{"status":"available","doknr":"OLD396966","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-06-17","aktenzeichen":"4 U 121/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBei einem nur mit einem geringen Risiko verbundenen Eingriff ist der Patient durch den \nHinweis auf eine \"Biopsie\" über eine damit verbundene Gelenkeröffnung auch dann \"im \nGroßen und Ganzen\" aufgeklärt, wenn letztere nicht mehr eigens angesprochen wird. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Juni 2025, Az.: 4 U 121/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 121/25 \nLandgericht Leipzig, 07 O 3122/20 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nH...... T......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & C......, ...... \n \ngegen \n \n1. Universitätsklinikum ......, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. Dr. med. habil. J...... F......, c/o Universitätsklinikum ......, ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \na...... Rechtsanwälte, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.06.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 24.6.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen \nVerhandlung wird aufgehoben. \n\n \n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 37.608,64 EUR \nfestzusetzen (Feststellungsantrag: 5.000,00 EUR). \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz immaterieller und materieller Schäden \nsowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden wegen einer behaupteten \nFehlbehandlung im Zeitraum zwischen dem 7.9. und 15.9.2017 im Hause der Beklagten zu \n1). \n \nDie bereits mehrfach am linken Knie voroperierte Klägerin (Juli 2009: Kniearthroskopie; \nNovember 2010: Implantation Schlittenprothese; Februar 2011 erneute Arthroskopie und \nAußenmeniskus-Teilresektion) stellte sich nach einem Zufallsbefund im Rahmen ihrer \nSchmerztherapie erstmalig am 7.9.2017 im Klinikum der Beklagten zu 1) vor, um einen \netwaigen Tumorbefund im Wege der Biopsie abzuklären. Geplant war nach Untersuchung \ndurch den Vorbehandler Dr. R...... nach eigenen Aussagen der Klägerin eine offene Biopsie \nlinks (Femur Knochenzyste) und bei negativem Malignitätsnachweis dann Kürettage, also \nEntfernung und Auffüllung beim Vorbehandler Dr. R....... Die Klägerin wurde unstreitig am \ngleichen Tage durch den Zeugen P...... aufgeklärt und am 8.9.2017 durch den Beklagten zu \n2) operiert. Nachdem ein bösartiger Tumor ausgeschlossen werden konnte, erfolgte die \nNachbehandlung wie geplant bei Dr. med. habil. R...... in Form der erneuten Eröffnung des \nKnies, Entfernung der Zyste und Auffüllung des Knochens. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Behandlungsablaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich Aufklärungs- und Behandlungsfehlervorwürfe erhoben. Das \nLandgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, \nmündlicher Anhörung der Klägerin und des Sachverständigen und Vernehmung des Zeugen \nP...... die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des \nUrteils verwiesen. \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin lediglich die erstinstanzlich erhobene Aufklärungsrüge \nweiter. Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin nicht über die tatsächlich erfolgte \nOperation, nämlich die Arthrotomie aufgeklärt worden sei, sondern nur über die im \nAufklärungsbogen erwähnte Biopsie. Die Aufklärung vom 07.09.2017 habe sich auf eine \noffene Biopsie mit kleinem Hautschnitt von außen als Zugang beschränkt. Tatsächlich erfolgt \nsei aber die operative Eröffnung des Gelenks mit Probenentnahme und einer Schnittführung \nvon vorne über das gesamte Knie unter Eröffnung einer vorbestehenden Narbe und mit dem \nVerbleib einer (neuen) 18 cm langen Narbe. Über die hiermit verbundenen Risiken sei sie \nnicht aufgeklärt worden. Die Operation sei daher insgesamt rechtswidrig erfolgt und die \nBeklagten hätten daher für sämtliche Folgen der Operation einzustehen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die \nKlägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in der Höhe von \n23.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. \n\n \n \n \n2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die \nKlägerin 9.608,64 € als Ersatz für materielle Schäden nebst Zinsen hieraus seit \nRechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu \nzahlen. \n \n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner \nverpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen \nSchäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der medizinischen Behandlung vom \n07.09.2017 bis 15.09.2017, welche in der Einrichtung der Beklagten zu 1) \nerfolgte, künftig entstehen werden. \n \n4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die \nKlägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.547,36 € zu zahlen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die \nhiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Sie zeigen keine Zweifel an der \nerstinstanzlichen Tatsachenfeststellung und -würdigung auf, die innerhalb der