{"status":"available","doknr":"OLD396951","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-01","aktenzeichen":"4 U 108/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die fehlende Dokumentation einer ärztlichen Maßnahme begründet die Vermutung, dass \ndiese unterblieben ist, führt jedoch nicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich des \nUrsachenzusammenhangs. \n \n2. Maßgeblich für eine Aufklärungspflicht über ein Risiko ist, ob dieses dem Eingriff \nspezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten \nbesonders \nbelastet; \ndas \nRisiko \ndes \nkindlichen \nSchädelbruchs \nbei \neiner \nSaugglockenentbindung zählt hierzu nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 1. August 2023, Az.: 4 U 108/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 108/23 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1831/20 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB...... H......, ... \nvertreten durch die Mutter F...... H...... und den Vater S...... H......, ... \n \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nG...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nKreiskrankenhaus ... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. J...... L...... und Dr. J...... M...... \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R...... & Partner mbB, ... \n \nwegen Schmerzensgeld und Feststellung aus Arzthaftung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2023 am 01.08.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.12.2022 - 8 O \n1831/20 - wird zurückgewiesen. \n\n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer am 16.02.2017 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der \nVerpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher \nBehandlung und unzureichender Aufklärung seiner Mutter im Rahmen seiner Geburt. \n \nAm 05.02.2017 stellte sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten vor. Es wurde ein \nAufklärungsgespräch mit der Zeugin Dr. D...... geführt und die Klägerin unterzeichnete einen \nAufklärungsbogen. Darin wird bei der Zangen-/Saugglockenentbindung auf Risiken für das \nKind durch Druckstellen, Abschürfungen, Blutergüsse oder Schwellungen am Kopf und \nerhöhte Blutungsneigung im Gehirn hingewiesen. Handschriftlich ist u.a. eingetragen: \n„Kaiserschnitt, Glockenentbindung + Risiken bespr.“. Am 16.02.2017 wurde die Mutter des \nKlägers wegen Terminüberschreitung aufgenommen. Es wurde ein CTG aufgezeichnet. Um \n14.05 Uhr war der Muttermund vollständig geöffnet. Es wurde um ca. 14:30 Uhr festgestellt, \ndass sich der Kopf des Klägers auf der Beckenmitte bis Beckenboden befindet. Wegen \nwiederholten Dezelerationen (Absinken der Herzfrequenz des Fötus) wurde um 14:36 Uhr \nder Entschluss zur operativen Geburtsbeendigung per Vakuumextraktion gefasst und der \nKläger um 14.54 Uhr nach drei Traktionen geboren. Es entwickelte sich ein Hämatom auf \ndem Kopf des Klägers. Bei der Sonographie des Gehirns am 20.02.2017 im Hause der \nBeklagten wurde eine Tiefenausdehnung des linksseitigen Kephalhämatoms festgestellt und \nder Kläger in die Universitätsklinik Leipzig verlegt. Es wurde eine Epiduralblutung ohne \nHirndruckzeichen festgestellt und eine operative Entlastung als indiziert angesehen. \nIntraoperativ wurden multiple Berstungsfrakturen des Schädels und eine Impressionsfraktur \nfestgestellt. Der Eingriff erfolgte ohne Komplikationen und der Kläger konnte am 27.02.2017 \nentlassen werden. Neurologische Ausfälle sind bislang nicht zu verzeichnen und der Kläger \nentwickelt sich bisher gut. \n \nDer Kläger hat behauptet, seine Mutter hätte über das Risiko einer Schädelfraktur bei der \nVakuumextraktion aufgeklärt werden müssen, weil es sich um ein typisches Risiko handele. \nSeine \nMutter \nhätte \nin \ndiesem \nFall \ndie \nZustimmung \nnicht \nerteilt. \nAuch \nüber \nBehandlungsalternativen \nsei \nnicht \naufgeklärt \nworden. \nEine \nIndikation \nfür \ndie \nVakuumextraktion habe nicht vorgelegen. Die Dokumentation sei unzulänglich, insbesondere \ndeshalb, weil zwei widersprüchliche Operationsberichte vorliegen. Der MDK Gutachter Dr. \nK...... habe die Verwendung der Sauggklocke für fehlerhaft und nicht indiziert angesehen. \nEin grober Behandlungsfehler