{"status":"available","doknr":"OLD396962","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-30","aktenzeichen":"4 U 1168/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nVoreinstellungen \neines \nsozialen \nNetzwerks \nsind \nnach \ndem \nGrundsatz \nder \n\"Datenschutzfreundlichkeit\" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig \nausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck \nzu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus \"alle\" steht hiermit nicht im Einklang \n(Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23). \n \n2. Ein \"Kontrollverlust\" reicht allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 \nDSGVO nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist; für die eine solche Befürchtung tragenden \nUmstände, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller. \n \n3. Liegt der Datenschutzverstoß (hier \"Scraping\") bereits mehrere Jahre zurück, reicht die \nbloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein \nFeststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden \nUnterlassungsanspruch besteht dann nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. Januar 2024, Az.: 4 U 1168/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1168/23 \nLandgericht Chemnitz, 1 O 848/22 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... H......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... B...... S......, ... \n \ngegen \n \nM......, ... \nvertreten durch den Direktor ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Persönlichkeitsverletzung, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 am 30.01.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2023 \n- 1 O 848/22 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\n3 \n \n2. \nDie Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der Kläger. \n \n3. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes Facebook \nwegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der Zeit von 2018 \nbis 2019 in Zusammenhang mit einem „Scraping Vorfall“ auf immaterielle Entschädigung, \nFeststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch. \n \nDie Beklagte betreibt in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und \nbietet Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind. Das Geschäftsmodell der Beklagten \nbasiert auf der Finanzierung durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer des \nsozialen Netzwerks insbesondere nach Maßgabe seines Konsumverhaltens, seiner \nInteressen, \nseiner \nKaufkraft \nund \nseiner \nLebenssituation \nzugeschnitten \nist. \nDie \nFacebook-Plattform ermöglicht es Nutzern, persönliche Profile zu erstellen und diese mit \nFreunden oder der Öffentlichkeit zu teilen und sich auszutauschen. Die Klagepartei ist \nNutzerin des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerkes Facebook, auf das sie \nnach Registrierung auf der Website oder über Apps für Mobiltelefone und Tablets zugreifen \nkann. Mit der Registrierung wird jede Klagepartei auf die Datenschutz- und Cookierichtlinien \nder Beklagten hingewiesen und muss den Nutzungsbedingungen zustimmen, wodurch ein \nNutzungsvertrag abgeschlossen wird. Hierbei sind die Angabe des Vor- und Nachnamens, \ndes Geschlechtes und eine generierte Nutzer-ID zwingende Voraussetzung für die \nRegistrierung. Diese Daten sind stets öffentlich. Bei der Angabe von weiteren fakultativen \nDaten (z. B. Geburtsdatum, Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer) können in der \nPrivatsphäreneinstellung unterschiedliche Einstellungen gewählt werden. Der Nutzer kann \nentscheiden, ob diese Daten für alle, also „öffentlich“ oder für „Freunde“ oder „Freunde von \nFreunden“ einsehbar sind. Bei der Zielgruppenauswahl wird festgelegt, wer einzelne \nInformationen im Facebook-Profil des Nutzers sehen kann, bei der Suchbarkeitseinstellung, \nwer das Profil eines Nutzers z. B. anhand einer Telefonnummer finden kann. Die \nStandardeinstellung für die Suchbarkeit nach der Telefonnummer war während des \nrelevanten Zeitraumes „alle“. Das Auffinden eines Nutzerprofils auf der Facebook-Plattform \nmittels einer Telefonnummer fand u. a. mit dem von der Beklagten angebotenen Contact \nImport Tool (CIT) statt. Das CIT ermöglichte es Nutzern, ihre Kontakte von ihren \nMobilgeräten auf der Facebook - Plattform zu finden und mit ihnen in Verbindung zu treten. \n \nDie Klagepartei ist bei Facebook registiert. Die Suchbarkeitseinstellung bezüglich der \nTelefonnummer war ab dem 15.02.2015 auf „alle“ gestellt (Anlage B17). Die Telefonnummer \nwar auf dem Facebook-Profil nicht öffentlich einsehbar. \n\n4 \n \nIm Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 kam es auf der Facebook-Plattform zu \neinem sogenannten Scraping, also dem massenhaften, automatisierten Sammeln \npersönlicher Daten von Facebook-Nutzern. Dritte nutzten hierfür das Contact Import Tool \nund luden einen großen Satz von Telefonnummern bzw. Ziffernkombinationen hoch, um \nfestzustellen, ob diese mit Facebook-Nutzern übereinstimmen. Sie konnten so den \ngenerierten Telefonnummern ein bestimmtes Nutzerprofil zuordnen und die öffentlich \neinsehbaren Daten - das heißt die stets zwingend öffentlichen Daten und die vom Nutzer \nöffentlich eingestellten Daten - einsehen. Dies bemerkte die Beklagte für die Facebook \nPlattform im Laufe des Jahres 2018 und deaktivierte das CIT im Oktober 2018. Als es auch \nbei dem Messenger zum Scraping kam, wurde es auch dort im September 2019 deaktiviert. \nAnfang April 2021 wurden in einem Hackerforum die Namen und teilweise weitere Daten, wie \nz. B. Telefonnummer und Wohnort, von 533 Mio Nutzern veröffentlicht. Am 06.04.2021 \nveröffentlichte die Beklagte eine Information über das Scraping (Anlage B10). Die \nKlagepartei ist von dem Datenschutzvorfall betroffen. Nach ihrem Vorbringen sind Name, \nTelefonnummer, Facebook-ID, Geschlecht, Wohnort und Land veröffentlicht. \n \nDie irische Datenschutzbehörde (DPC) hat gegen die Beklagte wegen dieses \nScraping-Vorfalls am 25.11.2022 eine Geldbuße in Höhe von 265 Mio EUR verhängt und der \nBeklagten unzureichende Sicherheitsmaßnahmen vorgeworfen. Der Bescheid wurde von der \nBeklagten angefochten. \n \nDie Klagepartei hat im Juni 2021 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und zur \nUnterlassung der zukünftigen Zugänglichmachung von Daten aufgefordert und Auskunft \ndarüber begehrt, welche konkreten Daten vom Scraping betroffen waren. Mit Schreiben vom \n09.09.2021 hat die Beklagte darauf geantwortet (Anlage B16). \n \nDie Klagepartei hat behauptet, dass die Beklagte keine ausreichenden Vorkehrungen zum \nSchutz der Daten ergriffen habe. Es seien keine branchenüblichen Sicherheitsmaßnahmen, \nwie Captchas oder eine Plausibilitätsüberprüfung der Anfragen im CIT eingerichtet worden. \nDie Einstellungen und Hinweise zur Privatsphäre bei der Registrierung seien undurchsichtig \nund verwirrend gestaltet. Eine Information über etwaige Risiken sei nicht erfolgt. Die \nVoreinstellungen seien nicht datenschutzfreundlich und würden daher dem Prinzip der \nDatenminimierung widersprechen. Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten, sei es zu \neiner Veröffentlichung ihrer Daten im Darknet gekommen. Der Beklagten sei zudem \nvorzuwerfen, dass sie ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Sie habe über \nden Datenschutzvorfall weder die Klagepartei noch die zuständige Behörde informiert. Die \nDaten könnten zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Die Klagepartei habe wegen \ndes Scraping in erheblichem Ausmaß die Kontrolle über ihre abgegriffenen Daten verloren \nund sei vermehrt von Unbekannten via E-Mail und SMS kontaktiert worden. Dies führe zu \ngroßen Sorgen über einen möglichen Missbrauch der Daten und stelle einen immaterieller \nSchaden dar. Ein materieller Schaden sei zu befürchten. Die Beklagte sei zur Unterlassung \nihrer rechtwidrigen Datenverarbeitung verpflichtet. Die vorgerichtlichen Auskünfte seien \nunzureichend. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Daten seien nicht durch mangelhafte Sicherheitssysteme in \ndie Hände Dritter gefallen. Es liege nur ein automatisiertes massenhaftes Sammeln ohnehin \nöffentlicher und damit nicht vertraulicher Daten vor. Daten wie z. B. „Bundesland“ seien nicht \ndurch Scraping erlangt worden, da sie nicht den Profilfeldern der Plattform entsprächen. Sie \nhabe ausreichende technische und organisatorische Vorkehrungen gegen das Scraping \n\n5 \ngetroffen. So habe sie Übertragungsbeschränkungen eingesetzt, die die Anzahl der \nkonkreten Datenabfragen, die pro Nutzung der IP-Adresse in einem bestimmten Zeitraum \ngestellt werden können, reduziere. Sie beschäftige ein Team von Mitarbeitern, um \nScrapingaktivitäten zu erkennen und zu verhindern. Sie habe auch Captcha-Abfragen \n(automatisierter Turing Test, um Computer von Menschen zu unterscheiden) genutzt. Dies \nsei eine Möglichkeit herauszufinden, ob hinter einer Anfrage ein menschlicher Nutzer stehe. \nGänzlich verhindern lasse sich das Scraping öffentlich einsehbarer Daten nicht. Des \nWeiteren habe die Beklagte die CIT-Funktion nach dem Vorfall dergestalt geändert, dass sie \ndie Anzeige direkter Kontaktübereinstimmungen durch eine Liste mit Kontaktvorschlägen, \nder „Menschen, die Du kennen könntest“- Funktion ersetzt habe. Die Datenrichtlinien und die \nHinweise zur Privatspähreneinstellung seien hinreichend klar. Die Beklagte habe z. B. einen \nPrivatssphärencheck angeboten, in dem die Nutzer ihre Einstellungen überprüfen konnten. \nDer Klageantrag Ziffer 1 auf Zahlung sei unzulässig, weil er nicht ausreichend bestimmt sei. \nEs werde eine Vielzahl vermeintlicher Verstöße gerügt, diese stellten unterschiedliche \nStreitgegenstände dar. Es sei nicht ersichtlich, womit der immaterielle Schaden begründet \nwerde. Ein erstattungsfähiger immaterieller Schaden sei nicht entstanden. Soweit ein \nKontrollverlust und Sorgen vor einer Weiterverbreitung der Daten beklagt würden, finde sich \nder identische Vortrag auch in den weiteren ca. 6.000 Klagen gegen die Beklagte. Der \nKontrollverlust sei kein erstattungsfähiger Schaden. Für den Feststellungsantrag Ziffer 2 \nfehle es an einem Feststellungsinteresse, denn es sei fernliegend, dass mit den gescrapten \nDaten ein Vermögensschaden der Klagepartei noch herbeigeführt werden könne. Jedenfalls \nfehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abgegriffenen Daten \nerhöhten nicht die Gefahr schwerwiegender Internetverbrechen, denn die Daten seien \nohnehin öffentlich einsehbar gewesen. Der Klageantrag Ziffer 3 sei unzulässig, da er nicht \nhinreichend bestimmt sei. Der Auskunftsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die \nAuskunft erteilt worden sei. \n \nDas Landgericht Chemnitz hat der Klage mit Urteil vom 05.06.2023 - auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird - teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung \nvon Schadensersatz in Höhe von 500,00 € und zur Unterlassung gemäß Antrag Ziffer 3 a \nverurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung von künftigen Schäden \nverpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, dass die Informationspflichten \nebenso \nwie \ndie \nBenachrichtigungspflichten \nkein \nAnknüpfungspunkt \nfür \neinen \nSchadensersatzanspruch sein könnten. Ein Schadensersatzanspruch könne allenfalls auf \nPflichtverstöße gestützt werden, die im Rahmen der Verarbeitung geschehen seien. \nUnabhängig davon fehle es auch an einem Verstoß der Beklagten gegen die Regelungen \nder \nDatenschutzgrundverordnung. \nDer \nInformationspflicht \nsei \ndie \nBeklagte \ndurch \nBereitstellung der neuen, an die DSGVO angepassten Datenrichtlinie im April 2018 \nnachgekommen (Anlage B20). Sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, über die \nFunktionsfähigkeit des CIT aufzuklären. Die Daten seien rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1b DSGVO erhoben worden. Die Beklagte habe auch ihre Pflicht zur Implementierung \nangemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht verletzt. Es habe keine \nunbefugte Offenlegung stattgefunden, denn die Möglichkeit Nutzerprofile mit Hilfe der CIT zu \nsuchen, sei im Einklang mit den individuellen Privatsphäreeinstellungen erfolgt. Eine \nBenachrichtigungspflicht des Nutzers liege nicht vor, weil kein hohes Risiko für dessen \npersönliche Freiheiten vorgelegen habe. Eine Verletzung der Pflicht, datenschutzfreundliche \nVoreinstellungen zu wählen, liege ebenfalls nicht vor, denn diese Suchfunktion diene dem \nUnternehmenszweck, Menschen miteinander zu verbinden. Die Beklagte treffe jedenfalls \n\n6 \nkein Verschulden. Im Übrigen liege kein Schaden vor. Der bloße Kontrollverlust reiche nicht \naus. Es sei fernliegend, dass unbefugte Dritte mit den betroffenen Daten einen \nVermögensschaden \nder \nKlagepartei \nherbeiführen \nkönnten, \nzumal \nseit \ndem \nScraping-Sachverhalt über drei Jahre vergangen seien. Ein Unterlassungsanspruch bestehe \nnicht. Ein Rückgriff auf nationales Recht sei entsprechend den Regelungen der \nDatenschutzgrundverordnung \nausgeschlossen. \nDarüber \nhinaus \nliege \nkeine \nWiederholungsgefahr vor. Zudem sei das Begehren rechtsmissbräuchlich. Es sei \nwidersprüchlich, dass die Klagepartei die Plattform nutzen wolle, was voraussetze, dass \nbestimmte Daten angegeben werden, die stets öffentlich seien, andererseits aber die \nBeklagte verpflichtet werden sollte, es zu unterlassen, diese Daten Dritten zugänglich zu \nmachen. Dies sei nicht möglich. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2022, Az. 1 O 848/22 im Umfang der \nBeschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klagepartei beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nA \n \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie \ngemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der \nam 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. \n \nB \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n \n1. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 \nDSGVO zu. \n \n1.1 \nDer Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 ZPO. \n \nDem steht nicht entgegen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf \nmehrere behauptete Verstöße gestützt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine \nHäufung \nunzulässiger \nalternativer \nKlagegründe \nbzw. \nStreitgegenstände \nvor. \nDer \nStreitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der \n\n7 \nKläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund \nsind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien \nausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem \nzur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines \nRechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013 – XI ZR \n42/12, Rn 15 – juris). \n \nDie Klagepartei begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf \nbehauptete Verstöße gegen die DSGVO gründet - vor und nach deren Inkrafttreten - infolge \nder Veröffentlichung ihrer Daten und des Scraping-Vorfalls, damit auf einem einheitlichen \nLebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (i.E. ebenso OLG \nHamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 51 - juris). Dieser ist dadurch gekennzeichnet, \ndass die Klagepartei zum Zeitpunkt des Scrapings auf der von der Beklagten betriebenen \nFacebook-Plattform angemeldet war. Maßgeblich ist, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt \nhinreichende Datenschutzvorkehrungen getroffen hatte, mit denen sie das Abgreifen der \nDaten hätte verhindern können, und wie sie im Nachhinein mit dem Vorfall umgegangen ist. \nMiteinander verknüpft sind sämtliche Einzelaspekte dieses Vorgangs durch die Daten, \nwelche die Klagepartei bei der Registrierung hinterlegt hat. Dies stellt bei natürlicher \nBetrachtung einen einheitlichen Sachverhalt dar. \n \n1.2. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 \nDSGVO zu. Die Beklagte hat zwar bei der Verarbeitung der Daten gegen die Bestimmungen \nder DSGVO verstoßen (a), jedoch ist der Klagepartei daraus kein kausaler Schaden \nentstanden (b). \n \na) \nDie Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht bei der Datenverarbeitung gegen die DSGVO \nverstoßen. Sie hat gegen das Gebot der datenschutzfreundlichen Voreinstellung nach Art. 25 \nAbs. 2 DSGVO verstoßen (aa). Die Handynummer wurde ohne rechtfertigenden Grund nach \nArt. 6 DSGVO verarbeitet (bb). Offenbleiben kann, ob sie ausreichende technische und \norganisatorische Maßnahmen nach Art. 24, 32 DSGVO ergriffen hat (cc) und ob sie ihrer \nBenachrichtigungspflicht aus Art. 34, 25 DSGVO und ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 \nDSGVO nachgekommen ist (dd). \n \nVerstöße im Rahmen des Anmeldeprozesses fallen aus dem zeitlichen Anwendungsbereich \nder DSGVO heraus, da die Klagepartei den Registrierungsprozess bereits im Jahr \n2011/2012 vorgenommen hat. Die Datenerhebung war insoweit vor dem 25.05.2018 \nabgeschlossen. \n \nAllerdings unterfällt die zeitlich nach dem 25.05.2018 liegende Weiterverarbeitung der Daten \nden Anforderungen der DSGVO, denn aus Erwägungsgrund 171 Satz 2 DSGVO sowie aus \nArt. 4 \nNr. 2 \nDSGVO \nund \nArt. 24 \nAbs. 1 \nDSGVO \nergibt \nsich \ndie \nPflicht, \ndie \nDatenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der DSGVO bereits begonnen \nhatten, bis zum 25.05.2018 in Einklang mit der Verordnung zu bringen (vgl. OLG Hamm, \nUrteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 72 - juris; vgl. auch Generalanwalt P...... \nSchlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, Rn. 43 - juris). Zudem folgt aus Erwägungsgrund \n171 Satz 3 DSGVO, dass die Beklagte zum 25.05.2018 zur Einholung neuer Einwilligungen \nverpflichtet gewesen ist, soweit bereits bestehende Einwilligungen nicht den Anforderungen \nan diese Verordnung entsprachen. \n\n8 \n \nEs ist davon auszugehen, dass das Scraping nach dem 24.05.2018 erfolgte, da die Beklagte \nim Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht vorgetragen hat, dass sich der Vorfall vor \ndem Inkrafttreten der DSGVO ereignet hat \n \naa) \nDie Beklagte hat gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO verstoßen, denn in dem relevanten Zeitraum \nwar die Standardeinstellung für die Suchbarkeit nach der Telefonnummer auf „alle“ und damit \nnicht datenschutzfreundlich (data protection by default) auf „nur ich“ eingestellt. Dies hat die \nBeklagte eingeräumt. Nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO muss die Beklagte geeignete technische \nund organisatorische Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass durch die Voreinstellung \nnur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten \nVerarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden. Solche Maßnahmen müssen \ninsbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht \nohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich \ngemacht werden. Bei der Registrierung soll dem Betroffenen nämlich gewährleistet werden, \ndass er nur in eine solche Verarbeitung einwilligt, die die Veröffentlichung seiner Daten ohne \nsein Eingreifen kategorisch ausschließt (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023 - \n8 O 21/23, Rn 122 - juris). Der Betreiber eines sozialen Netzwerks soll damit verpflichtet \nwerden, die Default-Einstellungen so zu treffen, dass Inhalte der Nutzer nicht standardmäßig \nmit anderen Nutzern