{"status":"available","doknr":"OLD396976","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-10-26","aktenzeichen":"4 U 1258/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Behandlungsvorwurf kann nicht darauf gestützt werden, vor einem diagnostischen \nEingriff sei entgegen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Patienten die Gabe von \nSchmerzmitteln unterlassen worden, wenn in medizinischer Sicht eine solche Verabreichung \nnicht geboten oder kontraindiziert gewesen wäre. \n \n2. Die unterlassene Dokumentation zum Behandlungsbeginn einer gastrointestinalen \nEndoskopie führt auch dann nicht zur Vermutung eines Behandlungsfehlers, wenn eine \nsolche Dokumentation durch eine medizinische Leitlinie gefordert wird. \n \n3. Unwohlsein und alltagstypische Ängste im Zusammenhang mit einer diagnostischen \nUntersuchung rechtfertigen regelmäßig kein Schmerzensgeld. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Oktober 2022, Az.: 4 U 1258/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1258/22 \nLandgericht Görlitz, 1 O 71/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nP...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin A...... R......, ... \n \ngegen \n \n1. Klinikum ...... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. Dr. M...... U......, c/o Klinikum ...... gGmbH, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte R...... & Partner mbB, ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 26.10.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 30.000,- EUR festgesetzt werden \n \n4. \nDer Verhandlungstermin vom 15.11.2022 wird aufgehoben. \n\n \nGründe: \n \nI. \nDer am 22.6.2004 geborene Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer \nam 12.6.2018 vorgenommenen Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) in Kombination mit \neiner Koloskopie auf Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- € mit der Behauptung in \nAnspruch, eine vereinbarte Schmerzmittelgabe während der Untersuchungen sei \nabsprachewidrig unterblieben, die vorgenommene Sedierung zu spät begonnen und \nüberdies unzureichend geführt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Weder \nsei eine Vereinbarung über eine Vollnarkose und Schmerzmittelgabe zwischen der Mutter \ndes damals noch minderjährigen Klägers und den Beklagten getroffen worden noch sei die \nSedierung fehlerhaft gewesen. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen \nProf. S...... sei vielmehr davon auszugehen, dass dem medizinischen Standard durch die in \nden Behandlungsunterlagen vermerkte Gabe von Midazolam genügt worden sei und der \nKläger während der Untersuchung nicht an erheblichen Schmerzen gelitten habe. Auch die \nAufklärung über die Risiken und die Vorgehensweise bei der Untersuchung sei \"in üblicher \nWeise\" erfolgt. \n \nMit der Berufung behauptet der Kläger, mit seiner Mutter sei am 11.6.2018 \"klar vereinbart\" \nworden, dass eine Schmerzmittelgabe in jedem Fall erfolgen solle, damit er keine \nSchmerzen erleide; den insoweit auch in den Aufklärungsbögen klar dokumentierten \nPatientenwillen habe das Landgericht verkannt. Entgegen der Annahme des Landgerichts \nhabe die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass die vorgenommene Sedierung \nausreichend gewesen sei. Es stehe vielmehr fest, dass die Behandlung am 12.6.2018 \nbereits um 10:37 Uhr begonnen, die erste Midazolam-Gabe jedoch um 10:52 Uhr erfolgt sei, \nso dass schon deshalb keine ausreichende Sedierung erreicht worden sei. Unter eklatanter \nMissachtung der Beweisregeln habe das Landgericht überdies angenommen, dass zunächst \ndie ÖGD erfolgt sei; tatsächlich sei nach den Erinnerungen des Klägers aber mit der \nKoloskopie begonnen worden, womit sich das Landgericht aber nicht auseinandergesetzt \nhabe. Ferner sei der genaue Zeitpunkt der Einführung des Endoskops und die Rückzugszeit \nentgegen der Leitlinie \"Qualitätsanforderungen in der gastrointestinalen Endoskopie\" nicht \ndokumentiert, was auch der Sachverständige verkannt habe; hierzu hätte das Landgericht \nein gastroenterologisches Ergänzungsgutachten einholen müssen. Bei der Bemessung des \nSchmerzensgeldes sei schließlich unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger durch den \nEindruck, seine Schmerzäußerung werde ihm nicht geglaubt, zusätzlich belastet sei und \nnunmehr vor bevorstehenden endoskopischen Untersuchungen Angst habe. \n \nII. \nDie zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf \nErfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine \nmündliche Verhandlung nicht. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgewiesen. Die hiergegen mit der \nBerufungsbegründung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. \n \n1. Entgegen der dort vertretenen Auffassung kann ein Behandlungsfehlervorwurf nicht darauf \n\ngestützt werden, die streitgegenständliche Ösophago-Gastro-Duodenoskopie/Koloskopie sei \nentgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Mutter des seinerzeit noch minderjährigen \nKlägers ohne die Gabe von Schmerzmitteln durchgeführt worden. Der vom Landgericht \nbeauftragte Sachverständige Prof. S...... hat vielmehr unter Bezug auf die maßgebliche \nS3-Leitlinie \"Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie\" und die ergänzenden \nEmpfehlungen für Kinder und Jugendliche ausgeführt, die Durchführung dieser \nUntersuchungen \nohne \nSchmerzmittelgabe \nentspreche \ndem \nallseits \nvertretenen \nmedizinischen \nStandard. \nEine \nzusätzlich \nzur \ntiefen \nSedierung \nverabreichte \nSchmerzmittelgabe werde allenfalls bedarfsadaptiert und bei Patienten mit Risikofaktoren \nwie Analfissuren oder vorausgegangenen Enddarmoperationen empfohlen, zu denen der \nKläger nicht gezählt habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigten, dass bereits die Sedierung \nfür sich genommen \"potentiell lebensbedrohlich\" sei, weshalb Schmerzmittel nur \nzurückhaltend mit einer Sedierung kombiniert werden sollten. Dass diese Einschätzung in \nmedizinischer Sicht unzutreffend ist, behauptet auch die Berufung nicht, ein Privatgutachten, \ndas dem entgegenträte, legt sie nicht vor. Allein aus dem behaupteten Wunsch der Mutter \nnach dem Einsatz von Schmerzmitteln kann ein Behandlungsfehler indes nicht hergeleitet \nwerden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dieser Wunsch gegenüber dem Beklagten zu \n2) oder den übrigen Ärzten der Beklagten zu 1) überhaupt deutlich zum Ausdruck gebracht \nwurde, was die Berufung aus dem handschriftlichen Eintrag \"Analgosedierung\" herleiten will, \nder sich allerdings nicht auf dem Einwilligungsbogen \"Sedierung/Analgosedierung bei \nErwachsenen/Jugendlichen\", sondern auf dem Bogen \"Koloskopie\" befindet und daher bei \nverständiger Würdigung eher für einen lediglich bedarfsbezogenen Einsatz spricht. Ein \nunbedingter Wunsch des Patienten nach einer Analgosedierung, der – wie der \nSachverständige in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat – die \n\"Kernkompetenz des Anästhesisten\" berührt und ihn daher im Zweifelsfall dazu verpflichten \nwürde, dem Patienten auch dann Schmerzmittel zu verabreichen, wenn dies in der konkreten \nSituation in medizinischer Sicht nicht geboten oder sogar kontraindiziert wäre, kann einen \nBehandlungsfehler nicht begründen. Eine medizinisch fehlerhafte Therapie darf der Arzt \nnämlich auch dann nicht verabreichen, wenn der Patient diese ausdrücklich wünscht \n(Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. B Rn 34 m.w.N.). Ausgangspunkt für die \nFeststellung eines Behandlungsfehlers kann daher nicht die Vereinbarung mit dem \nPatienten, sondern allein die Einhaltung des medizinischen Standards sein. Dieser ist hier - \nwie ausgeführt - gewahrt. \n \n2. Der weitere Vorwurf, die Sedierung des Klägers sei nicht ausreichend gewesen, weil sich \naus den Behandlungsunterlagen ergebe, dass die Untersuchung bereits um 10:37 Uhr \nbegonnen habe, die Sedierung jedoch erstmals um 10:52 Uhr vorgenommen worden sei, ist \ndurch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage der \nZeugin Rönsch, die sich glaubhaft daran erinnern konnte, dass wie auf den von der \nBeklagten als Anlage B3 zu den Akten gereichten Bildern um 10:52 Uhr mit der Gabe von 2 \nx 2,5mg Midazolam begonnen wurde, die eigentliche Untersuchung aber regelmäßig erst \nbegonnen werde, wenn die Sedierung wirke, widerlegt. Letzteres hat auch die Zeugin \nNeumann bestätigt. Auch die Anlage B3 spricht letztlich gegen einen Beginn der \nUntersuchung um 10:37 Uhr, weil die dort auf der linken Bildseite aufgebrachten \nZeitangaben zum Teil offensichtlich nicht mit den Untersuchungszeiten in Übereinstimmung \nstehen, während der Zeitstempel im Feld \"Bildeigenschaften\" einen Untersuchungsbeginn \nerst ab 10:53 Uhr belegt. In Verbindung mit den Eintragungen in der Dokumentation wonach \nder Kläger \"tief und fest\" geschlafen habe und den vom Sachverständigen ausgewerteten \nVitalwerten, die jedenfalls nicht für eine schmerzinduzierte Stressreaktion des Klägers \nsprechen, hat das Landgericht sich die Überzeugung verschafft, dass vorliegend eine \n\nausreichende Sedierungstiefe vorlag. An diese Beweisaufnahme, die keine Fehler in der \nBeweiswürdigung erkennen lässt, ist der Senat gem. § 529 ZPO gebunden. Auch wenn der \nKläger ex post ausweislich des Entlassungsbriefs vom 30.7.2018 die Untersuchung subjektiv \nals \"extrem unangenehm\" empfunden haben mag, ändert sich hieran nichts. Auch der Kläger \nselbst hat bei seiner Einvernahme vor dem Landgericht im Übrigen keine Schmerzen \nwährend der ÖGD, sondern lediglich ein \"Brennen und Würgen\" empfunden; auch nach dem \nAufwachen habe er keine Schmerzen, sondern lediglich ein \"Kratzen