{"status":"available","doknr":"OLD396969","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"4 U 1217/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die zum \"Schockschaden\" entwickelten Grundsätze sind auch bei der Behandlung \neinschlägig, durch die behandlungsfehlerhafte Pflege eines nahen Angehörigen sei bei dem \nAnspruchsteller eine psychische Gesundheitsverletzung eingetreten. \n \n2. Hierfür gilt das Beweismaß des § 286 ZPO; die Beweiserleichterungen des \nArzthaftungsrechts finden keine Anwendung. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 7. November 2023, Az.: 4 U 1217/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1217/23 \nLandgericht Zwickau, 1 O 172/20 \n \n \nVerkündet am: 07.11.2023 \n \n...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. med. G...... D......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt A...... C......, ... \n \ngegen \n \n1. K...... GmbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. A...... T......, c/o K...... Domizil - Haus Ost, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nE......, E...... & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 am 07.11.2023 \n\n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom \n17.05.2023 - Az. 1 O 172/20 - wird auf ihre Kosten \n \nzurückgewiesen. \n \nII. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 43.657,11 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin ist Tochter der verstorbenen G...... M...... (im Folgenden: Patientin). Die \nPatientin befand sich im Zeitraum vom 31.08.2016 bis zu ihrem Tod am 07.01.2017 in \nvollstationärer Pflege des Pflegeheims K...... Domizil. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des von \nder Beklagten zu 2) geleiteten Heims. Mit der Behauptung, sie habe ab September 2016 \neine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Störung erlitten \ninfolge einer den Beklagten anzulastenden grob fehlerhaften Pflege der Patientin, begehrt \ndie Klägerin Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz in Form von Verdienstausfall, \nRentenkürzungsschaden, Reisekosten, Kosten für Zuzahlungen zur Heilbehandlung und \nweiterer \nKosten \nfür \nPorto \nund \nTelefon \nsowie \nKosten \nzur \nErmittlung \nihres \nVerdienstausfallschadens. \n \nDie Patientin erlitt am 06.05.2016 einen Hirninfarkt und wurde bis zu ihrer Aufnahme im \nPflegeheim der Beklagten zu 1) in verschiedenen Kliniken behandelt. In Folge des \nInfarktgeschehens litt die Patientin an einem sog. Locked-in-Syndrom, u. a. mit Tetraparese, \nfaszialer Parese rechts, Dysphagie mit Zustand nach PEG Anlage (Magensonde) bei \nSchluckstörung, Harn- und Stuhlinkontinenz, intermittierendem Vorhofflimmern, arterieller \nHypertonie, chronischer Hepatitis B sowie an präpylorischer Antrumgastritis mit Zustand \nnach frischer Ulcusnarbe. \n \nNach Aufnahme im Pflegeheim der Beklagten zu 1) wurde die Patientin am 02.09.2016 mit \ndem Verdacht auf Aspiration verlegt und stationär vom 02. bis 12.09.2016 im Krankenhaus \nbehandelt. Zudem wurden dort Dekubitalulcera am Gesäß und dem rechten Unterschenkel \ndokumentiert. Ein erneuter Krankenhausaufenthalt wegen einer Darmentzündung erfolgte \nvom 16. bis 20.09.2016. \n \nDie Patientin verstarb am 07.01.2027. Eine am 11.01.2017 durchgeführte Obduktion ergab \nbeginnende Dekubitalulcera 1. - 2. Grades im Bereich beider Fersen und der \nOberschenkelrückseite. Als Todesursache wurde eine schwere Lungenentzündung \nfestgestellt. \n \n\nDie Klägerin erstattete am 10.08.2017 Strafanzeige wegen unzureichender Pflege der \nPatientin. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurden zumindest \nTeile der Pflegedokumentation beschlagnahmt und nach Abschluss des Verfahrens, das \ngemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, an das Pflegeheim zurückgesandt. \n \nDie Klägerin hat in einem weiteren Prozess u. a. die Klinik, in der die Patientin vom 06. bis \n07.05.2016 stationär behandelt wurde, wegen behaupteter Behandlungsfehler aus originär \neigenem Recht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch \ngenommen. Diese sei für den schwerst pflegebedürftigen Zustand der Patientin \nverantwortlich und hätte damit eine Erkrankung der Klägerin in Form von wiederkehrenden \ndepressiven Störungen ausgelöst. Die Berufung gegen die vom Landgericht Zwickau \nabgewiesenen Klage hat der Senat mit Beschluss vom 12.10.2023 nach § 522 ZPO \nzurückgewiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Tatbestand der \nangefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen. \n \nNach Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht hat das Landgericht im \nvorliegenden Verfahren ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten \neingeholt. Die Beiziehung der Pflegedokumentation blieb erfolglos, da diese unauffindbar \nwar. Nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im \nVerhandlungstermin am 17.05.