{"status":"available","doknr":"OLD396948","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-10-26","aktenzeichen":"4 U 1070/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Mitteilung im Beitragsanpassungsschreiben eines privaten Krankenversicherers, \nwonach \"gesetzliche Vorgaben Einfluss auf den Beitrag haben\" enthält keinen Hinweis auf \neinen \nvorgesehenen \nSchwellenwert \nund \ngenügt \ndamit \nnicht \nden \ngesetzlichen \nBegründungsanfordernissen. \n \n2. Eine wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den \nPrämienanspruch in der Gesamthöhe. \n \n3. Ein Feststellungsantrag, dass der Versicherer zur Herausgabe von Nutzungen aus zu \nUnrecht erfolgten Beitragsanpassungen verpflichtet ist, ist auf den Zeitraum bis zur \nRechtshängigkeit zu begrenzen. \n \n4. Der Anspruch auf Nutzungsersatz aus gezahlten Erhöhungsbeträgen verjährt mit dem \nzugrunde liegenden Rückzahlungsanspruch. \n \n5. Die Sachdienlichkeit für die Zulassung einer im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung \nist nicht gegeben, wenn die Aufrechnungsforderung aufgrund gerichtlicher Hinweise erst \nnoch substantiiert werden müsste. \n \n6. Bei einer negativen Feststellungsklage ist kein Feststellungsabschlag vorzunehmen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 26. Oktober 2023, Az.: 4 U 1070/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1070/23 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1303/22 \n \n \nVerkündet am: 26.10.2023 \n \n...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nD...... K......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... B...... S......, ... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung a.G., ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \n \nim schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober \n2023 eingereicht werden konnten \n \n\nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n19. Mai 2023 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \n1. \nEs wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen bis zum 31.10.2022 \nunwirksam waren: im Tarif AEB 50 zum 01.01.2010 um 0,77 €, im Tarif SB-W \n30 zum 01.01.2017 um 1,15 € und im Tarif SB-W 20 V zum 01.01.2017 um \n0,11 € und der Kläger daher im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.10.2022 \nnicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verpflichtet war. \n \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.643,71 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit \ndem 16.07.2022 zu bezahlen. \n \n3. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der \nNutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 15.07.2022 aus den \n \na) vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 erfolgten Zahlungen des Klägers auf \nnachfolgende Beitragsanpassungen gezogen hat: Im Tarif AB 30 zum \n01.01.2010 um 14,75 €, im Tarif AB 30 zum 01.01.2018 um 15,67 €, im Tarif \nAB 20 V zum 01.01.2010 um 6,87 EUR, im Tarif AB 20 V zum 01.01.2018 um \n8,60 €, im Tarif SB-R 30 zum 01.01.2010 um 2,68 €, im Tarif SB-R 30 zum \n01.01.2012 um 3,57 €, im Tarif SB-R 30 zum 01.01.2017 um 5,80 €, im Tarif \nSB-R 30 zum 01.01.2018 um 1,79 €, im Tarif SB-R 20 V zum 01.01.2010 um \n1,14 € im Tarif SB-R 20 V zum 01.01.2012 um 1,71 €, im Tarif SB-R 20 V zum \n01.01.2017 um 1,87 €, im Tarif SB-R 20 V zum 01.01.2018 um 0,57 €, \n \nund \n \nb) vom 01.01.2019 bis 15.07.2022 erfolgten Zahlungen des Klägers auf \nnachfolgende Beitragsanpassungen gezogen hat: im Tarif AEB 50 zum \n01.01.2010 um 0,77 €, im Tarif SB-W 30 zum 01.01.2017 um 1,15 € und im \nTarif SB-W 20 V zum 01.01.2017 um 0,11 €. \n \n4. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 85 % und die \nBeklagte 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nund beschlossen: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.932,26 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. \n \n\nII. \n \nDie Berufung der Beklagten hat lediglich in geringem Umfang Erfolg. \n \n1. \nDas Landgericht hat der Leistungsklage unter Ziff. 2. des Tenors des angefochtenen Urteils \nzu Recht stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die selbst nicht die \nBerechnungen des Landgerichts (vgl. Ziffer 18. der Entscheidungsgründe) der Höhe nach \nangreift, sind die Beitragsanpassungen zum 01.01.2010, 01.01.2012, 01.01.2017 und \n01.01.2018 in den jeweiligen Tarifen formell unwirksam gewesen. \n \na) \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020, Az. IV ZR \n294/19 und IV ZR 314/19 - juris; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20 - juris) erfordert die \nMitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 \nVVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung \ndie Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut \nsieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich \ndiese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine \nallgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung \nwiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/16, Rdnr. 26 \n- juris). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt \nwerden müssen, sondern lediglich die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. \nIn diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber \nden kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 \nAbs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten \nSchwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung \nder Rechnungsgrundlagen, der Umfang der Überschreitung des Schwellenwerts oder die \nAngabe, ob sich der überschrittene Schwellenwert aus dem Gesetz oder den \nVersicherungsbedingungen ergibt, zur Information des Versicherungsnehmers nicht \nerforderlich (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20 - juris; OLG \nCelle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 - juris). Ferner ist über die Angabe der \nRechnungsgrundlage hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf eine nicht nur vorübergehende \nVeränderung dieser nicht geboten (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022, \nAz. 12 U 202/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021, Az. 7 U 204/21 - juris). Vielmehr \ngehört neben der veränderten Rechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass ein vorab \nfestgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, zum notwendigen Begründungsumfang \neiner Mitteilung nach § 203 Abs.5 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021, a.a.O.; Senat, \nUrteil vom 08.02.2022, Az. 4 U 1728/21; OLG Celle, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der \nBeklagten geht dieses Erfordernis aus einer Vielzahl von Entscheidungen des BGH eindeutig \nhervor (vgl. nur Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 3/21 - juris, Urteil vom 26.04.2023, Az.: IV \nZR 17/22 - juris, Urteil vom 31.08.2022, Az.: IV ZR 252/20 - juris; s. auch OLG Dresden, \nUrteil vom 30.06.2023, Az.: 3 U 428/23 - juris - m.w.N.). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, \ndem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch \neine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern \ndass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen \nveranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Dagegen hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem \nVersicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so \nBGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). \n \n\nb) \nDen dargestellten Anforderungen werden die Beitragsanpassungen der Beklagten zum \n01.01.2010, 01.01.2012, 01.01.2017 und 01.01.2018 aus den zutreffenden Gründen der \nlandgerichtlichen Entscheidung unter 4. bis 9., denen sich der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen anschließt, nicht gerecht. Ergänzend dazu ist im Hinblick auf die \nBerufungsbegründung der Beklagten lediglich noch Folgendes auszuführen: \n \naa) Beitragsanpassung zum 01.01.2010 \n \nDie Beitragsanpassung enthält weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des \nSchreibens im Ansatz eine Mitteilung dazu, dass die Überschreitung eines gesetzlich oder \nnach \nden \nVersicherungsbedingungen \nvorgegebenen \nSchwellenwertes \ndie \nBeitragsanpassung bedingt. Der Mitteilung kann lediglich entnommen werden, dass es \ngesetzliche Vorgaben zur jährlichen Prüfung der Versicherungsleistungen gibt. \n \nbb) Beitragsanpassung zum 01.01.2012 \n \nInsoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Mitteilung kann ebenfalls \nnur entnommen werden, dass in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Beiträge \nvorgenommen wird. \n \ncc) Beitragsanpassung zum 01.01.2017 \n \nIn dem Anschreiben vom November 2016 wird lediglich auf den jährlich durchgeführten \nVergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hingewiesen und \nim Übrigen nur allgemein erwähnt, dass „gesetzliche Vorgaben Einfluss auf ... Beitrag“ \nhaben. Damit ist aber nicht im Ansatz - auch nicht sinngemäß - die Erklärung verbunden, \ndass die Beitragsanpassung durch die Überschreitung eines nach dem Gesetz oder den \nVersicherungsbedingungen vorgegebenen Schwellenwertes bedingt ist. \n \nIn dem beigefügten „Muster-Scheck“ ist zwar ein Hinweis auf die nach dem Gesetz \nbestehende Verpflichtung enthalten, „eine Beitragsanpassung vorzunehmen, wenn die \nerbrachten Versicherungsleistungen von den kalkulierten Werten hinreichend genug \nabweichen“. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Hinweis in einem Musterscheck zur \nInformation des Versicherungsnehmers genügt; jedenfalls lässt sich aber auch aus dieser \nFormulierung für den Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich entnehmen, dass ein \nim Voraus gesetzlich oder vertraglich festgelegter Wert überschritten sein muss (vgl. nur \nOLG Hamm, Urt. v. 23.06.2023, Az.: 20 U 29/23 - juris). Vielmehr legt die Formulierung \n(“hinreichend genug“) einen insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum nahe. \n \ndd) Beitragsanpassung zum 01.01.2018 \n \nHier gelten die vorstehenden Ausführungen unter cc) entsprechend. \n \n2. \nDer Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtleistungspflicht hat das Landgericht unter Ziffer \n1. des Tenors der angefochtenen Entscheidung jedoch teilweise zu Unrecht stattgegeben. \n \na) \nDenn diese war bezüglich der Beitragsanpassungen in den Tarifen AB 30, AB 20V, SB-R 30 \n\nund SB-R 20V bereits unzulässig. \n \nZu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass aufgrund der wirksamen Beitragsanpassung in \nden vorgenannten Tarifen zum 01.01.2021 ab dem Zeitpunkt ein Anspruch ihrerseits auf \nZahlung der Prämie in der durch die letzte Anpassung festgesetzten Höhe bestand. Denn \neine wirksame Prämienanpassung, die hier jedenfalls zum 01.01.2021 in den vorgenannten \nTarifen vorlag, bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner \nGesamthöhe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.01.2023, Az.: IV ZR 3/21 - juris). Stand damit \nbereits bei Klageerhebung im Jahr 2022 fest, dass sich aus den als unwirksam gerügten \nBeitragsanpassungen bezogen auf die vorgenannten Tarife keinerlei Rechtsfolgen mehr für \ndie \nZukunft \nergeben \nkönnen, \nso \nfehlte \ndem \nFeststellungsantrag \ninsoweit \ndas \nRechtsschutzbedürfnis. \n \nb) \nBezüglich der Beitragsanpassungen in den Tarifen AEB 50, SB-W30 und SB-W 20V hat das \nLandgericht der Feststellungsklage dagegen zu Recht stattgegeben. \n \nDenn bezogen auf die Beitragsanpassungen in den Tarifen AEB 50, SB-W 30 und SB-W \n20V ist erst nach Zustellung der Klageerwiderung, die am 20.09.2022 erfolgt ist, am 01. 11. \n2022 (§ 203 Abs.5 VVG) eine Heilung der Beitragsanpassung eingetreten. Zwar könnten ab \ndiesem Zeitpunkt die Ansprüche ebenfalls durch den Kläger abschließend beziffert werden, \njedoch \nbraucht \nder \nKläger \nnicht \nzur \nLeistungsklage \nüberzugehen, \nwenn \neine \nFeststellungsklage zunächst zulässig erhoben worden ist und erst im Laufe des Rechtsstreits \nder gesamte Anspruch bezifferbar wird. \n \n3. \nDarüber hinaus hat das Landgericht der Feststellungsklage wegen Herausgabe gezogener \nNutzungen unter Ziffer 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung teilweise zu Unrecht \nstattgegeben. \n \nZwar hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe \ngezogener Nutzungen verpflichtet ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: \nIV ZR 294/19 - juris). Allerdings ist diese Pflicht bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit (hier \n15.07.2022) im vorliegenden Fall zu begrenzen. Prozess- und Verzugszinsen sollen den \nNachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger \nZahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen \n(vgl. BGH, a.a.O.). Das Landgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass bei den \nBeitragsanpassungen in den Tarifen AB30, AB 20V, SB-R 30 und SB-R 20 V - anders als bei \ndenen in den Tarifen AEB50, SB-W 30 und SB-W 20V - bereits zu einem Zeitpunkt vor dem \n31.10.2022 eine wirksame Prämienanpassung, nämlich jeweils zum 01.01.2021, aufgrund \nder entsprechenden Mitteilung der Beklagten vorlag (s. dazu auch oben unter 2.). Darüber \nhinaus verjährte der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten Erhöhungsbeträgen \nmit dem jeweils zugrunde liegenden Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB), so dass der \nAnspruch bezogen auf alle Tarife nur im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zur Wirksamkeit bzw. \nHeilung der jeweiligen Beitragsanpassung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023, Az.: \nIV ZR 293/20 - juris). \n \n4. \nSoweit die Beklagte im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, ist diese \nallerdings nicht zuzulassen. \n\n \nDie Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung richtet sich nach § 533 ZPO, wenn sie - wie \nvorliegend - in der Berufungsinstanz neu ist. Die Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung \nhängt damit einerseits von der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit und \nandererseits von der zulässigen Einführung der Tatsachengrundlage nach § 529 ZPO ab \n(§ 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). \n \nDer Kläger hat seine Einwilligung bezüglich der Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht \nerteilt. \n \nDarüber hinaus fehlt es aber auch an der Sachdienlichkeit der Aufrechnung. In diesem \nZusammenhang sind die berechtigten Interessen an der Entscheidung über die \nAufrechnungsforderung, aber auch am Abschluss des ansonsten entscheidungsreifen \nVerfahrens gegeneinander abzuwägen. Ist der Rechtsstreit ohne die Aufrechnungsforderung \nentscheidungsreif, ist die Sachdienlichkeit eher zu verneinen. Demgegenüber ist die \nSachdienlichkeit in der Regel zu bejahen, wenn die Aufrechnung ohne weiteres als \ndurchgehend oder als unbegründet erscheint (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 533 Rn. 28 ff.). \nVon einer fehlenden Sachdienlichkeit ist danach insbesondere auszugehen, wenn die \nAufrechnungsforderung aufgrund gerichtlicher Hinweise erst noch substantiiert werden \nmüsste (vgl. nur Zöller, a.a.O., § 533 Rn. 29). Dies ist hier der Fall, da die Gegenforderung \nnicht bestimmbar ist, so dass sich die Hilfsaufrechnung derzeit als unzulässig darstellt. Denn \ndie Beklagte hat keine näheren Angaben zum Aufrechnungsbetrag bzw. zu dessen \nZusammensetzung gemacht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21.09.2022, Az.: IV ZR 2/21 - \njuris). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1, Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nEs besteht keine Veranlassung, die Revision mit Blick auf abweichende Entscheidungen \nanderer Oberlandesgerichte oder die Rechtsprechung des BGH zuzulassen, § 543 Abs. 2 \nZPO. Insbesondere hat der BGH in mehreren Entscheidungen (s. oben unter 1.a) bestätigt, \ndass die Angabe zur Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes zum \nnotwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG gehört, so dass \nauch bezüglich der Klärung dieser Frage eine Revisionszulassung nicht geboten ist. \n \nFür die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO maßgeblich. Bei der \nStreitwertbemessung in Höhe von 1.932,26 € war zum einen der (tenorierte) Leistungsbetrag \nin Höhe von 1.643,71 € und zum anderen der Wert des (tenorierten) Feststellungsbegehrens \nbezogen auf die Nichtleistungspflicht zu berücksichtigen. Für die Feststellung der künftigen \nNichtleistungspflicht ist zwar grundsätzlich nach § 9 ZPO analog der Zeitraum von 3,5 Jahren \nanzusetzen (§ 9 Satz 1 ZPO). Hier war das Feststellungsbegehren aufgrund des tenorierten \nZeitpunktes (31.10.2022) jedoch zeitlich begrenzt (§ 9 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus erhöht \nder mit der Leistungsklage wirtschaftlich identische Feststellungsantrag den Streitwert nicht, \nsoweit er sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht (vgl. BGH, Urteil vom \n10.03.2021, Az.: VI ZR 353/19 - juris). Für den Feststellungsantrag verbleibt daher nur der \nZeitraum von der Anhängigkeit der Klage am 20.06.2022 bis zum tenorierten Datum der \nNichtleistungspflicht \n- \nhier: \n31.10.2022. \nDas \nsind \nvier \nMonate. \nNachdem \ndas \nFeststellungsbegehren die Beitragserhöhungen von insgesamt 67,40 € monatlich umfasst, \n\nfolgt daraus ein Betrag in Höhe von insgesamt 269,60 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei \neiner negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15.03.2023 - IV ZR \n322/20 - juris). Schließlich war noch der Wert des Feststellungsantrages wegen der \nHerausgabe der Nutzungen, der vom Senat regelmäßig mit 1 % des Streitwertes aus \nLeistungs- und Feststellungsbegehren wegen der Nichtleistungspflicht (zusammen) \nbemessen wird und daher vorliegend 19,13 € beträgt, zu addieren. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-26/4-u-1070-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-26/4-u-1070-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396948","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.094908+00:00"}}