{"status":"available","doknr":"OLD396967","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-27","aktenzeichen":"4 U 1213/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. An die für den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung \nerforderliche ärztliche Invaliditätsbescheinigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; \nallerdings muss sie die Angabe eines konkreten Gesundheitsschadens und die Aussage, \ndieser sei Unfallfolge, enthalten. \n \n2. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis nicht berufen, wenn er es versäumt \nhatte, den Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen Folgen hinzuweisen. \n \n3. Die Berufung des Versicherers auf die Fristversäumnis ist nicht allein deswegen \ntreuwidrig, weil er vor Fristablauf unter Bezug auf eine ausstehende Begutachtung \nVorschusszahlungen angewiesen oder eine Begutachtung veranlasst hatte. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 27. Februar 2024, Az.: 4 U 1213/24 \n \nZurückweisungsbeschluss vom 11. März 2025 nachfolgend. \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1213/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1860/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... R......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... S......, ...... \n \ngegen \n \nB...... Allgemeine Versicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nJ...... Rechtsanwälte PartG mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 27.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin am 11.03.2025 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 250.000,- EUR \nfestzusetzen. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherungspolice mit der \nVersicherungsnummer S007573981, Versicherungsbeginn 01.08.2020 (Anl. K1, K3). Der \nVertrag umfasst als Unfalldeckungen die \"Unfall-Police Optimal, Tarifvariante Prestige\" mit \nden zu Grunde liegenden AUB 2014 (Anl. K13) und den Besonderen Bedingungen 2015 \n(Anl. Kl. K14) und die \"Unfall-Individual\", mit den Versicherungsbedingungen \"AVUS 2017\" \n(Anl. K2). \n \nIn den AUB 2014 sind u. a. folgende Regelungen enthalten: \n \n„2.1. Invaliditätsleistung \na. Voraussetzung für die Leistung \n1) Invalidität \nDie versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt \n· die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit \n· dauerhaft \nbeeinträchtigt ist. \nDauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn \n· sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und \n· eine Änderung dieses Zustandes nicht zu erwarten ist. \n \n2) Eintritt und ärztliches Feststellung der Invalidität \nDie Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall \n· eingetreten und \n· von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. \nIst eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. \n \n3) Geltendmachung der Invalidität \nSie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend \nmachen heißt: Se teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. \nVersäumen Sie diese Frist ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. \nNur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn die Frist versäumt wird. \n... \nb. Art und Höhe der Leistung \n1) Berechnung der Invaliditätsleistung \nDie Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind: \n· die vereinbarte Versicherungssumme und \n· der unfallbedingte Invaliditätsgrad. \n2) Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung \nDie Invalidität richtet sich \n· nach der Gliedertaxe sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, \n· ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit \ndauerhaft beeinträchtigt ist. \nMaßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach \ndem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität \n(Ziffer 8.4). ...“ \n \nIn den besonderen Bedingungen 2015 heißt es weiterhin u.a.: \n \nWelche Leistungen sind gegenüber den AUB 2014 verbessert? \n \n2.1 Verbesserte Gliedertaxe \na. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in Ihrer \nkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist \ndauerhaft, wenn Sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des \nZustandes nicht erwartet werden kann. \nDie Invalidität muss darüber hinaus \n1) innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall eingetreten sein sowie, \n2) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und \n3) innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht sein. \nb. