{"status":"available","doknr":"OLD396984","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-05","aktenzeichen":"4 U 1279/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAllgemeine \nAusführungen \nzu \nForschungsansätzen \nsind \nin \ngerichtlichen \nSachverständigengutachten \nnicht \nzwingend \ngeboten. \nEin \nmedizinisches \nSachverständigengutachten ist erst dann unverwertbar, wenn sich aus fehlenden Verweisen \nauf Fachliteratur Zweifel an der Sorgfalt des Gutachtens ergeben; im Übrigen kann der \nmedizinische Standard auch durch Verweise auf Leitlinien, Richtlinien oder die geübte Praxis \ndargestellt werden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 5. Februar 2024, Az.: 4 U 1279/23 \n \n \nHinweisbeschluss vom 4. Januar 2024 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1279/23 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1230/19 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nUniversitätsklinikum ... AöR, ... \nvertreten durch die Vorstände ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nG...... S......, ... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR...... & Coll., ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 05.02.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.701,17 EUR festgesetzt. \n \n\n \nGründe: \n \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. \nSie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch \nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \ndurch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \n1. \nZur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 04.01.2024 Bezug \ngenommen. \n \na) \nDie Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 01.02.2024 rechtfertigen keine andere \nBeurteilung. Der Beklagte setzt sich mit den Hinweisen schon nicht auseinander. Im \nHinweisbeschluss wurde dargelegt, dass es auf die Frage, ob ein Behandlungs- oder \nAufklärungsfehler vorliegt, überhaupt nicht ankommt, weil schon aus Rechtsgründen die \nVergütungspflicht nicht entfällt. Dagegen hat der Beklagte nichts vorgebracht. \n \nb) \nAuch wenn es darauf letztendlich nicht ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Angriffe \ndes Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen nicht verfangen. \n \nDas Landgericht hat dessen Ausführungen für überzeugend gehalten und ist ihnen gefolgt. \nEs ist Sache des Beklagten die Feststellungen konkret anzugreifen. Dies ist nicht erfolgt. Der \npauschale Vorwurf, dass Teile des Gutachtens nicht nachvollziehbar seien und eine \nwissenschaftliche Begründung fehle, genügt nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des \nLandgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an \nder Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen \nund deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße \nBehauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf \nder Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens \ngenügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, \nBeschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht \nverpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die \nBeifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder \ndurch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen \ngegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss \nvom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. \nWürde man auch hier einen Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene \nMeinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen \nSachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO \ngeregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme \nhinaus (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21 Rn. 18 - juris). Weil der Patient in \nArzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne \nkonkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \n\nBehauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U \n657/21, Rn. 8 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gutachten ist nachvollziehbar \nbegründet und frei von Widersprüchen. \n \nDas Gutachten des Sachverständigen ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil er nicht jede \nStellungnahme durch die Benennung entsprechender Fundstellen und Literatur untermauert \nund belegt hat. Dies ist zwar grundsätzlich erforderlich, macht das Gutachten aber erst dann \nunverwertbar, wenn sich hieraus ein Rückschluss auf eine nachlässige Begutachtung ergibt. \nDie Aufzeigelast trägt auch im Arzthaftungsrecht der Patient. Ohnehin sind allgemeine \nAusführungen zu Forschungsansätzen in einem gerichtlichen Gutachten nicht geboten, \nLiteratur ist daher nur dann zu zitieren, wenn sie im Gutachten Verwendung findet. Im \nÜbrigen kann der maßgebliche Behandlungsstandard durch die Bezugnahme auf Leitlinien \noder die geübte Praxis dargestellt werden. Schließlich hat der Sachverständige seine \nAusführungen mit Literaturangaben untermauert (Seite 11 des Gutachtens vom 29.09.2022). \n \nSoweit der Beklagte meint, schon die zweite Operation am 12.07.2017 sei ein Schaden \ngewesen, so fehlt es an jeglichen Darlegungen zu erlittenen Beschwerden, die eine \nSchätzung eines Schmerzensgeldes ermöglichen könnten. Auch darauf wurde hingewiesen. \nUnabhängig davon übergeht der Beklagte insoweit die Ausführungen des Sachverständigen, \nder angegeben hat, dass die Operation schicksalhaft gewesen sei, weil es zu einem \nVerschluss des Seitenarmes der Bifurkationsprothese gekommen sei. Dies stelle sowohl bei \nangiologischen und auch kardialen Interventionen eine typische Komplikation dar. Dieser \nEingriff wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu vermeiden gewesen, wenn ein \ngrößerer Stent am 08.03.2017 eingesetzt worden wäre. Mit diesen überzeugenden \nAusführungen setzt sich der Beklagte auch nicht auseinander. \n \nDie fehlende Aufklärung über die Stentimplantation in der Arteria iliaca externa vermag \nkeinen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Wie bereits im Hinweisbeschluss \nausgeführt war die Indikation wegen der hohen Mortalitätsrate bei Ruptur des Aneurysmas \nvon 38 mm gegeben. Da der Beklagte seine Zustimmung zur Stentimplantation hinsichtlich \ndes abdominellen Aneurysmas erteilt hat, ist das Landgericht zu Recht von einer \nhypothetischen Einwilligung auch bezüglich dieses Teil der Operation ausgegangen. \nUnabhängig davon ist ein kausaler Schaden nicht ersichtlich. Wie bereits im \nHinweisbeschluss ausgeführt setzt die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers voraus, dass \nder Patient den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf den nicht von der Einwilligung \ngedeckten und somit rechtswidrigen Teil einer Operation zurückzuführen ist (vgl. Senat, \nBeschluss vom 16.02.2022 - 4 U 1481/22 - juris). Die Beweislast, dass ein Schaden durch \neine Behandlung eingetreten ist, der keine ordnungsgemäße Aufklärung zugrunde liegt, \nobliegt dem Patienten, es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom \n19.10.2018 - 4 U 955/18 - juris). Dafür ist nichts dargetan. \n \nEine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmethode war nicht geboten. Sie ist \ngrundsätzlich erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie \nmehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils \nunterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und \nErfolgschancen bieten (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, Rn. 23 - juris; vgl. \nSenat, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 U 905/20 - juris). Der Sachverständige hat keine \n\nechte Behandlungsalternative angenommen, sondern eingeschätzt, dass das Risiko der \noffenen Operation höher sei und dass alle Patienten interventionell behandelt werden sollten, \nwenn dies technisch möglich sei. Vorteile der Kunstarterie gegenüber der gewählten \nBehandlungsmethode hat er nicht genannt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte \nebenfalls nicht auseinander. Der Beklagte hat im Rahmen der Anhörung des \nSachverständigen hierzu auch keine Fragen gestellt. \n \n2. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-05/4-u-1279-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-05/4-u-1279-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396984","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.134388+00:00"}}