{"status":"available","doknr":"OLD396955","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-01-28","aktenzeichen":"4 U 1095/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nDie \nfür \nden \nVerjährungsbeginn \nerforderliche \nKenntnis \nvon \neiner \nAufklärungspflichtverletzung ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich der \nRechtswalt einer Partei gegenüber dem Arzt auf verschiedene, im Einzelnen bezeichnete \nAufklärungsmängel beruft. \n \n2. Beruft sich der Patient auf eine von der Regelverjährung abweichende 30-jährige \nVerjährungsfrist, trägt er jedenfalls dann die Beweislast für vorsätzliches Handeln des Arztes, \nwenn eine Grundaufklärung erfolgt ist. \n \n3. Hat der Patient Kenntnis von einem vermeintlichen Fehler des Arztes, der für die \nErhebung einer Feststellungsklage ausreicht, beginnt die Verjährungsfrist für das \nstreitgegenständliche Behandlungsgeschehen zu laufen; ergeben sich im Verlauf Hinweise \nauf weitere Behandlungsfehler, läuft auch insofern keine neue Verjährungsfrist. \n \n4. Wird im Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung das \nInsolvenzverfahren \nüber \ndas \nVermögen \neiner \nPartei \neröffnet, \nsteht \ndies \nder \nUrteilsverkündung nicht entgegen, ändert aber an der Unterbrechungswirkung nichts. Legt \nder Prozessbevollmächtigte des Schuldners in Unkenntnis der Eröffnung Berufung ein und \nnimmt diese abschließend zurück, kann daher über die Kosten dieser Berufung bis zum \nAbschluss des Insolvenzverfahrens nicht entschieden werden. \n \n5. Anders ist dies lediglich dann, wenn die Berufung allein mit dem Ziel erhoben wurde, die \nUnterbrechung des Verfahrens geltend zu machen. \n \n6. Die Unterbrechung des Verfahrens gegenüber einem von mehreren einfachen \nStreitgenossen hindert dessen Fortsetzung gegen den weiteren Streitgenossen nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 28. Januar 2025, Az.: 4 U 1095/24 \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1095/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1286/21 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nTEILURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... B......, ...... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D......, ...... \n \ngegen \n \n1. Kopfzentrum P......, ...... \nvertreten durch Prof. Dr. ...... \n- Beklagte und im Berufungsverfahren nicht beteiligt - \n \n2. Kopfzentrum B......gesellschaft mbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n3. Prof. Dr. ......, ...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nS...... Rechtsanwälte, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 am 28.01.2025 \n\n \n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n05.07.2024, Az. 8 O 1286/21, teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des \nBeklagten zu 3) abgewiesen. \n \nII. \nDie Anschlussberufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Die \nKostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den \nBeklagten zu 3) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 46.998,44 EUR festgesetzt. \n \nKlageantrag zu 1): 20.000,- EUR \nKlageantrag zu 2): 16.998,44 EUR \nKlageantrag zu 3): bis zu 10.000,- EUR \n \nGründe \n \nI. \n \nDie \nParteien \nstreiten \nüber \nSchmerzensgeld- \nund \nSchadensersatzansprüche \nim \nZusammenhang mit einer Nasenoperation am 11.12.2018 und der nachfolgenden \nBehandlung nebst Folgeoperationen. \n \nDie Klägerin stellte sich am 01.02.2018 wegen einer Reihe von Beschwerden, die im \nWesentlichen ihre Nase betrafen, in der P...... Kopfzentrum, ...... (im Folgenden: P......) vor. \nNach verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen stellte sich die Klägerin (erneut) \nam 17.09.2018 beim Beklagten zu 3) vor, der eine Korrektur der Nasenscheidewand sowie \neine Kürzung des Gaumenzäpfchens empfahl. In einem weiteren Termin am 07.11.2018 \nwurden im Zusammenhang mit einer zudem geplanten ästhetischen Korrektur der äußeren \nNase eine 3D-Simulation erstellt und der Ablauf der vorgesehenen Operation mit der \nKlägerin besprochen. Die Klägerin unterschrieb im Anschluss daran die Aufklärungsbögen \n„LAUP-1“ (Reduktion des Gaumenzäpfchens, Uvula, Uvula-Plastik), „RPL“ (= Rhinoplastik, \nKorrektur der äußeren Nase) und „FESS/SP/MUK/COB“ (Nasennebenhöhlenoperation = \nFESS, ggf. mit Begradigung der Nasenscheidewand = Septumplastik „SP“, ggf. mit \nVerkleinerung der unteren Nasenmuscheln = Muschelkaustik „MUK“). Diese Bögen wiesen \nden Beklagten zu 3) als behandelnden Arzt und „Leiter Fachbereich HNO-Kopfzentrum“ aus. \nAm 11.12.2018 operierte der Beklagte zu 3) die Klägerin in den Räumen der Acquaklinik am \nGaumen, \nan \nden \nNasenmuscheln, \nNasennebenhöhlen \nund \nführte \neine \nNasenscheidewandkorrektur sowie eine ästhetische Korrektur der äußeren Nase durch. \nHierbei setzte er ein Medpor-Implantat am Nasenrücken ein. Nach postoperativen \nKontrollterminen am 14.,18., 21. und 24.12.2018 sowie 12.02.2019 in der P...... stellte sich \ndie Klägerin wegen des Verdachts auf Implantatunverträglichkeit erneut beim Beklagten zu \n3) vor. Dieser führte am 07.03.2019 in den Räumen der Acquaklinik eine Revisionsoperation \n\n \n4 \nzur Verkleinerung der Nasenschwellkörper durch. Nachdem die Klägerin bei einem \nKontrolltermin am 13.03.2019 weiterhin Beschwerden angegeben hatte, setzte der Beklagte \nzu 3) bei einer zweiten Revisionsoperation am 22.03.2019 ein neues Implantat ein. Nach \nweiteren Kontrollterminen in der P...... bei fortbestehenden Beschwerden, brach die Klägerin \nim April 2019 die Behandlung dort ab und wandte sich an das Uniklinikum Leipzig. Dort \nwurde ihr im Mai 2019 das eingesetzte Implantat entfernt und durch körpereigenes Material \nersetzt, nachfolgend kam es zu weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Behandlungsablaufs und des Parteivorbringens wird \nauf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. \n \nIn einem an den Beklagten zu 3) gerichteten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n02.12.2020 forderte die Klägerin ihn unter Fristsetzung zur Schadensregulierung auf (Anlage \nK 14). \n \nMit ihrer ursprünglich gegen die „Kopfzentrum P......