{"status":"available","doknr":"OLD396963","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-12-14","aktenzeichen":"4 U 1170/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Für die Operation eines \"Hallux valgus\" bestehen mehrere, im Wesentlichen gleichwertige \nOperationsverfahren, einen \"Goldstandard\" gibt es nicht. Entscheidet sich ein Arzt für eines \ndieser Verfahren, muss er daher den Patienten nicht über Alternativverfahren aufklären. \n \n2. Der pauschale Vorwurf, eine bei einer solchen Operation eingesetzte Platte habe nicht \nden hygienischen Standards entsprochen, löst keine gesteigerte Darlegungslast der \nBehandlungsseite aus. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Dezember 2023, Az.: 4 U 1170/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1170/23 \nLandgericht Dresden, 6 O 2609/20 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK... W..., ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt H... O..., ... \n \ngegen \n \nDr. S... K..., ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R... & Dr. F..., ... \n \nwegen Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht Z... und \nRichterin am Oberlandesgericht P... \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.12.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Verfahren soll auf 18.750,- EUR festgesetzt werden. \n\n3 \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDie auf Aufklärungsversäumnisse und Behandlungsfehlervorwürfe gestützte Berufung hat \nkeine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf \nSchmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht hinsichtlich materieller und - nicht \nvoraussehbarer - immaterieller Schäden wegen fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang \nmit dem operativen Eingriff am 24.05.2016 zur Korrektur der Hallux Valgus-Fehlstellung am \nrechten Fuß weder aus Vertrag gem. §§ 630 a, 280, 249, 253 Abs. 2 BGB noch unter dem \nGesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Der \nBeklagte haftet der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung \nhinsichtlich des Eingriffs (im folgenden A). Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme \nauf das eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Erläuterung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung auch eine Haftung des Beklagten wegen einer fehlerhaften \nBehandlung der Klägerin verneint (im folgenden B). \n \nA. \n \nDie Klägerin ist hinsichtlich der am 24.05.2016 durchgeführten Operation durch den Zeugen \nDr. G... vollständig und ausreichend aufgeklärt worden, wie das Landgericht überzeugend \nfestgestellt hat. Die im Gespräch vom 28.04.2016 erfolgte Aufklärung ist inhaltlich weder \nhinsichtlich der Darstellung des operativen Eingriffs zur Korrektur der Fehlstellung noch \nbezogen auf die beim geplanten Eingriff bestehenden Risiken zu beanstanden. \n \nDem Patienten ist durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende Aufklärung eine \nallgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden \nBehandlung sowie den damit verbundenen Belastungen und Risiken zu vermitteln. Dabei ist \nüber \ndie \nArt \nder \nkonkreten \nBehandlung \nund \nderen \nTragweite \naufzuklären \n(Behandlungsaufklärung) sowie über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung \nverbundenen und dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken, die bei ihrer Verwirklichung \nfür die Lebensführung des Patienten von Bedeutung sind (Risikoaufklärung). Er muss über \ndie Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden \nRisiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des \nEingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. \nDazu genügt es, dass der Patient ein allgemeines Bild von der Schwere und dem \nRisikospektrum erhält (BGH NJW 1992, 2351). Die Aufklärung soll ferner nicht medizinisches \nDetailwissen \nvermitteln, \nsondern \ndem \nPatienten \neine \nergebnisbezogene \nEntscheidungsgrundlage geben. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er \neinwilligt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/18 -, Rn. 15, m.w.N., juris; \nOLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2013 - 7 U 143/12 -, Rn. 15 - 16, m.w.N. - juris; OLG \nKoblenz, Beschluss vom 04.03.2016 - 5 U 1076/15 -, Rn. 35, juris; Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. \nC 86 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit wirksame Einwilligung des \n\n4 \nPatienten in die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. nur: BGH, NJW 1992, \n2354, 2356). An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des \nPatienten dürfen jedoch keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. Dabei kann die \nständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten ein wichtiges Indiz für eine \nAufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen (vgl. BGH, VersR 1992, 237, 238, juris \nTz. 17 m.w.N.; NJW 1986, 2885 f., juris Tz. 7). Auch sollte dann, wenn einiger Beweis für ein \ngewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, \ndass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH, NJW \n1985, 1399 ff., juris Tz. 13). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der \nAussage des Zeugen Dr. G... und der Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom \n29.03.2023 die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge die Klägerin in einem rund 25-\nminütigen Gespräch am 28.04.2016 anhand eines Aufklärungsbogens (vgl. Anlage \nK25/Anlage K30) über die geplante Operation ausreichend aufgeklärt hat. \n \n1. \nDer Zeuge hat angegeben, er habe mit der Klägerin an diesem Tag ein Aufklärungsgespräch \ngeführt und während dieses Gesprächs - seiner generellen Übung entsprechend - \nhandschriftlich Notizen sowie eine Operationsskizze gefertigt. Ferner habe er das \nvorgesehene Operationsverfahren im Aufklärungsbogen insofern korrekt vermerkt, als er \nzum \neinen \nangekreuzt \nhabe \n„korrigierende, \nkörpernahe \n(proximale), \nknöcherne \nUmstellungsoperation am Mittelfußknochen (Osteotomie Abb. 2b)“ und zum anderen \n„Versteifendes Verfahren nach Lapidus (siehe Abb. 2d)“. Aus seiner Sicht richtigerweise \nhabe er dagegen nicht „korrigierende körperferne (distale) Verschiebe-Osteotomie nach \nKramer (siehe Abb. 2c)“ angekreuzt und insoweit lediglich in der vorgedruckten Skizze (bzw. \nAbb. 2 c) ein Kreuz über „Kramer“ gesetzt, da die Operation nach „Kramer“ in Kombination \nmit „Lapidus“ erfolgen sollte (Hervorhebungen durch den Senat). Zudem habe er \nentsprechend seiner unter „Arztanmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ aufgeführten \neigenen Notizen der Klägerin konkret erläutert, was gemacht werden solle („MT I \nOsteotomie“ „Arthodese“ (Versteif.) TMT I“ „lat. Release“) und ihr die genaue \nVorgehensweise anhand der vorgedruckten Abbildungen und seiner handschriftlichen \nOperationsskizze erklärt. Dem Einwand der Klägerin, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, \ndass auch ein versteifendes Verfahren vorgesehen gewesen sei, steht entgegen, dass der \nZeuge G... bekundet hat, er habe über die Operationsdurchführung entsprechend seinen \nhandschriftlichen Eintragungen gesprochen, die auf die von ihm vorgesehene Versteifung \ndes TMT I Gelenks ausdrücklich hinweisen würden. Zudem ist die neben der Osteotomie \nbeabsichtigte Versteifung auch seiner handschriftlichen Operationsskizze zu entnehmen, wie \ndurch das Sachverständigengutachten bestätigt wird. \n \nDie Wahl der in Betracht kommenden operativen Behandlungsmethode ist bei mehreren lege \nartis bestehenden Möglichkeiten zudem grundsätzlich Sache des Arztes (Steffen/Pauge; \nArzthaftungsrecht, 12. Auflage, Rdn.443 m. w. N.). Wenn es mehrere gleichwertige und \nanerkannte \nsowie \nstandardentsprechende \nMethoden \nmit \neinem \nvergleichbaren \nRisikospektrum