im Hals\" gehabt. \n \nDass er daneben behauptet hat, während der Darmspiegelung \"stechende Schmerzen im \nBauchbereich\" erlitten zu haben, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Da die \nSedierung mit Midazolam unstreitig um 10:52 Uhr begonnen worden war, die Koloskopie \nausweislich der Behandlungsunterlagen jedoch erst um 11:03 Uhr begonnen hat, lag bei \neiner Einwirkzeit von 1-3 Minuten auch unabhängig von der Aussage der Zeuginnen, wonach \njedenfalls mit dem Beginn der Untersuchung gewartet werde, bis die Wirkung der Sedierung \neinsetze, jedenfalls eine ausreichende Sedierung vor, die durch die erneute Gabe von 2mg \nMidazolam um 11:14 Uhr noch unterstützt wurde. Die Behauptung des Klägers, die \nKoloskopie sei vor der ÖGD begonnen worden, mit der er eine fehlende oder unzureichende \nSedierung \nbei \nderen \nBeginn \nbelegen \nwill, \nsteht \nim \nWiderspruch \nzu \nden \nBehandlungsunterlagen, für deren Verfälschung nichts ersichtlich ist und zu den auch \ninsoweit glaubhaften Angaben der Zeuginnen vor dem Landgericht. Zweifel, die eine \nWiederholung der Beweisaufnahme geböten, vermag der Senat auch insofern nicht zu \nerkennen. Derartige Zweifel sind auch nicht mit Blick auf die vom Kläger angeführte Leitlinie \n\"Qualitätsanforderungen in der gastrointestinalen Endoskopie\" gerechtfertigt. Selbst wenn \ndiese \nLeitlinie \nweitergehende \nAnforderungen \nan \ndie \nDokumentation \ndes \nBehandlungsbeginns aufstellen sollte und selbst wenn – was der Sachverständige Prof. \nSablotzki in der mündlichen Anhörung in Abrede gestellt hat – eine solche Dokumentation \nmedizinisch geboten gewesen wäre, könnte hieraus nach § 630h Abs. 3 BGB allein gefolgert \nwerden, dass die Endoskopie nicht stattgefunden hat, was jedoch zwischen den Parteien \nunstreitig ist. Ein Schluss auf einen Behandlungsfehler könnte aus einem solchen \nDokumentationsversäumnis hingegen nicht gezogen werden. \n \n3. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Die vom Kläger geschilderten \"stechenden und \ndrückenden Schmerzen im Bauchbereich\" während der lediglich höchstens zwanzig Minuten \nandauernden Koloskopie rechtfertigen ein Schmerzensgeld selbst dann nicht, wenn man \nentgegen den zutreffenden Annahmen des Landgerichts einen Behandlungsfehler \nunterstellen würde. Sie stellen sich vielmehr als Bagatellverletzungen dar, die nach dem die \nVorschrift des § 253 Abs. 2 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein \nSchmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellen. Zwar kann grundsätzlich bei jeder \nVerletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den \nerlittenen immateriellen Schaden verlangt werden. Dabei ist jedoch stets der in § 253 Abs. 2 \nBGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der dem Umstand Rechnung trägt, \ndass für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion \ngegenüber einer Genugtuung ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung des \nAusgleichsbedürfnisses in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der \nBedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten \nauszurichten. Danach kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu \nversagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des \nsich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb \nist es nach § 287 ZPO geboten, bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche \nBeeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen zu prüfen, ob es sich nur um \n\nvorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem \nbesonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen \nWohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch \nder Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom \n14. Januar 1992, VI ZR 120/91 – juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 4 U 1385/16 \n–, Rn. 4, juris). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn man die infolge \nder Untersuchung behaupteten Ängste vor zukünftigen endoskopischen Untersuchungen \nmiteinbezieht. \nDass \ndiese \nÄngste \nKrankheitswert \naufweisen \nund \ndeshalb \neine \npsychologische Behandlung begonnen wurde, behauptet auch der Kläger nicht. In dem \ngeschilderten Ausmaß sind Unwohlsein und Ängste vor anstehenden ärztlichen \nUntersuchungen indes alltagstypische Erscheinungen, die in der Gesamtbevölkerung weit \nverbreitet \nsind \n(vgl. \netwa \nhttps://www.aerzteblatt.de/archiv/78353/Angst-im-Krankenhaus-Das-unliebsame-Gefuehl). \n \nDer Senat rät nach alledem zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren \nspart. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-26/4-u-1258-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-26/4-u-1258-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396976","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.907330+00:00"}}