{"status":"available","doknr":"OLD396975","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-07-25","aktenzeichen":"4 U 125/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Juristische Personen des Privatrechts können den Schutz des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts insoweit in Anspruch nehmen, als ihr sozialer Geltungsanspruch in \nihrem Aufgabenkreis betroffen ist. \n \n2. Der Vorwurf strafbaren Handelns (hier: \"Betrug\") kann dann als Tatsachenbehauptung \nanzusehen sein, wen er wesentlich durch die Bezugnahme auf konkrete Tatsachen geprägt \nist. \n \n3. Sind die Tatsachen als wahr anzusehen, ist die Äußerung im Rahmen der Abwägung \nregelmäßig \nzulässig; \nob \ndie \nBewertung \nnach \nMaßgabe \nder \nVorschriften \ndes \nStrafgesetzbuches juristisch zutrifft, ist hierfür ohne Belang. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juli 2023, Az.: 4 U 125/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 125/23 \nLandgericht Leipzig, 05 O 1113/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. ... GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer D...... M...... und T...... W...... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \n2. D...... M......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \n3. T...... W......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ... \n \ngegen \n \nC...... B......, ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin B...... J......, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nim schriftlichen Verfahren (Schriftsatzrecht bis zum 11.07.2023) am 25.07.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n\n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 21.12.2022 \n- 5 O 1113/22 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nII. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Absatz 2; 313a Absatz 1 ZPO \nabgesehen). \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des \nerstinstanzlichen Urteil und Abweisung der Klage. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Unterlassungserklärung. \n \n1. \nDen Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nach §§ \n823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu. \n \na) \nDer Anspruch der Klägerin zu 1. scheitert allerdings nicht bereits an dem Umstand, dass es \nsich bei ihr um eine GmbH und damit um eine juristische Person des Privatrechts handelt. \n \nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht \nnur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR \n1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - \nFraport-Manila-Skandal), \nsondern \nsich \nauch \nauf \nden \nSchutz \ndes \nallgemeinen \nPersönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings \ninsoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 \nGrundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris; Senat, \nUrteil vom 01. Juni 2018 – 4 U 217/18 –, juris) und sich hierauf nur insoweit berufen können, \nals sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses \nSchutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, \ninsbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, \n1281, 1282; NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I). \n \nb) \nDennoch kann keiner der Kläger die geltend gemachte Unterlassung verlangen. Die Kläger \n\nhaben die Äußerung vielmehr hinzunehmen, weil sie sich im Ergebnis der zwischen den \nGrundrechten aller Beteiligten gebotenen Abwägung nicht als rechtswidrig darstellt. \nDie Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, ist anhand einer \nAbwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus \nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, \nArt. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen \nder Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht \nabsolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich \ngeschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles \nsowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend \nzu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, \nwenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite \nüberwiegt (BGH, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22.02.2022 - juris, Rz. 22 \nm.w.N., Senat, Urteil vom 23. 