{"status":"available","doknr":"OLD396965","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-12-10","aktenzeichen":"4 U 1200/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nDer \nbloße \nVerlust \nder \nKontrolle \nüber \ndie \neigenen \nDaten \ninfolge \neines \nDatenschutzverstoßes kann auch dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn die \nbegründete \nBefürchtung \neiner \nmissbräuchlichen \nVerwendung \ndieser \nDaten \nnicht \nnachgewiesen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 18.11.2024; Aufgabe Senat, Urteil vom \n05.12.2023, 4 U 709/23). \n \n2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch gegen einen \nDatenschutzverstoß im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall ist entkräftet, wenn die \ndafür verantwortliche Sicherheitslücke geschlossen und davon auszugehen ist, dass ein \nhierauf gestütztes Abfischen von Daten nicht mehr möglich ist. \n \n3. Ein Unterlassungsanspruch, der eine Verpflichtung des Verletzers an die Einhaltung der \n„nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen“ knüpft und ihm die \nWeitergabe an „unbefugte Dritte“ untersagt, ist nicht hinreichend bestimmt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 10. Dezember 2024, Az.: 4 U 1200/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1200/24 \nLandgericht Dresden, 3 O 279/23 \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR...... S......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... A...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... Limited, (vormals: F...... Ireland Ltd.), ...... \nvertreten durch d. Director \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ...... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nim schriftlichen Verfahren (Schriftsatzrecht bis zum 12.11.2024) am 10.12.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n26.07.2024 - 3 O 279/23 - abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der \nKlage im Übrigen verurteilt, \n \n1. \nan die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die \nErmöglichung der unbefugten Ermittlung der Handynummer der \nKlägerseite einen immateriellen Schadensersatz, in Höhe von 100 €, nebst \nZinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der \nEZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n \n \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle \nmateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den \nunbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach \nAussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder \nnoch entstehen werden. \n \n3. \nDie weitergehende Berufung des Klägers wird zurückwiesen. \n \n4. \nDie Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlich \nentstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von \n159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen \nBasiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizustellen. \n \nII. \nDie weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 %, die Beklagte zu 11 %. \n \nIV. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540, 313a ZPO abgesehen). \n \nDie zulässige Berufung der Klagepartei ist nur zu einem geringen Teil begründet. \n \nA \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie \ngemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der \nam 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. \n \nB \nI. \nDer Klagepartei steht ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 \nDSGVO lediglich in Höhe von 100,- € wegen des bei ihr eingetretenen Kontrollverlusts zu. \nFür einen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in Höhe von 3000,- € fehlt es \nhingegen an einem weitergehenden immateriellen Schaden. \n \n1.1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 ZPO. Dem steht nicht \nentgegen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf mehrere behauptete \nVerstöße gestützt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Häufung \nunzulässiger alternativer Klagegründe bzw. Streitgegenstände vor. Der Streitgegenstand \nwird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene \nRechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die \nbegehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle \nTatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden \nund den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur \nEntscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines \nRechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR \n42/12, Rn 15 – juris). Die Klagepartei begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine \nEntschädigungsleistung, die sich auf behauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet \n\n \n \ninfolge der Veröffentlichung ihrer Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem \neinheitlichen Lebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (so \nausdrücklich BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 – juris). \n \n1.2. Der Klagepartei steht lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe ein Anspruch \nauf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zu. Die Beklagte hat bei der \nVerarbeitung der Daten gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen (a), hieraus ist der \nKlagepartei auch kausal ein Kontrollverlust erwachsen (b). Eine Einwilligung in die \nVerwendbarkeit der Telefonnummer der Klagepartei im Rahmen der Suchfunktion ist nicht \nerfolgt (c). Für einen immateriellen Schaden infolge von psychischen Beeinträchtigungen ist \ndie Klagepartei beweisfällig geblieben (d) \n \na) Die Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht bei der Datenverarbeitung gegen die DSGVO \nverstoßen. Sie hat gegen das Gebot der datenschutzfreundlichen Voreinstellung nach \nArt. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßen (aa). Die Handynummer wurde ohne \nrechtfertigenden Grund nach Art. 6 DSGVO verarbeitet (bb). Offenbleiben kann, ob \nsie ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 24, 32 \nDSGVO ergriffen hat (cc) und ob sie ihrer Benachrichtigungspflicht aus Art. 34, 25 \nDSGVO und ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachgekommen ist (dd). \nVerstöße im Rahmen des Anmeldeprozesses – der hier im Jahr 2016 erfolgte - fallen \naus dem zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO heraus, da die Datenerhebung \nvor dem 25.05.2018 abgeschlossen war. Allerdings unterfällt die zeitlich nach dem \n25.05.2018 liegende Weiterverarbeitung der Daten den Anforderungen der DSGVO, \ndenn aus Erwägungsgrund 171 Satz 2 DSGVO sowie aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO und \nArt. 24 Abs. 1 DSGVO ergibt sich die Pflicht, die Datenverarbeitungen, die zum \nZeitpunkt der Anwendung der DSGVO bereits begonnen hatten, bis zum 25.05.2018 \nin Einklang mit der Verordnung zu bringen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - \n7 U 19/23, Rn 72 - juris; vgl. auch Generalanwalt Pitruzzella Schlussanträge v. \n27.4.2023 - C-340/21, Rn. 43 - juris). Zudem folgt aus Erwägungsgrund 171 Satz 3 \nDSGVO, dass die Beklagte zum 25.05.2018 zur Einholung neuer Einwilligungen \nverpflichtet gewesen ist, soweit bereits bestehende Einwilligungen nicht den \nAnforderungen an diese Verordnung entsprachen. Es ist davon auszugehen, dass \ndas Scraping nach dem 24.05.2018 erfolgte, da die Beklagte im Rahmen ihrer \nsekundären Darlegungslast nicht vorgetragen hat, dass sich der Vorfall vor dem \nInkrafttreten der DSGVO ereignet hat. \n \naa) Die Beklagte hat gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßen, denn in dem \nrelevanten Zeitraum war die Standardeinstellung für die Suchbarkeit nach der \nTelefonnummer auf „alle“ und damit nicht datenschutzfreundlich (data protection by \ndefault) auf „nur ich“ eingestellt. Dies hat die Beklagte eingeräumt. Nach Art. 25 Abs. \n2 DSGVO muss die Beklagte geeignete technische und organisatorische \nMaßnahmen treffen, die sicherstellen, dass durch die Voreinstellung nur \npersonenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten \nVerarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden. Solche Maßnahmen \nmüssen \ninsbesondere \nsicherstellen, \ndass \npersonenbezogene \nDaten \ndurch \nVoreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von \nnatürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Bei der Registrierung soll dem \nBetroffenen nämlich gewährleistet werden, dass er nur in eine solche Verarbeitung \neinwilligt, die die Veröffentlichung seiner Daten ohne sein Eingreifen kategorisch \nausschließt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 122 - \njuris). Der Betreiber eines sozialen Netzwerks soll damit verpflichtet werden, die \nDefault-Einstellungen so zu treffen, dass Inhalte der Nutzer nicht standardmäßig mit \nanderen Nutzern oder Dritten geteilt werden (vgl. LG Freiburg a.a.O.). Als \nVoreinstellung ist daher der kleinstmögliche Empfängerkreis vorzusehen (vgl. LG \nFreiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 122 - juris). Da die \nKlagepartei sich bereits vor dem 25.05.2018 registriert hat, hatte die Beklagte \nsicherzustellen, dass die datenschutzunfreundliche Voreinstellung zum 25.05.2018 \n\n \n \nunter Abkehr des „opt-out“ Systems geändert wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom \n15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 128 - juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die gewählte \nVoreinstellung war zur Erfüllung des Vertragszweckes nicht erforderlich, denn der \nNutzer konnte auch ohne die Einstellung der Suchbarkeit auf „alle“ nach der \nTelefonnummer mit anderen in Kontakt treten und sich austauschen. Personen, die \nbereits über die Telefonnummer eines anderen Nutzers verfügen, können ohne \nweiteres mit ihm in Kontakt treten und sich auf facebook vernetzen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass für den Geschäftszweck des Netzwerkes, personalisierte online \nWerbung zu platzieren, eine solche Sucheinstellung erforderlich war, zumal der \nNutzer die Einstellung auch auf „nur ich“ setzen und die Plattform gleichwohl nutzen \nkonnte. Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen die \nDatenschutz-Grundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur die \nunrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfasst, wie es Art. 82 \nAbs. 2 Satz 1 und ErwG 146 Satz 1 DSGVO nahelegen (vgl. auch EuGH, Urteil vom \n4. Mai 2023 - C 300/21, VersR 2023, 920 Rn. 36 - Österreichische Post: \n\"Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der \nDSGVO\"), oder ob grundsätzlich auch bloße Verstöße gegen abstrakte Pflichten des \nVerantwortlichen \naußerhalb \neines \nkonkreten \nVerarbeitungsvorgangs \nhaftungsbegründend sein können (zum Streitstand siehe Paal, ZfDR 2023, 325, 334 \nff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 381 ff.). Denn \nangesichts des umfassenden Verarbeitungsbegriffs des Art. 4 Nr. 2 DSGVO (jeder \nmit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche \nVorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, \ndas Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder \nVeränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch \nÜbermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich \noder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung) wäre \nauch bei einem engeren Verständnis des Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den \nhier inmitten stehenden Scraping-Vorfall ohne Weiteres von einer Datenverarbeitung \nder Beklagten in Form der Speicherung, des Abfragens, der Offenlegung durch \nÜbermittlung, der Bereitstellung und Verknüpfung auszugehen (BGH, Urteil vom \n18.11.2024 – VI ZR 10/24). Die Verletzung dieser Regelung hat auch dazu geführt, \ndass die Klagepartei es bei der Voreinstellung belassen hat und ihre Telefonnummer \nvon den Scrapern ihrem Profil zugeordnet werden konnte. \n \nbb) Die Beklagte hat die Handynummer der Klagepartei mit der ab dem 25.05.2018 \nfortgesetzten Verarbeitung in der Suchbarkeitsfunktion ohne ausreichenden \nRechtfertigungsgrund \ngemäß \nArt. \n6 \nDSGVO \nverarbeitet. \nDie \nweitere \nDatenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn ab diesem Zeitpunkt mindestens \neiner der Bedingungen des Art. 6 DSGVO vorliegt. Dies ist nicht der Fall. \n \n(a) Die Verarbeitung war zur Erfüllung des Vertragszweckes nicht erforderlich i.S.d. \nArt. 6 Abs.1 b) DSGVO. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für \ndie Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs.1 b) DSGVO \nangesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu \nverwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten \nVertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, dass der \nHauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden \nkönnte (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C - 252/21, Rn 98 - juris; vgl. OLG Hamm \nUrteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 97 - juris). Dafür ist nichts ersichtlich. Das \nContact Import Tool (CIT) mag zwar für den Nutzer praktisch sein, aber zur Nutzung \nder Plattform ist die Funktion nicht notwendig. Der Nutzer kann facebook auch \nnutzen, ohne seine Telefonnummer in der Suchbarkeitsfunktion auf „alle“ zu setzen. \nDie Beklagte hat jedenfalls nicht dargetan, dass die Funktion unerlässlich für die \nVertragsdurchführung gewesen ist. Die fehlende Erforderlichkeit der Auffindbarkeit \nüber das CIT Tool ergibt sich schon daraus, dass die Angabe der Telefonnummer bei \nder Anmeldung bei Facebook nicht zwingend ist und das CIT im Jahr 2018 für den \n\n \n \nPC und 2019 für den Messenger Dienst ausgeschaltet wurde, ohne dass die \nNutzbarkeit der Plattform wesentlich gelitten hätte. Auf die Ausführungen unter aa) \nwird im Übrigen Bezug genommen. \n \n(b) Die Beklagte konnte sich ab dem 25.05.2018 nicht auf eine wirksame Zustimmung \nder Klagepartei stützen, Art. 6 Abs.1 a), Art. 5 Abs.1 a), Art. 13 Abs.1 DSGVO, da sie \ndiese über die Zwecke der Verarbeitung der Telefonnummer nicht transparent \ninformiert hat. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die vor dem 25.05.2018 \nerklärte Einwilligung stützen, denn diese konnte unter der Geltung der DSGVO keine \nrechtfertigende Wirkung mehr entfalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U \n19/23, Rn 114 - juris). Nach Erwägungsgrund Nr. 171 DSGVO musste eine vorab \nerteilte Einwilligung bereits den Bedingungen der DSGVO entsprechen, um \nfortzugelten. Daran fehlt es. Denn auch die im April 2018 von der Beklagten zur \nVerfügung gestellten Bedingungen genügen den Anforderungen der DSGVO nicht \n(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 114 - juris). Auf eine \nwirksame Zustimmung beruft sich die Beklagte letztendlich nicht, sie liegt auch nicht \nvor. Die wirksame Zustimmung setzt die Information des Nutzers nach Art. 5 Abs.1 a) \nDSGVO und Art. 13 Abs. 1 DSGVO voraus. Es ist bei der Einwilligung eine \nVoraussetzung ihrer Wirksamkeit, dass über die Datenverarbeitungsvorgänge \nTransparenz hergestellt wird, bevor die betreffende Person die Einwilligung erteilt \n(vgl. Taeger in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 6 Rn 37; vgl. OLG Hamm, \nUrteil vom 25.