{"status":"available","doknr":"OLD396979","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-31","aktenzeichen":"4 U 1263/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Verweis auf andere Fahrzeugtypen, Messwerte und Expertenmeinungen reicht für das \nVorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht aus, wenn \nder Hersteller Untersuchungen des Kraftfahrbundesamtes vorlegen kann, die bezogen auf \nden konkreten Motor gegen das Vorliegen einer Abschalteinrichtung streiten. \n \n2. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen \nbereits bei der Entwicklung und Verwendung des Emissionskontrollsystems in dem \nBewusstsein der Unzulässigkeit handelten und einen Verstoß billigend in Kauf nahmen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. Januar 2023, Az.: 4 U 1263/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1263/22 \nLandgericht Görlitz, 1 O 378/21 \n \n \nVerkündet am: 31.01.2023 \n \n \nI..., Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... P......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nW...... & G...... Rechtsanwalts GmbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Görlitz vom \n27.05.2022 - 1 O 378/21 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n3. \nDas Urteil und das oben genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.707,84 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen \nRückgabe und Rückübereignung eines Fahrzeuges vor dem Hintergrund des sogenannten \nDiesel-Abgasskandals. \n \nAm 21.04.2018 erwarb die Klägerin einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI 110 kW \n(Erstzulassung 16.12.2016 mit einem Kilometerstand von 40.825 Kilometern beim Erwerb). \nIn dem Fahrzeug ist ein Motor vom Typ EA288 mit SCR-Katalysator, Euronorm 6 verbaut. Es \nwurde über die VW-Bank AG darlehensfinanziert; das Darlehen ist zwischenzeitlich \nvollständig getilgt. Am 20.12.2022 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 107.812 \nKilometern auf. \n \nWegen \nder \nweiteren \nEinzelheiten \ndes \nSachverhaltes \nund \nder \nerstinstanzlichen \nAntragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Görlitz vom \n27.05.2022 - 1 O 378/21 - verwiesen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \nEs könne offen bleiben, ob im Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 \nVerordnung 2007/715 EG unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, denn jedenfalls \nsei ein diesbezügliches Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. \nAndere Anspruchsnormen kämen nicht in Betracht, insbesondere handele es sich bei den \neinschlägigen EU-Verordnungen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des \nlandgerichtlichen Urteils Bezug genommen. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang \nweiter, allerdings mit einer Erhöhung des Klage- und Berufungsantrages um 300,00 € wegen \nzwischenzeitlicher Tilgung des Finanzierungsdarlehens und Neuberechnung der Forderung \nauf der Basis des vollen Kaufpreises. Unter Bezugnahme auf Messungen der Deutschen \nUmwelthilfe, eine Mitteilung der „United States Environmental Protection Agency“ aus dem \nJahre \n2015 \nin \nBezug \nauf \neinen \nVW-Motor, \nöffentliche \nÄußerungen \ndes \n\n4 \nVorstandsvorsitzenden der Beklagten und schließlich die Ergebnisse des sogenannten \nUntersuchungsberichtes Volkswagen und Auswertung der beklagtenseits verfassten \n„Applikationsrichtlinie“ behauptet sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags den \nEinbau illegaler Abschalteinrichtungen in ihr Fahrzeug. In dessen Motor sei eine Software - \nsogenanntes Thermofenster - verbaut, aufgrund derer im normalen Straßenbetrieb in \nTemperaturbereichen unter 5 Grad Celsius mindestens das Dreifache des Wertes an \nStickoxid ausgestoßen werde, der für das Fahrzeug mit Euro 6 Abgasnorm (80 mg/km) \nzulässig sei. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine Softwarefunktion, aufgrund der \nanhand von sogenannten Fahrkurven der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) erkannt, \ndaraufhin ca. 1.200 Sekunden nach Motorstart (so lange dauere die NEFZ-Prüfung) in einen \nanderen (den „schmutzigen“) Abgasmodus gewechselt und in diesem mindestens das \n3,8-fache des zulässigen Stickoxides ausgestoßen werde (Seiten 4 und 49 der \nBerufungsbegründung). Darüber hinaus erfülle das On-Board-Diagnose-System seine \ngesetzlich vorgesehene Funktion nicht, sondern sei von der Beklagten dergestalt manipuliert \nworden, dass es trotz eines stark erhöhten Stickoxidausstoßes keine Störung anzeige. \nLetzteres deute zumindest indiziell auf den Einbau anderer illegaler Abschalteinrichtungen \nhin. \n \nSie rügt, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt. \nEs habe fälschlicherweise angenommen, dass es auf die realen Verbrauchswerte nicht \nankomme. \n \nSie beantragt, \n \nI. \nDie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 32.707,84 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich \neiner Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.328,28 € Zug um Zug gegen \nRückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Marke Volkswagen, Typ Tiguan 2.0 \nTDI mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen. \n \nII. \ndas Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27.05.2022, Az. 1 O 378/21, aufzuheben \nund zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Görlitz \nzurückzuverweisen; \n \nhilfsweise \n \nIII. \ndie Revision zuzulassen. \n \nWeiter beantragt die Klägerin, \n \ndas Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem \nEuropäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 auszusetzen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \n\n5 \nsowie \n \nden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen \nVortrags. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten \nSchriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nDas Landgericht hat zu Recht sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Klägerin \nverneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. \n \nDie Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung des von ihr begehrten \nsogenannten großen Schadensersatzes verlangen (1.), weshalb auch der Hilfsantrag auf \nAufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheitert. Auch der \nHilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer Rechtssache vor dem \nEuropäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht (2.). \n \n1. \na) \nDie Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 826 BGB stützen. \n \naa) \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf \nKenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es \nferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII \nZR 295/20 - juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris). \n \nDamit der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen \nsittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der \nmittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitere Umstände \nhinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; \nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 252/20 - juris; BGH, Beschluss vom 20. \nApril 2022, Az.: VII ZR 720/21 - juris). Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 25. \n\n6 \nMai 2020 (Az.: VI ZR 252/19 - juris) dargestellt hat, kann das Verhalten eines \nFahrzeugherstellers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser \naufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im \neigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA \nsystematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren \nMotorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen \nAbgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand \neingehalten werden. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt danach jedenfalls voraus, dass \ndie für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht \nerfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris - m.w.N.). \nDemnach ist zwar das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um \nzwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die \nKriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen kann, zu unterscheiden (vgl. \nBGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris; BGH, Beschluss vom \n04. Mai 2022, Az.: VII ZR 733/21 - juris - m.w.N.). Jedoch lassen sich allein aus einer etwaig \nunterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkweise der unzulässigen Abschalteinrichtung \ngegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass für die Beklagte tätige \nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu \nverwenden. Vielmehr müssen zudem Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass wissentlich \nunterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren auf \nein heimliches und manipulatives Vorgehen bzw. eine Überlistung des KBA und damit einen \nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten. \n \nbb) \nDafür, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich \nder Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März \n2022, Az.: VIa ZR 51/21 - juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; und \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n \nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachvortrag zur Begründung \neines Klageanspruchs schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht \nals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des \nParteivortrages beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen \ndes geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht \nerforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. \nSind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme \neinzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende \nPartei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die \nbeweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: \nVI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). Unbeachtlich \nist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei allerdings dann, wenn die Partei \nohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \nBehauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von \nWillkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei \nFehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n\n7 \n \nIn den sogenannten Dieselfällen bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise \nbetroffenen Fahrzeuges greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht \ngründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist freilich zu \nbeachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der \nGegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der \nAbgasrückführung \noder \n-verminderung \nregelmäßig \nkeine \nsichere \nKenntnis \nvon \nEinzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage \nder Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare \nGesichtspunkte \nstützen \nkann, \nso \ndass \netwa \n- wie \nbeim \nMotor \nEA189 des \nVolkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, \nder Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle \nÜberprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug \neingebaut worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: VI ZR 493/19 - juris; \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, a.a.O.). \n \ncc) \nGemessen hieran hat die Klägerin greifbare Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen, die \nunter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der Beklagten als \nsittenwidrig erscheinen lassen, nicht dargelegt. Zwar kann im Falle des Nichtvorhandenseins \nkonkreter Informationen grundsätzlich auch der Verweis auf andere, vergleichbare \nMotortypen, konkrete Messwerte, allgemeine Expertenmeinungen und unter Umständen \nsogar der Verweis auf Medienberichterstattungen (S. 2/3 der Berufungsreplik) für einen \nsubstantiierten Vortrag ausreichen. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Beklagte \nihrerseits Belege zum Nachweis des Nichtvorhandenseins illegaler Abschalteinrichtungen \nund jedenfalls zu mangelndem Unrechtsbewusstsein auf Seiten der Beklagten vorlegt. So \nliegt der Fall hier. \n \nSo hat nach Beklagtenvortrag - belegt durch die Anlagen B 39 ff. - das Bundesministerium \nfür Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), nachdem bekannt geworden war, dass die \nBeklagte hinsichtlich des von ihr hergestellten Motors des Typs EA 189 eine unzulässige \nAbschalteinrichtung verwendet hat, entsprechende Untersuchungen in Bezug auf die \nMotoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben und das KBA angewiesen, spezifische \nNachprüfungen \ndurch \nunabhängige \nGutachter \nzu \nveranlassen. \nDiese \n„KBA-Felduntersuchungen“ umfassten insgesamt 56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen \nmit dem Ziel, u. a. die Motorvarianten des Typs EA 288 dahingehend zu überprüfen, ob sie \nunzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Prüfstands- oder Zykluserkennungen, \nwie die in den Motoren des Typs EA 189 verbaute „Umschaltlogik“, enthielten (vgl. nur OLG \nDresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 05. \nMärz 2021, Az.: 9a U 410/20 - juris). Bei diesen Untersuchungen sind keine unzulässigen \nVorrichtungen oder Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der \nEmissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission V., Stand April 2016, Anlage B1). Darüber hinaus hat die \nBeklagte im hiesigen Verfahren eine Vielzahl amtlicher Auskünfte des KBA (Anlagen B20 ff. \nI. Instanz und B 39 ff. II. Instanz), zum Teil erstellt nach den von der Klägerin vorgelegten \nBerichten der Deutschen Umwelthilfe aus den Jahren 2019 bis 2021 vorgelegt, in denen das \nKBA gegenüber verschiedenen Gerichten erklärt hat, den Motor des Typs EA 288 EU 6 \nüberprüft und eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt zu haben. \n \nUnter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine greifbaren \n\n8 \nAnhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. für das Vorliegen einer \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung \n(gerade) \nim \nHinblick \nauf \nden \nim \nverfahrensgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor aufgezeigt. Im Einzelnen: \n \n- „Thermofenster“ \nNach dem Vortrag der Klägerin ist bereits nicht ersichtlich, dass der Temperaturbereich des \n„Thermofensters“ exakt auf die Prüfstandsbedingungen zugeschnitten ist und aus diesem \nGrund von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen wäre. Dabei kann \noffen bleiben, ob vor dem Hintergrund der konkreten Darstellung der Beklagten, wonach bei \ndem verbauten Motor des Typs EA 288 eine vollständige Abgasrückführung im \nTemperaturbereich \nzwischen \n- \n24 \nGrad \nund \n+ \n70 \nGrad \nstattfindet \n(S. \n22 \nBerufungserwiderung), das Vorbringen der Klägerin, die sich insoweit auf Messungen der \nDeutschen Umwelthilfe (Anlagen K4 und K5) bezieht, ohne dass die Messbedingungen im \nEinzelnen mitgeteilt und berücksichtigt wurden, dass das seinerzeit geltende gesetzliche \nZulassungsverfahren nicht auf den „Realbetrieb“ im Straßenverkehr abgestellt hat, überhaupt \nals schlüssig angesehen werden kann. Denn selbst wenn der Senat den Vortrag der \nKlägerin, die Abgasrückführung werde unterhalb von 17 Grad Celsius schrittweise und unter \n5 Grad Celsius ganz ausgeschaltet (S. 21 Klageschrift), als richtig unterstellt, ist dem kein \ngezielter Zuschnitt auf den Prüfstand zu entnehmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September \n2921, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, Az.: 15 U 11/21 - \njuris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). \n \nAber selbst wenn man im Übrigen zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass eine \nderartige - von ihr behauptete - temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als \nunzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung \n715/2007/EG zu qualifizieren wäre (vgl. auch EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020, \nC-693/18 - juris), wäre der damit - aus heutiger Sicht - gegebenenfalls vorliegende \nGesetzesverstoß für sich genommen nicht ausreichend, um in dem Einsatz dieser \nSteuerungssoftware durch die für die Beklagte tätigen Personen ein schuldhaftes Handeln \nihrerseits zu sehen. Denn hinsichtlich der von der Außentemperatur abhängigen Steuerung \nder Abgasrückführung setzt die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit voraus, dass die \nhandelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen \nSteuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20 - juris; BGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19; OLG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2022, Az.: 7 U \n180/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). Für ein \nsolches Vorstellungsbild liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es fehlt aber auch \nam subjektiven Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte hat die \ntemperaturabhängige Funktionsweise des AGR-Systems damit begründet, dass bei \nniedrigen Temperaturen wegen des Temperaturgefälles die Versottung des AGR-Systems \nund \ndamit \ndie \nBeschädigung \ndes \nMotors \ndrohten. \nDie \nRechtsfrage, \nob \neine \ntemperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die \nVermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, \nwar bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020, (C-693/18) \numstritten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2022, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Nach \ndem Bericht der vom Bundesverkehrsminister eingesetzten „Untersuchungskommission \nVolkswagen“ aus April 2016 wird das Thermofenster von allen Autoherstellern mit der \nNotwendigkeit des Motorschutzes begründet; insoweit war ein Verstoß betreffend die \nAuslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2, Satz 2a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht \n\n9 \neindeutig. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt dagegen \nfür eine Haftung nicht. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich \nden für die Beklagte tätigen Personen insoweit eine Schädigung der Klägerin hätte \naufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 50/21 - juris; \nOLG Schleswig, a.a.O.). Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte \nbeim Einbau des „Thermofensters“ die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst \nmissachtet hat (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 2022, Az.: 12 \nU 12/22; BeckRS 2022, 17989; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az.: 27 U \n20/21; BeckRS 2022, 28270; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - \njuris). \n \n- „Fahrkurvenerkennung“ \nDie Behauptung, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei eine \n„Fahrkurvenerkennung“ verbaut, genügt ersichtlich nicht den nach der Rechtsprechung \nerforderlichen \nDarlegungsanforderungen. \nAus \nder \nvon \nder \nKlägerin \nzitierten \nApplikationsrichtlinie der Beklagten vom 18. 11. 2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Für \ndie Fahrzeuge mit - wie hier - SCR-Katalysator ergibt sich hieraus, dass bereits ab KW 47 \ndes Jahres 2015 bis zum SOP KW 22/2016 etwa vorhandene Fahrkurvenerkennungen nicht \nzur Einhaltung von Nox-Grenzwerten genutzt werden durften und ab KW 22/2016 \nFahrkurven ohnehin aus der Software entfernt werden, bzw nicht implementiert wurden \n(Berufungserwiderung S.16 - 17). Da zugleich die Beklagte mit den Anlagen B39 f. \nzahlreiche Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes zum streitgegenständlichen Motor \nEA288 Euro-Norm 6 vorgelegt hat, in denen das Kraftfahrtbundesamt jeweils ausgeführt hat, \ntrotz zielgerichteter Untersuchungen habe es in keinem der Fahrzeuge mit diesem Motortyp \nunzulässige Abschalteinrichtungen, auch nicht in Form einer Fahrkurvenerkennung \nfeststellen können, hätte es eines substantiierten Erwiderns der Klägerin bedurft, um die in \nden KBA-Auskünften mitgeteilten Untersuchungsergebnisse qualifiziert in Zweifel zu ziehen. \nMit der Anlage B51 hat die Beklagte schließlich eine KBA-Auskunft vom 25.05.2022 \n(Anlagenband Beklagte ab Bl. 55 f.) vorgelegt, in der exakt der streitgegenständliche \nFahrzeugtyp VW Tiguan 2.0 l Diesel 110 kW Euro 6 SCR behandelt wird und derzufolge \nunzulässige \nAbschalteinrichtungen \noder \nKonformitätsabweichungen \nhinsichtlich \ndes \nEmissionsverhaltens nicht festgestellt werden konnten. Das KBA führt zudem aus, dass die \nUntersuchungen mit diesem Emissionskontrollsystem „als abgeschlossen“ gelten. Vor \ndiesem Hintergrund genügen weder einzeln noch in der Gesamtschau die von der Klägerin \nals Indizien für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgeführten \nÄußerungen eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, einer Betroffenheit des \nEA288 vom gänzlich anderen Vorgaben unterliegenden Abgasskandal in den USA, der \nVortrag zu Hintergründen der Unternehmenspolitik der Beklagten und sonstigen \nExpertenmeinungen \nfür \neinen \nsubstantiierten \nVortrag, \nder \neine \nBeweisaufnahme \nrechtfertigen würde. \n \n- OBD-System \nAuch die klägerseits behauptete konkrete Ausgestaltung des On Board Diagnose-Systems \n(OBD-System) stellt kein Indiz für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht der Beklagten dar, \nund zwar selbst dann nicht, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, dass \ndas OBD-System so programmiert ist, dass selbst erhebliche Überschreitungen des als \nzulässig definierten Emissionsausstoßes nicht angezeigt werden. Dies hängt mit dem \ndefinierten Sinn und Zweck des OBD-Systems zusammen. Nach Art. 3 Nr. 9 VO \n715/2007/EG handelt es sich hierbei um ein System für die Emissionsüberwachung, das in \nder Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen \n\n10 \nanzuzeigen. \nDies \nbedeutet, \ndass \ndas \nOBD-System \neine \nFehlfunktion \neines \nemissionsrelevanten Bauteils oder Systems anzeigen muss, wenn diese Fehlfunktion dazu \nführt, dass die Abgasemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Daraus ist zu \nschließen, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten nur \nim Fall des Ausfalls oder der Fehlfunktion emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme \nbesteht. Hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der \nSchadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte \nSignale zu setzen bzw. zu speichern (OLG München, Beschluss vom 01. August 2022, Az.: \n35 U 3061/22; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: 18 U 21/20 - juris, Rz. 164; \nOLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: 8 U 201/20 -, juris Rz. 44 f.; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az.: 2 U 68/21 -, juris, Rz. 53). \n \nb. \nAuch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 oder § 823 Abs. \n2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt bereits am \nSchutzgesetzcharakter \nder \ngenannten \nBestimmungen. \nDie \nvorgenannten \nNormen \nbezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere nicht des \nwirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, \nAz.: VI ZR 252/20; Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG Hamm, \na.a.O.). An der gefestigten Rechtsprechung des BGH ändern auch die Schlussanträge des \nGeneralanwalts vom 02. Juni 2022 in der beim EuGH anhängigen Rechtssache C-100/21 \nnichts. Außerdem durften die Hersteller jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom \n17.12.2020 (Az. C-693/18 = Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO \n(EG) 715/2007 dar), wie bereits oben unter 1. ausgeführt, noch davon ausgehen, dass eine \nsolche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig ist (= \nweite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG). Insoweit befanden sie sich in \neinem unvermeidlichen Rechtsirrtum, da bis dahin zum einen nahezu alle europäischen \nHersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet hatten und die \nRechtswidrigkeit \n- \ntrotz \numfangreicher \nUntersuchungen \n- \nvon \nden \nzuständigen \nÜberwachungsbehörden auch nicht beanstandet wurde. In dem VW-Bericht aus April 2016 \nhat die zuständige Untersuchungskommission die weite Auslegung der VO (EG) 715/2007 \nzugunsten der Hersteller sogar ausdrücklich bestätigt, denn auf Seite 123 des Berichts heißt \nes: „... Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die \nVerwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung \nerforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb \ndes Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite \nInterpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. \nKonsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung \nauf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann \ngerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar \ndargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden \ndroht, sei dieser auch noch so klein“. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. \nC-693/18) war mithin auch für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines \nThermofensters möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig \nsein könnte. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 \nkommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Verordnung um ein \nSchutzgesetz handeln sollte (so ausdrücklich OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2022, \nAz.: 7 U 44/22 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - \nBeckRS 2022, 25179). \n \n\n11 \n2. \nAus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens \nim Hinblick auf das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C-100/21 nicht \nbesteht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \n \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 48 GKG. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-31/4-u-1263-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-31/4-u-1263-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396979","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.002711+00:00"}}