{"status":"available","doknr":"OLD396958","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-12-03","aktenzeichen":"4 U 1123/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Auch auf einer Intensivstation oder einer stroke unit fällt ein Sturz aus dem Bett außerhalb \neiner Behandlungs- oder Transportmaßnahme nicht in den vollbeherrschbaren Bereich. \n \n2. Ein Bettgitter darf im Einzelfall nur nach sorgfältiger Abwägung mit den Freiheitsrechten \ndes Patienten angeordnet werden, eine rein präventive Anbringung kommt nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. 123 2024, Az.: 4 U 1123/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1123/24 \nLandgericht Leipzig, 07 O 109/22 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... M......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Prof. M...... & Kollegen, ...... \n \ngegen \n \nKlinikum St. G...... gGmbH, - Rechtsabteilung -, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeldes, Schadensersatzes und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 am 03.12.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.07.2024 \n- 7 O 109/22 - wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n\n \n \nIII. \nDas Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.442,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller \nSchäden und die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler \nzwischen dem 29.04. und dem 06.05.2020. Der 1959 geborene Kläger stellte sich am \n15.04.2020 zunächst in der Notaufnahme im Hause der Beklagten wegen der Symptome \nÜbelkeit und massiver Kopfschmerzen vor. Die noch am Aufnahmetag durchgeführte \nSturzrisikoerfassung \nergab \nkein \nbesonderes \nSturzrisiko. \nEine \nAktualisierung \nder \nSturzrisikoerfassung im Verlaufe des Aufenthalts des Klägers wurde unstreitig nicht \ndurchgeführt. Es wurde eine Listerienmeningitis mit Somnolenz diagnostiziert und eine \nentsprechende Antibiose eingeleitet. Nach zwischenzeitlicher Besserung verschlechterte sich \nder Zustand des Klägers am 29.04.2020 erneut, und er wurde in die Klinik für Neurologie \n(Stroke Unit) verlegt. Der Kläger litt bei der stationären Aufnahme bereits unter erheblichen \nVorerkrankungen, namentlich unter einer COPD Stadium 4, einem insulinpflichtigen Diabetes \nmellitus, einer arteriellen Hypertonie und einer Schulterarthrose. Ferner war der Kläger im \nJahre 1999 im Lendenwirbelsäulengebiet operiert worden. Der Kläger ist unstreitig im \nZeitraum 29. bis 30.04.2020 im Hause der Beklagten aus dem Bett gestürzt. Allerdings weist \ndie Dokumentation der Beklagten einen Sturz am 29.4.2020 um die Mittagszeit bei dem \nVersuch auf den Nachtstuhl zu gelangen aus, während der Kläger unter Bezugnahme auf \neinen Kurzarztbrief aus dem Hause der Beklagten vom 06.05.2020 (Anlage K1) und die \närztliche Dokumentation der Stroke Unit vom 02.05.2020 behauptet, der Sturz habe sich am \nDonnerstag, dem 30.04.2020 auf dieser Station ereignet. Spätestens am 02.05.2020 äußerte \nder Kläger unstreitig auch Schmerzen am Rücken. Eine Röntgenuntersuchung fand erst am \n05.05.2020 \nstatt \nund \nergab \neine \nfrische \nDeckenplattenimpressionsfraktur \ndes \nLendenwirbelkörpers (LWK-3). Am Folgetag wurde der Kläger entlassen, ohne dass er \nhierüber informiert worden wäre. Im Dezember 2020 wurde beim Kläger ein Spaltbruch mit \neiner Lysezone in der Mitte festgestellt, die der Kläger auf das streitgegenständliche \nSturzereignis zurückführt. \n \nEr hat erstinstanzlich Behandlungsfehler wegen einer unzureichenden Sturzprophylaxe - die \nBeklagte wäre angesichts seines Zustands verpflichtet gewesen, ein ihn schützendes \nBettgitter anzubringen - wegen eines Befunderhebungsfehlers aufgrund einer verspäteten \nRöntgenaufnahme und einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung über den \neingetretenen Lendenwirbelkörperbruch geltend gemacht. Hieraus seien ihm vermeidbare \nSchäden bis hin zu Dauerschäden entstanden. \n \nDas Landgericht hat die Klage nach Einholung eines neurologischen und