{"status":"available","doknr":"OLD396971","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-26","aktenzeichen":"4 U 1225/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie unterlassene Überweisung an ein spezialisiertes Krankenhaus oder die unterbliebene \nVerlegung in eine auf das Krankheitsbild spezialisierte Station kann nur dann ein \nÜbernahmeverschulden begründen, wenn der behandelnde Arzt ansonsten aufgrund seiner \nFähigkeiten oder der ihm zur Verfügung stehenden Ausstattung mit der Behandlung \nüberfordert wäre. Allein aus dem Umstand, dass trotz Hinweisen auf einen Schlaganfall \nkeine Verlegung auf eine stroke unit erfolgte, reicht hierfür jedoch nicht aus, wenn die nach \ndem medizinischen Standard geforderten Untersuchungen auch auf einer Normalstation \nerbracht werden können. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Februar 2025, Az.: 4 U 1225/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1225/24 \nLandgericht Dresden, 6 O 2220/22 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR...... H......, c/o Senioren-Residenz ......, ...... \nvertreten durch den Vertreter I...... H......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte C...... Rechtsanwälte, ...... \n \ngegen \n \nUniversitätsklinik ...... an der ......, Anstalt des öffentlichen Rechts ...... \nvertreten durch die Vorstände ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte U......, F......, ...... \n \nwegen Arzthaftungssachen \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 26.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 300.000 EUR festzusetzen. \n \n4. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025 wird aufgehoben. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter \närztlicher Behandlung. \n \nDie am 10.01.1941 geborene Klägerin wurde am 19.12.2018 durch den Notarzt in die \nNotaufnahme der Beklagten unter anderem wegen seit 14.12.2018 aufgetretenem Schwindel \nverbunden mit Übelkeit eingeliefert. Bei anamnestischer Armschwäche sowie Fallneigung \nerfolgte am 20.12.2018 ein Kopf-/Hals-CT. Es wurde keine Blutung und kein \nGefäßverschluss, jedoch eine hochgradige Stenose der Arteria vertebralis beidseits \nfestgestellt. Im neurologischen Konsil wurde eine transitorisch ischämische Attacke (TIA) als \nDiagnose festgehalten. Es wurde eine Therapie mit ASS und Simvastatin begonnen. Die \nKlägerin wurde am 21.12.2018 in die psychiatrische Klinik (Verdacht auf depressive \nhypoaktive delirante Symptomatik) verlegt. In den Folgetagen kam es zu einer Zunahme der \nschon latent vorhandenen Symptome mit Übelkeit, Schwindel und Gangunsicherheit. Am \n26.12.2018 wurde eine Temperaturerhöhung über 38 Grad Celsius festgestellt. Die \nLaboruntersuchung zeigte erhöhte Entzündungswerte. Am 28.12.2018 war der Faustschluss \nlinks schwächer und eine Fallneigung beim Sitzen festzustellen. Es wurde ein \nKopf-/Hals-MRT durchgeführt, aus dem sich multiple subakute Infarkte im Bereich der Arterie \nvertebralis und im Mediastromgebiet ergaben. Die Klägerin wurde auf die Stroke Unit verlegt. \nEs wurde mit einer dualen Thrombozytenfunktionshemmung mit Aspirin und Clopidogrel \nbegonnen. Der Zustand der Klägerin verschlechterte sich, so dass am 09.01.2019 ein CT \nund am 11.01.2018 ein cMRT des Kopfes durchgeführt wurde, in dem sich neu aufgetretene \nsowie \nältere \nInfarkte \nzeigten. \nEs \nwurde \neine \nTEE \nangeordnet. \nEine \ndigitale \nSubtraktionsangiographie (DSA) wurde wegen des schlechten Zustandes der Klägerin nicht \nals indiziert angesehen. Über eine Stentversorgung wurde gesprochen und sie wurde nicht \ndurchgeführt. Am 30.01.2019 wurde die Klägerin zur neurologischen Rehabilitation \nentlassen. \n \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass sie bereits am 21.12.2018 in die Stroke Unit zur \nweiteren Diagnostik und Therapie hätte aufgenommen werden müssen. Bei einem Verdacht \nauf eine TIA hätte umgehend eine umfassende Diagnostik mittels cMRT erfolgen müssen. \nAm 09.01.2010 habe die Indikation