{"status":"available","doknr":"OLD396952","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-17","aktenzeichen":"4 U 1081/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDer \nnach \neinem \nGleiteisunfall \naufgesuchte \nArzt \nist \nohne \neine \nentsprechende \nSchmerzäußerung des Patienten nicht verpflichtet, nach Unfallfolgen außerhalb des \nunmittelbar \nbetroffenen \nGelenkbereichs \n(hier: \nSchulterverletzung \nbei \nangegebener \nKnieprellung) zu fahnden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. November 2023, Az.: 4 U 1081/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1081/23 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 22/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK... S..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nM... & M... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nZ... Krankenhaus C... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL... H... E... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ärztlicher Falschbehandlung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht W... und \nRichterin am Oberlandesgericht R... \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.11.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Gegenstand des Berufungsverfahrens auf 23.000,00 EUR \nfestzusetzen. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter \närztlicher Behandlung in der Zeit vom 19.01. bis 21.01.2017. \n \nDer am 07.10.1962 geborene Kläger ist im Februar 2016 im Hause der Beklagten am linken \nKniegelenk operiert worden (Umstellungsosteotomie). Am 19.01.2017 stürzte er wegen \nGlätte und wurde vom Notarzt wegen starker Schmerzen am linken Kniegelenk und \nBewegungseinschränkungen zur Beklagten verbracht, wo er stationär aufgenommen wurde. \nNach der durchgeführten körperlichen Untersuchung sowie einer Röntgenaufnahme des \nlinken Kniegelenkes wurde von den Behandlern der Beklagten keine knöcherne Verletzung \nfestgestellt. Er wurde konservativ mit Schmerzmitteln behandelt und am 21.01.2017 mit \nUnterarmgehstützen entlassen. Am 20.02.2017 wurde beim Kläger im ...haus E... das \nOsteosynthesematerial entfernt. Eine MRT-Befundung des linken Kniegelenkes vom \n08.03.2017 ergab eine Infraktion (unvollständige Fraktur) ohne Knochenmarksödem am \nFibulaköpfchen (Wadenbein). Am 14.08.2017 stellte sich der Kläger bei einem Facharzt für \nOrthopädie vor, wobei ein kleiner Riss im Bereich der Supraspinatussehne in der \nSonographie diagnostiziert wurde. \n \nDer Kläger behauptet, während des stationären Aufenthaltes nach seinem Sturz hätten \nweitere Untersuchungen stattfinden müssen, wie z.B. ein MRT. Dann wäre der Einriss im \nFibulaköpfchen, der durch den Sturz entstanden sei, diagnostiziert worden sei. Des Weiteren \nhabe er Schmerzen an der Schulter geäußert, dem sei nicht nachgegangen worden. Bei \nsachgerechter Befunderhebung wäre der Einriss der Supraspinatussehne, der ebenfalls auf \nden Sturz zurückzuführen sei, festgestellt und frühzeitig behandelt worden. Er hätte nicht \nentlassen werden dürfen. \n \nDie Beklagte hat behauptet, weder der Einriss des Fibulaköpfchens noch die Läsion der \nSupraspinatussehne hätten zum Zeitpunkt der stationären Behandlung schon vorgelegen. \nDie \nRöntgenaufnahme \nsei \nausreichend \ngewesen, \num \nknöcherne \nVerletzungen \nauszuschließen. Es habe keine Veranlassung für weitergehende Untersuchungen \nbestanden. Unabhängig davon wäre ein MRT wegen der Metallartefakte nicht aussagekräftig \ngewesen. Schmerzen im Schulterbereich habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert. \nSupraspinatusläsionen seien im Übrigen häufig degenerativer Natur und unabhängig von \neinem Unfallereignis. \n \nDas Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B... eingeholt und die \nKlage mit Urteil vom 08.05.2023 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug \ngenommen wird - abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, für die Beklagte hätte sich anhand \ndes Unfallgeschehens erschließen können, dass bei einem Sturz auf Eis nicht nur das Knie \nverdreht und verletzt worden sei. Der Umstand, dass der Kläger selbst keine unmittelbare \nErinnerung an Schmerzäußerungen im Schulterbereich gehabt habe, liege daran, dass ihm \nstarke Schmerzmittel verabreicht worden seien. Darüber hinaus habe die Lebensgefährtin \ndes Klägers auf Beschwerden in der Schulter hingewiesen. Hinsichtlich der Schädigung des \nFibulaköpfchens \nhätten \nsowohl \nder \nGutachter \nals \nauch \ndas \nLandgericht \ndie \n\nKausalzusammenhänge nicht sorgfältig bewertet. Es sei nicht ersichtlich, wo und wann sich \nder Kläger diese Verletzung zugezogen haben sollte, wenn nicht bei dem Sturzereignis. Die \nEntlassung des Klägers mit einer derartigen starken Schmerzmedikation sei ein grober \nFehler in der ärztlichen Behandlung. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. \nDas Urteil des Landgerichtes Chemnitz wird aufgehoben und die Beklagte wird \nverurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftigen materiellen \nSchaden zu bezahlen, der aus der Behandlung vom 19. bis 21.01.2017 resultiert. \n \n3. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder \nSchadensersatz gemäß §§ 630a ff., 823, 253 BGB zu. \n \nDem Kläger ist der Beweis für einen Behandlungsfehler der Beklagten während seines \nstationären Aufenthaltes vom 19.01. bis 21.01.2017 nicht gelungen. \n \nDas Landgericht hat Behandlungsfehler auf der Grundlage der Ausführungen des \nSachverständigen Prof. Dr. B... verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers im \nBerufungsverfahren verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes \ngemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit \noder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb \neine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines \nBehandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines \nnachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. \nSenat, Beschluss vom 11.01.