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 113 - juris). Diese liegt – wie der Senat in \nParallelfällen bereits mehrfach entschieden hat – nicht vor. Art. 13 Abs. 1 c) DSGVO \nverlangt bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person, \ndass der Verantwortliche der Person zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten die \nZwecke mitteilt, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. \nDabei sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der \nErhebung verfolgt (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris). \nDie Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO soll die betroffenen Personen von Beginn \nan in die Lage versetzen, bestimmen und einschätzen zu können, wer was wann über \nsie weiß (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris). Nach \nihrem Zweck müssen die Informationspflichten (ggf. unmittelbar) vor Beginn der \nDatenerhebung erfüllt werden. Denn die Informationen sollen der betroffenen Person \nauch ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob sie in die Verarbeitung ihrer Daten \neinwilligt bzw. ob sie hiergegen Einwände erhebt. Dieser Zweck würde bei einer \nInformation nach Beginn der Datenerhebung verfehlt oder zumindest beeinträchtigt \n(LG Freiburg a.a.O.). Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 5 (Wie kann \nich festlegen, wer mich über meine E-Mail-Adresse oder Handynummer auf \nFacebook finden kann?) wird nicht hinreichend klar, dass der Nutzer, auch ohne \nseine Telefonnummer in der Zielgruppenauswahl auf „öffentlich“ zu stellen, über \nseine Handynummer gefunden werden kann. Vielmehr erweckt der folgende Hinweis \nden Eindruck, dass der Nutzer nur dann anhand der Telefonnummer gefunden \nwerden kann, wenn er festlegt, wer seine Telefonnummer sehen kann: \n \n„Beachte bitte, dass du separat festlegen kannst, wer deine Telefonnummer und \ndeine E-Mail-Adresse in deinem Profil sehen kann. Wenn du deine Telefonnummer \noder deine E-Mail-Adresse in deinem Profil mit jemandem teilst, kann diese Person \ndich anhand dieser Informationen finden...\" \n \nDie von der Beklagten vorgelegte Anlage B 6 (Wozu verwendet Facebook meine \nMobilnummer?) enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klagepartei allein anhand der \nangegebenen Telefonnummer, die nicht „öffentlich“ sichtbar ist, gefunden werden \nkann. Wörtlich weist die Beklagte zur Verwendung der Handynummer auf folgendes \nhin: „Um dir Personen, die du kennen könntest, vorzuschlagen, damit du dich mit \nihnen auf Facebook verbinden kannst.“ Damit ist die Suchbarkeit mittels CIT nicht \nausreichend klar umschrieben. Aus der Datenrichtlinie (B 9) ist dazu ebenfalls nichts \nzu entnehmen. Die Registrierungsseite von Facebook weist auf die – verlinkte – \n\n \n \nDatenrichtlinie hin. Dort wurde der Nutzer jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass und \nwie seine Telefonnummer im Rahmen des Einsatzes des CIT verwendet wird. \nInsbesondere wurde ihm nicht verdeutlicht, dass die Telefonnummer ohne \nVeränderungen der Einstellungen angesichts der Standardvoreinstellung für die \nSuchbarkeit über die Telefonnummer auf „für alle“ bereits mit deren Angabe genutzt \nwerden kann, um ihn auf Facebook und insbesondere auch über das CIT zu finden. \nDazu hätte dem Nutzer erläutert werden müssen, dass die Verwendung des CIT der \nMessenger App es anderen Benutzern ermöglicht, mittels Abgleichs von in deren \nSmartphone gespeicherten Telefonkontakten mit der Mobilfunknummer des Nutzers \nim Falle eines „Treffers“ dessen Benutzerprofil als „Freund“ hinzufügen und auf die \nentsprechenden Daten zuzugreifen (so LG Freiburg (Breisgau); Urteil vom \n15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 90 - juris). \n \ncc) Im Hinblick auf die unter aa) und bb) festgestellten Verstöße der Beklagten kann \noffenbleiben, ob sie zudem gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, ausreichende \ngeeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die \npersonenbezogenen Daten gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen, Art. 24, 32 \nDSGVO. \n \ndd) Offenbleiben kann ebenfalls, ob die Beklagte ihre Benachrichtigungspflicht aus \nArt. 34 DSGVO gegenüber der Klagepartei, aus Art. 33 DSGVO gegenüber der \nAufsichtsbehörde oder die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO verletzt hat, denn \nein \nkausaler \nSchaden \nder \nKlagepartei, \nder \nauf \nder \nVerletzung \nvon \nBenachrichtigungspflichten beruhen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch OLG \nHamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 147 – juris, so jetzt auch BGH, Urteil \nvom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn B. I. 4 a) cc)). Die Klagepartei hat nicht dargelegt, \nwelcher Schaden ihr daraus entstanden sein soll. Der Kontrollverlust und die \nVeröffentlichung der Daten und die nach der Behauptung der Klagepartei darauf \nberuhenden ungebetenen Anrufe sowie Spam-SMS und Spam-E-Mails können nur \nauf den Scraping Vorfall und nicht auf der Verletzung von Benachrichtigungs- und \nAuskunftspflichten \nzurückzuführen \nsein. \nUnabhängig \ndavon \nkann \nein \nSchadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht auf die Verletzung der \nvorgenannten Pflichten gestützt werden, da keine „Verarbeitung personenbezogener \nDaten“ vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Anspruch die \nVerarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmung der \nDSGVO voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris; vgl. \nMoos/Schlefzig in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 82 Rn 22). Dies belegt \nauch die Formulierung in Erwägungsgrund Nr. 146, wonach Schäden ersetzt werden, \ndie „aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im \nEinklang steht“. \n \nb) Aus den aufgeführten Verstößen gegen die DSGVO ist der Klagepartei aber kein \nüber den bloßen Kontrollverlust hinausgehender kausaler immaterieller Schaden \ngemäß Art. 82 DSGVO entstanden. Ihr obliegt die Darlegungs- und Beweislast für \nden bei ihr eingetretenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen der \nrechtswidrigen Verarbeitung der Daten und dem Schaden. \n \nArt. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses \nArtikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt die drei Voraussetzungen für die \nEntstehung \ndes \nSchadenersatzanspruchs, \nnämlich \neine \nVerarbeitung \npersonenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein \nder betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang \nzwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (so EuGH Urteil vom \n04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris). Der europäische Gerichtshof stützt sich auf \nden 146. Erwägungsgrund, der auf „Schäden“ abstellt, „die einer Person aufgrund \neiner Verarbeitung entstehen“. Zwar muss der Schaden nicht eine gewisse \nErheblichkeit erreichen, jedoch besteht ein Nachweiserfordernis für immaterielle \n\n \n \nSchäden durch die betroffene Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, \n49, 50 - juris). Allerdings muss der Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein \n(vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C - 337/15, Rn 91 - juris). Hierbei hat der \nEuropäische Gerichtshof in einem behaupteten Verlust des Vertrauens in eine \nInstitution keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden gesehen (vgl. EuGH, Urteil \nvom 04.04.2017 - C - 337/15, Rn 95 - juris). \n \naa) Die Klagepartei hat ausreichend dargelegt, im maßgeblichen Zeitraum Nutzerin \nder Plattform der Beklagten gewesen zu sein und ihre Mobilnummer hinterlegt zu \nhaben. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Website \n„haveibeenpwned.com“. Darüber hinaus kann der Facebook-Account der Klagepartei \nauf der Plattform der Beklagten aufgerufen und die Timeline bis zumindest 2018 \nzurückverfolgt werden, wie der Senat durch eigene Abfrage festgestellt hat. Dem \nSachvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, weder \nhinsichtlich der Nutzung als solches noch in Bezug auf den Nachweis der \nHinterlegung \neiner \nMobilfunknummer \nund \ndie \nBetroffenheit \ndurch \nden \nScraping-Vorfall. \n \nbb) Durch den Kontrollverlust der Mobiltelefonnummer und deren missbräuchliche \nVerwendung ist kein materieller Schaden eingetreten. Dies behauptet die Klagepartei \nauch nicht. \n \ncc) Allerdings hat im vorliegenden Fall der Kontrollverlust der Daten zu einem \nimmateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO bei der Klagepartei geführt. \nSoweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, \nes liefe dem Erfordernis eines konkreten Schadens zuwider, würde man hierfür \nbereits einen abstrakten \"Kontrollverlust\" des Plattformnutzers ausreichen lassen, \nohne dass dieser zusätzlich glaubhaft mache, wegen dieses Zustands in Angst oder \nSorge geraten zu sein, hält er hieran nach der neuesten Rechtsprechung des BGH \nnicht mehr fest. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24) \ninsofern folgendes ausgeführt: \n \n\"Der Begriff des \"immateriellen Schadens\" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. \n82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser \nBestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteile vom 20. \nJuni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 - PS GbR; vom 25. Januar 2024 - \nC-687/21, CR 2024,160 Rn. 64 - MediaMarkt-Saturn; vom 4. Mai 2023 - C-300/21, \nVersR 2023, 920 Rn. 30 und 44 - Österreichische Post). Dabei soll nach ErwG 146 \nSatz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und \nWeise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße \nVerstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der \nRechtsprechung \ndes \nGerichtshofs \njedoch \nnicht \naus, \num \neinen \nSchadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer \neigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen \nVerstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB \n2024, 1676 Rn. 25 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 34 \n- juris; vom 4. Mai 2023 - C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 42 - Österreichische Post). \nWeiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen \nRegelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens \nim Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen \nPerson entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit \nerreicht hat (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 -C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26 - PS \nGbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 - juris; vom 4. Mai 2023 \n- C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51 - Österreichische Post). Allerdings hat der \nGerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet \nist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden \nerlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine \n\n \n \nPerson, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen \nist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese \nFolgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung \ndarstellen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27 - PS \nGbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36 - juris). Schließlich hat \nder Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ErwG 85 \nDSGVO (vgl. ferner ErwG 75 DSGVO) klargestellt, dass schon der - selbst \nkurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen \nSchaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des \"immateriellen Schadens\" den \nNachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urteile vom 4. \nOktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145,156 i.V.m. 137-Agentsia po vpisvaniyata; vom \n20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; vom 11. April 2024 - \nC-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42 - juris; vgl. zuvor bereits EuGH, Urteile vom 25. \nJanuar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 66 - MediaMarktSaturn; vom 14. \nDezember 2023 - C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie - \nC-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite). Im ersten \nSatz des 85. Erwägungsgrundes der DSGVO heißt es, dass ”[e]ine Verletzung des \nSchutzes personenbezogener Daten ... - wenn nicht rechtzeitig und angemessen \nreagiert wird - einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für \nnatürliche Personen nach sich ziehen [kann], wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre \npersonenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, \nIdentitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste ... oder andere erhebliche \nwirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person\". \nAus dieser beispielhaften Aufzählung der \"Schäden\", die den betroffenen Personen \nentstehen können, geht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der \nUnionsgesetzgeber unter den Begriff \"Schaden\" insbesondere auch den bloßen \nVerlust der Kontrolle (\"the mere loss of control\", \"la simple perte de contrôle\") über \nihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung \nfassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der \nbetreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (EuGH, Urteile \nvom 4. Oktober 2024 - C-200/23, juris Rn. 145 - Agentsia po vpisvaniyata; vom 14. \nDezember 2023 - C-340/21, NJW 2024,1091 Rn. 82 - Natsionalna agentsia za \nprihodite). Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis \nerbringen, dass sie einen solchen - d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem \nbestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, \nDB 2024, 1676 Rn. 33 - PS GbR; vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 \nRn. 36 und 42 - juris). Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, \nstellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus \nentwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese \nwären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen \noder zu vergrößern.