durch § 531 \nZPO gesetzten Grenzen eine andere Entscheidung oder eine erneute Beweisaufnahme im \nBerufungsverfahren geböten. \n \nDen Beklagten ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin im Hinblick \nauf die unstreitig tatsächlich durchgeführte Art und Weise der Probeentnahme gelungen. \n \n1. \nNach \ndem \nErgebnis \nder \nerstinstanzlichen \nBeweisaufnahme \nist \nauch \nfür \ndas \nBerufungsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin über Verlauf, Umfang und Risiken \ndes bei ihr durchgeführten Eingriffs vorab durch den Zeugen P...... hinreichend aufgeklärt \nwurde. Grundsätzlich ist dem Patienten durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende \nAufklärung eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht \nstehenden Behandlung sowie den damit verbundenen Belastungen und Risiken zu \n\n \n \nvermitteln. Dabei ist über die Art der konkreten Behandlung und deren Tragweite aufzuklären \n(Behandlungsaufklärung) sowie über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung \nverbundenen und dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken, die bei ihrer Verwirklichung \nfür die Lebensführung des Patienten von Bedeutung sind (Risikoaufklärung). Er muss über \ndie Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden \nRisiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des \nEingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. \nDazu genügt es, dass der Patient ein allgemeines Bild von der Schwere und dem \nRisikospektrum erhält (BGH NJW 1992, 2351). Die Aufklärung soll nicht medizinisches \nDetailwissen \nvermitteln, \nsondern \ndem \nPatienten \neine \nergebnisbezogene \nEntscheidungsgrundlage geben. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er \neinwilligt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/18 -, Rn. 15, m.w.N., juris; \nOLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2013 - 7 U 143/12 -, Rn. 15 - 16, m.w.N. - juris; Senat, \nBeschluss vom 14.12.2023 - 4 U 1170/23 -, Rn. 4 ff m.w.N., juris; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C \n86 m.w.N.). Eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Aufklärung und damit wirksame \nEinwilligung des Patienten in die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. nur: BGH, \nNJW 1992, 2354, 2356). \n \nDass vorliegend bei der Klägerin eine Gelenkeröffnung erfolgt ist, obwohl in dem der \nAufklärung zugrunde liegenden Aufklärungsbogen „Knochenbiopsie“ heißt: „Mit einem \nkleinen Hautschnitt wird ein Zugang zum betroffenen Knochen geschaffen“, steht vorliegend \neiner wirksamen Aufklärung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Gelenkeröffnung nach \nEinschätzung des Sachverständigen Prof. K...... um eine Frage der Technik des \nGewebeschnitts handelt, der Eingriff auch in dieser Fassung „niedrigschwellig“ und nur mit \neinem geringen Risiko verbunden war daher als Frage der technischen Dokumentation nicht \naufklärungspflichtig sei. Den von der Klägerin in der Berufungsbegründung entwickelten \nGegensatz zwischen einer Biopsie, über die sie unstreitig aufgeklärt wurde und der im \nOperationsbericht enthaltenen Arthrotomie kann der Senat angesichts dessen nicht \nerkennen. Bei der Klägerin ist eine Biopsie im Rahmen dieser Arthrotomie durchgeführt \nworden. Auf welchem Wege die Gewebeentnahme erfolgt - also beispielsweise in Form einer \nStanzbiopsie oder mittels einer Gelenkeröffnung ist aber eine Frage der Lokalisation des zu \nentnehmenden Materials. Vorliegend, so der Sachverständige, musste die Biopsie - also die \nGewebeentnahme - zwingend mittels Gelenkeröffnung erfolgen, weil anders das suspekte \nGewebe nicht erreicht werden konnte. Er bezeichnete die Gelenkeröffnung, also die \nArthrotomie zum Zwecke der Gewebeentnahme, also zum Zwecke der Biopsie, vorliegend \nals „unausweichlich“ (a.a.O.). Dass es angesichts dessen nicht mit einem kleinen Hautschnitt \nsein Bewenden haben würde, ist der Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgesprächs aber \nverdeutlicht worden. Hierauf weist bereits der handschriftliche Eintrag „offene PE“ im \nAufklärungsbogen hin, der sich auf sämtlichen im Verfahren vorgelegten Aufklärungsbögen \nbefindet. Auch der Zeuge P...... hat ausgesagt, er habe bei der Aufklärung stets den konkret \ngebotenen Eingriffsweg dargestellt, und auf dieser Grundlage ausgeführt wie der Eingriff im \nEinzelnen vonstatten gehen würde. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen \nangesichts der Lage der Knochenzyste eine Gelenkeröffnung zwingend erforderlich war, ist \nalso davon auszugehen, dass auch genau dieser Eingriffsweg erläutert wurde. Es ist kein \nGrund ersichtlich, weshalb diese Tatsache im Vorfeld hätte verschwiegen werden sollen. \nVielmehr ist der Aussage des Zeugen P...... auch insofern Glauben zu schenken. Wie bereits \ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis der \nordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbillig hohen Anforderungen gestellt \nwerden. Die ständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten kann ein \nwichtiges Indiz für eine Aufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen (vgl. BGH, \n\n \n \nVersR 1992, 237, 238, juris Tz. 17 m.w.N.; NJW 1986, 2885 f., juris Tz. 7). Auch sollte dann, \nwenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im \nZweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise \ngeschehen ist (BGH, NJW 1985, 1399 ff., juris Tz. 13; Senat, Urteil vom 14. Januar 2025 – \n4 U 2630/22 –, juris). Vorliegend gilt dies umso mehr, weil auch die Klägerin nicht behauptet \nhat, der Zeuge P...... habe ihr wahrheitswidrig im Rahmen der Aufklärung vermittelt, es \nwerde lediglich zu einer Stanzbiopsie ohne Gelenkeröffnung kommen. Sie hat in ihrer \nAnhörung \nvielmehr \nangegeben, \nsie \nkönne \nsich \nan \ndie \nEinzelheiten \ndes \nAufklärungsgesprächs nicht mehr erinnern (S. 3 oben des vorbezeichneten Protokolls). Sie \nsei einfach davon ausgegangen, dass irgendwie nur ein kleiner Hautschnitt gemacht, und \ndann dadurch das Gewebematerial entnommen würde. Es ist indessen nicht davon \nauszugehen, dass der Zeuge P...... ihr dies wahrheitswidrig in Aussicht gestellt hätte. \n \n2. \nEs lässt sich auch kein Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten \nSchnittführung feststellen. \n \na) \nZunächst musste nicht über andere mögliche Zugangswege als den tatsächlich gewählten \nZugang von vorne aufgeklärt werden, denn diese Schnittführung war nach den \nAusführungen des Sachverständigen alternativlos. \nEine Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist grundsätzlich erforderlich, \nwenn es für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige \nBehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen \nBelastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten \n(vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17, Rdnr. 23 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom \n10.08.2020 - 4 U 905/20; Urteil vom 4. Februar 2025 – 4 U 301/24 – juris). Dies setzt voraus, \ndass ein anderes Verfahren eine echte Wahlmöglichkeit darstellt. Eine solche \naufklärungspflichtige Alternative hier konkret im Bezug auf die Schnittführung bestand nach \nden Ausführungen des Sachverständigen aber nicht. Er hat nachvollziehbar dargestellt, dass \ndie Nutzung der bereits seit Implantierung der Schlittenprothese vorhandenen Narbe \nrisikoärmer war - auch weil im Falle der Nachbehandlung durch Kürettage und Auffüllung \ndieser Schnitt ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. Dies stellt die Klägerin im \nBerufungsverfahren letztlich auch nicht mehr in Abrede. \n \nb) \nAuch über die Schnittlänge musste nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht \naufgeklärt werden. \n \nZwar lässt sich der Inhalt des für die Frage der Erfüllung der Aufklärungspflicht regelmäßig \nmaßgeblichen Aufklärungsgesprächs (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) - soweit streitig - \nnicht im Wege des Sachverständigenbeweises ermitteln. Auch handelt es sich bei der \nBeurteilung, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, um eine juristische Wertung, die \nnicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – VI ZB 51/19 \n–, juris). \n \nDies ändert aber nichts daran, dass die Frage, welcher Aufklärung es im konkreten Fall \nbedurfte, und damit, ob ein für den geltend gemachten Personenschaden relevanter \nAufklärungsmangel in Betracht kommt, grundsätzlich nicht ohne die Beurteilung des \nmedizinischen Sachverhalts durch einen Sachverständigen beantwortet werden kann. Denn \n\n \n \nUmfang und Intensität der Aufklärung lassen sich nicht abstrakt festlegen, sondern sind an \nder jeweils konkreten Sachlage auszurichten, und zwar sowohl an der konkret medizinischen \nBehandlung wie am konkreten Patienten (BGH, a.a.O). \n \nDer Sachverständige hat ausgeführt, dass über die Länge einer zu erwartenden Schnittnarbe \ngenerell nicht aufgeklärt werden muss, weil es sich bei der Biopsie im Wege der \nGelenkeröffnung um einen „niederschwelligen“ Eingriff handele, bei dem für den Patienten in \nder Regel nur wichtig sei, was bei der Biopsie festgestellt wird. Außerdem seien die Länge \nund spätere Sichtbarkeit der verbleibenden Narbe ohnehin von der Veranlagung des \nPatienten abhängig, so dass auch er selbst hierüber nicht aufgeklärt hätte. \n \nDass die Ausführungen des Sachverständigen unrichtig oder in sich widersprüchlich seien, \nhat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht aufgezeigt, und auch sonst ergeben sich aus der \nAkte keine Anhaltspunkte für die fachliche Unrichtigkeit der sachverständigen Erläuterungen. \nDas Landgericht konnte daher seine Tatsachenfeststellung auf die Ausführungen des \nSachverständigen stützen. \n \nDer Senat rät angesichts dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren \nspart. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-06-17/4-u-121-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-06-17/4-u-121-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396966","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.588200+00:00"}}