oder Dritten geteilt werden (vgl. LG Freiburg a.a.O.). Als Voreinstellung \nist daher der kleinstmögliche Empfängerkreis vorzusehen (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil \nvom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 122 - juris). Da der Kläger sich bereits vor dem 25.05.2018 \nregistriert hat, hatte die Beklagte sicherzustellen, dass die datenschutzunfreundliche \nVoreinstellung zum 25.05.2018 unter Abkehr des „opt-out“ Systems geändert wird (vgl. OLG \nHamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 128 - juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die \ngewählte Voreinstellung war zur Erfüllung des Vertragszweckes nicht erforderlich, denn der \nNutzer konnte auch ohne die Einstellung der Suchbarkeit auf „alle“ nach der Telefonnummer \nmit anderen in Kontakt treten und sich austauschen. Personen, die bereits über die \nTelefonnummer eines anderen Nutzers verfügen, können ohne weiteres mit ihm in Kontakt \ntreten und sich auf facebook vernetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den \nGeschäftszweck des Netzwerkes, personalisierte online Werbung zu platzieren, eine solche \nSucheinstellung erforderlich war, zumal der Nutzer die Einstellung auch auf „nur ich“ setzen \nund die Plattform gleichwohl nutzen konnte. \n \nDie Verletzung dieser Regelung hat auch dazu geführt, dass die Klagepartei es bei der \nVoreinstellung belassen hat und ihre Telefonnummer von den Scrapern ihrem Profil \nzugeordnet werden konnte. \n \nbb) \nDie Beklagte hat die Handynummer der Klagepartei mit der ab dem 25.05.2018 fortgesetzten \nVerarbeitung in der Suchbarkeitsfunktion ohne ausreichenden Rechtfertigungsgrund gemäß \nArt. 6 DSGVO verarbeitet. Die weitere Datenverarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn ab \ndiesem Zeitpunkt mindestens einer der Bedingungen des Art. 6 DSGVO vorliegt. Dies ist \nnicht der Fall. \n \n(a) Die Verarbeitung war zur Erfüllung des Vertragszweckes nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 \nAbs.1 b) DSGVO. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung \neines Vertrags erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs.1 b) DSGVO angesehen werden kann, \nmuss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger \n\n9 \nBestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der \nVerantwortliche muss somit nachweisen können, dass der Hauptgegenstand des Vertrags \nohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom \n04.07.2023 - C - 252/21, Rn 98 - juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, \nRn 97 - juris). Dafür ist nichts ersichtlich. Der Contact Import Tool mag zwar für den Nutzer \npraktisch sein, aber zur Nutzung der Plattform ist die Funktion nicht notwendig. Der Nutzer \nkann facebook auch nutzen, ohne seine Telefonnummer in der Suchbarkeitsfunktion auf \n„alle“ zu setzen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargetan, dass die Funktion unerlässlich für \ndie Vertragsdurchführung gewesen ist. Die fehlende Erforderlichkeit der Auffindbarkeit über \ndas CIT Tool ergibt sich schon daraus, dass die Angabe der Telefonnummer bei der \nAnmeldung bei Facebook nicht zwingend ist und das CIT im Jahr 2018 für den PC und 2019 \nfür den Messenger Dienst ausgeschaltet wurde, ohne dass die Nutzbarkeit der Plattform \nwesentlich gelitten hätte. Auf die Ausführungen unter aa) wird im Übrigen Bezug genommen. \n \n(b) Die Beklagte konnte sich ab dem 25.05.2018 nicht auf eine wirksame Zustimmung der \nKlagepartei stützen, Art. 6 Abs.1 a), Art. 5 Abs.1 a), Art. 13 Abs.1 DSGVO, da sie diese \nüber die Zwecke der Verarbeitung der Telefonnummer nicht transparent informiert hat. Die \nBeklagte kann sich insoweit nicht auf die vor dem 25.05.2018 erklärte Einwilligung stützen, \ndenn diese konnte unter der Geltung der DSGVO keine rechtfertigende Wirkung mehr \nentfalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 114 - juris). Nach \nErwägungsgrund Nr. 171 DSGVO musste eine vorab erteilte Einwilligung bereits den \nBedingungen der DSGVO entsprechen, um fortzugelten. Daran fehlt es. Denn auch die im \nApril 2018 von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bedingungen genügen den \nAnforderungen der DSGVO nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn \n114 - juris). Auf eine wirksame Zustimmung beruft sich die Beklagte letztendlich nicht, sie \nliegt auch nicht vor. \n \nDie wirksame Zustimmung setzt die Information des Nutzers nach Art. 5 Abs.1 a) DSGVO \nund Art. 13 Abs. 1 DSGVO voraus. Es ist bei der Einwilligung eine Voraussetzung ihrer \nWirksamkeit, dass über die Datenverarbeitungsvorgänge Transparenz hergestellt wird, bevor \ndie betreffende Person die Einwilligung erteilt (vgl. Taeger in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, \n2022, Art. 6 Rn 37; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 113 - juris). \n \nArt. 13 Abs. 1 c) DSGVO verlangt bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der \nbetroffenen Person, dass der Verantwortliche der Person zum Zeitpunkt der Erhebung der \nDaten die Zwecke mitteilt, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. \nDabei sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung \nverfolgt (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris). Die \nInformationspflicht aus Art. 13 DSGVO soll die betroffenen Personen von Beginn an in die \nLage versetzen, bestimmen und einschätzen zu können, wer was wann über sie weiß (vgl. \nLG Freiburg, Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 88 - juris). Nach ihrem Zweck müssen \ndie Informationspflichten (ggf. unmittelbar) vor Beginn der Datenerhebung erfüllt werden. \nDenn die Informationen sollen der betroffenen Person auch ermöglichen, darüber zu \nentscheiden, ob sie in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligt bzw. ob sie hiergegen \nEinwände erhebt. Dieser Zweck würde bei einer Information nach Beginn der \nDatenerhebung verfehlt oder zumindest beeinträchtigt (LG Freiburg a.a.O.). \n \nDie von der Beklagten vorgelegte Anlage B 6 enthält keinen Hinweis, dass die Klagepartei \nallein anhand der angegebenen Telefonnummer, die nicht „öffentlich“ sichtbar ist, gefunden \nwerden kann. Wörtlich weist die Beklagte zur Verwendung der Handynummer auf folgendes \n\n10 \nhin: „Um dir Personen, die du kennen könntest, vorzuschlagen, damit du dich mit ihnen auf \nFacebook verbinden kannst.