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der \n\n \n \nunfallbedingten Invalidität. \n \n1) Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und \nSinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: \n• Arm ____________________________________ 80 % \n• Hand ___________________________________ 75 % \n• Daumen _________________________________30 % \n... \n \nBei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen \nProzentsatzes. \n3) Für nicht in Absatz 1) genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad \ndanach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. \nDabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. ... \n5) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall \ndauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Die Vorinvalidität ist \nnach den Bestimmungen der Absätze 1) bis 4) zu bemessen. \n6) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den \nvorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden \njedoch nicht berücksichtigt. \n... \n2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: \n2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt \ndauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger \nals drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. \nDie Invalidität ist \n- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und \n- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns \ngeltend gemacht worden... \n2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und \nSinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: \nArm 70% \n... \nHand 55% \n... \nBei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen \nProzentsatzes. \n... \n9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - \nin Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen \nbeginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: \n- Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen, \n- beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für \ndie Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig ist. \n... \n9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem \nUnfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. ... \nDieses Recht muss \n- von uns zusammen mit einer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, \n- von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. \n \nNach den AVUS 2017 ist versichert: \n \n1.1. Grundsatz \nVersichert sind die finanziellen Folgen einer unfallbedingten dauerhaften Invalidität der versicherten \nPerson. Die Höhe der Leistung bemisst sich an den finanziellen Folgen des Unfalls, soweit diese nicht \nanderweitig gedeckt sind. \n \n1.4. Invalidität \na. Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität \nInnerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall muss: \n- die Invalidität eingetreten, \n- die Invalidität ärztlich festgestellt und \n- der Anspruch uns gegenüber schriftlich geltend gemacht sein. \nInvalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person \nunfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich \nlänger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht zu erwarten ist. ... \n \n2. Welche Leistungen sind versichert? \n\n \n \n2.1.Invalidität \na. Bei unfallbedingter, dauerhafter Invalidität ersetzen wir die finanziellen Folgen des unfallbedingten \nPersonenschadens \n(z.B. \nVerdienstausfall, \nUmbaukosten, \nSchmerzensgeld) \nso, \nals \nob \nwir \nschadensersatzpflichtig \nwären. \nDabei \nleisten \nwir \nnach \nden \ndeutschen \ngesetzlichen \nSchadenersatzbestimmungen des Privatrechts (Hacks-Schmerzensgeld-Tabelle). \nb. Der geleistete Verdienstausfall ist limitiert auf den in der Police angegebenen monatlichen Betrag \n(Verdienstsublimit). Der Begriff Verdienstausfall umfasst die finanziellen Folgen, die sich aus der \nEinschränkung der Arbeitskraft ergeben, also auch regelmäßig ausgeführte, unentgeltliche Tätigkeiten, \nwie ZB Kinderbetreuung oder die Pflege eines Angehörigen. Dabei leisten wir nach den deutschen \ngesetzlichen Schadensersatzbestimmungen des Privatrechts. \n... \n \nAm 6.9.2020 rutschte der Kläger auf dem Balkon seiner Wohnung aus und stürzte auf seine \nrechte Hand, den rechten Unterarm und den Hinterkopf. Den Unfall zeigte er der Beklagten \nmit einem auf den 11.09.2020 datierten Formular an (Anl. K4). \n \nDer Kläger hat behauptet, er habe am 23.9.2020 gegen 17:00 Uhr auf der \nG......-S......