liege auch darin, dass zwischen dem pathologischen CTG um \n14.36 Uhr und der Vakuumextraktion um 14.54 Uhr 20 Minuten vergangen seien. Die \nVakuumextraktion habe den Schädelbruch verursacht. Nach der Geburt sei das Hämatom \n\nverheimlicht worden. Im Hause der Beklagten sei eine weitere Befunderhebung unterlassen \nund damit die Schädelfraktur nicht erkannt worden. Der Kläger habe eine Narbe \ndavongetragen, die schlimmstenfalls zu psychischen Problemen und chronischen \nSchmerzen führen könne. \n \nDie Beklagte hat behauptet, es habe auch kein Entscheidungskonflikt bestanden. Bei \nMitteilung des Verdachts einer fetalen Hypoxie hätte sich die Mutter des Klägers in jedem \nFall für eine Vakuumextraktion entschieden. Die Großmutter des Klägers, die bei der \nBeklagten beschäftigt sei, habe sich in unzulässiger Weise Zugang zur Patientenakte \nverschafft und habe den Entwurf eines Operationsberichtes, der zunächst diktiert und \nanschließend \nkorrigiert \nwerde, \nder \nPatientenakte \nentnommen. \nEine \nfrühzeitigere \nschädelsonographische Abklärung sei nicht geboten gewesen und hätte auch nicht zu einem \nanderen therapeutischen Regime geführt. \n \nDas Landgericht hat die Zeugin Dr. D...... vernommen, die Klägerin angehört, ein Gutachten \ndes Sachverständigen Prof. Dr. D...... (Facharzt für Frauenheilkunde) eingeholt und die \nKlage abgewiesen. \n \nMit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von \nder Indikation zum Saugglockeneinsatz ausgegangen und habe die Ausführungen des \nMDK-Gutachters K...... ignoriert, der die die Anwendung der Saugglocke als fehlerhaft \nbezeichnet habe, weil diese zu hoch und zu seitlich gesetzt worden sei, so dass der Kopf \nfast quer und in mechanisch ungünstigem Winkel brachial gezogen worden sei. Der \ngerichtlich bestellte Sachverständige habe die Verletzungsfolgen nicht differenziert \nbetrachtet. Der Kläger habe nicht nur eine einfache Schädelverletzung erlitten, sondern \nmultiple Berstungsfrakturen und eine Impressionsfraktur. Eine solche Verletzung dieses \nAusmaßes entstehe nicht bei einer natürlichen Geburt oder einem Kaiserschnitt. \nUnaufgeklärt sei der schwierige Geburtsverlauf, der im ersten Arztbericht durch die \nVornahme des Kristeller-Handgriffs beschrieben werde und zu diesem Zeitpunkt die \nMöglichkeit einer Kaiserschnittentbindung eröffnet habe. Der Kristeller-Handgriff dürfe erst \nbei der letzten Austreibungsphase und bei sichtbarem kindlichen Kopf angewandt werden. \nDies sei nicht der Fall gewesen. Es habe die Indikation gefehlt und dies habe zu einer \nverfrühten und ungünstigen Lage des Klägers in dem kleinen Becken geführt, so dass die \nSituation für den folgenden ungünstigen Geburtsverlauf erst geschaffen worden sei. Die \nmultiplen Berstungsfrakturen seien auf den nicht korrekten Einsatz der Saugglocke \nzurückzuführen. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer zutreffenden Aufklärung \nausgegangen. Der Sachverständige Prof. Dr. D...... habe angegeben, dass die Dunkelziffer \nder unerkannten Schädelfrakturen hoch sei. Es liege hier ein schweres Verletzungsbild vor, \ndas sich von einer Spontanverletzung bei einer normalen Geburt unterscheide. Dies sei eine \naufklärungspflichtige Verletzungsfolge des Einsatzes der Saugglocke. Zu Unrecht habe das \nLandgericht angenommen, dass die Mutter auch bei korrekter Aufklärung der \nVakuumextraktion zugestimmt hätte. Sie habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass \nsie einen Kaiserschnitt hätte durchführen lassen, um kein Risiko für das Kind einzugehen. \nDie Gefahr einer Berstungsfraktur über die ganze Schädelhälfte hätte sie unter keinen \nUmständen akzeptiert, auch wenn dieses Risiko äußerst selten auftrete. Eine operative \nVersorgung mit dauerhafter Narbenbildung wäre auszuschließen gewesen. Das Landgericht \nhätte den Unklarheiten und Widersprüchen in den gutachterlichen Feststellungen von Amts \nnachgehen müssen. Die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters stünden im \nWiderspruch zu denen des MDK-Gutachters. \n \n\nDer Kläger beantragt: \n \nDas Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 02.12.2022, Az. 08 O 1831/20 \naufzuheben und \n \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu \nzahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch \nin Höhe von 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 22.02.2019; \n \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen \nmateriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die er aus der Behandlung \nder Beklagten in der Zeit ab dem 16.02.2017 bis 20.02.2017 im Krankenhaus der \nBeklagten hervorgegangen sind oder noch hervorgehen werden, soweit diese \nnicht bereits auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen \nsind oder noch übergehen werden; \n \n3. \ndie \nBeklagte \nzu \nverurteilen, \ndie \nvorgerichtlich \nentstandenen \nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.068,53 € zu zahlen, \n \nhilfsweise \n \ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten \nRechtszuges zur Tatsachenermittlung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es sei vorliegend kein Kristeller-Handgriff \nangewandt worden. Es existiere auch nur ein unterschriebener und zur Akte gelangter \nOperationsbericht. \n \nII. \n \nA \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht gegen die Beklagte kein \nAnspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung gemäß §§ 630 a ff. BGB zu. Es ist weder ein \nBehandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler festzustellen. \n \n \n1. \nSoweit der Kläger eine widersprüchliche und lückenhafte Dokumentation auf der Grundlage \nder Ausführungen des Sachverständigen des MDK Dr. K...... rügt, führt dies nicht zur \nHaftung. Eine unterbliebene, unvollständige oder auch nur lückenhafte Dokumentation bildet \nkeine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt grundsätzlich nicht unmittelbar zu einer \nBeweislastumkehr \nhinsichtlich \ndes \nUrsachenzusammenhangs \nzwischen \neinem \nBehandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.01.2021 \n\n- 4 U 1785/20 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1999 - VI ZR 290/98 - juris). Das Fehlen der \nDokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass \ndie Maßnahme unterblieben ist (vgl. Senat, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR \n71/17 - juris). Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel nicht. \n \nUnabhängig davon ist die Dokumentation nicht deshalb widersprüchlich, weil der Kläger \neinen von der zuständigen Fachärztin I...... nicht unterschriebenen Operationsbericht neben \ndem unterzeichneten OP-Bericht vorgelegt hat. Unwidersprochen hat die Beklagte \nvorgetragen, dass bei ihr im Hause die Operationsberichte diktiert und nach Absetzen \nkorrigiert werden und die bei der Beklagten beschäftigte Großmutter des Klägers sich \nunberechtigt Zugang zu der Patientenakte verschafft und den noch nicht fertiggestellten \nEntwurf des Operationsberichtes entnommen habe. Es handelt sich daher um einen bloßen \nEntwurf, auf dessen Inhalt es nicht ankommt und der nicht als Grundlage für die Beurteilung \nherangezogen werden kann. \n \nIm Übrigen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D...... den Geburtsverlauf \nallein anhand des angefertigten Partogramms sehr gut reproduzieren können, insbesondere \nseien die dynamische Eröffnung des Muttermundes und das Tiefertreten des kindlichen \nKöpfchens graphisch dargestellt. Dies sei allgemein üblich (Bl. 78 d. A.). Das Geburts CTG \nsei bis zum Ende registriert, wenn auch technisch schlecht aufgezeichnet, die Herztöne \nseien aber wahrscheinlich akustisch von den beteiligten Personen über das CTG-Gerät \nvernommen worden. Auch der Privatgutacher der Beklagten Prof. Dr. K...... konnte die \nDokumentation gut nachvollziehen. \n \n2. \nDas Landgericht hat die Indikation für die Vakuumextraktion auf Grundlage der \nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D...... überzeugend bejaht. Die hiergegen \ngerichteten Angriffe des Klägers verfangen nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des \nLandgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an \nder Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen \nund deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies ist hier nicht \nder Fall. Der Sachverständige sah die Indikation für die Vakuumextraktion wegen der \ndrohenden Asphyxie (Sauerstoffmangel des Fötus), die ihren Ausdruck