{"status":"available","doknr":"OLD396947","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-06-17","aktenzeichen":"4 U 106/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die im Zusammenhang mit der Verschreibung eines aggressiven oder mit \nschwerwiegenden Nebenwirkungen verbundenen Medikaments gebotene mündliche \nAufklärung des Patienten kann nicht durch einen Hinweis auf die Gebrauchsinformation des \nHerstellers ersetzt werden, darf sich aber regelmäßig auf die dort beschriebenen \nNebenwirkungen beschränken. \n \n2. Leistet der Patient der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einem Termin, in \ndem ihm Gelegenheit gegeben werden soll, den Behauptungen der Arztseite zum Inhalt \neines Aufklärungsgespräche entgegenzutreten, ohne Angabe von Gründen keine Folge, \nkann das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf der Grundlage der Anhörung des Arztes \ntreffen; der erneuten Ladung des Patienten bedarf es nicht. \n \n3. Ist von einer ausreichende Aufklärung des Patienten über die mit dem Einsatz eines \nMedikaments verbundenen Risiken auszugehen, bedarf dessen Ersetzung durch ein \nBiosimilar keiner erneuten Aufklärung. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17. Juni 2025, Az.: 4 U 106/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 106/25 \nLandgericht Dresden, 6 O 52/24 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nE...... S......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt T...... D......, ...... \n \ngegen \n \n1. Dr. D...... B......, ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nRheumatologisches MVZ D...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. H...... S...... \n- Nebenintervenientin zu 1 - \n \nDr. med. H...... S......, ...... \n- Nebenintervenient zu 1 - \n \n2. Dr. med. H...... S......, ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n3. Rheumatologisches MVZ D...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. H...... S...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nDr. E...... & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n \n \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 am 17.06.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n20.12.2024, 6 O 52/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt \nSchmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der \nEinstandspflicht wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung hinsichtlich der Umstellung \nseiner Medikation. \n \nDer damals 21-jährige Kläger ist an einer 2007 diagnostizierten Spondyloarthritis vom Typ \nMorbus Bechterew mit peripherer Gelenkbeteiligung, Zustand nach bilateraler Sacroiliitis und \nCoxitis, Sekundär-Coxarthrose beidseits und viriler Osteoporose erkrankt. Die im Rahmen \neines stationären Aufenthalts in der Rheumatologischen Fachklinik T...... ausweislich des \nArztbriefs vom 25.06.2007 (Bl. 39 ff, Anl. Kl. Patientenakte) begonnene medikamentöse \nTherapie (u.a.) mit dem Präparat Etanercept (Markenname: Enbrel®), wurde von dem \nBeklagten zu 2.) weitergeführt, der dem Kläger jedenfalls seit dem 31.03.2008 dieses \nMedikament verordnete. Ab dem 08.05.2018 wurde er auf das Medikament Benepali® \n(Wirkstoff Etanercept) umgestellt. Nachdem Beschwerden in Form von Gichtanfällen, \nGelenkschmerzen und Rückenschmerzen aufgetreten seien, die der Kläger auf das \nMedikament zurückführt, erhielt er ab dem 02.06.2021 erneut das Medikament Enbrel®. Am \n15.07.2022 rezeptierte die Beklagte zu 1.) anstelle des Medikaments Enbrel® 50 mg das \nMedikament Erelzi® 50 mg (Wirkstoff Etanercept). Bei den Medikamenten Benepali® und \nErelzi® handelt es sich um Biosimilars zu Enbrel®. \n \nDer Kläger behauptet, kurze Zeit nach der Verschreibung von Erelzi® sei bei ihm eine \nThrombophlebitis im rechten Bein aufgetreten, er habe sich deswegen vom 22.09.2022 bis \nzum 27.09.2022 aufgrund einer makrozytären Anämie in stationäre Behandlung begeben \nmüssen. Seitdem sei er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, erhalte Blutverdünner, \nMagenschoner und Folsäure. Er rügt eine fehlende Aufklärung über die behaupteten \nNebenwirkungen des Medikaments Erelzi® wie Thrombosen, Blutarmut und Gastritis. Die bei \nihm \naufgetretenen \nErkrankungen \nseien \nauf \ndie \nEinnahme \ndieses \nMedikaments \nzurückzuführen. Die Behandlung damit sei fehlerhaft gewesen. \n \n\n \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf die Gründe. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er im \nWesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. \n \nEr beantragt zuletzt, \n \n1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.12.2024, 6 O 52/24, \naufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an \nden Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in \ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von \n20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 08.11.2023 zu zahlen, \n \n2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet \nsind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren \nimmateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften \nBehandlung in der Zeit vom 15.07.2022 bis zum 30.09.2022 entstanden \nsind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den \nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder \nübergehen werden, \n \n3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger die \nvorgerichtlichen \nAnwaltskosten \nin \nHöhe \nvon \n1.134,55 \n€ \nnebst \nVerzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung. \n \nDer Senat hat die Beklagten zu 1.) und 2.) in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 \ngem. § 141 ZPO angehört. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ist \nohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nSitzungsprotokoll ergänzend Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \n \n1. \nAnsprüche \nwegen \neines \nbehandlungsfehlerhaften \nVorgehens \nder \nBeklagten \nim \nZusammenhang mit der Medikamentenverordnung werden nicht geltend gemacht, wie der \nKlägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. \n \n\n \n \n2. \nDer Kläger hat gegen die Beklagten im streitgegenständlichen Behandlungszeitraum auch \nkeine Ansprüche aus Aufklärungsversäumnissen wegen der Medikamentengabe. Die \nBeklagten haben zur Überzeugung des Senats vielmehr bewiesen, dass sie den Kläger über \ndie Risiken der Verordnung der Medikamente Enbrel®, Benepali® und Erelzi® mit dem \nWirkstoff Etanercept hinreichend aufgeklärt haben. \n \na) Grundsätzlich ist dem Patienten durch die vor jedem ärztlichen Eingriff zu erfolgende \nAufklärung eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht \nstehenden Behandlung sowie den damit verbundenen Belastungen und Risiken zu \nvermitteln. Dabei ist über die Art der konkreten Behandlung und deren Tragweite aufzuklären \n(Behandlungsaufklärung) sowie über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung \nverbundenen und dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken, die bei ihrer Verwirklichung \nfür die Lebensführung des Patienten von Bedeutung sind (Risikoaufklärung). Um einen \nEingriff, für den der Arzt beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung grundsätzlich \neinzustehen hat, handelt es sich auch bei der Verordnung eines Medikaments. Wie das \nLandgericht \nim \nAusgangspunkt \nzutreffend \nangenommen \nhat, \nerfolgt \nhier \neine \nRisikoaufklärung zwar im Allgemeinen bereits durch den Beipackzettel, den der \nPharmahersteller dem Medikament gem. § 11 AMG im Sinne einer Gebrauchsinformation \nbeizufügen hat. Diese Gebrauchsinformationen im Beipackzettel kann die ärztliche \nAufklärung aber dann nicht ersetzen, wenn es sich um ein aggressiv wirkendes Medikament \nhandelt (MAH MedR/Terbille/Feifel, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 357, beck-online) oder mit \nmöglicherweise schwerwiegenden Nebenwirkungen zu rechnen ist (BGH, Urteil vom \n15.3.2005 – VI ZR 289/03, „Cyclosa“ - juris). Von einer solchen eigenständigen \nAufklärungspflicht des Arztes ist hier schon deswegen auszugehen, weil sich aus dem \nBeipackzettel des Medikaments eine Vielzahl dort aufgeführter „schwerwiegender \nNebenwirkungen“ ergibt, die von Erkrankungen des Blutes und des Nervensystems bis zu \nHerzinsuffizienz und Krebs reichen. Die in solchen Fällen vom Arzt geschuldete Aufklärung \nüber eine