-Straße in L...... einen Fahrradunfall erlitten, bei dem er auf das linke Knie und die \nlinke Hand gestürzt sei und sich den linken Daumen gebrochen habe. Diesen Unfall hat er \nmittels eines auf den 23.9.2020 datierten Schadensformulars angezeigt, das er der \nBeklagten mit E-Mail vom 5.10.2020 übersandte (vgl. Anl. K7/K 15). \n \nDie Beklagte übersandte dem Kläger ein Schreiben vom 07.10.2020 zum Unfall vom \n23.09.2020 \n(Anl. \nJohannsen \n3), \ndem \nein \nVordruck \n„Anmeldung \neines \nDauerschadens/ärztliche Bescheinigung“ beigefügt war und das u.a. folgende Hinweise \nenthielt: \n \n„Invalidität: \nDiese muss als Unfallfolge \n1. Innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein \nund \n2. Spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten nach Ablauf der 24-Monatsfrist von Ihnen \ndurch Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht sein muss (36 Monate). \n \nAchten Sie bitte auf die genannten Fristen, damit ihr Invaliditätsanspruch erhalten bleibt. Keinesfalls \nsollten Sie die Leistungsentscheidungen anderer Institutionen (Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt, \nsonstige Versicherungsträger usw.) abwarten. \n \nDie Beklagte übersandte dem Kläger ein Schreiben vom 02.03.2021 zum Unfall vom \n06.09.2020 \n(Anl. \nJohannsen \n4), \ndem \nein \nVordruck \n„Anmeldung \neines \nDauerschadens/ärztliche Bescheinigung“ beigefügt war und in dem es u.a. heißt: \n \nfür die Anmeldung von Invaliditätsansprüchen aus Ihrer privaten Unfallversicherung verwenden Sie bitte \nbeiliegenden Vordruck. \nBitte reichen Sie diesen nach Abschluß des Heilverfahrens bei uns ein, spätestens jedoch vor Ablauf \neiner Frist von 21 Monaten, gerechnet ab Unfalltag. \nBitte beachten Sie: \nEine Invalidität als Unfallfolge muss \n1. innerhalb von 21 Monaten vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und ärztlich festgestellt sein und \n2. von Ihnen geltend gemacht sein. \nDie genannten Fristen bitten wir unbedingt zu beachten, damit im Falle eines Dauerschadens der \nAnspruch auf Invaliditätsleistung erhalten bleibt. \nWarten Sie also nicht auf die Leistungsentscheidung(en) anderer Institutionen wie Berufsgenossenschaft, \nVersorgungsamt oder sonstiger Versicherungsträger. \n \nEin gleichlautendes Schreiben vom 02.03.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger zum \nUnfall vom 23.09.2020 (Anl. Johannsen 5). \n \nAm 25.02.2021 fand eine „Vertrauensärztliche Untersuchung“ durch den Gutachter Dr. M...... \nstatt (vgl. Anl. K 11) statt. In einem ärztlichen Bericht Dr. Z...... vom 22.03.2021 wird \n\n \n \nanamnestisch über Unfälle vom 06.09. und 23.09.2020 berichtet. Darüber hinaus sind \nBefunde zum linken Schultergelenk, linken Handgelenk sowie zum linken Daumen \naufgeführt. Unter dem 19.5.2021 erstellte die orthopädische Praxis Dr. Y...... einen ärztlichen \nBericht (Anl. Kl K12). Unter dem 07.06.2021 übersandte die chirurgische Praxisklinik, FÄ \nWeishaupt, (im folgenden Praxisklinik) dem Kläger eine Kopie des Arztbriefes. Hierin werden \nals \nunter \ndem \n17.05.2021 \ngestellte \nDiagnosen \naufgeführt \neine \nDegenerative \nGelenksveränderung links, Tendovaginitis stenosans A1 Daumen links, und Intrinsische \nPlus-Deformität der Hand beidseits. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, \nDipl. med. B......, erfolgte am 27.07.2021. Unter dem 16.08.2021 erstellte die Praxisklinik \neinen „Bericht für den Medizinischen Dienst“ über eine Untersuchung am 22.07.2021 (Anl. \nK10). In einer an den Arbeitgeber des Klägers adressierten fachärztlichen Stellungnahme \nvom 20.9.2021 (vgl. Klageschrift S. 9, Anlage Attest) wird in Bezug auf die Diagnosen \nTendovaginitis stenosans A1 Daumen links, Intrinsische plus-Deformität der Hand beidseits \nund Schulter-Arm-Syndrom festgestellt, dass der Kläger aufgrund dessen aktuell seinen \nBeruf nicht wettbewerbsfähig ausüben könne und die Beschwerden ihn dauerhaft \nbeeinträchtigen. \n \nBezogen auf den Unfall vom 6.9.