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, im Ergebnis der sachverständigen Begutachtung habe die \nKlägerin eine im Zusammenhang mit einer - zu ihren Gunsten unterstellten - mangelhaften \nPflege der Patientin stehende psychische Erkrankung in Form einer PTBS oder einer \nAnpassungsstörung mit anschließender mittelgradiger depressiver Episode nicht mit \nhinreichender Sicherheit nachgewiesen. \n \nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie unter \nWiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung vertritt, das Landgericht sei \naufgrund unzureichender Beweiserhebung und falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis \ngekommen, dass das streitgegenständliche Pflegegeschehen nicht in einem kausalen \nZusammenhang mit der psychischen Erkrankung der Klägerin stehe. Es habe sich nur \nunzureichend \nmit \nden \nvon \nder \nKlägerin \neingereichten \närztlichen \nAttesten \nund \nStellungnahmen auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass die depressiven \nBeeinträchtigungen der Klägerin reaktive Depressionen seien, vorliegend ausgelöst durch \ndie behaupteten Pflegefehler. Das Landgericht habe Beweisanträge der Klägerin zum \nVorliegen eines Dekubitus 2. Grades, zu der falschen Lagerung und den von der Klägerin \nvorgetragenen Abhilfebemühungen hinsichtlich der von ihr festgestellten Pflegefehler, \nübergangen. \n \nSie beantragt zuletzt, \n \nunter Abänderung des am 17.05.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts \nZwickau, Az 1 O 172/20, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, \nan die Klägerin \n \n1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von \n5 %-Punkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nhieraus \nseit \nRechtshängigkeit zu bezahlen. \n\n2. 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n3. 19.366,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze \nnebst \nAnlagen, \ndie \nBehandlungsunterlagen, \ndas \nGutachten \ndes \nSachverständigen und die Ermittlungsakten ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten \nAnsprüche aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer bei \nihr originär infolge des Aufenthalts der Patientin im Pflegeheim aufgetretenen psychischen \nErkrankung sind nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten \nverneint, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das Mitansehenmüssen des durch - \nals zutreffend unterstellt - schwere Pflegefehler verursachten Leidens der Mutter bei ihr \nselbst zu einer psychischen Erkrankung geführt habe. \n \n1. \nBei dem klägerischen Vorbringen handelt es sich um die Behauptung einer bei ihr \neingetretenen psychischen Gesundheitsverletzung, die nach der Rechtsprechung zu den \nsog. „Schockschäden“ einen Schadenersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB begründen \nkann. Danach stellt eine psychische Störung eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 \nAbs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten nur mittelbar durch die Verletzung eines \nRechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Eine Haftung für psychische \nBeeinträchtigungen, die - wie hier - als Primärschaden geltend gemacht werden, kommt \njedoch nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt; insoweit gilt \ndas strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Störung \nüber die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der \nVerletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. \nBGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 –, BGHZ 235, 239 - 254; Ebert in: Erman BGB, \nKommentar, 17. Aufl. 2023, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 51, jeweils m.w.N.). Die zum \n\"Schockschaden\" entwickelten Grundsätze sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das \nhaftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine \nfehlerhafte ärztliche Behandlung ist (BGH, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17 –, BGHZ \n222, 125 - 133). Auch das Merkmal der Plötzlichkeit muss nicht zwingend erfüllt sein (vgl. \nBGH, a.a.O.). Um einer uferlosen Haftung des Schädigers zu begegnen, ist allerdings die \nKausalität einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Danach muss mit dem strengen \nBeweismaßstab des § 286 ZPO feststehen, dass eine als pathologisch einzustufende, \npsychische Gesundheitsbeeinträchtigung gerade aufgrund des haftungsbegründenden \nEreignisses eingetreten ist. Denkbare und mögliche Alternativursachen stehen der \nFeststellung des notwendigen mittelbaren Kausalzusammenhangs damit regelmäßig \nentgegen (vgl. BGH, a.a.O. – juris, Rn. 24, mit Anm. Hans-Joseph Scholten, ZfSch 