zu einer Stentversorgung vorgelegen und hätte \ndurchgeführt werden müssen. Die Vornahme einer DSA hätte jedenfalls mit ihr besprochen \nwerden müssen. Des Weiteren hätte bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die \nIndikation zu einer dualen Plättchenhemmung vorgelegen. Das fehlerhafte Vorgehen der \nBehandler der Beklagten habe zu schwersten körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin \n(Halbseitenlähmung links, Beeinträchtigung des Sprechvermögens sowie Tonuserhöhung \nder Muskulatur) geführt. \n \nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Behandlung leitliniengerecht erfolgt sei. \n \nDas \nLandgericht \nhat \nBeweis \nerhoben \ndurch \nEinholung \neines \nGutachtens \ndes \nSachverständigen Prof. Dr. C...... und hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2024 abgewiesen. \nEs hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen, dass die \nAufnahme der Klägerin am 20.12.2018 in die Stroke Unit indiziert und das Unterlassen der \nVerlegung grob fehlerhaft gewesen sei. Gleichwohl habe die fehlerhafte Behandlung der \n\n \n \nKlägerin keinen Einfluss auf ihren Krankheitsverlauf genommen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die am \n20.12.2018 festgestellten hochgradigen Stenosen in der weiteren Behandlung nicht \nberücksichtigt worden seien. Die Angaben des Sachverständigen seien insoweit \nwidersprüchlich, als er die Nichtverlegung der Klägerin auf die Stroke Unit als grob \nbehandlungsfehlerhaft bezeichnet, aber angenommen habe, dass dies mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Schädigung der Klägerin geführt habe. Insoweit \nhätte die Frage geklärt werden müssen, welche möglichen Konsequenzen die Verlegung auf \ndie Stroke Unit am 20.12.2018 für die Klägerin hätte haben können. Es hätte überprüft \nwerden müssen, welche konkreten Maßnahmen bei der Klägerin eingeleitet worden wären. \nUnter \nBerücksichtigung \nder Stenosen \nwären \nwahrscheinlich \ndie \nSymptome \nwie \nGangunsicherheit und Benommenheit der umschriebenen Hirnstammfunktionsstörung \nzugeordnet worden. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass bei Übernahme der Klägerin \nschon am 20.12.2018 diejenigen Maßnahmen eingeleitet worden wären, die erst ab dem \n28.12.2012 eingeleitet worden waren. Der Sachverständige hätte die Frage beantworten \nmüssen, ob bei unterstellter Aufnahme der Klägerin am 20.12.2018 auf der Stroke Unit \nmöglicherweise weitergehende Maßnahmen ergriffen worden wären, insbesondere, ob die \nKombinationstherapie zur Vermeidung weiterer Infarkte bereits früher eingeleitet worden \nwäre. Insoweit bedürfe es der weiteren Aufklärung und ergänzenden Begutachtung. \nDieselben Erwägungen gelten für die Frage, ob die Klägerin von einer neuroradiologischen \noder gefäßchirurgischen Therapie zu einem früheren Zeitpunkt profitiert hätte. Ein besseres \nOutcome der Klägerin könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. \n \nDie Klägerin beantragt: \nunter Abänderung des am 26.07.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden – \n6 O 2220/22 - \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in \ndas Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n01.12.2021 zu bezahlen; \n \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen \nimmateriellen Schaden sowie allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser \naufgrund der fehlerhaft durchgeführten ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom \n19.12.2018 bis 31.