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom \n14.10.2021 mit, dass sie ihm einen Vorschuss von 1.000 € auf sein Konto überweisen \nwerde. In einer weiteren E-Mail vom 11.11.2021 gab die Beklagte an, sie habe seine \nUnterlagen erhalten und werde sie an den beauftragten Gutachter zur Prüfung der Höhe \nweiterleiten. Da dies etwas Zeit in Anspruch nehme, habe sie einen weiteren Vorschuss von \n2.000 € angewiesen. \n \nMit Schreiben vom 16.11.2021 zum Unfall vom 06.09.2020 (Bekl. Anl. 1) teilte die Beklagte \ndem Kläger u.a. mit: \n \nfür die Anmeldung von Invaliditätsansprüchen aus Ihrer privaten Unfallversicherung verwenden Sie bitte \nbeiliegenden Vordruck. \nBitte reichen Sie diesen nach Abschluß des Heilverfahrens bei uns ein, spätestens jedoch vor Ablauf \neiner Frist von 24 bzw. 36 Monaten, gerechnet ab Unfalltag. \nBitte beachten Sie: \nEine Invalidität als Unfallfolge muss \n1. innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und \n2. spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten ärztlich festgestellt sein und von Ihnen \ngeltend gemacht sein (36 Monate). \nDie genannten Fristen bitten wir unbedingt zu beachten, damit im Falle eines Dauerschadens der \nAnspruch auf Invaliditätsleistung erhalten bleibt. \nWarten Sie also nicht auf die Leistungsentscheidung(en) anderer Institutionen wie Berufsgenossenschaft, \nVersorgungsamt oder sonstiger Versicherungsträger. \n \nZur Prüfung ihrer Leistungspflicht beauftragte die Beklagte die A......-GmbH. Mit Schreiben \nvom 27.01.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger einen von der Praxisklinik verfassten \n„Ärztlichen Bericht zur Unfallversicherung“ vom 21.12.2021, welcher ihr über die Beauftragte \nzugesandt wurde. In dem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Unfallsache \nzurückkomme, sobald ihr der Abschlußbericht von A...... vorliege. \n \nIm nachfolgenden Gutachten der A...... nach Aktenlage vom 16.3.2022 (Anl. K5) zum \nschädigenden Ereignis „Sturz auf dem Balkon mit Verletzung des rechten Arms und \nSchädelprellung“ stellte der Gutachter Dr. B...... fest, dass seitens des Schädel-Hirn-Traumas \nkeine fassbaren Schäden verblieben seien. Die Missempfindungen im Bereich der rechten \nHand, bezogen auf die Finger Kuppen D4 und D5 seien allein durch das Unfallgeschehen \nnicht erklärlich. Als Erklärung für die Missempfindungen könne auch ein unfallunabhängiges \nSulcus-ulnaris-Syndrom \nbestehen, \ndieses \neben \nohne \nUnfallzusammenhang. \nDer \n\n \n \nBegutachtung lagen unter anderem die Behandlungsunterlagen Dr. Z......, MRT-Befunde, der \nBericht Dr. M...... vom 25.2.2021, der Bericht über eine Folgebegutachtung Dipl. med. B...... \nvom 27.7.2021, der Bericht der Praxisklinik vom 16.08.2021 sowie das Attest der Praxisklinik \nvom 20.9.2021 zugrunde. \n \nAuf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.3.2022 (Anl. \nK6) ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 06.09.2020 ab, da ein (messbarer) \nDauerschaden als ursächliche Unfallfolge nicht eingetreten bzw. nicht zu erwarten sei. \nBezogen auf den Unfall vom 24.9.2020 erfolgte keine Leistungsablehnung. \n \nAm 21.04.2022 erhielt der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme FA K...... über eine \nambulante psychiatrische Behandlung (Anl. K12). \n \nAnlässlich \neines \nRechtsstreits \ndes \nKlägers \nvor \ndem \nSozialgericht \nwurde \nein \nZustandsgutachten vom 13.12.2023 durch Dr. med. D...... (vgl. Anl. zur Replik K16) erstattet. \n \nMit der Behauptung, es seien unfallbedingte Dauerschäden entstanden, begehrt der Kläger \nLeistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag. Nach einem Hinweis des Landgerichts, die \nHöhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, insbesondere die Berechnung der \nKapitalleistung und des Verdienstausfallschadens seien unschlüssig, ist er der Ansicht, ihm \nstünde infolge der Unfälle eine Invaliditätsleistung von 39.375 € zu, die sich aus einer für die \ninfolge des Unfalls vom 06.09.2020 geschädigten rechten Hand anzusetzenden Leistung von \n13.125 € (75% von 50.000 €= 37.500€ x 35% als Invaliditätsquote) und aus einer für die \nbeim zweiten Unfallgeschehen geschädigten linken Hand und linker Arm anzusetzenden \nLeistung vom 26.250 € (75% von 50.000 €= 37.500€ x 70% als Invaliditätsquote) \nzusammensetze (vgl. Schriftsatz vom 25.07.2024 (Bl. 111 d.A.). Ferner stünde ihm \nAnsprüche auf Verdienstausfall i.H.v. 50.894,25 € zu, da sich aus dem Versicherungsvertrag \nergebe, dass bei einer unfallbedingten Beeinträchtigung von mehr als 50% ihm eine \nSchadenersatzleistung für den Zeitraum von 6 Monaten zustehe, und auf ein angemessenes \nSchmerzensgeld i.H.v. 15.000 € zu. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung ergebe sich aus dem \nSchreiben der Chirurgin Weishaupt vom 20.09.2021. Das Gutachten Dr. D...... vom \n13.12.2023 bestätige diese. Die Ursächlichkeit der Unfallereignisse des Klägers für dessen \nGesundheitsbeeinträchtigungen seien durch einen Arztbericht, der von der A...... GmbH \nverfasst worden sei (Anl. K 16), und einen Reha-Bericht (Anl. K 17) bestätigt worden. \n \nDas Landgericht hat zum Unfallereignis vom 23.9.2020 Beweis erhoben durch Einvernahme \neines Zeugen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage wegen \nFehlens einer fristgerecht getroffenen ärztlichen Invaliditätsfeststellung abgewiesen. \nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft \ner sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Vorliegen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung \nergebe sich aus dem Schreiben der Praxisklinik vom 20.9.2021 (Anl. K8). Zusammen mit \ndem Bericht (Anl. K 16) sei ein ausreichender medizinischer Zusammenhang zwischen den \nUnfallereignissen und den Beschwerden dokumentiert. Entgegen den Feststellungen im \nGutachten \nDr. \nB...... \nvom \n16.3.2022 \n(Anl. \nK5) \nseien \ndie \nBeschwerden \nnicht \nvorschadenbedingt, sondern vielmehr allein auf den Unfall zurückzuführen. Der Gutachter \nhabe ohnehin lediglich nach Aktenlage entschieden. Zudem habe das Landgericht das \nZustandsgutachten Dr. W...... vom 13.12.2023 nicht hinreichend gewürdigt. Dr. W...... \nbestätige die dauerhaften Funktionsstörungen im Bereich des linken Daumens sowie die \nBeeinträchtigung im linken Arm und der rechten Hand. Seine weitere Aussage, die \nBeschwerden seien nicht unfallbedingt werden durch zahlreiche andere Berichte widerlegt. \n\n \n \nSchließlich liege in der Zahlung der Vorschüsse ein Anerkenntnis der geltend gemachten \nAnsprüche. Das Landgericht sei fehlerhaft der vom Kläger beantragten Begutachtung durch \neinen Sachverständigen nicht nachgekommen. \n \nEr beantragt, \n \n1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.08.2024, Aktenzeichen 03 O \n1860/23, wird aufgehoben. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250.000,00 EUR nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen \nAnwaltskosten in Höhe von 4.751,43 EUR freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \n1. \nHinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 144.730,75 € (Klageantrag 250.000 € abzüglich \n(39.375 € + 26.250 € + 50.894,25 € + 15.000 € =) 105.269,25 €) ist die Berufung mangels \nVorliegens einer nachvollziehbaren substantiierten Begründung für den geltend gemachten \nZahlungsanspruch bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. \n \n2. \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem \nKläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallversicherungsvertrag keine Ansprüche \nwegen der Unfallereignisse vom 06.09.2020 und 23.09.2020 zu. \n \na) Nach den insoweit maßgeblichen Versicherungsbedingungen (vgl. Ziff. 2.1 AUB und 2.1 \na) Besondere Bedingungen 2015) setzt eine Invaliditätsleistung voraus, dass eine \nunfallbedingte dauerhafte Invalidität vorliegt. Dabei ist eine Beeinträchtigung dauerhaft, wenn \nsie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands \nnicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss darüber hinaus innerhalb von zwei Jahren \nnach dem Unfall eingetreten sein, sowie innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall von einem \nArzt schriftlich festgestellt werden und in dieser Frist durch den Versicherungsnehmer bei der \nBeklagten geltend gemacht werden, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen \nmüssen. \n\n \n \n \nOb eine dauerhafte Invalidität beim Kläger eingetreten und durch den Kläger fristgemäß \nangezeigt wurde, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an einer fristgemäßen Feststellung \nder unfallbedingten dauerhaften Invalidität. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der \nInvalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom \n22.05.2019 - IV ZR 73/18 - juris; Senat, Beschluss vom 18.07.2024 – 4 U 266/24 –, Rn. 4ff, \njuris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.03.2019 - 11 U 107/16 - \njuris). Das dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner \nEinstandspflicht, schafft eine Grundlage für seine Überprüfung und soll schwer aufklärbare \nSpätschäden ausgrenzen. Die verspätete Vorlage führt selbst dann zum Ausschluss von \nSpätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein \nVerschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 137/06 - juris). Nach dem \ndargestellten Zweck der Fristenregelung richten sich auch die inhaltlichen Anforderungen der \nInvaliditätsfeststellung, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil \nvom 7. März 2007 – IV ZR 137/06, aaO.). Sie muss allerdings die Schädigung und den \nBereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden \nberuht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren \nGeltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und \nstattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner \nLeistungspflicht erstrecken muss (BGH, Urt. v. 01.04.2015 – IV ZR 104/13, VersR 2015, 617, \nRn 22 - juris). Erforderlich sind somit die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit \nbeeinflussenden Gesundheitsschadens und die Aussage, dieser sei Unfallfolge und von \nDauer (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2017 – I-20 U 197/16 –, Rn. 65, juris; Senat, Beschluss \nvom 5.01.2021 – 4 U 1586/20 –, Rn. 10 - 15, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2018 - \n12 U 111/17 - juris). Es muss zumindest festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den \nDauerschaden (mit)ursächlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2018 - 3 U \n235/16 - juris). Erforderlich ist eine Wertung erhobener Befunde in Form eines ärztlichen \nSchlusses auf die eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen \nLeistungsfähigkeit der versicherten Person (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, \nUrteil vom 01.02.2022 – 1 U 26/21 –, juris). Gemessen an diesem Zweck muss die \nInvaliditätsfeststellung aber weder präzise Angaben zu Umfang und Ursache des \nDauerschadens enthalten, noch muss sie hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit \neines bestimmten Dauerschadens überhaupt richtig sein (BGH, a.a.O.). \n \nb) Im vorliegenden Fall lief die nach den Besonderen Bedingungen 2015 unter Ziffer 2.1 lit. \na) \ngegenüber \nden \nAUB \n2014 \nerweiterte \n36-monatige \nFrist \nfür \ndie \närztliche \nInvaliditätsfeststellung bezogen auf den Sturz auf dem Balkon am 06.09.2023 bzw. für das \nbehauptete zweite Unfallereignis am 23.09.2023 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt lag aber keine \ndiesen Grundsätzen entsprechende ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität \nvor. \n \nAuf die von der Praxisklinik verfassten Arztberichte und fachärztlichen Stellungnahmen vom \n07.06.2021, 16.08.2021, 20.09.2021 und 21.12.2021 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg \nberufen. In dem Bericht vom 07.06.2021 weisen die gestellten Diagnosen keinen Bezug zu \neinem - an keiner Stelle erwähnten - Unfallgeschehen auf und werden nicht als \nDauerschäden gekennzeichnet. Der „Bericht vom 16.08.2021 für den medizinischen Dienst“ \nüber eine Untersuchung am 22.07.2021 führt als weitere Diagnose „deg. Veränderung \nTFCC-Komplex“ auf, trifft aber gleichfalls keine Aussagen zur Unfallbedingtheit der \nBeschwerden und zur Dauerhaftigkeit. Der Arztbrief vom 20.09.2021 bestätigt zwar, dass die \nBeschwerden dauerhaft beeinträchtigen, einen Unfallbezug lässt der Bericht allerdings \n\n \n \nweiterhin nicht erkennen. Einzig der zur Vorbereitung der von der Beklagten veranlassten \nBegutachtung eingeholte „Ärztliche Bericht zur Unfallversicherung“ der Praxisklinik vom \n21.12.2021 (vgl. Anl. K 16) verhält sich zur Frage, ob die seitens des Klägers geltend \ngemachten Gesundheitsschäden und die genannten Diagnosen dauerhaft bestehen und \nunfallbedingt aufgetreten sind. Beides wird aber ausdrücklich und unmissverständlich \nverneint. Die von der Berufung zitierte Textpassage gibt unter der Überschrift \n„Unfallursache/hergang“ zwar die vom Kläger selbst berichteten zwei Sturzgeschehnisse und \ndie seitdem vom ihm angegebenen Beschwerden wieder; zur Dauerhaftigkeit und \nUnfallbedingtheit der Beschwerden werden indes an dieser Stelle keine Aussagen getroffen. \nVielmehr wird unter „Derzeitige subjektive Beschwerden der versicherten Person“ \nausgeführt: \n \n„Keine unfallbedingten Beschwerden oder Schäden“ \n \nund unter „weitere Anmerkungen“ heißt es: \n \n„initiale Behandlung der Unfallfolgen nicht durch uns, bei Beschwerden Vorstellung \nbei uns erst 2021, von Unfallfolgen nicht mehr nachzuvollziehen, nebenbefundlich \nanatomische Variante mit Ulna und Deformität, die die Beschwerden verursacht, aber \nunfallunabhängig ist, Empfehlung operative Therapie wird seitens des Patienten \nabgelehnt. ...