eines \nunfallchirurgischen \nGutachtens \nabgewiesen. \nWegen \nweiterer \nEinzelheiten \ndes \nBehandlungsablaufs und wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen \n\n \n \nUrteils verwiesen. \n \nMit der Berufung greift der Kläger lediglich noch die Ausführungen des Landgerichts zur \nSturzprophylaxe in Form der Anbringung eines Bettgitters an und rügt insofern eine \nfehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe in Widerspruch zu den insofern \neindeutigen Ausführungen beider Sachverständigen ein erhöhtes Sturzrisiko für den \n29.04.2020 verneint und überdies zu Unrecht eine Prädisposition des Klägers für \nWirbelkörperfrakturen wegen Osteoporose unterstellt. Eine solche sei aber nicht festgestellt \nworden und habe bei ihm auch nicht vorgelegen. Der unfallchirurgische Sachverständige \nhabe seinen Feststellungen überdies ein „Rutschen aus dem Bett“ auf der Normalstation am \nMittwoch, dem 29.04.2020 zugrunde gelegt, obwohl sich der Sturz, der zu der Verletzung \ngeführt habe, erst am 30.4.2020 nach der Verlegung auf die stroke unit ereignet habe. Dies \nfolge nicht zuletzt aus der Behandlungsdokumentation. Da Alternativursachen für den Eintritt \neiner Fraktur bei ihm ausgeschlossen seien, zugleich aber feststehe, dass sich die Fraktur \nwährend des stationären Aufenthalts ereignet habe, könne er einen Anscheinsbeweis für die \nKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden für sich in Anspruch nehmen. Das \nLandgericht habe sich in Widerspruch hierzu der Erkenntnis verschlossen, dass die \nunterlassene Anbringung eines Bettgitters oder anderer entsprechender Schutzmaßnahmen \neine Pflichtverletzung darstelle. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld \nzu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens \njedoch in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem \nBasiszinssatz \nseit \ndem \n16.07.2021 \nund \nan \nvorgerichtlichen \nRechtsverfolgungskosten 3.515,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. \n \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n3. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche \nentstandene und noch entstehende materielle Schäden und zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu \nersetzen, welche diesem aus den fehlerhaften Behandlungen in der Klinik der \nBeklagten in der Zeit vom 15.04.2020 bis 06.05.2020 entstanden sind oder noch \nentstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger \noder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2024 verwiesen. \n \nII. \n\n \n \n \nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus \ndem mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß § 630a i.V.m. den §§ 280 \nAbs. 1, 241 Abs. 2, 278 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Der Senat nimmt \nzur Vermeidung von Wiederholungen hierauf in vollem Umfang Bezug. Mit Blick auf die \nBerufungsangriffe sind lediglich die folgenden Ausführungen veranlasst: \n \n1. \nAuf der Grundlage der im Verfahren erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten \nist der Kläger für die Behauptung einer Pflichtverletzung des Personals der Beklagten zur \nVerhinderung des eingetretenen Sturzes aus dem Bett beweisbelastet geblieben. \nAnhaltspunkte für eine ergänzende Beweisaufnahme zeigt die Berufung nicht auf. \n \na) \nDer Kläger ist für die Pflichtverletzung beweisbelastet, weil es sich bei der allgemeinen \nLagerung eines Patienten während des stationären Aufenthaltes im Bett nicht um einen voll \nbeherrschbaren Bereich handelt. Hierunter fallen lediglich Gefahrensituationen, die durch \nden Betrieb des Behandelnden gesetzt und durch sachgerechte Organisation und \nKoordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht, d.h. ausgeschlossen \nwerden können und müssen (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 10.01.1984 - VI ZR 158/82; \nEhrmann-Rehborn/Gescher, BGB, Kommentar, 17. Aufl. § 630h, Rz. 10 m.w.N.). Nur in einer \nsolchen Situation greift zu Gunsten des Patienten die Vermutung, dass die