“ Damit ist die Suchbarkeit mittels CIT nicht ausreichend klar \numschrieben. Eine ausreichende Aufklärung erfolgt auch nicht unter der Rubrik „So kann \nman dich finden und kontaktieren“ aus dem Unterpunkt „Wer kann dich anhand der \nangegebenen Telefonnummer finden?“ „Alle“ hingewiesen wird. Denn daraus ergibt sich für \nden Nutzer nicht mit ausreichender Klarheit, dass er allein anhand der Telefonnummer \ngefunden werden kann, auch wenn diese nicht „öffentlich“ einsehbar ist. \n \nAus der vorgelegten Anlage B 20 ergibt sich lediglich, wie die Beklagte die Daten für \nWerbezwecke nutzen wird, es lässt sich den Informationen aber nicht entnehmen, wie die \nTelefonnummer für die Suchbarkeit von Dritten genutzt werden kann. \n \nDie Registrierungsseite von Facebook weist auf die – verlinkte – Datenrichtlinie hin. Dort \nwurde der Nutzer jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass und wie seine Telefonnummer im \nRahmen des Einsatzes des CIT verwendet wird. Insbesondere wurde ihm nicht verdeutlicht, \ndass die Telefonnummer ohne Veränderungen der Einstellungen angesichts der \nStandardvoreinstellung für die Suchbarkeit über die Telefonnummer auf „für alle“ bereits mit \nderen Angabe genutzt werden kann, um ihn auf Facebook und insbesondere auch über das \nCIT zu finden. Dazu hätte dem Nutzer erläutert werden müssen, dass die Verwendung des \nCIT der Messenger App es anderen Benutzern ermöglicht, mittels Abgleichs von in deren \nSmartphone gespeicherten Telefonkontakten mit der Mobilfunknummer des Nutzers im Falle \neines „Treffers“ dessen Benutzerprofil als „Freund“ hinzufügen und auf die entsprechenden \nDaten zuzugreifen (so LG Freiburg (Breisgau)); Urteil vom 15.09.2023 - 8 O 21/23, Rn 90 - \njuris). \n \ncc) \nIm Hinblick auf die unter aa) und bb) festgestellten Verstöße der Beklagten kann \noffenbleiben, ob sie zudem gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, ausreichende geeignete \ntechnische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die personenbezogenen Daten \ngegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen, Art. 24, 32 DSGVO. \n \ndd) \nOffenbleiben kann ebenfalls, ob die Beklagte ihre Benachrichtigungspflicht aus Art. 34 \nDSGVO gegenüber der Klagepartei, aus Art. 33 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde \noder die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO verletzt hat, denn ein kausaler Schaden der \nKlagepartei, der auf der Verletzung von Benachrichtigungspflichten beruhen könnte, ist \nnicht ersichtlich (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 147 - \njuris). Die Klagepartei hat nicht dargelegt, welcher Schaden ihr daraus entstanden sein soll. \nDer Kontrollverlust und die Veröffentlichung der Daten und die nach der Behauptung der \nKlagepartei darauf beruhenden ungebetenen Anrufe sowie spam sms und spam e-mails \nkönnen nur auf dem Scraping Vorfall und nicht auf der Verletzung von Benachrichtigungs- \nund Auskunftspflichten zurückzuführen sein. \n \nUnabhängig davon kann ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht \nauf die Verletzung der vorgenannten Pflichten gestützt werden, da keine „Verarbeitung \npersonenbezogener Daten“ vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der \nAnspruch die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmung \nder DSGVO voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris; vgl. \nMoos/Schlefzig in Taeger/Gabel (Hrsg.) DSGVO, 2022, Art. 82 Rn 22). Dies belegt auch die \nFormulierung in Erwägungsgrund Nr. 146, wonach Schäden ersetzt werden, die „aufgrund \n\n11 \neiner Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. \n \nb) \nAus den aufgeführten Verstößen gegen die DSGVO ist der Klagepartei aber kein kausaler \nimmaterieller Schaden gemäß Art. 82 DSGVO entstanden. Ihr obliegt die Darlegungs- und \nBeweislast für den bei ihr eingetretenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang \nzwischen der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und dem Schaden. Dieser Beweis ist \nnicht erbracht worden. \n \nArt. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels \nfestgelegt ist, präzisiert, übernimmt die drei Voraussetzungen für die Entstehung des \nSchadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter \nVerstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener \nSchaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und \ndiesem Schaden (so EuGH Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn 36 - juris). Der \neuropäische Gerichtshof stützt sich auf den 146. Erwägungsgrund, der auf „Schäden“ \nabstellt, „die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen“. Zwar muss der Schaden \nnicht eine gewisse Erheblichkeit erreichen, jedoch besteht ein Nachweiserfordernis für \nimmaterielle Schäden durch die betroffene Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - \n300/21, 49, 50 - juris). Allerdings muss der Schaden tatsächlich und sicher entstanden sein \n(vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C - 337/15, Rn 91 - juris). Hierbei hat der Europäische \nGerichtshof in einem behaupteten Verlust des Vertrauens in eine Institution keinen \nersatzfähigen immateriellen Schanden gesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C - \n337/15, Rn 95 - juris). \n \naa) \nDurch den Kontrollverlust der Mobiltelefonnummer und deren Veröffentlichung im Darknet ist \nkein materieller Schaden eingetreten. Dies behauptet die Klagepartei auch nicht. \n \nbb) \nDer Kontrollverlust der Daten und deren Veröffentlichung im Darknet hat im vorliegenden Fall \nzu keinem immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO bei der Klagepartei geführt. \n \nSoweit die Daten der Klagepartei ohnehin öffentlich einsehbar sind - wie Vor- und \nNachname, Geschlecht und Nutzer ID - liegt schon objektiv kein Kontrollverlust vor. Denn \ndiese Daten sind mit der Registrierung anzugeben und zwingend stets öffentlich und für \njedermann weltweit einsehbar. Auch ohne Scraping ist ein Auslesen dieser Daten und deren \nVerbreitung im Internet jederzeit möglich. Mit der Registrierung bei der Beklagten standen \ndiese stets öffentlichen Daten nicht mehr unter der ausschließlichen Kontrolle der \nKlagepartei. Sie hat vielmehr bewusst auf die Kontrolle verzichtet. \n \nAber auch der Kontrollverlust der Mobilnummer begründet im vorliegenden Fall für die \nKlagepartei keinen Schadensersatzanspruch. \n \nNach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.12.2023 C - 340/21 - juris) kann der \nKontrollverlust grundsätzlich einen immateriellen