2023, 136 \n\n- 142). Beweiserleichterungen, die bei schweren Behandlungsfehlern eingreifen können, sind \nzu Gunsten des nur mittelbar Geschädigten nicht anwendbar. \n \n2. \nNach diesen Grundsätzen ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass \nbei ihr eine als pathologisch anzusehende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im \nZusammenhang mit dem Aufenthalt der Patientin im Pflegeheim der Beklagten zu 1) \neingetreten ist. \n \na) \nZwar kann ein haftungsbegründendes Ereignis dem Grunde nach nicht nur aus einer \närztlichen Behandlung, sondern wegen des bestehenden Sachzusammenhangs auch aus \ndem Bereich der Pflege einer schwerstkranken Patientin in einem Pflegeheim hergeleitet \nwerden. \nEs \nist \nkein \nGrund \nerkennbar, \ndenjenigen, \nder \neine \npsychische \nGesundheitsverletzung infolge einer durch eine fehlerhafte Pflege bedingten Schädigung \neines Angehörigen erleidet, anders zu behandeln als denjenigen, bei dem eine \nGesundheitsverletzung eintritt infolge einer auf einem behandlungsfehlerhaften ärztlichen \nVorgehen beruhenden Schädigung des Angehörigen. Es kann auch nicht darauf ankommen, \nob sich der Angehörige in einem bereits angegriffenen Gesundheitszustand befand, der \ndurch einen ärztlichen Behandlungsfehler keine weitere wesentliche Verschlechterung \nerfahren hat, da auch dies noch vom Schutzzweck der Norm erfasst wird und eine \nBegrenzung des Haftungsbereichs über den Kausalzusammenhang erfolgen kann (vgl. \nBGH, a.a.O., mit Anm. Katzenmeier/Jansen, MedR 2020, 37 - 40; Oberlandesgericht des \nLandes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2013 – 1 U 118/11 –, Rn. 26, juris). Im \nvorliegenden Fall spricht allerdings gegen die Annahme eines „Schockschadens“, dass die \nKlägerin das auch nach ihrem eigenen Vortrag qualitativ wechselnde Pflegegeschehen mit \nstetiger Zustandsverschlechterung der Patientin monatelang begleitet und intensiv auf das \npflegerische Personal der Beklagten eingewirkt hat. Zwar kann auch durch das Miterleben \ndes als grob unzulänglich empfundenen Pflegegeschehens eine seelische Erschütterung im \nSinne eines „Schockschadens“ bewirkt werden; die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet \nsich jedoch damit grundlegend von den üblicherweise der Annahme eines Schockschadens \nzugrundeliegenden \nSachverhalten \ndurch \ndas \nMiterleben \neines \nschwerwiegenden \n(Unfall-)geschehens betreffend einen nahen Angehörigen bzw. dem Anblick eines solchen \noder der Nachricht hiervon. \n \nb) \nLetztlich kann dies aber ebenso offenbleiben wie die Frage, ob das Landgericht das Ausmaß \nder - als gegeben unterstellten - groben Pflegefehler zutreffend gewürdigt hat. Eine \nBeweisaufnahme hierzu war somit entgegen der Ansicht der Berufung nicht veranlasst. \n \naa) \nDenn das Landgericht hat sich aufgrund psychiatrischen Begutachtung nicht davon \nüberzeugt gesehen, dass die Klägerin durch das Miterleben von - unterstellt - schweren \nPflegefehlern eine PTBS erlitten hat. Diese Würdigung der sachverständigen Ausführungen \ndes psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. S...... und der psychologischen Sachverständigen \nDr. S.... in den Gutachten vom 13.12.2021 ist nicht zu beanstanden und wird von \nBerufungsbegründung auch nicht hinreichend konkret in Zweifel gezogen. Dem \npsychiatrischen Gutachter zufolge erfordert der Nachweis einer PTBS, die nach dem \nerstinstanzlichen Vortrag der Klägerin als Folge der behaupteten Pflegefehler aufgetreten \nsein soll, den Nachweis von Kernsymptomen, insbesondere der sog. A-Kriterien (vgl. \n\nGutachten S. 23/24), die vorliegend nicht erfüllt seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nergibt sich auch aus dem klinisch-psychologischen Zusatzgutachten der Sachverständigen \nDr. S.... nicht, dass die Klägerin eine PTBS erlitten hat. Vielmehr stellt auch die Gutachterin \nfest, dass sich das Vollbild der Symptomatik nicht gezeigt habe. Auch soweit die \nSachverständige einige Besonderheiten festgestellt hat, wie sie im Rahmen einer PTBS zu \nfinden seien, steht dies nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen \nProf, Dr. S......, der ebenfalls einige der aufgeführten Kriterien - allerdings nicht die für die \nAnnahme einer PTBS zu fordernden Kernkritierien - als gegeben angesehen hat. \n \nbb) \nDer Sachverständige Prof. Dr. S...... hat demgegenüber bestätigt, dass die Klägerin im \nhaftungsrelevanten Zeitraum an einer psychischen Störung mit Krankheitswert in Form einer \nAnpassungsstörung bzw. einer reaktiven depressiven Störung gelitten hat. Danach habe im \nZeitraum vom September bis Februar 2017 eine initiale Anpassungsstörung, ab März bis \nDezember 2017 eine mittelgradig depressive Episode und ab Januar 2018 eine leichte \ndepressive