{"status":"available","doknr":"OLD396983","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-09","aktenzeichen":"4 U 1274/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEs kann im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen, wenn \nein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern nutzt, um \ndiese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn \ner damit auch Akquisezwecke verfolgt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 9. Januar 2024, Az.: 4 U 1274/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1274/23 \nLandgericht Leipzig, 07 O 539/23 \n \n \nVerkündet am: 09.01.2024 \n \n... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. I... L..., ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \n2. K... L..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nS... & G... Rechtsanwälte PartG mbB, ... \n \ngegen \n \nW... B..., ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ... \n \nwegen Schmerzensgeld, Unterlassung, Auskunft und Löschung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht Z... und \nRichterin am Oberlandesgericht P... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2023 am 09.01.2024 \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n05.07.2023, Az 7 O 539/23, wird auf ihre Kosten \n \nzurückgewiesen. \n \nII. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \nkönnen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nleistet. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 6.500,00 EUR festgesetzt \n(Klageantrag zu 1): 1.500,- EUR, Klageantrag zu 2): 5.000,- EUR). \n \n \nGründe \n \n(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n \nI. \n \nDie zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Den Klägern stehen gegen den \nBeklagten weder die mit der Berufung geltend gemachten Schadensersatz- noch \nUnterlassungsansprüche wegen der Verwendung ihrer Daten zu. \n \nA. \nDie Datenverarbeitung durch den Beklagten ist im Ergebnis der nach Art 6 Abs. 1 lit. f) \nDSGVO vorzunehmenden Abwägung gerechtfertigt, so dass offenbleiben kann, ob der aus \nArt. 82 DSGVO folgende Schadensersatzanspruch wegen des fehlenden Nachweises eines \nauf einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung beruhenden Schadens unbegründet ist. \n \n1. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung \nder berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern \nnicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den \nSchutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. In die danach erforderliche \nAbwägung einzubeziehen ist jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse des \nVerantwortlichen oder eines Dritten. \n \na) Als berechtigtes Interesse an der Verwendung von Namen und Anschrift der Kläger für \ndas Schreiben vom 18.05.2022 hat der Beklagte glaubhaft dargelegt, dass er als \nvornehmlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und damit auch mit Blick auf das \nGemeinwohl tätiger Rechtsanwalt für Bank- und Kapital- sowie Versicherungsrecht vor allem \ninsolvenzgeschädigte Kleinanleger auf bestehende rechtliche Möglichkeiten hinweisen \nwollte. Die Wahrnehmung von Verbraucherschutzinteressen als Schwerpunkt seiner \nberuflichen Tätigkeit wird belegt durch Presseberichte (vgl. Beitrag Finanztest vom \n17.12.2013 \n(Anlage \nB1)) \nund \nden \nInternetauftritt \nseiner \nKanzlei, \ndie \ndiesen \nInteressenschwerpunkt widerspiegelt. \n\n4 \n \nDaneben ist im Rahmen der Abwägung auch das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an \nder Datenverarbeitung zu Akquisezwecken als berechtigtes Interesse einzustellen, da das \nSchreiben zumindest auch darauf abzielte, von den Adressaten mandatiert zu werden. In \nErwägungsgrund Nr. 47 zur DSGVO wird ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung \nvon Direktmarketingmaßnahmen als berechtigtes Interesse betrachtet werden kann, deren \nZulässigkeit vermutet wird. Nichts anderes kann für