{"status":"available","doknr":"OLD396953","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-01-08","aktenzeichen":"4 U 1090/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBestreitet der Plattformbetreiber die Behauptung des Nutzers, eine bestimmte E-Mail \nAnschrift zur Anlage eines Accounts genutzt zu haben, kann allein mit einem sich auf diese \nE-Mail beziehenden Ausdruck der Website www.haveibeenpwnd.com nicht der Nachweis der \nBetroffenheit von einem Datenschutzvorfall geführt werden. Hierfür trägt der Nutzer die \nBeweislast. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Januar 2025, Az.: 4 U 1090/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1090/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1782/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... Ö......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nD...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & C...... LLP, ...... \n \nwegen Schadensersatz, Feststellung, Unterlassung und Auskunft \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 08.01.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.01.2025 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf 6.500 € festzusetzen. \n \n\n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten \nEinwendungen des Klägers greifen nicht durch. \n \n1. Den geltend gemachten Ansprüchen steht entgegen, dass der nach allgemeinen \nGrundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2023 - \nC-340/21, juris Rn. 84; v. 21.12.2023 - C-667/21, juris Rn. 99) nicht substantiiert vorgetragen \nund unter Beweis gestellt hat, dass er sich bei der Beklagten registriert und zwischen ihm \nund der Beklagten ein Nutzungsvertragsverhältnis im relevanten Zeitraum bestanden hat. \nFerner fehlt die schlüssige Darlegung, welche seiner Daten und ggfls. in welchem Umfang \ndiese von einem Datenleck bei der Beklagten betroffen sein sollen. \n \na) Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage zunächst behauptet, er sei Nutzer der von der \nBeklagten \nbetriebenen \nPlattform \nX, \nbei \nder \ner \nsich \nmit \nder \nEmail-Anschrift \n„......@googlemail.com“ angemeldet habe. Eine Abfrage mittels dieser Email-Anschrift bei \nder Website „haveibeenpwned.com“ habe ergeben, dass diese Email-Adresse von einem \nDatenleck bei Twitter betroffen sei (vgl. Anlage DB1). Mit Schreiben vom 11.04.2023 hat der \nProzessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass mit der von der Klagepartei \nangegebenen \nEmail-Adresse \n„neindustries1@googlemail.com“ \nkein \nTwitter-Account \nverbunden und es der Beklagten daher nicht möglich sei, die Identität der betroffenen Person \nzu identifizieren (vgl. Anlage B3). \n \nDem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die alleinige Bezugnahme auf eine \nAbfrage bei dieser Webseite belegt für sich genommen jedoch nicht, dass der Kläger sich mit \nder angegebenen Email-Anschrift bei der Beklagten registriert, ein Nutzerkonto im relevanten \nZeitraum unterhalten hat und - bezogen darauf - von einem Datenhacking im Jahr 2023 \nbetroffen gewesen ist, das auf Datenschutzverstöße bei der Beklagten zurückzuführen ist. \n \nb) Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 hat der Kläger sodann behauptet, er habe zum Zeitpunkt \ndes Datenlecks ein Konto unter dem Aliasnamen „@UltimateReview0“ betrieben. Zu dem \nKonto sei die Email-Adresse „......@gmail.com“ hinterlegt gewesen (vgl. Bl. 86 eA LG). Als \nNachweis hat er einen Screenshot eines im Jahr 2009 angelegten Twitter-Accounts \n„ProjectCancer“ \nmit \ndem \nNutzernamen \n@UltimateReview0 \nund \nder \nbenannten \nEmail-Adresse vorgelegt. Aus dem Screenshot ergibt sich jedoch auch, dass die \nAccountinformationen nicht verifiziert sind. \n \nVor diesem Hintergrund hätte es ihm oblegen, mit der Berufungsbegründung seine konkrete \nBetroffenheit vom Datenleck nachzuweisen, da sich entgegen seiner Ansicht die \nBetroffenheit nicht bereits aus einer Auskunft der Webseite „haveibeenpwned.com“ ergibt \n\n \n \nund infolge der Anmeldung unter