{"status":"available","doknr":"OLD396980","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-11","aktenzeichen":"4 U 1264/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen \neinen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist \nunerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in \nerforderlicher Weise belehrt wird. \n \n2. Ein Belehrungsmangel durch den Hinweis auf ein Schriftformerfordernis für den Widerruf \nanstelle der gesetzlich zugelassenen Textform stellt einen lediglich geringfügigen Fehler dar, \nder dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, sein Widerspruchsrecht unter im \nWesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az.: 4 U 1264/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1264/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 2427/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... G......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nh...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... ......lebensversicherung, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 11.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 18.2.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen \nVerhandlung wird aufgehoben. \n\n \n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.848,69 EUR \nfestzusetzen \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte \nkein Anspruch auf Rückabwicklung des mit Wirkung zum 8.12.2003 policierten \nRentenversicherungsvertrages zur Altersvorsorge zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der \nam 3.7.2023 und erneut am 15.8.2023 erklärte Widerspruch ist nicht wirksam. Die \nAusführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere \nEntscheidung. \n \nMaßgeblich für die Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung ist der Wortlaut des § 5 a \nVVG in der vom 13.07.2001 bis 07.12.2004 geltenden Fassung. Dort heißt es, dass der \nVertrag „auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und \nder weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen \ngilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der \nUnterlagen in Textform widerspricht“ (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Lauf der Frist beginnt, \nwenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 \nvollständig \nvorliegen \nund \nder \nVersicherungsnehmer \nbei \nAushändigung \ndes \nVersicherungsscheins \nschriftlich, \nin \ndrucktechnisch \ndeutlicher \nForm \nüber \ndas \nWiderspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 \nVVG a. F.). Was das Erfordernis der drucktechnischen Hervorhebung betrifft, so muss die \nBelehrung so gestaltet sein, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Leser diese hinreichend \ndeutlich wahrnimmt (Senat, Beschluss vom 02.11.2020 - 4 U 1746/20 - juris, Rz. 4). Nach § \n5a Abs. 2 VVG a. F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des \nVersicherungsscheins ausreichend belehrt wird; auf die Belehrung im Antragsformular \nkommt es damit nicht an, worauf die Berufung zu Recht verweist. Da aber die Belehrung, die \nder \nKläger \nmit \nErhalt \ndes \nVersicherungsscheins \nerhielt, \njedenfalls \nausreichend \ndrucktechnisch hervorgehoben ist, kann dahinstehen, ob die Belehrung im Antrag formal \nrichtig gestaltet war (Senat, Hinweisbeschluss vom 11.4.2022 - 4 U 2762/21, BeckRS 2022, \n10723; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 2021 – 12 U 157/20 –, Rn. 46 - 47, juris). \n \n1. \nDie dem Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen (Anl. K1) enthalten \neine Belehrung, die den dargelegten Anforderungen hinsichtlich der drucktechnischen \nHervorhebung genügt. \n \nAuf Seite 1 der Bedingungen heißt es in Unterpunkt 2 unter der in Fettdruck und zwischen \nzwei \nQuerbalken \nprominent \nabgesetzten \nÜberschrift \n„Teil \nA \nAllgemeine \nVersicherungsbedingungen“: \n \n\n \n \n„§ 2 Wie und bis wann können sie dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages \nwidersprechen? \n \n„(1) \nMit \ndem \nVersicherungsschein \nübersenden \nwir \nIhnen \ndie \nVersicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Sie können dem \nZustandekommen des Vertrags innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser \nvollständigen Unterlagen schriftlich widersprechen. Abweichend von Satz 2 erlischt Ihr \nRecht zum Widerspruch jedoch 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur \nWahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (2) \nWidersprechen Sie nicht innerhalb der Frist, gilt der Vertrag auf der Grundlage des \nVersicherungsscheins, \nder \nVersicherungsbedingungen \nund \nder \nVerbraucherinformation als abgeschlossen.