{"status":"available","doknr":"OLD396973","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-27","aktenzeichen":"4 U 1229/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Klausel in einem privaten Krankenversicherungsvertrag, die eine Erstattung im \neuropäischen Ausland an die deutschen amtlichen Gebührenordnungen bindet, ist nicht \ndeswegen intransparent, weil der Versicherte hieraus nicht ersehen kann, in welcher Höhe \nhiernach Kosten nicht übernommen werden. \n \n2. Eine solche Leistungsbegrenzung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar. \n \n3. Werden im Leistungsverzeichnis eines Krankenversicherungsvertrags die Kosten für den \nTransport in einem Rettungsfahrzeug übernommen, ist hiervon ein für die Pistenbergung des \nVersicherten eingesetzter Schlitten nicht umfasst. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Januar 2026, Az.: 4 U 1229/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1229/25 \nLandgericht Leipzig, 03 O 178/24 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... P......, ...... \n- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte p...... Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater Partnerschaft mbB, \n...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 27.01.2026 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 3.2.2026, 14.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung \nwird aufgehoben. \n\n \n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.338,28 EUR \nfestzusetzen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin ist bei der Beklagten seit 1998 privat krankenversichert und verlangt von ihr die \nErstattung von Auslandskrankenkosten. Nach Teilerstattung durch die Beklagte hat die \nKlägerin erstinstanzlich weitere Zahlung und die Beklagte widerklagend Rückzahlung bereits \nerstatteter Teilbeträge verlangt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und \nnach übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen hat das Landgericht die Klage \nabgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verlangt die \nKlägerin weitere Erstattung und Abweisung der Widerklage. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise \nstattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. \n \n1. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehr weiterer Versicherungsleistungen in Höhe von \n6.745,33 EUR wegen des streitgegenständlichen Behandlungsfalls aus der bei der \nBeklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung. \nDie Versicherungs- und Tarifbedingungen, auf die die Beklagte sich stützt, sind weder \nintransparent \n(hierzu \nunter \n1.a)), \nnoch \nbenachteiligen \nsie \ndie \nKlägerin \nals \nVersicherungsnehmerin in sonstiger Weise unangemessen (1.b)). Das Landgericht hat die \nHöhe der Erstattungsleistung zutreffend berechnet, insbesondere hat es zu Recht die \nErstattungsfähigkeit der Bergungskosten von der Piste mit Schlitten verneint (hierzu unter \n2.). Die teilweise Verurteilung der Klägerin zur widerklagend geltend gemachten \nRückzahlungsforderung erfolgte zu Recht, weil in der Zahlung der Beklagten weder ein \ndeklaratorisches, noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis zu sehen ist (3.). \n \n1. \na) \nDie unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Versicherungs- und \nTarifbedingungen (Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Tarifbedingungen (TB/KK \n2009)) verstoßen in den hier streitgegenständlichen Klauseln § 1 (4) MB/KK (Anlage K 3) in \nVerbindung mit Ziffer 5.1 TB/KK (Anlage K 2) nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 \nAbs. 1 S. 2 BGB und sie sind auch nicht überraschend. \nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um \nVerständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer \nDurchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht \nBGH, Urteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22; vom 23. Juni 1993 \n\n \n \n- IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 [juris Rn. 14]; st. Rspr.). In erster Linie ist dabei vom \nBedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der \nSinnzusammenhang \nsind \nzusätzlich \nzu \nberücksichtigen, \nsoweit \nsie \nfür \nden \nVersicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6. März 2019 – IV ZR 108/18 –, \njuris-Rz. 23; Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16, Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). \nGemessen hieran sind die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch \nüberraschend. \nDas Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, \nRechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen \n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15, BB 2016, 84 Rn. 22 \nund vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Dazu \ngehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr \nmuss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks \nverständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im \nZusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch \nBezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine \nRechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung \nabgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner \nbezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot \n(vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. November 2015, § 307 Rn. 43). Abzustellen ist bei \nder Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und \nErkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im \nZeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr.; statt aller: BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – \nVII ZR 156/13 –, juris-Rz. 31). \nEin intransparenten oder überraschenden Klauseln im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB \ninnewohnender Überrumpelungseffekt scheidet vorliegend aus, weil im Klauselwerk keine \nRegelungen enthalten sind, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich \nabweichen und mit denen er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen \nbraucht. Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungsversprechen in § 1 (4) MB/KK weit \ngesteckten \nLeistungsrahmens, \nalle \nmit \nder \nHeilbehandlung \nzusammenhängenden \nAufwendungen zu übernehmen, wird der Versicherte davon ausgehen, dass dieses \nLeistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht \nausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 \na und vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 a, 4 a). Darauf wird der \nVersicherte vorliegend aber auch in den Versicherungsbedingungen selbst ausdrücklich \nhingewiesen, denn in den Erläuterungen zu §1 (4) MBI/KK 2008 heißt es nämlich wörtlich: \n \n„a) Bei vorübergehendem Aufenthalt der versicherten Person im europäischen Ausland kann \ndurch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzung auf die \ndeutschen amtlichen Gebührenordnungen gemäß der Tarifbedingung zu § 4 Abs. 2 MB/KK \n2009 vereinbart werden. Der Versicherer verlangt im Rahmen dieser Besonderen \nBedingungen einen angemessenen Beitragszuschlag.“ \n \nEine dahingehende Erwartungshaltung, er bekomme im Falle eines Krankenfalls im Ausland \nden dortigen vollen Entgeltsatz erstattet, kann der Versicherte angesichts dieses \nausdrücklichen Hinweises in den Versicherungsbedingungen vernünftigerweise nicht \nentwickeln; sie fände in der Vertragsgestaltung keinen Anhalt (vgl. BGH, Urteil vom 27. \nOktober 2004 – IV ZR 141/03 –, juris-Rz.30). \n \nDie Klauseln sind auch nicht deshalb intransparent, weil der Versicherte aus ihnen nicht \n\n \n \nersehen kann, in welcher Höhe im Krankheitsfall Kosten nach dem deutschen \nGebührenrecht anfallen. Die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden. \nDie Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im \nRahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass \nalle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, \nnoch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn \nBedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können BGH, Urteil \nvom 5. Oktober 2023 – III ZR 216/22 –, juris-Rz. 22). Es wäre vollkommen unangemessen, \nvon den Krankenversicherern zu fordern, sie müssten bei einem Verweis auf deutsches \nGebührenrecht in ihren allgemeinen Bedingungen den Versicherern die GoÄ und alle \ndazugehörigen Bestimmungen so erläutern, dass der Versicherte im Krankheitsfall selbst von \nvornherein ausrechnen könnte, welche Leistungen ihm zustehen. Intransparent sind im Falle \nder vorliegenden Versicherungsbestimmungen nicht diese, sondern allenfalls die GoÄ. \nHierfür hat der private Krankenversicherer aber nicht einzustehen. \n \nb) \nDie Leistungsbegrenzung auf deutsche Tarife benachteiligt die Klägerin auch nicht \nunangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. \nNicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist \nzunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers \nüberlassen, \nsoweit \ner \nnicht \nmit \nder \nBeschreibung \nder \nHauptleistung \nbeim \nVersicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine \nGefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der \nVertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu \nversichernde Risiko zwecklos wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 –, juris-Rz. \n26; BGHZ 137, 174, 176 und st.Rspr.). \nDie Begrenzung der Erstattungspflicht im Bereich der Auslandskrankenbehandlung auf \ndeutsche Gebührensätze führt nicht zu einer Aushöhlung des Vertrages und damit dazu, \ndass der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (vgl. \nBGHZ 137, 174, 176). Es wird insbesondere keine bestimmte Behandlungsmethode vom \nLeistungsumfang ausgenommen. Das primäre Leistungsversprechen der Kostenübernahme \nfür alle medizinisch notwendigen ärztlichen Heilbehandlungen bleibt unangetastet (vgl. BGH, \nUrteil vom 27. Oktober 2004 – IV ZR 141/03 –, juris-Rz.31). Die Beschränkung auf deutsche \nGebührensätze hat im Gegenteil ihren guten Sinn, denn damit wird gerade für den Fall, dass \ndieser \nBehandler \nnicht \nan \namtliche \nGebührenordnungen \ngebunden \nist, \neinem \nErstattungsanspruch in beliebiger Höhe zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgebeugt \n(BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 –, juris-Rz. 25). \n \n2. \nDie Klägerin wendet sich im Rahmen des vom Landgericht errechneten Erstattungsbetrages \nkonkret nur noch gegen die Verneinung der Erstattung der Pistenbergung. Sie verweist \ndarauf, dass es sich auch bei dem Schlitten um ein „Rettungsfahrzeug“ im Sinne der \nVersicherungsbedingungen handelt. Hiermit dringt sie nicht durch: Auch hier ist auf die \nallgemeine Auslegungsregel zu verweisen, nach der Allgemeine Versicherungsbedingungen \nso \nauszulegen \nsind, \nwie \nein \ndurchschnittlicher, \num \nVerständnis \nbemühter \nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter \nBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (siehe oben). Zum einen \nwird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach seinem natürlichen Wortverständnis \nSchlitten nicht unter Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber fassen - ihm werden die \nRegelungen in der europäischen Norm EN 1789 vom 23.1.2001 oder zu § 2 Abs. 3 Satz 1 \n\n \n \ndes sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz \nim Zweifel nicht