“ \n \nFerner wird in dem Bericht unter der Fragestellung „Kausalität und Mitwirkung“ verneint, dass \ndie diagnostizierten Gesundheitsschäden ausschließlich durch das geschilderte Ereignis \nverursacht worden sind. \n \nUnter „Bitte bemessen Sie den unfallunabhängigen Anteil an der Gesundheitsschädigung \noder deren Folgen in %“ finden sich der Eintrag \n„100 %“ \n \nund die zusätzliche handschriftliche Anmerkung: \n„Beschwerden sind rein Vorschäden bedingt“. \n \nIm Ergebnis schließt der ärztliche Bericht somit eine kausale Verknüpfung der bestehenden \nBeschwerden mit dem Unfall aus. Auch eine Dauerhaftigkeit der Beschwerden wird nicht \nsicher festgestellt, da darauf hingewiesen wird, dass eine obligate Behandlungsmöglichkeit \nin Form einer operativen Therapie bestehe, die der Patient aber ablehne. \n \nHinsichtlich des diese Einschätzung bestätigenden Gutachtens von Dr. med. B...... vom \n16.03.2022 wird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Gutachter hat nicht \nfestgestellt, dass auf den Unfall zurückzuführende und damit unfallbedingte Schäden \neingetreten sind, die dauerhaft vorliegen. \n \nEine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung ist auch den übrigen zur Akte \ngereichten Unterlagen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Bericht über die \nVertrauensärztliche Untersuchung vom 25.02.2021 durch den Gutachter Dr. M...... verhält \nsich weder zum Vorliegen eines Dauerschadens noch zur Unfallbedingtheit der festgestellten \nDiagnosen. Zu einem Teil der Symptomatik sei dem Gutachter zufolge noch keine Diagnostik \nerfolgt, ein anderer Teil sei noch nicht behandelt worden. Im Arztbrief Dr. Z...... vom \n22.03.2021 werden weder Aussagen zu Dauerschäden noch zu einer etwaigen \n\n \n \nUnfallbedingtheit der berichteten Befunde getroffen. Der ärztliche Bericht vom 19.05.2021 \nder orthopädischen Praxis Dr. Y...... führt zwar in der Anamnese zwei Unfälle vom 6.09. und \n„ca. 14.09.2020“ auf und diagnostiziert u.a. ein Schulter-Arm-Syndrom, sowie eine \nanhaltende somatoforme Schmerzstörung. An keiner Stelle des Berichts wird aber bestätigt, \ndass es sich um dauerhaft vorliegende und unfallbedingte Beeinträchtigungen des Klägers \nhandelt. Der ärztliche Bericht Dipl. med. B...... vom 27.7.2021 betrifft die Frage, ob die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB V erfüllt sind und sieht „aus medizinischer Sicht“ eine \nArbeitsunfähigkeit nur „auf Zeit“ als gegeben an. Aussagen zur Unfallbedingtheit lassen sich \ndem Bericht gleichfalls nicht entnehmen. Der zuletzt vorgelegte Reha-Bericht lässt einerseits \nbereits nicht erkennen, wann er ausgestellt wurde und ob er der Beklagten fristgemäß \nübermittelt wurde. Andererseits wird über die beiden Unfallgeschehen nur in der Anamnese, \nd.h. in der Wiedergabe der Krankengeschichte nach Angaben des Klägers berichtet. Die \nUnfallbedingtheit der Beschwerden des Klägers wird gerade nicht festgestellt. \n \nUnabhängig davon lassen sämtliche weiteren vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass \ndie Ärzte damit eine Invaliditätsfeststellung in Bezug auf beide Unfallgeschehen treffen \nwollten und getroffen haben. \n \nSchließlich kann sich der Kläger auch nicht auf das in einem sozialgerichtlichen Verfahren \neingeholte Gutachten Dr. med. D...... vom 13.12.2023 berufen. Dieses Gutachten ist bei der \nBeklagten erst nach Ablauf der 36-monatigen Frist eingegangen. Darüber hinaus stellt der \nGutachter gerade nicht fest, dass unfallbedingte Dauerschäden im Bereich Handgelenk, \nFinger und Schultergelenke bestehen. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts \nstellt die Berufung nur ihre eigene Ansicht entgegen. Entgegen der Berufungsbegründung \nwird die Aussage des Gutachtens, die Beschwerden seien nicht durch den Unfall bedingt, \nnicht durch zahlreiche andere Berichte widerlegt, die einen solchen Zusammenhang \nherstellen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. \n \nDies gilt auch hinsichtlich der psychischen Belastungen des Klägers mit der Entwicklung \neiner somatoformen Schmerzstörung, eines chronischen Fatigue- und Reizdarmsyndroms. \nDer Stellungnahme FA K...... vom 21.04.2022 lässt sich insoweit weder die Unfallbedingtheit \nnoch das Vorliegen eines Dauerschadens entnehmen. Als allenfalls indirekte Unfallfolgen \nunterliegen \nsie \ndem \nAnspruchsausschluss \nmangels \nVorliegens \neiner \närztlichen \nInvaliditätsfeststellung unabhängig davon, ob Ansprüche wegen einer psychischen \nFolgeerkrankung schon nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, wie das \nLandgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat. \n \nc) Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich die Beklagte auf die Frist in ihren \nallgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, denn