{"status":"available","doknr":"OLD396959","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-09-04","aktenzeichen":"4 U 1126/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEnthält ein satirischer Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, kommt es für die \nrechtliche Beurteilung darauf an, ob für den Empfänger die typische Verfremdung oder \nÜbertreibung dieses Genres erkennbar ist. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 4. September 2023, Az.: 4 U 1126/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1126/23 \nLandgericht Leipzig, 08 O 2925/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC... L..., ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt S..., ... \n \ngegen \n \n1. H... B..., ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n2. J... L..., ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte S... & G..., ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 04.09.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n\n3. \nDer Verhandlungstermin vom 10.10.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 10.000,- € festgesetzt werden. \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nI. \nDie Klägerin ist Rechtsanwältin und hat den Beklagten zu 1) in einem Einspruchsverfahren \nvor dem Amtsgericht Leipzig vertreten. Über die Verhandlung hat der Beklagte zu 1) einen \nArtikel in der vom Beklagten zu 2) verlegten \"...-...\" Nr. 0/0000 veröffentlicht. Die Klägerin \nmeint, durch verschiedene Äußerungen dieses Artikels schwerwiegend in ihrem \nPersönlichkeitsrecht und ihrer Würde als Organ der Rechtspflege verletzt zu sein. Sie hält \nhierfür eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,- € für gerechtfertigt. Das \nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ansinnen \nweiter. \n \nII. \nDas Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin in dem Artikel aufgrund des \nHinweises auf die \"gute Anwältin, zu finden auf Seite 21 dieser Ausgabe\" in Verbindung mit \nder dort auffindbaren Annonce erkennbar dargestellt ist. Dies lässt die Berufung als ihr \ngünstig unbeanstandet. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung folgt hieraus indes nicht. \nNach \nständiger \nRechtsprechung \nbegründet \neine \nVerletzung \ndes \nallgemeinen \nPersönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur dann, wenn es sich \num einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise \nbefriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des \nPersönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt \ninsbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und \nBeweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (statt aller BGH, \nUrteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 –, Rn. 33, juris vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, \n592; Senat, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 W 198/23 –, Rn. 12, juris). Vorliegend fehlt es \nbereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht ist zutreffend zu dem \nErgebnis gelangt, dass die Klägerin die in dem Artikel enthaltene Berichterstattung über ihr – \nin die Sozialsphäre fallendes – Auftreten in einem Einspruchsverfahren über eine \nVerkehrsordnungswidrigkeit hinnehmen muss. \n \nDie hiergegen mit der Berufung erhobenen Bedenken verkennen den anzusetzenden \nPrüfungsmaßstab. Wie aus der Überschrift \"Blitzer-Ärgernis – Fahre nie bei Gelb ...\" und \ndem durchgängig im Plauderton gehaltenen Artikel für den Durchschnittsleser erkennbar \nwird, handelt es sich hierbei um eine satirisch angelegte Glosse des Beklagten zu 1) über \neine Gerichtsverhandlung in eigener Sache, der kolportagehaft gängige Klischees über die \nJustiz (\"Treppen und Flure wie aus \"Soko Leipzig\" und \"Tatort\", \"Vergitterte Fenster\" \"wartete \ndie Zeit, die der Amtsschimmel durchtraben musste\") reproduziert und nach Art einer Fabel \nmit einer abschließenden Moral (\"die Häscher lauern überall, um dir finanziell das Fell über \n\ndie Ohren zu ziehen\") versehen ist. In diesen Kontext reiht sich die ebenfalls klischeehafte \nBeschreibung der Klägerin als Rechtsanwältin ein, der ein \"filmreifer Auftritt\" bescheinigt \nwird, bei dem sie mit \"Gesetzen und Paragrafen ... abrufbereit angefüllt\" gewesen sei. Von \neinem solchen Artikel erwartet der Leser keine Information, sondern vorrangig Unterhaltung. \nDer Satire ist die Verfremdung, Verzerrung und Überzeichnung wesenseigen. Wird die \nbeanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags gemacht, ist sie daher nach \nständiger Rechtsprechung zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts zunächst von \nihrer satirischen Einkleidung zu befreien. Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer \ngesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung \nder Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des \nAussagekerns. Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so \nkommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, \ndass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, \ner sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen \nEinschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (BGH v. 7.12.1999 – VI ZR \n51/99 , BGHZ 143, 199 (209); BGH v. 10.1.2017 – VI ZR 561/15 , ZUM-RD 2017, 254 Rz. 12 \nund 562/15, AfP 2017, 157 Rz. 14; BVerfG v. 25.3.1992 – 1 BvR 514/90 , BVerfGE 86, 1 \n(12); BVerfG v. 