einem Aliasnamen bzw. einem Pseudonym nicht ohne \nweiteren Sachvortrag oder geeignete Nachweise nachvollzogen werden kann. Es ist bereits \nnicht hinreichend geklärt und kann auch nicht mittels dieser Auskunft geklärt werden, ob die \nEmail-Adresse vom Kläger genutzt wird oder wurde, und mit welchen konkreten Daten der \nKläger betroffen sein soll. \n \n2. Der Kläger hat zudem einen auf mögliche Verstöße gegen die DSGVO zurückzuführenden \nimmateriellen Schaden nicht hinreichend dargelegt, so dass ein Schadenersatzanspruch \nauch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht begründet ist (vgl. \nzu den Anforderungen an die Darlegungslast zuletzt Senat, Urt. v. 10.12.2024 - 4 U 815/23, \nm.w.N., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). \n \na) \nDie \nE-Mail-Adresse \n„......@googlemail.com“ \nsoll \nnach \nder \nWebsite \n„haveibeenpwned.com“ von zwei Datenlecks betroffen gewesen sein. Die Einträge lauten: \n„Disqus“ - hier soll das Datenleck zeitlich vor 2023 erfolgt sein - und „Twitter (200M)“. Selbst \nwenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Email-Adresse zu einem vom Kläger \ngeführten Account hinterlegt ist, hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er vor dem \nAPI-Bug die Kontrolle über diese streitgegenständliche E-Mail-Adresse innehatte und die \nKontrolle erst durch den API-Bug verloren hat. \n \nb) Die Darlegung eines durch den API-Bug verursachten Kontrollverlust fehlt auch \nhinsichtlich der Email-Adresse „......@gmail.com“, zu der der Kläger einen Screenshot eines \nTwitter-Accounts vorgelegt hat. Zwar hat er sich als Nachweis seiner Betroffenheit auf einen \nDatenabgleich mittels Auskunft der Webseite „haveibeenpwned.com“ berufen. Diese weist \naber - nach aktueller Abfrage des Senats - freilich eine weitere Betroffenheit von insgesamt \n18 Datenlecks aus den Jahren 2013 bis 2024 aus, darunter u.a. Adobe, Nexus Mods, Bitcoin \nTalk, bitly, 500px, younow, Appen, 123RF, Teespring, Gravatar, Deezer (aus den Jahren \n2013-2022). Daher ist ein Kontrollverlust durch die Abfrage bei „haveibeenpwned.com“ nicht \nnachgewiesen oder auch nur hinreichend belegt, letztlich vermutet der Kläger lediglich einen \nsolchen. Denn er hat nicht dargelegt, dass er vor dem API-Bug die Kontrolle über die \nstreitgegenständlichen Email-Adressen innehatte und diese erst durch den API-Bug verloren \nhat. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \nII. \n \nDie beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen: \n \n1. Hinsichtlich der bezifferten Klageanträge ist der Streitwert auf insgesamt 5.000,- € \nanzusetzen. Hinzu kommen 500,- € für den Auskunfts- und weitere 500,- € für den \nFeststellungsanspruch. \n \nFür den Unterlassungsantrag ist Streitwert von 500,- EUR anzusetzen. Für die \nStreitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die \nBeeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung \nder Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. \n2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe \ndes Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. \n \n\n \n \nEine Herabsetzung auf 500 EUR ist hier gerechtfertigt. Dem herabgesetzten Ansatz liegt \nzugrunde, dass sich dem klägerischen Sachvortrag keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, \nwelche konkreten Daten des Klägers infolge des behaupteteten Datenlecks abhanden \ngekommen sein sollen. Auch die Email-Adressen des Klägers sind infolge der offenen \nAPI-Schnittstelle nicht „abgegriffen“ worden, sondern ermöglichten es vielmehr nur, seine \nTwitter-ID aufzufinden. Vor diesem Hintergrund ist von einer nur geringen Beeinträchtigung \ndes Klägers auch in wirtschaftlicher Hinsicht auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom \n14.05.2024, 4 U 184/24 n.v.). \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-08/4-u-1090-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-08/4-u-1090-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396953","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.218334+00:00"}}