{"status":"available","doknr":"OLD396977","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-02-03","aktenzeichen":"4 U 1258/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Vor einer relativ indizierten Operation ist die Aufklärung nur dann auf eine konservative \nBehandlungsalternative zu erstrecken, wenn diese eine echte Wahlmöglichkeit darstellt, d.h. \nhiermit nicht lediglich eine kurzzeitige Beschwerdelinderung, sondern zumindest eine \nBesserung der Grunderkrankung erreicht werden kann. \n \n2. Voraussetzung für eine wirksame Grundaufklärung ist die Einwilligungsfähigkeit des \nPatienten, d.h. die Fähigkeit, die ärztliche Information autonom zu verarbeiten und auf dieser \nGrundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Ob diese \nVoraussetzungen vorgelegen haben, ist im Arzthaftungsprozess ggf. von Amts wegen zu \nprüfen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 3. Februar 2026, Az.: 4 U 1258/24 \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1258/24 \nLandgericht Zwickau, 1 O 846/19 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK...... L......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt H...... K......, ...... \n \ngegen \n \n1. R...... V...... Klinikum G...... gGmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n2. H......-B......-Klinikum gemeinnützige GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n3. Dr. med. T...... B......, ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 3: \nRechtsanwälte S...... & H......, ...... \n \nProzessbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwälte R...... & Partner mbB, ...... \n \nwegen Schadensersatz aus stationärer Heilbehandlung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n\n \n3 \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 am 03.02.2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23.8.2024 \nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der \nKosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf bis zu 300.000,- EUR festgesetzt. \n \n \nG R Ü N D E: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Erstattungspflicht für weitere \nSchäden gestützt auf die Behauptung von Behandlungsfehlern durch die Beklagten zu 1) \nund 3) im Jahr 2013 und durch die Beklagte zu 2) im Jahr 2014. \n \nDie am 24.03.1971 geborene Klägerin litt seit ca. 2002 an Rückenschmerzen im \nLendenwirbelsäulenbereich, die im Jahre 2012 zunahmen. Sie war deswegen konservativ \nu.a. mit Physiotherapie, Akkupunktur und Medikamenten erfolglos behandelt worden. Auch \neine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B...... Anfang 2013 blieb ohne Erfolg. Dort wurde \nder Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung geäußert und als mögliche Ursache \nhierfür eine berufliche und private Stressbelastung gesehen. Im Abschlussbericht vom \n14.6.2013 heißt es u.a.: \"Neben der regelmäßigen psychologischen Begleitung während der \nReha \nwurde \nder \nausführlich \nvorgesprochene \nVersuch \neiner \nmedikamentösen \nSchmerzdistanzierung zunächst mit Amitriptylin, zuletzt mit Citalopram unternommen, \nletztlich jedoch erfolglos. Zwischenzeitlich verstärkte Beschwerden konnten durch die \nVerordnung von Valoron 50, 3-mal 1 , Novaminsulfon 500, 4-mal 1 und Dicolfenac 75 i.m. \nnicht positiv beeinflusst werden.\". Bei ihrer Erstvorstellung im MVZ G...... im Juni 2013 gab \ndie Klägerin Kribbelparästhesien, Schmerzen und Taubheit im linken Fuß sowie Schmerzen \nin der Wirbelsäule über die Leiste entlang des linken Beines ausstrahlend bis zum Fuß an. \nDer Beklagte zu 3) diagnostizierte auf der Grundlage der Untersuchung der Klägerin und der \nvorliegenden MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom März 2012 und vom 09.07.2013 \neine hochgradig aktivierte erosive Osteochondrose im Segment LWK 5/SWK 1. Die Klägerin \nwurde durch den Beklagten zu 3) am 20.09.2013 (Anlage B1) aufgeklärt, Inhalt und Umfang \ndieser Aufklärung sind zwischen den Parteien streitig. Sie wurde anschließend im Klinikum \nder Beklagten zu 1) am 25.09.2013 von dem Beklagten zu 3) operiert. Dabei wurde die \nBandscheibe im Segment LWK 5/SWK 1 von ventral entfernt und anschließend ein \nselbstverschraubender ALIF-Cage in das Bandscheibenfach eingebracht. Die postoperative \nRöntgenkontrolle zeigte eine regelrechte Lage der Implantate. Die Klägerin wurde am \n30.09.2013 entlassen, es folgte eine Anschlussheilbehandlung in der Orthopädie der A...... \nFachklinik K...... vom 15.10. bis 11.11.2013. Auch im Anschluss hieran beklagte die Klägerin \n\n \n4 \nlumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie zunehmende Taubheit \nin zwei Zehen, ferner Gefühlsstörungen in der Oberschenkelinnenseite links und im \nGenitalbereich. Am 08.11.2013 trat bei ihr eine spontane Harninkontinenz auf, die zu einer \nnotfallmäßigen