{"status":"available","doknr":"OLD396981","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-05-15","aktenzeichen":"4 U 1265/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Substantiierter Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem \nDieselfahrzeug liegt nicht bereits dann vor, wenn lediglich unter Bezug auf Studien \nvorgetragen wird, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand geringere Schadstoffemissionen hat \nals im Realbetrieb. \n \n2. Im Jahr 2015 war nach dem seinerzeit in der Automobilindustrie und bei den \nZulassungsbehörden bestehenden Erkenntnisstand der Einbau eines Thermofensters \nzulässig; der Hersteller kann sich daher auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH \nauf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. \n \n3. Für ein 2016 erworbenes Fahrzeug kann ein merkantiler Minderwert nicht allein auf einen \nallgemeinen Vertrauensverlust gegenüber Dieselfahrzeugen gestützt werden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Mai 2023, Az.: 4 U 1265/22 \n \nHinweisbeschluss vom 8. März 2023 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1265/22 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1801/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... L......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte H...... K...... L...... W...... PartGmbB, ... \n \nwegen Abgasskandal EA 288 \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.05.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000,- EUR \nfestgesetzt. \n \nGründe: \n\n \nI. \n \nHinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird auf Ziffer I der Gründe des \nHinweisbeschlusses des Senats vom 08.03.2023 verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache \noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere \nGründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \nA) \nDie Berufung ist zulässig. Der Kläger hat die das erstinstanzliche Urteil tragende Erwägung \ndes fehlenden Nachweises seiner Aktivlegitimation ausreichend konkret angegriffen. Zudem \nhat er jedenfalls mit dem nach Hinweis des Senats vom 08.03.2023 eingegangenen \nSchriftsatz vom 12.04.2023 sein Berufungsvorbringen dahingehend ergänzt und klargestellt, \ndass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut ist. \nDamit verfüge das Fahrzeug - wie alle anderen Fahrzeuge mit diesem Motor - über eine \nSoftware, \ndie \nbei \nErkennung \nstandardisierter \nPrüfstandsituationen \n(NEFZ) \ndie \nAbgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und \nStickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die gegenüber dem Normalbetrieb Teile \nder Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß \nführt. Sein Vortrag erfüllt somit die - geringen - Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, denn \nes genügt zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der \nVerletzung materiellen Rechts ergibt, regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die \ndem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils \nführt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). \n \nB) \nDie Berufung bleibt aber ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 \ndes Hinweisbeschlusses des Senats vom 08.03.2023 Bezug genommen, an denen der \nSenat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom \n12.04.2023 festhält. \n \n1. \nDer \nFeststellungsantrag \nist \nunzulässig, \nweil \nes \nam \nerforderlichen \nFeststellungsinteresse des Klägers fehlt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - \nVI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.). \n \nEin \nFeststellungsinteresse \nergibt \nsich \nauch \nnicht \ndaraus, \ndass \ndie \nSchadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Zwar kann, wenn ein Teil des \nSchadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden \naber noch zu erwarten ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht \nbegehren, wobei die zu erwartenden Schäden nur möglich sein müssen (vgl. BGH \na.a.O). Darauf kann der Kläger, dessen Klage auf die \"Rückabwicklung\" des