Episode mit Response/Vollremission bestanden. Entgegen der Ansicht der \nBeklagten steht dem nicht entgegen, dass die Feststellungen letztlich auf der subjektiven \nBeschwerdeschilderung der Klägerin beruhen, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis \nauch \nunter \nAuswertung \nder \nvorliegenden \numfangreichen \n(Vor- \nund \nNach-)Behandlungsunterlagen der Klägerin gelangt ist und konkrete Anhaltspunkte, die dies \nin Zweifel ziehen, weder von der Klägerin noch von den Beklagten aufgezeigt werden. \n \ncc) \nUnter Zugrundlegung der oben ausgeführten Grundsätze ist aber die Feststellung des \nLandgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin habe nicht nach § 286 ZPO hinreichend \nsicher bewiesen, dass ihre psychische Gesundheitsbeeinträchtigung in einem kausalen \nZusammenhang \nmit \nder \nstreitgegenständlichen \nPflege \nihrer \nMutter \nsteht. \nDer \nSachverständige hat vielmehr überzeugend ausgeführt, dass sich die Anpassungsstörung \ninitial bereits mit der Hirnblutung am 06./07.05.2016 eingestellt habe und ab diesem \nZeitpunkt eine schlüssige kausale Kette bis hin zu der später diagnostizierten mittelgradigen \nDepression in Gang gesetzt worden sei. Dagegen ließe sich nicht ermitteln, ob die von der \nKlägerin gerügten Pflegefehler für ihre Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich gewesen \nseien oder nicht. Hinzu komme, dass bei der Klägerin eine familiäre und auch eine \nindividuelle Vorgeschichte bekannt sei, die von massiver häuslicher Gewalt im Zeitraum von \n2008 – 2012, beruflichen Problemen mit Mobbing, und innerfamiliären Problemen mit ihrem \nKind geprägt gewesen seien, mit der Folge, dass die Klägerin sich ab 2008 fortlaufend bis \nzumindest \n2013 \nin \npsychologischer \nBehandlung \nbefunden \nhabe. \nAls \nweiterer \nSchicksalsschlag sei im Mai 2016 die Erkrankung der Mutter dazugekommen, die plötzlich \nund unerwartet zu einem Vollpflegefall geworden sei, was zu weiteren Konflikten mit ihrem \nBruder geführt habe. Diese Umstände seien geeignet, um die Erkrankung der Klägerin zu \nerklären. Es sei daher nicht seriös festzustellen, ob die Pflegesituation eine selbständige \noder mitwirkende Ursache für die mittelgradige Depression gewesen sei, es bestehe auch \nkeine dahingehende Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang, vielmehr sei \neine solche Annahme rein spekulativ. Aufgrund der beschriebenen Gemengelage hat sich \nder Sachverständige somit außerstande gesehen zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß \ndas Erleben des Pflegegeschehens eine Teilursache für die bei der Klägerin aufgetretene \npsychische Gesundheitsschädigung gesetzt habe. Zwar genügt bei psychisch vermittelten \nSchäden auch Mitursächlichkeit, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen, \nwenn nicht feststeht, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. \nHiervon ausgenommen ist der Fall der Teilkausalität, bei dem das ärztliche Versagen und ein \n\nweiterer, der Behandlerseite nicht zuzurechnender Umstand abgrenzbar zu einem Schaden \ngeführt haben (BGH, Urteil vom 01.10.1996, VI ZR 10/96, - juris; Senat, Urteil vom \n20.07.2021, Az 4 U 2901/19 -, Rn. 56, - juris). Dem Sachverständigen zufolge ist aber bereits \nnicht nachgewiesen, dass die Verarbeitung der Pflegesituation überhaupt einen Beitrag zur \nGesundheitsschädigung geleistet hat. Aus der Krankheitsvorgeschichte der Klägerin sei \nbekannt, dass es sich um rezidivierende depressive Episoden handele, d. h. um \nDepressionen, die jederzeit auch ohne einen konkreten schweren Anlass auftreten könnten. \n \nDer hierauf bezogene Vorhalt der Berufung, der Sachverständige sei bei seiner \nEinschätzung und Beurteilung unzutreffend von einer endogenen Depression ausgegangen, \nwobei es sich überdies um einen veralteten Begriff handele, obwohl bei der Klägerin \ntatsächlich eine reaktive Depression aufgetreten sei, deren einzelnen Episoden jeweils \nkausal auf ein bestimmtes Ereignis zurückgeführt werden könnte, wird dagegen durch keine \nkonkreten Anhaltspunkte belegt. Der Sachverständige hat vielmehr auf die beigezogenen \nKrankenunterlagen der Vor- und Nachbehandler verwiesen. Danach seien die behandelnden \nÄrzte über einen sehr langen Zeitraum hinweg jeweils von rezidivierenden Depressionen \nausgegangen, die diese auch als endogene Depressionen kodiert hätten. Der Vorhalt der \nKlägerin, der Sachverständige habe selbst den veralteten Begriff einer „endogenen“ \nDepression verwendet, trifft dagegen nicht zu und ist schon aus diesem Grund nicht \ngeeignet, die Qualifikation des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der von ihr \nherangezogene Passus aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem \nLandgericht \nbelegt \nvielmehr, \ndass \nder \nSachverständige \ninsoweit \nlediglich \naus \nBehandlungsunterlagen von Vorbehandlern zitiert hat. Der Sachverständige hat zwar auch \ndarauf hingewiesen, dass bei der Klägerin teilweise auch reaktive Depressionen vorgelegen \nhätten, denen jeweils konkrete Ereignisse zugrunde gelegen hätten. Allerdings sei im \nAbschlussbericht der Uexküll Klinik vom 15.01.2013 noch einmal ausdrücklich eine \nrezidivierende depressive Störung als gegenwärtig mittelgradige Episode beschrieben. \nHierzu passe auch, dass durch die Ärzte der nachbehandelnden F...... Klinik vom 16.03.2018 \n(K21) eine identische Diagnose „rezidivierende depressive Störungen“ gestellt worden sei. \nDiese Diagnose ziehe sich mithin wie ein roter Faden durch den Krankheitsverlauf der \nKlägerin. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass das subjektive Empfinden \nder Klägerin hinsichtlich der Pflegesituation zumindest zu einer Verstärkung oder einer \nschwerergradigen Einschätzung der mittelgradigen Depression geführt habe. Selbst bei einer \nBerücksichtigung der von ihr beschriebenen schweren Schuldgefühle seien diese zumindest \nnicht eigenständig deutlich zu machen bzw. würden sich nicht eigenständig im Krankheitsbild \nwiderspiegeln. \n \nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, bei ihr habe es grundsätzlich keine \nDepression ohne konkreten Anlass gegeben, so dass aus diesem Grund die bei ihr \n2016/2017 aufgetretene Depression auf das Pflegegeschehen zurückzuführen sei. Der \nSachverständige hat für die von ihm festgestellte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung - \ninsoweit übereinstimmend mit der Klägerin – als konkreten Anlass die im Mai aufgetretene \nErkrankung der Mutter angenommen, konnte diese aber angesichts der beschriebenen \nGemengelage und der Vordiagnosen gerade nicht auf das streitgegenständliche \nPflegegeschehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückführen. \n \n3. \nDaher \nsei \n- \nso \ndas \nLandgericht \nmit \nüberzeugenden \nErwägungen \n- \nein \nZurechnungszusammenhang zwischen dem Auftreten der Anpassungsstörung und den \ngeltend gemachten Pflegefehlern frühestens im September 2016 nicht mit der erforderlichen \n\nSicherheit nachgewiesen. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Konkrete \nAnhaltspunkte, die begründete Zweifel an der sachverständigen Einschätzung und den \ndarauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen können, werden von der \nKlägerin nicht aufgezeigt. \n \nDie bloße Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung entgegen den erstinstanzlichen \nFeststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten \nSachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U \n1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine \nPartei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein \nGerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat \nzu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen \nanzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu \nformulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es \nhingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einem Patienten gestatten, ohne \nnähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen \nderjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine \nUmgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche \nErgebnis einer Beweisaufnahme hinaus (so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom \n07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der Patient regelmäßig über keine medizinische \nSachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an \nder erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein \nPrivatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien \nzurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag \ndiesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das \nGutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, \nkommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Im \nvorliegenden Fall hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer \nerstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Ihrem Vortrag lassen sich auch \nkeine \nzureichenden \nAnhaltspunkte \nfür \nWidersprüchlichkeiten \noder \nLücken \ndes \nSachverständigengutachtens entnehmen. Dies genügt nicht, um die sachverständigen \nFeststellungen überzeugend in Zweifel zu ziehen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt \naus § 3 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 \nZPO nicht vorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-07/4-u-1217-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-07/4-u-1217-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396969","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.677146+00:00"}}