\" \n \nSoweit die Daten der Klagepartei ohnehin öffentlich einsehbar sind - wie Vor- und \nNachname, Geschlecht und Nutzer ID - liegt aber auch nach diesen Maßstäben \nschon objektiv kein Kontrollverlust vor. Denn diese Daten sind mit der Registrierung \nanzugeben und zwingend stets öffentlich und für jedermann weltweit einsehbar. Auch \nohne Scraping ist ein Auslesen dieser Daten und deren Verbreitung im Internet \njederzeit möglich. Mit der Registrierung bei der Beklagten standen diese stets \nöffentlichen Daten nicht mehr unter der ausschließlichen Kontrolle der Klagepartei. \nSie hat vielmehr bewusst auf die Kontrolle verzichtet. Dem Erfordernis eines \nkonkreten Schadens liefe es zuwider, würde man auch in Bezug auf diese Daten \neinen Kontrollverlust jedes Plattformnutzers ausreichen lassen. Durch das Scraping \ndieser vom Nutzer freiwillig zur Verfügung gestellten Daten wird der bereits durch die \nAnmeldung eingetretene Kontrollverlust nach Auffassung des Senats nicht in einer \nWeise vertieft, dass hieraus ein konkreter immaterieller Schaden abgeleitet werden \nkönnte. \n \n\n \n \nHinsichtlich einer mit ihrem Facebook-Nutzerkonto verbundenen Emailadresse ist \ndie Klagepartei der Darstellung der Beklagten, diese sei nicht geleakt worden und \nsomit von der Veröffentlichung im Darknet nicht betroffen, nicht entgegengetreten. Es \nIst daher davon auszugehen, dass eine Email-Anschrift nicht Gegenstand des \nScraping-Vorfalls war. Mangels Sachvortrags der insoweit darlegungs- und \nbeweisbelasteten Klagepartei ist ein Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes \ngegen Vorschriften der DSVGO daher nicht begründet. Unabhängig davon hat der \nKläger einen immateriellen Schaden wegen eines etwaigen Kontrollverlusts über \nEmail-Daten nicht nachgewiesen. \n \nDurch den Datenschutzverstoß der Beklagten erfolgte ein Kontrollverlust der \nKlagepartei vielmehr allein im Hinblick auf die bei der Registrierung eingesetztes \nTelefonnummer und die Verknüpfung mit Namen und Facebook-ID der Klagepartei. \nDas Risiko, auch Dritte könnten ihre Telefonnummer nicht datenschutzkonform \nverarbeiten, steht - solange sich dieses nicht unstreitig vor dem Eintritt des \nScraping-Vorfalls verwirklicht hatte - der Darlegung eines Kontrollverlusts nicht \nentgegen. Insoweit unterscheidet sich der durch das Scraping und die dauerhafte \nPreisgabe der mit dem Namen einer Partei verknüpften Telefonnummer im Internet \nbehauptete Kontrollverlust wesentlich von den Risiken, die mit einer bewussten und \nzielgerichteten Weitergabe der Telefonnummer an bestimmte Empfänger verbunden \nsind (BGH aaO.). \n \nFür die hierauf bezogene Schadensschätzung ist insbesondere die etwaige \nSensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 \nDSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. \nWeiter ist die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die \nDauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle \netwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet (inkl. Archiven) oder \nÄnderung des personenbezogenen Datums (z.B. Rufnummernwechsel; neue \nKreditkartennummer) in den Blick zu nehmen. Als Anhalt für einen noch effektiven \nAusgleich kann den Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit \nverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, etwa der hypothetische Aufwand für die \nWiedererlangung der Kontrolle (hier insbesondere eines Rufnummernwechsels) \ndienen. Im Urteil vom 18.11.2024 hat der Bundesgerichtshof die Schätzung eines \nsolchen Aufwands in einer Größenordnung von 100 € für angemessen erachtet. \nDiesen Betrag hält der Senat auch im Streitfall für angemessen. Mit der \nTelefonnummer und der durch das Scraping erfolgten Verknüpfung mit einem \nbestimmten Namen ist lediglich eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person \nmöglich. Ein Missbrauch drängt sich unter den gegebenen Umständen nicht auf. Die \nTelefonnummer kann zwar auch missbräuchlich zur Übersendung von Spam-SMS \noder betrügerischen Anrufen genutzt werden, jedoch kann ein materieller Schaden \nerst dann entstehen, wenn bei einer Spam-SMS der mitgesendete Link verwendet \nwird oder die betroffene Person auf den Anruf reagiert, dem betrügerischen Anrufer \nAuskunft gibt oder auf dessen Aufforderung Geld überweist. Eine besondere \nSensibilität der konkret betroffenen Daten ist nicht erkennbar, Ihrer Funktion \nentsprechend dienen sie vielmehr zur Kontaktaufnahme mit Dritten und werden im \nalltäglichen und geschäftlichen Leben regelmäßig Dritten zugänglich gemacht (vgl. \nnur Senat, Urteil vom 3.9.2024 – 4 U 90/24 n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2024 – \n7 U 154/23 Rn 51 – juris). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch bei der \nKlagepartei ein Rufnummernwechsel, der dem eingetretenen Kontrollverlust \nentgegenwirken würde, ohne weiteres möglich und nicht erkennbar wäre, dass die \nDaten \nan \neinen \nunbegrenzten \nEmpfängerkreis \nabgeflossen \nsind. \nIn \nder \nGesamtwürdigung dieser Umstände hält auch der Senat den bloßen Kontrollverlust \nmit Zahlung einer immateriellen Entschädigung in Höhe von 100,- € für abgegolten. \n \nEine höhere immaterielle Entschädigung war auch nicht aufgrund von individuellen \npsychischen Beeinträchtigungen der Klagepartei durch den Scraping-Vorfall geboten. \n\n \n \nUnabhängig vom Nachweis eines Kontrollverlusts reicht für einen Anspruch auf einen \nimmateriellen Schadensersatz zwar auch die begründete Befürchtung einer Person, \ndass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die \nVerordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen \nSchadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - \nC-687/21, CR 2024, 160 Rn. 67 - MediaMarktSaturn; vom 14. Dezember 2023 - \nC-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 85 - Natsionalna agentsia za prihodite). Die \nBefürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen \nsein (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024,1676 Rn. 36 - PS \nGbR; vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 75-86 - Natsionalna \nagentsia za prihodite). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer \nBefürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein \nhypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten \nDritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 - C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 35 - PS \nGbR; vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 68 - MediaMarktSaturn). \nSind derartige psychische Beeinträchtigungen infolge einer Anhörung des \nBetroffenen nachgewiesen, ist der Entschädigungsbetrag in einer Höhe festzusetzen, \ndie über dem im Falle eines bloßen Kontrollverlustes zuzusprechenden Betrag liegt \n(BGH, Urteil vom 18.11.2024 – Rn VIII 2 c) cc)). \n \nEine solche konkrete emotionale Beeinträchtigung der Klagepartei ist zur \nÜberzeugung des Senates hier indes nicht eingetreten. Die schriftsätzlich allgemeine \ngehaltene Behauptung der Klagepartei, sie sei in einen Zustand großen Unwohlseins \nund Sorge über einen möglichen Missbrauch geraten, geht über alltägliche \nEmpfindungen, die keine begründete Befürchtung rechtfertigen, nicht hinaus. Den \nSchluss auf einen realen und sicheren emotionalen Schaden (vgl. Schlussanträge \ndes Generalanwaltes Pitruzzella vom 27.04.2023 - C -340/21, Rn 82, 83, - juris) \nerlaubt sie nicht. Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz \npersonenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person \nführen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona \nvon 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus \neinem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen \nanderen ergibt, einem „Schadensersatz ohne Schaden“ recht nahe kommt, der nicht \nvon Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - \njuris), reicht demgegenüber allein die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der \neigenen \npersonenbezogenen \nDaten \nnicht \naus \n(vgl. \nSchlussanträge \ndes \nGeneralanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris). Im vorliegenden \nFall hat der Kläger keinen emotionalen Schaden, der auf den Scraping-Vorfall \nzurückzuführen ist, glaubhaft gemacht. Gegen einen Schaden in Form der konkreten \nAngst vor einem Kontrollverlust spricht insbesondere, dass die behaupteten \nBeeinträchtigungen des Klägers keine Veranlassung geboten haben, seine \nHandynummer unverzüglich nach Kenntniserlangung zu ändern, um weiterem \nMissbrauch vorzubeugen und etwaigen Ängsten und Sorgen jedenfalls für die Zukunft \ndie Grundlage zu entziehen. Hat die betroffene Person aber schon keinen Anlass \ngesehen, ihre Handynummer zu ändern, lässt dies regelmäßig den Rückschluss zu, \ndass sie selbst ihre Befürchtung nicht als hinreichend konkret ansieht. Woraus sich \ngleichwohl eine emotionale Beeinträchtigung ergeben soll, kann der Senat unter \ndiesen Umständen nicht erkennen. \n \n2. \nIm Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 steht der Klagepartei \nauch ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle künftigen \n(materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Seine abweichende Einschätzung gibt der Senat auf. \nDer Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden \nsei ohne Weiteres zu bejahen, wenn die Klagepartei – wie hier - durch einen Verstoß gegen \ndie Datenschutz-Grundverordnung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung \ngemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. auf Schutz der personenbezogenen \n\n \n \nDaten gemäß Art. 8 GRCh verletzt worden sei und durch die fortdauernde Veröffentlichung \nihrer personenbezogenen Daten (insbesondere ihres Namens in Verbindung mit ihrer \nTelefonnummer) das Risiko einer missbräuchlichen, insbesondere betrügerischen Nutzung \ndieser Daten mit der Folge eines materiellen oder immateriellen Schadens fortbestehe. In \nAnbetracht des hier zu unterstellenden bereits eingetretenen und noch andauernden \nKontrollverlusts über diese Daten sei eine künftige Schadensentwicklung auch nicht nur rein \ntheoretischer Natur. So liegt es auch hier. Angesichts des feststehenden Verstoßes der \nBeklagten gegen ihre datenschutzrechtlichen Pflichten, ist der Feststellungsanspruch auch \nder Sache nach begründet. \n \n3. \nDie Berufung bleibt aber insoweit ohne Erfolg, als die Klagepartei sich gegen die Abweisung \ndes Unterlassungsantrags Ziff. 3b) wendet. \n \na) \nAllerdings ist der Antrag zulässig. Der Bundesgerichtshof hat insofern in dem \nLeitentscheidungsverfahren VI ZR 10/24 zu einem wortgleichen Unterlassungsantrag \nausgeführt: \n \n\"Der Unterlassungsantrag ist trotz seiner weiten Formulierung bestimmt im Sinne von § 253 \nAbs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend \nauslegen, dass der Kläger ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer \ndurch \ndie \nBeklagte, \ndie \nüber \ndie \nnotwendige \nVerarbeitung \nfür \ndie \nZwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht, begehrt. Der Antrag, der als Prozesserklärung \nvom Revisionsgericht selbst auszulegen ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR \n223/21, WM 2024, 991 Rn. 17 mwN), ist nicht so zu verstehen, dass der Kläger \"die \nUnterlassung der Verarbeitung seiner Telefonnummer ohne eindeutige Informationen, dass \ndiese auch bei der Einstellung 'privat' ausgelesen werden kann\", begehrt (so aber OLG \nStuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 245, 247). Diese Information \nlag dem Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vor, so dass ein \nentsprechendes Verständnis den Antrag sinnentleerte und der Auslegungsregel zuwiderliefe, \nnach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung \nvernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. hierzu BGH, Urteile \nvom 15. Mai 2024 - VIII ZR 293/23, MDR 2024, 924 Rn. 22; vom 14. Mai 2024 - XI ZR 51/23, \njuris Rn. 15; jeweils mwN). Vielmehr begehrt der Kläger, dass die Beklagte seine \nTelefonnummer nicht - wie zur Zeit des Scraping-Vorfalls - auf Basis einer von ihm erteilten \nEinwilligung weiterverarbeitet, da diese Einwilligung nach seinem Verständnis mangels \nTransparenz unwirksam ist, weil ihm das Ausmaß der Datenverarbeitung betreffend seine \nTelefonnummer \nbei \nErteilung \nder \nEinwilligung \nnicht \nverständlich \nwar. \nDer \nUnterlassungsantrag konkretisiert darüber hinaus - anders als der Unterlassungsantrag zu \nZiffer 3a - die inkriminierte Verletzungshandlung, nämlich die behauptete unrechtmäßige \nVerarbeitung auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligung. Aus welchen Gründen die \nEinwilligung unwirksam sein soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung des Antrags. \nNach Ansicht des Klägers wurde diese \"wegen der unübersichtlichen und unvollständigen \nInformationen durch die Beklagte erlangt [...], namentlich ohne eindeutige Informationen \ndarüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf 'privat' noch durch Verwendung \nder Kontakt-Import-Funktion verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die \nBerechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier \nebenfalls \nexplizit \ndie \nBerechtigung \nverweigert \nwird\". \nDer \nso \nverstandene \nUnterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, da der Beklagten ohne weiteres deutlich wird, \nfür welche Zwecke sie die Telefonnummer des Klägers noch verarbeiten darf und für welche \nder Kläger die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt. \n \nc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch das Vorliegen eines \nRechtsschutzbedürfnisses nicht verneint werden. \n \naa) Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechtsschutzbedürfnis \n\n \n \nbesteht. \nDas \nErfordernis \ndes \nRechtsschutzbedürfnisses \nsoll \nverhindern, \ndass \nRechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche \nPrüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen \nAnspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber \nentscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn eine Klage oder ein Antrag \nobjektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen \nUmständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen \nkann (BGH, Urteil vom 29. September 2022 -1 ZR 180/21, ZIP 2022, 2460 Rn. 10 mwN; vgl. \nbereits Senat, Urteil vom 14. März 1978 -1 ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 [unter II. 2. a]). \nDies ist etwa dann der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des \nRechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der \nbeantragten \nEntscheidung \nhat. \nDafür \ngelten \nallerdings \nstrenge \nMaßstäbe. \nDas \nRechtsschutzbedürfnis fehlt (oder entfällt) nur dann, wenn das Betreiben des Verfahrens \neindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt (Senat, \nBeschluss vom 24. September 2019 -VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 28; Urteil vom 14. \nMärz 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031,2032 [unter 11.2. a]). Auch darf der Kläger nicht \nauf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. \nSeptember 2022 -1 ZR 180/21, ZIP 2022, 2460 Rn. 16 mwN). \n \nbb) \nNach \ndiesem \nMaßstab \nkann \nein \nRechtsschutzbedürfnis \nbezüglich \ndes \nUnterlassungsantrags zu Ziffer 3b nicht verneint werden. Das Rechtsschutzbedürfnis des \nKlägers entfällt insbesondere nicht dadurch, dass er seine Telefonnummer aus seinem \nNutzerkonto selbst löschen könnte. Insofern ist sein Rechtsschutzziel - die Untersagung \neiner unrechtmäßigen Verarbeitung seiner Telefonnummer - mit dem dann erreichten \nErgebnis der Löschung seiner Telefonnummer nicht identisch. Insbesondere würde sich der \nKläger der Möglichkeit der Zwei-Faktor-Authentifizierung für die Anmeldung in seinem \nNutzerkonto begeben. Auch die Möglichkeit des Klägers, seine Privatsphären-Einstellungen \nso zu ändern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die \nNutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung beschränkt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht \nentfallen. Zwar hätte der Kläger die Suchbarkeitseinstellungen bezüglich seiner \nTelefonnummer seit Mai 2019 auf \"nur ich\" abändern können und liegt hierin - wie auch in \neinem ausdrücklichen Widerruf seiner Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO - im \nVerhältnis \nzu \neinem \nentsprechenden \nUnterlassungstitel \nein \neinfacherer \nund \ndementsprechend auch billigerer Weg. Doch hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte \nnach eigenen Angaben (vgl. die Online-Information der Beklagten mit der Überschrift \n\"Möglicherweise verwenden wir deine Telefonnummer für diese Zwecke:\") seine \nTelefonnummer \"möglicherweise\" noch für weitere Zwecke verwendet. Hierzu hat das \nBerufungsgericht keine Feststellungen getroffen und es ist nicht ersichtlich, über welche \nEinstellungen der Kläger selbst insoweit Abhilfe schaffen könnte. \n \nd) Der so verstandene Unterlassungsantrag enthält auch kein im Sinne des § 890 Abs. 2 \nZPO unzulässiges Antragsbegehren bzw. ist nicht auf ein zukünftiges aktives Tun gerichtet \n(so aber OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 -7U 19/23, juris Rn. 239). Der Kläger \nbegehrt die Unterlassung der Verarbeitung seiner Mobiltelefonnummer, soweit diese über die \nNutzung der Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht. Gegenstand seines Begehrens ist \ndemgegenüber nicht, die Kontakt-Import-Funktion aufgrund eines verständlichen Hinweises \noder unter Wahrung der Sicherheitsanforderungen nutzen zu können.\" \n \nDem tritt der Senat unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung bei. \n \nb) \nDer Unterlassungsanspruch ist indes der Sache nach nicht gegeben. Der Klagepartei steht \nweder aus § 1004 BGB noch aus § 280 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag ein solcher \nAnspruch auf Unterlassung einer Verarbeitung ihrer Telefonnummer auf der Grundlage der \ngegebenen Einwilligung zu. Es fehlt an der Wiederholungsgefahr, die auch für den \nvertraglichen Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB - ebenso wie für den \ngesetzlichen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 \n\n \n \nBGB - erforderlich ist. Dabei begründet zwar ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die \ntatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Verletzung einer Vertragspflicht \nbegründet insofern die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für identische \nVerletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die \nVerletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR \n192/20 –, Rn. 115 - 116, juris; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; \nBeschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. mwN). \n \nAn die Entkräftung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist \nausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine einmalige \nSondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23, \njuris; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5, juris). Vorliegend ist von \neiner solchen einmaligen Sondersituation auszugehen, nachdem die Beklagte unstreitig die \nKontaktimportfunktion auf der Plattform am 10.10.2018 und die des Facebook-Messengers \nam 6.9.2019 deaktiviert und durch eine „People-You-May-Know“-Funktion („Personen, die du \nkennen könntest“-Funktion) ersetzt hat.. Bei dieser kann zwar gleichfalls ein Nutzer seine \nKontakte mitsamt Telefonnummer hochladen. Das System zeigt ihm dann aber nicht mehr \nallein aufgrund der Telefonnummer nur den einen passenden konkret-individuell Nutzer – \n„one-to-one“ – an, sondern nur noch eine Liste von mehreren Personen, die aufgrund \nanderer zusätzlicher Zuordnungskriterien der hochgeladenen Kontakte, z.B. des Namens, \nzuzuordnen sein könnten. Das „Friend Centre“ wurde bereits am 11.12.2018 in ähnlicher \nWeise geändert. Weitere Scraping-Vorfälle unter Ausnutzung der Sichtbarkeits- und \nSuchbarkeitseinstellungen bezüglich der Telefonnummer bei der Beklagten gibt es seither \nunstreitig nicht mehr. Nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren seit dem \nScraping-Vorfall ist angesichts dessen nicht davon auszugehen, dass es über die \n„People-you-may-know“-Funktion zu einem dem streitgegenständlichen Vorfall im Kern \ngleichartigen Datenzugriff durch Dritte kommt. Der Senat hält es angesichts des mit einem \nerheblichen Programmieraufwand verbundenen Abschaltens der Kontaktimportfunktion und \nder Sanktionierung der Beklagten durch die irische Datenschutzbehörde auch für \nausgeschlossen, dass die Beklagte gleichwohl diese Funktion in der Zukunft wieder \nimplementieren \nund \nüberdies \nmit \neiner \ndatenschutzrechtlich \nunzulässigen \nSystemvoreinstellung versehen könnte. Ohnehin darf auch bei der Frage der Wiederholungs- \noder \nErstbegehungsgefahr \nnicht \naus \ndem \nBlick \ngeraten, \ndass \nvorliegend \nder \nUnterlassungsanspruch nicht an ein aktives Tun, sondern lediglich an ein Unterlassen der \nBeklagten anknüpft, gegen ein Scraping durch Dritte hinreichende Vorkehrungen zu treffen. \n \n4. \nDie Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 3 a) ihres \nAntrages. Der Antrag ist zu unbestimmt und daher unzulässig. Ein Klageantrag ist \nhinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret \nbezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) \nabsteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 \nZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare \nUngenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \nohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei \neinem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene \nVerletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH; Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, \nRn 15 - juris). Der Antrag Ziffer 3 a) hat indes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die \nBegriffe „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen“ und \n„unbefugten Dritten“ sind zu unbestimmt und nicht vollstreckbar (so auch BGH, Urteil vom \n18.11.2024, VI ZR 10/24). Der Formulierung lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten \nMaßnahmen die Beklagte ergreifen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.05.2023, Rn 46 - juris). \nSie beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes Art. 32 \nAbs. 1 DSGVO, sondern greift aus den dort genannten, zur Gewährleistung eines \nangemessenen Schutzniveaus zu berücksichtigenden Umständen (Stand der Technik, \nImplementierungskosten, Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie \nEintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher \n\n \n \nPersonen) isoliert den Stand der Technik heraus. Es ist aus dem Antrag bei dieser Fassung \nnicht hinreichend ersichtlich, welche Maßnahmen konkret gefordert werden. Ohne eine \nsolche Konkretisierung ist für die Beklagte aber nicht klar, wann sie ihrer Pflicht Genüge \ngetan hat und wann sie sich einer Haftung bzw. einer Vollstreckung aussetzen würde (vgl. \nLG