{"status":"available","doknr":"OLD396956","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-28","aktenzeichen":"4 U 1107/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die formelle Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung \nerfordert neben der Angabe der Rechnungsgrundlage die Mitteilung, dass ein vorab \nfestgelegter Schwellenwert überschritten ist. Ob die Abweichung sich im Rahmen eines \ntariflichen Schwellenwertes bewegt oder auch der gesetzliche Schwellenwert betroffen ist, \nbraucht nicht angegeben zu werden. \n \n2. Wird erstinstanzlich die Rüge der materiellen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung \nfallengelassen, kann im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten werden, dass der \nauslösende Faktor für eine Beitragsanpassung den maßgeblichen Schwellenwert \nüberschritten hat. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28. August 2023, Az.: 4 U 1107/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1107/23 \nLandgericht Leipzig, 03 O 2662/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR... J..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte A..., K... & H..., ... \n \ngegen \n \n... Kranken- und Lebensversicherungsverein a.G., ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB... L... D... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 28.08.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.467,57 EUR festgesetzt. \n\n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \n1. \nDie Klage ist zwar mit dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen \ngerichteten Antrag zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt \ninsoweit vor. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung \nüberzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung \ndes \nsich \naus \nden \nstreitgegenständlichen \nBeitragsanpassungen \nergebenden \nErhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, \nRn. 18 - 20, juris). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass etwaige \nBegründungsmängel der genannten Beitragsanpassungen zwischenzeitlich geheilt worden \nwären. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist vielmehr eine \nVorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel \ndes Klägers hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 \nAbs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, \n297 Rn. 17). Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die \nVorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse \nentbehrlich (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, Rn. 18 - 20, juris; BGH, \nUrteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29). \n \n2. \nAllerdings hat der Kläger mit dem Feststellungsbegehren keinen Erfolg, weil sämtliche \nBeitragsanpassungen wirksam waren. Die Mitteilungen zur Beitragsanpassung im Tarif PNW \nzum 01.01.2017, (geltend gemacht für den unverjährten Zeitraum ab dem 01.01.2019), zum \n01.01.2020, zum 01.01. 2021 - hier auch im Tarif PNZ - sowie zum 01.01.2022 genügten \njeweils den formellen Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV \nZR 294/19 und IV ZR 314/19 - juris; Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. IV ZR 148/20 - juris) \nerfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § \n203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende \nVeränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der \nGesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit \ndeutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen \nmüssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der \nBeitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, \nAz. IV ZR 294/16, Rdnr. 26 - juris). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht \nalle Gründe genannt werden müssen, sondern lediglich die für die Prämienanpassung \nentscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der \nerforderlichen \ngegenüber \nden \nkalkulierten \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist \ndie konkrete Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen, der Umfang der \nÜberschreitung des Schwellenwerts oder die Angabe, ob sich der überschrittene \nSchwellenwert aus dem Gesetz oder den Versicherungsbedingungen ergibt, zur Information \ndes Versicherungsnehmers nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. Juli \n2021, Az. IV ZR 191/20 - juris; BGH, Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 -juris; \nBrandenburgisches OLG, Urt. vom 5. Juli 2023 – 11 U 24/23 –, Rn. 5, juris; OLG Celle, Urteil \nvom 13. Januar 2022, Az. 8 U 134/21 - juris). Der Versicherer muss auch nicht mitteilen, in \nwelcher Höhe und Richtung sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Ferner ist über \ndie Nennung der Rechnungsgrundlage hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf eine nicht nur \nvorübergehende Veränderung dieser nicht geboten (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom \n17.02.2022, Az. 12 U 202/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021, Az. 7 U 204/21 - juris). \nVielmehr gehört neben der veränderten Rechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass ein \nvorab \nfestgelegter \nSchwellenwert \nüberschritten \nworden \nist, \nzum \nnotwendigen \nBegründungsumfang einer Mitteilung nach § 203 Abs.5 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli \n2021, a.a.O.; Senat, Urteil vom 08. Februar 2022, Az. 4 U 1728/21; OLG Celle, a.a.O.). Denn \ndie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder \nsein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Dagegen hat die \nMitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der \nPrämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Im Übrigen genügt es, \nwenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem \nVersicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV \nZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; Senat, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschl. vom 5. Juni \n2023 – 8 U 3284/22 –, Rn. 9, juris). \n \nUnter Berücksichtigung dessen sind die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben in \nden streitgegenständlichen Mitteilungen zu den Beitragserhöhungen enthalten, so dass die \nPrämienanpassungen sich insgesamt als wirksam darstellen. \n \na) In der Änderungsmitteilung von November 2016 zur Erhöhung im Tarif PNW zum \n01.01.2017 ist jeweils unter Gegenüberstellung der bisherigen sowie der neuen monatlichen \nBeiträge bei den Tarifen, bei denen es zu einer Beitragsänderung kommt, ein ausdrücklicher \nHinweis mit dem Buchstaben „A“ erfolgt. Auf der nachfolgenden Seite ist die Erläuterung des \nHinweises unter „A“, wonach die Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst \nhat, die veränderten Leistungsausgaben sind, enthalten. Ferner ist in dem Anschreiben bzw. \nden beigefügten Informationsblättern ausdrücklich erwähnt, dass die Überschreitung des \nSchwellenwertes die konkrete Beitragsanpassung bedingt hat. \n \nEntgegen der Ansicht der Berufung konnte der Kläger der Mitteilung vom 16.11.2016 somit \nmit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage \n„Versicherungsleistungen“ die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Ferner ist in dem \nAnschreiben bzw. den beigefügten Informationsblättern ausdrücklich erwähnt, dass die \nÜberschreitung des Schwellenwertes die konkrete Beitragsanpassung bedingt hat. Der \nVersicherungsnehmer konnte somit dem Schreiben noch hinreichend entnehmen, dass nicht \netwa sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Beklagten Grund für die \nBeitragserhöhung war, sondern gesetzlich verbindliche Regelungen die Beitragsanpassung \nbedingt haben. Auch dass es einen Schwellenwertmechanismus als solchen gibt, hat der \nBeklagte in der Anpassungsmitteilung zum 01.01.2017 hinreichend deutlich beschrieben. \n\n \nDort heißt es: \n \n \n„Warum aber steigen die Beiträge für die private Krankenversicherung so \nsprunghaft? \nVerantwortlich dafür sind gesetzliche Vorgaben. Diese erlauben notwendige \nBeitragsanpassungen erst, wenn die Ausgaben für Versicherungsleistungen um einen \nfestgelegten Prozentsatz gestiegen sind. Mehrere moderate Beitragsanpassungen \naddieren sich also über die Jahre hinweg zu einer insgesamt deutlich spürbaren \nErhöhung. Wir hätten unseren Versicherten dies gerne erspart - sind jedoch an die \ngesetzlichen Bestimmungen gebunden.