bekannt sein. Zum anderen wird er einen Schlitten für einen Schlitten, und \nnicht für einen Krankentransporter halten. Schließlich ist die Klägerin auch nicht mit dem \nSchlitten zum nächstgelegenen Krankenhaus gefahren worden, sondern nur bis zum \nRettungstransporter. Die Versicherungsbedingungen stellen aber auf dasjenige Fahrzeug ab, \ndass \nden \nVersicherten \nzum \n(nächstgelegenen) \nKrankenhaus \nbefördert. \nWeitere \nEinwendungen gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages, namentlich hinsichtlich der \nWahl des DRG-Schlüssels oder hinsichtlich der Physiotherapiekosten erhebt die Klägerin in \nder Berufungsinstanz nicht mehr. \n \n3. \nDas Landgericht hat die Klägerin auch zu Recht und mit zutreffender Begründung zur \nTeilrückzahlung des widerklagend geltend gemachten Betrages verurteilt. Die Klägerin greift \nmit ihrer hiergegen gerichteten Berufung die Berechnungsweise des zurück zu zahlenden \nBetrages nicht mehr an, sie wendet sich lediglich gegen die Feststellung, die Beklagte habe \ndurch die Leistung der nun rückgeforderten Beträge kein Anerkenntnis erklärt. Hiermit dringt \nsie nicht durch. Zur Meidung von Wiederholungen ist zunächst vollumfänglich auf die \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (ab S. 14 des angefochtenen \nUrteils) zu verweisen. Ergänzend ist auszuführen: Auch der Schriftverkehr zwischen den \nParteien, vorgelegt als Anlagen K 13 und K 14 gebietet keine andere Betrachtung, auch im \nSchreiben der Beklagten vom 21.7.2023 als Antwort auf das Schreiben der Bevollmächtigten \nder Klägerin vom 2.6.2023 ist kein deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen. Bei der Frage, \nob ein Schuldanerkenntnis (konstitutiv oder deklaratorisch) vorliegt, stellt das Gesetz auf den \nWillen der Parteien ab. Ob der Wille auf die Begründung einer selbstständigen Verpflichtung \ngerichtet ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Primär ist der \nübereinstimmende wirkliche Wille der Parteien zu erforschen (natürliche Auslegung) (BGH, \nUrt. v. 09.07.1999 - V ZR 72/98 - juris, Rz. 10 m.w.N.). Kann ein übereinstimmender \nParteiwille nicht ermittelt werden, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln (normative \nAuslegung). Kriterien hierfür sind der Wortlaut, die vorangegangenen Verhandlungen, der \nAnlass und der wirtschaftliche Zweck des Vertrages, die Interessenlage beider Parteien, die \nVerkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anspruchs und die sonstigen, auch \naußerhalb der Urkunde liegenden Umstände des Falles (BGH, Urt. v. 23.11.2010 - XI ZR \n26/10 - juris, Rz. 19 m.w.N.). Eine Vermutung für ein abstraktes Schuldversprechen besteht \nhierbei grundsätzlich nicht (Juris-Praxiskommentar, § 780 Rz. 10 m.w.N.). Ausgehend \nhiervon ist weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in den \nAbrechnungen und in dem Schreiben der Beklagten zu sehen. Ein konstitutives \nSchuldanerkenntnis scheidet aus, weil ersichtlich weder die Klägerin noch die Beklagte \ndavon ausgehen, die Klägerin könne Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen \nunabhängig und gelöst vom Schuldgrund haben. Es scheidet aber auch ein deklaratorisches \nAnerkenntnis aus. Es fehlt vorliegend bereits an den allgemeinen Voraussetzungen für das \nEntstehen eines wirksamen Vertrages. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis setzt als \nvertragliches kausales Schuldanerkenntnis (BGH, Urt. v. 11.01.2007 - VII ZR 165/05 - Rz. 8) \ndas Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus. Zwar können diese \nauch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die \nWillensbekundungen der Parteien von dem Willen getragen sind, sich entsprechend \nvertraglich \nzu \nbinden, \nwobei \ndies \nnach \nder \nständigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofes voraussetzt, dass die Vertragsparteien das Schuldnerverhältnis ganz \noder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich \ndahingehend einigen wollen (BGH, Urteil vom11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - Rz. 11 jeweils \nm.w.N.). Bei Übersendung einer Abrechnung und vorbehaltloser Auskehr des dadurch \n\n \n \nerrechneten Guthabens gibt der Abrechnende aus der maßgeblichen Sicht des \nAbrechnungsempfängers aber in der Regel keine auf den Abschluss eines deklaratorischen \nSchuldanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung ab (Senat, Hinweisbeschluss vom \n7.4.2020 - 4 U 123/20, juris). Bei Versicherungsleistungen gilt allgemein, dass auch eine \nbereits erfolgte Auszahlung nur eine Erfüllungshandlung einer zuvor durch die Berechnung \neines \nAuszahlungsbetrages \nim \nRahmen \neiner \nVersicherung \nvorgenommenen \nWissenserklärung darstellt (vgl. Senat, a.a.O, juris Rz. 3 ff m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss \nvom 15. Juni 2015 - 20 U 79/159, juris). Schließlich hat die Beklagte auch durch die Abgabe \nihrer Teilerledigungserklärung kein Signal in Richtung eines (Teil-)anerkenntnisses gesetzt, \ndenn diese bezog sich allein auf die Teilerledigungserklärung der Klägerin im Hinblick auf \neinen Teil der von ihr geforderte weiteren Versicherungsleistung und es handelte sich hierbei \nnur um den Teilbereich der Differenz des krankenhausindividuellen Zusatzentgelttarifs \nzwischen Leipzig und Chemnitz, so das hiervon die Rückforderung der Beklagten nicht \nbetroffen war. \n \nDer Senat rät nach allem zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-27/4-u-1229-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-27/4-u-1229-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396973","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.830891+00:00"}}