Verletzung auf \neinem Behandlungsfehler, also einer Pflichtverletzung beruht. Um ein solches Risiko \nhandelte es sich bei der Lagerung des Klägers im Bett nicht, unabhängig davon, ob man ein \nSturzereignis durch „Herausrutschen aus dem Bett“ auf der Station für Infektiologie am \n29.4.2020 oder einen Sturz am 30.4.2020 auf der stroke unit zugrunde legt. Voraussetzung \nfür eine Beweislastumkehr ist nämlich, dass sich der Patient in einer konkreten \nGefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung \neiner speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut wird, wie es beispielsweise für auf der \nKrankenstation am Patienten vorgenommene Bewegungs- und Transportmaßnahmen \nzutrifft. Die Aufgabe, den Patienten hierbei vor Stürzen zu schützen ist Bestandteil des \nBehandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu \nsachgerechter pflegerischer Betreuung (BGH, Urteil vom 18.12.1990 - VI ZR 169/90). \nVorliegend geht es aber um den normalen alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in \nder eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom \n28.04.2005 - III ZR 399/04 - juris, Rz. 8). Entgegen der in der Berufung geäußerten \nAuffassung ändert hieran der individuelle Zustand des Klägers am 29. und 30.04.2020 \nnichts. Der Kläger befand sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht in einem Zustand, der \neine 24 Stunden-Individualbetreuung oder die Anbringung eines Bettgitters erfordert hätte. \nNach den Ausführungen beider Sachverständiger wies er zwar sowohl am 29. als auch am \n30.04.2020 ein erhöhtes Sturzrisiko wegen einer „eingeschränkten Kognition“ bei gleichzeitig \ngebesserter linksseitiger Hemiparese auf (GA Prof. N...... vom 28.10.2023, S. 13), war \njedoch zugleich in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt, so dass ein unkontrollierter \nBewegungsdrang, der in den Versuch, das Bett zu verlassen, hätte münden können, nicht zu \nerwarten war. Nach der Einschätzung insbesondere des Sachverständigen Prof. N...... war \ndaher in ex ante-Sicht ein solcher Sturz auch nicht zu erwarten. Es habe zwar ab dem \n23.4.2020 aufgrund einer Hyponatriämie ein Delirrisiko bestanden, das sich aber in der \nFolgezeit gebessert und am 29.4.2020 nicht mehr bestanden habe (Seite 12 des \n\n \n \nSachverständigengutachtens Prof. N...... vom 28.10.2023). Auch für eine Epilepsie waren vor \ndem 29.04. 2020 keine Anzeichen erkennbar (Gutachten Prof. P...... vom 10.11.2022, Seite \n33). Demgegenüber habe sich bei dem Kläger aufgrund der bei ihm gegebenen \nListerienmeningitis durchgängig eine Akutsymptomatik in Form von Schläfrigkeit, teilweiser \nDesorientierung \nund \nLähmungserscheinungen \ngezeigt, \nin \nderen \nFolge \ner \n„eher \nbewegungsgehemmt“ gewesen sei. Dies entspricht der von beiden Sachverständigen in \nBezug genommene Pflegedokumentation, die eine nur sehr eingeschränkte Eigenmobilität \ndes Klägers und einen fehlenden Bewegungsdrang festhält. Vor diesem Hintergrund hält der \nSenat die Einschätzung des Sachverständigen Prof. N...... für sehr gut nachvollziehbar, ein \nselbständiges Verlassen des Bettes sei in ex ante-Perspektive am 29.4.2020 nach der \nbisherigen Krankenbeobachtung nicht zu erwarten gewesen (Seite 13 des Gutachtens vom \n22.06.2023). In dieselbe Richtung zielen die Ausführungen des neurologischen \nSachverständigen Prof. P......, wonach es sich bei dem Sturz nicht um ein vorhersehbares \nRisiko gehandelt habe, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger agitiert gewesen sei, nicht \nvorgelegen hätten (Seite 33 des Gutachtens vom 10.11.2022). In einer solchen Situation \nkann sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Mit der dem Beschluss \ndes Senats vom 7.3.2012 (4 W 123/12 - juris) zugrunde liegenden Fallgestaltung, die durch \nein für die Behandler erkennbares Alkoholentzugsdelir mit massiver Unruhe und Agitiertheit \ngeprägt war, ist der Zustand des Klägers am 29.4.2020 in keiner Weise vergleichbar. Gegen \ndie auf die Dokumentation gestützten und