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom \n07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits \nin erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines \nPrivatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in \n\nmedizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde \nman auch hier einen Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu \nmedizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus (vgl. \nSenat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rn. 18 - juris). Weil der Patient in \nArzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne \nkonkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorlegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U \n657/21, Rn. 8 - juris). \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers waren die Behandler der Beklagten nicht verpflichtet, \nnach der Untersuchung des Klägers und der Anfertigung von Röntgenbildern des linken \nKnies noch weitere Untersuchungen zu veranlassen. Nach den Ausführungen des \nSachverständigen waren die Untersuchungen ausreichend und entsprachen dem \nmedizinischen Standard. Hiergegen hat der Kläger in erster Instanz nichts eingewandt. Nach \nAuffassung des Sachverständigen sei zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes eine \nMetallentfernung der Platte an der Innenseite des Kniegelenkes noch nicht indiziert \ngewesen. Es sei auch nicht gesichert, sondern eher fraglich, dass das Metall die \nBeschwerde verursacht habe, sondern eher die Verdrehung des Kniegelenkes. Der \nSachverständige hat auch die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung für \nvertretbar gehalten. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. \n \nEbenso wenig ist dem Kläger der Beweis dafür gelungen, dass ein Behandlungsfehler \nhinsichtlich der Behandlung der Supraspinatussehne vorliegt. Der Sachverständigen hat \neingeschätzt, es spreche nichts dafür, dass die Läsion anlässlich des Unfalles entstanden \nsei. Eine Supraspinatussehnenruptur rufe ein sofortiges Schmerzbild mit Einschränkung der \nBeweglichkeit der betroffenen Schulter hervor, in der Regel sei die Armabhebung nicht mehr \nmöglich. Dies sei nicht eingetreten und auch nicht nachgewiesen. \n \nSchließlich hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, \nnicht mehr zu wissen, ob er überhaupt Schmerzen an der Schulter gegenüber den \nBehandlern der Beklagten angegeben hat. Er hat eine diesbezügliche Frage vielmehr explizit \nverneint. Er habe höllische Schmerzen im Bein gehabt, darauf habe der Fokus gelegen. \n \nDas Landgericht hatte auch keine Veranlassung, die Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin \nzu der Frage zu hören, ob der Kläger über Schmerzen in der Schulter geklagt hat. Selbst \nwenn dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt wird, waren weitere Untersuchungen \nnicht veranlasst, denn der Kläger hat als Patient gegenüber den Ärzten der Beklagten \njedenfalls keinerlei Schmerzen geschildert. Unabhängig davon führen - wie der \nSachverständige überzeugend ausgeführt hat - Kontusionen der Schulter nicht zu Rupturen \nder Supraspinatussehne. Diese resultieren vielmehr aus einer Zugbelastung. Darüber hinaus \nseien die Risse oft degenerativ und entstünden spontan infolge von Überbeanspruchung, \n\nVerschleiß und Durchblutungsstörungen. \n \nZudem hat der Sachverständige die Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften \nBehandlung und den Beschwerden des Klägers eindeutig verneint. Die Beschwerden gehen \nhinsichtlich des Knies auf eine korrekt indizierte und ausgeführte Tibiakopfosteotomie mit \nPlattenimplantat \nund \nhinsichtlich \nder \nSchulter \nauf \neine \nverschleißbedingte \nRotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter zurück. \n \nDer Kläger hat sich weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren mit den gut \nbegründeten \nund \nnachvollziehbaren \nAusführungen \ndes \nSachverständigen \nauseinandergesetzt. \n \nUnabhängig davon ist der Kläger mit Einwendungen gegen die Feststellungen des \nGutachters gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Den Parteien wurde mit Beschluss \ndes Landgerichtes vom 08.02.2023 eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu dem \ngerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzt. Der Kläger hat weder binnen der \ngesetzten Frist noch bis zum Erlass des Urteils eine Stellungnahme abgegeben. Soweit er in \nder Berufung nunmehr unter anderem meint, der Gutachter habe sich nicht mit der Kausalität \ndes Unfalls für die Verletzung des linken Knies und damit der Frage auseinandergesetzt, \nwoher der Einriss am Fibulaköpfchen stammen könne, ist er ausgeschlossen. Der Kläger hat \nnicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, dazu bereits in erster Instanz \nStellung zu nehmen. \n \nDer Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \n \nS... \nW... \nR...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-17/4-u-1081-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-17/4-u-1081-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396952","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.195784+00:00"}}