Erwerbs \ndes \nstreitgegenständlichen \nKraftfahrzeugs, \nalso \nden \nsogenannten \ngroßen \nSchadensersatz, gerichtet ist, sein Feststellungsinteresse jedoch nicht stützen. Denn \n\ner hat nicht dargelegt, dass neben der von ihm als Schadensposition geltend \ngemachten Kaufpreiszahlung und den bereits bezifferten Rechtsanwaltskosten \nweitere erstattungsfähige Schäden zu befürchten sind. Solche sind auch nicht zu \nerwarten, da der Kläger sein Fahrzeug veräußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar \n2023 – VI ZR 67/20 –, Rn. 13 - 14, juris). \n \n2. \nAllerdings hat der Kläger - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - mit der \nBerufungsbegründung seine Aktivlegitimation dargelegt und nachgewiesen. Mit \nseinem ergänzten Sachvortrag ist er entgegen der Ansicht der Beklagten mangels \neines entsprechenden Hinweises des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht \npräkludiert. \n \n3. \nIm konkreten Fall sind jedoch schon die Voraussetzungen für eine Haftung der \nBeklagten dem Grunde nach – auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH \nvom 21. März 2023 zum Az. C-100/21 – nicht gegeben. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte als Fahrzeug- und Motorenherstellerin bereits dem Grunde nach keinen \nAnspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb seines gebrauchten \nDieselfahrzeuges im Jahre 2016. \n \na) Der Anspruch folgt nicht aus den §§ 826, 31 BGB. Allerdings kann die heimliche \nVerwendung einer als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software \nsittenwidrig im Sinne des § 826 BGB sein und daher Ansprüche des gutgläubigen \nKäufers wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB \nrechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19, juris). Es steht \neiner \nbewussten \narglistigen \nTäuschung \ndes \nKäufers \ngleich, \nwenn \nein \nFahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen \nstrategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige \nTäuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr \nzu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer hinsichtlich des \nuneingeschränkten Fortbestandes der Typgenehmigung gezielt ausnutzt (BGH, a. a. \nO.). \n \nDer Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Voraussetzungen in \nBezug auf sein Fahrzeug gegeben sind. Die bereits in der Klageschrift und - wörtlich - \nwiederholend \nin \nder \nBerufungsbegründung \nunter \nder \nÜberschrift \n„Rechtsprechungsübersicht“ sowie im Schriftsatz vom 12.04.2023 unter Ziffer I. \ngenannten Urteile beziehen sich sämtlich auf andere Fahrzeuge der Beklagten mit \neinem Motor der Baureihe EA 288. Einen Bezug der diesen Urteilen zugrunde \nliegenden Sachverhalte zum streitgegenständlichen Fahrzeug zeigt der Kläger nicht \nauf. Gleiches gilt soweit der Kläger - zuletzt im Schriftsatz vom 12.04.2023 unter der \nÜberschrift „Sachverhalt“ - den sogenannten Abgasskandal (S. 9 bis 16 Mitte) \nreferiert. \n \nDie auf den Motor der Baureihe EA 189 bezogenen weiteren Ausführungen (S. 16 \nMitte bis S. 85 oben) sind ebenfalls nicht ausreichend, um - bezogen auf das konkrete \nFahrzeug - eine Haftung der Beklagten zu belegen. Der Kläger trägt hinsichtlich der \nVoraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung die Darlegungs- und \nBeweislast. Dieser genügt der Kläger nicht schon damit, dass er sich darauf beruft, \ndass die Beklagte bei einer Vielzahl von Motoren des Typs EA 189 eine \nPrüfstandserkennung mit Umschaltlogik eingesetzt habe, deren Verwendung nach Art. \n\n5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig sei und ein vorsätzliches sittenwidriges \nVerhalten der Beklagten begründe. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich bereits eingangs des Schriftsatzes vom 29.04.2022 \neingeräumt, dass in seinem am 20.02.2015 erstmalig zugelassenen Fahrzeug ein \nMotor der Baureihe EA189, 103 kW, Euro 5, Typ 7HC, Typgenehmigungsdatum vom \n23.09.2014 mit Automatikgetriebe verbaut, für dieses Fahrzeug kein verbindlicher \nRückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA erfolgt ist und \nein Softwareupdate durch die Beklagte nicht angeboten wurde. Mit den weiteren \nAusführungen in diesem Schriftsatz, die der Kläger mit dem im Berufungsverfahren \nam 12.04.2023 eingegangen Schriftsatz wörtlich wiederholt, trägt der Kläger sodann \nabweichend hierzu und unter Bezugnahme auf die Anlage K 10 vor, es sei ein Rückruf \ndurch das KBA am 15.10.2016 erfolgt und die Beklagte habe ein Softwareupdate zur \nVerfügung gestellt. Die Beklagte hat demgegenüber substantiiert vorgetragen und \ndurch Vorlage von konkreten fahrzeugbezogenen Auskünften des KBA belegt - neben \nden bereits im Hinweisbeschluss aufgeführten Schreiben vom 26.10.2020, \n18.01.2021, \n29.06.2021, \n18.03.2021 \nund \n28.10.2021 \n(vgl. \nerstinstanzliches \nAnlagenkonvolut HKLW1) sind dies auch die weiteren Schreiben vom 23.12.2021 \n18.03.2021 und 22.02.2021 (Anlagen B 3 bis B 5) -, dass bei dem hier \nstreitgegenständlichen VW T5 Multivan Überprüfungen durch das KBA stattgefunden, \naber nicht zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geführt haben. \nDarüber hinaus hat die Beklagte ein Schreiben des KBA vom 18.03.2021 vorgelegt, \naus dem sich ergibt, dass auch eine Softwareüberprüfung stattgefunden hat, jedoch \nkeine Auffälligkeiten festgestellt wurden und auch kein Softwareupdate erforderlich ist \n(vgl. Anlage BLK 3). Auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen seinem \nfahrzeugbezogenen \nSachvortrag \nund \nden \ndurchweg \nallgemein \ngehaltenen \nschriftsätzlichen \nAusführungen \ngeht \nder \nKläger \nerst- \nund \nzweitinstanzlich \ngenausowenig ein wie auf den substantiierten und fahrzeugbezogenen Sachvortrag \nder Beklagten. \n \nEin Rückschluss auf die Verwendung einer Manipulationssoftware kann auch nicht \ndaraus gezogen werden, dass die Fahrzeuge des Typs T5 – ebenso wie alle anderen \nFahrzeuge – auf dem Prüfstand grundsätzlich geringere Schadstoffwerte aufweisen \nals im realen Fahrbetrieb. Aufgrund dieses Umstandes hat der europäische \nGesetzgeber mittlerweile den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch \nden WLTP und so genannte RDE-Tests ersetzt. Zur Zeit der Erstzulassung des \nklägerischen Fahrzeuges im Jahre 2015 waren aber ausschließlich die Messwerte auf \ndem Prüfstand für die Zulassung maßgeblich. \n \nDer Senat geht daher davon aus, dass der Kläger bezogen auf sein Fahrzeug weder \ndas Vorliegen einer Rückrufaktion noch die Erforderlichkeit eines Softwareupdates \nhinreichend dargelegt und bewiesen hat. \n \nb) Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht im Hinblick auf die unstreitig \ntemperaturabhängige Abgasrückführung aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 \nAbs. 1 EG-FGV. Dabei muss zwar aufgrund des Urteils des EuGH vom 21. März 2023 \nzum Az. C-100/21 davon ausgegangen werden, dass die genannten Vorschriften der \nEG-FGV grundsätzlich auch für den Kläger als Fahrzeugerwerber Schutzwirkung \nentfalten. Auch ist seit dem Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2020 zum Az. \nC-693/18 \nvon \neinem \nstrengen \nMaßstab \nfür \ndie \nZulässigkeit \neiner \n\ntemperaturabhängigen Abgasrückführung auszugehen. Eine deliktische Haftung nach \n§ 823 Abs. 2 BGB setzt jedoch voraus, dass die Beklagte in Bezug auf die Verletzung \ndes Schutzgesetzes zumindest einfach fahrlässig gehandelt hat. Dafür ist im \nkonkreten Fall nichts ersichtlich, und auch der Kläger erklärt lediglich formelhaft, die \nBeklagte habe vorsätzlich, mindestens jedoch fahrlässig gehandelt. \n \nDie Beklagte wusste zwar beim Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs, dass \nwie \nbei \nallen \nanderen \nDieselfahrzeugen \ndie \nAbgasrückführung \nvon \nder \nAußentemperatur abhängig ist. Dies wusste auch das KBA als für die Zulassung \nzuständige Fachbehörde. Ein Problembewusstsein hinsichtlich einer möglichen \nUnzulässigkeit nach der VO (EG) Nr. 715/2007 bestand seinerzeit weder in der \nAutomobilindustrie \nnoch \nbei \nden \nZulassungsbehörden. \nDabei \nist \nhier \nzu \nberücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers bereits im Jahre 2015 in Verkehr \ngebracht wurde, als die Beklagte zwar selbstverständlich wusste, dass sie keine \nManipulationssoftware zum Einsatz bringen durfte, nicht aber wissen musste, dass es \nmehrere Jahre später auch bezüglich des allgemein üblichen so genannten \nThermofensters zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit kommen könnte und \nschließlich der EuGH im Jahre 2020 ein Urteil zur Unzulässigkeit treffen würde. Im \nJahre 2010 musste die Beklagte keine besseren Kenntnisse als die zuständige \nFachbehörde haben und handelte zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum \n(vgl. OLG Schleswig Urt. v. 6.4.2023 – 10 U 34/23, BeckRS 2023, 9404 Rn. 9-20, \nbeck-online). \n \n4. \nUnabhängig \nvom \nFehlen \neiner \nAnspruchsgrundlage \nkäme \nein \nSchadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ihm auch \nein ersatzfähiger Schaden entstanden wäre. Grundsätzlich kann im Zusammenhang \nmit dem Dieselabgasskandal zwar auch ein Minderwert des erworbenen Fahrzeugs im \nRahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes erstattet werden (BGH, Urteil \nvom 6. Juli 2021, Az. VI ZR 40/20, juris). Der Kläger begehrt jedoch die \nRückabwicklung \ndes \nVertrages \nund \nmacht \ndamit \neinen \nsog. \ngroßen \nSchadenersatzanspruch geltend. \n \nDa bei dem Fahrzeug des Klägers nicht die Manipulationssoftware verwendet wird \noder wurde, könnte ein zu ersetzender Minderwert sich ausschließlich aus der \nVerwendung eines so genannten Thermofensters ergeben. Zu einer Wertminderung \naufgrund dieses Umstandes trägt der Kläger – anders als zur Wertminderung bei \nFahrzeugen mit Betrugssoftware – nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nKläger sein Fahrzeug im Jahre 2016 erworben hat, also zu einem Zeitpunkt, als der \nDieselabgasskandal bereits aufgedeckt war, der allgemeine Vertrauensverlust \ngegenüber Dieselfahrzeugen (auf den der Kläger sich in der Berufungsbegründung \nberuft) bereits stattgefunden hatte und die Problematik der Schadstoffbelastung durch \nDieselfahrzeuge breit diskutiert wurde. Ein Schaden des Klägers käme nur in \nBetracht, wenn der im Jahre 2016 gezahlte Kaufpreis noch zu hoch gewesen wäre, \nweil die Abgasrückführung bei seinem Fahrzeug – ebenso wie bei allen anderen \nDieselfahrzeugen und in Kenntnis des KBA – temperaturabhängig ist. Es ist \nallgemeinkundig, dass insbesondere die Fahrzeuge der Modelle T5 und T6 nach wie \nvor äußerst begehrt und wertstabil sind. Bei dem seit 8 Jahren unbeanstandet für den \nStraßenverkehr zugelassenen Fahrzeug des Klägers droht auch nicht einmal abstrakt \ndie Gefahr eines Zulassungsverlustes, so dass für einen Minderwert keine Grundlage \nbesteht. \n\n \nHinzu kommt, dass der Kläger das Fahrzeug im März 2022 mit einem Kilometerstand \nvon rund 119.000 km zu einem Preis von 26.770,- EUR weiterveräußert hat. Beim \nErwerb durch den Kläger zum Preis von 39.990,- EUR wies das Fahrzeug einen \nKilometerstand von ca. 20.000 km auf. Bei einer durch den Senat angenommenen \nGesamtfahrleistung von 300.000 km ist demnach festzustellen, dass der Kläger das \nFahrzeug über rund 100.000 km und damit rund 1/3 der gesamten Fahrleistung \ngenutzt hat. Ausgehend von dem von ihm gezahlten Fahrzeugpreis beträgt der Erlös \naus dem Verkauf des Fahrzeugs 2/3 des ursprünglich vom Kläger gezahlten \nKaufpreises, der Wertverlust damit entsprechend der Nutzung durch den Kläger 1/3. \nEin Schaden in Form eines beim Verkauf realisierten Minderwertes oder \nWertverlustes kann damit nicht festgestellt werden. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und \nder Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 \nZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß den gestellten Anträgen gem. § 3 ZPO \nfestgesetzt. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-05-15/4-u-1265-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-05-15/4-u-1265-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396981","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.056697+00:00"}}