Medikation soll der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des \nbeabsichtigten Medikamenteneinsatzes dienen, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht \nausüben kann. Der Patient ist daher über die Risiken einer Medikation und somit auch über \ndie Nebenwirkungen eines verordneten Medikaments vor dem ersten Einsatz des \nMedikaments aufzuklären (vgl. Senat, Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 857/24 –, Rn. 24, juris; \nBeschluss vom 27.05.2024 – 4 U 2057/23 –, Rn. 47, juris; Beschluss vom 20.04.2018 - 4 U \n307/18 - juris, jeweils m.w.N.). Dazu genügt es, dass der Patient ein allgemeines Bild von der \nSchwere und dem Risikospektrum erhält (BGH NJW 1992, 2351). Die Aufklärung soll ferner \nnicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern dem Patienten eine ergebnisbezogene \nEntscheidungsgrundlage geben. Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er \neinwilligt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 05.11.2024, - VI ZR 188/23 -, NJW 2025, 1559, \nbeck-online; Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/18 -, Rn. 15, m.w.N., juris; OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 03.07.2013 - 7 U 143/12 -, Rn. 15 - 16, m.w.N. - juris; OLG Koblenz, Beschluss \nvom 04.03.2016 - 5 U 1076/15 -, Rn. 35, juris; Geiß/Greiner, ArzthaftpflichtR/Greiner, 8. Aufl. \n2022, C. Rn. 42a ff., m.w.N., beck-online). Eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit \nwirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. \nBGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 289/03 -, m.w.N., - juris; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom \n15.09.2015 - 8 U 115/12, Rn 69, - juris). Da nach § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufklärung \nmündlich zu erfolgen hat, genügt es nicht, hinsichtlich der wesentlichen Risiken einer \nMedikamentengabe auf die in einem Beipackzettel aufgeführten Nebenwirkungen zu \nverweisen. Vielmehr hat der Arzt dem Patienten die wesentlichen und besonders \nschwerwiegenden Risiken mündlich zu erläutern, wobei er sich allerdings an dem \n\n \n \nBeipackzettel und den ihm zur Verfügung stehenden Fachinformationen orientieren und \nergänzend auf diese Unterlagen Bezug nehmen kann (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2025, 1559). \nAngesichts des Umstandes, dass auch ein Facharzt kein Pharmakologe ist, darf er sich bei \nder Aufklärung regelmäßig auf die im Beipackzettel und den ihm zur Verfügung stehenden \nFachinformationen beschriebenen Nebenwirkungen beschränken. Werden diese im \nVerfahren vorgelegt und ist deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig, besteht insofern \nkeine Veranlassung, den Umfang der Aufklärungspflicht durch ein pharmakologisches \nGutachten abzuklären. Eine Aufklärung, die die in diesen Unterlagen enthaltenen Risiken \nund Nebenwirkungen abdeckt, ist vielmehr ohne weiteres als ausreichend anzusehen. \n \nb) Vorliegend haben die Beklagten zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass sie den \nKläger zu Beginn der Behandlung über Risiken und Nebenwirkungen des Medikaments \nEnbrel® mit dem Wirkstoff Etanercept und im weiteren Behandlungsverlauf über die \nwirkstoffgleichen Biosimilars Benepali® und Erelzi® aufgeklärt haben. \n \naa) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen an den vom Arzt zu führenden Nachweis der \nordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt \nwerden. So ist dieser Beweis nicht erst dann geführt, wenn sich der Arzt an das konkrete \nAufklärungsgespräch \nerinnert. \nAngesichts \nder \nVielzahl \nvon \nInformations- \nund \nAufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Vielmehr \ndarf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes \nüber eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und \neiniger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2014, 1527 \n(1528); Senat, Urt. v. 15.03.2022, - 4 U 1972/21, m.w.N., -juris). Dies ist hier ausgehend von \nden Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 13.05.2025 der Fall. \n \nbb) Der Beklagte zu 2.) hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, er könne sich an