{"status":"available","doknr":"OLD396960","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-09","aktenzeichen":"4 U 1138/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann die materielle \nUnwirksamkeit einer Beitragserhöhung auch allein mit der Behauptung angreifen, die von \ndem Versicherer zu treffende Ermessensentscheidung über die Verwendung von \nLimitierungsmitteln sei fehlerhaft. \n \n2. Die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung trägt der Versicherer; \nauf der ersten Stufe der Darlegungslast genügt er ihr mit der Vorlage der an den Treuhänder \nausgereichten Unterlagen, eine laienverständliche Erläuterung der Berechnungen schuldet \ner nicht. \n \n3. Es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, ggf. unter Beiziehung eines \nPrivatgutachtens, seine Einwendungen zu konkretisieren. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 9. Januar 2024, Az.: 4 U 1138/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1138/23 \nLandgericht Leipzig, 03 O 695/22 \n \n \nVerkündet am: 09.01.2024 \n \n... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR... H..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G... R... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nZustellungsbevollmächtigte: \nRechtsanwältin K... S..., ... \n \ngegen \n \n... Krankenversicherungs AG, ... \nvertreten durch die Vorstandsmitglieder ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB... L... D... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwältin U... K..., ... \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n\n3 \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht R... und \nRichterin am Oberlandesgericht P... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 am 09.01.2024 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 11.05.2023 - \n3 O 695/22 - wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen seiner bei \nder Beklagten gehaltenen privaten Krankenversicherung. \n \nEr beanstandet die formelle und materielle Wirksamkeit und meint u.a., dem Treuhänder \nseien bei der Prüfung nicht alle Unterlagen für die Überprüfung der Verwendung von Mitteln \nfür die Rückstellung der Beitragsrückerstattungen vorgelegt worden, so dass die \nVerwendung der Limitierungsmittel nicht habe überprüft werden können. Es bestünden \nsubstanzielle Zweifel daran, dass die Treuhänderprüfung ordnungsgemäß durchgeführt \nworden sei. Die rechnerische Richtigkeit der Kalkulation werde nicht bestritten, eines \nVersicherungsmathematikers bedürfe es nicht. Des Weiteren sei eine Erhöhung der Prämie \nbei gesunkenen Leistungsausgaben nicht möglich. \n \nDie Beklagte behauptet, den Treuhändern seien alle notwendigen Unterlagen vorgelegt \nworden. Die Prämienanpassungen seien wirksam. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.05.2023 - auf das wegen der weiteren \nEinzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der materielle Angriff werde einzig darauf \nbeschränkt, dass dem Treuhänder nicht sämtliche zur Prüfung der ordnungsgemäßen \nVerwendung der Limitierungsmittel notwendigen Unterlagen vorgelegt worden seien. Dafür \ntrage die Beklagte die Beweislast. Zum Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen \nkönne nicht Stellung genommen werden, da diese einzig der zur Geheimhaltung \nverpflichteten Rechtsanwältin, die in Untervollmacht aufgetreten sein, vorliegen. Es bedürfe \naber auch keiner konkreten Darlegung durch den Kläger. Vielmehr müsse der Beklagte \nvortragen, wie die Limitierungsmittel verteilt worden seien. Es sei eine vollumfängliche \nÜberprüfung der Treuhänderunterlagen erforderlich. Für die Limitierungsmittelvergabe \nexistiere kein mathematisches Formelwerk. Es handele sich bei der Treuhänderprüfung um \n\n4 \nzwei Vorgänge und der Kläger stelle die aktuarielle und gesetzliche Richtigkeit des zweiten \nVorgangs in Abrede. Darüber hinaus sei die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif \nZZ20 und 01.01.2020 im Tarif SZ1 bei gesunkenen Leistungsausgaben unwirksam. \nJedenfalls fehle es insoweit an einer ausreichenden Begründung. \n \nDer Kläger beantragt: \n \n1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen \nder Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der \nVersicherungsnummer KV0000000 unwirksam sind: \n \na) im Tarif TA6 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,91 €, b) im Tarif TA6 die \nErhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,66 €, c) im Tarif ZZ20 die Erhöhung zum \n01.01.2019 in Höhe von 0,08 €, d) im Tarif TOPH die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe \nvon 2,81 €, e) im Tarif TOP die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 67,22 €, f) im \nTarif SZ1 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 10,37 €, g) im Tarif TOPH die \nErhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 3,57 €,und die Klägerseite nicht zur Zahlung \ndes jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter \nBerücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um insgesamt 88,62 € zu reduzieren ist. \n \n2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.089,48 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe \nvon \nfünf \nProzentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \n3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte \na) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem \nPrämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten \nBeitragserhöhungen gezahlt hat, \nb) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. \n \n4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n \nA \n \nDie Feststellungsklage ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris; \nSenat, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 1963/21 - juris). \n\n5 \n \nB \n \nDie Berufung ist nicht begründet. \n \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung und auf Rückzahlung bereits gezahlter \nPrämien zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n \n1. \nDie formelle Wirksamkeit der Prämienanpassungen hat das Landgericht zu Recht bejaht. \nHiergegen wendet sich der Kläger in der Berufung nicht. \n \nSoweit der Kläger die formelle und materielle Wirksamkeit der Prämienerhöhungen trotz \ngesunkener Leistungsausgaben zum 01.01.2019 im Tarif ZZ20 und zum 01.01.2020 im \nTarif SZ1 beanstandet, ist dies in der Sache ohne Erfolg. \n \nDer Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Beitragserhöhung trotz gesunkener \nLeistungsausgaben möglich ist. Es wird auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen \nvom 22.02.2022 (- 4 U 1712/21 - juris), vom 05.07.2022 (- 4 U 2649/21 -) und im Beschluss \nvom 15.08.2022 (4 U 609/22 - juris) hingewiesen. Der Senat hat sich insoweit der Auffassung \ndes OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 30.01.2019 (8 U 1482/19 - juris) \nangeschlossen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20 - juris), in der er \nFolgendes ausführt: \n \n„In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen \ngegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten ... \noder \nin \nden \nAllgemeinen \nVersicherungsbedingungen \ngeregelten \nSchwellenwerte \nüberschreitet oder nicht (...). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den \nSchwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer \nVerringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem \nUmstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht \nnicht \nden \nZweck \nhat, \nden \nVersicherungsnehmer \neine \nPlausibilitätskontrolle \nder \nPrämienanpassung zu ermöglichen (...), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche \nRichtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem \nGesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich.“ \n \n2. \nZutreffend hat das Landgericht angenommen, dass Bedenken gegen die materielle \nWirksamkeit der Prämienerhöhungen nicht bestehen. Eine Beweisaufnahme im Hinblick auf \ndie Behauptung des Klägers, dem Treuhänder seien die erforderlichen Unterlagen für die \nPrüfung der Limitierungsmaßnahmen nicht vorgelegt worden, ist nicht veranlasst. \n \nSoweit man diese Behauptung, wie es das Landgericht getan hat, auf eine rein formale \nBeanstandung verengt, nachdem der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.09.2022 \nausdrücklich erklärt hatte, dass die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulation nicht \nbestritten werde und insofern auch kein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt \nwerden müsse, unterliegt ein solcher Umstand nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher \nRechtsprechung nicht der Überprüfung in einem Rechtsstreit über eine Beitragsanpassung \nvor den ordentlichen Gerichten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2023 - 11 U 23/23 - \njuris). Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche könnte dem \n\n6 \nVersicherungsnehmer \nnämlich \nkeine \nBefugnis \nvermitteln, \ndie \nWirksamkeit \nder \nPrämienanpassung zu beanstanden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U \n7/23 - juris). Das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, Rn \n47 - juris) hat dazu im Einzelnen ausgeführt: \n \n„Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind im Gesetz über \ndie \nBeaufsichtigung \nvon \nVersicherungsunternehmen, \nnicht \naber \nim \nmateriellen \nVersicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, \njuris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung \ndes Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch \ndie Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Es ist nicht ersichtlich, dass \nder Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das \ngeltende Treuhändersystem darüber hinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. \nauch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der \nEntstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein \nMangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer fehlenden Ergebniskausalität im \nPrämienanpassungsstreit \nbeachtlich \nsein \nkönnte. \nEntsprechend \nhat \nauch \nder \nBundesgerichtshof \nbereits \nfrühzeitig \nausgeführt, \ndass \neine \nKlage \nim \nPrämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung \nder einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (vgl. BGH, \nUrteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02, juris Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.12.2018 – \nIV ZR 255/17, juris Rn. 48). Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherungsnehmer \nkönne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im \nPrämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften (vgl. OLG \nHamm, a.a.O., S. 7).\" \n \nDem schließt sich der Senat an. Ein Mangel am Treuhandverfahren kann bei einer fehlenden \nErgebniskausalität nicht gerügt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U \n7/23 - juris). Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche \nEntscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob \nder Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine \ntatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft die Frage der Wirksamkeit der \nBeitragsanpassung nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des \nTreuhänders (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 17 - juris). Diese zu \nüberprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten \ndieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben \nnicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße \nAufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder über seine Zustimmung \nentscheiden würde, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen (vgl. \nOLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 17 - juris). Die Frage, welche Unterlagen \ndem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, ist aber auch im zivilgerichtlichen \nVerfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne \nRelevanz. Denn die Einbindung des Treuhänders beschränkt insbesondere die \nMöglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das \nNachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die \nder Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen \nÜberprüfung sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris; vgl. auch schon \nBGH, Urteil vom 16.06.2004, IV ZR 117/02, juris). Dies bedeutet, dass dann, wenn der \nVersicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende - also richtige - \nversicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch \neinen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu \nerfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom \n\n7 \n10.02.2023 - 20 U 355/23, Rn 19 - juris). \n \nDessen \nungeachtet \nkann \nein \nVersicherungsnehmer \nfreilich \nmit \nder \nRüge \nder \nUnvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen die Behauptung verbinden, \ndie von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über den Zeitpunkt und die \nHöhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für \nerfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 VAG zu \nverwenden sind, und die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige \nBeitragsrückerstattung (Limitierungsmaßnahmen) sei mit Ermessensfehlern behaftet. Eine \nsolche Behauptung wäre nach Auffassung des Senats nicht deswegen unbeachtlich, weil die \nEntscheidung nach § 155 Abs. 2 VAG so mit der Entscheidung über die Anpassungsfaktoren \nnach § 155 Abs. 1 VAG verbunden ist, dass beide nur einheitlich angefochten werden \nkönnten. Zwar trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass die Verwendung der Mittel aus der \nRückstellung für Beitragsrückerstattungen systematischer Teil der Prämienberechnung und \nBestandteil ihrer Neukalkulation ist. Gleichwohl erfolgt die Prüfung, ob die vom Versicherer \nvorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den \nbestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon \nabweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht, in einem zweistufigen \nVerfahren. Sie hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors zu erstrecken \n(vgl. BGH, Urteil vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02, Rn 22; Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR \n255/17 - juris). Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem \nweiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu \nüberprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen \neingehalten sind (vgl. BGH a.a.O.). Ist aber das Verfahren in diesem Sinne zweigeteilt, kann \nsich auch der Versicherungsnehmer darauf beschränken, lediglich einen dieser \nÜberprüfungsschritte zu beanstanden und zu behaupten, allein die Limitierungsmaßnahme \nund die ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Es ist dann Sache \neines Sachverständigen die vom Versicherer getroffenen Limitierungsmaßnahmen zu \nüberprüfen, wobei er sich nur auf die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen stützen kann. \nSind dem Treuhänder nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden, so sind die \nLimitierungsmaßnahmen und mit Ihnen die gesamte Prämienanpassung materiell \nunwirksam. \n \nOb dem Vortrag des Klägers in erster Instanz eine solche Behauptung zu entnehmen ist, \nerscheint hier zweifelhaft, kann aber auch dahinstehen. Eine solche Behauptung wäre \njedenfalls \"ins Blaue hinein\" erfolgt und damit als unsubstantiiert zurückzuweisen. Der Senat \nverkennt hierbei nicht, dass eine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund \neiner behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Grundsatz lediglich \nvoraussetzt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und \ndiese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden \nTatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese \nPrämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen \nPrämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In \neinem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, \ndass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – \nIV ZR 193/20 –, juris). Gleichzeitig entspricht es aber einem anerkannten Grundsatz des \nZivilprozesses, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; \ninsoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein \nBestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche \nAnhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten BGH, Urteil vom 09.12.2015, \n\n8 \nAz. IV ZR 272/15; BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98,; jeweils Juris; vgl. auch [für \nden Sachvortrag] BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20; BGH, Beschluss vom \n19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17; jeweils Juris; \ns. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris: „hinreichende Anhaltspunkte“). \nDementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte \nbeziehen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen (OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. 9, juris). Hieraus ergibt sich \nfür den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem ersten Schritt darf der \nVersicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne \nhierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine Behauptung auf bestimmte \nTeilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser \nPhase des Verfahrens nicht zum Nachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die \nBerechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass \ner sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der \nVerhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni \n2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 \n–, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine \n\"Erklärungshilfe\", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, \nschuldet er hingegen nicht Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer \nvom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen \nUnwirksamkeit \nzu \nkonkretisieren. \nDas \nerfordert \nkeinen \nAngriff \ngegen \neinzelne \nBerechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten \nRechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der \nVersicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz \ngrundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische \nUmstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, \nmit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der \nVersichertengemeinschaft) \ndie Beitragsanpassungen durch \neinen \nSachverständigen \nüberprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. \n10, juris). Hierzu kann der Versicherungsnehmer sich sachverständiger Dritter bedienen, \nsofern diese in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und daher von der \nGeheimhaltungsanordnung \nerfasst \nsind. \nErst \nim \nAnschluss \nan \neine \nsolche \nAuseinandersetzung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. \nUnterbleibt indes die gebotene Auseinandersetzung mit den von der Versicherung \nvorgelegten Unterlagen, genügt der Versicherungsnehmer in der zweiten Stufe seiner \nDarlegungslast nicht. Einer Beweisaufnahme bedarf es dann nicht. \n \nVorliegend hat der Kläger zu den als Anlage BLD 6-1 und BLD 6-2 vorgelegten \nAnlagenkonvolute in der gesetzten Frist jedoch keine Stellung genommen. Wie das \nLandgericht zutreffend annimmt, kann er sich insofern auch nicht darauf berufen, in der \nmündlichen Verhandlung nicht durch seinen Hauptbevollmächtigten, sondern lediglich durch \neine Terminsbevollmächtigte vertreten gewesen zu sein, weil jedenfalls die Unterlagen so in \nseinen Machtbereich gelangt sind, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, ggf. unter \nEinbeziehung der Unterbevollmächtigten hierzu Stellung zu nehmen. Ob hierin zugleich eine \nBeweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers zu sehen ist, die zu einer \nBeweislastumkehr führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn 48 - juris), ist \nangesichts des Umstandes, dass trotz der gestuften Darlegungslast die Beweislast bei der \nBeklagtenseite verbleibt, zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. \n \n\n9 \nC \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, \nda die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Soweit der Feststellungsantrag \nwirtschaftlich identisch mit dem geltend gemachten Zahlungsantrag ist, erhöht er den \nStreitwert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat Urteil vom \n05.07.2022 - 4 U 2649/21 - juris). \n \n \n \n \n \nS... \nR... \nP...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/4-u-1138-23","cited_norms":[{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-09/4-u-1138-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396960","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.400394+00:00"}}