“ \n \nDen AVB vorangestellt ist in der oberen Hälfte der ersten Seite eine Inhaltsübersicht, in der \nbereits in der zweiten Zeile das Widerspruchsrecht angesprochen wird. Die Belehrung selbst \nbefindet sich in der Mitte der ersten Seite der Versicherungsbedingungen in einer eigenen, \njeweils durch Trennstriche abgesetzten Spalte. Die Überschrift mit dem als Frage \nformulierten Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist davon nochmals abgesetzt und befindet \nsich links davon ausgerückt in einer eigenen Spalte, die nochmals durch einen Trennstrich \nabgesetzt ist. Die prominente Platzierung auf der ersten Seite der AVB, darüber hinaus als \nzweite Bedingung in hinreichend großer Schrift ohne Fließtext und mittels drucktechnisch \nhervorgehobener Gestaltung der Textpassage ist hinreichend geeignet, die Aufmerksamkeit \neines durchschnittlich aufmerksamen Leser bei einem auch nur flüchtigen Durchlesen auf \ndas Widerspruchsrecht zu lenken. Aus diesem Grund ist auch eine weitere Hervorhebung \ndurch Farbe o.ä. nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des \nLandgerichts in Bezug auf die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht zu \nbeanstanden. Der Hinweis auf etwaige entgegenstehende Entscheidungen anderer \nObergerichte verfängt nicht, denn ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den \nAnforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG \na.F. entspricht, ist der tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2020 \n- IV ZR 102/19 -, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 – 4 U 55/21 –, \nRn. 26, juris). Im Übrigen hat der Senat zu einer exakt gleichgestalteten und inhaltlich \ngleichlautenden Belehrung entschieden, dass diese - noch - drucktechnisch hinreichend \nhervorgehoben sei (Senat, Beschluss vom 28.4.2022, a.a.O.). \n \n2. \nAuch die Ausführungen des Landgerichts zum Bagatellverstoß bei der fehlenden Belehrung \nüber die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform sind nicht zu beanstanden. \n \nZwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach geringfügige Pflichtverletzungen \noder Mängel stets ohne Folgen bleiben (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 242 Rn. \n53; NK-BGB/Krebs, 4. Aufl. § 242 Rn. 88). Es ist aber anerkannt, dass nach dem aus § 242 \nBGB hergeleiteten sogenannten Übermaßverbot bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen \nbei nur geringfügigen Vertragsverletzungen nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. \nBGH, Urteile vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, juris Rn. 15; vom 28. September 1984 - V \nZR 43/83, juris Rn. 23; vom 8. Juli 1983 - V ZR 53/82, juris Rn. 23). Dies wurde unter \nanderem angenommen bei für die Feststellung des Versicherungsfalles oder des \nSchadensumfanges folgenlosen, die berechtigten Interessen des Versicherers nicht ernsthaft \ngefährdenden Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer, die andernfalls \nzu einer gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätten (vgl. BGH, Urteile vom \n7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, juris Rn. 10; vom 21. April 1982 - IVa ZR 267/80, juris Rn. 9). \n\n \n \nDanach verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 \nBGB), \nwenn \nein \ngeringfügiger \nBelehrungsfehler \nvorliegt, \ndurch \nden \ndem \nVersicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im \nWesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. \nDenn dies stellt eine nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des \nVersicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar. In einem solchen Fall bleibt es dem über \nsein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses \nRecht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer \nBelehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von \nden Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, \nUrteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, \njuris). Hiernach nimmt die unrichtige Information über ein Recht zum schriftlichen \nWiderspruch, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen \nFassung ein Widerspruch in Textform genügte, dem Versicherungsnehmer nicht die \nMöglichkeit, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei \nzutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15.2.2023 - IV ZR 353/21 - juris Rz. 19). \n \n3. \nGleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin in Abweichung von der damaligen \ngesetzlichen Regelung über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt wurde. \n \nFür den Versicherungsnehmer ist es unschädlich und damit unerheblich, dass in einer \nWiderspruchsbelehrung \nzu \neinem \nim \nsog. \nPolicenmodell) \ngeschlossenen \nKapitallebensversicherungsvertrag eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, \nwährend die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2014 nur 14 \nTage betrug (BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – IV ZR 318/18 –, juris-LS 1 und Rz. \n13; Festhaltung BGH, 29. Juli 2015, IV ZR 415/13). \n \n4. \nAuf die Frage, ob die Klägerin ihr Widerspruchsrecht aus anderen Gründen nach Treu und \nGlauben verwirkt habe, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-11/4-u-1264-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-11/4-u-1264-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396980","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.031761+00:00"}}