{"status":"available","doknr":"OLD396968","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-06","aktenzeichen":"4 U 1215/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nDas \nErfordernis \neiner \ngesonderten \nBelehrung \nüber \ndie \nFolgen \neiner \nAnzeigepflichtverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur dann \ngewahrt, wenn die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und so \ngefasst \nist, \ndass \nsie \nein \ndurchschnittlich \naufmerksamer \nVersicherungsnehmer \nschlechterdings nicht übersehen kann. \n \n2. Fragt der Versicherer nach \"Krankheiten oder Beschwerden\" muss ein bloßes \nLampenfieber unterhalt der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst nicht angegeben \nwerden, auch wenn es Anlass dafür war, einen Arzt aufzusuchen. \n \n3. Kann der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, einen \nin der Vergangenheit erfolgten Arztkontakt vergessen zu haben, kann ihm auch dann keine \nVerletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden, wenn er es fahrlässig unterlassen hat, \nsein Erinnerungsvermögen durch Einsicht in vorhandene Unterlagen oder Rückfragen bei \nDritten angespannt zu haben. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 2022, Az.: 4 U 1215/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1215/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 1518/20 \n \n \nVerkündet am: 06.12.2022 \n \nR......, Justizhauptsekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nL...... B......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin F...... H......, ... \n \ngegen \n \nxxx Lebensversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. K... - V... - K... - Dr. F... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ... \n \nwegen Versicherungsleistungen (BUZ) \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 am 06.12.2022 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9.6.2022 \nwird auf ihre Kosten \n \nzurückgewiesen. \n \nII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 120.921,60 EUR festgesetzt. \n \nG R Ü N D E: \n \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer am 25.6.2013 policierten \nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer LV xxx in Anspruch. Am 18.6.2013 \nbeantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit \nBerufsunfähigkeit-Zusatzversicherung. Die Klägerin vermittelte sich diesen Vertrag selbst \nund füllte den Antrag auch selbst aus, wobei sie die Gesundheitsfragen jeweils verneinte. \nFür den Inhalt des Antragsfragebogens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nsowie die Anlage B1 Bezug genommen. Am 20.2.2016 stellte die Klägerin einen \nLeistungsantrag. Die Beklagte nahm Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand auf und \nsprach mit Schreiben vom 10.10.2016 (Anl. K4) eine rückwirkende Vertragsanpassung aus, \nmit der Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Vertragsbeginn aus dem \nVersicherungsschutz \nausgeschlossen \nwurden, \nsofern \npsychische \nund/oder \npsychosomatische Erkrankungen oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens die Ursache \nder Berufsunfähigkeit bilden. \n \nDas \nLandgericht \nhat \nBeweis \nu.a. \ndurch \nEinholung \neines \npsychiatrischen \nSachverständigengutachtens sowie schriftliche Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte \nerhoben und die Beklagte im Anschluss hieran vollumfänglich zur Leistung aus dem \nVersicherungsvertrag verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei auf der \nGrundlage der Feststellungen des Sachverständigen als bedingungsgemäß berufsunfähig \nwegen einer psychischen Erkrankung anzusehen. Sie habe zwar objektiv Falschangaben im \nRahmen des Versicherungsantrages gemacht, indem sie verschwiegen habe, dass sie im \nZeitraum zwischen Juni und September 2008 und damit im nach den