“ \n \nDem Versicherungsnehmer wird hier vor Augen geführt, dass es einen gesetzlichen \nMechanismus gibt und dass ein festgelegter Prozentsatz überschritten werden muss, um \neine verpflichtende Beitragsanpassung auszulösen. Soweit die Berufung weitere Angaben \nfordert, wie die Mitteilung, ob sich die Abweichung im Rahmen des tariflich festgelegten \nSchwellenwertes bewegt oder ob ein Anspringen des auslösenden Faktors auch unter \nZugrundelegung der gesetzlichen Schwellenwerte festgestellt werden konnte oder \nfestgestellt worden wäre, ist dies weder zur Information des Versicherungsnehmers \nerforderlich noch sind solche Angaben nach § 203 Abs. 5 VVG geboten. \n \nDer Senat hat ein gleichlautendes Beitragserhöhungsschreiben zu einem identischen Tarif \nmehrfach für wirksam erklärt (OLG Dresden, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 U 2388/21 –, Rn. \n31 - 32, juris und Urteil vom 22.03.2022 - 4 U 1958/21-, hier S. 11 f). Wegen der Begründung \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des \nSenats vom 17.05.2022, dort S. 6 ff, 8 verwiesen. An der dort mitgeteilten Rechtsauffassung \nwird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im hiesigen Verfahren festgehalten. (vgl. \nSenat Beschluss vom 25.07.2022 und Beschluss vom 16.08.2022, Az 4 U 1028/22): \n \nb) Auch die Beitragsanpassungen in den Tarifen PNW und PNZ zum 01.01.2021 und im Tarif \nPNW zum 01.01.2022 erfüllen die dargestellten Anforderungen und sind damit formell \nrechtmäßig. In dem Anschreiben vom 13.11.2020 heißt es unter anderem: \n \n„Einzelheiten zu Ihrem Vertrag finden Sie in der beigefügten Mitteilung über die \nÄnderung der Beiträge. Dort nennen wir auch die Gründe der jeweiligen Änderung.“ \n \nHinsichtlich des hier betroffenen Tarifes heißt es in der beigefügten tabellarischen Mitteilung \nunter anderem: \n \n„Hinweis A“. \n \nErläutert wird Buchstabe A im weiteren Verlauf wie folgt: \n \n„Hinweis: A Beitragsanpassung infolge veränderter Versicherungsleistungen im Sinne \nvon § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz \n \nIm beigefügten Informationsblatt „Beitragsanpassung zum 01. Januar 2020“ heißt es unter \nanderem wie folgt: \n \n„Demnach müssen wir die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen \noder die Sterblichkeit und damit die Lebenserwartung deutlich und nicht nur \nvorübergehend \nverändern. \nVeränderungen \nanderer \nRechnungsgrundlagen, \n\ninsbesondere der Zinserträge, lösen keine Antragsanpassung aus.“ \n \nIn der anschließend aufgeführten Tabelle wird unter anderem für den hier betroffenen Tarif \nder auslösende Faktor benannt und heißt es weiter im Anschluss zur Erläuterung: \n \n„An den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für \nVersicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat. Der \nauslösende Faktor für die Sterblichkeit hat den Schwellenwert jeweils nicht \nüberschritten.“ \n \nDer Kläger konnte somit auch der Mitteilung vom 13.11.2020 mit der gebotenen Klarheit \nentnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die \nkonkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Ferner ist in den Anschreiben bzw. den \nbeigefügten Informationsblättern ausdrücklich erwähnt, dass die Überschreitung des \nSchwellenwertes die konkrete Beitragsanpassung bedingt hat. Auch dass es einen \nSchwellenwertmechanismus als solchen gibt, hat der Beklagte in der Anpassungsmitteilung \nzum 01.01.2021 hinreichend deutlich beschrieben. \n \nNach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ist auch die Beitragserhöhung im Tarif PNW \nzum 01.01.2022 formell rechtmäßig. Das Mitteilungsschreiben vom 13.11.2020 (vgl. Anlage \nK5) und die beigefügten Informationsblätter enthielten auch die insoweit auch schon auf die \nErhöhung zum 01.01.2022 bezogene Information: \n \n„Wichtige Informationen zur Beitragsanpassung und zu Ihrem Vertrag \nIn einigen Tarifen konnten wir die Erhöhung auf zwei Jahre strecken, um Mitglieder zu \nentlasten. In diesem Fall ändern sich die Beiträge zum 1. Januar 2022 erneut. \nAusführliche Informationen hierzu sowie zu den Gründen, aus denen wir die Beiträge \nanpassen müssen, geben wir Ihnen im beigefügten Informationsblatt \"Fragen und \nAntworten zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2021\". Hier erfahren Sie, aufgrund \nwelcher gesetzlichen Basis und welcher Faktoren sich die Beiträge ändern.