“, vertreten durch Prof. Dr. ...... (Bekl. zu \n1), Kopfzentrum B......gesellschaft mbH (Bekl. zu 2), Kopfzentrum B......gesellschaft mbH \n(frühere Bekl. zu 3) und A...... M...... GmbH (frühere Bekl. zu 4) gerichteten Klage hat die \nKlägerin Aufklärungs- und Behandlungsfehler gerügt. Zur Begründung hat sie im \nWesentlichen ausgeführt, die ästhetische Korrektur der Nase sei nicht indiziert gewesen. Der \nBeklagte zu 3) habe die Operation nicht standardgerecht ausgeführt, denn das \nMedpor-Nasenrückenimplantat sei nicht erforderlich und zu groß gewählt gewesen, er hätte \nvielmehr körpereigenes Material verwenden müssen. Zudem habe er sie nicht über die \nMöglichkeit der Verwendung von Fremdmaterial sowie die hiermit einhergehenden Risiken \naufgeklärt. Hinsichtlich der Revisionsoperation am 07.03.2019 falle dem Beklagten zu 3) in \nBefunderhebungsfehler zur Last, denn er hätte bereits in diesem Termin eine Korrektur des \nImplantats vornehmen müssen, weitere Leiden und der Folgeeingriff wären ihr dann erspart \ngeblieben. Bei der spät erfolgten Revisionsoperation am 22.03.2019 sei zudem fehlerhaft \nstatt eines kleineren ein größeres Implantat eingesetzt worden. Sie hat behauptet, der \nBeklagte zu 3) sei Inhaber der Bekl. zu 1.), die er unter dieser Firmierung als HNO-Praxis am \nStandort ......straße x betrieben habe. Die Bekl. zu 2.) sei Trägerin der A......-Klinik. \n \nDas Landgericht hat ein HNO-fachärztliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. \nG...... vom 29.06.2022 eingeholt. Gestützt hierauf hat die Klägerin zusätzlich eine fehlende \nIndikation der Nasennebenhöhlenoperation gerügt. \n \nNachdem mit Beschlüssen vom 01.07.2023 jeweils Insolvenzverfahren über deren \nVermögen eröffnet worden waren, hat das Landgericht das Verfahren gegen die früheren \nBekl. zu 3.) und zu 4.) abgetrennt. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2023 hat das Landgericht die Klägerin zum Inhalt \nder geführten Aufklärungsgespräche angehört. Ferner hat es darauf hingewiesen, die - \nselbst nicht rechtsfähige - Bekl. zu 1.) stehe in Trägerschaft der Bekl. zu 2.). Die Klägerin \nhabe ihre dem entgegenstehende Behauptung, Prof. S...... firmiere als deren Inhaber unter \n„P......“, nicht unter Beweis gestellt. Dieser betreibe vielmehr eine eigene Praxis am Standort \nK......-Straße yy in L....... \n \nMit einem am 16.01.2024 eingegangenen Schriftsatz vom 11.01.2024 hat die Klägerin ihre \nKlage auf den Beklagten zu 3) erweitert, der mit Schriftsatz vom 31.01.2024 die Einrede der \nVerjährung erhoben hat. \n\n \n5 \n \nÜber das Vermögen der Bekl. zu 2.) wurde mit Beschluss vom 29.04.2024 das \nInsolvenzverfahren eröffnet. \n \nDas Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 19.04.2024 mit Urteil vom \n05.07.2024, zugestellt am 10./11.07.2024, die Bekl. zu 2.) und den Beklagten zu 3), \ngesamtschuldnerisch haftend, zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadenersatz \nhinsichtlich der Behandlungskosten im Zusammenhang mit den Operationen vom \n11.12.2018, 07.03. und 22.03.2019 und zwei stationären Aufenthalten im Uniklinikum L...... \nverurteilt sowie dem Feststellungsbegehren vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, zwar seien mögliche Ansprüche gegen die Beklagten verjährt, die im \nZusammenhang mit einer fehlerhaften Aufklärung zur Schönheitsoperation am 11.12.2018 \nstünden. Von der Verjährung seien jedoch Ansprüche wegen der zeitgleich durchgeführten \nNasennebenhöhlenoperation \nnicht \numfasst. \nDie \nKlägerin \nhabe \nerst \ndurch \nSachverständigengutachten vom Juli 2022 Kenntnis erlangt, dass diese Operation wegen \nfehlender Indikation behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Eine Haftung des \nBeklagten zu 3) für die Folgen der Schönheitsoperation ergebe sich daher mittelbar aus \nseiner - nicht verjährten - Haftung für die Durchführung der nicht indizierten \nNasennebenhöhlenoperation, da die Klägerin angegeben habe, sie hätte ohne diese \nOperation keine ästhetische Korrektur der Nase mittels Implantateinbringung durchführen \nlassen. \n \nHiergegen wenden sich der Beklagte zu 3) mit seiner Berufung und die Klägerin mit ihrer am \n05.09.2024 und erneut am 25.09.2024 eingelegten Anschlussberufung. Die Bekl. zu 2) hat \nihre Berufung mit Schriftsatz vom 09.09.2024, die Klägerin hat die gegen die Bekl. zu 2) \ngerichtete Anschlussberufung am 17.12.2024 zurückgenommen. \n \nDer Beklagte zu 3) greift die erstinstanzliche Entscheidung an und vertritt die Auffassung, \nhinsichtlich aller Behandlungs- und Aufklärungsfehler sei Verjährung mit Ablauf des \n31.12.2023 eingetreten, da die Klägerin schon im Jahr 2020 Kenntnis von einem möglichen \nfehlerhaften Vorgehen des Beklagten bei den Operationen vom 07.11.2018, 07.03.2019 und \nvom 22.03.2019 und den vorausgegangenen Aufklärungsgesprächen gehabt habe, wie \ndurch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2020 belegt werde. Ab \ndiesem Zeitpunkt sei es ihm daher zumutbar gewesen, zumindest eine Feststellungsklage zu \nerheben. \n \nEr beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.07.2024, - 8 O 1286/21 -, \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \nsowie, \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen, \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom \n05.07.2024, Az. 08 O 1286/21, zurückzuweisen, \n \nund auf ihre Anschlussberufung hin, \n \n1. das angefochtene Urteil des LG Leipzig in Ziffer 1. des Tenors teilweise \nabzuändern und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, über \nden erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinaus, ein \nweiteres, ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes \nSchmerzensgeld, welches einen Betrag von EUR 5.000,00 nicht \n\n \n6 \nunterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte hieraus \nseit dem 31.12.2020 an die Klägerin zu zahlen, \n \n2. in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten in Ziffer 2 des \nTenors gesamtschuldnerisch zu verurteilen, über den erstinstanzlich \nzuerkannten Betrag von EUR 3.426,25 hinaus, weitere EUR 13.572,19 \nnebst \nZinsen \nin \nHöhe \nvon \n5 \nProzentpunkten \nhieraus \nseit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Wesentlichen \nweiter, hält jedoch ein erhöhtes Schmerzensgeld für angemessen. Jedenfalls die fehlende \nIndikation der Nasennebenhöhlenoperation sei erst durch das vom Landgericht eingeholte \nSachverständigengutachten aufgezeigt worden, Verjährung sei daher insgesamt nicht \neingetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den \nAkten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Berufung des Beklagten zu 3) ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung der \nKlägerin hat keinen Erfolg. \n \nDie Klägerin hat aus der streitgegenständlichen Behandlung keine Ansprüche gegen den \nBeklagten zu 3), da hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Operation vom 11.12.2018 \ngeltend gemachten Behandlungs- und Aufklärungsfehler mit Ablauf des 31.12.2023 \nVerjährung eingetreten ist. \n \n1. \nGemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei \nJahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin \nvon den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis \nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Um Kenntnis gem. § 199 I Nr. 2 \nBGB in Bezug auf einen Behandlungsfehler annehmen zu können, müssen dem Patienten \ndiejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – mit Blick auf den \nBehandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – mit Blick auf die Schadenskausalität \n– eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei \nobjektiver Betrachtung nahelegen. Dies setzt ein Grundwissen über den konkreten \nBehandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode \ngehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs \npositiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (BGHZ 145, 358 = NJW 2001, 885; OLG \nBraunschweig, Beschl. v. 28.2.2020 – 9 U 31/19, NJW-RR 2020, 793 Rn. 18, beck-online; \nOLG Jena Urt. v. 5.6.2012 – 4 U 159/11, BeckRS 2012, 13110; Geiß/Greiner, \nArzthaftpflichtR, 8. Aufl. 2022, Kap. D I Rn. 4 m.w.N.). Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn \ndie dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein \nschuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens \nfür den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen und eine Schadensersatzklage – in \nForm der Feststellungsklage – erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. \n(BGH, Urt. v. 15.03.2011, VI ZR 162/10, NJW 2011, 1799; Urt. v. 08.11.2016 – VI ZR \n594/15 –, NJW 2017, 949 Rn. 13; Urt. v. 10.11.2009, VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681, vgl. \n\n \n7 \nGeiß/Greiner a.a.O., Kap. D, I Rn. 4 m.w.N.). \n \nDie kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB \nberechnet sich für jeden Behandlungs- oder Aufklärungsfehler gesondert, d. h. die \nVoraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu \nprüfen und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbständig zu \nbehandeln (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.07.2011, Az.: III ZR 90/10 - juris; Geiß/Greiner, a.a.O., D. \nRz. 2). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht \nvoraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eine eigenständige oder zusätzliche \nSchadensfolge nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (voneinander \nabgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein \nSchadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (vgl. \nBGH, a.a.O.; Senat, Urt. v. 9.01.2024 – 4 U 2225/22 –, Rn. 35, - juris; OLG Saarbrücken, \nNJW-RR 2014, 1305, 1307; OLG Hamm, MedR 2010, 563, 565; OLG München, VersR 2006, \n705; Geiß/Greiner, a.a.O., Kap. D Rn. 14 mwN, Kap. E Rn. 26). Aufklärungs- und \nBehandlungsfehler setzen jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und \nbewirken einen eigenen Schaden. Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen \nführen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507; Beschl. v. \n21.10.2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145; Urt. v. 24.03.2011 - III ZR 81/10, NJW-RR \n2011, 842 Rn. 14; Urt. v. 08.11. 