{"status":"available","doknr":"OLD396982","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-04-03","aktenzeichen":"4 U 1273/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für die Betroffenheit von einem Datenschutzvorfall auf einer Internet-Plattform gilt eine \ngestufte Darlegungslast (Festhaltung Senat, Urteil vom 28.01.2025 - 4 U 157/24). \n \n2. Für den Antrag auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Verantwortlichen fehlt es an \neinem Feststellungsinteresse, wenn ein Kontrollverlust an den betroffenen Daten nicht \nvorliegt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 3. April 2025, Az.: 4 U 1273/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1273/24 \nLandgericht Dresden, 3 O 2427/23 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... R......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt C...... D......, ...... \n \ngegen \n \n...... International ......, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & C...... LLP, ...... \n \nwegen Ansprüchen aus der DSGVO/Persönlichkeitsrechtsverletzung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 03.04.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des \nLandgerichts Dresden vom 09.08.2024 - 3 O 2427/23 - ohne mündliche Verhandlung \ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n \n2. Die Klagepartei hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. \nSie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 4.500,- EUR \nfestzusetzen. \n \n4. Der Termin am 15.04.2025 wird aufgehoben. \n \n\n \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Klagepartei macht gegen die Beklagte, die einen Kurznachrichtendienst im Internet \nbetreibt, Ansprüche auf Schadensersatz, Feststellung, Auskunft und Unterlassung sowie \nvorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die \nDSGVO geltend. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 09.08.2024 - 3 O 2427/23 \n- abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung. \n \nDie Klagepartei beantragt, \n \n1. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \nan \nden \nKläger \nals \nAusgleich \nfür \nDatenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der \nHandynummer \nbzw. \nMailadresse \nder \nKlägerseite \nsowie \nweiterer \npersonenbezogener \nDaten \nder \nKlägerseite \nwie \nVorname, \nNachname, \nGeschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in \ndas pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch \n1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu bezahlen. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle \nmateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den \nunbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, welcher nach \nAussage der Beklagten im Jahr 2021 erfolgte, entstanden sind und/oder noch \nentstehen werden. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den \ngesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft \nim Sinne des Art. 15 DS-GVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, \ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von \n1.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von \n5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die den Kläger \nbetreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch \nUnbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten außer der \nTelefonnummer der Klägerseite durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt \nbei der Beklagten unbefugt erlangt werden konnten. \n \n5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu \nvollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter \n(Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \nWiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten \nder Klägerseite, namentlich Telefonnummer und Mailadresse sowie die ......-ID \nDritten über eine API-Schnittstelle zugänglich zu machen, ohne die nach dem \nStand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen. \n \nHilfsweise: \nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu \nvollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter \n(Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \n\n \n \nWiederholungsfall bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, eine API-Schnittstelle \nvorzuhalten mit der unbekannte Dritte, die bereits im Besitz der Email-Adresse \noder der Mobilnummer der Klägerseite waren, mittels Eingabe dieser Daten die \n......