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die \nAnsprüche \nnicht \nauf \nSozialversicherungsträger \nund \nsonstige \nDritte \nübergegangen sind oder übergehen werden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \n\n \n \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und \nSchmerzensgeld zu gemäß §§ 630 a ff., 280, 823, 253 BGB. \n \nDas Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. \nC...... angenommen, dass die unterlassene Verlegung auf die Stroke Unit grob \nbehandlungsfehlerhaft gewesen sei, jedoch keinen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt \nhabe. \n \n1. \nDer Senat hat schon Zweifel daran, ob auf der Grundlage der Ausführungen des \nSachverständigen die Nichtverlegung der Klägerin auf die Stroke Unit einen groben \nBehandlungsfehler darstellt. \n \nEin Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte \närztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und \neinen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er \neinem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2022 - VI ZR \n206/21, Rdnr. 11 - juris). Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt \nes sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen \nobliegt. Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang \ndurch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich \nauf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen \nstützen können (vgl. BGH, a.a.O.). \n \nNach den Ausführungen des Sachverständigen sei es gerechtfertigt gewesen, am \n20.12.2018 aufgrund der passageren Armschwäche die Verdachtsdiagnose einer TIA zu \nstellen. Die neurologische Behandlungsempfehlung sei hinsichtlich konkreter diagnostischer \nund therapeutischer Maßnahmen sachgerecht gewesen. Die Gabe von ASS 100 mg, einem \nThrombozytenfunktionshemmer, durch welchen das Wiederholungsrisiko ischämischer \nEreignisse gesenkt werden könne, sei zeitgerecht am 20.12.2018 umgesetzt worden. \nGleichwohl hätte der Nachweis hochgradiger, intrakranieller Stenosen der herzfernen \nAbschnitte beider Vertebralarterien zu der Einschätzung führen müssen, dass nach der \ndiagnostizierten TIA das Risiko weiterer Durchblutungsstörungen oder Hirninfarkte erhöht \ngewesen sei. Dies hätte zu einer stationären Aufnahme auf einer Stroke Unit geführt. Diesen \nFehler bezeichnete der Sachverständige als „groben Behandlungsfehler“. Er bestätigte dies \nim Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht und erklärte, dass es sich deshalb um einen \ngroben Fehler handele, weil eine Hochrisikopatientin nicht leitliniengerecht behandelt worden \nsei. Nach der damals im Jahr 2018 geltenden Leitlinie sei eine TIA, wie ein Schlaganfall zu \nbehandeln, was bedeute, dass besondere Hochrisikopatienten in eine Stroke Unit verbracht \nwerden müssen. Die nicht leitliniengerechte Behandlung kann einen Behandlungsfehler \ndarstellen. Leitlinien können zwar im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt \nihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher \nBehandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten (vgl. BGH, Urteil vom 156.04.2014 - VI ZR \n382/12 - juris). Jedoch kann von einem Verstoß gegen die Leitlinie nicht auf einen groben \n\n \n \nFehler geschlossen werden. Zur Begründung des groben Behandlungsfehlers erklärte der \nSachverständige, dass auf der Stroke Unit eine kontinuierliche Überwachung gewährleistet \nsei und insbesondere Verschlechterungen hätten schnell erkannt werden können. Der \nSachverständige hat aber nicht ausgeführt, welche Überwachungsmaßnahmen auf der \nStroke Unit durchgeführt worden wären, die auf der Allgemeinstation unterlassen worden \nsind. \n \nEin Behandlungsfehler ist unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens denkbar, \nwenn der Arzt vor Durchführung der Behandlung oder des Eingriffs hätte erkennen müssen, \ndass die Behandlung die Grenzen seines Fachbereichs, seiner persönlichen Fähigkeiten \noder der ihm zur Verfügung stehenden technisch-apparativen Ausstattung überschreitet \nund/oder er durch die vorgesehene Behandlung möglicherweise überfordert ist. Der \nbehandelnde Arzt ist zudem zur Überweisung an ein spezialisiertes Krankenhaus \nverpflichtet, wenn ein Eingriff nur dort ohne bzw. mit erheblich vermindertem \nKomplikationsrisiko vorgenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2016 \n- 13 U 103/13, Rn 94 - juris). Das Unterlassen einer Überweisung in ein nach seiner \npersonellen und apparativen Ausstattung den Standard nicht gewährleistendes Krankenhaus \nist ein Behandlungsfehler, wenn ein sorgfältiger und gewissenhafter Arzt die Behandlung der \nKlägerin angesichts nicht ausreichender Therapiemöglichkeiten im Krankenhaus hätte \nablehnen müssen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1989 - VI ZR \n200/88, Rn 9 - juris; vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn B 108). Vorliegend \nsind hierfür aber keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Sachverständigen auch nicht \nbenannt worden. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass man - außer der \nVerlegung auf die Stroke Unit - alles andere überobligationsmäßig ausgeführt habe. \n \n2. \nSelbst wenn man zu Gunsten der Klägerin einen groben Behandlungsfehler unterstellen \nsollte, ist der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. \n \nAuf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht zu Recht \nangenommen, dass der Beklagten der Beweis dafür, dass die unterlassene Verlegung nicht \nkausal für den Gesundheitsschaden der Klägerin geworden ist, gelungen ist. Der \nSachverständige gab hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht an, er \nkönne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Nichtverlegung auf \ndie Stroke Unit zu keiner Schädigung der Klägerin geführt habe. Die Schädigungssituation \nberuhe auf der Grunderkrankung, die ordnungsgemäß seinerzeit in der Klinik behandelt \nworden sei. \n \nNach der Einschätzung des Sachverständigen wäre eine unmittelbare Durchführung einer \ncMRT am 20.12.2018 nicht angezeigt gewesen. Eine entsprechende Untersuchung vor dem \n28.12.2018 hätte möglicherweise bereits Hinweise auf einen cerebralen Infarkt geliefert, es \nhätten sich jedoch keine Änderungen an den weiteren diagnostischen oder therapeutischen \nMaßnahmen ergeben. Nach den damals gültigen Leitlinien habe es keine Empfehlung für \neine frühere ergänzenden CT-/MRT-Untersuchung gegeben. Eine frühere weitergehende \nBefunderhebung hätte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Erhebung eines \nreaktionspflichtigen Befundes geführt. Die frühere Durchführung des cMRT hätte auch keine \nweiteren Therapieoptionen eröffnet. Die Verschlechterung des klinisch-neurologischen \nBefundes bei der Klägerin sei am 28.12.2018 zeitgerecht festgestellt und es seien umgehend \ndie notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergriffen worden. Eine \nandere Behandlung wäre auch auf der Stroke Unit nicht möglich gewesen. Die Änderung \n\n \n \nund Verstärkung der medikamentösen Therapie am 28.12.2018 von Simvastatin und ASS \nauf Artovastatin und eine doppelte Thrombozytenaggregationshemmung habe die \nEntstehung \nweiterer \nHirninfarkte \nam \n09.01.2019 \nnicht \nverhindern \nkönnen. \nDie \nHalbseitenlähmung \nlinks, \ndie \nBeeinträchtigung \ndes \nSprechvermögens \nund \ndie \nTonuserhöhung der Muskulatur hätten nicht verhindert werden können. Sie seien mit hoher \nWahrscheinlichkeit auf die zwischen dem 20.12.2018 und 09.01.2019 mehrfachen \nschicksalhaft eingetretenen Hirninfarkte zurückzuführen. \n \nGegen die Annahme, ein anderer Blick auf die diagnostizierte A.vertebralis Stenose hätte zu \neiner früheren Schlaganfallbehandlung geführt, spricht der Bericht des mitbefundenden \nNeurologen Dr. L...... vom 20.12.2018, dem zu entnehmen ist, dass die hochgradige Stenose \ngerade nicht mit einem Schlaganfall in Verbindung gebracht worden war, sondern \n„annehmbar chronisch“ eingestuft wurde, zumal auch von ihm keine Gefäßverschlüsse und \nkeine Infarktdemarkierungen gesehen wurden. Auf der Stroke Unit hätte man daher auch \nnicht früher auf einen Schlaganfall behandelt. \n \nEine Lysetherapie sei nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht in Betracht \ngekommen. Hierbei müsse man eine Abwägung treffen zwischen Eröffnung eines \nVerschlusses und der Einblutung ins Gewebe. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt des \nEreignisses. Nur wenn dieser bestimmt werden könne, lasse sich darüber nachdenken. Nach \neinem wiederholten Ereignis sei eine Lysetherapie, selbst bei einer zeitlichen Bestimmbarkeit \ndes zweiten Ereignisses nicht durchzuführen, weil insoweit das Risiko weiterer Einblutungen \nbei einem zweiten Ereignis erheblich höher sei. Bei der Klägerin sei der erste Zeitpunkt der \nstattgehabten TIA nicht zeitgemäß genauer eingrenzbar. Wenn es zum zweiten Ereignis \nkomme, was sich im Nachhinein nicht genau feststellen lasse, wäre jedenfalls dann dieses \nzweite Ereignis als Sperrwirkung zur Verwendung der Lysetherapie anzusehen. Der \nSachverständige erklärte, dass eine Indikation zur Lysetherapie auch bei einer früheren \nFeststellung nicht sicher gewesen wäre, weil bei der vorzunehmenden Abwägung hinsichtlich \ndes akuten Beginns und der Schwere des Symptoms hier eine Lysetherapie nicht in Frage \ngekommen wäre. \n \nDie Gabe von ASS zu Beginn sei fehlerfrei gewesen, denn damals habe man noch nicht ein \nzweites Medikament zusätzlich verwenden müssen. Dies sei erst nach Feststellen des \nzweiten Ereignisses am 28.12.2018 der Fall gewesen. Eine Notwendigkeit, ein zweites \nMedikament schon vorher bei dem erstmaligen Ereignis zu verordnen, habe nicht bestanden. \nHätte man möglicherweise am 27.12.2018 schon einen Verdacht eines zweiten Ereignisses \ngehabt, hätte man dieses zweite Medikament zusätzlich zu ASS schon am 27.12.2018 \ngeben müssen. Allerdings sei einziger Ansatzpunkt als vokales Zeichen der verminderte \nFaustschluss links zu sehen. Er könne aber nicht sicher sagen, ob dieser am 27.12.2018 \nschon vorgelegen habe. Weitere vokale Zeichen, wie z. B. einseitige Schwäche, \nSehstörungen oder Sprechstörungen hätten nicht vorgelegen. Aus seiner Sicht hätte sich am \nBehandlungsverlauf nichts geändert. 2018 sei es noch nicht Stand des Wissens gewesen, \ndass bei einem Erstereignis, das auf eine Gefäßverengung im Kopf zurückzuführen ist, ein \nzweiter Thrombozytenhemmer gleich initial verabreicht werde. Dies sei erst 2020/2021 der \nFall gewesen. \n \nDer Sachverständige hat mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass auch auf der Stroke Unit \nkeine andere Behandlung veranlasst gewesen wäre und der Zustand der Klägerin \nschicksalhaft auf ihrer Grunderkrankung beruht. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung, \ndass man - abgesehen von der Verlegung auf die Stroke Unit - alles andere \n\n \n \nüberobligationsmäßig gemacht habe. \n \nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin in der Berufung verfangen nicht. Der Senat \nist an die Feststellungen des Landgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht \nkonkrete \nAnhaltspunkte \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \noder \nVollständigkeit \nder \nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen \nden erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut \nbegründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - \njuris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre \nEinwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder \nauf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen \nBibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches \nSachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U \n1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einen \nPatienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen \nKausalzusammenhängen \nderjenigen \neines \ngerichtlichen \nSachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus \n(vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21 Rn. 18 - juris). Weil der Patient in \nArzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne \nkonkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U \n657/21, Rn. 8 - juris). \n \n3. \nDer Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \nP...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-26/4-u-1225-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-26/4-u-1225-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396971","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.783891+00:00"}}