2016 – VI ZR 594/15 –, Rn. 9 ff, juris). Da sie je eigenständig \nanspruchsbegründend sind, kommt es für den Verjährungsbeginn auf die jeweilige Kenntnis \nan. \n \nNach Maßgabe dieser Grundsätze sind mögliche Ansprüche der Klägerin gegen den \nBeklagten \naus \neiner \nAufklärungspflichtverletzung \naber \nauch \nwegen \nBehandlungsfehlervorwürfen \nim \nZusammenhang \nmit \ndem \nstreitgegenständlichen \nBehandlungsgeschehen mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt. \n \n2. \na) Für Schadensersatzansprüche aus ärztlichen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung \nin der Regel nicht schon, sobald der nicht aufgeklärte Patient einen Schaden aufgrund der \nmedizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr die Kenntnis von Tatsachen, \naus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes ergibt - etwa, dass der \nSchaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern spezifische Komplikation der \nBehandlung ist, über die der Arzt den Patienten hätte aufklären müssen (BGH, Urt. v. \n10.10.2006 – VI ZR 74/05 –, NJW 2007, 217, beck-online, Rn. 23 m.w.N.; Senat, a.a.O.; \nGeiß/Greiner, a.a.O. Kap. D, Rn. 14; OLG Hamm, Urt. v. 7.12.2009 – 3 U 75/09 –, Rn. 40, \njuris). \n \nb) Im Ergebnis der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nLandgericht und der sachverständigen Begutachtung war die Aufklärung unvollständig und \nfehlerhaft. \n \nDie Klägerin rügt, sie sei hinsichtlich der geplanten Schönheitsoperation (Rhinoplastik), die \n(nur) die Anhebung der Nasenspitze zum Ziel hatte, weder über den genauen \nOperationsablauf noch über das Risiko einer Implantatverwendung im Nasenrücken sowie \nder alternativ möglichen Verwendung von Fremdmaterial aufgeklärt worden. Dass dies aus \nmedizinischer Sicht geboten gewesen wäre, hat der Sachverständige bestätigt. Dieser hat \nausgeführt, abhängig vom Ausmaß der geplanten Resektion habe zwar auch mit Blick auf \ndie weit zurückliegende Voroperation präoperativ nicht sicher abgeschätzt werden können, \n\n \n8 \nob ein Implantat benötigt werde. In jedem Fall sei aber hierüber aufzuklären gewesen. \nFerner habe der Beklagte zu 3) die Behandlungsalternative einer Versorgung mit \nkörpereigenem Material anstelle des verwendeten Medpor-Implantatmaterials nicht \nangesprochen worden; dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen. \n \nc) Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis bei der Klägerin bzw. des für sie \ntätigen Rechtsanwalts als ihres Wissensvertreters gem. § 166 BGB ergibt sich aus dem an \nden Beklagten „persönlich/vertraulich“ gerichteten Anwaltsschreiben vom 02.12.2020 (vgl. \nAnlage K14), in denen die wesentlichen ärztlichen Aufklärungsfehler, die sie ihm zur Last \nlegt, bereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen werden. Nachdem zunächst die \nEinzelheiten \ndes \nBehandlungsverlaufs \neinschließlich \nder \nim \nUniklinikum \nLeipzig \ndurchgeführten Nachbehandlungen und Operationen wiedergegeben werden, so wie aus \nden Patientenunterlagen ersichtlich, die der Klägerin bzw. ihrem Rechtsanwalt seit 2019 \nvorlagen, heißt es in dem Schreiben zusammenfassend: \n \n„Unter Beachtung des Umstands, dass die vorgenannte Implantierung eines neuen \nNasenrückens lediglich wegen des Zusammenfallens des Nasen-Knochengerüsts als \nerforderlich erkannt wurde und daher mit der Mandantin gar nicht besprochen worden \nwar, gehen wir von einer unterlassenen und damit fehlerhaften Risikoaufklärung aus. \nDies auch und nicht zuletzt, da - auch in Ansehung der verwandten Aufklärungsbögen \n- keine Risikoaufklärung hinsichtlich des Tragens der Brille vorgenommen wurde. ...“ \n \nHieraus ergibt sich die Kenntnis der Klägerin vom gegenüber den Vorgesprächen \nabweichenden und daher auch komplikationsbehafteten Operationsablauf, in dessen Folge \nam Nasenrücken eine risikoerhöhende Implantatversorgung erforderlich wurde, was - unter \nanderem - mit einem bei ihr als Brillenträgerin ohnehin erhöhten Risiko verbunden ist. Aus \ndem Schreiben ergibt sich des Weiteren, dass die Klägerin Kenntnis hatte von einer \nmöglichen Implantatunverträglichkeit, der Gefahr des Auftretens von Komplikationen bei der \nImplantatversorgung und - im Rahmen der Nachbehandlung im Uniklinikum L...... im April \n2019 - auch von der Möglichkeit einer alternativen Implantation von körpereigenem Material. \nDie Klägerin wusste somit spätestens im Dezember 2020, dass die Behandlungs- und \nRisikoaufklärung durch den Beklagten fehlerhaft war in Bezug auf den Operationsablauf der \nSchönheitsoperation, die Implantatversorgung mit Fremdmaterial einschließlich des aus \ndiesem Grund erhöhten Risikos mit einem postoperativen komplikationsbehafteten Verlauf \nsowie der Möglichkeit einer Verwendung von körpereigenem Material. Darüber hinaus \nwusste sie, dass sich das dem Eingriff spezifisch anhaftende erhöhte Risiko bei ihr \nverwirklicht und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. \n \nAufgrund des Inhalts dieses Schreibens ist damit davon auszugehen, dass die für den \nVerjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Klägerin von Aufklärungspflichtverletzungen \nspätestens am 02.12.2020 vorlag. Spricht - wie hier - der Rechtsanwalt des Patienten in \neinem Forderungsschreiben bereits hinreichend deutlich an, dass ein Aufklärungs- oder \nBehandlungsfehler vorliege, ist regelmäßig die für den Verjährungsbeginn erforderliche \nKenntnis gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99, Rn. 12 ff., – juris, = \nBGHZ 145, 358). Dafür ist zusätzlich ein Gutachten nicht erforderlich (vergleiche BGH, \na.a.O., Rn. 14), denn die der Klägerin bekannten Tatsachen reichen aus, um den Schluss \nauf ein Fehlverhalten des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden \nals naheliegend erscheinen zu lassen. Es ist daher zumutbar, auch unter Inkaufnahme eines \nverbleibenden Prozessrisikos Klage zu erheben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.11.2016 - VI ZR \n594/15, NJW 2017, 949, 950 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.08.2018 – 8 U 88/15 –, Rn. 39, \njuris; BGH, Urt. v. 20.09.1983 – VI ZR 35/82 –, Rn. 10 juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. \n\n \n9 \n18.01.2024 – 8 U 102/22 –, juris). \n \nd) Die für den Verjährungsbeginn gem. § 199 BGB zudem erforderliche Kenntnis der \nKlägerin bzw. ihres Rechtsanwalts von der Person des Schuldners ergibt sich ohne weiteres \naus dem Umstand, dass das Schreiben vom 02.12.2020 an den Beklagten zu 3) persönlich \ngerichtet war und er dort zur Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages \nsowie zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert wird. Selbst wenn für \nden Rechtsanwalt der Klägerin insoweit noch Zweifel bestanden haben sollten, die sich aus \nder \nunübersichtlichen \nFirmierung \nder \n„Kopfzentrum-Gruppe“ \nund \nder \nEinbindung \nverschiedener HNO-Praxen in das Behandlungsgeschehen ergaben, würde dies an einer \nKenntnis der Klägerin von den die Verjährung auslösenden Umständen nichts ändern. Das \nSchreiben belegt, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung \nzutreffend davon ausging, dass - zumindest - der Beklagte zu 3) als behandelnder Arzt \npersönlich in Anspruch zu nehmen sei. In dieser Einschätzung wurde er bestätigt durch die \nan ihn gerichtete E-Mail vom 19.02.2021 (vgl. Anl. K 2a), in der seitens der \nKopfzentrum-Gruppe \nmitgeteilt \nwurde, \nder \nBeklagte \nsei \nsowohl \nfür \nden \nmedizinisch-funktionellen Anteil der Operationen nebst Vor- und Nachbehandlung als auch \nfür den ästhetischen Anteil der Behandlung verantwortlich. \n \n3. \nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, angesichts der Aufklärungsmängel im Vorfeld der \nkosmetischen Operation vom 11.12.2018 und der Revisionsoperation am 07.03.2019 müsse \nvon einer vorsätzlichen Körperverletzung des Beklagten ausgegangen werden, mit der \nFolge, dass die sich aus Vertrags- oder Deliktsrecht ergebenden Ansprüche der Klägerin erst \ninnerhalb von 30 Jahren verjähren, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. \n \nDer Senat hat bereits im Hinblick auf den Regelungszweck der Vorschrift, Opfer von \nSexualstraftaten oder Misshandlungen vor allem in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen \nverjährungsrechtlich zu privilegieren, erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit im Bereich \ndes Arzthaftungsrechts. Hintergrund für die Einführung der 30-jährigen Verjährungsfrist \nwegen der Verletzung von Körper, von Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle \nSelbstbestimmung, war die Befürchtung, dass derartige Ansprüche insbesondere bei \nVerletzungen dieser Rechte in Heimen, Schulen, anderen gesellschaftlichen Einrichtungen \noder auch innerhalb von Familien trotz Kenntnis während der Dauer der Unterordnung unter \nein solches Machtverhältnis nicht geltend gemacht würden. Hier erschien daher eine \nVerjährungsfrist geboten, durch die in jedem Fall sichergestellt ist, dass das Opfer sich vor \nderen Ablauf aus dem Machtverhältnis lösen kann (Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 197, \nRn. 4a). Um eine solche Konstellation geht es hier ersichtlich nicht, allerdings ist eine \nderartige Beschränkung in den Wortlaut des § 197 BGB auch nicht übernommen worden. \nDie Frag einer geltungserhaltenden Reduktion des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf hier \njedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin eine dem Beklagten zu 3) \nanzulastende \nvorsätzliche \nKörperverletzung \nnicht \nschlüssig \ndargelegt \nhat. \nIm \nZusammenhang mit ärztlichen Heileingriffen setzt diese voraus, dass der Arzt wissentlich \nund bewusst gegen die Regeln ärztlicher Kunst verstößt, den Umfang der von der \nEinwilligung des Patienten erfassten Behandlung bewusst überschreitet oder die Aufklärung \ndes Patienten bewusst fehlerhaft vornimmt (vgl. Gesetzesbegr., BT-Drucksache 17/6261, S. \n19). Der Umstand, dass ein Arzt einen Patienten bei bestehender Grundaufklärung lediglich \nnicht ausreichend über die vorgesehene Behandlung und das bestehende Risiko aufklärt, \nbelegt für sich genommen aber noch nicht, dass er den Eingriff mit einem hinsichtlich ihrer \ninfolge der ungenügenden Aufklärung unwirksamen Einwilligung bedingten Vorsatz \n\n \n10 \ndurchgeführt hat. Vorliegend haben unstreitig mehrere präoperative Aufklärungsgespräche \nstattgefunden. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Landgericht bestätigt, dass der \nBeklagte sie im Rahmen der Aufklärung über die vorgesehene Operation an der Nase über \ndie „gängigen“ Risiken, u.a. auch über das Schlaganfallrisiko, aufgeklärt habe. Darüber \nhinaus \nhat \ndie \nKlägerin \nhinsichtlich \nder \nvorgesehenen \nTeiloperationen \njeweils \nAufklärungsbögen unterschrieben. Der Bogen zur Rhinoplastik enthielt zahlreiche Hinweise \nauf Komplikationen, u.a. auch einen auf das Auftreten von Implantatunverträglichkeiten. Die \nschriftlichen erteilten Hinweise belegen zwar für sich genommen nicht, dass eine \nausreichende mündliche Aufklärung erfolgt ist, was zur Beweislast des Arztes steht. Sie \nkönnen aber indiziell herangezogen werden. Der Sachverständige hat darüber hinaus \nausgeführt, er hätte nach den präoperativ gefertigten Bildern nicht erwartet, dass man ein \nImplantat benötigen würde. Dies hänge aber entscheidend von dem - erst intraoperativ \nfeststellbaren - Befund ab. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf ein bewusstes Handeln \ndes Beklagten hinsichtlich der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der erteilten Aufklärung \nausgegangen werden, was auch eine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 2 BGB ausschließt. \nDie in der Literatur vertretene - soweit ersichtlich in der Rechtsprechung aber nirgends \ngeteilte - Auffassung, der beklagte Arzt müsse in jedem Fall eine ansonsten bestehende \nVorsatzvermutung ausräumen, um in den Genuss der Regelverjährung zu kommen (in \ndiesem Sinne wohl Ziegler/Handke, VersR 2022, 1486 (1489), übersieht, dass es bei den \nVerjährungsverschriften nicht um einen haftungsausschließenden Rechtsirrtum geht, für den \nder Arzt die Beweislast trägt, sondern die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht \nbegründet (§ 214 BGB). Unabhängig davon, dass § 630h BGB keine Vorsatzvermutung \nenthält, kann diese Vorschrift auch nicht für eine Beweislastumkehr für die Voraussetzungen \neiner Verjährungsvorschrift herangezogen werden (so aber Ziegler/Handke, aaO.). Nach \ndem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die vorsätzliche \nVerletzung eines der genannten Rechte vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung der Norm \nformuliert, die zu Beweislast desjenigen steht, der sich gegenüber der Regelverjährung \ndarauf beruft. \n \n4. \nDie Verjährung ist auch hinsichtlich der Behandlungsfehlervorwürfe eingetreten, der Beklagte \nhabe fehlerhaft ein Implantat verwendet, dieses zu groß gewählt und falsch implantiert, die \nNachsorge sei fehlerhaft und die Befunderhebung unzureichend. Auch soweit die Klägerin \nnach Zugang des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2022 erstmals die fehlende \nIndikation für die Nasennebenhöhlenoperation als behandlungsfehlerhaft rügt, ist Verjährung \nmit Ablauf des 31.12.2023 eingetreten. \n \na) Die Klägerin kann dem Verjährungseinwand nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe erst \naufgrund des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2022 Kenntnis davon erhalten, dass \nhinsichtlich der Nasennebenhöhlenoperation keine Indikation vorlag, da diese nach den \nAusführungen des Sachverständigen durch ein CT vom 16.02.2018 ausgeschlossenen \ngewesen sei. \n \naa) Für die Frage der Kenntniserlangung ist auf das gesamte hier streitgegenständliche \nBehandlungsgeschehen abzustellen, beginnend mit der Planung und Durchführung der \nOperation vom 11.12.2018 bis hin zum Abbruch der Behandlung bei dem Beklagten im März \n2019. Dagegen kommt es nicht auf einen zeitlich begrenzten Ausschnitt an wie hier die \nNasennebenhöhlenoperation als unselbstständiger Teil der am 11.12.2018 durchgeführten \nNasenoperation. Einer Aufspaltung des Behandlungsgeschehens in fünf jeweils auf einzelne \nBereiche der Nase beschränkte Teiloperationen sowie weitere jeweils darauf bezogene \n\n \n11 \nBefunderhebungen und Nachbehandlungen steht entgegen, dass die von der Klägerin aus \ndem \ngesamten \nBehandlungsgeschehen \nabgeleiteten \nSchmerzensgeld- \nund \nSchadenersatzansprüche \neinen \neinzigen, \nalle \nBehandlungsfehler \numfassenden \nStreitgegenstand bilden (so BGH, Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15 –, Rn. 16 ff, 18, m.w.N., \n- juris). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung können auch mit diesem \nBehandlungsgeschehen zusammenhängende Behandlungsfehler nicht isoliert beurteilt \nwerden, sondern wurzeln sämtlich in einem einheitlichen Geschehen, das nicht in einzelne \nBehandlungsfehler aufgespalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich aus \neinem Sachverständigengutachten ergibt, dass der Behandlungsseite im Rahmen des dem \nGericht zur Überprüfung unterbreiteten Behandlungsgeschehens ein anderer als der vom \nPatienten ursprünglich behauptete oder auch ein weiterer Behandlungsfehler unterlaufen ist. \nDiese Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses lassen erkennen, dass grundsätzlich das \ngesamte konkrete Behandlungsgeschehen, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, den \nGegenstand des Rechtsstreits bildet. Der Sachverhalt würde unnatürlich zersplittert, wenn \njeder bei einem operativen Eingriff und der damit in unmittelbarem Zusammenhang \nstehenden \nNachbehandlung \nunterlaufene \nBehandlungsfehler \neinen \neigenen \nStreitgegenstand begründete (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, a.a.O., Rn. 19 ff, 20, m.w.N., - \njuris). \n \nbb) Dies hat aber auch zur Folge, dass der Patient dem Eintritt der Verjährung der aus \ndiesem Behandlungsgeschehen folgenden Ansprüche nicht seine Unkenntnis hinsichtlich \neines einzelnen Behandlungsfehlers entgegenhalten kann, ebenso wie es umgekehrt für die \nGeltendmachung einer Fehlerhaftigkeit des Behandlungsgeschehens ausreicht, sich (nur) \nauf einen Behandlungsfehler zu berufen. Die Verjährung beginnt vielmehr auch für alle \nweiteren mit dieser Behandlung räumlich und zeitlich in Zusammenhang stehenden \nBehandlungsfehler in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von \nBehandlungsfehlern aus dem streitgegenständlichen Geschehen hat, die ausreichen, um \nden Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Behandlerseite zu ziehen und die eine \nSchadensersatzklage in Form einer Feststellungsklage ex-ante als erfolgversprechend \nerscheinen lassen. Ist diese Kenntnis gegeben, kommt es für den Lauf der Verjährung nicht \ndarauf an, ob sich später die für die Klageerhebung maßgebenden Umstände als \nunzutreffend erweisen oder statt der ursprünglichen Vorwürfe ein anderer Fehler des Arztes \nzu einer Haftung führt. Würde man dies anders sehen, wären zudem letztlich nicht \naufklärbare Abgrenzungsprobleme die Folge, welcher Fehler im Einzelnen genau zu welcher \nSchadensfolge geführt hat. Hierüber müsste dann stets ein Sachverständigengutachten \neingeholt