{"status":"available","doknr":"OLD396961","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-10-06","aktenzeichen":"4 U 1147/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordert und einer Zurückweisung der \nBerufung durch Beschluss entgegensteht, erfordert die Abweichung zu dem von einem \nanderen Obergericht aufgestellten Rechtssatz. Bei einer unterschiedlichen Würdigung des \nSachverhalts in tatsächlicher Hinsicht liegt sie hingegen nicht vor; hierzu zählt auch die \nFrage, ob eine bestimmte Formulierung in den Beitragserhöhungsschreiben eines \nKrankenversicherers den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt. \n \n2. Dass durch unterschiedliche Würdigung vergleichbarer Sachverhalt \"das Vertrauen der \nAllgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes gefährdet\" wird, stellt für sich genommen \nkeinen Zulassungsgrund dar. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 6. Oktober 2022, Az.: 4 U 1147/22 \n \n \nHinweis: \nZurückweisungsbeschluss vom 15. September 2022 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \n \nStrafsenat \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 4 U 1147/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 2018/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. J...... K......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nxxx Krankenversicherung AG, \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Beitragsanpassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 06.10.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n19. Mai 2022 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.100,00 € \nfestgesetzt. \n \n\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. \n \nSie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch \nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \ndurch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \nWegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf \nseinen Hinweisbeschluss vom 15. September 2022 Bezug. Mit ihrer Stellungnahme vom \n30. September 2022 zeigt die Klägerin keine Gesichtspunkte auf, die dem Senat - auch nach \nnochmaliger Prüfung - Veranlassung geben, seine bereits im Hinweisbeschluss mitgeteilte \nAuffassung zu ändern. \n \n1. \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Hinweisbeschluss in dieser \nSache unter Ziffer I.1 der Gründe; Beschluss vom 23. Juni 2022, Az.: 4 U 687/22 - juris; \nUrteil vom 08. Februar 2022, Az.: 4 U 1728/21 - juris), dass neben der Mitteilung der \nveränderten Rechnungsgrundlage die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert \nüberschritten worden ist, zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung nach § 203 \nAbs. 5 VVG gehört. Allerdings genügen die Mitteilungen aus den Jahren 2015 und 2016 \ndiesen Anforderungen, wie vom Senat im Einzelnen im vorgenannten Hinweisbeschluss \ndargelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der jeweiligen Mitteilung mit der \ngebotenen Klarheit entnehmen, dass die Überschreitung eines vorab festgelegten \nSchwellenwertes die die Klägerin betreffende Prämienanpassung ausgelöst hat. Denn die \nBeklagte hat in dem jeweiligen Anschreiben dargelegt, dass die gesetzliche Verpflichtung \nbestehe, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu \nvergleichen und dieser Vergleich ergeben habe, dass die Beiträge verschiedener Tarife \nangepasst werden müssen. Darüber hinaus ist in dem jeweiligen Anschreiben der \nausdrückliche Hinweis enthalten, dass weitere Informationen zur Beitragsanpassung sich in \neinem \nbeiliegenden \nMerkblatt \n(dort \nu. \na. \ndie \nnähere \nErläuterung \ndes \nSchwellenwertmechanismus nach Hinweis auf den bereits im Anschreiben erwähnten \njährlich durchzuführenden Vergleich) befinden und dass aus der nachfolgenden Aufstellung \nkonkret ersichtlich sei, „wie sich die Beitragsanpassung auf Ihren Vertrag auswirkt“. Damit \nkann die Klägerin der Mitteilung ohne Weiteres entnehmen, dass der im Anschreiben \nerwähnte Vergleich für den konkreten Tarif ihres Vertrages (s. dazu auch die Aufstellung) \neine Abweichung in einem bestimmten Umfang (s. dazu auch das Informationsblatt) ergeben \nhat, der zur Beitragsanpassung führt. \n \n2. \nSelbst wenn der Senat damit von der Auslegung des OLG Köln zu vergleichbaren Schreiben \nund Begleitinformationen der Beklagten abweichen sollte, gebietet diese Abweichung nicht \ndie Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO. Denn der BGH hat bereits in seinen \nEntscheidungen vom 23. Juni 2021 (Az.: IV ZR 250/20) und vom 21. Juli 2021 (Az.: IV ZR \n191/20) darauf hingewiesen, dass allein der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden \nhabe, ob die Mitteilungen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen, weil es sich \n\nhierbei nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatsachenfrage handelt. Darüber hinaus \nbegründet die von der Klägerin dargestellte Abweichung aber auch keine Divergenz im Sinne \ndes § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Denn von einer Divergenz in diesem Sinne ist nur dann \nauszugehen, wenn verschiedenen Entscheidungen einander widersprechende abstrakte \nRechtssätze zugrunde liegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09. Juli 2007, Az.: II ZR 95/06 - \njuris). Vorliegend beruhen die nach Darstellung der Klägerin gegenteiligen Entscheidungen \ndes Senats und des OLG Köln jedoch auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen \nSachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf einander widersprechenden abstrakten \nRechtssätzen. Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des \nOLG München vom 04. August 2022 (Az.: 14 U 870/22). Denn auch das OLG München sieht \ninsoweit keine Divergenz der Entscheidungen in der Abweichung von aufgestellten und die \nEntscheidung jeweils tragenden Rechtssätzen, sondern begründet die Zulassung der \nRevision mit dem „Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes“, das eine \nEntscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere. Der von dem OLG München angeführte \nUmstand stellt für sich allein jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO \ndar. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung nimmt nicht bereits dann \nSchaden, \nwenn \nunterschiedliche \nGerichte \nvergleichbare \nSchreiben \neiner \nKrankenversicherung in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich auslegen, sofern hierbei die \nanerkannten Auslegungsmaßstäbe gewahrt bleiben, weil beide Entscheidungen dann in \nformeller und materieller Weise rechtmäßig ergangen sind (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., \n§ 543 Rdnr. 13). \n \nII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nFür die Streitwertfestsetzung (§ 3 ZPO) war der Leistungsantrag maßgeblich, nachdem der \nFeststellungsantrag mit diesem vorliegend wirtschaftlich identisch ist. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-06/4-u-1147-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-06/4-u-1147-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396961","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.425933+00:00"}}