-ID der Klägerseite erhalten können. \n \n6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten \nüber dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. \n \nDie Berufung bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache \nhat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \ndurch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \n1. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen \nSchadens aus Art. 82 DSGVO zu (Antrag Ziffer 1.). Ob die Beklagte bei der Verarbeitung der \nDaten gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen hat, kann im Ergebnis offenbleiben. \nDer Klagepartei ist jedenfalls kein kausaler Schaden in Form eines Kontrollverlustes \nentstanden. \n \na) Allerdings ist hier von einer Betroffenheit des Klägers von dem streitgegenständlichen \nDatenschutzvorfall \nauszugehen. \nAufgrund \nder \nvon \nder \nKlagepartei \nvorgelegten \nTrefferanzeige auf der Webseite www.haveibeenpwned.com (Anlage K3) ist sie mit ihrer \nE-Mail-Adresse c......@hotmail.de von dem sog. API-Bug 2021 bei der Beklagten betroffen, \nnicht hingegen mit ihrer Mobilfunknummer. Die gegen die Betroffenheit der E-Mail-Adresse \nvon der Beklagten erhobenen Einwände verfangen nicht. Insoweit besteht eine gestufte \nDarlegungslast. Auf der ersten Stufe genügt es, wenn der Betroffene sich auf einen Auszug \nder Seite www.haveibeenpawnd.com stützt, sofern der Datenschutzvorfall an sich sowie die \nVerwendung der zugrundeliegenden Daten bei der Plattformanmeldung – wie vorliegend – \nunstreitig sind. Es obliegt dann dem Plattformbetreiber, substantiiert darzulegen, weshalb es \ngleichwohl an einer Betroffenheit des Nutzers fehlt (Senat, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 U \n157/24 –, juris). Die Beklagte behauptet, dass durch sie vorgenommene Untersuchungen \nergeben hätten, dass weit weniger Datensätze von dem API-Bug 2021 betroffen gewesen \nseien, als bei einer Recherche über die Website www.haveibeenpwned.com ausgewiesen \nwürden, und dass u. a. der ......-Account der Klagepartei nicht von einem Hacking-Vorfall auf \nihrer Plattform betroffen gewesen sei. Mit diesem pauschalen Bestreiten genügt die Beklagte \naber nicht der sie treffenden sekundären Darlegungslast. Soweit sie tatsächlich über einen \nkompletten Datensatz aller betroffenen Nutzer verfügen sollte, hat sie diesen nicht vorgelegt \nund auch nicht im Einzelnen dargestellt, aufgrund welcher Erkenntnisse es ihr möglich war, \nden Kläger aus dem Kreis der betroffenen Nutzer auszuschließen. Auch vorgerichtlich hat \ndie Beklagte gegenüber der Klagepartei auf deren Anfrage vom 17.07.2023 (Anlage K 1) hin \nmit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.08.2023 (Anlage K 2) lediglich erklärt, dass es \nkeine Beweise dafür gebe, dass die online verkauften Daten durch die Ausnutzung einer \nSicherheitslücke in den Systemen von ...... International erlangt worden seien. Damit ist der \nKlagepartei jedwede Möglichkeit zu konkretisiertem Vortrag genommen. Sache der \nBeklagten wäre es gewesen, im Einzelnen darzustellen, woraus sich die behauptete \n\n \n \nfehlende Betroffenheit der Klagepartei aufgrund der von ihr selbst durchgeführten \nUntersuchungen beweisbar entnehmen lässt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom \n8. Februar 2024 – 8 O 212/23 –, juris). Hieran fehlt es vorliegend. \n \nb) Es fehlt indes an einem Schaden infolge dieses Datenschutzvorfalls. Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR - 10/24 - juris) \nkann auch der bloße Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, selbst wenn \nkonkret keine missbräuchliche Verwendung der betroffenen Daten bewiesen ist. Der Beweis \nobliegt der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22 - juris; vgl. \nBGH a.a.O.). Ein solcher Kontrollverlust konnte hier indes nicht mehr eintreten. Die \nE-Mail-Adresse der Klagepartei ist nach dem von ihr selbst vorgelegten Ausdruck der \nWebseite www.haveibeenpwnd.com bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall von \neinem \nDatenschutzvorfall \nbetroffen \ngewesen. \nDer \nSenat \nhat \ndie \nSeite \nwww.haveibeenpwnd.com selbst in Augenschein genommen (Stand: 01.04.2025), da der \nvon \nder \nKlagepartei \nvorgelegte \nScreenshot \nzwei \nDatenschutzvorfälle, \nin \nder \nDetailbeschreibung aber lediglich den Vorfall bei der Beklagten ausweist. Hiernach kam es \nvor dem streitgegenständlichen Vorfall jedoch bereits bei der Plattform „D......