gibt, ist der Arzt auch nicht zu einer weiteren Aufklärung verpflichtet, wenn \ndie von ihm gewählte Operationsmethode nicht weniger geeignet und risikoreicher ist als \nandere Methoden (KG Berlin, Urteil vom 30.01.1992 – 20 U 2872/88 –, juris; vgl. \nGeiß/Greiner in Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Kap. C, Rn. 22). Da die Therapiewahl primär \nSache des Arztes ist, kann er von mehreren Behandlungsmethoden diejenige auswählen, \ndie er am besten beherrscht. Für die Operation des Hallux Valgus hat sich noch kein \n\n5 \nVerfahren als \"Goldstandard\" durchgesetzt. Entscheidet sich der Arzt daher für das von ihm \nam besten beherrschte Operationsverfahren, ist er nicht verpflichtet, den Patienten über \nalternative Operationsverfahren aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 26 U \n81/13 –, juris; Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Wür- dinger, jurisPK-BGB, \n10. Aufl., § 630a BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 393 m.w.N.). \n \nDie Sachverständigen haben die Aufklärung vom 28.04.2016 sowohl inhaltlich als auch \nhinsichtlich der gewählten Operationstechnik nicht beanstandet. Ihren Ausführungen lässt \nsich entnehmen, dass initial kein anderes Verfahren geplant würde als es später \ndurchgeführt worden sei. Vielmehr sei die durchgeführte Operation, so wie sie sich aus den \nBehandlungsunterlagen ergebe und aufgrund der Röntgenbilder dokumentiert sei, mit der \nVorplanung \nzu \neiner \nKombinationsoperationsmethode, \nentsprechend \ndem \nAufklärungsbogen, in Übereinstimmung zu bringen. Aus diesem Grund geht die - überdies \ndurch keine ergänzende sachverständige Begutachtung untersetzte - Rüge der Berufung \nfehl, die Behandlungsaufklärung durch den Zeugen G... verhalte sich nicht zu der von dem \nBeklagten durchgeführten Operation. Im Aufklärungsbogen beschrieben und von dem \nBeklagten auch tatsächlich durchgeführt worden ist den Sachverständigen zufolge und \nentsprechend den Bekundungen des Zeugen G... einerseits eine Versteifungsoperation \n(Arthrodese) im TMT-I-Gelenk und andererseits eine Osteotomie. Auch der Operationsskizze \nsei zu entnehmen, dass eine intramedullär einzubringende Platte verwendet werden sollte, \ndie die Osteotomie und das zu versteifende TMT-1 Gelenk erfasse. Da die Sachverständigen \nferner ausgeführt haben, ein systematisches Review belege, dass die Ergebnisse des hier \ngewählten und bei der Klägerin indizierten Kombinationsverfahrens mit denen aller anderen \nVerfahren vergleichbar seien, ist die Operationsmethode im Sinne der obigen Grundsätze \nauch als gleichwertig anzusehen. Im Übrigen hat die Aufklärung nur „im Großen und \nGanzen“ zu erfolgen, so dass eine Aufklärung über den Einsatz und die Größe von \nMetallplatten bzw. -plättchen sowie der Anzahl der gewählten Schrauben entgegen der \nAnsicht der Klägerin nicht geschuldet war. Hinzu kommt, dass im Aufklärungsbogen sowohl \ndie Notwendigkeit einer Gelenkversteifung als auch die Stabilisierung mittels Schrauben \nund/oder Plättchen als „immer“ notwendig ausdrücklich erwähnt wird. Im Ergebnis ist die \nAufklärung durch den Zeugen G... daher nicht zu beanstanden. Schließlich war auch keine \nAufklärung darüber geschuldet, dass nur der ursprünglich vorgesehene Operateur, der \nZeuge Dr. G..., „Fußspezialist“ der Gemeinschaftspraxis sei, während der Beklagte hierfür \nnicht ausreichend qualifiziert gewesen wäre. Zum einen ist der Beklagte als Facharzt für \nOrthopädie und Unfallchirurgie in der Lage, den vorgesehenen Eingriff fachgerecht \ndurchzuführen. Die Klägerin trägt demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihre \nabweichende Ansicht vor. Zum anderen läge in der Operation durch einen nicht qualifizierten \nArzt auch ein Behandlungsfehler. Eine Pflicht, den Patienten über Risiken aufzuklären, die \nnur im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler entstehen können, besteht indes nicht \n(BGH, Urteil vom 7.12.2004 – VI ZR 212/03, Senat, Urteil vom 21.5. 