08.2022 - 4 U 2610/21). Hierbei gilt, dass das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht im Allgemeinen nicht vor abwertenden Meinungsäußerungen schützt, \nsondern \nnur \nvor \nabwertenden \nunwahren \nTatsachenbehauptungen \n(vgl. \nBGH, \nU.v.16.12.2014, VI ZR 39/14). Es bedarf daher zunächst der Feststellung, ob es sich \nvorliegend um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die \nzutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist auch bei dieser Abgrenzung unabdingbare \nVoraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung \nist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Ansicht des \nsich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das \nVerständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom \nWortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen \nSprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene \nÄußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit \ndiese \nfür \ndas \nPublikum \nerkennbar \nsind. \nAuch \nfür \ndie \nAbgrenzung \nzwischen \nTatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist eine Äußerung nicht isoliert zu betrachten, \nsondern \nder \nvollständige \nAussagegehalt \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nGesamtzusammenhangs zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. \nJuni 1994 - VI ZR 252/93 - und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 beide juris). Sie \nerfolgt nach den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten \nGrundsätzen. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass \nbei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im \nVordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt \nseiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für die \nEinstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer \nÜberprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei \nMeinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des \nDafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen \nlassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, \n1440). Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der \nständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis \neines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG \nNJW 2006, 207 m.w.N; Löffler/Ricker aaO. Rn 25). Dabei dürfen allerdings aus einer \nkomplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen \nwerden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den \nSchutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen \nkann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen \nerforderlich wird (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 1545; VersR 2009, 365). Der \n\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich \nTatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der \nStellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; \nVersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343). Dabei ist zu \nbeachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von \nTatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf \nÄußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch \ndie Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, \nUrteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N; Senat, Beschluss vom \n26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 22). Hierbei ist zu beachten, dass die Verwendung \njuristischer Begriffe und pauschaler rechtlicher Einordnungen wie \"Dieb\", Betrüger\", \"Hehler\" \noder der Vorwurf betrügerischen Geschäftsgebarens im allgemeinen Meinungsäußerungen \nund nur im Ausnahmefall Tatsachenbehauptungen darstellen (Damm/Rehbock, \"Widerruf, \nUnterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rz. 602, m.w.N.). \n \nEin solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Bei der beanstandeten Äußerung der Beklagten \nhandelt es sich - im Kontext gelesen - um eine Tatsachenbehauptung. Die E-mail, in welche \ndie beanstandete Äußerung eingebettet ist, lautet in der dazugehörigen Passage wie folgt: \n \n„ausweislich des Ihnen bekannten Urteils des OLG war der von Ihnen vorsätzlich \nvorgenommene Mietzinseinbehalt ab Mai 2017 rechts- und treuwidrig. Nach \nAuswertung aller Unterlagen ergibt sich, dass sowohl Ihr als auch das Agieren des \nHerrn W...... darauf hinzielte, uns das Pflegeheim auf diese Weise wegzunehmen. Ich \nverweise insoweit auch auf Ihren \"Kooperationsvertrag\" aus welchem sich dieses \nAnsinnen sehr deutlich ergibt. Neben der Auseinandersetzung der Innen-GbR werde \nich unsere Schadensersatzansprüche auch gegen Sie persönlich geltend machen und \nkündige Ihnen dies hiermit an. Darüber hinaus stellt dies auch einen Betrug dar, da \nSie uns bei Ihrer vermeintlich großzügigen Kreditvergabe massiv getäuscht haben, mit \ndem Ziel sich unser Pflegeheim anzueignen.