den \nKläger persönlich sowie an das mit ihm geführte Aufklärungsgespräch erinnern und sei sich \nsicher, dass er ihn anhand eines auf den Wirkstoff Etanercept bezogenen Merkblattes der \nDeutschen Gesellschaft für Rheumatologie mehrfach aufgeklärt habe, in dem sämtliche \nWirkungen, Nebenwirkungen und Risiken aufgeführt seien. Eine solche Aufklärung, die bei \neinem Umstieg auf ein Biosimilar wiederholt worden sei, sei in der Praxis stets in dieser \nWeise erfolgt, auch weil das Arzneimittel 2008 relativ neu und modern gewesen sei. Da vor \nder Rezeptierung abgeklärt werden müsse, ob ein Tumorgeschehen oder Infekte vorlägen, \nhabe er den Patienten regelmäßig in einem Vier-Augen-Gespräch aufgeklärt, so auch den \nKläger. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass der Kläger bereits durch die \nvorbehandelnde Klinik, die das Medikament erstmals eingesetzt habe, über Risiken und \nNebenwirkungen aufgeklärt worden sei. \n \ncc) Die Beklagte zu 1.) hat ebenso überzeugend bekundet, vor dem Hintergrund des bei dem \nKläger langjährig bestehenden Problems einer nachlassenden und auch fehlenden \nCompliance habe sie bereits im November 2017 eine erste Aufklärung ebenfalls anhand des \nMerkblattes der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie vorgenommen, auch weil es \nhierzu im Dezember 2017 eine Begleitstudie gegeben habe. Insbesondere habe sie darauf \nhingewiesen, dass die bei diesen Medikamenten bestehenden Infektions- und Allergierisiken \nregelmäßige Blut- und Laborkontrollen geböten. Hierin eingeschlossen sei auch das Risiko \neiner Gastritis. Bei dem Kläger habe zudem ein erhöhtes Risiko bestanden, weil er infolge \nseines langjährigen Alkoholkonsums ohnehin problematische Werte gehabt habe. Nachdem \nder Kläger nach der Umstellung von Enbrel® auf das biosimilare Medikament Benepali® \nsubjektiv nicht gut zurechtgekommen sei, habe sie zwar erneut ab Juni 2021 Enbrel® \n\n \n \nrezeptiert. Die vom Kläger geschilderten gesundheitlichen Probleme habe sie aber nicht auf \nNebenwirkungen des wirkstoffgleichen Benepali®, sondern auf seine Gichterkrankung und \nLebensführung sowie die Einnahme von Schmerzmitteln zurückgeführt. Vor diesem \nHintergrund habe sie sich zur vorläufigen Rückumstellung entschieden, weil sie sich davon \nversprochen habe, die „Therapieadhärenz“ des Klägers zu fördern. Hierbei habe sie \nentsprechend ihrer langjährigen Übung erneut eine Aufklärung über die Risiken und \nNebenwirkungen dieses Medikaments vorgenommen. Auch könne sie sich sowohl an die \nPerson des Klägers als auch an diese Aufklärungsgespräche noch gut erinnern. Es handele \nsich zwar um eine Routinemaßnahme, die sie als Ärzte aber sehr ernst nähmen. Sie wisse \ndaher, dass sie ihn bei der erneuten Umstellung auf Erelzi® im Juli 2022 nochmals in diesem \nSinne und unter Verwendung des Merkblattes aufgeklärt habe. \n \nc) Die von den Beklagten geschilderte Aufklärung des Klägers anlässlich der \nMedikamentenverordnungen \nim \nBehandlungszeitraum \nerfüllt \ndie \ndargestellten \nAnforderungen. Aus dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung zur Akte gelangten \nMerkblatt der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie mit Stand 2013 bzw. 2019 (auch \nauf der Website der Gesellschaft frei abrufbar), ergibt sich, dass bei einer Therapie mit \nEtanercept neben den im Beipackzettel der Medikamente erwähnten Nebenwirkungen, die \nselten, oft leicht bis mäßig ausgeprägt und gut zu behandeln sind, insbesondere \nunerwünschte Wirkungen wie Allergische Hautreaktionen, Juckreiz, Schwierigkeiten beim \nAtmen \noder \nSchlucken, \nGefühlsstörungen, \nDoppeltsehen \noder \nMuskelschwäche, \nNebenwirkungen am Herzen oder an der Lunge sowie bei vorbestehenden Infektionen \nauftreten können. Ferner wird (nur) in dem Merkblatt mit Stand 2013 darauf hingewiesen, es \nsei nicht sicher auszuschließen, dass Etanercept das Auftreten von Lymphomen oder das \nFortschreiten von Krebserkrankungen begünstige. Mit der am Merkblatt orientierten \nAufklärung über die Medikamente Enbrel®, Benepali® und Erelzi® mit dem Wirkstoff \nEtanercept haben die Beklagten dem Kläger damit ein ausreichendes Bild von dem mit