2010 – 4 U 1545/09 – \njuris). \n \n2. \nDie Kläger wurde auch hinreichend über die mit der Operation verbundenen Risiken \naufgeklärt, denn der Zeuge Dr. G... hat die Klägerin entsprechend seiner handschriftlichen \nNotizen über die eingriffsimmanenten Risiken wie CRPS, Thrombose, Embolie, \nWundheilungsstörung, Antibiose und Gefäßverschluss informiert. Zudem hat er angegeben, \ndass er den Begriff „CRPS“ regelmäßig dahingehend umschreibe, dass es zu \nNervenbeeinträchtigungen, Schwellungen und Schmerzen kommen könne. \n \n\n6 \n3. \nDass ein Aufklärungsgespräch - so wie vom Zeugen geschildert - stattgefunden hat, wird \ndurch die Angaben des Zeugen und den Inhalt des vom Zeugen handschriftlich ausgefüllten \nund ergänzten Aufklärungsbogen indiziell belegt, den die Klägerin unstreitig unterschrieben \nhat. \nGrundsätzlich \nstellt \ndas \nvom \nPatienten \nunterzeichnete \nAufklärungs- \noder \nEinwilligungsformular ein wesentliches Indiz für den Inhalt der dem Patienten erteilten \nAufklärung - in positiver wie auch in negativer Hinsicht – dar (vgl. Martis/Winkhart-Martis, \nMDR 2022, 1260, 1264, m.w.N.). Soweit die Klägerin das Gespräch in Abrede stellt mit dem \nHinweis, ihr seien Kreuze oder Eintragungen nicht erinnerlich, vermag das nicht zu erklären, \naus welchem Grund der Zeuge von seiner allgemeinen Übung hinsichtlich der Durchführung \nder OP-Aufklärung hätte abweichen sollen. Ist aber - wie hier durch den Zeugen, der sein \nübliches Aufklärungsgespräch einschließlich eines Hinweises auf das Risiko von CRPS \ngeschildert hat - einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht \nworden, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung im Einzelfall in der \ngebotenen Weise geschehen ist. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei \nverständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Wortlaut solcher \nGespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht immer in \nallen Einzelheiten erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13 - juris; Senat, \nBeschluss vom 10. August 2020 - 4 U 905/20 -, Rn. 15, juris; Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U \n2883/19 -, Rn. 19 - 20, juris, m.w.N.). \n \n4. \nSchließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine hinreichend \nplausiblen Anhaltspunkte für einen Entscheidungskonflikt der Klägerin gesehen hat. Die \nKlägerin hat lediglich angegeben, sie hätte auch bei weitergehender Aufklärung über CRPS \ndie Operation auf sich genommen, da sie ja Beschwerden gehabt habe. \n \nB. \n \nDas Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. \nD... und G...... zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der \nKlägerin auch der Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens bei der \nstreitgegenständlichen Operation nebst Nachbehandlung durch den Beklagten nicht \ngelungen ist. \n \nDie Berufungsbegründung ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der erstinstanzlichen \nTatsachenfeststellung zu wecken, die es dem Senat in den durch § 529 ZPO gesetzten \nGrenzen erlauben würden, eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen. An die \nFeststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vielmehr dann \ngebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen \nunvollständig oder unrichtig sind. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die bloße Behauptung \neines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage \neines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht \n(vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom \n07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits \nin erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines \nPrivatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in \nmedizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde \n\n7 \nman auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu \nmedizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus \n(so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der \nPatient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann \ner konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 \n- 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). \n \nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer \nerstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Ihrem Vortrag lassen sich auch \nkeine \nzureichenden \nAnhaltspunkte \nfür \nWidersprüchlichkeiten \noder \nLücken \ndes \nSachverständigengutachtens entnehmen. Dies genügt nicht, um entsprechend den obigen \nAnforderungen das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen und \neine ergänzende sachverständige Begutachtung zu begründen. \n \n1. \nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, der Klägerin würden angesichts des Ausgangs der \nBehandlung mit Entwicklung von Schmerzen und eines Morbus-Sudeck-Syndroms \nBeweiserleichterungen zukommen. In Arzthaftungssachen trägt grundsätzlich der Patient die \nBeweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Form einer Abweichung in der \närztlichen Behandlung von medizinischen Standard. Einen solchen Standardverstoß hat die \nKlägerin indes bereits nicht bewiesen. Zudem kann regelmäßig nicht im Wege des \nAnscheinsbeweises \nvom \nFehlschlagen \neines \närztlichen \nEingriffs \nauf \ndie \nBehandlungsfehlerhaftigkeit geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 13.9.2022 - 4 U \n583/22 – juris). \n \n2. \nEbenso erfolglos bleibt die Rüge der Berufung, die Operation am 24.05.2016 sei nicht wie \ndurch den ursprünglich vorgesehenen Operateur (den Zeugen G...) geplant, sondern von \ndem Beklagten mittels der bereits veralteten Operationsmethode „Kramer“ durchgeführt \nworden. Diese Methode sei aus verschiedenen Gründen nicht indiziert gewesen. \n \nHinsichtlich des - im Berufungsverfahren lediglich wiederholten - Vorwurfs, der Beklagte \nhabe die Operation anders als geplant ausgeführt, wird auf die Ausführungen oben unter A. \n1. verwiesen. Die Sachverständige hat sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen \nErläuterung ausgeführt, dass der Beklagte - wie auch im OP-Bericht beschrieben und durch \nden Zeugen G... initial geplant - eine Operation ausgeführt habe in Form einer \nkorrigierenden, körpernahen, knöchernen Umstellungsoperation am Mittelfußknochen \n(Osteotomie) nach der Methode Kramer, jedoch kombiniert mit einer weiteren Arthrodese \n(=Versteifung) im TMT-I-Gelenk (=Transmetatarsale-Gelenk). Mit diesem Verfahren sollte \nder Sachverständigen zufolge zum einen eine bei der Klägerin bestehende ausgeprägte \nHallux-Valgus-Deformität und die bestehende Instabilität des TMT-I Gelenks belastungsstabil \nversorgt \nwerden. \nDieses \nVorgehen \nstelle \neines \nder \nmöglichen \ndem \nStandard \n\n8 \nentsprechenden und auch im Streitfall als nicht behandlungsfehlerhaft zu würdigenden \nVerfahren zur Korrektur der Hallux-Valgus-Deformation dar, so wie sie bei der Klägerin \nvorgelegen habe. Die Auswahl des OP-Verfahrens sei daher aus ihrer Sicht nicht zu \nbeanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an dieser sachverständigen \nEinschätzung hinreichend Anlass geben, werden von der Berufung nicht aufgezeigt. \nInsbesondere verneint die Sachverständige, dass - wie von der Klägerin gefordert - eine \nprimäre Versteifung im Großzehgrundgelenk in Zusammenhang mit der Behandlung des \nHallux valgus wegen einer starken Arthrose geboten gewesen sei, denn bei der Klägerin \nwäre keine solche Ausgangssituation vorhanden gewesen. In diesem Zusammenhang hat \ndie Sachverständige auch die von der Klägerin weiterhin geforderte präoperative Erhebung \neines CT im Vorfeld der geplanten Operation zusätzlich zu der durchgeführten \nRöntgenuntersuchung als nicht geboten erachtet. Die