alle sonstigen Werbemaßnahmen gelten, \nzu denen das streitgegenständliche Schreiben zählt. Eine Verarbeitung personenbezogener \nDaten zu Werbezwecken kann damit grundsätzlich auf den Erlaubnistatbestand der \nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden (Plath/Struck in: Plath, \nDSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 79, 80 m.w.N.). \n \nb) Auf Seiten der Kläger steht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das gegen die \nunbefugte Nutzung ihrer Namens- und Adressdaten für Werbezwecke streitet, auch vor dem \nHintergrund des Bekanntwerdens ihrer „Geschädigtenstellung“ bei einem fehlgeschlagenen \nInvestment und Einzelheiten ihrer finanziellen Situation, sowie ihr Interesse am Schutz ihrer \nallgemeinen Persönlichkeitsrechte vor Belästigung durch unerwünschte Werbung und \naufgedrängten Informationen. \n \nc) Die somit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderliche Abwägung ergibt, dass die \nVerarbeitung durch den Beklagten als Verantwortlichen rechtmäßig ist, da die Interessen, \nGrundrechte und Grundfreiheiten der Kläger als betroffene Personen am Schutz ihrer Daten \nnicht überwiegen. \n \naa) Der Beklagte hat mit der Versendung des Schreibens vom 18.05.2022 nicht gegen \nstandes- bzw. berufsrechtliche Pflichten oder Wettbewerbsvorschriften verstoßen. Ein \nsolcher Verstoß wäre zwar bei der Interessenabwägung maßgeblich zu seinen Lasten zu \nberücksichtigen, liegt indes entgegen der Ansicht der Berufung nicht vor. \n \n(1) Das standardmäßig formulierte Schreiben verstößt nicht gegen das Werbeverbot gem. \n§ 43b BRAO. Nach dieser Norm ist einem Rechtsanwalt Werbung - wie z.B. Rundschreiben \nsowohl an Mandanten als auch an Nichtmandanten - erlaubt, soweit über die berufliche \nTätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird und sie nicht auf die Erteilung eines \nAuftrags im Einzelfall gerichtet ist. Im Rahmen einer nach dieser Norm erforderlichen \nVerhältnismäßigkeitsprüfung \nist \nzudem \neine \nauf \nden \nkonkreten \nFall \nbezogene \nInteressenabwägung \nvorzunehmen. \nDabei \nsind \nneben \nder \nBeeinträchtigung \nder \nUnabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der \nBeeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das \nverwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 \n– I ZR 15/12 –, BGHZ 199, 43-52, Rn. 21,- juris. Sofern ein Anwalt einen potentiellen \nMandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine \nDienste anbietet, liegt ein Verstoß jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat durch das \nSchreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird noch seine Interessen \nbeeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat \nangewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich \nsein kann (vgl. BGH, a.a.O, Urteil vom 13. November 2013). Nach diesen Maßstäben ist das \nstreitgegenständliche Schreiben nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein für den \nAngeschriebenen erkennbares Rundschreiben an eine Vielzahl von betroffenen Anlegern der \nPIM Gold GmbH. Der Beklagte stellt darüber hinaus seinen sehr allgemein und sachlich \ngehaltenen Rechtsrat in den Vordergrund und weist nur beiläufig und eher am Rande auf \n\n5 \nseine besondere Expertise für eine Rechtsverfolgung hin. Das Schreiben erzeugt zwar \nwegen des Hinweises auf die drohende Verjährung einen gewissen Entscheidungsdruck, ist \naber insgesamt zurückhaltend formuliert, nur allgemein auf das notleidende Investment \nbezogen, zudem auch hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen nicht drängend oder \nnötigend formuliert. Auch wenn der Beklagte der Forderungsanmeldung entnehmen konnte, \ndass die Kläger bereits anwaltlich vertreten waren, schießt er mit seinem Hinweis auf eine \nVermittlerhaftung nicht „übers Ziel hinaus“, da er seinen Rat allgemein und sachlich gestaltet, \nauf den Umstand der anderweitigen anwaltlichen Vertretung nicht eingeht