der \nVerschreibung einhergehenden Risikospektrum vermittelt. Die Beklagten haben auf die im \nVordergrund stehenden schwerwiegenden Risiken u.a. von allergischen Reaktionen in \nverschiedenen Ausprägungen und bei bestehenden Infektionen wegen der Wirkweise von \nTNF-Blockern auf das Immunsystem mit Blick auf die jeweilige Symptomatik und die davon \nbetroffenen Organe bzw, Organsysteme hingewiesen. Aufgrund der Angaben der Beklagten, \ndie Aufklärung sei entsprechend der Hinweise im Merkblatt erfolgt, ist auch davon \nauszugehen, dass sie den Kläger auch über die in den Beipackzetteln der jeweiligen \nMedikamente, mit dem Wirkstoff Etanercept aufgeführten, seltenen Nebenwirkungen \naufgeklärt haben, da diese oft nur in leichten bis mäßigen Ausprägungen auftreten und gut \nzu behandeln sind. Eine darüber hinausgehende Aufzählung sämtlicher berichteter \nVerdachtsfälle \nunerwünschter \nNebenwirkungen \nbzw. \nteilweise \nnur \nvermuteter \nZusammenhänge war nicht geschuldet. Ohnehin war es vorliegend nicht geboten, sämtliche \nRisiken medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen mitzuteilen. Vielmehr \ngenügt es, wenn - wie hier - anhand der im Beipackzettel aufgeführten Nebenwirkungen die \nStoßrichtung der Risiken zutreffend dargestellt wird (BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR \n117/18; Senat, Urteil vom 15.06.2021 - 4 U 1786/20-, Rn. 14, - juris; Hinweisbeschluss des \nSenats vom 21.12.2020 - 4 U 1775/20, Rz. 7, - juris). Der allgemeine Verweis des Klägers \nauf die als Anlage K4 vorgelegte Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und \nMedizinprodukte vom 03.04.2023 vermag daher - unabhängig davon, dass er aus einem \nspäteren Zeitraum stammt - eine Aufklärungspflichtverletzung nicht zu begründen. Dies folgt \nnicht zuletzt daraus, dass in dieser Auskunft darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den \naufgelisteten \nNebenwirkungen \nlediglich \num \n„Verdachtsfälle \nunerwünschter \nArzneimittelwirkungen“ handele und dass also „ein Kausalzusammenhang im Einzelfall nicht \n\n \n \nsicher belegt“ sei. Mit dem weiteren Hinweis darauf, dass der Wirkstoff als besonders \nwichtige, \nlangwirksame \nBasistherapie \nzur \nBehandlung \nseiner \nrheumatischen \nGrunderkrankung empfohlen werde, haben die Beklagten vielmehr dem Kläger eine \nausreichende allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit der Medikation verbundenen \nGefahren und der Chancen und Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen“ vermittelt \nund ihm damit eine ausreichende sowie ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage \ngegeben. \n \nd) Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass die Dokumentation der Aufklärung unzureichend sei, \ndenn der Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung wird nicht durch die Vorlage einer \nschriftlichen Dokumentation erbracht. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung \nist vielmehr regelmäßig eine Zeugenvernehmung oder Parteianhörung des aufklärenden \nArztes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13; Senat, Urteil vom \n09.05.2017 – 4 U 1491/16 –, Rn. 29, juris). Der Senat ist nach der Anhörung der Beklagten \nzu 1.) und zu 2.) davon überzeugt, dass mündliche Aufklärungen in der geschilderten Weise \nerfolgt sind. Ihre Angaben sind glaubhaft, denn sie sind in sich schlüssig und konsistent. \nDass Aufklärungsgespräche anhand des jeweils aktuellen Merkblatts stattgefunden haben, \nwird zudem zumindest für die Rezeptierung des Medikaments Benepali® im Dezember 2017 \nund im Mai 2018 durch Eintragungen in der Patientenakte indiziell bestätigt. In der \nhandschriftlichen Dokumentation findet sich unter dem 15.11.2017 der Vermerk „Umst. \nBenepali“ sowie die auf diesen Tag datierte und unterschriebene Erklärung: „Ich bestätige, \ndas Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie zur Therapie mit Etanercept für \nPatienten erhalten zu haben.“ Des weiteren finden sich ein an den Kläger gerichtetes \nAnschreiben vom 08.11.2017 mit der Einladung zu einer Informationsveranstaltung zum \nThema „Was sind Biosimilars“ mit weiteren Hinweisen, sowie Stempel-Aufdrucke für den \n14.12.2017 und 08.05.2018, u.a. mit dem Vermerk „Ausführliche Aufklärung des Patienten \nerfolgte am... über „Benefit-Studie“ bzw. „Benepali...