Vorstellung im Klinikum G...... am 11.11.2013 führte. Das dort erstellte CT \nzeigte kein klinisches Korrelat zu den Beschwerden. Während der anschließenden \nstationären Aufenthalte der Klägerin in der Neurologie der P...... Z...... vom 12. bis \n16.11.2013 und vom 29.11. bis 03.12.2013, wurde ein somatoformes Syndrom mit \npsychogener Harninkontinenz, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein depressives \nSyndrom diagnostiziert. \n \nAm 10.12.2013 stellte sich die Klägerin bei Dr. G...... im MVZ C...... vor, der eine MRT-\nUntersuchung des Beckens sowie eine urologische Abklärung der Harninkontinenz \nveranlasste und mit der Klägerin die Möglichkeit einer weiteren Operation im Segment LWK \n5/SWK 1 besprach. Ausweislich der Dokumentation wurde der Klägerin am 07.01.2014 \nmitgeteilt, dass der operative Eingriff auch keinen Erfolg haben und es sogar zu einer \nVerschlechterung kommen könne. Die Klägerin wurde am 23.01.2014 stationär bei der \nBeklagten zu 2) aufgenommen, ausweislich des bei den Behandlungsunterlagen befindlichen \nund von der Klägerin unterzeichneten Bogens wurde am 24.01.2014 um 16.00 Uhr mit ihr ein \nAufklärungsgespräch geführt. Die Operation fand am 27.01.2014 statt. Die postoperative \nRöntgenkontrolle zeigte eine korrekte Lage der Implantate. Am 13.02.2014 erfolgte eine \nAnschlussheilbehandlung im Fachklinikum Bx....... Dort wurde festgehalten, dass die \nRestbeschwerden und Funktionseinschränkungen nicht in einem regulären zeitlichen \nZusammenhang mit den durchgeführten Operationen stünden, sondern eine deutliche \nSchmerzchronifizierung und negative Konditionierung anzunehmen seien. Die multimodale \nSchmerztherapie bei der Beklagten zu 2) vom 16.06. bis 04.07.2014 zeigte trotz Erhöhung \nder Opiatmedikation keine Schmerzreduktion und bei Ausschleichen der Medikation keine \nVerschlimmerung der Schmerzen. Im Dezember 2019 erfolgte in der P...... Z...... die \nEntfernung der Spondylodese. Eine Besserung der Beschwerden wurde hierdurch nicht \nerzielt. \n \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass es für die Operation vom 25.09.2013 keine \nmedizinische \nIndikation \ngegeben \nhabe. \nDie \nDiagnose \neiner \nhochgradigen \nBandscheibenschädigung und Osteochondrose sei unzutreffend gewesen. Die Beklagten zu \n1) und 3) hätten eine somatoforme Schmerzstörung als eigentliche Ursache der \nBeschwerden in Betracht ziehen und diesem nachgehen müssen. Auch für die \nSpondylodese vom 27.01.2014 habe es keine Indikation gegeben. Die fehlende Indikation für \ndie beiden Eingriffe habe der MDK-Gutachter Dr. Gr...... bestätigt. Zudem seien beide \nEingriffe fehlerhaft ausgeführt worden. Des Weiteren sei sie vor beiden Eingriffen nicht \nordnungsgemäß über die Risiken und die Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. \nZudem habe sie sich am 24.01.2014 durch die zahlreichen Medikamente in einem \nDämmerzustand befunden und schon deswegen sei die Aufklärung nicht ordnungsgemäß \ngewesen. Die unnötigen und fehlerhaften Eingriffe hätten zu Rückenschmerzen mit \nAusstrahlung in das linke Bein und die linke Leiste, zur Taubheit der Zehen, zu \nschmerzhaften \nEinschränkung \nder \nLendenwirbelsäule, \nHarninkontinenz \nund \nGefühlsstörungen geführt. Den Beklagten sei die Verdachtsdiagnose der somatoformen \nSchmerzstörung bekannt gewesen. \n \nDas Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K...... (Neurochirurgie) \neingeholt und hierauf gestützt die Klage mit Urteil vom 23.08.2024 abgewiesen. \n \n\n \n5 \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beanstandet, dass das Landgericht \nkein Obergutachten eingeholt habe. Der MDK-Gutachter und der gerichtliche bestellte \nGutachter seien zu entgegenstehenden Ergebnissen mit jeweils dezidiert gegenläufiger \nBegründung gekommen. Dies hätte zur Einholung eines Obergutachtens führen müssen. \nDarüber hinaus sei vom gerichtlichen Sachverständigen der Befundbericht des MRT vom \n09.07.2013 \nnicht \nbeachtet \nworden. \nDort \nsei \nvon \neiner \n„ganz \ndiskreten \nBandscheibenprotrusion“ die Rede. Eine Indikation für die beiden Operationen habe nicht \nbestanden. Ausführungen zum Facharztstandard seien dem gerichtlichen Gutachten nicht zu \nentnehmen. Ebenso fehlten Hinweise zur medizinischen Literatur. Entgegen den \nAusführungen des Landgerichts hätten dem MDK-Gutachter auch die erforderlichen \nBehandlungsunterlagen vorgelegen. Des Weiteren sei die Klägerin nicht über gebotene \nmedizinische Behandlungsalternativen, insbesondere die multimodale Schmerztherapie \naufgeklärt worden. Die durch die ärztlichen Vorbehandler festgestellte psychosomatische \nSchmerzsymptomatik habe keine Beachtung gefunden, obwohl sie den Beklagten bekannt \ngewesen sei. Es fehle eine Aufklärung über Behandlungsalternativen. Schließlich sei das \nLandgericht über den Vortrag der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt der Aufklärung vor der 2. \nOperation nicht einwilligungsfähig gewesen sei, weil sie unter Einfluss starker Medikamente \ngestanden habe, hinweggegangen. Eine Anhörung der Klägerin zur bestrittenen \nRisikoaufklärung sei unterblieben. Des Weiteren sei unklar geblieben, warum in der ersten \nOperation nicht schon die gebotene Versteifung durchgeführt worden sei. Dadurch hätte die \nzweite Operation vermieden werden können. Der Sachverständige habe dazu keine \nAngaben gemacht. Zudem habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem \nAntrag der Klägerin auf körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen \nnachzugehen. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \n1. \nDie Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin \nein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches \n125.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen. \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin \nsämtliche weiteren materiellen sowie immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr \nin Folge der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom \n24.09.2013 bis 30.09.2013 entstanden sind oder entstehen werden, soweit die \nAnsprüche \nnicht \nauf \nSozialversicherungsträger \noder \nsonstige \nDritte \nübergegangen sind oder noch übergehen werden. \n \n3. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin \nsämtliche weiteren materiellen sowie immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr \nin Folge der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten zu 2) im Zeitraum vom \n23.01.2014 bis 13.02.2014 entstanden sind oder entstehen werden, soweit die \nAnsprüche \nnicht \nauf \nSozialversicherungsträger \noder \nsonstige \nDritte \nübergegangen sind oder noch übergehen werden. \n \n4. \n\n \n6 \nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin \nsämtliche weiteren materiellen sowie immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr \nin Folge der fehlerhaften Behandlung bei dem Beklagten im Zeitraum vom \n24.06.2013 bis 11.11.2013 entstanden sind oder entstehen werden, soweit die \nAnsprüche \nnicht \nauf \nSozialversicherungsträger \noder \nsonstige \nDritte \nübergegangen sind oder noch übergehen werden. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen das landgerichtliche Urteil. \n \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil und die im \nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend \nZeugenbeweis erhoben und den Beklagten zu 3) informatorisch angehört. Für das Ergebnis \nder Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.1.2026 Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat \nunter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. K...... mit zutreffenden \nErwägungen, auf die der Senat im Wesentlichen Bezug nimmt, einen Behandlungsfehler \nverneint (1.). Im Anschluss an die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat kommt \nauch eine Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses nicht in Betracht \n(2.). \n \n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) kein Anspruch auf Schmerzensgeld \nund Schadensersatz gemäß §§ 630 a ff., 280, 278, 823, 253 Abs. 2 BGB wegen der \nOperationen vom 25.9.2013 und 27.1.2014 zu. Zwar ist die Prüfungskompetenz des \nBerufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht auf \nVerfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche \nTatsachenfeststellung \nder \nKontrolle \ndurch \ndas \nRevisionsgericht \nunterliegt. \nAuch \nverfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach \n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \ndie Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der \nRichtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der \nMöglichkeit \nunterschiedlicher \nWertung \nergeben, \ninsbesondere \ndaraus, \ndass \ndas \nBerufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als \ndas Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine \ngewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der \nBeweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer \nerneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2017, Az.: VI ZR \n434/15 - juris; Senat, Urteil vom 2. Juni 2020 – 4 U 242/20 –, Rn. 12, juris). Solche Zweifel \nliegen hier indes nicht vor. \n \na) Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K...... hat das \nLandgericht zutreffend ausgeführt, dass die Operation am 25.09.2013 nicht wegen einer \npsychischen Überlagerung der unstreitig bei ihr bestehenden Osteochondrose kontraindiziert \nund \ndamit \nbehandlungsfehlerhaft \ngewesen \nwäre. \nDer \nSachverständige \nhat \ndie \n\n \n7 \nOperationsindikation aus der langen Krankheitsgeschichte der Klägerin und dem damit \nkorrespondierenden sichtbaren Befund einer erosiven Osteochondrose abgeleitet. Die \nKlägerin habe bereits seit 2002 an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule gelitten, \n2012 seien zunehmende Beschwerden mit Bewegungseinschränkungen hinzugekommen \nund 2013 zusätzlich Kribbeln, Taubheit am Bein entlang bis hin zum Fuß. Die MRT-\nBildgebung vom 09.07.2013 habe er selbst ausgewertet und dort sei für ihn deutlich sichtbar \nder Befund einer erosiven Osteochondrose, einer reaktiven Veränderung und einer \naktivierten Osteochondrose im Bereich LWK 5/SWK 1 gegeben. Dies sei nach seiner \nEinschätzung eine klare Operationsindikation. Die erosive Osteochondrose lasse sich aus \ndem Bildanhang, den er seinem Gutachten beigefügt habe, deutlich erkennen. Die \nBildgebung lasse sich mit den zusätzlichen beklagten Beschwerden problemlos in Einklang \nbringen. Die Aufhellung in der Bildgebung deute auf entzündliche und/oder degenerative \nVeränderungen hin. Hinzu komme, dass bereits über viele Jahre der Schmerzzustand der \nKlägerin erfolglos behandelt worden sei. Der Operationsbericht vom 25.09.2013 habe die \nIndikation - auch wenn es darauf letztendlich nicht ankomme - bestätigt. Daraus ergebe sich, \ndass im zentralen Bandscheibenfach keine Bandscheibenteile mehr vorhanden gewesen \nseien und die Bandscheibenreste entfernt werden mussten. Ziel der Operation sei die \nErhöhung des Zwischenwirbelfaches mit späterer Fusion. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin war dieser Eingriff auch nicht deshalb \nbehandlungsfehlerhaft, weil bei ihr eine psychosomatische Schmerzsymptomatik bestand. Es \nkann insofern offenbleiben, ob den Behandlern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) \ndie Vordiagnose einer somatoformen Schmerzstörung des Klinikums B...... bekannt war. \nNach der auch für den Senat ohne weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des \nSachverständigen \nmögen \nmodifizierende \nFaktoren \nwie \nzum \nBeispiel \npsychische \nGegebenheiten bei der Beschwerdesymptomatik mitspielen, sind hier aber für die Indikation \nnicht entscheidend gewesen. Angesichts des eindeutigen morphologischen Befundes vom \n09.07.2013 \nund \nder \nangegebenen \nBeschwerdesymptomatik \nhabe \nmit \n\"größter \nWahrscheinlichkeit\" \nein \nUrsachenzusammenhang \nzwischen \nden \nmorphologischen \nAuffälligkeiten und diesen Beschwerden bestanden. Im Verlauf der Zeit sei es auch zu einer \nZunahme der Veränderungen der erosiven Osteochondrose gekommen. Bereits im März \n2012 habe sich ein subchondrales Ödem im Zwischenwirbelfach gezeigt, darüber hinaus \nhätten eine Höhenminderung und eine Spondylarthrose bestanden. Im Verlauf sei es zu \neiner Verschlechterung gekommen, die sich aus der MRT-Bildgebung vom 09.07.2013 \nergeben habe. \n \nDie auf die entgegenstehenden Ausführungen des MDK-Gutachters Dr. Gr...... in den \nGutachten vom 22.01.2018 und 16.03.2023 (Anlagenheft der Klägerin) gestützte Berufung \ngebietet keine ergänzende Beweisaufnahme. Der MDK-Gutachter stützt sich im \nWesentlichen auf den Befundbericht über die MRT-Untersuchung der LWS vom 09.07.2013, \nin dem von einer \"ganz diskreten Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 5/SWK 1 ohne \nRaumforderungszeichen\" gesprochen wird, hat indes im Gegensatz zum gerichtlichen \nSachverständigen diese Bilder nicht selbst befundet. Seine Einschätzung, dass \nVerschleißerscheinungen auch asymptomatisch sein könnten, trifft abstrakt, nicht jedoch \nbezogen auf die Klägerin zu, die an starken Beschwerden litt, die sich trotz einer \numfangreichen konservativen Therapie nicht gebessert hatten. Wie der gerichtliche \nSachverständige Prof. Dr. K...... überzeugend ausgeführt hat, korrespondierte der MRT-\nBefund vom 09.03.2013 mit diesen Beschwerden; der Sachverständige hat daraus den \nSchluss gezogen, dass auch eine daneben bestehende somatoforme Schmerzstörung diese \nIndikation nicht in Zweifel gezogen hätte. Dass eine Osteochondrose in dem Befund vom \n\n \n8 \n9.3.2013 nicht erwähnt wird, erklärt sich zwanglos dadurch, dass der Arbeitsauftrag für den \nRadiologen auf einen \"NPP\", d.h. einen Bandscheibenvorfall bezogen war. Auch in diesem \nBericht sind aber \"arthrotische Veränderungen der Facettengelenke\" beschrieben, die vom \nSachverständigen für die Osteochondrose angeführte \"Höhenminderung\" hat auch der MDK-\nGutachter eingeräumt. Es trifft auch nicht zu, wie die Berufungsbegründung meint, dass sich \nder Sachverständige für seine Einschätzung allein auf die Bildgebung gestützt hätte, \nvielmehr hat er in der Anhörung vor dem Landgericht gerade ausgeführt, es komme auf die \nZusammenschau der \"langen Krankengeschichte\", insbesondere der Verschlechterung seit \n2012 mit den angegebenen Beschwerden bei periradikulärer Ausstrahlung an, die