Lübeck, Urteil vom 25.05.2023 - 15 O 74/22, Rn 59 - juris). Darüber hinaus wäre für das \nVollstreckungsgericht - auch und insbesondere angesichts des unbestimmten Standes der \nTechnik - nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt von der \nBeklagten veranlasst werden müssten (vgl. LG Lübeck a.a.O.). Schließlich steht zwischen \nden Parteien im Streit, welche Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Die \nauslegungsbedürftige Antragsformulierung lässt sich auch nicht durch Auslegung unter \nHeranziehung des Vortrags der Klagepartei eindeutig präzisieren. Des Weiteren ist im \nHinblick darauf, dass die Plattform darauf angelegt ist, andere Personen zu finden und \nKontakte herzustellen, auch nicht klar, wer „unbefugter Dritter“ sein soll. Eine \nZwangsvollstreckung wäre nicht möglich. \n \n5. \nDer Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu, denn der \nAnspruch ist durch das Schreiben der Beklagten erfüllt worden, § 362 BGB. Nach Art. 15 \nAbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine \nBestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; \nist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und \nbestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der \nVerantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der \nVerarbeitung sind, zur Verfügung (vgl. OLG Hamm im Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn \n244 ff. - juris). Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich \ndann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im \ngeschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre \netwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die \nerteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in \nweitergehendem \nUmfang \nnicht \nbegründen. \nWesentlich \nfür \ndie \nErfüllung \ndes \nAuskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des \nAuskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen \nErklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den \nGegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es \nbeispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten \nKategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon \nausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann \nder Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH Urt. v. 15.6.2021 \n- VI ZR 576/19, - juris). \n \na) Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der Beklagten enthält eine \nBeschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Beklagte keine Kopie der Rohdaten \nhält, welche abgerufen worden waren und eine Auflistung der Datenpunkte, die gescraped \nwurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung des Datenabrufs über die \nimmer öffentlichen Daten, das Facebook-Profil und die Kontaktimportfunktion, die zeitliche \nAngabe \"im Zeitraum bis September 2019\" und den Hinweis auf das Handeln \nmöglicherweise mehrerer Scraper. Die Beklagte hat einen Link übersandt, auf der über den \nindividuellen Nutzer gespeicherte Daten eingesehen werden können. Damit hat die Beklagte \nzu erkennen gegeben, dass sie vollständig Auskunft erteilt hat. \n \nb) Soweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, welche Daten durch \nwelche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch \nAnwendung des CIT erlangt werden konnten, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB \nentgegen. Insofern weist die Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten \nder Scraper nicht bekannt seien, weswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Zu \neiner weitergehenden Auskunft war sie angesichts dessen nicht verpflichtet. Das Recht auf \nSchutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht. Es muss vielmehr \n\n \n \nim Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden (ErwG \n4 DSGVO). Insbesondere ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, Informationen \nüber konkrete Empfänger zu erteilen. Daher kann das Auskunftsrecht beschränkt werden, \nwenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen. Dies gilt \ninsbesondere, wenn die Empfänger noch nicht bekannt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. \nJanuar 2023 - C-154/21, NJW 2023, 973 Rn. 47 f. - RW/Österreichische Post AG; BGH, \nUrteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24). \n \n6. \nAusgehend von dem Obsiegen der Klagepartei im Berufungsverfahren besteht ein Anspruch \nder Klagepartei auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten lediglich in der aus dem \nTenor ersichtlichen Höhe. \n \na) Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache \nbefassten Rechtsanwalts gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, \nsoweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, \ngrundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden \n(vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; \nvom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5; vom 4. Dezember 2007 - \nVI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ \n127, 348, 350, juris Rn. 7). Dabei ist maßgeblich, wie sich die voraussichtliche \nAbwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die \nVerantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund \nund Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel \ndaran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht \nnachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die \nerstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen \nRechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der \nGeschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die \nsofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen \nals erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an \ngeschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder \nAbwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. BGH, Urteil \nvom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f\" juris Rn. 9). Ein solcher \nFall liegt hier indes nicht vor, die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier wegen \nder ablehnenden Haltung der Beklagten und der gerichtsbekannten Schwierigkeiten, \nmit dieser überhaupt in Kontakt zu treten, gerechtfertigt. \n \nb) Nach diesen Maßstäben kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch \naus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für die anwaltliche Tätigkeit in Fallgestaltungen des \nScraping-Komplexes im Grundsatz nicht verneint werden (BGH, Urteil vom \n18.11.2024 - VI ZR 10/24). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Mit Schreiben vom \n27.12.2022 (K18) hat die Klagepartei ihren Schaden gegenüber der Beklagten \ngeltend gemacht. Der Höhe nach besteht ein solcher Anspruch jedoch lediglich für \ndie Geltendmachung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 KV RVG aus einem \nStreitwert von 600,- € (100 € immaterieller Schaden + 500 € Feststellung) zuzüglich \nPostpauschale. \n \nC \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision \nsind nach der Entscheidung des BGH vom 18.11.2024 nicht mehr gegeben. Die Festsetzung \ndes Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 3, ZPO, 48 Abs. 2 GKG. \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-10/4-u-1200-24","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":12},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-10/4-u-1200-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396965","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.546355+00:00"}}