“ \n \nAus dem Zusammenhang wird deutlich, dass sich die Bezeichnung des Handelns der Kläger \nals „Betrug“ auf zwei konkrete Sachverhalte bezieht, nämlich auf die Einbehaltung des \ngesamten Mietzinses durch die Kläger ab Mai 2017 und auf einen von den Klägern mit dem \nZiel des Abschlusses mit der Beklagten entworfenen Kooperationsvertrag. Es handelt sich \nhierbei um einen im Tatsächlichen wurzelnden Sachverhalt: Um welches Urteil des \nOberlandesgerichts Dresden es sich hierbei handelt, ist dabei für den Empfängerkreis der \nMail klar erkennbar, ebenso wie dessen Streitgegenstand und Inhalt. Ob - wie die Beklagte \nbehauptet - der von den Klägern vorgenommene Mietzinseinbehalt in diesem Urteil als \n„rechts- und treuwidrig“ bezeichnet wurde, ist ohne weiteres einem Beweis durch \nAugenschein \nzugänglich. \nGleiches \ngilt \nfür \nden \nInhalt \ndes \nEntwurfes \ndes \nKooperationsvertrages. Die Beklagte ist zudem juristischer Laie. Danach kann nicht davon \nausgegangen werden, dass sie darauf abzielte, die Verwirklichung jeder einzelnen \nTatbestandsvoraussetzung des § 283 StGB behaupten zu wollen, wovon indes das \nLandgericht ausgegangen ist. Bei verständiger Würdigung der Äußerung nach dem \nEmpfängerhorizont und dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Mail wird \nvielmehr deutlich, dass der Vorwurf des Betrugs untrennbar mit den in der Mail enthaltenen \nTatsachenbehauptungen verkoppelt ist, die dort im Einzelnen genau bezeichnet werden mit \nder Folge, dass die Äußerung insgesamt im Schwerpunkt durch Tatsachenschilderungen \ngeprägt und damit in ihrer Gesamtheit als Tatsachenbehauptung zu werten ist. Diese \nTatsachenbehauptungen müssen die Kläger hinnehmen. \n \n\naa) \nVorliegend ist nämlich von der Wahrheit des zugrundeliegenden Sachverhalts in Bezug auf \ndie einbehaltenen Mietzahlungen auszugehen. Die Beklagte bezieht sich mit der \nBezeichnung „Urteil des OLG“ auf eine Entscheidung des 12. Zivilsenats vom 10.11.2021. \nDem Inhalt dieses Urteils durfte die Beklagte berechtigterweise ein Unwerturteil über das \nVerhalten der Kläger im Zusammenhang mit den von der Klägerin zu 1) an die Beklagte zu \nentrichtenden Mietzahlungen entnehmen, denn dort ist festgestellt und auch begründet, dass \nder hiesigen Klägerin ein treuwidriges, durch keinerlei Umstände objektiv gerechtfertigtes \nVerhalten vorzuwerfen war. So heißt es wörtlich auf Seite 4 dieses Urteils in den \nEntscheidungsgründen: \n \n„Die Kündigung der Darlehensverträge durch die Beklagte ist unwirksam, weil eine \nVerschlechterung der Vermögenslage der Kläger (auch) darauf zurückzuführen ist \ndass die Beklagten rechts- und treuwidrig Mietzahlungen zur Gänze verweigert \nhaben.“ \n \nAnders als die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.06.2023 meinen, verhält sich das Urteil \nalso gerade nicht nur zur Frage des Vorliegens einer Innen-GbR. Ebenso wenig kommt es - \nanders als die Kläger meinen - darauf an, ob sich die Rechtskraft des Urteils auf die hiesigen \nParteien erstreckt, denn vorliegend geht es einzig darum, ob der beanstandeten Äußerung \nder Klägerin wahre Umstände zugrunde liegen. \n \nbb) \nDes Weiteren bezieht sich die Beklagte in der E-mail vom 16.04.2022 auf den von der \nKlägerseite entworfenen Kooperationsvertrag (Anlage B 79a). Dort sind in den §§ 10 ff. \nsowohl ein Ankaufsrecht der Klägerin zu1), als auch die Kaufpreismodalitäten für den Fall \nder Ausübung dieses Ankaufsrechts geregelt. Sowohl der Text des Vertragsentwurfes als \nauch die Urheberschaft der Kläger sind zwischen den Parteien unstreitig und damit als wahr \nzu betrachten. \n \ncc) \nMit der Bezeichnung als „Betrug“ umschreibt die Beklagte in der streitgegenständlichen Mail \nfür den Empfängerkreis erkennbar die damit verknüpfte Behauptung, die Kläger hätten \n„dies“, dazu nutzen wollen, sich das Pflegeheim „anzueignen“. Hiermit hat die Beklagte keine \näußere, sondern vielmehr eine innere Tatsache in Bezug auf die Kläger behauptet, nimmt sie \ndoch auf eine vermeintliche und den Klägern unterstellte Absicht Bezug. Als äußere \nUmstände, die diese Schlussfolgerung aus Sicht der Beklagten stützen, hat sie sich auf die \nAusführungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden und auf den Inhalt des von \nden Klägern avisierten Kooperationsvertrages zwischen den Parteien bezogen. Da innere \nTatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre \nBehauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen \nPersonen, wie sie auch hier von der Beklagten gezogen werden. Mit Blick darauf, dass eine \nUnterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es \nsich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt, fordern \nsowohl der EGMR (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli \n2014, \nNr. \n48311/10) \nals \nauch \ndas \nBundesverfassungsgericht \n(stattgebender \nKammerbeschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 –, Rn. 28, juris) im Rahmen der \nAbwägung auch bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter \neine \"ausreichende Tatsachengrundlage\". Diese sind hier jedoch gegeben. Die unter aa) und \nbb) geschilderten - wahren - Anknüpfungstatsachen rechtfertigen aus Sicht des verständigen \n\nDurchschnittsempfängers nämlich den von der Beklagten gezogenen Schluss auf eine \n„Aneignungsabsicht“ in Bezug auf das Pflegeheim. \n \nDie Beklagte durfte berechtigt davon ausgehen, dass der Einstufung des Verhaltens der \nhiesigen Kläger als „rechts- und treuwidrig“ im erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts \nDresden eine juristisch fundierte Prüfung zugrunde lag und sie diese Einschätzung \ninfolgedessen übernehmen durfte. Aus dem Urteil ergibt sich ferner zwanglos der kausale \nZusammenhang zwischen der durch das „rechts- und treuwidrige“ Verhalten der hiesigen \nKläger verursachten finanziellen Notlage der Beklagten und der Anordnung der \nZwangsvollstreckung, bei der auch eine von den Klägern gegründete Gesellschaft \nmitgeboten und damit ihr Interesse an einem Erwerb des Grundstücks der Beklagten \nbekundet hat. \n \nDaneben rechtfertigt aber auch der Inhalt des Kooperationsvertragsentwurfes den von der \nBeklagten gezogenen Schluss auf eine treuwidrige „Aneignungsabsicht“ der Kläger. Zwar \nlässt allein die angestrebte Vereinbarung eines vorrangigen Ankaufsrechts zugunsten der \nKlägerin zu 1) noch für sich gesehen keinen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu, \neine solche Vereinbarung ist vielmehr bei Abschluss eines Gewerberaummietvertrages und \nvor erheblichen Investitionen des Mieters in die übernommene Immobilie gängig und \nwirtschaftlich sinnvoll. Die für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechts von den Klägern in \nden Entwurf aufgenommene Kaufpreisregelung hält der Senat jedoch für unbillig und bei \nAbschluss des Vertrages geeignet, die Beklagte zu übervorteilen. Hierzu heißt es im \nVertragsentwurf unter Teil III, § 2 unter anderem: \n \n„(2) Auf den Kaufpreis werden mit Fälligkeit sämtliche im Rahmen des unter Teil II \nvereinbarten \nMietvertrages \nan \nden \nVermieter \n(bzw. \nzur \nTilgung \nseiner \nDarlehensschuld an die Bank) geleisteten Mietzahlungen iSd. Teils II 8 3 Abs. 1 bis \nAbs. 3 dieser Urkunde also nicht die Zahlungen für Lasten iSd. Teils II & 5 sowie die \nKosten für das eingebrachte Inventar, die gezahlten Zwischenfinanzierungszinsen, die \ngeleisteten Auslagen für die Vermieter, bereits vor Haftungsinanspruchnahme oder \nvor Ausübung des Ankaufrechtes übernommene Darlehenszahlungen, eingebrachtes \nEigenkapital sowie sonstige für den Vermieter verauslagte Kosten angerechnet. \n(3) Die sich nach der vorstehenden Anrechnung ergebende Kaufpreisschuld des \nKäufers wird vorbehaltlich der Genehmigung des Gläubigers - durch die Übernahme \nder bei der [...] bestehenden Darlehensschuld der Verkäufer in der im Zeitpunkt der \nÜbertragung valutierenden Höhe erfüllt ....“ \n \nWäre es zum Abschluss dieses Vertrages und nachfolgend zum Vorkaufsfall gekommen, \nhätte die Klägerin zu 1) mit Ausnahme der zu übernehmenden Darlehensschulden keinerlei \nKaufpreis für den Grund- und Boden und die Scheune zahlen müssen, sondern \nausschließlich die Kosten für den Ausbau des Pflegeheims übernehmen müssen, für die das \nDarlehen aufgenommen worden war. Dass ihr von den Klägern ein solcher Vertragsentwurf \nohne nähere Erläuterung vorgelegt worden war, durfte die Beklagte berechtigterweise als \nVersuch einer Übervorteilung verstehen. In diesem Schluss durfte sie sich auch deshalb \nbestärkt sehen, weil auch die finanzierende Bank die Auffassung vertreten hatte, bei einer \nsolchen Ausgestaltung liege de facto eine „Schenkung“ vor (E-mail der DKB vom \n18.07.2014, Anlage B 80). In der Gesamtschau dieser durch die Entscheidungsgründe des \nUrteils \ndes \n12. \nSenats \ndes \nOberlandesgerichts \nDresden, \nden \nText \ndes \nKooperationsvertragsentwurfs und die Nachricht der finanzierenden Bank belegten \nUmstände, lag damit für die Behauptung, die Kläger hätten sich das Pflegeheim aneignen \nwollen, eine hinreichende tatsächliche Grundlage vor, was die Beklagte berechtigte, den \n\nKlägern in der