{"status":"available","doknr":"OLD396978","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"4 U 1262/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein freiwilliger Rückruf seitens eines Autoherstellers ist kein Indiz für das Vorliegen einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung. \n \n2. Eine Prüfzykluserkennung im Sinne einer Fahrkurve ist nicht per se, sondern erst dann \nunzulässig, wenn daran eine grenzwertrelevante Veränderung des Emissionskontrollsystems \ngeknüpft wird. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17. Januar 2023, Az.: 4 U 1262/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1262/22 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 6 O 372/21 \n \n \nVerkündet am: 17.01.2023 \n \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... K......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 am 17.01.2023 \n \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24.05.2022 \n- 6 O 372/21 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.397,31 € und ab dem \n12.12.2022 auf 3.690,00 € festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nVon der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n \nA \n \n1. \nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.690 EUR \n(20% des Kaufpreises) aus § 826 BGB zu. \n \nEr erwarb von einem Dritten am 19.12.2018 einen gebrauchten VW Passat Variant, 2,0 TD, \n110 kW, Erstzulassung 06.08.2015 zum Preis von 18.450,00 €. Das Fahrzeug wies zum \nErwerbszeitpunkt einen Kilometerstand von 89.124 km auf und war mit einem Motor EA 288, \nEuro 6 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs. Ein durch \ndas KBA angeordneter Rückruf besteht für das Fahrzeug nicht. Der Kläger hat kein \nSoftware-Update aufspielen lassen. Er hat das Fahrzeug am 24.08.2022 bei einem \nKilometerstand von 139.438 km zum Preis von 11.750,00 € verkauft. \n \nEine sittenwidrige Schädigung liegt nicht vor. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss \neine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten \nZiel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen \nFolgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung \nergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den \nSchädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die \nSchäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rdnr. 16 - juris). \n\n4 \n \nEin Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer dann sittenwidrig, wenn er \nentsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und \nGewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die \nEinhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des \nTypengenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer \nMotorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, \ndass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen \nFahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige \nTäuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI \nZR 838/20, Rdnr. 10 - juris). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen \nTäuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (so BGH, a.a.O.). \n \nEin Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, \nwenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und \nerforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden \nerscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, Rdnr. 7 - juris). Das \ngilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. \nEs ist der Partei grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch \nhinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen \nbesitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - \njuris). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete \nTatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von \nder Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems \nder Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen \nhaben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare \nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich „aufs \nGeratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom \n16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 23 - juris). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne \nist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher \nAnhaltspunkte gerechtfertigt sein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal \nbedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung vorgetragen werden müssen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom \n05.09.2022 - 5a U 762/22 - juris). \n \nFür die Voraussetzungen nach § 826 BGB ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und \nbeweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2022 - VI a ZR 51/21 - juris). Umstände, die \nunter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der Beklagten als \nsittenwidrig erscheinen lassen, sind nicht festzustellen. \n \na) \naa) \nDer Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug über \neine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Das Bundesministerium für Verkehr und \ndigitale Infrastruktur (BMVI) hat nach Bekanntwerden der EA 189-Thematik Untersuchungen \nauch in Bezug auf die Motoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben, und das KBA \nangewiesen, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. \nDiese \nKBA \nFelduntersuchungen \numfassten \ninsgesamt \n56 Messungen \nan \n53 \nFahrzeugmodellen, von denen mehrere mit dem Typ EA 288 ausgestattet waren. Bei diesen \n\n5 \nUntersuchungen sind keine unzulässigen Vorrichtungen oder Abschalteinrichtungen bei \nFahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen Euro 5 und Euro 6 festgestellt \nworden (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission V, Stand: April 2016, Anlage B1). \nIn dem in Rede stehenden Bericht wurde auch ein VW Passat mit dem Motor EA 288, Euro \n6, Erstzulassung 03.07.2015 untersucht und es wurden keine Beanstandungen festgestellt. \nUnter anderem heißt es in dem Bericht der Untersuchungskommission, dass verschieden \nPrüfroutinen zusammengestellt worden seien: „Als Fahrprofile wurden neben dem gesetzlich \nallein vorgeschriebenen NEFZ auch NEFZ-variierte Profile und in Anlehnung an den \nVorschlag der Europäischen Kommission der RDE-Zyklus (RDE = real driving emissions) \ngefahren. Diese Fahrprofile wurden sowohl auf herkömmlichen Rollenprüfständen als auch \nmit mobilen Abgasmesssystemen (...) gefahren“. Weiter heißt es in dem Bericht: „Diese \nFahrzeuge sind mit dem Motor EA 288, dem Nachfolger der EA 189, ausgestattet und \nerfüllen die Euro 6 Anforderungen. Darüber hinaus hat die Beklagte im Verfahren eine \nVielzahl amtlicher Auskünfte des KBA (Anlage B11, B12, B24 bis B30, B46 bis B50) \nvorgelegt, in denen das KBA gegenüber verschiedenen Gerichten erklärt hat, dass der Motor \ndes Typs EA 288, Euro 6 überprüft und eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht \nfestgestellt wurde. \n \nbb) \nEin amtlicher Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt nicht vor. Der \nVerweis auf den freiwilligen Rückruf der Beklagten im Juli 2021 stellt kein Indiz für das \nVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar. Als Grund für die freiwillige \nServicemaßnahme zu einem Software-Update wurde lediglich mitgeteilt, dass die \nAutomobilhersteller bei dem Dieselgipfel 2017 als wirksame Maßnahme zur Verbesserung \nder Luftqualität in deutschen Städten ein Software-Update zur Reduzierung des \nSchadstoffausstoßes zugesagt haben und dem Kläger mit diesem Schreiben eine Teilnahme \nan dieser freiwilligen Aktion nahegelegt. Mit einem verbindlichen Rückruf durch das KBA, an \ndem sich für Nichtbefolgen die Betriebsuntersagung knüpft und der deshalb eine erhebliche \nIndizwirkung für das Vorliegen eines gravierenden Mangels des Fahrzeugs zukommt, ist eine \nsolche freiwillige Aktion nicht vergleichbar. \n \ncc) \nDass die Fahrzeuge nach den Messungen der DUH die Grenzwerte im Straßenbetrieb nicht \neinhalten, bietet ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung. Die Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter \nPrüfstandsbedingungen, \ndie \nnach \ndamaliger \nRechtslage \nzur \nErlangung \nder \nTypengenehmigung allein maßgeblich waren, und den Stickoxidemissionen unter normalen \nBetriebsbedingungen auf der Straße bieten grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die \nVerwendung einer Steuerungsstrategie (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2022 - 4 U \n230/20, Rdnr. 42 - juris; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rdnr. 23 - juris). \nVielmehr liegt es auf der Hand und ist sogar allgemein bekannt, dass unter \nLaborbedingungen auf dem Prüfstand geringere Abgaswerte erreicht werden als im \nNormalbetrieb (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, 7 U 80/21, Rdnr. 58 - juris). \n \ndd) \nDer Umstand, dass einzelne mit einem EA 288 Motor ausgestattete in den USA zugelassene \nFahrzeuge von einer Abgasmanipulation betroffen waren, stellt ebenfalls kein Indiz für das \nVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar, denn die Beklagte hat \nunwidersprochen dargelegt, dass die Emissionswerte in den USA strenger sind und aus \ndiesem Grund dort das Modelljahr 2015 der EA 288 Baureihe (Gen3) betroffen ist. Dies lässt \n\n6 \njedoch keinen Rückschluss auf den hier streitgegenständlichen Motor zu. \n \nee) \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem Landgericht Duisburg eingeräumt hätte, \ndass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. Sie hat dort nur