werden, um die Frage des Verjährungseintritts zu entscheiden. Würde man für den \nVerjährungsbeginn fordern, dass ein Patient positive Kenntnis von sämtlichen aus dem \nBehandlungsgeschehen in Betracht kommenden Behandlungsfehlern haben müsse, käme \nmithin ein Verjährungseintritt kaum je in Betracht. Ein solches Ergebnis ist aber auch bei \nBerücksichtigung des für Patienten in Arzthaftungsprozessen ohnehin gelockerten \nBeibringungsgrundsatz und in Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht gerechtfertigt. \nAbgesehen von der für die Behandlerseite dann grundsätzlich fortbestehenden Gefahr einer \nhaftungsrechtlichen Inanspruchnahme ohne sichere zeitliche Begrenzung, würde es dazu \nführen, einen Kläger, der die Behandlungs- oder Aufklärungsfehlerhaftigkeit des \nBehandlungsgeschehens sowie die Schadenskausalität erkannt bzw. sich dieser Erkenntnis \ngrob fahrlässig verschlossen hat, verjährungsrechtlich grundlos zu privilegieren. \n \nb) Für die Kenntnis und den Verjährungsbeginn ist nicht erforderlich, dass der Patient aus \nden ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen in seiner subjektiv-persönlichen \nWertungsebene zutreffende medizinische und rechtliche Schlussfolgerungen zieht. Deshalb \n\n \n12 \nist es unerheblich, ob der Patient über das tatsächliche Behandlungsgrundwissen hinaus \nsubjektiv die Gewissheit oder den Verdacht eines Behandlungsfehlers oder einer \nursächlichen Schadensverknüpfung gewinnt (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.10.2010 – 12 U \n30/10, BeckRS 2012, 2085; Geiß/Greiner, a.a.O., Kap. D Rn. 5 ff, S. 350 ff.; OLG \nSaarbrücken Urt. v. 18.5.2016 – 1 U 121/15, BeckRS 2016, 13054 Rn. 29 f.). Insoweit ist es \nauch nicht erforderlich, dass der Patient alle Einzelumstände und die Entwicklung des \nSchadensverlaufs überblickt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die Kenntnis \nbeziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis auf das haftungsbegründende Geschehen, \nden Primärschaden, bezieht (Frahm/Walter, ArzthaftungsR, 6. Aufl., Rn. 239), wobei freilich - \nwie oben bereits ausgeführt - der Verjährungsbeginn nicht voraussetzt, dass der \nGeschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit \nim Wesentlichen risikolos zu führen (BGH NJW 2001, 885). \n \nc) Dies war vorliegend gegeben, denn die nach den dargestellten Grundsätzen erforderliche \nKenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit der Behandlung ergibt sich aus dem an den \nBeklagten gerichteten Schreiben vom 02.12.2020. Bezogen auf die (zunächst nur) als \nbehandlungsfehlerhaft beanstandete Implantateinbringung und Nachsorge sowie die \nunterlassene Befunderhebungen hat die Klägerin ausgeführt: \n \n„Mit \nBlick \nauf \nden \nvorstehend \nskizzierten, \näußerst \nunbefriedigenden \nBehandlungsverlauf sowie auch und vor allem mit Blick auf das sich zeigende \nErgebnis, geht unsere Mandantin davon aus, dass dieses unbefriedigende \nfunktionelle und auch ästhetische Ergebnis Folge einer unsachgemäßen Behandlung \nist. (...) \n \nDessen ungeachtet geht unsere Mandantin davon aus, dass die Größe des \neingebrachten Implantates nicht lege artis ausgesucht und daher ein zu großes \nImplantat verwandt bzw. dieses nicht ordnungsgemäß implantiert worden ist. \n \nAuch die Nachsorge und hier die unterlassenen Befunderhebungen und damit die \nverspätete Erkenntnis einer Revision, erkennt unsere Mandantin als fehlerhaft. Bei der \nRevision wurde, entgegen Ihrer Ankündigung, erneut ein „großes Implantat“ \neingebracht, sodass es in der Folge nicht zu einer Besserung der Beschwerden kam. \n...“ \n \nDas Schreiben belegt ohne weiteres, dass die Klägerin konkret die Implantatverwendung \nsowie die darauf beruhende Nachbehandlung als behandlungsfehlerhaft kritisiert und für das \nunbefriedigende funktionelle und ästhetische Ergebnis der Behandlung verantwortlich \ngemacht hat. Ihr Vorwurf, die Implantatverwendung im Rahmen der Operation am \n11.12.2018 wie auch die Nachbehandlung sei behandlungsfehlerhaft erfolgt, wird durch das \nSachverständigengutachten bestätigt. Weder lag hierfür ex-ante eine Indikation vor noch ist \ndem \nSachverständigen \nzufolge \neine \nmöglicherweise \nbestehende \nintraoperative \nNotwendigkeit hierfür erkennbar gewesen; die Verwendung eines Medpor-Implantats \nanstelle von körpereigenem Material, das der Sachverständige als „Goldstandard“ \nbezeichnet hat, war nicht gerechtfertigt. Die Wundheilungsstörung nebst Folgeschäden sind \nnach Einschätzung des Sachverständigen hierauf zurückzuführen. \n \nDer Klägerin war somit zumutbar, aufgrund dessen, was ihr hinsichtlich des tatsächlichen \nGeschehensablaufs bekannt war, Feststellungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Ab \ndem 02.12.2020 lag bei der Klägerin bzw. ihrem Prozessvertreter eine für den \nVerjährungsbeginn \nausreichende \nKenntnis \nhinsichtlich \nder \nFehlerhaftigkeit \ndes \nBehandlungsgeschehens \nvor. \nDie \nsachverständige \nFeststellung \neines \nweiteren \n\n \n13 \nBehandlungsfehlers, der darin begründet liege, dass die Nasennebenhöhlenoperation nicht \nindiziert gewesen sei, war für den Verjährungsbeginn dagegen nicht entscheidend. \n \nd) Selbst wenn man dies anders sähe und Ansprüche wegen der Kontraindikation der \nNasennebenhöhlenoperation nicht als verjährt ansähe, folgt hieraus nicht, dass dann auch \ndie kosmetische Operation mit der vom Sachverständigen als fehlerhaft gewürdigten \nImplantateinbringung und den darauf beruhenden Wundheilungsstörungen nebst deren \nästhetischem Ergebnis als kausaler Schaden anzuerkennen wäre. Die kosmetische \nOperation