“ \n \nDer \nfolgenden \nTabelle \nkönnen \nSie \ndie \nauslösenden \nFaktoren \nfür \ndie \nVersicherungsleistungen in Ihren von einer Beitragsanpassung zum 1. Januar 2021 \nbetroffenen Tarifen entnehmen: \nTarif \nBeobachtungseinheit \nVersicherungsleistungen \n \n \nSchwellenwert \nAuslösender Faktor \nPN, PNW \nMänner \n+/-5 % \n+9,73 % \nPNZ \nMänner \n+/-5 % \n+5,07 % \n \nAn den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für \nVersicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat. \nDer auslösende Faktor für die Sterblichkeit hat den Schwellenwert (stets +/- \n5 Prozent) jeweils nicht überschritten. ...“ \n \nMit den Erhöhungsschreiben vom 13.11.2020 und vom 05.11.2021 (vgl. Anlage K6) \ninformierte der Beklagte den Kläger zudem wie folgt: \n \n„Heute informieren wir Sie über wichtige Änderungen, die Ihre Kranken- und \nPflegeversicherung und die Höhe Ihres Beitrags ab dem kommenden Jahr betreffen. \nIm vergangenen Jahr waren Sie von einer ungewohnt starken Beitragserhöhung \nbetroffen. Eine wesentliche Ursache dafür waren die anhaltend niedrigen Zinsen am \nKapitalmarkt. \n\nUm Versicherte in Kollektiven mit besonders hohen Beitragssprüngen zu entlasten, \nhaben wir ihren Beitrag vorübergehend für ein Jahr vermindert bzw. die erforderliche \nErhöhung limitiert. Hierfür wurden - mit Zustimmung des Treuhänders - zusätzliche \nfreie Vereinsmittel eingesetzt. Wir haben Ihnen bereits mitgeteilt, dass diese \nLimitierungsmaßnahme befristet ist und ab dem 1. Januar 2022 der volle \nErhöhungsbeitrag zu zahlen ist. ...“ \n \nIn der beigefügten Tabelle ist der Tarif PNW aufgeführt und als Buchstabe „Q“ vermerkt. \nUnterhalb der Tabelle findet sich der folgende Hinweis: \n \n„Q Wegfall der auf das Jahr 2021 befristeten Limitierungsmaßnahme im Rahmen der \nBeitragsanpassung infolge veränderter Versicherungsleistungen zum 1. Januar 2021“ \n \nDamit \nhat \nder \nBeklagte \nhinreichend \ndeutlich \ngemacht, \ndass \neinerseits \nder \nBeitragsanpassung auch für das Jahr 2022 die Erhöhung der Versicherungsleistungen im \nVorjahr zugrunde gelegen hat und andererseits, dass die Erhöhung allein auf dem Wegfall \nvon Limitierungsmaßnahmen beruht, für die der Beklagte Vereinsmittel mit Zustimmung des \nTreuhänders eingesetzt habe. Damit liegen die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen \nVoraussetzungen vor. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann der Begründung \nohne \nweiteres \nentnehmen, \ndass \ndie \nBeitragserhöhung \nder \nErhöhung \nder \nVersicherungsleistungen im Vorjahr geschuldet ist, und wegen Wegfalls der zeitlich auf ein \nJahr begrenzten Beitragslimitierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2022 zur Erhöhung der \nBeiträge führt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahmen wurde von dem Kläger bereits \nerstinstanzlich nicht gerügt und ist auch im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. \n \nc) Eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen kann \nnicht festgestellt werden. \n \nErstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, er rüge alle materiellen Grundlagen sowie die \ntatsächliche Berechnung und rechnerische Rechtfertigung des Prämienanstiegs. Dabei \nbestreite er nicht die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Methode, sondern \nbegehre die Überprüfung, ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorgelegten \nUnterlagen eine Zustimmung hätte erfolgen dürfen. Mit Nichtwissen werde insbesondere die \nVollständigkeit der von der Beklagten vorgelegten Treuhänderunterlagen bestritten und dass \ndiese dem Treuhänder vorgelegen hätten. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.05.2023 \nerklärte er jedoch ausdrücklich, an der Rüge der materiellen Rechtmäßigkeit der \nBeitragserhöhungen nicht mehr festhalten zu wollen. \n \nMit der Berufungsbegründung trägt er nunmehr vor, er bestreite mit Nichtwissen, dass der \nauslösende Faktor für die jeweiligen Erhöhungen 10 % überschritten habe. Selbst wenn eine \nzulässige Abweichung des Schwellenwertes auf 5 % erfolgt sei, bestreite er ferner mit \nNichtwissen, dass der jeweilige auslösende Faktor überhaupt die 5 % - Schwelle erreicht \nhabe. Insoweit fehlen indes jedwede Erläuterungen oder Sachvortrag, was genau der Kläger \nin Abrede stellt oder anzweifelt. Soweit der Kläger mit diesem Einwand erneut die materielle \nBerechtigung der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen rügen will - was im Hinblick \nauf den Kontext des Vortrags (vgl. D. III.) unter der Überschrift „D. Formelle Unwirksamkeit“ \nund angesichts des ausdrücklichen „Fallenlassens“ des erstinstanzlichen Vortrags für sich \ngenommen bereits nicht nachzuvollziehen ist -, ist dieses Vorbringen jedenfalls unbeachtlich. \nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger die materielle Richtigkeit der \nBeitragsanpassung „ins Blaue hinein“ bestritten hat (vgl. hierzu insbesondere OLG \nZweibrücken mit ausführlicher Begründung, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 1 U 70/23 –, Rn. \n\n7 - 16, juris). \n \nAlleiniger Maßstab für die gerichtliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen \nPrämienanpassungen ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit \nden bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist (OLG Nürnberg, \nBeschluss vom 7. März 2023 – 8 U 3056/22 –, juris, Rn. 30). Die danach vorzunehmende \nKontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom \nVersicherer \nvorgelegten \nUnterlagen \nzunächst \ndarauf \nzu \nerstrecken, \nob \ndie \nAnpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der \nPrämienerhöhung zu überprüfen. Die gerichtliche Überprüfung dieser Fragen kann aber \nregelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 – \nIV ZR 117/02, juris, Rn. 15 f.). Selbst wenn er nunmehr die materielle Wirksamkeit, d.h. die \nmaterielle Richtigkeit der Neuberechnungen bestreiten wollte, wäre sein Vortrag im \nBerufungsrechtszug verspätet. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner \nEntscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu \nlegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der \nentscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Neue Tatsachen sind gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, soweit \nderen Berücksichtigung zulässig ist. Danach sind neue Tatsachen insbesondere nur unter \nden Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 Nr. 1. – Nr. 3 ZPO zuzulassen. „Neu“ i.S.d. § 531 \nAbs. 2 ist ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der letzten \nmündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im \nerstinstanzlichen Urteil gem. § 296a ZPO zu Recht unberücksichtigt geblieben ist (BGH NJW \n2004, 2382; 2017, 2288; 2018, 617). § 282 Abs. 1 ZPO macht deutlich, dass auch Bestreiten \nzu den „Angriffs- und Verteidigungsmittel“ zählt. Folglich wird ein Vorbringen, das die Partei \nim ersten Rechtszug vorgetragen, später jedoch wieder fallengelassen hat, als neues \nAngriffs- \nund \nVerteidigungsmittel \nverstanden \n(BGH \nNJW \n1998, \n2977). \nDie \nBerufungsbegründung enthält aber keinen Vortrag dazu, weshalb das neue Vorbringen nach \nAnsicht des Klägers als Berufungsführer zuzulassen ist, obwohl § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 \nZPO dies explizit verlangt (so auch Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 – \n3 U 26/22 –, Rn. 59 - 62, juris). \n \n3. \nVor diesem Hintergrund kann er ebenfalls keine weiteren, auf die Feststellung von \nNutzungsersatz gerichteten Feststellungsansprüche und auch keine Zahlungsansprüche \ngeltend machen. Gleiches gilt für die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. \n \nDer Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-28/4-u-1107-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-28/4-u-1107-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396956","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.294841+00:00"}}