“ und der handschriftliche Vermerk \n„+Patienteninformation...Benefit-Studie \ndurch...eingeholt \nPat. \nInfo/Einwilligung...“. \nDie \nBeklagte zu 1.) hat hierzu bestätigt, dass im Zusammenhang mit den Studien 2017 und 2018 \njeweils auch entsprechende Stempel in den Behandlungsunterlagen angebracht worden \nseien und es eine ausführliche Aufklärung des Patienten auch jeweils über die Risiken der \nMedikamente gegeben habe. Hinzu kommt, dass in der Behandlungsdokumentation sowohl \nSchmerzen als auch der Einsatz von Schmerzmitteln (Diclac) vor der Umstellung auf \nBenepali® vermerkt sind, während - unter anderem - unter dem 14.12.2017 und dem \n08.02.2018 Probleme oder Veränderungen sowie unerwünschte Ereignisse verneint werden. \nGründe dafür, dass die Beklagte zu 1.) bei der Umstellung von Enbrel® auf Erelzi® von ihrer \nzuvor stets geübten mündlichen Aufklärungspraxis hätte abweichen sollen, sind angesichts \nihrer geschilderten Routine, der auch offensichtlichen Bedeutung einer Aufklärung über \nBiosimilars in der Praxis, die durch die persönliche Einladung des Klägers zu einer \nInformationsveranstaltung unterstrichen wird, und der auch dokumentierten Verwendung von \naktualisierten Merkblättern nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu 1.) auch um die \nnachlassende Compliance des Klägers wusste und diese erhalten wollte. \n \ne) Zwar hat der Kläger die Behauptungen der Beklagten über den Inhalt der \nAufklärungsgespräche mit dem Hinweis in Abrede gestellt, er sei von den Beklagten nicht, \nauch nicht unter Verwendung des Merkblatts aufgeklärt worden, was sich schon aus der von \nihm erinnerten Kürze der Behandlungstermine ergebe. Die Medikamentenumstellungen \nseien vielmehr wegen der Unverträglichkeit erfolgt, wobei fehlende Compliance, die \nGichtproblematik, seine Lebensführung und sein Alkohol- und Nikotingenuss für die \nBeklagten keine Rolle gespielt hätten, die problematischen Leberwerte seien allein auf das \n\n \n \nSchmerzmittel Diclac zurückzuführen. Der Senat hält aber gleichwohl den Beweis für ein \nausreichendes Aufklärungsgespräch im Sinne des § 286 ZPO für geführt, zumal die \nglaubhaften \nAussagen \nder \nBeklagten \nin \nwesentlichen \nPunkten \ndurch \ndie \nPatientendokumentation bestätigt werden, in denen vermerkt ist, dass Beschwerden des \nKlägers auf durch ungesundes Essen und viel Fleisch verursachte Gichtanfälle \nzurückzuführen seien, der Kläger aber das verordnete Allopurinol nicht und auch das \nverordnete Benepali® nur sporadisch genommen habe. Ferner findet sich auch der folgende \nHinweis: „Noncompliance - Aufkl. über dtl. Laborverändng. bei C2-Konsum, C2 Abstinenz; \nüber mgl. Entgiftg/Entwöhng gesprochen, möchte er allein schaffen“. Eine fehlende \nCompliance ist ferner unter dem 15.07.2022, ein Alkoholkonsum von „tgl. 2 Bier“ ist für den \n08.12.2016 vermerkt. Ist - wie hier - durch die Angaben der Beklagten im \nVerhandlungstermin und die Patientenunterlagen einiger Beweis für ein gewissenhaftes \nAufklärungsgespräch erbracht worden, soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die \nAufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gilt auch mit Rücksicht \ndarauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein solche \nGespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht immer in \nallen Einzelheiten erinnern (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13 - juris; Senat, \nUrteil vom 14. Januar 2025 – 4 U 2630/22 –, Rn. 23, juris; Beschluss vom 14.12.2023 - 4 U \n1170/23 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 10.08.2020 - 4 U 905/20 -, Rn. 15, juris; Urteil vom \n30. Juni 2020 - 4 U 2883/19 -, Rn. 19-20, juris, m.w.N.). Aus diesem Grund kommt der vom \nKläger behaupteten Dauer der jeweiligen Behandlungstermine keine entscheidende \nBedeutung zu. \n \nDem das Arzthaftungsrecht tragenden Grundsatz der Waffengleichheit, der es gebietet, \nsowohl Arzt als auch Patient zu den Inhalten eines Vier-Augen-Gespräches anzuhören, ist \nRechnung getragen, wenn deren