{"status":"available","doknr":"OLD396957","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-11-25","aktenzeichen":"4 U 1120/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Das Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützt \ndas Interesse des Unternehmens, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltliche \nunrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder \nherabsetzend formuliert sind, geschwächte wird und andere Marktteilnehmer deshalb von \nGeschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden. \n \n2. Der auf einen unstreitigen Tatsachenkern bezogene Vorwurf, bei der Abwicklung \nverschiedener Bauvorhaben sei es zu erheblichen Bauzeitenverzögerungen gekommen und \ndie hieran anknüpfende Schlussfolgerung, es liege \"wahrscheinlich Insolvenzverschleppung\" \nvor, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. \n \n3. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bauunternehmen und einem \nPlanungsbüro im Sinne des UWG besteht nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. November 2025, Az.: 4 U 1120/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1120/25 \nLandgericht Chemnitz, EV 5 O 808/25 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. L...... Projekt ...... GmbH & Co. KG, ...... \nvertreten durch die Komplementärin ......, \ndiese vertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin - \n \n2. A...... S......, ...... \n- Verfügungskläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \n......kanzlei Dr. N...... & Partner, ...... \n \ngegen \n \nR...... W......, ...... \n- Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... S......, ...... \n \nwegen Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025 am 25.11.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \n\n \n \nI. \nAuf die Berufung der Verfügungskläger wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom \n13.08.2025 - EV 5 808/25 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: \n \nDer Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu \n250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu \nunterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu \nverbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, \ndie Verfügungskläger würden Auftraggeber der Verfügungsklägerin zu 1 zu \nunbegründeten Zahlungen nötigen, andernfalls sie beauftragte Baumaßnahmen nicht \nfertig stellen würden, wie behauptet am 12.06.2025 mit den Worten \n„erpresserische Nachforderungen damit Bauten fertig gestellt werden, das ist die \nMasche der L......“. \n \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Verfügungskläger \nzwei Drittel und der Verfügungsbeklagte ein Drittel. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Verfügungsklägerin zu 1) (Klägerin zu 1) ist Bauprojektierer und Bauträger, der \nVerfügungskläger zu 2) (Kläger zu 2) ist deren Geschäftsführer. Der Verfügungsbeklagte (im \nFolgenden: „Klägerin“, „Kläger“ und „Beklagter“) ist vormaliger Mitarbeiter eines \nUnternehmens der Gruppe, zu der auch die Klägerin zu 1) zählt. Das Arbeitsverhältnis wurde \nim Jahre 2023 vor dem Arbeitsgericht Chemnitz durch Vergleich beendet (Anlage AST 3, I. \nInstanz). \nDie Kläger begehren die Unterlassung ehrverletzender und geschäftsschädigender \nÄußerungen, der Beklagte hat bestritten, sich wie in den Anträgen dargestellt geäußert zu \nhaben. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf einstweilige \nVerfügung zurückgewiesen. Die Kläger hätten bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die \nÄußerungen in der beanstandeten Form gefallen seien. Die Warnung vor weiteren \nZahlungen sei eine zulässige Meinungsäußerung. \n \nMit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt \nweiter. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht hätte die \nbeanstandeten Äußerungen nicht wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückweisen dürfen, \nergebe sich doch die Begründetheit des Verfügungsantrages bereits aus der Telefonnotiz \ndes Zeugen F...... (Anlage AST 4). Eine eidesstattliche Versicherung sei erstmalig nach der \nErwiderung des Verfügungsbeklagten erforderlich gewesen. Das Landgericht habe zudem \nfehlerhaft in Betracht kommende Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 \nNrn. 4 und 5 UWG nicht geprüft, obwohl sich in der Anhörung vor dem Landgericht ergeben \nhabe, dass der Beklagte Mitbewerber der Klägerin zu 1) sei. \n \nDie Kläger beantragen, \n \n1. Es wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 5. Zivilkammer, \n\n \n \nvom 13.08.2025, Aktenzeichen EV 5 O 808/25 wird aufgehoben. \n \n2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wie \nbeantragt – verpflichtet, die unter Ziff. 1. a) bis c) bezeichneten \nÄußerungen zu unterlassen. \n \n \n3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 4.11.2025 verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache teilweise Erfolg. \n \n1. \nOhne Erfolg greifen die Kläger die Abweisung der Klage wegen der unter Ziffer 1. a) der \nKlageanträge beanstandeten Äußerung an. Die begehrte Unterlassung, wörtlich oder \nsinngemäß \ngegenüber \nDritten \nzu \nbehaupten, \n„die \nAntragsteller \nwürden \nInsolvenzverschleppung begangen haben und/oder versuchen zu begehen, wie behauptet \nam 12.06.2025“ können die Kläger nicht verlangen. Der Anspruch ergibt sich weder aus \n§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 824 BGB (hierzu unter „a)“) noch aus § 823 Abs. 1 BGB \ni.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (hierzu unter „b)“) wegen Verletzung des \nUnternehmenspersönlichkeitsrechts oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Er ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des \nUWG (hierzu unter „c)“). \n \na) \nNach § 824 Abs. 1 BGB wird die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und \nUnternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützt, die durch Verbreitung \nunwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 10. April \n2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - juris). Die \nVoraussetzungen der Vorschrift sind hier nicht erfüllt, da die Äußerung nicht als \nTatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und \nWerturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB dagegen keinen Schutz (BGH, Urteil vom 22. Februar \n2011 - VI ZR 120/10, juris, Rn. 9). \nDie erstmalig in zweiter Instanz durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des \nZeugen F...... glaubhaft gemachte Äußerung es handele sich bei dem Vorgehen der Kläger \n„wahrscheinlich auch um Insolvenzverschleppung“ erweist sich nach der gebotenen \nkontextbezogenen \nAuslegung \nnicht \nals \neine \ndurch \n§ \n824 \nBGB \ngeschützte \nTatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung. \n \nDie zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige \nrechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven \n\n \n \nSinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden \nmaßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des \nunvoreingenommenen und verständigen Publikums (statt aller: Senat, Beschluss vom \n17.10.2024 - 4 W 516/24 juris Rz. 9). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von \nWerturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und \nder Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich \nÄußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als \nTatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung \nauf \nihre \nRichtigkeit \nmit \nden \nMitteln \ndes \nBeweises \nzugänglich \nist, \nwas \nbei \nMeinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des \nDafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen \nlassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie \nunter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem objektiven, \nverständigen Kommunikationspartner verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung \neines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der \nsprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind \n(BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 24 m.w.N., OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 \n– 7 U 80/18 –, Rn. 25, juris). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 \nAbs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und \nMeinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der \nStellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht \nausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung \nausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung \ndahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, \nUrteil vom 2.12.2008, VI ZR 219/06, juris Rn. 14 m.w.N.). Enthält eine Äußerung einen \nrechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit \nals Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung \nhingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung \nkenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in \ndie Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den \nMitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der \nRechtsbegriff verwendet wird (Senat, Urteil vom 22.8.2023 - 4 U 779/23, juris Rz. 8 f; vgl. \nBGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 23f m.w.N., OLG Celle, Urteil vom \n25.10.2012 – 13 U 156/12 –, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 – 7 U 80/18 –, \njuris, beide m.w.N.). Vorliegend handelt es sich nicht um den Vorwurf oder Verdacht einer \nkonkreten Straftat, denn der Beklagte hat diese Äußerung nicht konkret auf das \nstreitgegenständliche, oder ein anderes konkretes Bauvorhaben bezogen, sondern aus der \neidesstattlichen Versicherung des Zeugen F...... ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte \ninsgesamt den Klägern schlechte Bauleistungen „in anderen Bauprojekten“, mangelnde \nQualität und Bauverzögerungen aufgrund von Liquiditätsengpässen attestiert und hieraus \neigene rechtliche Schlussfolgerungen zieht (“wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“). Es \nhandelt sich demnach um eine Meinung in Form einer eigenen Schlussfolgerung, für die \nauch ein hinreichender Tatsachenkern vorhanden ist, ist doch eine Bauverzögerung im \nstreitgegenständlichen Objekt zwischen den Parteien unstreitig. Auch Liquiditätsengpässe \nsind nach Vorlage des Gesprächsprotokolls zum Mediationsverfahren unstreitig. Insoweit \nhandelt es sich somit um eine Meinungsäußerung, die nicht dem Schutz des § 824 BGB \nunterfällt. \n \nb) \nDen \nVerfügungsklägern \nsteht \nwegen \nder \nbeanstandeten \nÄußerung \nauch \nkein \n\n \n \nUnterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. \n2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. \n \nZwar \ngreift \ndie \nangegriffene \nÄußerung \nin \nden \nSchutzbereich \ndes \nallgemeinen \nPersönlichkeitsrechts jedenfalls der Verfügungsklägerin zu 1. ein. Betroffen ist ihr durch Art. \n2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer \nGeltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 \nGG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, \ndass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder \nWertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, \ngeschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem \nUnternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, \njuris; vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03; Senat, Urteil vom \n25. Juli 2023 – 4 U 125/23 –, juris). Die Verfügungsklägerin zu 1. als juristische Person des \nPrivatrechts kann sich auch auf eine Verletzung dieser Grundrechte berufen (vgl. BGH \nVersR 2009, 555). In dem Telefonat des Verfügungsbeklagten mit Herrn F...... hat dieser \naber auch nach der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen keine \nÄußerung abgegeben, die eine auf sachfremden Erwägungen gestützte bzw. herabsetzende \nWertungen \n \nbeinhaltet. \nDie \nBewertung \ndes \nVerhaltens \nder \nKläger \nals \n„Insolvenzverschleppung“ überschreitet insbesondere nicht die Grenze zur Schmähkritik oder \nFormalbeleidigung. Nach der wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 \nGG verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des Begriffs ist eine Äußerung nur \ndann als Schmähung anzusehen, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, \nsondern die Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. \nBVerfG v. 29.7.2003, 1 BvR 2145/02, juris Rn. 12; BVerfG NJW 2008, 358, 359 und NJW \n2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jeweils m.w.N.). Aus dem hier gegebenen \nGesamtzusammenhang ergibt sich indes, dass der Verfügungsbeklagte lediglich eine \nRechtsansicht vertreten und im Übrigen offengelassen hat, welche Aktivitäten der Kläger in \nseinen Augen den Verdacht einer Insolvenzverschleppung begründen könnten. Ein bewusst \nunwahrer oder erwiesen falscher Tatsachenkern liegt der streitgegenständlichen Äußerung \nangesichts der von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht zugrunde, s.o.. \n \nBei der gebotenen Interessen- und Güterabwägung war dem Umstand Rechnung zu tragen, \ndass Art. 5 Abs. 1 GG eine gesteigerte Bedeutung zukommt, wenn es - wie hier - um das \nAnsehen eines Unternehmens und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (Senat, \nBeschluss vom 26.03.2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 29, juris). In der Abwägung der beteiligten \nGrundrechtspositionen stellt sich die