{"status":"available","doknr":"OLD396964","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-01-06","aktenzeichen":"4 U 1192/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDas in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte \nEingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm \n\"furchtbar leid\", stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 6. Januar 2025, Az.: 4 U 1192/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1192/24 \nLandgericht Chemnitz, 1 O 134/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nN...... W......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin S...... R......, ...... \n \ngegen \n \n1. Fachzentrum für Kleintiermedizin, ...... \nvertreten durch die Vertreterin Dr. E...... und M...... GbR, \ndiese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Dr. E...... und D...... M...... \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nK...... dresdner-fachanwaelte.de, ...... \n \n2. Dr. A...... B......, ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nAnwaltskanzlei A......, ...... \n \nwegen Tierarzthaftung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 06.01.2025 \n \n \nbeschlossen: \n \n\n \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.249,77 Euro \nfestzusetzen. \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht \ngegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher \nBehandlung ihres Hundes im Jahr 2022 zu, §§ 611, 280, 823 Abs.1 BGB. \n \nDas Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Reif \nangenommen, dass der Klägerin der Beweis für einen Behandlungsfehler nicht gelungen ist. \nDie Beweislast für eine Vertragspflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden \nträgt die Klägerin (vgl. Senat, Beschluss vom 09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris). \n \nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin verfangen nicht. Der Senat ist an die \nFeststellungen des Landgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete \nAnhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen \nFeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der \nFall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen \nFeststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten \nSachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U \n1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine \nPartei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein \nGerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat \nzu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen \nanzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu \nformulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es \nhingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einen Patienten gestatten, ohne \nnähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen \nderjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine \nUmgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche \nErgebnis einer Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21 Rn. 18 - \njuris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische \nSachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht \n\n \n \nZweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, \ndass ein Privatgutachten vorliegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder \nLeitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der \nVortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, \ndass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht \nsachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, \nUrt. v. 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 8 - juris). Diese Grundsätze gelten auch für die \ntierärztliche Behandlung. \n \nDer Sachverständige hat in der Anbringung der Platte bei der Erstoperation am 21.03.2022 \nkeinen Behandlungsfehler gesehen und angegeben, dass die Verfahrensweise der gängigen \nchirurgischen Praxis entsprochen habe. Es sei ein gut dimensioniertes Implantat verwendet \nworden, was den Regeln entspreche. Die gewählte Anzahl der Schrauben für die Verplattung \ndes Bruches hat er ebenfalls nicht beanstandet. Grundsätzlich nehme man sechs Cortices \nund dort drei Schrauben pro Knochensegment. Weniger als die eingebrachten 12 Schrauben \nwären zwar auch in Ordnung gewesen. Es gebe aber keinen wissenschaftlichen Nachweis, \ndass zu viele Schrauben einen negativen Effekt hätten, abgesehen von der langsameren \nHeilung des Knochens. Die Fehlstellung des Beines sei nicht durch die Verplattung \nverursacht worden. \n \nDie Entfernung der Platte nebst aller Schrauben bei der Operation vom 31.08.2022 sei \ngleichfalls nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt. Der Bruch sei verheilt gewesen. Es sei eine \nFrage der Abwägung, ob die Schrauben in mehreren Operationen entfernt würden oder im \nRahmen einer Operation. Vorliegend sei die Entscheidung, die Implantate auf einmal zu \nentfernen, richtig gewesen, weil man sonst zu viel „stress protection“ im Knochen bekomme. \nTrotz eines gestuften Vorgehens könne es aber zu Knochenbrüchen kommen. Ein solches \ngestuftes Verfahren werde überwiegend bei kleineren Hunden gewählt, die zu \nWundheilungsstörungen neigten. Der Hund der Klägerin sei jedoch groß, so dass ein \ngestuftes Vorgehen bei ihm nicht habe erwogen werden müssen. Das Implantat sei auch \nnicht zu spät entfernt worden. \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob rückschauend eine andere \nVorgehensweise (gestufte Entfernung der Schrauben) möglicherweise besser gewesen \nwäre. Es ist auf die Sicht ex ante zum Zeitpunkt der Operation am 31.08.2022 abzustellen. \nMaßgeblich für die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist auch nicht die Frage, \nwie optimaler Weise hätte vorgegangen werden können. Entscheidend ist vielmehr der \ntierärztliche Facharztstandard. Der Behandelnde muss die Maßnahmen ergreifen, die von \neinem gewissenhaften und aufmerksamen Angehörigen seines Berufes und seines \nFachgebietes vorausgesetzt und erwartet werden kann. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Einvernahme der von ihr benannten \nNachbehandler als sachverständige Zeugen nicht veranlasst. Das Landgericht hat zutreffend \nausgeführt, dass deren Einvernahme nur zum Beweis von vergangenen Tatsachen oder \nZuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist, in Betracht \nkommt, § 414 ZPO. Auf die Fachkompetenz des benannten Zeugen Dr. Pfeil kommt es nicht \nan. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler (fehlerhaftes Anbringen der Platte, fehlerhaftes \nVorgehen bei der Entfernung der Platte, Fehlstellung usw.) vorliegt, ist keine von einem \nZeugen zu beantwortende Frage. Diese Beurteilung obliegt dem vom Gericht bestellten \nSachverständigen. \n \n\n \n \nEinen Behandlungsfehler im Rahmen der postoperativen Versorgung des Hundes konnte der \nSachverständige gleichfalls nicht feststellen. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass die \nBeklagte nicht dargelegt habe, wie die Box, in der ihr Hund nach der Operation vom \n31.08.2022 untergebracht war, beschaffen gewesen ist. Die Beklagte zu 1) hat in der \nKlageerwiderung vom 17.04.2023 zur Beschaffenheit der Box vorgetragen und ein \nPrivatgutachten vom 21.11.2022 (Anlage B1) vorgelegt, in dem ein Lichtbild der Box, das sie \ndem Privatgutachter übersandt hatte, vorhanden war. Die Beklagten sind ihrer \nDarlegungslast damit nachgekommen. Es wäre nunmehr Sache der beweisbelasteten \nKlägerin gewesen darzulegen, dass ihr Hund anders und damit unzulänglich untergebracht \nworden war. \n \nDas Landgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Die Anhörung der \nParteien mag zweckmäßig sein, aber im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die \nAngaben der Klägerin für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. \n \nEs bestand auch keine Veranlassung, die Sprachnachricht der Beklagten zu 2) an die \nKlägerin vom 01.09.2022 anzuhören. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 2) dort einen \nFehler eingeräumt hat, denn darauf kommt es nicht an. Maßgeblich für die Frage, ob ein \nBehandlungsfehler vorliegt, ist der Facharztstandard im Zeitpunkt der Behandlung. Diese \nBeurteilung ist allein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu treffen. \n \nVon einem in dieser Sprachnachricht enthaltenem Anerkenntnis im Rechtssinne kann \nebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein rechtlich wirksames haftungsbegründendes \nAnerkenntnis kann schon nicht mündlich abgegeben werden, § 781 BGB. Aber auch ein \nformlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht gegeben. Der erforderliche \nRechtsbindungswille liegt nur vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen \nerkennen \nlassen, \ndass \ndie \nParteien \nihre \naus \ndem \nHaftpflichtfall \nfolgenden \nRechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 02.02.2023 - 7 U 121/22 - juris). Im Bereich des Verkehrsunfallrechtes ist \nanerkannt, dass mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle \nabgegeben werden, und in denen ein Unfallbeteiligter sagt, dass es ihm leid tut und er das \nnicht gewollt hat, regelmäßig nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung anzusehen \nsind. Derartige Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls \nsind vielmehr durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des \nWillens, eine - zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche - rechtsverbindliche \nErklärung zum Haftpflichtfall abzugeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 U \n121/22 - juris). So ist es auch hier. Nach dem Vortrag der Klägerin, hat die Beklagte zu 2) \nu.a. gesagt, dass es ihr „furchtbar leid tue“ und „manchmal würde man nur ein paar \nSchrauben entfernen, aber sie habe es so eingeschätzt, dass man alle Schrauben auf \neinmal entnehmen könne“ sowie „sie hätte die Fehlstellung durch Verbiegen der Platte \nkorrigieren können, hätte sich aber dagegen entschieden, aus Angst, dass die Platte \nschwach würde“. Aus diesen Äußerungen ist ein Bedauern über den Verlauf zu entnehmen, \naber kein Eingeständnis eines Behandlungsfehlers. Die Beklagte zu 2) hat lediglich \ndargelegt, dass ein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre und die Gründe benannt, aus \ndenen sie sich für den eingeschlagenen Weg entschieden habe. \n \nOhne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass sie über die Möglichkeit eines stufenweisen \nVorgehens hätte aufgeklärt werden müssen. Denn es ist nicht dargelegt, welcher kausaler \nSchaden der Klägerin daraus entstanden sein soll. Nach den vom Bundesgerichtshof \nentwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber orientiert an dessen \n\n \n \nwirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des \nTierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in \ngroben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen \ngehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, \nwelche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder \nanderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß \neinwilligen will (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris). Da die Grundsätze \nder Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es - wie auch sonst - Sache der Klägerin, die \nVertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu \nbeweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom \n09.01.2020 - 4 U 1964/19 - juris). Hätte sich die Klägerin für ein stufenweises Vorgehen \nentschieden, wären mehrere Operationen nebst Untersuchungen und Röntgenkontrollen \nerforderlich gewesen. Hierbei wären weitere erhebliche Kosten entstanden. Ein Schaden \nwäre der Klägerin nur entstanden, soweit die Kosten, die tatsächlich entstanden sind, die bei \neiner anderen Vorgehensweise entstandenen Kosten, übersteigen. Dazu liegt weder Vortrag \nvor noch erscheint plausibel, dass die Kosten für ein Vorgehen in mehreren Operationen \nunter denjenigen für ein einzeitiges Vorgehen zurückgeblieben wären. Zudem hat der \nSachverständige angegeben, dass auch bei einem sukzessiven Vorgehen eine Fraktur nicht \nhätte ausgeschlossen werden können. \n \nDer Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-06/4-u-1192-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-06/4-u-1192-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396964","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.518753+00:00"}}