Klägerin \nhabe zudem schon vor der Operation über \"Missempfindungen und Taubheit im linken Fuß \nund Bein\" geklagt. \n \nIm Übrigen nimmt der MDK-Gutachter auch nicht in den Blick, dass bereits zahlreiche und \numfangreiche \nkonservative \nBehandlungsmethoden \nerfolglos \ngeblieben \nwaren. \nDer \nSachverständige hat es auch angesichts dieser Vorbehandlungen als „falsch“ bezeichnet, \neinen Patienten mit seit vielen Jahren bestehenden Schmerzzuständen, die erfolglos \nbehandelt worden seien und die sich durch eine zeitnahen MRT- Befund erklären ließen, auf \npsychische oder psychosomatische Behandlungen zu verweisen, auch weil eine \npsychiatrische Behandlung erhebliche Zeit in Anspruch nehme und ihr Erfolg ungewiss sei. \nEntgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung hat sich der Sachverständige für \ndiese Einschätzung auch auf die im Gutachten aufgeführte medizinische Literatur gestützt. \nDie Einschätzung des MDK-Gutachters hält der Senat auf dieser Grundlage mit dem \nLandgericht für widerlegt. \n \nb) Im Anschluss an die vom Landgericht zugrunde gelegten Ausführungen des \nSachverständigen Prof. K...... ist der operative Eingriff vom 25.09.2013 auch entsprechend \ndem damals und auch heute gültigem Facharztstandard durchgeführt worden. In dem \nausführlichen Operationsbericht seien wesentliche Details der Operation geschildert worden \nund es sei an keiner Stelle zu erkennen, dass gegen medizinische Standards verstoßen \nworden sei. Die Lage des ALIF Cages und der Schrauben sei adäquat mittels intraoperativer \nDurchleuchtung evaluiert worden. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist auch die \nOperationsmethode nicht zu beanstanden. Die Frage der anzuwendenden Operationstechnik \nsei im Fluss. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass nicht schon bei der Erstoperation \nvom 25.09.2013 zusätzlich eine Stabilisierung von dorsal eingebracht worden sei. Es gebe \nzwar Studien, die von besseren Ergebnissen berichteten, wenn beide Methoden kombiniert \nwürden, andererseits aber auch medizinische Stimmen, die Vorteile darin sähen, wenn \nlediglich ein selbststabilisierender ALIF-Cage eingebracht werde. Der Nachteil einer \nKombinationsmethode liege darin, dass ein größerer Eingriff mit zwei gesonderten Zugängen \nerforderlich sei. Vorliegend habe auch keine Wurzelkompression vorgelegen. Daher sei es \nkein Fehler, dass nicht noch zusätzlich eine dorsale Stabilisierung vorgenommen worden sei. \nDies hält der Senat für einleuchtend, die Berufung macht hiergegen keine substantiierten \nEinwände geltend. \n \nc) Auch den operativen Eingriff vom 27.01.2014 hat das Landgericht gestützt auf den \nSachverständigen Prof. K...... mit zutreffenden Erwägungen nicht als kontraindiziert \nangesehen. Obwohl der Ersteingriff vier Monate zurückgelegen habe, habe immer noch \nkeine knöcherne Fusion stattgefunden. Die Bildgebung zeige eindeutig, dass es zwar \neinerseits keine Dislokation des Implantates gegeben habe, aber eben auch keine \nknöcherne Durchbauung. Mithin habe eine sogenannte Mikroinstabilität vorgelegen, weil die \nknöcherne Fusion gefehlt habe. Deshalb sei es nachvollziehbar und richtig, dass hier eine \n\n \n9 \nStabilisierung mittels einer dorsalen Spondylodese eingebracht worden sei. Schließlich habe \ndie Klägerin über eine erhebliche Beschwerdesymptomatik geklagt, so dass auch ein \nentsprechender Leidensdruck vorhanden gewesen sei, um die knöcherne Fusion durch eine \nStabilisierungsoperation zu ermöglichen. Diese habe dazu gedient, die vorhandene \nSchmerzsymptomatik zu reduzieren. Zwar wäre auch ein bloßes Nichtstun in Betracht \ngekommen, allerdings wäre es dann bei der Schmerzsymptomatik geblieben und es hätte \ndas Risiko einer Verschlechterung bestanden. \n \nAuch insoweit kann dahinstehen, ob den Behandlern der Beklagten zu 2) die somatoforme \nSchmerzstörung bekannt gewesen ist, denn nach der Einschätzung des Sachverständigen \nwäre dies kein Grund gewesen, mit dem stabilisierenden Eingriff abzuwarten oder gar von \ndiesem abzusehen. Es sei nachvollziehbar, dass die Behandler im Jahr 2014 davon \nausgegangen \nseien, \ndass \ndie \ndorsale \nSpondylodese \nzu \neiner \nBesserung \nder \nSchmerzsymptomatik führen könne. \n \nd) Nach Einschätzung des Sachverständigen ist dem Operationsbericht vom 27.01.2014 zu \nentnehmen, dass die damals und auch heute noch gültigen medizinischen Standards und \nRegeln eingehalten worden seien. Es finde sich keinerlei Hinweis für ein ärztliches \nFehlverhalten. Der operative Eingriff sei lege artis durchgeführt worden. Diese Feststellung, \ngegen die die Berufung nichts Substantiiertes einwendet, hat das Landgericht seiner \nBeweiswürdigung zutreffend zugrunde gelegt. Unabhängig hiervon ist der Klägerin aber auch \nder Beweis dafür, dass die