sie hat auf die vertraglichen Anspruchs- \nund Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 VVG mehrfach und hinreichend deutlich \nhingewiesen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte den Kläger in \nihren Schreiben vom 07.10.2021, 02.03.2021 und 16.11.2021 hinsichtlich beider Unfälle und \nbezogen auf die unterschiedlichen Unfalldeckungen klar und unmissverständlich belehrt (vgl. \nSenat, Beschluss vom 18.06.2024 – 4 U 266/24 –, Rn. 4, juris). \n \nMit diesen Schreiben wurden dem Kläger jeweils ein Formular (Anmeldung eines \nDauerschadens/ärztliche Bescheinigung) übersandt, das von dem Arzt auszufüllen war. \nAuch diesem Formular konnte er zumindest im Zusammenhang mit den genannten \nBegleitschreiben mit ausreichender Klarheit entnehmen, welche Unterlagen vorgelegt \nwerden mussten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zudem \n\n \n \nbestätigt, das Formular erhalten zu haben. \n \nd) Die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig. \n \nDas Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung kann sich \nim Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem \nVersicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen \nder Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. \nBGH, Urteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04 - juris). Davon kann auszugehen sein, wenn der \nVersicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm \nvorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche \närztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.). Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. \n \naa) Die Mitteilung der Beklagten in den E-Mails vom 14.10. und 11.11.2021, sie habe \nangesichts der Dauer und der noch ausstehenden Begutachtung Vorschusszahlungen \nangewiesen, begründet ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte ein Gutachten \nzur Überprüfung der Invalidität eingeholt hat, einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass \ndie Beklagte auf die Einhaltung der Frist auch dann verzichten will, wenn das Ergebnis für \nden Versicherungsnehmer negativ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger \ndarauf vertraut haben will, denn die Beklagte hat den Kläger nach der letzten Zahlung mit \nSchreiben vom 16.11.2021 nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine ärztliche \nInvaliditätsfeststellung \nvorzulegen \nund \nihm \ndas \nFormular \nerneut \nübersandt. \nEin \nVertrauenstatbestand wird auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagten eine \nBegutachtung veranlasst hat, in deren Rahmen von der behandelnden Praxisklinik eine \närztliche Bescheinigung angefordert wurde, die freilich eine Unfallbedingtheit der \nGesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers gerade nicht feststellen konnte. Die ablehnende \nStellungnahme der Praxisklinik hat die Beklagte dem Kläger zur Kenntnisnahme bereits am \n27.01.2022 übersandt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass sie nach Übersendung des \nGutachtens auf den Schadensfall zurückkommen werde. Angesichts dessen war für den \nKläger keineswegs klar, dass die Beklagte unabhängig von dem Ergebnis der Begutachtung \nvon ihrer Einstandspflicht ausging. Allein der Umstand, dass der Versicherer in die Prüfung \nseiner Eintrittspflicht eintritt, begründet hingegen keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, \ndass er sich nicht auf die Fristversäumnis berufen wird - jedenfalls dann nicht, wenn - wie \nhier - in der ärztlichen Feststellung die Unfallbedingtheit der Invalidität verneint wird (Senat, \nBeschluss vom 2. November 2020 – 4 U 1586/20 –, Rn. 1 - 17, juris). Unter diesen \nUmständen konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Bescheinigung der \nPraxisklinik und - erst recht nicht - die vorangegangenen Berichte und Arztbriefe genügen, \num seine Ansprüche wirksam geltend zu machen. \n \ne) Mangels Vorliegens einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist auch eine \nBeweiserhebung über das Vorliegen einer auf den ersten oder beide Unfälle \nzurückzuführenden Dauerschädigung im Bereich der Finger, Hand- oder Schultergelenke \nnicht veranlasst. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \nP...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-27/4-u-1213-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-27/4-u-1213-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396967","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.612778+00:00"}}