{"status":"available","doknr":"OLD396949","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-29","aktenzeichen":"4 U 1078/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür \ndie \nBemessung \ndes \nimmateriellen \nSchadensersatzanspruches \nwegen \neiner \nDatenschutzverletzung ist auf die im Erwägungsgrund 146 der DSGVO genannten Faktoren \nabzustellen. Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die \nimmaterielle Entschädigung mit 1.500,00 € bemessen werden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 29. August 2023, Az.: 4 U 1078/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1078/23 \nLandgericht Leipzig, 06 O 2378/22 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ... W..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin C... V..., ... \n \ngegen \n \nD... ... GmbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt U... M..., ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 29.08.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 05.09.2023, 13.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen \nVerhandlung wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.500,00 € \nfestzusetzen. \n \n\nG r ü n d e : \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDer Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit \ndem ihm wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrages ein Anspruch auf immateriellen \nSchadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 1.500,00 € zuerkannt wurde. Er \nbeanstandet die Feststellungen des Landgerichts allein im Hinblick auf die ausgeurteilte \nHöhe des Schadensersatzes und verweist im Wesentlichen darauf, die von ihm erlittenen \nUnannehmlichkeiten bis hin zu Existenzängsten hätten in die Erwägungen des Landgerichts \nzur Schadensbemessung nicht hinreichend Eingang gefunden. \n \nDie Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Er zeigt mit der Berufungsbegründung \nkeine Gesichtspunkte auf, die es im Rahmen der dem Senat durch § 529 ZPO gesetzten \nGrenzen gebieten würden, eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu \ntreffen. \n \n1. \nDas Landgericht hat die Grundsätze der Bemessung des Schadensersatzes im Rahmen des \nArt. 82 Abs. 1 Satz 1 DSGVO unter Verweis auf den Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 3 und die \nRechtsprechung zutreffend dargelegt. Es hat dabei im Einklang mit der neueren \nRechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21) die relevanten Faktoren wie \nÄngste, \nStress, \nKomfort- \nund \nZeiteinbußen \nund \ndie \npotentielle \nStigmatisierung/Rufschädigung zutreffend als Auslegungsgrundsätze herangezogen (Seite 5 \nunten des Urteils). Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und \nder Effektivität ist hierbei nicht festzustellen. Die Würdigung des Landgerichts lässt keine \nAbweichung von der Behandlung ähnlicher Sachverhalte nach nationalem Recht erkennen \n(Äquivalenzprinzip) und die Ausübung der dem Kläger durch das Unionsrecht verliehenen \nRechte ist hierdurch auch weder praktisch unmöglich gemacht, noch wesentlich erschwert \nworden (Effektivitätsgrundsatz). \n \nDas Landgericht hat entscheidend auf die Rufschädigung des Klägers und seines \nUnternehmens gegenüber den Kunden, auf die für den Kläger mit der Kündigung der Konten \nverbundenen Unannehmlichkeiten wie das Erfordernis der Suche nach einer neuen Bank, \ndie erschwerte Abwicklung von Zahlungen im Geschäftsverkehr und den mit erforderlichen \nUmbuchungen verbundenen Aufwand sowie schließlich auf die mindestens grobe \nFahrlässigkeit der Beklagten (Seite 9 des Urteils) und auf die Dauer der rechtswidrigen \nStörung für ca. ein halbes Jahr abgestellt. Der Kläger macht nicht geltend, das Landgericht \nhabe andere, in der Erwägung mit einzustellende Umstände übersehen, so dass sich die \nPrüfung darauf beschränkt, ob die eingestellten Umstände zutreffend gewichtet wurden. \nNicht zutreffend ist nämlich der Einwand, das Landgericht habe bei der Bemessung des \nimmateriellen Schadensersatzes außer Acht gelassen, dass es sich beim Kläger nicht nur \num \neinen \nVerbraucher, \nsondern \nauch \num \neinen \nUnternehmer \n(Seite \n3 \nBerufungsbegründung) handelt. Dieser Umstand ist ausdrücklich auf Seite 7 des Urteils \n\ngewürdigt. \n \n2. \nDie mit der Berufung aufgeführten Umstände rechtfertigen einen höheren immateriellen \nSchadensersatz jedenfalls nicht. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: Was die \nKündigung des Dispositionsrahmens gemäß Schreiben der ...... vom 05.08.2022 (Anlagen \nK17 und K24) betrifft, so ist hier aufgeführt, dass der bestehende Dispositionsrahmen von \n13.700,00 € zum einen erst ab dem 30.10.2022 reduziert wurde und außerdem in \nmonatlichen Schritten je 500,00 €. Dies bedeutet, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des \nWirksamwerdens der Kündigung mindestens noch 27 Monate Zeit hatte, um der Absenkung \ndes Dispositionsrahmen auf 100,00 € entgegenzutreten. In Bezug auf das Giro-Konto bei der \n... Bank und dessen Kündigung vom 13.07.2022 (Anlagen K15 und K25) ist anzumerken, \ndass die Kündigung erst mit Wirkung zum 18.09.2022 ausgesprochen wurde, nach den \ninsoweit unangefochtenen Ausführungen im angegriffenen Urteil (dort Seite 8 unten) die \nrechtswidrige Störungsmeldung aber nur für etwa ein halbes Jahr, beginnend ab dem \n03.01.2022 anhielt. Zwar impliziert die Formulierung „bis mindestens zum 26.07.2020“ dass \ndie Störung unter Umständen auch länger angedauert haben könnte. Die Kündigung zum \n18.09.2022 hat damit den Kläger aber nicht in existenziellen Druck gebracht, „von heute auf \nmorgen“ seine gesamten Konten umzudisponieren. Was die mit der Führung des \nGeschäftsbetriebes verbundenen Unannehmlichkeiten betrifft ist zu berücksichtigen, dass \nder Kläger nach dem Inhalt des unstreitigen Tatbestandes des Urteils sein Unternehmen, \ndass sich mit der Vermietung von Fotoboxen befasst, nur im Nebengewerbe betreibt. Die mit \nder Führung dieses Unternehmens verbundenen Unannehmlichkeiten betreffen also nicht \nden Hauptteil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Beeinträchtigung eines anderen Geschäftes \noder eines anderen Berufs hat der Kläger indessen nicht dargelegt. \nAuch der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes wird die vom \nLandgericht ausgeurteilte Summe angesichts der konkreten Umstände gerecht. Das \nLandgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Schmerzensgeld in etwa hälftiger Höhe \nder noch offenen Restforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger eine hinreichend \nempfindliche Einbuße für die Beklagte zu sehen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Materielle \nSchäden aus der unberechtigten Störungsmeldung hat der Kläger nicht beziffert. \n \nSchließlich führt auch der Verweis des Klägers auf diverse landgerichtliche Urteile zu keiner \nanderen Beurteilung. Das vom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.11.2021 \nhat bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag einen immateriellen Schadensersatz von \n5.000,00 € zuerkannt, weil der Kläger im Kern unbestritten dargelegt habe, durch den \nSchufa-Eintrag eine „massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens“ erlitten zu haben. \nDa die massive Beeinträchtigung nicht näher konkretisiert wird, ist ein Vergleich mit dieser \nEntscheidung nicht möglich. Dem zitierten Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.02.2022 \n- 13 O 129/21 lag ein besonders hartnäckiger mehrjähriger Verstoß zugrunde, bei dem noch \nnicht einmal nach Erlass eines Anerkenntnisurteils die Negativeinträge gelöscht wurden und \nbei der der Kläger mehrjährig in seinem Hauptberuf als Inhaber einer Physiotherapiepraxis \nBloßstellungen erdulden musste. Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts \nKoblenz vom 18.05.2022 - 5 U 2141/21 hat schließlich bei einem falschen Schufa-Eintrag \neinen Schadensersatz nach DSGVO in Höhe von lediglich 500,00 € zuerkannt. \n \nAngesichts all dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-29/4-u-1078-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-29/4-u-1078-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396949","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.119515+00:00"}}