persönliches Erscheinen zum Verhandlungstermin \nanberaumt und ihnen damit Gelegenheit gegeben wird, den Inhalt eines solchen Gesprächs \naus ihrer Perspektive darzustellen. Erscheint eine Partei - wie hier - ohne Angabe von \nGründen zu einem solchen Termin nicht, hat sie die hieraus folgenden prozessualen \nNachteile zu tragen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO \nund eine nochmalige Ladung der Partei kommen nur dann in Betracht, wenn die \nVerhinderung nachträglich entschuldigt und der Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht \nwerden (Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. § 141 Rn 11). Eine solche Entschuldigung enthalten \ndie Schriftsätze vom 20.05. und 05.06.2025 indes nicht. \n \nf) Entgegen der in diesen Schriftsätzen vertretenen Auffassung bleibt es im Übrigen dabei, \ndass der Umfang der bei der erstmaligen Medikamentenverordnung ärztlich geschuldeten \nAufklärung durch das dem Beipackzettel zu entnehmende und zum Verordnungszeitpunkt \nallgemein bekannte Risikospektrum des Präparates bestimmt wird (s.o.). Die von der \nBerufung angeführten Vorschriften des SGB V sind hierfür unmaßgeblich, genauso wie die \nKosten der jeweils verordneten Medikamente. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen \nergibt sich an keiner Stelle, dass - bezogen auf das Präparat Etanercept und die verordneten \nMedikamente Enbrel®, Benepali® und Erelzi® - in den jeweiligen Beipackzetteln \nunterschiedliche Risikospektren aufgeführt worden wären. Der als Anlage K9 vorgelegte \nArtikel, der im Internet abrufbar ist (www. aerzteblatt.de), bezieht sich bereits in der \nvorangestellten Zusammenfassung allein auf wirkstoffgleiche Handelspräparate von \nPsychopharmaka und Antikonvulsiva, die ausweislich einer aktuellen Studie eine Divergenz \nbei der aufgeführten Anzahl von Kontraindikationen aufwiesen. Ein Zusammenhang mit dem \nhier streitgegenständlichen Präparat Etanercept, einem TNF-Blocker, ist nicht ersichtlich. \nOhne dass es angesichts der auf das Nebenwirkungsprofil des Wirkstoffs Etanercept \n\n \n \nbezogenen Aufklärung des Klägers darauf entscheidend ankäme, hat sich darüber hinaus \naus den vom Senat recherchierten, im Internet abrufbaren Beipackzetteln der Medikamente \nEnbrel® und Erelzi® ergeben, dass die Aufzählung der Nebenwirkungen jeweils wortgleich \nist, was belegt, dass entsprechend den Angaben der Beklagten im Termin am 13.05.2025 \nsich das Nebenwirkungsprofil der verschiedenen Präparate von Etanercept gerade nicht \nunterscheidet. Begründete Zweifel hieran werden von der Berufung nicht aufgezeigt. \n \n3. \nDa die Beklagten den Beweis für ein hinreichendes Aufklärungsgespräch zu den Risiken der \nvon ihnen verordneten Medikation geführt haben, bedarf es keiner abschließenden \nEntscheidung oder der Einholung eines pharmakologischen Gutachtens zu der Frage, ob die \nBeklagten eine gesonderte Aufklärung hinsichtlich des Einsatzes des biosimilaren \nMedikaments Erelzi® mit gleichem Wirkstoff wie das zuvor eingesetzte Medikament Enbrel® \nfür erforderlich hätte halten müssen. Einer Entscheidung bedarf es auch nicht, weil der Senat \nim Anschluss an eine Entscheidung des OLG Koblenz (vom 20.01.2016 – 5 U 1175/12 –, \nRn. 43 ff, juris) aufgrund der Zulassungsbedingungen auch für ein biotechnologisch \nhergestelltes Generikum (Biosimilar) von einer identischen Wirkweise ausgeht. Die \nwesentlich gleichen Resorptions- und Bioverfügbarkeitsverhältnisse sind Wesensmerkmal \neines Generikums, vgl. § 24b Abs. 2 und Abs. 5 AMG. Um dies festzustellen, bedarf der \nSenat angesichts der Legaldefinition in § 24b Abs. 2 AMG, die in § 24 b Abs. 5 AMG auf \nBiosimilars erweitert wird, ohne weitere entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte keines \npharmakologischen Gutachtens. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 \nZPO. Der Feststellungsantrag wurde mit 5.000 EUR bemessen. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-06-17/4-u-106-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-06-17/4-u-106-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396947","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.064262+00:00"}}