Antragsunterlagen \nmaßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von ihrer Hausärztin eine Überweisung zu einem \nPsychotherapeuten erhalten und von diesem anschließend in fünf probatorischen Sitzungen \nuntersucht worden sei, bevor dieser entschieden habe, dass eine Behandlung des \nLampenfiebers, das Anlass für die Überweisung gewesen sei, nicht erforderlich sei. Hierin \nliege eine nach den Antragsfragen mitteilungspflichtige Behandlung. Die Klägerin sei auch \nordnungsgemäß über ihre vorvertragliche Anzeigepflicht belehrt worden. Die Verletzung der \nvorvertraglichen Anzeigepflichten sei aber gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG unverschuldet \nerfolgt. Die Klägerin habe sich sowohl gegenüber ihrer Hausärztin als auch bei der \nBeantwortung der Antragsfragen auf die Einschätzung des Psychologen Steinfurth verlassen \ndürfen, dass sie nicht an einer psychischen Krankheit leide. Wegen der Einzelheiten der \n\n4 \nBegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n \nMit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, die Beweiswürdigung des Landgerichts \nsei insofern fehlerhaft, als dieses ohne tragfähige Grundlage angenommen habe, die \nFalschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei unverschuldet gewesen. Tatsächlich sei der \nKlägerin aber sogar Vorsatz vorzuwerfen. Die Klägerin sei unstreitig am 21.08.2008, am \n26.08.2008, \nam \n01.09.2008, \nam \n08.09.2008 \nund \nam \n23.09.2008 \nin \npsychologischer/psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. H...... S...... \ngewesen und habe anschließend am 25.11.2008 die Ärztin Dr. R...... M...... aufgesucht. Dies \nhätte sie gegenüber der Beklagten nicht verschweigen dürfen \n \nSie beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezug auf ihr erstinstanzliches \nVorbringen. \n \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren \ngewechselten \nSchriftsätze, \nfür \nden \nInhalt \ndes \nVersicherungsvertrages \nauf \ndie \nerstinstanzlichen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin gem. § 141 ZPO \nergänzend angehört. \n \nII. \nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu \nRecht einen Anspruch der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag \nbejaht. \n \n1. Dass die Klägerin infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Dauer zu \nmehr als 50% in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und damit \nberufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, steht aufgrund der \nerstinstanzlichen Beweisaufnahme und des Gutachtens des Sachverständigen Dr. \nDr. A...... gem. § 529 ZPO auch für das Berufungsverfahren fest. Der Senat nimmt \ninsofern in vollem Umfang Bezug auf die entsprechenden Feststellungen in dem \nangefochtenen Urteil, die auch die Beklagte ausdrücklich gegen sich gelten lässt. \n \n2. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die von der Beklagten \nausgesprochene Vertragsänderung nicht rückwirkend zu einer Anpassung des \nVersicherungsvertrages \nmit \nWirkung \nauch \nfür \nden \nstreitgegenständlichen \nLeistungsfall geführt hat. \n \na. Allerdings liegen die formellen Voraussetzungen für eine solche Anpassung \nvor. Die Beklagte hat die Anpassung am 10.10.2016 und damit innerhalb \neines Monats nach Kenntnis von den ärztlichen Behandlungen der Klägerin im \nFünf-Jahreszeitraum vor Antragstellung (14.6.2008 – 13.6.2013) durch die \nAuskunft der BKK xxx vom 5.9.2016 (Eingang bei der Beklagten: 12.9.2016) \nerklärt (§ 21 Abs. 1 VVG). Auch ist die Klägerin in Textform und hinreichend \nhervorgehoben über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung aufgeklärt \nworden (§ 19 Abs. 5 VVG). Das Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über \n\n5 \ndie Folgen einer Anzeigeverletzung ist bei einer Belehrung auf dem \nAntragsformular – wie sie hier gegeben ist – zwar nur