streitgegenständlichen Mail eine solche Absicht zu unterstellen und dies mit \ndem Wort „Betrug“ zu umschreiben, ohne dass es dabei auf die tatsächliche Motivlage der \nKläger ankäme. Von der angebotenen Vernehmung des Zeugen Wohlgemuth konnte der \nSenat unter diesen Umständen absehen, \n \nc) \nBei der hiernach erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beklagten und \ndem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger ist auch zu berücksichtigen, dass die \nstreitgegenständliche Behauptung der Beklagten neben dem Kläger zu 2), an den sie \ngerichtet war, lediglich an eine einzige Person mittels „cc“ weitergeleitet wurde, die zudem \nals Projektbetreuer bei der Errichtung des Pflegeheims ohnehin in das zugrundeliegende \nGeschäft einbezogen war. Der „cc“ gesetzte Herr M...... H...... fungierte als „Finanzcontroller“ \ndes Bauprojekts, besprach alle Phasen des Bauprojektes mit der Beklagten und übernahm \njedenfalls in Teilen auch die Kommunikation mit der finanzierenden Bank (Klageerwiderung I. \nInstanz, S. 40). Dass die streitgegenständliche Äußerung damit praktisch ohne \nÖffentlichkeitswirkung geblieben ist, fällt im Rahmen der gebotenen Abwägung zugunsten \ndes Äußernden ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, \njuris-Rz. 37; und Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris-Rz. 33). Zu Gunsten der \nBeklagten zu berücksichtigen ist auch schließlich, dass der Äußerung eine tatsächliche \ngesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugrunde liegt. In der \nGesamtwürdigung müssen hiernach die Kläger die Äußerung der Beklagten hinnehmen. \n \n2. \nEin Unterlassungsanspruch nach auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 17, 6 DS-GVO \nkommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei der Weiterleitung der E-mail um \neine „Verarbeitung“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 4 Abs. 2 DS-GVO und handelt \nes sich bei der Namensnennung der Kläger zu 2) und 3) um „personenbezogene Daten“. Die \nUnterlassung der Verbreitung dieser Daten machen die Klägerin jedoch nicht geltend. \n \n3. \nEbenso wenig können die Kläger ihren Anspruch auf die Vorschriften des UWG stützen. \nZwar gibt § 8 Abs. 1 UWG grundsätzlich betroffenen Marktteilnehmern einen \nUnterlassungsanspruch, dieser bezieht sich aber nur auf Handlungen, die nach den §§ 3 und \n7 UWG untersagt sind. Dabei handelt es sich um Handlungen eines Mitwettbewerbers \ngegenüber „Verbrauchern“. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anspruch nach § 823 \nAbs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 UWG setzt eine Mitbewerbereigenschaft der Beklagten voraus. Nach \nder Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UWG muss es sich hierbei um einen Unternehmer \nhandeln, der zu dem Betroffenen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein \nkonkretes Wettbewerbsverhältnis liegt zwischen zwei Unternehmen vor, wenn sie gleiche \noder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises \nabzusetzen versuchen (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98 juris Rz 19; Seichter in \njuris-PK UWG, Stand 4.12.2022, § 2 UWG Rz 29). Die Beklagte war vor der Versendung der \nE-mail keine Mitwettbewerberin der Kläger im Sinne dieser Vorschrift, denn sie fungierte und \nfungiert nicht als Betreiberin eines Pflegeheims sondern nur als Vermieterin eines solchen, \nein Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne ist auch nicht durch das Versenden der \nbeanstandeten Nachricht begründet worden. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \n\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Absatz 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Dabei geht der Senat von einem \nAusgangsstreitwert von 7.500 € im Falle lediglich eines Klägers aus. Hinzuzuzählen ist nach \nder Rechtsprechung des BGH und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für jeden \nweiteren \nKläger \nein \ngeringer \nZuschlag, \nder \nseinem \nInteresse \nentspricht, \nden \nUnterlassungstitel selbständig geltend zu machen (BGH, B. v. 05.03.3007 - I ZR 185/95, \nnach juris; Senat, Urteil vom 24.1.2013 – 4 U 1628/12). Dieses Interesse bemisst der Senat \nvorliegend mit 500,00 € je weiterem Kläger (vgl. Senat, B. v. 11.03.2019 - 4 W 171/19, juris \nRz. 3). \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-25/4-u-125-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-25/4-u-125-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396975","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.878438+00:00"}}