beruht nicht adäquat kausal auf der Nasennebenhöhlenoperation. Auch wenn die \nKlägerin sich erst mit Blick hierauf für die Rhino-Plastik entschieden hat, wurde diese durch \ndie kontraindizierte Operation lediglich ermöglicht, nicht aber herausgefordert nach den \nGrundsätzen der psychisch vermittelten Kausalität (vgl. Grüneberg, a.a.O. § 249 Rn. 41 \nm.w.N.). \n \nIII. \n \nMit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3), die der Klägerin gem. §§ \n91 Abs. 1, 97 ZPO aufzuerlegen sind, bleibt die abschließende Kostenentscheidung einer \nabschließenden \nEntscheidung \nvorbehalten, \ndie \nauch \ndie \nwährend \nder \nVerfahrensunterbrechung infolge Rücknahme von Berufung und Anschlussberufung \nentstanden Kosten zu berücksichtigen haben wird. \n \n1. \nÜber diese kann nicht endgültig entschieden werden, da hinsichtlich der Beklagten zu 2) das \nVerfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden ist, § 240 ZPO. Das \nLandgericht war zwar nach § 249 Abs. 3 ZPO nicht gehindert, über die gegen die Beklagte \nzu 2) gerichtete Klage mittels Urteil zu entscheiden, da die Insolvenzeröffnung am \n29.04.2024 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 erfolgte. \nDiese Unterbrechung bewirkt, dass Fristen nicht laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO) und \nProzesshandlungen des Gerichts wie Ladungen und Zustellungen während der \nUnterbrechung beiden Parteien gegenüber wirkungslos sind. \n \nDie Unterbrechung des Verfahrens wirkt - nur - hinsichtlich der Beklagten zu 2) noch fort. \nEine Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter ist bislang nicht erfolgt. Auch \nEinlegung \nund \nRücknahme \nder \nBerufung \ndurch \ndie \nerstinstanzlich \ntätigen \nProzessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben nicht zur Folge, dass die mit \nInsolvenzeröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens weggefallen ist. Zwar sind \nProzesshandlungen der Parteien, die, wie die Rechtsmitteleinlegung, gegenüber dem \nGericht vorzunehmen sind, auch während der Unterbrechung des Verfahrens insoweit voll \nwirksam. Voraussetzung ist aber, dass die prozessuale Handlungsbefugnis der erklärenden \nPartei vom Unterbrechungsgrund unbeeinflusst geblieben ist. Daher ist ein Rechtsmittel \ninsbesondere dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelkläger im Zeitpunkt der Einlegung - \netwa wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nicht mehr prozessführungsbefugt war (vgl. \nBGH WM 1956, 1473; Zöller-Greger, ZPO 35. Aufl. § 249 Rdn. 5; Stein/Jonas-Roth, ZPO, \n22. Aufl. Rdn. 10; Münchener Kommentar-Gehrlein, ZPO § 249 Rdn. 17). Gleiches gilt für die \nRechtsmitteleinlegung durch den vormals bevollmächtigten Rechtsanwalt, dessen Vollmacht \nnach Insolvenzeröffnung nach § 117 InsO erloschen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 240 \nZPO, Rn. 3; Zöller/Althammer, § 86 ZPO, Rn. 6, m.w.N.). So liegt es hier. Die Einlegung bzw. \ndie Rücknahme der Berufung erfolgte durch nicht bevollmächtigte Rechtsanwälte und hat \nkeine Auswirkungen auf die Unterbrechung des Verfahrens. Soweit ausnahmsweise die \n\n \n14 \nRegelung des § 117 InsO einschränkend ausgelegt und von einem Fortbestand der \nVollmacht ausgegangen wird, ist dies auf den Fall beschränkt, dass ein entgegen § 240 ZPO \nergangenes Urteil angefochten werden soll mit dem Ziel, die Unterbrechung des Verfahrens \ngeltend zu machen (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O. m.w.N.; BAG 26.6.2008 - 6 AZR 478/07, \nZIP 2009, 1134). Dies ist vorliegend aber nicht gegeben. \n \n2. \nDa es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelte, trat die Unterbrechung \nnur in Bezug auf die Beklagte zu 2) ein (BGH vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 162/02, \nNJW-RR 03, 1002; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 240 Rdnr. 7). Das Verfahren gegen den \nBeklagten zu 3) wurde durch die vorgenannte Unterbrechung nicht berührt. Dies hat der \nBGH ausdrücklich bejaht trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch die Insolvenz \nunterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte. Das \nLandgericht war zwar nach § 249 Abs. 3 ZPO nicht gehindert, über die gegen die Beklagte \nzu 2) gerichtete Klage mittels Urteil zu entscheiden, da die Insolvenzeröffnung nach Schluss \nder mündlichen Verhandlung erfolgte. Das Urteil vom 05.07.2024 ist auch nicht nichtig, \nsondern relativ unwirksam, § 249 Abs. 2 ZPO. Da die Insolvenz der Beklagten zu 2) somit \nkeinen Einfluss auf den Rechtsstreit hatte, soweit er sich gegen den Beklagten zu 3) richtete, \nkonnte der Senat deshalb auch über die Berufung insoweit bereits abschließend entscheiden \n(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2007 – 8 U 496/06 –, Rn. 10 - 11, juris), mit der \nFolge, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen hat. \nÜber die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens konnte der Senat hingegen nicht \nabschließend entscheiden, weil dies eine anteilige Auferlegung der Kosten auf die Beklagte \nzu \n2) \nzur \nFolge \ngehabt \nhätte, \ndie \naufgrund \nder \nUnterbrechungswirkung \ndes \nInsolvenzverfahrens nicht getroffen werden kann. Gleiches gilt für eine Abänderung der \nKostenquote im Verhältnis der Beklagten. \n \n3. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die \nRevision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-28/4-u-1095-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-28/4-u-1095-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396955","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.259238+00:00"}}