{"status":"available","doknr":"OLD396974","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-01","aktenzeichen":"4 U 1238/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nIst ein bestehendes Risiko dem aufklärenden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch \nnicht bekannt sein, kommt eine Haftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht \nin Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 1. November 2023, Az.: 4 U 1238/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1238/23 \nLandgericht Leipzig, 08 O 2226/20 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... J......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nAnwaltsbüro ...... PartGmbB, ... \n \ngegen \n \nDialysepraxis ......, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... P......, ... \n \nwegen Schmerzensgeld aus Arzthaftung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 01.11.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000,00 € \nfestzusetzen. \n\n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € aus eigenem Recht mit der \nBehauptung, ihr Vater K...... I...... (im Folgenden: Patient) sei infolge von Behandlungs- und \nAufklärungsfehlern am 06.08.2019 verstorben. Sie verfügte über eine Generalvollmacht und \neine Patientenverfügung des Patienten. Der am 11.01.1934 geborene Patient litt unteren \nmehreren Erkrankungen, u. a. Diabetes mellitus Typ II, coronare Dreigefäßerkrankung und \neiner chronischen Niereninsuffizienz und war seit November 2018 Dialysepatient bei der \nBeklagten. Im Mai 2019 wurde bei ihm ein Shunt (operativ eingelegte Kurzschlussverbindung \ndes Gefäßnetzes am rechten Unterarm) gelegt, um die dreimal wöchentlichen Hämodialysen \neinfacher durchführen zu können. Am 05.08.2019 war eine Prüfung des Shunts in der \ngefäßchirurgischen Spezialsprechstunde des evangelischen Diakonissenkrankenhauses ...... \nerfolgt und eine gute Shuntfunktion bestätigt worden. Am 06.08.2019 erfolgte planmäßig um \n9.00 Uhr eine Dialysebehandlung im Hause der Beklagten. Der Patient verließ die Praxis \ngegen 12.00 Uhr und wurde mit dem Taxi nach Hause gefahren. Nach den Angaben der \nKlägerin sei der Patient dement gewesen. Da er von der Klägerin am Nachmittag des Tages \nnicht erreicht werden konnte, wurde die Wohnung gegen 19.40 Uhr von Polizei und den \nalarmierten Rettungskräften geöffnet. Der Patient wurde tot aufgefunden. In der Wohnung \nwaren Blutspuren in allen Räumen zu finden und am rechten Unterarm des Patienten befand \nsich ein selbstgebastelter Verband aus Malerkrepp. Das Ermittlungsverfahren wurde nach \n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten \nwurde festgestellt, dass der Patient an einem Blutverlust aus dem Dialyseshunt verstorben \nist. Aus Sicht der Gutachter waren keine vorwerfbaren todesursächlichen Behandlungsfehler \nzu erkennen. \n \nDie Klägerin hat vorgetragen, die Behandler der Beklagten hätten die Dialyse nicht \nordnungsgemäß durchgeführt und es unterlassen, die Blutdruckwerte bei der Entlassung des \nPatienten zu kontrollieren. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es zu einer Blutung komme. Dies \nsei vermeidbar. Wegen der Demenz des Klägers sei ihm das richtige Verhalten bei einem \nNotfall nicht bekannt gewesen. Der russischsprachige Patient sei vor Behandlungsbeginn \nüber das Risiko des tödlichen Blutverlustes nicht aufgeklärt worden. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Behandlung sei nach dem Facharztstandard durchgeführt \nworden und der Patient sei mit einem normalen Blutdruck und nach Kontrolle des Verbandes \nentlassen worden. Ihm sei auch bekannt gewesen, wie er sich bei einem Blutverlust zu \nHause verhalten solle. Darüber sei er auch durch den russisch sprechenden Arzt aufgeklärt \nworden. Des Weiteren sei die Klägerin mehrfach bei Besprechungen zur Dialyse als \nangehörige Kontaktperson anwesend gewesen und über das Verhalten bei Komplikationen \naufgeklärt worden \n \nDas Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G...... eingeholt und die \nKlage mit Urteil vom 07.07.2023 abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, das Landgericht sei fehlerhaft \ndavon ausgegangen, dass die Beklagte keine Aufklärungs- und Präventionspflicht über eine \nShuntblutung treffe. Die fehlende Erwähnung von potentiell tödlichen Behandlungsfolgen in \nliterarischen Standardwerken der Dialysebehandlung habe keinen Aussagehalt zu der \n\nVorhersehbarkeit und der damit befundenen Pflichten der Beklagten. Als Spezialistin auf \ndiesem Gebiet müsse die Beklagte über das notwendige Fachwissen verfügen. Der Patient \nhätte wegen seines hohen Alters und auch wegen der geistig nicht mehr allzu hohen \nLeistungsfähigkeit über das Risiko einer Shuntblutung aufgeklärt werden müssen. \nDiesbezüglich sei die Beklagte auch beweisbelastet. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. das Urteil des Landgericht Leipzig vom 07.07.2023, Az: 08 O 2226/20 wird \naufgehoben und der Klage stattgegeben. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – \nmindestens jedoch 20.000,00 EUR – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in \nHöhe von 1.171,67 € freizustellen. \n \n4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. \n \nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, \n844 BGB zu. \n \nEinen Behandlungsfehler hat das Landgericht zu Recht verneint. Der Sachverständige Prof. \nDr. G...... hat überzeugend ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise auf Behandlungsfehler \nvor, während oder nach der Dialysebehandlung ergeben haben. Auf den niedrigen Blutdruck \nsei adäquat reagiert worden, worauf sich der Druck dann auch stabilisiert habe. Es habe \nkeine Gründe gegeben, die gegen die Entlassung des Patienten nach Hause bei einem \nzuletzt gemessenen Blutdruck von 130/61 mmHg gesprochen hätten. Der Shuntverband sei \nim Dialysezentrum standardisiert und werde täglich bei einer Vielzahl von Patienten \nvorgenommen. In Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Gutachten aus den \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei mit großer Sicherheit davon auszugehen, \ndass der Patient eine Blutung aus dem Shunt festgestellt und versucht habe, sich selbst zu \nhelfen. \n \nEbenso wenig sind Aufklärungsfehler ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die \n\nfehlende \nErwähnung \nvon \npotentiell \ntödlichen \nBehandlungsfolgen \nim \nliterarischen \nStandardwerk der Dialysebehandlung keine Aussage über die Vorhersehbarkeit und die \ndamit verbundene Aufklärungs- und Präventionspflicht der Beklagten aufweise, so trifft dies \nnicht zu. Ist ein bestehendes Risiko dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es \nihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es zum Zeitpunkt der Behandlung in der \nmedizinischen Wissenschaft noch nicht bzw. nicht ernsthaft oder nur in anderen \nSpezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt seine Haftung \nmangels Verschulden (vgl. Martis/Winkhart, in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., A 522; vgl. BGH, \nUrteil vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09 - juris). \n \nUnabhängig davon liegt schon keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Denn die \nKlägerin rügt eine Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung gemäß § 630 c Abs. \n2 BGB. Sie beanstandet, dass dem Patienten die Risiken des Shunts und die geeigneten \nPräventionsmaßnahmen \nhätten \nerklärt \nwerden \nmüssen. \nDie \ntherapeutische \nSicherungsaufklärung ist Bestandteil der fachgerechten ärztlichen Behandlung und soll den \nErfolg der medizinischen Heilbehandlung durch begleitende Maßnahmen, insbesondere \ndurch Information und Beratung des Patienten sicherstellen (vgl. Senat, Urteil vom \n25.07.2023 - 4 U 659/23, Rdnr. 16 m.w.N. - juris). Versäumnisse auf diesem Gebiet sind \nBehandlungsfehler und daher grundsätzlich vom Patienten zu beweisen (vgl. Senat, a.a.O.). \nDie Klägerin hat indes keinen Beweis für einen Pflichtverstoß angetreten. \n \nAuch wenn es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ist zweifelhaft, ob die \nentsprechende Sicherungsaufklärung ihren Zweck schon deshalb verfehlt hat, weil der \nPatient nach dem Vorbringen der Klägerin dement und wie in der Berufungsbegründung \nausgeführt „geistig nicht allzu leistungsfähig“ gewesen ist. Es ist aber nicht Sache der \nBeklagten, sicherzustellen, dass ein auch geistig nicht allzu leistungsfähiger oder dementer \nPatient die notwendigen Maßnahmen im Falle einer Blutung aus dem Shunt (Notruf und \nKompression der Blutungsstelle) tatsächlich beherrscht. \n \nDer Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-01/4-u-1238-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630c","ref_norm":"630c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-01/4-u-1238-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396974","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.855149+00:00"}}