gewahrt, wenn die \nBelehrung in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und \ndrucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie ein durchschnittlich \naufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann \n(Senat, Urteil vom 6. Juni 2017 – 4 U 1460/16 –, juris). Diese Anforderungen \nsind hier jedoch erfüllt. Auch inhaltlich entspricht die Belehrung den in der \nRechtsprechung entwickelten Anforderungen, insbesondere enthält sie auch \neinen \nHinweis \nauf \ndie \nMöglichkeit \neines \nrückwirkenden \nLeistungsausschlusses \nbei \neiner \nAnzeigepflichtverletzung \n(zu \ndiesem \nErfordernis vgl. Senat, Urteil vom 6.6.2017 – 4 U 1460/16 –juris). Zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auch insofern auf das angefochtene \nUrteil Bezug genommen. \n \nb. Vorliegend fehlt es jedoch an einem Anpassungsgrund im Sinne des § 19 \nAbs. 4 S. 2 VVG. Hiernach ist der Versicherer zur Vertragsanpassung \nberechtigt, wenn ein Rücktrittsgrund nach § 19 Abs. 2 VVG oder ein \nKündigungsgrund nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG vorliegt, der Rücktritt oder die \nKündigung aber nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen ist, weil der \nAntragsteller den Nachweis führen könnte, dass es an der Vertragskausalität \nfehlt. Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 4 VVG entstehen nur dann, \nwenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer \ndie ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände \nanzuzeigen. Daran fehlt es hier. \n \nc. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist bereits \nzweifelhaft, ob der Klägerin eine unzutreffende Beantwortung der Frage 6.14 \nnach \" Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen der \nPsyche\" \nzur \nLast \nfällt. \nNach \ndem \nErgebnis \nder \nerstinstanzlichen \nBeweiserhebung, gegen das insoweit auch die Beklagte nichts erinnert, war \nAnlass für die Vorstellung der Klägerin beim Hausarzt und die Überweisung \nan eine Fachärztin die Befürchtung der Mutter, die Klägerin könne in den vor \nihr liegenden Abiturprüfungen an \"Lampenfieber\" leiden. Eine generalisierte \noder spezifische Angststörung im Sinne der ICD-10 Kategorisierung wurde \nnach den von einem Psychologen durchgeführten Untersuchungen nicht \nfestgestellt. Als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt \njedoch nur ein Zustand in Betracht, der vom normalen Gesundheitszustand so \nstark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche \nLeistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft zu \nbeeinträchtigen (allg. Auffassung vgl. nur Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 2 BU \nRn 4 m.w.N.). Hierzu zählt ein alterstypisch ausgeprägtes \"Lampenfieber\" \nunterhalb der Schwelle zur krankhaften Prüfungsangst indes nicht. Es stellt \nnach Auffassung des Senats auch noch keine \"Beschwerde\" der Psyche dar. \nZwar darf der Versicherer auch solche Beeinträchtigungen erfragen, die noch \nkeinen Krankheitswert haben, weil ihm allein die Entscheidung obliegt, unter \nwelchen Voraussetzungen er einen Versicherungsvertrag abschließen will. \nDie weit gefasste Pflicht des Versicherungsnehmers zur Offenbarung findet \naber ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig \nbelanglos sind oder alsbald vergehen. (Senat, Beschluss vom 29. April 2021 – \n4 U 2453/20 –, Rn. 16, juris Beschluss vom 18.09.2020 - 4 U 1059/20 - juris, \n\n6 \nRz. 4). Dies prägt auch das Verständnis des Begriffs der \"Beschwerden\" im \nSinne der Antragsfragen. Ein keiner weiteren Behandlung bedürfendes \n\"Lampenfieber\", das nicht in ein Vermeidungsverhalten mündet und unter \nUmständen der Konzentration des Vortragenden sogar noch dienlich ist, kann \nangesichts \ndieser \nimmanenten \nBeschränkung \nkeine \nAnzeigepflicht \nbegründen. \n \nd. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die von der Hausärztin im Juni 2008 \nveranlasste Überweisung an einen Psychologen bereits eine anzeigepflichtige \n\"Behandlung der Psyche\" im Sinne der Antragsfragen war. Da in den \nAntragsfragen nicht nach \"Untersuchungen\" gefragt war, ist die \"Behandlung\" \nallerdings hiervon abzugrenzen. Sie liegt fraglos dann vor, wenn eine \nTherapie eingeleitet wird, etwa durch eine Medikation oder einen Eingriff. \nDemgegenüber fehlt es an einer solchen Behandlung, wenn eine \nUntersuchung ohne Befund bleibt. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn der \nuntersuchende Arzt zuvor eine weiter gehende Abklärung für erforderlich \ngehalten hat, auch wenn weder durch ihn noch im weiteren Verlauf eine \nkonkrete Diagnose gestellt wird, erscheint allerdings fraglich, weil die \nÜberweisung jedenfalls dokumentiert, dass für den Behandler die Situation \nnicht eindeutig ist und in medizinischer Sicht Abklärungsbedarf besteht (vgl. \nhierzu OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2019 - 8 U 1782/18, zitiert nach; \nNeuhaus, jurisPR-VersR 2/2021 Anm. 3). Bei der Klägerin tritt hinzu, dass bei \ndem Psychologen Dr. Steinfurth immerhin fünf probatorische Sitzungen von \njeweils einer Stunde Umfang stattfanden; angesichts dieses Umfangs hält der \nSenat es für wahrscheinlich, dass die in diesem Zusammenhang geführten \nGespräche zumindest auch eine krankheitsklärende und damit auch \ntherapeutische Zielrichtung hatten. Unabhängig hiervon spricht hier einiges \ndafür, dass die Überweisung vom Hausarzt zu einem Psychologen zumindest \neine \"Abklärungsuntersuchung\" im Sinne von Ziff. 9 der Antragsfragen \ndarstellt, die die Klägerin wahrheitswidrig nicht angegeben hat. \n \ne. Diese Frage muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Im \nAnschluss an die mündliche Anhörung der Kläger im Verhandlungstermin vom \n8.11.2022 ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine \npositive Kenntnis der Klägerin von den anzeigepflichtigen Umständen nicht \n(mehr) vorlag. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Versicherungsnehmer \nin der Regel mindestens grob fahrlässig handelt, wenn er sich über präzise \nFragen in dem Antragsformular hinwegsetzt (Prölss/Martin, aaO. § 19 VVG \nRn 110 m.w.N.). Wie ausgeführt, ist die Frage, ob die Überweisung an einen \nFacharzt und die Durchführung probatorischer Sitzungen ohne eine Therapie \nim eigentlichen Sinne bereits eine \"Behandlung\" darstellt, nicht so eindeutig, \ndass deren Verkennung dem Versicherungsnehmer als grob fahrlässig \nangelastet werden könnte. Entscheidend kommt es hier aber darauf an, dass \ndie Klägerin in ihrer Anhörung für den Senat glaubhaft bekundet hat, sie habe \nden gesamten Sachverhalt, der im Antragszeitraum nahezu fünf Jahre \nzurücklag, aus dem Gedächtnis gelöscht, weil sie nicht aus eigenem Antrieb, \nsondern nur auf Drängen ihrer Mutter der Abklärung ihres \"Lampenfiebers\" \nzugestimmt habe, bis auf ein \"nettes Gespräch\" aus den probatorischen \nSitzungen bei Dipl. Psych. Steinfurth nichts hervorgegangen sei und es \nanschließend in ihrem Leben zahlreiche einschneidende Veränderungen \n\n7 \n(Auslandsaufenthalt, Studienbeginn) gegeben habe. Bei Antragstellung seien \nihr daher weder der Kontakt zu Frau Dr. Meinhardt noch die Sitzungen bei \nDipl. Psych. Steinfurth mehr erinnerlich gewesen. Angesichts der auch in dem \nGutachten des Dr. Dr. A...... zum Ausdruck kommenden regressiven und zur \nVerdrängung neigenden Tendenzen im Persönlichkeitsbild der Klägerin sowie \ndes Umstandes, dass sie im Jahr 2008 gerade erst 18 Jahre alt war, hält der \nSenat diese Angaben für noch glaubhaft, auch wenn es grundsätzlich schwer \nvorstellbar erscheint, dass die Teilnahme an mehreren psychologischen \nSitzungen rückblickend einfach vergessen werden kann. In ihrer persönlichen \nAnhörung