für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbaren \nAnnahmen der Sachverständigen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Insbesondere \nstellt \nsie \nihnen \nlediglich \nihre \nabweichende \nMeinung \ngegenüber, \nohne \ndie \nSachverständigengutachten \nin \nmedizinischer \nSicht \n- \netwa \ndurch \nVorlage \neines \nPrivatgutachtens - fundiert anzugreifen. Anlass zu Zweifeln an der hierauf gestützten \nBeweiswürdigung des Landgerichts und zu einer ergänzenden Beweisaufnahme sieht der \nSenat angesichts dessen nicht. \n \nb) \nBei dem festgestellten und voraussehbaren Krankheitsbild und Zustand des Klägers bestand \nin dieser Situation weder eine Pflicht zur durchgehenden persönlichen Überwachung noch \nzur präventiven Anordnung medikamentöser (volle Sedierung) oder mechanischer \n(Anbringung eines Bettgitters) Sicherungsmaßnahmen. Wegen der Schwere und \nnotwendigen Dauer solcher Eingriffe, insbesondere wegen des freiheitsentziehenden \nCharakters eines Bettgitters muss stets im Einzelfall sorgfältig abgewogen und entschieden \nwerden, ob und welcher besonderen Sicherungsmaßnahmen ein Patient bedarf (OLG \nBamberg, Urteil vom 23.11.2009 - 4 U 31/09 - juris, Rz. 18). Gegen derartige \nSicherungsmaßnahmen spricht hier entscheidend, dass bei dem Kläger ex ante nach den \nFeststellungen der Sachverständigen nicht mit dem Versuch gerechnet werden musste, \neigenständig das Bett zu verlassen, weil erl keinen oder nur einen sehr eingeschränkten \nWillen zur Eigenmobilisierung an den Tag gelegt hatte. In einer solchen Situation hätte die \nAnbringung eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme dargestellt, für die ex ante \nkeine Rechtfertigung bestand, worauf insbesondere der Sachverständige Prof. N...... \nhingewiesen \nhat. \nIn \ndie \nverfassungsrechtlich \ngeschützte \nBewegungs- \nund \nEntschließungsfreiheit des Patienten darf aber nur eingegriffen werden, wenn hinreichend \nkonkrete Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung des Patienten bestehen. Hingegen \nverbietet sich die präventive Anordnung eines Bettgitters (OLG Bremen, Urteil vom \n20.10.2009 - 5 U 25/09 nach juris). Gegen die Anbringung eines Bettgitters spricht überdies, \ndass - wie dem Senat aus zahlreichen Arzthaftungsverfahren geläufig ist - Stürze hiermit nur \nunzureichend verhindert werden können, bei Überwindung des Bettgitters der Patient aber \nein erhöhtes Verletzungsrisiko aufweist. \n\n \n \n \nc) \nBei dieser Sachlage kommt es weder auf die Frage an, ob der Sturz beim „Gleiten aus dem \nBett“ im Verlaufe des Tages des 29.04. oder in der Nacht des 30.04.2020 erfolgte und ob \nsich der Kläger hierbei „nur“ eine Deckenplattenimpressionsfraktur oder - wie acht Monate \nspäter festgestellt - zusätzlich einen Spaltbruch zuzog. Beides kann zugunsten des Klägers \nunterstellt werden, ohne dass sich hieraus der Rückschluss auf einen Behandlungsfehler \nergäbe. Auch auf einer stroke unit sind Stürze, die sich außerhalb konkreter \nBehandlungsmaßnahmen ereignen, nicht als vollbeherrschbar anzusehen. \n \n2. \nOb die Vorwürfe eines Befunderhebungsfehlers und einer Verletzung der therapeutischen \nSicherungsaufklärung, die zeitlich deutlich nach dem Sturzereignis liegen, noch denselben \nStreitgegenstand betreffen, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung. Da der Kläger \ndie hierauf gerichteten Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen und die \nKlägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich die Berufung \nunter Hinweis darauf beschränkt hat, an diesen Vorwürfen nicht mehr festhalten zu wollen, \nmuss den hierzu noch in erster Instanz erhobenen Vorwürfen nicht mehr nachgegangen \nwerden. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt \nauf den §§ 3, 9 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-03/4-u-1123-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-03/4-u-1123-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396958","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.352270+00:00"}}