Äußerung des Verfügungsbeklagten vor diesem \nHintergrund als zulässige Meinungskundgabe dar, die von den Verfügungsklägern \nhinzunehmen ist. \n \nc) \nDie Verfügungskläger haben auch keinen Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des \nUWG. Unabhängig davon, dass § 4 Abs. 1 UWG nur vor der Verbreitung von \nTatsachenbehauptungen \nschützt, \ndie \nhier \naber \nnicht \nvorliegt, \ns. \no., \nist \nder \nAnwendungsbereich des UWG nicht eröffnet, denn der Verfügungsbeklagte ist kein \n„Mitbewerber“ der Verfügungskläger. \n \nNach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der \nmit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder \n\n \n \nDienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 10. April \n2014 – I ZR 43/13 –, juris Rz. 21.). Der Verfügungsbeklagte fällt auch unter § 2 Ziffer 8 UWG; \nhiernach ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche \nHandlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit \nvornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. \nAllerdings fehlt es vorliegend an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ein konkretes \nWettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Parteien versuchen, gleichartige Waren oder \nDienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. \nBGH, a.a.O., Rz. 27; Urteil vom 26.11.1992 - I ZR 108/91; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR \n2/96; Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123; Urteil vom 29.04.2010 - I \nZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19; Urteil vom 08.032012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 \nRn. 12). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Während die Verfügungskläger \nunstreitig Immobilien erwerben, diese sanieren und sanierte Objekte an Endverbraucher \nversuchen zu verkaufen, wobei sie sich nach eigenen Angaben auch externer \nVertriebsfirmen bedienen, arbeitet der Verfügungsbeklagte nach eigenen Angaben in einem \n„Planungsbüro“, dessen Aufgaben er nicht näher bezeichnet hat. Die Beklagte leitet das \nMitbewerberverhältnis aus dem Umstand ab, dass der Verfügungsbeklagte die Kunden der \nVerfügungskläger nach eigenen Angaben „weiterbetreue“ und deren „Probleme löse“. Dies \nstellt kein Angebot gleichartiger Leistungen dar, weil ein solcher Vortrag nicht erkennen lässt, \ndass der Verfügungsbeklagte eine Bauträgertätigkeit in dem Sinne entfaltet, dass er \nGrundstücke oder Immobilien erwirbt, diese entwickelt und an Kunden verkauft. Ein \nkonkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar auch nicht voraus, dass die Parteien der \ngleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig \nnur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das \nWettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch \nwenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten \nWettbewerbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedlichen \nBranchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung \nversuchen, \ngleichartige \nWaren \noder \nDienstleistungen \ninnerhalb \ndesselben \nEndverbraucherkreises abzusetzen (BGH (a.a.O., Rz. 30; vgl. Urteil vom 07.12.1989 - I ZR \n3/88; Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 241/03; Urteil vom 03.052007 - I ZR 19/05). Die \nDarlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Kläger (OLG Koblenz, Urteil vom 02.08.2023 \n- 9 U 1850/22, juris Rz, 26; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. \n3.68; \nOhly/Sosnitza-Ohly, \nUWG, \n7. \nAufl. \n2016, \n§ \n8, \nRn. \n90). \nDie \nmit \nder \nBerufungsbegründung erhobene Behauptung, der Verfügungsbeklagte bewege sich am \ngleichen Markt und versuche, den Klägern deren Kunden abspenstig zu machen, begründet \nnach der soeben zitierten Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das den \nBeklagten zu einem Mitbewerber machen würde. Die in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat vorgebrachte Behauptung, die Parteien stünden in einem Wettbewerbsverhältnis, \nweil die Klägerin wie der derzeitige Arbeitgeber des Beklagten Planungsleistungen erbringe, \nverfängt ebenfalls nicht, denn ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin \nexterne Planer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt. \n \nd) \nDie Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch aufgrund der Vertraulichkeitsvereinbarung \n(Anlage ASt 5). Unterlassungsansprüche nach dieser Vereinbarung scheitern, weil hiervon \nnicht die Kundgabe von Meinungen betroffen ist. Das in der Vereinbarung enthaltene Verbot, \ndie Geschäftsgeheimnisse auch nicht in sonstiger Weise als durch Weitergabe zu nutzen \nhindert auch weder die Mitteilung über vorangegangene Insolvenzen noch über das im \nvorliegenden Bauprojekt durchgeführte Mediationsverfahren, noch über Bauverzögerungen \n\n \n \nauf Seiten der Kläger, weil es sich hierbei zumindest im involvierten Empfängerkreis um \nbekannte Sachverhalte handelt. Die Kläger haben in der Vereinbarung auch nicht mit \nhinreichender Bestimmtheit das geheim zu haltende Betriebsgeheimnis bezeichnet. Eine \nnachvertragliche Verschwiegenheitspflicht kann sich bei überwiegendem Interesse des \nArbeitgebers am Schweigen des Arbeitnehmers allenfalls auf einzelne, konkret bestimmte \nGeschäftsgeheimnisse beziehen. Eine umfassende Stillschweigensverpflichtung, schränkt \ndemgegenüber die durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des betroffenen \nArbeitnehmers übermäßig ein und steht in Widerspruch zum gesetzlichen Konzept des \nnachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – \n8 AZR 172/23 –, juris Leitsätze 1. und 4. und Rn. 37). \n \n2. \nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß Klageantrag \n1 c), die Antragsteller befänden sich in Bauverzug und ihre Kostenanforderungen \n(Abschlagszahlungen und/oder Rechnungen für ein Bauvorhaben) sollten nicht bezahlt \nwerden, wie behauptet mit den Worten: \n \n„Warnung vor weiteren Zahlungen seit über 4 Wochen kein Baufortschritt schlechte \nBauleistungen in vorherigen Projekten, Zweifel an der Qualität der ausgeführten und noch \nauszuführenden Arbeiten.“ \n \nDas Landgericht hat diese Äußerung zutreffend als Meinungsäußerung ausgelegt, die von \nden Verfügungsklägern nach den oben dargestellten Grundsätzen hinzunehmen sind. Die \nÄußerung enthält als unstreitigen Tatsachenkern einen unzureichenden Baufortschritt, den \nder Beklagte durch Verweis auf den notariellen Kaufvertrag (K 8) und Vorlage der \nBauzeitenpläne hinreichend dargelegt hat. Ansprüche auf Unterlassung dieser Äußerung \nnach \ndem \nUWG \noder \naufgrund \nder \nzwischen \nden \nParteien \ngeschlossenen \nGeheimhaltungsvereinbarung scheitern aus den unter Ziffer 1. c) und 1 d) aufgeführten \nGründen. \n \n3. \nDie Kläger haben allerdings einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß Ziffer 1 \nb) der Klageanträge „erpresserische Nachforderungen damit Bauten fertig gestellt werden, \ndas ist die Masche der L......“ nach § 824 BGB,§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 \nBGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. \n \nDurch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F...... haben die Kläger \nnachgewiesen, dass die beanstandete Äußerung so gefallen ist. Bei der Würdigung dieser \nVersicherung auf der einen Seite, und der gegenteilig lautenden Versicherung des Beklagten \nselbst in seiner eidesstattlichen Versicherung (AG 7) auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, \ndass der Zeuge F...... kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, während \nder Beklagte es als seine Aufgabe sieht, Kunden der Kläger vor Problemen zu „schützen“. \nEine Zurückweisung der Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung wegen Verspätung \nkommt nicht in Betracht, im einstweiligen Verfügungsverfahren ist wegen dessen \nBesonderheiten im Hinblick auf die Gewährung zügigen und effektiven Rechtsschutzes \nregelmäßig kein Raum für die Anwendung der Präklusionsvorschriften (vgl. OLG Köln, Urteil \nvom 28.02.2025 – 6 U 108/24 –, juris - Rz. 19 m.w.N.; a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom \n08.05.2024 – 16 U 33/23 –, juris - Rz. 75). \n \nNach den eingangs dargestellten Sinndeutungs- und Auslegungsgrundsätzen enthält diese \n\n \n \nÄußerung nach allgemeinem Verständnis die Aussage, die Kläger nötigten regelmäßig ihre \nKäufer zu Zahlungen, die gemessen am Baufortschritt nicht gerechtfertigt seien, um so ihre \nLiquiditätsengpässe zu überbrücken. Es handelt sich insoweit um eine überprüfbare, und \ndamit dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf lautet, die Kläger \nwürden nicht geschuldete Zahlungen einfordern. Für diese Behauptung trägt der Beklagte \nnach den über § 186 StGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregeln die Beweislast \n(Senat, Beschluss vom 17.09.2025 – 4 W 273/25 –, juris - Rz. 18 m.w.N.; Beschluss vom \n26.03.2021 – 4 U 2442/20 –, juris Rz. 26). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen. \nDer Beklagte hat weder in erster noch in zweiter Instanz Unterlagen vorgelegt, aus denen \nsich ergäbe, dass die Kläger tatsächlich noch nicht geschuldete Abschlagszahlungen \ngefordert und dieser Forderung durch die Drohung Nachdruck verliehen hätten, bei \nNichtzahlung ihre Tätigkeit einzustellen. \nDie Behauptung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der \nKläger ein, denn die Äußerung ist geeignet, ihren guten Ruf als Bauträger und \nProjektentwickler zu schädigen. Sie ist geeignet, die Kläger in den Augen Dritter zumindest \nfachlich negativ zu qualifizieren. Dies führt allerdings nicht ohne weiteres zur Begründetheit \ndes klägerischen Unterlassungsbegehrens. Über den Unterlassungsantrag ist vielmehr \naufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. \n1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK \nverankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart \ndes Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, \nsondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten \nBelange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die \nbetroffenen \nGrundrechte \nund \nGewährleistungen \nder \nEuropäischen \nMenschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das \nPersönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die \nschutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom \n16.02.2016 \n- \nVI \nZR \n367/15, \nNJW-RR \n2017, \n31 \nRn. \n18 \nm.w.N.). \nBei \nansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die \nAbwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt \nder Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel \nhingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteile vom \n18.06.2019 – VI ZR 80/18, juris; vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. \nDezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12). An der Verbreitung unwahrer \nTatsachenbehauptungen besteht demgegenüber regelmäßig kein schützenswertes Interesse \n(vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2025 - 4 U 1533/24 -, juris Orientierungssatz 2). Danach \nsteht den Klägern die beantragte Unterlassung zu. Der Unterlassungsanspruch steht dabei \nnicht nur der Klägerin zu 1), sondern auch dem Kläger zu 2) als persönlich Betroffenem zu. \nEr wird in der beanstandeten Äußerung persönlich genannt (eidesstattliche Versicherung, \nASt 9) und ist, wie sich aus dem vorgelegten Presseartikel ergibt, auch in seiner Funktion als \nGeschäftsführer der Klägerin allgemein bekannt. Damit ist auch er ein „anderer“ im Sinne \ndes § 824 BGB. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 36. \nAuflage, § 708 ZPO, Rz. 8). \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Die \n\n \n \nStreitwertbemessung bei auf Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 \nBGB gestützten kann nicht schematisch auf einen bestimmten Wert gestützt werden, \nsondern ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des \nUmfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse \nder Parteien den Umständen nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist neben dem \nGrad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen \nGeltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie \ndie sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, \nBeschluss vom 04.12.2023 – 4 W 709/23 –, juris - Rz. 3; Urteil vom 10.08.2021 – 4 U \n1156/21 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom \n09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris). Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz \n2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder \nzu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.57, „Ehre“). Vorliegend ist die \nGeschäftsschädlichkeit der drei Äußerungen einerseits, allerdings auch der geringe \nVerbreitungsgrad andererseits zu berücksichtigen, so dass ein Streitwert von 10.000,00 Euro \nje Äußerung angemessen erscheint. Allerdings ist wegen der Vorläufigkeit des \nRechtsschutzes ein Abschlag vorzunehmen, den der Senat vorliegend mit einem Drittel \nbemisst (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Rz. 16.63). \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-25/4-u-1120-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-25/4-u-1120-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396957","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.320867+00:00"}}