Sachverständige hat auf den \nentsprechenden Vorhalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass \nmit der Kombination der beiden Operationen neben der Deformation eine bestehende \nInstabilität des TMT-I Gelenks mitgelöst werden sollte, das Alter des Patienten spiele dabei \nkeine Rolle und auch eine minimalinvasive Durchführung der OP sei nicht als Standard \nanzusehen. \n \nZudem sei das Risiko für das Auftreten eines CRPS nicht von der Wahl des \nOperationsverfahrens hinsichtlich der Hallux-Valgus-Korrekturoperation abhängig, so dass \nes auch an einem von der Klägerin zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen \nBehandlungsfehler - hier der von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Wahl eines \nOperationsverfahrens - und dem geltend gemachten Primärschaden fehlt. \n \n3. \nOhne Erfolg macht die Berufung weiterhin demgegenüber geltend, die Operationsmethode \n„Kramer“ sei veraltet und daher kontraindiziert gewesen und zudem fehlerhaft mit dem \nEinbringen einer Platte verbunden worden. Die Einwände gehen schon deshalb fehl, da der \nBeklagte vorliegend nicht nach der Operationsmethode „Kramer“ operiert hat und die \neingebrachte Platte vielmehr im Zusammenhang mit der Versteifung des TMT-I-Gelenks \nverwendet wurde. Dem Vorwurf, die Operation sei wegen einer „beginnenden Arthrose in \ndem zu behandelnden Gelenk“ nicht indiziert gewesen, steht entgegen, dass nach den \nsachverständigen Feststellungen eine solche Ausgangssituation hier nicht vorhanden war. \nDie Klägerin beruft sich zum Nachweis dessen auch nur auf bildgebende Befunde vom \n19.09., 09.11.2016 bzw. 13.7.2017, die über die hier entscheidende präoperative Situation \nim rechten Fuß nichts besagen. Zudem wurde eine Versteifungsoperation entsprechend den \nsachverständigen Feststellungen im TMT-I-Gelenk und nicht im Großzehgrundgelenk \nvorgenommen. \n \n4. \nAuch der weitere Vorwurf eines falsch gewählten Zugangs bzw. falsch gesetzter OP-Schnitte \ngeht nach den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fehl, da \nin dem medial gewählten Zugang keine Sehnen lägen, die für das Großzehgrundgelenk \nverantwortlich \nseien. \nÜberdies \nsei \neine \nNervenschädigung \nim \nBereich \ndes \nGroßzehgrundgelenks nicht anzunehmen, da es keinen Funktionsausfall gegeben habe, \nsondern nur eine Schmerzsituation beim Abrollen, die mit einer Nervschädigung und einem \nvölligen Funktionsausfall nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Schmerzen der \nKlägerin beim Abrollen stünden auch nicht mit dem Implantat oder seiner Lage in Beziehung. \n \n5. \n\n9 \nDie Sachverständige hat mit überzeugenden Erwägungen auch einen auf den \nintraoperativen Eintritt einer Fissur gestützten Behandlungsfehlervorwurf verneint. Die Fissur \nsei nicht im Großzehgrundgelenk, sondern im proximalen Metatarsale-1 entstanden. Dies \nstelle eine mögliche und damit als nicht behandlungsfehlerhaft zu wertende Komplikation des \noperativen Verfahrens dar, die sich auf den Behandlungsverlauf einschließlich der \nerforderlichen Nachbehandlung nicht auswirke, da die entstandene Fissur durch das \nImplantat geschient werde. Für ihre Behauptung, die Fissur sei durch behandlungsfehlerhaft \nzu grobes Vorgehen eingetreten, hat die Klägerin keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen. \n \n6. \nFerner rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass das Landgericht dem Vorwurf einer \nunzureichenden Materialverwendung nicht weiter nachgegangen ist. Die Sachverständige \nhat nach Auswertung der Behandlungsunterlagen bestätigt, dass das vom Beklagte für die \nOperation ausweislich der Dokumentation verwendete V-TEC-System der Firma Zimmer-\nBiomet zur Verwendung als Osteosynthesematerial zugelassen und mit einer CE-\nZertifizierungsnummer versehen ist. Dagegen hat sie nicht bestätigen können, dass eine \nKennzeichnung des Implantatmaterials im Jahre 2016 gefordert