von ihr angeführten Beschwerden auf die operativen Eingriffe \nvom 25.09.2013 und/oder vom 27.01.2014 zurückzuführen sind, nicht gelungen. Nach den \nAusführungen des Sachverständigen handelt es sich bei den aufgeführten Symptomen \nvielmehr um solche, die der Grunderkrankung zuzuordnen sind, wobei hier aber auch die \nverifizierte somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen sei. \n \n2. \nOhne \nErfolg \nrügt \ndie \nKlägerin \nauch \neine \nfehlende \nAufklärung \nüber \nBehandlungsalternativen \nbei \nbeiden \nOperationen. \nDie \nWahrung \ndes \nSelbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert die Unterrichtung über Alternativen, wenn \nmehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur \nVerfügung stehen, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. \nBesteht danach eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach \nentsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf \nwelchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will \n(vgl. Senat, Urteil vom 15.10.2024 - 4 U 100/24, Rdnr. 24 - juris; vgl. Senat, Urteil vom \n09.01.2024, 4 U 2225/22 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 313/03 - juris). \nMaßgeblich für das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Behandlungsalternativen ist \ninsoweit - wie es auch in § 630 e Abs. 1 BGB formuliert ist - das Bestehen wesentlicher \nUnterschiede (vgl. Senat, Urteil vom 15.10.2024 - 4 U 100/24 - juris; vgl. OLG Hamm, Urteil \nvom 04.06.2014 - 3 O 63/13 - juris). Da dem Patienten stets die Entscheidung darüber \nzusteht, ob und in welchem Umfang er einem ihm angeratenen ärztlichen Heileingriff mit den \ndamit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit \nzustimmen will, muss der Arzt diesen auch über die Möglichkeit aufklären, von einer \nOperation zunächst abzusehen und die Entwicklung weiter zu beobachten (vgl. etwa OLG \nNaumburg, MDR 2008, 745). Je weniger dringlich sich der Eingriff - nach medizinischer \nIndikation und Heilungsaussicht - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für den Patienten \ndarstellt, desto weitgehender ist das Maß und der Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. \nDaher ist bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine gleichzeitige \nAufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder des Nichtstuns geboten \n\n \n10 \n(OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2017 - I-26 U 3/14 -, Rn. 31, juris vgl. Geiß/Greiner, \nArzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. Rdn. C9 m.w.N.). Auch bei einer nur relativen Indikation setzt \ndies aber voraus, dass das Abwarten eine echte Wahlmöglichkeit darstellt (Senat, Beschluss \nvom 16. Januar 2025 – 4 U 657/24 –, Rn. 24, juris st. Rspr). \n \naa) Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob in der Situation der Klägerin vor der \nOperation 25.9.2013 noch ernstzunehmende Behandlungsalternativen bestanden. Nach den \nAngaben des Sachverständigen Prof. Dr. K...... war dies bereits nicht der Fall. Er hat \neingeschätzt, dass er in seiner Klinik solche Alternativen nicht angeboten hätte. Es habe nur \ndas Nichtstun und die Fortführung der bisherigen konservativen, aber erfolglos gebliebenen \nTherapie gegeben. Was eine eventuelle modulare Schmerztherapie angehe, so sei nach \nAktenlage umfangreich konservativ behandelt worden. Dies ergebe sich aus dem Arztbrief \ndes Reha-Klinikums B....... Es seien eine ganze Vielzahl von erfolglos angewendeten \nTherapieansätzen ausgeführt. Das Nichtstun hätte an ihren erheblichen Schmerzen nichts \ngeändert. Die Klägerin habe nach ihren Angaben im Juni 2013 eine psychotherapeutische \nBehandlung begonnen. Die Beklagten hätten daher nicht auf eine zusätzliche \npsychotherapeutische Behandlung hinwirken müssen, da diese stattgefunden habe. Bei der \nbestehenden Beschwerdeproblematik der Bildgebung hätte man keineswegs noch das Ende \nder psychotherapeutischen Behandlung abwarten müssen, die offensichtlich noch bis 2015 \noder 2016 angedauert habe. Das Zuwarten wäre nach seiner Einschätzung sogar \nmedizinisch fehlerhaft gewesen. Nach den Angaben des Sachverständigen wäre aller \nVoraussicht \nnach \nauch \ndie \nkonservative \nBehandlung \nin \nForm \neiner \nFacetteninfiltrationstherapie, \ndie \nThermoverödungstherapie \nsowie \neine \nmodulare \nSchmerztherapie erfolglos geblieben. Aufgrund des Umstandes, dass die Schmerzen seit \nlanger Zeit bestanden und sich bereits chronifiziert hätten und der Zustand auch schlechter \ngeworden sei, könne man davon ausgehen, dass weitere konservative Therapieansätze im \nJahr 2013 erfolglos geblieben wären. \n \nbb) Im Anschluss an die informatorische Anhörung der Klägerin und des Beklagten ist den \nBeklagten zu 1) und 3) insofern kein Versäumnis anzulasten. Vielmehr ist nach