und den Klägern \ndie Entscheidung über ein weiteres Handeln in jeder Hinsicht überlässt. Im Ergebnis ist das \nSchreiben entgegen der Ansicht der Berufung nicht wegen Verstoßes gegen Wettbewerbs- \noder Berufspflichten zu beanstanden. \n \n(2) Ebensowenig hat der Beklagten gegen Vorschriften des UWG verstoßen. Eine vorherige \nEinwilligung war bei der hier gegebenen Briefpostwerbung entbehrlich, denn die Regelungen \nin § 7 Abs. 2 Abs. 3 UWG und § 7 UWG stellen im Privatkundenbereich auf Werbung per \nEmail ab. \n \nbb) Zwar waren die erhobenen Daten nicht öffentlich zugänglich und wurden durch die \nKläger jedenfalls nicht Dritten - hier dem Beklagten in seiner Eigenschaft als nicht von den \nKlägern mandatierter Rechtsanwalt - zugänglich gemacht. Zwischen den Parteien bestand \nauch kein wie immer geartetes persönliches oder wirtschaftliches Verhältnis. Auch die \nAbsehbarkeit einer möglichen Datenverarbeitung durch den Beklagten für die Kläger als \nbetroffene Personen ist vorliegend nicht gegeben, denn entgegen der Ansicht des Beklagten \ndrängt sich einem Gläubiger in einem Insolvenzverfahren bei der Forderungsanmeldung \nnicht zugleich die Annahme oder die Erwartung auf, dass ihre Namen- und Adressdaten \ndurch andere Verfahrensbeteiligte für Werbe- und/oder Informationszwecke genutzt werden \nkönnen. \n \ncc) Der Beklagte hat aber mit der Verarbeitung der Namens- und Adressdaten nur in \ngeringem Umfang und für eine kurze Dauer in Rechte der Kläger eingegriffen. Hinsichtlich \ndes Ausmaßes der Datenverarbeitung hat er allerdings in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat erklären lassen, er habe entsprechend seiner „Datenschutzrechtlichen \nInformation“ im Zuge einer (Fremd-) Mandatsbearbeitung Akteneinsicht in die Insolvenzakte \ngenommen und hieraus eine Liste mit Namen und Anschriften der Anleger von Gold bei der \nPIM \nGold \nGmbH \nsowie \nVertragstyp, \nVertragsnummer, \nVertragsID, \nmonatliche \nBeitragszahlungen und Zahlbestände kopiert. Zum Zwecke des - einmalig erfolgten - \nAnschreibens habe er jedoch ausschließlich Name und Anschrift der Kläger gespeichert, \nmithin Daten, die der Sozialsphäre der Kläger zuzuordnen sind. Auch diese Daten seien \numgehend gelöscht worden, nachdem die Kläger den Widerspruch erklärt haben. \nAusgehend von diesem von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrag \nhat der Beklagte zwar nicht nur Namen und Anschrift der Kläger verarbeitet, sondern \nzumindest auch die Verknüpfung dieser Daten zur Forderungsanmeldung im PIM \nGmbH-Insolvenzverfahren und dem hieraus zu schließenden Investmentausfall, also \nsensiblere (Finanz-)Daten. Insofern unterscheidet sich die vorliegende „eingriffsintensivere“ \nDatenverarbeitung \nvon \neinem \ngewöhnlichen \nFall \neiner \nDirektwerbung \nnach \nvorausgegangener Kundenbeziehung. Andererseits ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass \nder Beklagte mit dem Schreiben - anders als „übliche“ Werbeschreiben - eher zurückhaltend \nseine anwaltlichen Dienste angepriesen und in keiner Weise aufgedrängt hat. Hinzu kommt \ndie Verfolgung von im Allgemeinwohl liegenden Zielen der Verbraucherinformation, was – \njedenfalls ist dies bei einem Teil der Adressaten zu vermuten - nicht stets als unzweckmäßig \n\n6 \nwahrgenommen wird. Zudem erfolgte die Verarbeitung für einen insgesamt nur sehr kurzen \nZeitraum, da der Beklagte die Namens- und Adressdaten der Kläger nach einmaliger \nVerwendung für das Schreiben vom 18.05.2022 gelöscht hat. Die Kläger hätten den Brief \nzudem einfach wegwerfen oder für eigene (Informations-)Zwecke nutzen können, ohne dass \ndas irgendwelche Auswirkungen oder Folgen gehabt hätte, auch insoweit geht das \nSchreiben nicht über übliche Werbung hinaus. \n \ndd) \nInsgesamt \nist \ndas \nSchreiben \nin \nseiner \nkonkreten \nAusgestaltung \nals \nVerbraucherinformation und als Werbemaßnahme unter Verwendung von eher als unkritisch \nanzusehenden Adressdaten