vor dem Senat hat die Klägerin aber einen zwar psychisch stark \nbeanspruchten, jedoch zugleich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ihre \ndiesbezügliche Einlassung entspricht dem Vorbringen erster Instanz und ist \ndamit auch konsistent, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der \nKlägerin ist zwar vorzuwerfen, bei Antragstellung in ihrer Erinnerung nicht \nstärker \nnachgeforscht \nund \nauch \nihre \nMutter \nzu \nArztterminen \nim \nAntragszeitraum nicht befragt zu haben, zumal sie sich den Vertrag selber \nvermittelt und angegeben hat, über die Folgen einer falsch beantworteten \nAntragsfrage geschult worden zu sein. Es kann aber dahinstehen, ob dieses \nVersäumnis seinerseits einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die Klägerin \nbegründen könnte, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass sie glaubhaft \nangegeben hat, sie hätte 2013 ohnehin auf Unterlagen aus dem Jahr 2008 \nkeinen Zugriff mehr gehabt. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Ein \nVersicherungsnehmer verletzt bereits seine Anzeigepflicht nicht, wenn er \neinen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt \ngeblieben ist (BGH, BGH, Hinweisbeschluss vom 25.9.2019 – IV ZR 247/18, \nNJW-RR 2020, 94 Rn. 16, beck-online – juris; so bereits BGH NJW-RR 2009, \n606; \nNJW-RR \n1994, \n859). \nFahrlässige \nUnkenntnis, \nwie \nsie \nhier \nmöglicherweise gegeben ist, vermag mithin die fehlende Kenntnis eines \nanzeigepflichtigen Umstandes nicht zu ersetzen (BGH aaO.). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Zwar ist die im Senatstermin \nvom 8.11.2022 erörterte Frage, ob § 19 Abs. 4 S. 2 VVG insoweit einen \nWertungswiderspruch zu § 19 Abs. 3 VVG aufweist, als ein Rücktritt vom Vertrag nur bei \nmindestens \ngrober \nFahrlässigkeit \nvorgesehen \nist, \nwährend \ndie \nrückwirkende \nVertragsanpassung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit möglich ist, in der Rechtsprechung – \nsoweit ersichtlich – bislang ungeklärt. Im Schrifttum werden hierzu verschiedene \nAuffassungen vertreten: Zum Teil wird die Auffassung vertreten, es sei eine teleologische \nReduktion des § 19 Abs. 4 S. 2 VVG vorzunehmen und auch die rückwirkende \nVertragsanpassung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zuzulassen, weil der \nVersicherungsnehmer ansonsten Ansprüche verliere, die er im Falle des Rücktritts gehabt \nhabe (HK-VVG/Schimikowski, § 19 Rn. 41; Schwintowski/Brömmelmeyer/Härle, VVG § 19 \nRn. \n127f.; \nLooschelders, \nVersR \n2011, \n697, \n(703); \nKnappmann \nin \nBeckmann/Matuschke-Beckmann, § 4 Rn. 112). Andere Stimmen sprechen sich für eine \nVergleichsbetrachtung \nmit \ndem \nRücktritt \naus \nund \nlassen \ndie \nrückwirkende \nVertragsanpassung bei einfacher Fahrlässigkeit immer dann zu, wenn bei einem möglichen \nRücktritt gem. § 21 Abs. 2 eine Leistungspflicht bestünde (Lange r+s 2008, 56, 61). Die wohl \n\n8 \nh.M. verweist indes darauf, dass bei einem bloßen Ausschluss für die Zukunft in Fällen \neinfacher Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer, der seine Anzeigepflicht erfüllt und daher \nvon vornherein mit einem Risikoausschluss belastet wird, schlechter stünde als derjenige, \ndem immerhin vorbehaltlich des Abs. 4 hätte gekündigt werden können, was \"noch weniger \nakzeptabel\" sei (Prölss/Martin, aaO. § 19 Rn 147 m.w.N). Auf die Entscheidung dieses \nRechtsstreits kommt es vorliegend indes nicht an, da – wie dargestellt – der Klägerin bereits \nkeine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. \n \n \n \n \n \nS...... \nW...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-06/4-u-1215-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-06/4-u-1215-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396968","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.644135+00:00"}}