in den laufenden \nCTG findet. Er hat auf Seite 8 seines Gutachtens das Geburts - CTG zwischen 14.26 Uhr \nund 14.54 Uhr abgebildet und erläutert, dass in der Herztonkurve, die zwar schlecht \naufgezeichnet sei, da sich das fetale Herz schon tief im Becken befinde, mehrere \nHerztonabfälle (Dezelerationen) aufgetreten seien, so dass wegen des pathologischen CTGs \num 14.36 Uhr der Entschluss zur Vakuumextraktion gefasst worden sei. Auch im weiteren \nVerlauf komme es zu Herztonabfällen. Die Indikation zur Vakuumextraktion habe demnach in \nerster Linie an dem pathologischen Herztonkurvenverlauf gelegen, um einer eventuellen \nHypoxie (Sauerstoffmangel) des Kindes vorzubeugen. Da das kindliche Köpfchen bereits auf \n„Beckenmitte bis Beckenboden“ tiefergetreten sei, seien die Voraussetzungen für eine \nvaginal operative Entbindung gegeben gewesen. Ein Kaiserschnitt wäre zu diesem Zeitpunkt \nkeine Alternative mehr gewesen (Bl. 71 d. A., Seite 8 des Gutachtens). Nach dem von der \nHebamme angefertigten Partogramm und der übereinstimmenden Darstellung der \ndiensthabenden Fachärztin sei um 14.30 Uhr das Köpfchen in der Beckenmitte bis \nBeckenboden angekommen. Somit sei eine vaginal operative Entbindung möglich gewesen \nund die Saugglocke sei auch nicht „zu hoch“ angesetzt worden. Diese Indikation gelte \ninsbesondere auch für die im vorliegenden Fall diagnostizierte hintere Hinterhauptslage des \nkindlichen Köpfchens. \n\n \nDer Vorwurf des Klägers, dass die Widersprüche zwischen dem gerichtlichen \nSachverständigen und dem MDK-Gutachten nicht aufgeklärt worden seien, trifft nicht zu. Der \nSachverständige Prof. Dr. D...... hat auf Seite 14 seines Gutachtens (Bl. 77 d. A.) zu den \nAusführungen des MDK-Gutachters Dr. K...... sowie des Privatgutachters Prof. Dr. K...... (der \nvon der Beklagten beauftragt worden war) Stellung genommen. Er hat Dr. K...... hinsichtlich \nder Dokumentation überzeugend widersprochen und ausgeführt, dass er den Geburtsverlauf \nallein anhand des angefertigten Partogramms sehr gut reproduzieren könne, insbesondere \nseien die dynamische Eröffnung des Muttermundes und das Tiefertreten des kindlichen \nKöpfchens graphisch dargestellt. Auch der MDK-Gutachter musste einräumen, dass bis \n14.20 Uhr einige Frühdezelerationen zu erkennen waren. Ihm fehlten dabei zwar \nFeststellungen in der Dokumentation zu Lagerung, Befunden, Befinden der Frau, ohne dass \naber deutlich wurde, welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben hätten. Auch wenn \nman mit dem MDK-Gutachter annimmt, dass kurzfristig auftretende Frequenzalterationen \nnoch nicht gleichbedeutend mit einer drohenden fetalen Hypoxie sind, hat der \nSachverständige aber darauf hingewiesen, dass auch das Geburts-CTG zwischen 14.26 Uhr \nund 14.54 Uhr mehrere Herztonabfälle aufgezeichnet hat, was jedenfalls ex ante auch den \nSchluss auf eine fetale Hypoxie rechtfertigt (Seite 8 des Gutachtens des Prof. Dr. D......). \nSoweit Dr. K...... ausführt, dass das spätere fetale outcome zeige, dass keine fetale Hypoxie \nvorgelegen habe, handelt es sich um eine unzulässige ex post Betrachtung. Dies \nbeanstandet auch der Sachverständige Prof. Dr. D....... \n \nAuch die Rüge, der Kläger sei erst durch fehlerhafte Durchführung des Kristeller-Handgriffs \nvor der Austreibungsphase in diese schwierige Situation gekommen, verfängt nicht. Der \nKläger hat den Beweis dafür, dass der Kristeller-Handgriff vor der Austreibungsphase \ndurchgeführt worden ist, nicht geführt. Es ergeben sich aus der Originaldokumentation auch \nkeine Hinweise auf die Ausführung. Lediglich in dem Entwurf des Operationsberichtes, der \nzur Beurteilung nicht herangezogen werden kann, wird der Kristeller-Handgriff erwähnt. Dass \ndieser Handgriff bei ihm überhaupt - und dann behandlungsfehlerhaft - durchgeführt worden \nist, lässt sich auf dieser Grundlage in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten \nnicht feststellen. \n \n3. \nDas Landgericht hat gestützt auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. D...... auch bei \nder Durchführung der Vakuumextraktion keine Behandlungsfehler feststellen können. Bei der \nvaginalen Untersuchung sei laut Operationsbericht die Pfeilnaht des kindlichen Köpfchens \nnoch