mit der DSGVO zu vereinbaren. Jedenfalls sind im Rahmen der \nInteressenabwägung keine überwiegenden Interessen auf Klägerseite zu erkennen. Zwar ist \nzu berücksichtigen, dass es sich um Daten handelte, die durch die besondere anwaltliche \nStellung, \nin \nAusnutzung \nder \nbesonderen \nanwaltlichen \nInformations- \nbzw. \nAkteneinsichtsrechte, erlangt worden sind, und deren Verwendung äußerst limitiert ist (vgl. \nAnwaltsgericht Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 1 AnwG 34/16 –, Rn. 37, juris). \nGleichwohl ist die ausdrückliche Hervorhebung der Direktwerbung in Erwägungsgrund 47 zur \nDGSVO ein Hinweis darauf, dass Werbung nicht nur ein „berechtigtes Interesse“ darstellt, \nsondern dass Werbung vielmehr bei der Interessenabwägung im Sinne einer gesetzlichen \nVermutung grundsätzlich zulässig ist, solange der Maßstab der Erforderlichkeit eingehalten \nwird, der überdies eher weit auszulegen ist. Zum Ausgleich sieht die DSGVO in Art. 21 Abs. \n2 für das Direktmarketing ein bedingungsloses Widerspruchsrecht der betroffenen Person \nvor (vgl. Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 6 EUV \n2016/679, Rn. 80). Damit wird den Interessen der Kläger hinreichend Rechnung getragen. \n \n2. a) Die auf §§ 174, 175 InsO beruhende Datenerhebung zur Insolvenztabelle erfolgte \nursprünglich zu dem Zweck, festzustellen, welche Ansprüche im Rahmen des \nInsolvenzverfahrens mit welcher Quote und in welcher Reihenfolge befriedigt werden \nkönnen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die in der Insolvenztabelle aufgeführten \npersonenbezogenen \nDaten \nu.a. \nder \nKläger \nzur \nVerbraucherinformation \nund \nzu \nWerbezwecken weiterverarbeitet. Ob hierin eine Zweckänderung nach Art. 6 Abs. IV DSGVO \nliegt, kann dahinstehen. Eine solche Zweckänderung wäre jedenfalls nach Art. 6 Abs. 4, Art. \n5 Abs. 1 lit. b DSG VO gerechtfertigt. \n \nb) Erfolgt – wie hier - die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck \nals zu demjenigen, zu dem diese Daten erhoben wurden, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 in \nVerbindung mit dem 50. Erwägungsgrund DSGVO, dass eine solche Verarbeitung \ninsbesondere dann zulässig ist, wenn sie auf dem Recht eines Mitgliedstaats beruht und \neine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz eines der in Art. 23 Abs. 1 \nDSGVO genannten Ziele darstellt. Wie es im 50. Erwägungsgrund heißt, ist der \nVerantwortliche zum Schutz der wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses \nberechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich \ndie Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich \nerhoben wurden, vereinbaren ließ (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-268/21 –, Rn. 33 \n- 41, juris; BAG, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –, Rn. 25, m.w.N, - juris). In einer \nsolchen Konstellation bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage für die weitere \nVerarbeitung (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 6 EUV \n2016/679, Rn. 97). \n \naa) Der Beklagte kann sich bei der Zulässigkeitsprüfung der hier streitgegenständlichen \nDatenverarbeitung allerdings nicht auf prozessrechtliche Vorschriften zur Akteneinsicht \n\n7 \nstützen. Denn eine Einsichtnahme in die Insolvenzakte, die die gem. §§ 174 ff InsO \nerhobenen Daten der anmeldenden Gläubiger enthält, ist nur für Verfahrensbeteiligte nach \n§ 299 Abs. 1 ZPO iVm § 4 InsO zulässig. Dritte haben nur einen im Verwaltungswege \ngeltend zu machenden Anspruch auf Akteneinsicht, wenn und soweit sie ein rechtlich \ngeschütztes Interesse an der Einsichtnahme darlegen, § 299 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat \nals bevollmächtigter Rechtsanwalt eines weiteren Insolvenzgläubigers zwar rechtlich zulässig \nAkteneinsicht erhalten. Allerdings beruhte seine Berechtigung allein auf seiner Stellung als \nVerfahrensbevollmächtigter \nund \nbietet \nkeinen \nRechtfertigungsgrund \nfür \neine \nWeiterverarbeitung für weitere eigene - wenn auch nach den obigen Darlegungen zulässige - \neigene Zwecke. \n \nbb) Gleichwohl ist eine zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten einer – nicht öffentlich \nzugänglichen – Insolvenzakte nicht grundsätzlich rechtswidrig. Vielmehr ergibt sich aus den \ngenannten zivilprozessrechtlichen Vorschriften, dass diese keinen umfassenden Schutz \ngegen eine zweckändernde Weiterverarbeitung gewährleisten. Dies wird auch durch den \nVergleich mit dem Strafprozessrecht bestätigt, das in § 479 StPO Übermittlungsverbote und \nVerwendungsbeschränkungen bezogen auf – hier allerdings regelmäßig sensiblere - \nerhobene Daten enthält. Dem demgegenüber weniger hohem Schutzniveau des \nzivilprozessualen Akteneinsichtsrechts entspricht es, dass die Einsichtnahme in die \nInsolvenztabelle durch Insolvenzgläubiger – vorbehaltlich eines den Verfahrenszweck \ngefährdenden Missbrauchsverdachts - auch zu dem Zweck zulässig ist, Erkenntnisse über \nandere Gläubiger zu gewinnen, um ihnen die angemeldete Forderung abzukaufen, da damit \nkeine verfahrensfremden Ziele verfolgt werden und diese Vorgehensweise dazu beitragen \nkann, Gläubiger vor Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen zu \nschützen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2020, Az IX ZB 56/19-, Rn. 6-8, - juris). \n \ncc) Diese Erwägungen lassen sich zwar nicht direkt auf den vorliegenden Sachverhalt \nübertragen, der auch im Erwägungsgrund 50 jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt wird. \nAllerdings hat der Beklagte als bevollmächtigter Rechtsanwalt und damit zumindest formell \nals Verfahrensbeteiligter handelnd, Akteneinsicht genommen und mit der Verarbeitung der \nso gewonnenen Namens- und Adressdaten für das Schreiben vom 18.05.2022 keine \nverfahrensfremden Zwecke verfolgt, denn das Schreiben zielte auch darauf ab, \nGläubigerinteressen gegen die insolvente PIM Gold GmbH durchzusetzen und betroffene \nAnleger vor einem kompletten Forderungsausfall zu schützen, so dass das in Art. 6 Abs. 4 \nlit. a) DSGVO genannte Abwägungskriterium eines Zweckzusammenhangs gegeben ist. Die \nBerufung kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte mit \ndem Hinweis auf eine möglicherweise bestehende Vermittlerhaftung allenfalls mittelbar mit \ndem konkreten Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehende Zwecke verfolgt hat. Eine \nsolche Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da es auch bei der Vermittlerhaftung \num den Schutz der Anleger vor Forderungsausfällen geht, und somit ein enger Bezug zu \ndem Insolvenzverfahren gegen die PIM Gold GmbH gegeben ist. Ein Zusammenhang \ninsbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem \nVerantwortlichen (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. b) DSGVO) besteht zwar nicht, es liegen aber auch \nkeine besonders geschützten Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO vor, und die Folgen der \nWeiterverarbeitung sind gering (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. d) DSGVO), da es den Adressaten \ngrundsätzlich freigestanden hat, dem Schreiben keine weitere Beachtung zu schenken und \nder Beklagte die Daten ohnehin nur für kurze Zeit gespeichert hat. \n \nB. \n1. Den Klägern steht auch kein nach datenschutzrechtlichen Vorschriften gem. Art. 82 Abs. 1 \n\n8 \nDSGVO oder Art. 17 DSGVO iVm Art 79 DSGVO begründeter Unterlassungsanspruch zu, \nda kein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO vorliegt und der Beklagte die Daten nach Widerspruch \ndurch die Kläger (Art. 23 DSGVO) gelöscht hat (siehe oben unter A.). Es kann daher \noffenbleiben, ob die Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch auf Art. 17 \nDSGVO stützen können (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 26. September 2023 – VI ZR \n97/22 –, juris). \n \nII. \n \nMangels Vorliegens einer Wiederholungsgefahr ist das Unterlassungsbegehren auch nicht \naus §§ 823 Abs. 1 iVm 1004 BGB begründet. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob \naufgrund \nder \nabschließenden \nRegelungen \nder \nDSGVO \nSchadensersatz- \nund \nUnterlassungsansprüche nach nationalen Recht ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Senat, \nUrteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris, \nm.w.N. zum Meinungsstand). \n \nNotwendige Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nach dieser Vorschrift ist das \nVorliegen einer Wiederholungsgefahr, d.h. eine ernstliche, auf Tatsachen begründete \nBesorgnis besteht, dass in der Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht \nverstoßen werden wird. Wenn bereits ein - hier unterstellter - rechtswidriger Eingriff in das \nallgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, spricht zwar eine tatsächliche \nVermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, die allerdings entkräftet werden \nkann, wobei an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr.: BGH, Urteil \nvom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, BGHZ 140, 1 (10), Rz. 20; Senat, Urteil vom 28. März \n2023 – 4 U 944/22 –, Rn. 65, - juris m.w.N.). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es \nsich erkennbar um eine einmalige Beeinträchtigung handelt und im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung oder mündlichen Verhandlung festgestellt werden kann, dass \nkeine ernsthafte Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Oktober \n2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 6 - 7, juris). \n \nAusgehend hiervon liegt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine \nWiederholungsgefahr nicht vor (so auch OLG Stuttgart, 12 U 49/23, Anlage B10). Auch wenn \nsubjektive Tatbestandsmerkmale wie ein Verschulden für die Wiederholungsgefahr \ngrundsätzlich unerheblich sind, so knüpft diese Vermutung an ein Verhalten des Störers in \nder Vergangenheit an, das auf die objektive Besorgnis schließen lässt, dass es in der \nZukunft zu weiteren gleichartigen Störungen kommen wird. Hiervon kann vorliegend jedoch \nnicht ausgegangen werden, denn es besteht keine ernstliche, auf Tatsachen begründete \nBesorgnis, dass der Beklagte die Kläger unter Verwendung ihrer Daten erneut anschreiben \nwird, insbesondere nicht, um sie auf Rechtsfragen oder mögliche Ansprüche im \nZusammenhang mit der Firma PIM Gold GmbH hinzuweisen. Der Beklagte hat die Kläger \nbereits zum Thema PIM Gold GmbH informiert, worauf es ihm nach eigenen Angaben \nhauptsächlich ankam, weshalb der Beklagte erkennbar kein Interesse an einer weiteren \nKontaktaufnahme hat. Das Insolvenzverfahren ist - wie auch das von ihnen bereits \neingeleitete Verfahren gegen die Vermittler der Geldanlage - nach Angaben der Kläger im \nTermin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeschlossen, überdies wären weitere \nAnsprüche verjährt. Selbst wenn dem Vortrag der Kläger gefolgt wird, dass das Primärziel \ndes Beklagten die Akquise war, liegt eine ernsthafte Gefahr nicht mehr vor, denn der \nBeklagte hat die Daten der Kläger nicht an Dritte weitergegeben, nur einmalig für die \nAdressierung des Schreibens verwendet und unmittelbar nach Widerspruch gegen die \nVerwendung gelöscht. Zudem ist ihm bekannt, dass die Kläger anderweitig anwaltlich \n\n9 \nvertreten sind. Hieraus folgt, dass nicht zu befürchten ist, dass sich der Beklagte erneut an \ndie Kläger wenden wird. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung \nder Revision sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 \nZPO. \n \n \n \n \n \nS... \nZ... \nP...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/4-u-1274-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 479","ref_norm":"479","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/4-u-1274-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396983","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.107758+00:00"}}