gewesen sei. Die Klägerin \nstützt ihre weiteren Vorwürfe, die Materialverwendung sei nicht de lege artis geschehen, die \nVerwendung sei abgelaufen und habe nicht den hygienischen Standards entsprochen, allein \ndarauf, dass sie die bei ihr tatsächlich eingesetzte, nicht mittels Produktnummer \ngekennzeichnete Platte nur zufällig erhalten habe und der Beklagte ihr diese wieder \nweggenommen habe. Sie habe die Platte aber zuvor begutachten können, diese sei \nschwerer und dicker als diejenige gewesen sei, die sie in einer Musterverpackung später \nerhalten habe, und die sie zum Zwecke der Inaugenscheinnahme im Termin der mündlichen \nVerhandlung der Sachverständigen vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass ihr pauschal \ngehaltener, unsubstantiierter Sachvortrag durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt \nwird, ist der Vorwurf nicht geeignet, ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu \nbelegen, weil die Sachverständige die Verwendung des Osteosynthesematerials als \nstandardgerecht bezeichnet hat. Rückschlüsse auf einen Hygienefehler lässt dieses \nVorbringen auch unter Berücksichtigung der an die Darlegungslast der parteienzustellenden \nmaßvollen Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2019 – VI ZR 12/17) nicht zu. \n \n7. \na) Schließlich haben die Sachverständigen auch die erfolgte Nachbehandlung als nicht \nbehandlungsfehlerhaft gewürdigt. Es sei eine ausgedehnte konservative Behandlung des \nchronisch regionalen Schmerzsyndroms erfolgt, die auf die individuelle Klinik der Patientin \nangepasst gewesen sei. Eine frühzeitigere sichere Diagnosestellung des CRPS in \nAbgrenzung zu einem normalen postoperativen Zustand oder prolongierten Verlauf sei nicht \nmöglich. Da frühestens ab der 16. Woche nach der OP eine Verdachtsdiagnose des CRPS \nzu stellen sei, sei eine frühere Bildgebung durch CT, Szintigrafie und MRT zum Nachweis \neines CRPS nicht gefordert; auch könne zu einem späteren Zeitpunkt anhand einer \nBildgebung der Nachweis bzw. Nichtnachweis nicht hinreichend sicher geführt werden, so \ndass auch die Sachverständige die Diagnose eines CRPS nicht sicher bestätigen könne. \nJedenfalls seien vor diesem Hintergrund die Diagnostik, die Diagnosestellung zum \n21.09.2016 und damit rund vier Monate nach der OP, der Behandlungsbeginn und die \ndurchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund war \nauch die von der Berufung geforderte Verweisung an eine Fachklinik nicht veranlasst, zumal \ndie Klägerin an keiner Stelle aufzeigt, durch welche weiteren Behandlungsmaßnahmen sich \nihr Beschwerdebild hierdurch verbessert hätte. Widersprüchlichkeiten oder sonstige \nEinwände gegen die sachverständige Begutachtung werden von der Berufung nicht \n\n10 \naufgezeigt. \n \nb) Nach den sachverständigen Feststellungen ist auch die von der Klägerin geforderte \nfrühzeitigere Materialentfernung nicht veranlasst gewesen, vielmehr sei diese zum \nfrühestmöglichen Termin erfolgt. Schließlich liegt nach Einschätzung der Sachverständigen \nauch kein dem Beklagten anzulastender Behandlungsfehler im Hinblick auf die im weiteren \nBehandlungsverlauf festgestellte Arthrose im Großzehgrundgelenk und der Möglichkeit einer \nweiteren Operation zur Versteifung dieses Gelenks. Die Sachverständige begründet dies \nnachvollziehbar damit, dass sich eine solche Operation nicht mehr rückgängig machen ließe \nund die Zuordnung der Beschwerden auf die Arthrose in diesem Gelenk daher sicher sein \nmüsse. Dies sei schon wegen des noch im Raum stehenden CRPS schwierig, so dass die \nBehandlung durch den Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden gewesen sei. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-14/4-u-1170-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-14/4-u-1170-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396963","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.489747+00:00"}}