leicht im „zweiten Schrägen“ getastet worden, was heiße, dass das Köpfchen noch \nnicht komplett ausrotiert und wahrscheinlich auch etwas aus der Führungslinie abgewichen \nsei, so dass das linke Scheitelbein tastbar gewesen sei. Es handele sich um eine \nHinterhauptslage. Die Saugglocke sei nicht „zu hoch“ angesetzt worden. Der Umstand, dass \ndie Geburt nach drei Traktionen mit der Saugglocke vollzogen worden sei, spreche für einen \nregelhaften Ablauf. \n \nDie Ausführungen des Privatgutachters Dr. K...... geben keine Veranlassung ein \nergänzendes Gutachten u.a. zur Ermittlung der Frakturlinien am kindlichen Köpfchen und \ndes Ansatzes der Saugglocke einzuholen. Er meinte aus den Verletzungsfolgen auf einen \nfalschen Ansatz der Saugglocke schließen zu können. Der gerichtlich bestellten \nSachverständige Prof. Dr. D...... hat dem mit einer überzeugenden Begründung \nwidersprochen. Er hat die Lage des kindlichen Köpfchens bei seiner Bewertung \nberücksichtigt und ausgeführt, dass das Köpfchen noch nicht ausrotiert gewesen und etwas \n\nvon der Führungslinie abgewichen sei, so dass das linke Scheitelbein tastbar gewesen sei. \nEbenso hat er die erlittenen Verletzungen in Blick genommen. Gleichwohl hat er keinen \nFehler beim Ansatz der Saugglocke erkennen können. Der Senat ist an die Feststellungen \ndes Landgerichtes auf der Grundlage der Ausführungen des Prof. Dr. D...... gemäß § 529 \nAbs. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder \nVollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine \nerneute Feststellung gebieten. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen \ndes Privatgutachters Dr. K...... nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, der Prof. Dr. D...... \nstelle nur Vermutungen an, setzt er sich nicht mit der ausführlichen Begründung des \nSachverständigen auseinander. \n \nAus dem Kephalhämatom und der Schädelfraktur kann nicht auf einen Behandlungsfehler \ngeschlossen werden. Der Sachverständige hat insoweit bestätigt, dass sowohl nach \nSpontangeburten als auch nach Kaiserschnitten Schädelfrakturen in seltenen Fällen spontan \nauftreten können. Die Schädeldecke sei mit einem Millimeter sehr dünn. Bei einer \nVakuumextraktion könne allein durch den Unterdruck und die Kraftanwendung bei der \nTraktion eine Fraktur am kindlichen Köpfchen verursacht werden; hierunter fallen auch die \nbeim Kläger aufgetretenen multiplen Berstungsfrakturen sowie die Impressionsfraktur. Dass \ndiese auf die Vakuumextraktion zurückzuführen sind, rechtfertigt noch nicht den Schluss auf \nein Vorgehen entgegen dem Facharztstandard. Ein Behandlungsfehler liegt vielmehr erst \nvor, wenn der Arzt den Patienten unter Verstoß gegen den anerkannten und gesicherten \nStandard der medizinischen Wissenschaft behandelt. Dies hat der Sachverständige hier aber \nklar verneint. Die hierauf gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Senat für \nüberzeugend; eine erneute Beweisaufnahme kommt hiernach nicht in Betracht. \n \n4. \nZutreffend \nhat \ndas \nLandgericht \nschließlich \nauch \nangenommen, \ndass \neine \nAufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt. \n \nUnstreitig wurde die Mutter des Klägers über das Risiko eines Schädelbruches nicht \naufgeklärt. \nEine \nentsprechende \nAufklärung \nwar \naber \nauch \nnach \nAnsicht \ndes \nSachverständigen Prof. Dr. D...... nicht geboten. \n \nIm Rahmen der Aufklärung müssen die Risiken im Großen und Ganzen dargelegt werden. \nDer Patient ist auch über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, \ngrundsätzlich \nauch \ndann \naufzuklären, \nwenn \nsie \nsich \nnur \nselten \nverwirklichen. \nRisikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung nur von geringem Wert (vgl. BGH, Urteil \nvom 30.09.2014 - VI ZR 443/13, Rn. 6 - juris). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht \nist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. \nMaßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es \nbei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH \na.