“ im Jahr 2016 \nzu einem Verlust unter anderem der E-Mail-Adresse der Klagepartei. Zwar steht das Risiko, \ndass auch Dritte das Datum nicht datenschutzkonform verarbeitet haben, der Darlegung \neines Kontrollverlustes nicht entgegen; dies gilt jedoch nur, solange sich dieses nicht \nunstreitig vor dem Eintritt des Datenschutzvorfalls verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom \n18.11.2024 - VI ZR 10/24 a.a.O.). So liegt es aber hier. \n \nWie die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Landgericht in der öffentlichen Sitzung \nvom 12.07.2024 (Bl. 138 eA I. Instanz) ergeben hat, begann das erhöhte SPAM-Aufkommen \nbei E-Mails, Telefonanrufen und SMS gegen Ende des Jahres 2020. Bei dieser Sachlage – \nDatenschutzvorfall bei einem anderen Anbieter im Jahr 2016 und erhöhtes Spamaufkommen \nab dem Jahr 2020 – ist es nicht plausibel, dass die Befürchtung des Missbrauchs der Daten \ndurch den Datenschutzvorfall bei der Beklagten Anfang des Jahres 2023 ausgelöst worden \nsein soll. Einen weitergehenden immateriellen Schaden hat die Klagepartei bereits nicht \ndargelegt. \n \n2. Da es an einem kausalen Schaden fehlt, steht der Klagepartei auch kein Anspruch auf \nFeststellung einer weiteren Ersatzpflicht (Antrag Ziffer 2.) zu. Die Möglichkeit des Eintritts \nkünftiger - hier materieller - Schäden als Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse ist nur \ndann ohne weiteres zu bejahen, wenn auf Grund eines eingetretenen und andauernden \nKontrollverlustes eine künftige Schadensentwicklung nicht nur rein theoretischer Natur ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn 49 - juris). \n \n3. Die Unterlassungsanträge (Antrag Ziffer 5. bzw. Hilfsantrag) sind unzulässig, da nicht \nhinreichend bestimmt. Der Hauptantrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Begriffe \n„nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen“ sind zu \nunbestimmt und nicht vollstreckbar (so auch BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 - \njuris). Schließlich steht zwischen den Parteien im Streit, welche Maßnahmen dem Stand der \nTechnik entsprechen. Die auslegungsbedürftige Antragsformulierung lässt sich auch nicht \ndurch Auslegung unter Heranziehung des Vortrags der Klagepartei eindeutig präzisieren. \nEine Zwangsvollstreckung wäre nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 U \n157/24 –, juris, für die gleiche Sachverhaltskonstellation). Für den Hilfsantrag, mit dem der \nBeklagten Unterlassung aufgegeben werden soll, eine API-Schnittstelle vorzuhalten, mit der \nunbekannte Dritte, die bereits im Besitz der E-Mail-Adresse oder der Mobilnummer der \n\n \n \nKlägerseite waren, mittels Eingabe dieser Daten die ......-ID der Klägerseite erhalten können, \ngilt nichts anderes. Welche konkreten Maßnahmen die Beklagte für eine Modifizierung der \nAPI-Schnittstelle ergreifen soll, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. \n \n4. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu (Ziffer 4.), denn \nder Anspruch ist erfüllt worden, § 362 BGB (siehe Senat, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 U \n157/24 –, juris, für die gleiche Sachverhaltskonstellation). \n \n5. Im Anschluss hieran kommt auch kein an die Verletzung einer Auskunftspflicht \nanknüpfender weiterer immaterieller Schadensersatz (Feststellungsantrag Ziff. 2.) in \nBetracht, ohne dass es insofern darauf ankäme, ob die Verletzung einer Auskunftspflicht aus \nArt. 15 DSGVO tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO sein \nkann (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2024 – B 7 AS 15/23 R –, juris). \n \n6. \nAufgrund \ndes \nVorstehenden \nsind \nAnsprüche \nauf \nErstattung \nvorgerichtlicher \nRechtsverfolgungskosten ebenfalls zu verneinen. \n \n7. Der Senat rät daher zu eine Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \nDie beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 3, ZPO, 48 Abs. 2 \nGKG. Die Anträge auf Feststellung auf Auskunft sind mit jeweils 500,- EUR zu bemessen. \nDie Zahlungsanträge haben Werte von jeweils 1.000,- EUR. Der Unterlassungsantrag ist mit \n1.500,- EUR zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, juris). Im \nÜbrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senates vom 31.07.2023 (4 W 396/23 \nund 4 W 388/23 - beides juris) Bezug genommen. \n \n \n \n \nS...... \nDr. L...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-03/4-u-1273-24","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-03/4-u-1273-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396982","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.081035+00:00"}}