dargelegt, dass es \nauf die Emissionswerte im realen Straßenbetrieb nicht ankomme. Dies entspricht dem \nbaukastenförmigen Standardvorbringen in nahezu allen „Dieselverfahren“. \n \nff) \nEbenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung aus der \ninternen Applikationsanweisung für die Fahrkurven EA 288 NSK vom 18.11.2015 (Anlage \nK12, Bl. 251 f. d. A.). Dort heißt es unter anderem: \n \n„SOP vor KW 22/16 (für SOP, Modellpflege): Fahrkurven dürfen nicht zur Einhaltung der \nEmissions- und OBD-Grenzwerte genutzt werden. Diese müssen durch Ausbedatung oder \nSoftwareänderung entfernt werden. Möglicherweise notwendige Umschaltungen zur \nEinhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte müssen auf Basis physikalischer \nRandbedingungen erfolgen. \n \nSOP ab KW 22/16 (für SOP, Modellpflege): Bei neuen Freigaben sind die Fahrkurven aus \nder \nSoftware \nentfernt. \nUmschaltungen \noder \ndie \nPlatzierung \nvon \nAbgasnachbehandlungsevents muss auf Basis physikalischer Randbedingungen unter \nEinhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen erfolgen.“ \n \nDie Beklagte hat zur Applikationsrichtlinie nachvollziehbar die Hintergründe - nämlich die \nVermeidung von verzerrten NEFZ-Testergebnissen - erläutert. Bis zur Kalenderwoche 22 \ndes Jahres 2016 sei die NSK-Regeneration im realen Straßenbetrieb je nach Fahrprofil bei \nden EA 288, Euro 6-Motoren strecken- und beladungsgesteuert ca. alle fünf gefahrene \nKilometer bzw. nach voller Beladung vollzogen worden, je nachdem welches Ereignis vorher \neingetreten sei. Aufgrund dieser alle fünf Kilometer erfolgenden Regenerationsintervalle \nwürde die Anzahl der Regenerationen, die während des gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ (elf \nKilometer) gefahren werden, davon abhängen, in welchem Beladungszustand der NFK sich \nzu Beginn des Prüfzyklus befinde: Sei der NSK leer oder fast leer, könne es während des \nNFZ-Prüfzyklus nach Erreichen der jeweiligen ca. Fünf-Kilometer-Strecke zu zwei \nRegenerationen kommen. Sei der NSK voll oder fast voll, könne dies während des \nNEFZ-Zyklus zu drei Regenerationen führen. Die Messergebnisse zwischen diesen beiden \nFällen eines anfänglichen nahezu leeren und eines vollen NSK seien nicht vergleichbar. \nVorstehender Passus zur Anwenderbeschreibung ist danach als tatsächlicher Anhaltspunkt \nfür das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ungeeignet (vgl. OLG Nürnberg, \nUrteil vom 22.09.2021 - 12 U 4034/20 - juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 \n- 16 a U 196/19, Rdnr. 36 f - juris). \n \nAuf den Inhalt des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens aus einem vor dem \nLandgericht Ulm anhängigen Verfahren zu einem möglicherweise vergleichbaren Fahrzeug \n(Seat Leon ST, 2,0 TDI, Erstzulassung 09.07.2015, 135 kW) kommt es nicht an, denn es ist \nunstreitig, dass die Fahrkurvenerkennung aus dem Fahrzeug entfernt worden ist. Allein die \nAuswirkungen einer Fahrkurvenerkennung war jedoch Gegenstand des vorgelegten \nSachverständigengutachtens. \n \nb) \n\n7 \nDas Verhalten der Beklagten ist unabhängig hiervon aber auch nicht objektiv sittenwidrig. \nDenn dies kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers \nEinrichtungen vorhanden sind, die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was \nunterstellt werden kann - als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO \n(EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich \ngenommen nicht geeignet, den Ersatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis \nzum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2022 \n- IVa ZR 334/21, Rdnr. 19 - juris). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, \ndass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der \nemissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, um den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht \nerfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - IVa ZR 334/21 - juris: für den Motor Typ EA \n288, Euro 6). Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 21.03.2022 (VIa ZR 334/21 - \njuris) für den hier in Rede stehenden Motor EA 288 Euro 6 ausgeführt, dass die \nHaftungsvoraussetzungen nach § 826 BGB höchstrichterlicher geklärt sind und hat die \nErfolgsaussichten der Revision des dortigen Klägers verneint. \n \naa) \nEin sittenwidriges Verhalten ist im Hinblick auf das Vorliegen eines Thermofensters nicht \ngegeben. \nDie \nVerwendung \nvon \nAbschalteinrichtungen, \ndie \ndie \nWirkung \nvon \nEmissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG \ngrundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den \nMotor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges \nzu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 715/2007/EG). Inhalt und Reichweite dieser \nAusnahmevorschrift waren bis zu den ersten Stellungnahmen des EuGH dazu Ende 2020 \nund jedenfalls zum Zeitpunkt der Herstellung des Wagens keineswegs eindeutig oder \nzweifelsfrei (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2022 - 10 U 603/22; vgl. BGH, Urteil vom \n16.09.2021 - VII ZR 190/20 - juris). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der \nRechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens \nder \nBeklagten \nnicht \n(vgl. \nBGH, \na.a.O., \nRn \n31). \nNach \nEinschätzung \nder \nUntersuchungskommission Volkswagen (Anlage B1) wurde ein Thermofenster von allen \nAutoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet. Aus der \nhier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form eines \nThermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer (vgl. \nBGH, Beschluss vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 31 - juris). Bei einem Thermofenster \nist ein arglistiges Verhalten auch deshalb nicht ersichtlich, weil die temperaturbeeinflusste \nSteuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem \nPrüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Unter den für den Prüfzyklus \nmaßgeblichen Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen \nFahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR \n433/19, Rn 18 - juris). Eine Sittenwidrigkeit kann - neben dem Verstoß gegen die Verordnung \n715/2007 - unter diesen Umständen nur angenommen werden, wenn weitere Umstände \nhinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH \na.a.O.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. \n \nbb) \nAuch das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung rechtfertigt letztlich aus denselben \nGründen die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht. Die Fahrkurvenerkennung ist \nfür sich gesehen nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung genutzt \n\n8 \nwird (vgl. Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes Anlagen B25, B26; vgl. OLG Dresden, Urteil \nvom 15.08.2022 - 10 U 603/22, Rn 35 - juris). Eine Prüfzykluserkennung ist nicht per se \nunzulässig, sondern nur dann, wenn daran eine Veränderung des Emissionskontrollsystems \ngeknüpft wird, mit der dessen Wirksamkeit gegenüber dem normalen Fahrbetrieb \ngrenzwertrelevant verändert wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2022 - 5a U \n762/22 - juris). Im Übrigen ist das Vorhandensein einer Fahrkurve dem KBA jedenfalls mit \nSchreiben vom 29.12.2015 der Beklagten (Anlage B27: Information zu sogenannter \nAkustikfunktion) bekannt gemacht worden. Das KBA hat in Kenntnis dieses Umstandes \nzahlreiche Fahrzeuge mit Motoren dieses Typs geprüft und in keinem Fall Beanstandungen \ngehabt. Dass die Steuerung evident unzulässig wäre, worauf womöglich ohne Weiteres der \nSchluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen \ngezogen werden könnte, ist nicht ersichtlich. \n \n2. \nDem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5 \nAbs. 1, 27 Abs. 1 EG/FGV zu. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 14.02.2022 - IVa ZR 204/21 - juris; vgl. Urteil vom \n16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn 35 ff - juris) bezwecken § 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG/FGV nicht \nden Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit den Schutz des \nKäufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages. \n \n3. \nEs besteht keine Veranlassung, der Beklagten die Vorlage der Antragsunterlagen für die \nTypengenehmigung gegenüber dem KBA aufzugeben. \n \nEine sekundäre Darlegungslast begründet keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden \nvorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - VII ZR 252/20, Rdnr. 13 - juris). Eine \nPflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei folgt nur aus den \nspeziellen Vorschriften der §§ 422, 423 oder aus einer Anordnung des Gerichtes nach § 142 \nAbs. 1 ZPO (BGH, a.a.O.). \n \nEin materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorlage der Unterlagen besteht gemäß § 422, 423 \nZPO nicht. Die Unterlagen für die Beantragung der Typengenehmigung gegenüber dem KBA \nfür das in Rede stehende Fahrzeug sind nicht im Interesse des Käufers errichtet worden und \nbeurkunden \nauch \nkein \nzwischen \ndem \nKläger \nund \nder \nBeklagten \nbestehendes \nRechtsverhältnis gemäß § 810 BGB. Diese Unterlagen wurden nicht dazu bestimmt, dem \nKläger als Beweismittel zu dienen. \n \nEine Urkundenvorlage gemäß § 142 ZPO ist aber ebenfalls nicht veranlasst. Die Vorlage \nkann nach dieser Regelung auch dann angeordnet werden, wenn kein materiell-rechtlicher \nHerausgabe- oder Vorlegungsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 - X ZR \n277/05). \nDie \nUrkundenvorlage \ndarf \nallerdings \nnicht \nzum \nbloßen \nZweck \nder \nInformationsgewinnung dienen, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete \nTatsachen bezogenen Vortrag der Partei erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR \n277/05, Rdnr. 20 - juris). Im \nvorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welcher \nentscheidungserhebliche Erkenntnisgewinn durch die Vorlage der Antragsunterlagen erzielt \nwerden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber dem KBA im Rahmen des \nTypengenehmigungsverfahrens andere Angaben gemacht hätte als im vorliegenden \nProzess, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern - fehlerhafte \nAngaben zu Gunsten des Klägers unterstellt - die Antragsunterlagen für den Prozess \n\n9 \nentscheidungserheblich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, war dem KBA jedenfalls seit \nEnde des Jahres 2015 - und damit noch vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges \ndurch den Kläger - der Einbau der Fahrkurvenerkennung bekannt. Die Implementierung \nThermofensters ist dem KBA ebenfalls bekannt gewesen. \n \n4. \nUnabhängig davon hat der Kläger auch einen Schadenseintritt nicht nachvollziehbar \ndargelegt. \n \nAls Schaden könnte der Kläger zwar grundsätzlich auch den Betrag ersetzt verlangen, um \nden er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und \nGegenleistung - zu teuer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 - \njuris). Der Geschädigte wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren \nSachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (vgl. BGH, \na.a.O.). Maßgeblich sind die Werte von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des \nVertragsschlusses (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend geben jedoch bereits die objektiven \nUmstände für einen in diesem Sinne überteuerten Erwerb nichts her. \n \nDer Diesel-Skandal ist spätestens im Jahre 2015 in der Öffentlichkeit bekannt geworden, \nnachdem die Beklagte durch ihre ad hoc Mitteilung vom 22.09.2015 an die Öffentlichkeit \ngetreten war. Dies betraf zwar nur den Vorgängermotor EA 189, jedoch ist nicht ersichtlich, \ndass in der öffentlichen Wahrnehmung eine Differenzierung zwischen den einzelnen \nMotortypen erfolgt wäre, denn in der Berichterstattung der Presse oder des KBA wurde in der \nRegel von Fahrzeugmodellen gesprochen und nicht vom jeweiligen Motortyp. Soweit es zu \neinem Wertverlust bei Dieselfahrzeugen durch den Diesel-Skandal gekommen sein sollte, \nwar dieser bereits vor dem hier maßgeblichen Erwerbszeitpunkt am 19.12.2018 eingetreten. \nSo wurde bereits in einem Bericht der WirschaftsWoche vom 17.08.2017 von einem \ndramatischen Wertverlust bei gebrauchten Dieselfahrzeugen berichtet. In einem Artikel der \nWirtschaftsWoche vom 22.03.2018 wird dies erneut aufgegriffen. Der ADAC berichtete am \n02.01.2019 (Anlage K 3h) von einem Preissturz bei alten Dieselfahrzeugen unter \nBezugnahme auf eine Tabelle, die die sinkende Nachfrage von Februar 2017 bis Februar \n2018 zeigt. Der Kläger hat damit sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben, als der \nWertverlust für Dieselfahrzeuge deutscher Hersteller durch den Dieselskandal bereits \neingetreten war und sich in der Preisbildung niedergeschlagen hatte. Für einen weiteren \nWertverlust nach Abschluss des Kaufvertrages bis zur Veräußerung des Fahrzeugs am \n24.08.2022 ist nichts ersichtlich. Eine sowohl bei Erwerb als auch bei Veräußerung in \ngleicher Weise bestehende „Bemakelung“ des Fahrzeuges durch den Dieselskandal bleibt \ndamit ein letztlich wertneutraler Umstand, auf den eine Schadensberechnung nach den \nGrundsätzen des kleinen Schadensersatzes nicht gestützt werden kann. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nEine \nAussetzung \ndes \nVerfahrens \nim \nHinblick \nauf \ndie \nSchlussanträge \ndes \nGeneralstaatsanwalts im Verfahren C-100/21 ist nicht geboten. Zwar mögen die Richtlinie \n\n10 \n2007/46/EG und die Verordnung 715/2007 insofern drittschützend sein, als das Interesse der \nFahrzeugerwerber betroffen ist, dass ein Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr \nzugelassen ist und die Betriebserlaubnis nicht untersagt wird. Die Verletzung dieses \nInteresses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug war zugelassen und die \nBetriebserlaubnis wurde auch nicht entzogen. Nach Veräußerung des Fahrzeuges droht ihm \nauch keine Betriebsuntersagung mehr. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/4-u-1262-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 423","ref_norm":"423","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/4-u-1262-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396978","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.974088+00:00"}}