den \nglaubhaften Angaben des Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2026 \ndavon auszugehen, dass die Klägerin in mehreren Terminen über die aufgrund der unstreitig \nbei ihr bestehenden Osteochondrose bestehenden Behandlungsoptionen, d.h. über die \nMöglichkeit, entweder zu operieren oder von einer Behandlung auch weiterhin abzusehen \nund die Schmerzen zu ertragen, aufgeklärt wurde. Der Senat geht auch mit der für § 286 \nZPO hinreichenden Gewissheit davon aus, dass die Klägerin weder bei der Erstvorstellung \nbei dem Beklagten zu 3) im MVZ am 24.6.2013 noch bei den Folgeterminen auf die in der \nZeit vom 8.5.2013 bis 5.6.2013 erfolgte orthopädische Rehabilitation im Klinikum B...... und \ndie dort zutage getretene Notwendigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen \nBehandlung hingewiesen hat, wofür auch die Verneinung von Gemütsleiden im bei den \nBehandlungsunterlagen \nbefindlichen \nund \nvon \nder \nKlägerin \nunterschriebenen \nAufklärungsbogen spricht. Wie der Sachverständige Prof. K...... in der mündlichen Anhörung \nvor dem Landgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, bestand aber ohne einen solchen \nrichtungsweisenden Befund keine Veranlassung, rein vorsorglich eine psychosomatische \nUrsache für die Beschwerden abzuklären, die sich in orthopädischer Sicht durch eine \nVergleichsbetrachtung der MRT-Befunde aus dem Jahr 2012 und vom 9.7.2013 erklärten. \nEbenso wenig war der Beklagte zu 3) angesichts dessen gehalten, über eine \npsychosomatische Behandlung als ernsthaft in Betracht zu ziehende Behandlungsalternative \naufzuklären, über die die Klägerin überdies bereits durch den Reha-Entlassungsbericht des \nKlinikums B...... vom 14.6.2013 in Kenntnis gesetzt war (vgl. zum Entfallen der \n\n \n11 \nAufklärungsverpflichtung \nbei \nVorkenntnissen \ndes \nPatienten \nGeiß/Greiner, \nArzthaftpflichtrecht., Teil C, Rn. 112; OLG Brandenburg Hinweisbeschluss v. 11.2.2020 – 12 \nU 155/18, BeckRS 2020, 6171 Rn. 18, beck-online). Auch die Fortführung der in B...... \nbegonnenen Schmerztherapie oder die von der Berufungsbegründung geforderte \"modulare \nSchmerztherapie\" hätte bestenfalls die bei der Klägerin bestehenden Symptome lindern \nkönnen, an der Grunderkrankung und der hierdurch hervorgerufenen Überlastung der \nGelenke jedoch nichts geändert, sondern nach Einschätzung des Sachverständigen die \nGefahr einer Verschlechterung und Chronifizierung beinhaltet. Eine aufklärungspflichtige \nBehandlungsalternative liegt aber nicht vor, wenn die den Beschwerden zugrunde liegende \nGrundproblematik mit einer konservativen Behandlung nicht gebessert werden, sondern \nhiermit \nallein \neine \nkurzzeitige \nBeschwerdelinderung \nerreicht \nwerden \nkönnte \n(Staudinger/Gutmann (2021) BGB § 630e, Rn. 89; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2018 – \n4 U 82/18 –, Rn. 11, juris). \n \nbb) Auch für den operativen Eingriff am 17.01.2014 hat der Sachverständige keine echte \nBehandlungsalternative gesehen. Zwar wäre auch ein abwartendes Vorgehen in Betracht \ngekommen, dann aber mit dem Risiko einer Verschlechterung und Persistenz der \nSchmerzsymptomatik. Allerdings hat das Landgericht gleichwohl zu Unrecht von der \nZeugenvernehmung des das Aufklärungsgespräch führenden Zeugen Dr. G...... abgesehen, \nobwohl die Klägerin behauptet hatte, sie habe sich in einem bewusstseinsgetrübten Zustand \nbefunden und sei daher nicht aufklärungsfähig gewesen. Jeder behandelnde Arzt ist \nverpflichtet, dem Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe \naufzuklären (vgl. Senat, Urteil vom 15.10.2024 - 4 U 100/24 - juris). Grundsätzlich ist dem \nPatienten durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende Aufklärung eine allgemeine \nVorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung sowie \nden damit verbundenen Belastungen und Risiken zu vermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom \n27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn. 47 - juris). Diese Aufklärung soll kein medizinisches \nDetailwissen \nvermitteln, \nsondern \ndem \nPatienten \neine \nergebnisbezogene \nEntscheidungsgrundlage geben. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er \neinwilligt (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn. 47 - juris). \nVoraussetzung hierfür ist aber, dass der Patient einwilligungsfähig, d.h. in der Lage ist, \ndie ärztlichen Sachinformationen zu verstehen, autonom zu verarbeiten und auf dieser \nGrundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können, ob er in den Eingriff \neinwilligt“ (OLG Koblenz, Urteil vom 1.10.2014 – 5 U 463/14 – juris). Die \nEinwilligungsfähigkeit muss ggf. von Amts wegen festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 26.7.2016 – 1 BvL 8/15 Rn 86), sie steht wie das Aufklärungsgespräch insgesamt zur \nBeweislast des Arztes. Grundsätzlich stellt aber das vom Patienten unterzeichnete \nAufklärungs- oder Einwilligungsformular ein wesentliches Indiz für den Inhalt der dem \nPatienten erteilten Aufklärung - in positiver wie auch in negativer Hinsicht – dar (vgl. Senat, \nBeschluss vom 10.11.2023 - 4 U 906/23, Rn 9 - juris). Dies gilt auch für die \nEinwilligungsfähigkeit. Im Anschluss an die vom Senat vorgenommene Vernehmung des \nZeugen Dr. G...... ist indes davon auszugehen, dass die Einwilligungsfähigkeit der Klägerin \nbei dem Aufklärungsgespräch vom 24.1.2014 gegeben, jedenfalls etwaige Einschränkungen \nfür den Zeugen, der an die Klägerin selbst aufgrund zahlreicher Gespräche auch nach Ablauf \nvon mehr als zehn Jahren noch prägnante Erinnerungen hatte, nicht erkennbar waren. Der \nZeuge Dr. G...... hat glaubhaft ausgesagt, die Klägerin in mehreren Gesprächen über die bei \nihr bestehende Situation und die nun noch in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten aufgeklärt \nzu haben. Die Klägerin habe dabei durchweg schmerzgeplagt gewirkt, für ihn hätte jedoch \nkein Anlass zu Zweifeln an ihrer Einwilligungsfähigkeit bestanden, obwohl er sich aufgrund \nseiner ärztlichen Erfahrung durchaus zutraue, etwaige Einschränkungen zu erkennen. \n\n \n12 \nAnhand des Aufklärungsbogens habe er die Klägerin über die Operationsrisiken – die sich \nbei der Klägerin ohnehin nicht verwirklicht haben – und über die seiner Meinung nach in \nBetracht zu ziehenden Alternativen aufgeklärt. Dies sei nicht nur durch Übergabe und \nUnterzeichnung des Bogens, sondern ausdrücklich auch mündlich geschehen. Da ihm \nbekannt gewesen sei, dass die Klägerin bereits langjährig konservativ behandelt worden sei, \nhabe er eine Schmerztherapie auch im Hinblick auf den orthopädischen Befund nicht für \nerfolgversprechend eingeschätzt und nehme an, hierüber auch nicht aufgeklärt zu haben. \nHierzu war er indes auch nicht verpflichtet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \no.a. Ausführungen Bezug genommen. Die Aussage des Zeugen Dr. G...... deckt sich im \nÜbrigen mit der Behandlungsdokumentation des MVZ C......, wonach der MRT-Befund und \ndie mögliche Operation mit der Klägerin und ihrem Ehemann am 07.01.2024 besprochen \nund darauf hingewiesen wurde, dass die Operation auch keinen Erfolg haben kann oder \nsogar zu einer Verschlechterung des Zustandes führen kann. Im Anschluss hieran hält der \nSenat es für erwiesen, dass der Klägerin die gebotene Grundaufklärung zuteilgeworden ist \nund \nsie \ndiese \nauch \ntrotz \neiner \nggf. \nbestehenden \nmedikamentenbedingten \nKonzentrationseinschränkung aufnehmen konnte. \n \ncc) Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin durch die Operation \nvom 27.1.2014 ein über den Eingriff hinausgehender Schaden hervorgerufen worden wäre. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den Fällen, in denen der \nPatient aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Ersatzansprüche ableitet, die \nBehauptungs- und Beweislast auf beide Prozessparteien verteilt. Auch bei ungenügender \nAufklärung über Behandlungsalternativen muss der Patient beweisen, dass sein \nGesundheitsschaden \nauf \nder \nBehandlung beruht. Der Beweis, dass \nder \nohne \nrechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten auch zu \neinem Schaden geführt hat, ist ebenso wie im Fall des Behandlungsfehlers Sache des \nPatienten. Es besteht kein Sachgrund, bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht den \nArzt insoweit beweismäßig schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der \nVerletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken eines Eingriffs als auch über \nbestehende Behandlungsalternativen (BGH NJW-RR 2025, 790 Rn. 27, beck-online; NJW \n2012, 850; Senat, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 U 1376/23 - juris; Urteil vom 15.10.2024 - 4 \nU 100/24, Rn 32 - juris). Für die von der Klägerin nach der Operation beklagten \nBeschwerden, lassen sich indes keine objektiven Ursachen feststellen. Benachbarte \nStrukturen und Nerven wurden ausweislich der bildgebenden Befunde nicht verletzt. Der \nSachverständige Prof. K...... hat ebenso wie der MDK-Gutachter Dr. Gr...... keinen \nZusammenhang zwischen der Operation und den von der Klägerin behaupteten Schäden \ngesehen. Beide führen diese vielmehr auf die Grunderkrankung und die zwischenzeitlich bei \nder Klägerin eingetretene psychische Dekompensation zurück. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind \nnicht ersichtlich. \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-03/4-u-1258-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-03/4-u-1258-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396977","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.939241+00:00"}}