Schaden begründen. Aus dieser \nbeispielhaften Aufzählung im Erwägungsgrund Nr. 85 der „Schäden“, die den betroffenen \nPersonen entstehen können geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff \n„Schaden“ insbesondere auch den bloßen „Verlust der Kontrolle“ über ihre eigenen Daten \ninfolge eines Verstoßes gegen die DSGVO fassen wollte, selbst wenn konkret keine \n\n12 \nmissbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt \nsein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C - 340/21, Rn 82 - juris). Allerdings muss \neine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative \nFolgen gehabt hat, nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne \nvon Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn 84). Wenn sich eine Person, die auf \ndieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre \npersonenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich \nverwendet werden, ist aber gleichwohl zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen \nbesonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen \nwerden kann (vgl. EuGH a.a.O., Rn 85). An dem Erfordernis eines kausalen Schadens hat \nder Europäische Gerichtshof festgehalten. \n \nDie betroffene Person muss die Tatsachen, die dazu führen können, dass ein „tatsächlich \nerlittener immaterieller Schaden“ infolge der Verletzung des Schutzes personenbezogener \nDaten anerkannt werden kann, genau und nicht nur allgemein darlegen, auch wenn er nicht \neine im Voraus festgelegte Schwelle von besonderer Schwere erreicht. Entscheidend ist, \ndass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und \nauch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung \neiner, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder \npsychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen \npersonenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person \nhaben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von \ndieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat (vgl. \nSchlussanträge des GA P...... vom 27.04.2023 - C 340/21, Rn 83 - juris). \n \nIm konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Umstände kann aber die Befürchtung der \nKlagepartei, dass die Daten missbräuchlich verwendet werden, nicht als begründet \nangesehen werden. Zu den besonderen Umständen gehört die Art des Datums. Wird die \nKontrolle über sensible Daten, wie z.B. Gesundheitsdaten, Daten über die sexuelle \nOrientierung, Daten über rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche \nÜberzeugungen, Daten über Bankverbindungen, Vermögenswerte, Einkommen, Beruf oder \nBerufsgeheimnisse verloren, liegt eine missbräuchliche Verwendung nicht fern (vgl. Art. 9 \nAbs. 1 DSGVO). Insbesondere bei Daten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, \nbesteht die Gefahr einer Rufschädigung oder Diskrimierung. Ebenso geht der Verlust der \nKontrolle von Daten über Vermögenswerte, Bankverbindungen und Berufsgeheimnisse mit \ndem Risiko eines materiellen Schadens einher. \n \nIm vorliegenden Fall wurde die Kontrolle nur über die Telefonnummer verloren. Mit der \nTelefonnummer und der durch das Scraping erfolgten Verknüpfung mit einem bestimmten \nNamen ist lediglich eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person möglich. Ein \nMissbrauch drängt sich unter den gegebenen Umständen nicht auf. Die Telefonnummer \nkann zwar auch missbräuchlich zur Übersendung von spam sms oder betrügerischen \nAnrufen genutzt werden, jedoch kann ein materieller Schaden erst dann entstehen, wenn bei \neiner spam sms der mitgesendete link verwendet wird oder die betroffene Person auf den \nAnruf reagiert, dem betrügerischen Anrufer Auskunft gibt oder auf dessen Aufforderung Geld \nüberweist. \nDie \nLästigkeit, \ndie \nmit \nden \nungebetenen \nAnrufen \nvon \nangeblichen \nBankmitarbeitern, von automatischen Ansagen sowie mit der Zusendung von angeblichen \nSendungsbenachrichtigungen oder anderen spam sms einhergeht, kann aber grundsätzlich \nschon deshalb nicht als begründete Befürchtung eines Mißbrauches der Daten angesehen \nwerde, weil davon Personen, deren Daten nicht gescrapt wurden, in vergleichbarer Weise \n\n13 \nbetroffen sind. Es ist allgemein - und auch den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung - \nbekannt, dass Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, ebenfalls viele spam sms mit \nangeblichen \nSendungsbenachrichtigungen \nund \nbetrügerische \nAnrufe \nauf \nihren \nMobiltelefonen erhalten. Ein Zusammenhang der gehäuften Kontaktaufnahmen ab dem Jahr \n2021 mit dem Scraping Ereignis aus dem Jahr 2018, ist nicht nachweisbar. Soweit die \nKlagepartei in den Schriftsätzen Sorgen, Unwohlsein und Ängste wegen der Anrufe von \nunbekannten Nummern oder infolge von spam sms oder spam e-mails erlitten haben will, hat \nsie lediglich angegeben, vermehrt spam sms (z. B. falsche Sendungsbenachrichtigungen) \nund Anrufe von unbekannten Nummern vor ca. ein einhalb Jahren erhalten zu haben \n(mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 05.05.2023). Von dem Scraping habe der \nKläger vor ca. zwei, drei Jahren aus dem Internet Kenntnis erlangt. Inwiefern eine \nVerbindung zu dem in den Jahren 2018 und 2019 stattgefundenen Scraping-Vorfall bestehen \nsoll, ist weder dem Vorbringen der Klagepartei zu entnehmen, noch anderweitig ersichtlich, \nschon weil gerichtsbekannt - wie bereits ausgeführt - nicht nur Facebook Nutzer, deren \nDaten gescrapt wurden, sondern auch Personen, die überhaupt keine sozialen Medien \nbenutzen, von derartigen Belästigungen betroffen sind. Die Sorge vor einem Missbrauch, der \nallgemein bei jeder Nutzung eines internetfähigen Mobiltelefons auftreten kann und alle \nNutzer in ähnlicher Weise trifft, ist aber nach Art. 82 DSGVO nicht ersatzfähig. \n \ncc) \nEine darüber hinausgehende konkrete emotionale Beeinträchtigung der Klagepartei ist zur \nÜberzeugung des Senates indes nicht eingetreten. Die schriftsätzlich allgemeine gehaltene \nBehauptung der Klagepartei, sie sei in einen Zustand großen Unwohlseins und Sorge über \neinen möglichen Missbrauch geraten, genügt den o.a. Darlegungsanforderungen nicht. Die \nAusführungen sind schon nicht auf die konkrete Person der Klagepartei bezogen, sondern \nwerden in einer Vielzahl von Klagen gleichlautend wiederholt. Allgemeine Sorgen, Ängste \nund Unwohlsein sind alltägliche Empfindungen, die keine begründete Befürchtung \nrechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr der konkrete Nachweis eines realen und sicheren \nemotionalen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes P...... vom 27.04.2023 - C \n-340/21, Rn 82, 83, - juris). Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den \nSchutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person \nführen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... S... von 06.10.2022 - C 300/21, \nRn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der \nNichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem „Schadensersatz ohne \nSchaden“ recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom \n04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder \nhypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen \npersonenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... vom \n26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris). \n \nIm vorliegenden Fall hat die Klagepartei keinen emotionalen Schaden glaubhaft gemacht. \nDer Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht an, dass diese Anrufe und \nsms für ihn „nervig und extrem anstrengend“ gewesen seien, da ständig „irgendwie das \nHandy geklingelt“ habe. Er habe im Internet einen Test gemacht und ihm sei auf der \nInternetseite der Anwaltskanzlei seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass er \nvon dem Scraping Vorfall betroffen sei. Vor dem Senat hat er angegeben, dass er nunmehr \nein Identifikationstool nutze, das Anrufe als spam anzeige und mit dem unbekannte \nNummern geblockt werden können. Seine Handynummer habe er nicht gewechselt, weil er \nein „Gewohnheitsmensch“ sei. Diese Ausführungen belegen keinen über die bloße \nBelästigung hinausgehenden emotionalen Schaden in der konkreten Person des Klägers. \n\n14 \nDiese Belästigung hat jedenfalls nicht ein Ausmaß erreicht, den Scraping-Vorfall zum Anlass \nzu nehmen, die Handynummer unverzüglich nach Kenntniserlangung zu ändern, um einem \netwaig befürchteten Missbrauch vorzubeugen. Hat die betroffene Person aber schon keinen \nAnlass gesehen, ihre Handynummer zu ändern, lässt dies regelmäßig den Rückschluss zu, \ndass sie ihre Befürchtung nicht als hinreichend konkret ansieht. Erst recht gilt dies, wenn - \nwie hier - die Klagepartei Amazon, Google und Netflix unter Hinterlegung der Telefonnummer \nnutzt und damit zum Ausdruck bringt, dass sie dort dem Grundsatz der Datensparsamkeit \nkeine sehr hohe Bedeutung beimisst. \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe am 13.01.2024 \neinen Test gemacht und festgestellt, dass auch seine e-mail Adresse, die er auch bei \nfacebook angegeben habe, betroffen sei, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen \nVortrag. Im Übrigen konnte auch der Kläger nicht sagen, ob auch seine e-mail Adresse von \ndem streitgegenständlichen Scraping Vorfall betroffen ist. \n \n2. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle \nkünftigen (materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm \ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlt, § 256 ZPO. \n \nGrundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden \nvon der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintrittes \nab (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11 - juris). Ausreichend ist, dass \nnach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden \nangenommen werden kann (BGH, a.a.O.). Bei der Verletzung eines absoluten Rechtes \ngenügt aber die ausreichende Möglichkeit des Eintrittes eines Schadens (vgl. BGH, Urteil \nvom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier \nfür die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus (so BGH, Urteil vom 29.06.2021 - \nVI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus \nder Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt \neines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - \nVI ZR 133/06, Rn. 5 - juris). Dies ist der Fall. Vorliegend ist auch vier Jahre nach dem Vorfall \nkein Schaden eingetreten. Die Klagepartei macht zwar geltend, dass gleichwohl in der \nZukunft aufgrund der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer eine erhebliche Belästigung \ndurch betrügerische Anrufe möglich sei, weil es nicht selten passiere, dass sich Anrufer als \nBankmitarbeiter ausgäben, um an sensible Kontaktdaten der angerufenen Person zu \ngelangen. Es bestehe daher weiter die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der \nentwendeten Daten. Diese Auffassung teilt der Senat schon deshalb nicht, weil die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts mit zunehmender Distanz zum Scraping-Ereignis \nabnimmt und sich der Kausalzusammenhang dadurch immer schwerer beweisen lässt. Dies \ngilt hier auch deshalb, weil die Klagepartei ihre Handy-Nummer im Internet auch bei anderen \nGelegenheiten, z. B. bei Paypal und bei der Bank verwendet. Im Hinblick darauf, dass vier \nJahre nach dem Scraping-Vorfall und dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein \nkausaler materieller Schaden nicht entstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass der Klagepartei eine Gefährdung ihres Vermögens drohen könnte, \nkann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen \nSchadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, \nRn. 215 - juris). \n \n\n15 \nDie Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23 - Rn 233 ff. - juris), \ndas Feststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, teilt der \nSenat nicht. Dem Vortrag der Klagepartei lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und sein Verhalten noch ein materieller \nSchaden drohen könnte (vergleiche auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 – 7 U 19/23 – \njuris, Rn. 214 ff., so auch OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23 - juris). \n \n3. \nDie Klagepartei hat keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 3 a) ihres Antrages. Der \nAntrag ist zu unbestimmt und daher unzulässig. Der Antrag hat folgenden Wortlaut: \n \n„a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, \nFamiliennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus \nunbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu \nmachen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen \nvorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme \nzu verhindern,“ \n \nEin Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen \nAnspruch \nkonkret \nbezeichnet, \ndadurch \nden \nRahmen \nder \ngerichtlichen \nEntscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft \nder begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des \nKlägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine \nZwangsvollstreckung \naus \ndem \nUrteil \nohne \neine \nFortsetzung \ndes \nStreits \nim \nVollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig \nder Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. \nBGH; Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, Rn 15 - juris). \n \nDer Antrag Ziffer 3 a) hat indes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Begriffe „nach dem \nStand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen“ und „unbefugten Dritten“ \nsind zu unbestimmt und nicht vollstreckbar. Der Formulierung lässt sich nicht entnehmen, \nwelche konkreten Maßnahmen die Beklagte ergreifen soll (vgl. LG Köln, Urteil vom \n24.05.2023, Rn 46 - juris). Sie beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe des gesetzlichen \nVerbotstatbestandes Art. 32 Abs. 1 DSGVO, sondern greift aus den dort genannten, zur \nGewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus zu berücksichtigenden Umständen \n(Stand der Technik, Implementierungskosten, Art, Umfang, Umstände und Zwecke der \nVerarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und \nFreiheiten natürlicher Personen) isoliert den Stand der Technik heraus. Es ist aus dem \nAntrag bei dieser Fassung nicht hinreichend ersichtlich, welche Maßnahmen konkret \ngefordert werden. Ohne eine solche Konkretisierung ist für die Beklagte aber nicht klar, wann \nsie ihrer Pflicht Genüge getan hat und wann sie sich einer Haftung bzw. einer Vollstreckung \naussetzen würde (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 25.05.2023 - 15 O 74/22, Rn 59 - juris). \nDarüber hinaus wäre für das Vollstreckungsgericht - auch und insbesondere angesichts des \nunbestimmten Standes der Technik - nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen zu \nwelchem Zeitpunkt von der Beklagten veranlasst werden müssten (vgl. LG Lübeck a.a.O.). \nSchließlich steht zwischen den Parteien im Streit, welche Maßnahmen dem Stand der \nTechnik entsprechen. Die auslegungsbedürftige Antragsformulierung lässt sich auch nicht \ndurch Auslegung unter Heranziehung des Vortrags der Klagepartei eindeutig präzisieren. \nDes Weiteren ist im Hinblick darauf, dass die Plattform darauf angelegt ist, andere Personen \nzu finden und Kontakte herzustellen, auch nicht klar, wer „unbefugter Dritter“ sein soll. Eine \n\n16 \nZwangsvollstreckung wäre nicht möglich. \n \nDarüber hinaus ist der Antrag Ziffer 3 a mit der geforderten Androhung nach § 890 Abs. 2 \nZPO unzulässig. Die Titulierung einer Unterlassungsverpflichtung kann - auch unter \nBerücksichtigung der Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz - eine gleichfalls nach § 890 \nZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung nur beinhalten, wenn der Schuldner der \nPflicht zur Unterlassung ausschließlich genügen kann, indem er die hierfür erforderliche \npositive Handlung vornimmt. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung \nfordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede \nstehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, \nRn 221 - juris). \n \nVorliegend fordert die Klagepartei mit dem Antrag Ziffer 3 a im Schwerpunkt ein aktives Tun, \ndas nicht nach § 890 ZPO, sondern als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu \nvollstrecken ist - nämlich zukünftig Kontaktimportfunktionen nur im Einklang mit den \neinzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen \"freizuschalten\", um Zugriffe unbefugter Dritter \nnach Möglichkeit von vorneherein zu verhindern - so wie es die DSGVO verlangt (vgl. OLG \nHamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 222 - juris). Die Klagepartei will gar kein \nUnterlassen der Nutzung der Kontaktimportfunktion, was sie durch eine schlichte Umstellung \nder Suchbarkeitseinstellungen hätte erreichen können und tatsächlich inzwischen erreicht \nhat, sondern sie will, dass sie die bzw. zukünftig irgendeine andere Kontaktimportfunktion \nunter Wahrung der Sicherheitsanforderungen nutzen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.). \n \n \nC \n \n1. \nEine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO war im Hinblick auf den \nBeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.09.2023 (VI ZR 97/22) nicht veranlasst. Soweit \nim vorliegenden Verfahren Sorgen, Unwohlsein und Ängste wegen der Anrufe von \nUnbekannten sowie der spam mails und spam sms als Schaden im Sinne von Art. 82 \nDSGVO geltend gemacht werden, sind diese nicht festzustellen und es fehlt hier - wie bereits \nausgeführt - an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Scraping und den geschilderten \nEreignissen. Der hier auf das Sraping kausal zurückzuführende Verlust der Kontrolle über die \nDaten, ist nicht Gegenstand der Vorlage des Bundesgerichtshofes. Eine Vorlage an den \nEuropäischen Gerichtshof ist auch im Übrigen nicht veranlasst. Die Fragen, die die \nKlagepartei in ihrem Schriftsatz vom 05.01.2023 aufgeworfen hat, sind zum überwiegenden \nTeil durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14.12.2023 - C - \n340/21 - juris; Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21 - juris) bereits geklärt. Zum Teil sind die \nFragen nicht entscheidungserheblich. Schließlich entscheidet der Senat nicht als \nletztinstanzliches Gericht und ist zur Vorlage daher nicht verpflichtet. \n \n2. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. \n \n3. \nDie Revision war gemäß § 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung zuzulassen. Es sind Tausende von Parallelverfahren in Deutschland \nanhängig. Soweit die Zulässigkeit der Feststellungsklage betroffen ist, weicht der Senat \n\n17 \nzudem von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, Rn \n238 - juris) ab. \n \n4. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des \nSenates vom 31.07.2023 (4 W 396/23 und 4 W 388/23 - beides juris) Bezug genommen. Die \nnach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Rücknahme der Anschlussberufung wirkt \nsich auf die Streitwertbemessung nicht aus (§ 4 ZPO). \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1168-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":10},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1168-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396962","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.451393+00:00"}}