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 U 331/20 - juris). \n \nNach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D...... handelt es sich \nbeim Schädelbruch indes nicht um ein spezifisches Risiko der Glockenentbindung. Die \nDiagnose der Verletzung eines Schädelknochens sei extrem selten. In einer Studie von \nnahezu 2 Mio. Geburten sei eine Inzidenz von 3,7 zu 100.000 Geburten festgestellt worden. \nVon 68 Fällen hätten 18 sogenannte spontane Frakturen betroffen, die nach einem elektiven \nKaiserschnitt oder nach einer vaginalen Spontangeburt diagnostiziert worden seien. Die \nübrigen Fälle beträfen alle Zangengeburten, die mit Hilfe der Saugglocke beendet worden \n\nseien. Kein einziges der untersuchten Kinder sei wie der Kläger mit der Saugglocke \nentbunden worden. Wegen der extrem seltenen Diagnosestellung einer Schädelfraktur \nmüsse nicht aufgeklärt werden, da es sich keinesfalls um ein typisches Risiko einer \nVakuumextraktion handele. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige auch gravierende \nBelastungen für die Lebensführung des Neugeborenen verneint. In den meisten Fällen \nwerde die Fraktur nicht einmal diagnostiziert, da sie folgenlos abheile und keinerlei \nBlutungen oder neurologische Ausfälle verursache. Es sei anzunehmen, dass die \nSchädelfraktur bei Neugeborenen in Wirklichkeit wesentlich häufiger sei als sie diagnostiziert \nwerde. Diese Frakturen heilten sehr oft - wenn keine intracranielle Blutung vorliege - spontan \nund bedürften keine operativen Interventionen. \n \nEine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der vom Kläger erlittenen \nmultiplen Berstungsfrakturen und der Impressionsfraktur gerechtfertigt. Der Sachverständige \nProf. Dr. D...... hat in Kenntnis der beim Kläger eingetretenen Verletzungen seine Bewertung \nvorgenommen und den Schädelbruch als nicht typisches Risiko bezeichnet. Der Umstand, \ndass schwere Verletzungen beim Kläger eingetreten sind, vermag keine Aufklärungspflicht \nzu begründen. \n \nWeder der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D...... noch der MDK-Gutachter \nDr. K...... und der Privatgutachter der Beklagten Prof. Dr. K...... haben die Schädelfraktur als \nspezifisches Risiko der Vakuumextraktion bezeichnet und eine Aufklärungspflicht \nangenommen. Dr. K...... hat die Aufklärung am 05.02. für ausreichend gehalten, ebenso wie \nder Privatgutachter der Beklagten, der angab, dass er selbst eine solche Komplikation in \nseiner Praxis noch nie erlebt hätte. \n \nSoweit die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie in \nKenntnis des Risikos einen Kaiserschnitt hätte machen lassen und kein Risiko für das Kind \nhätte eingehen wollen, so wäre der Kaiserschnitt zum Zeitpunkt als die Indikation für eine \nGlockengeburt gestellt wurde, keine echte Behandlungsalternative gewesen, über die die \nMutter hätte aufgeklärt werden müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. D...... hat auf der \nGrundlage der Behandlungsunterlagen festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt, in dem das \nkindliche Köpfchen bereits auf Beckenmitte bis Beckenboden tiefer getreten war, ein \nKaiserschnitt keine Alternative (Seite 8, Bl. 71 d. A), vielmehr in dieser Situation für die \nMutter nicht ungefährlich gewesen wäre, weil man das Kind „aus der Tiefe“ hätte holen \nmüssen, wobei immer die Gefahr bestehe, dass große Gefäße eröffnet würden. Darüber \nhinaus hätte die Vorbereitung und Durchführung eines Kaiserschnittes mindestens zehn \nMinuten gedauert. Im Hinblick auf die Dezelerationen und die Gefahr, dass der Kläger einen \nSauerstoffmangel erleidet, hätte auch hier eine erhebliche Gefahr für den Kläger bestanden. \n \nAuf einen Entscheidungskonflikt der Mutter des Klägers kommt es daher nicht mehr an. \n \n5. \nDer Schriftsatz des Klägers vom 24.07.2023 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung \neingegangen und gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 \nZPO wieder zu eröffnen. Neues tatsächlichen Vorbringen bleibt unberücksichtigt, § 296 a \nZPO. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \n\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nP...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-01/4-u-108-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-01/4-u-108-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396951","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.168957+00:00"}}