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 , AfP 1998, 52; BVerfG v. 14.2.2005 – 1 BvR \n240/04 , AfP 2005, 171 (172); vgl. zur Satire auch EGMR v. 1.6.2017 – 55537/10 Rz. 33). \n \nAuf dieser Grundlage ist hier für den Durchschnittsleser erkennbar, dass es sich bei dem \nVergleich des Erscheinungsbilds der Klägerin im Gerichtssaal mit dem Auftreten einer \n\"Dame vom Escort-Service\" nicht um die Behauptung handelt, die Klägerin selbst übe einen \nsolchen Beruf aus oder biete sexuelle Dienstleistungen an. Vielmehr handelt es sich hierbei \num die satirische Einkleidung, mit der der Beklagte zu 1) seinen unmittelbaren persönlichen \nEindruck von der Klägerin wiedergibt, der er einen \"filmreifen Auftritt\" attestiert. Dass er dabei \ndie Begriffe \"elegant, selbstbewusst und attraktiv\" mit dem Bild einer \"Dame vom \nEscort-Service\" gleichsetzt, lässt lediglich den Schluss zu, dass es sich hierbei in den Augen \ndes Verfassers um dessen eigenen Referenzpunkt für Eleganz handelt, setzt die Klägerin \njedoch erkennbar nicht auf eine Stufe mit einer Prostituierten, wobei auch darauf \nhinzuweisen ist, dass gerade im Bereich der Satire - wie auch hier - die Grenzen des guten \nGeschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oft überschritten werden, eine \n\"Niveaukontrolle\" indes nicht stattfinden darf (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR \n51/99 –, BGHZ 143, 199-213, Rn. 43). Da die Kleidung der Klägerin in dem Artikel in keiner \nWeise näher beschrieben wird, kann dem Artikel auch nicht die tatsächliche Behauptung \nentnommen werden, sie sei dort aufreizend oder übertrieben freizügig aufgetreten. Dass die \nKlägerin \"filmreif\" in den Gerichtssaal \"hereingeschwebt\" sei, ist ebenfalls für den Leser \nerkennbar dem satirischen Charakter des Gesamtartikels geschuldet, der durch eine \nunernste und bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist. Dem von dieser \nsatirischen Einkleidung befreiten Aussagekern lässt sich insofern nur entnehmen, dass die \nKlägerin mit großem Ernst und erheblichem Aufwand, letztlich aber ohne Erfolg die vom \nBeklagten zu 1) angestrebte Einspruchsverhandlung betrieben hat. Darin liegt indes keine \nVerletzung ihres Persönlichkeitsrechts. \n \nZu Recht als fernliegend hat das Landgericht auch die Ansicht der Klägerin angesehen, der \nArtikel enthalte die tatsächliche Behauptung, sie sei verspätet zu dem Gerichtstermin \nerschienen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug. Es liegt im \nÜbrigen auf der Hand, dass eine solche Behauptung, selbst wenn sie unrichtig wäre, eine \nGeldentschädigung nicht rechtfertigen kann, schon gar nicht in der von der Klägerin \nangestrebten Höhe von mindestens 10.000,- €. Gleiches gilt auch für den Satz \"Was hatte \n\nich mir da eingebrockt, wegen eines Ampelblitzes so einen Aufriss zu machen! ... Aber meine \nAnwältin hatte mir ja zugeraten. Jetzt gab es kein Zurück, ich war drin, nun musste ich die \nSuppe auch auslöffeln ...“, in dem der Verfasser selbstkritisch einräumt, es sei wohl \nübertrieben gewesen, wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit eine mündliche \nHauptverhandlung anzustreben. Anders als die Klägerin meint, wird hiermit aber nicht \nbehauptet, sie habe die \"autonome Entscheidung\" des Beklagten zu 1) übergangen und \ngegen dessen Willen zu einem solchen Prozess \"gedrängt\". Jenseits der satirischen \nEinkleidung enthält dieser Absatz lediglich die Behauptung, die Rechtsverfolgung sei dem \nBeklagten zu 1) von der Klägerin angeraten worden. Bestandteile dieses Rats werden auch \nim Eingangsteil dieses Artikels (\"Vielleicht ginge es sogar ohne Verfahren ab, das \nmöglicherweise wegen Geringfügigkeit eingestellt würde. Wäre schon dagewesen.\") \nwiedergegeben. Auch der vorletzte Absatz des Artikels (\"wenige Tage zuvor bei gleichem \nVergehen an gleicher Ampel das Verfahren eingestellt worden wäre, hatte sie [die Kl.] \ndeutlich zu verstehen gegeben\") lässt den Umfang der Beratungsleistung der Klägerin \nerkennen, den diese auch nicht als unzutreffend gerügt hat. Aus dem fünften Satz des \nArtikels \"Passieren kann nichts, denn im Verliererfall zahlt der Rechtsschutz.\" wird zudem \ndeutlich, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) auch darauf hingewiesen hat, dass der Erfolg \neines Einspruchs nicht garantiert sei. Die bloße Behauptung, ein Rechtsanwalt habe dem \nMandanten trotz ungewisser Erfolgsaussicht zu einem bestimmten Vorgehen geraten, stellt \naber keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anwalts dar. Soweit der Mandant nicht \neindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist \nder Rechtsanwalt aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten zur allgemeinen, \numfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. \nUnkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. \nIn den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu \ndem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu \nverhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber \nden sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken \naufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, \nUrteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9 mwN; vom 21. Juni 2018 - IX \nZR 80/17, WM 2018, 1988 Rn. 8; vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, DB 2021, 2484 \nRn. 27; st. Rspr.). Über die Beschreibung eines solchen Vorgehens geht der Artikel an keiner \nStelle hinaus. Dass er sich hierbei einer satirischen Sprache bedient, muss die Klägerin \nhinnehmen, eine allgemein schützenswerte \"Anwaltswürde\" kann sie nicht für sich in \nAnspruch nehmen. \n \nDer Senat rät angesichts dessen zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-09-04/4-u-1126-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-09-04/4-u-1126-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396959","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.377343+00:00"}}