{"status":"available","doknr":"OLD396946","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-06","aktenzeichen":"4 U 1053/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Beweislast für das Vorliegen einer Unterversicherung trägt der Versicherer. Der \nVersicherungsnehmer kann sich im Prozess auch dann auf ein bloßes Bestreiten \nbeschränkten, wenn der Versicherer die Unterversicherung durch ein Privatgutachten belegt. \n \n2. Stützt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch sowohl auf den Versicherungsvertrag \nals auch auf eine Beratungspflichtverletzung des Versicherers, liegt eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung \nrechtfertigt, vor, wenn das Gericht nur den Schadensersatzanspruch zurückweist, ohne sich \nmit dem Primäranspruch zu befassen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 2022, Az.: 4 U 1053/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1053/22 \nLandgericht Leipzig, 03 O 3351/20 \n \n \nVerkündet am: 06.12.2022 \n \nR..., Justizhauptsekretärin \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nxxx Schlossverwaltungs-, Vermittlungs- und Liegenschaftsgesellschaft mbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... P......, ... \n \ngegen \n \n... Versicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwältin U...... K......, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n\n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 25.11.2022 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 06.12.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom \n03.05.2022 - 3 O 3351/20 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens \naufgehoben. \n \nII. \nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \ndes Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 25.858,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen wegen \neines am 30.10.2017 eingetretenen Sturmschadens auf der Grundlage eines zwischen den \nParteien mit Wirkung zum 01.06.2013 geschlossenen Versicherungsvertrages. Bei dem \nversicherten Objekt handelt es sich um ein Schlossgebäude mit diversen Nebengelassen. \nVersichert \nwurden \ndie \nWohn- \nund \nGeschäftsgebäude \nzum \nZeitwert \nmit \neiner \nVersicherungssumme \nvon \n1 Mio. \nEuro. \nNachdem \nder \nseitens \nder \nVersicherung \neingeschaltete Gebäudesachverständige Dipl.-Ing. B...... mit Gutachten vom 12.04.2018 \neinen Schaden von brutto 35.700,00 € errechnet und hierbei im Gutachten einen Zeitwert \ndes gesamten Schlossgebäudekomplexes i.H.v. 703.255,00 € ausgewiesen hatte, regulierte \ndie Beklagte lediglich einen Betrag von 4.142,00 €. Sie hat sich hierbei auf einen \ntatsächlichen Gebäudezeitwert von netto 8.618.305,00 € berufen und damit entsprechend \nder Proportionalitätsregel aus § 75 VVG unter Abzug einer Unterversicherungsquote von \n88,4 % den regulierten Betrag errechnet. \n \nMit der Behauptung eines tatsächlich niedrigeren Zeitwertes unter Berufung auf die vom \nVersicherungssachverständigen B...... bezifferten 703.255,00 € bestreitet die Klägerin die \nvon der Beklagten behauptete Unterversicherung. Sie verlangt als Versicherungsleistung \nden Differenzbetrag zwischen dem vom Gebäudesachverständigen errechneten Schaden in \nHöhe von netto 30.000,00 € und den unstreitig gezahlten 4.142,00 €. \n \nHilfsweise stützt die Klägerin ihre Zahlungsforderung auf einen Schadensersatzanspruch aus \ndem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Behauptung, bei \nAnnahme einer Unterversicherung sei diese auf eine Falschberatung durch den mit dem \nVersicherungsabschluss \nund \nder \nVertragsdurchführung \nim \nHinblick \nauf \ndas \nstreitgegenständliche Objekt berufenen Versicherungsvertreter der Beklagten, Herrn S...... \nA...... zurückzuführen. \n \nDas Landgericht hat die Klage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und ohne \n\nVernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat sich dabei ausschließlich mit dem von der \nKlägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch befasst und hierbei eine mangelnde \nKausalität einer etwaigen Pflichtverletzung durch Fehlberatung bei Vertragsabschluss \nangenommen. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiter. \n \nSie rügt das Urteil wie folgt: \nDas Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht mit dem primären \nAnspruch auf Versicherungsleistungen auseinandergesetzt habe. Entgegen seiner \nursprünglichen Ankündigung in mündlicher Verhandlung vom 13.07.2021 (Bl. 41 Akte I. \nInstanz) habe es die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Des \nWeiteren habe das Landgericht nicht klar zu erkennen gegeben, dass es weiteren Vortrag \nzum geltend gemachten Sekundäranspruch in Form von Schadensersatz wegen \nFehlberatung benötige. \n \nIn der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen: Sie bietet \nerneut Beweis für die Behauptung an, bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei die \nInitiative zur Festsetzung des Zeitwertes i.H.v. 1 Mio. € vom Versicherungsvertreter \nausgegangen, der diese Summe als auskömmlich bezeichnet habe. Der Zeuge S...... A...... \nhabe den Zeitwert selbst i.H.v. 850.632,00 € errechnet (S. 9 BB, Anlage K 13). Zu Unrecht \nhabe das Landgericht unterstellt, die Klägerin habe es unwidersprochen gelassen, sich zu \nder von der Beklagten behaupteten anempfohlenen Anpassung der Versicherungssumme \nnicht bereitgefunden zu haben. Eine solche Empfehlung sei tatsächlich nie erfolgt. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. \nUnter Abänderung des am 03.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts \nLeipzig, Az.: 03 O 3351/20, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin \n26.999,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszins \nseit 08.05.2018 auf 25.858,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszins auf 1.141,90 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n2. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt weiter hilfsweise, \n \ndie Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des \nersten Rechtszuges zurückzuweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei der Zeitwertberechnung von 703.255,00 € durch \nden Sachverständigen B...... habe es sich ersichtlich um ein redaktionelles Versehen \ngehandelt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien \nvorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom \n\n04.11.2022 nach Zustimmung der Parteien die Überleitung in das schriftliche Verfahren \nangeordnet und hierbei Schriftsätze, die bis zum 25.11.2022 eingegangen sind, \nberücksichtigt. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin führt auf den von der Beklagten in ihrer Stellungnahme \nvom 31.10.2022 auf die Hinweise des Senats gestellten Hilfsantrag zur Aufhebung des \nerstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht Leipzig zum Zwecke der \nerneuten Verhandlung und Entscheidung. \n \n1. \nDas Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der eine \naufwändige Beweisaufnahme erfordert. \n \nDas Landgericht hat seine Klageabweisung ausschließlich auf die aus seiner Sicht von der \nKlägerin nicht bewiesene Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters der Beklagten beim \nVertragsschluss gestützt. Gänzlich außer Acht gelassen hat es den Hauptanspruch auf \nZahlung weiterer Versicherungsleistungen, der verschuldensunabhängig völlig andere \nTatbestandsvoraussetzungen als ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch \nhat. Bei der Frage, ob die Beklagte sich auf eine Unterversicherung hat berufen dürfen, \nkommt es allein auf den tatsächlichen Zeitwert der streitgegenständlichen Immobilie an. \nEntscheidend ist insofern also ausschließlich, ob objektiv eine Unterversicherung vorliegt \noder nicht. \n \nDie Beklagte hat sich auf ihr Recht zur proportionalen Kürzung der Versicherungsleistung \nnach § 75 VVG berufen. Dieses Recht greift, wenn das Objekt unterversichert ist, mit \nanderen Worten ein geringerer Wert für das versicherte Objekt angegeben wurde, als dem \nObjekt tatsächlich zukommt. Sofern der Versicherer sich auf eine Anspruchsminderung nach \n§ 75 beruft, hat er als deren Voraussetzung die Höhe des Versicherungswertes zu beweisen \n(Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 75 VVG Rn. 22 m.w.N.). Dementsprechend hat die Beklagte \nauch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ein Sachverständigengutachten zum Beweis \nihrer Behauptung angeboten, der Versicherungswert - also hier der Zeitwert - der \nLiegenschaft liege bei über 8 Mio. €. Die Klägerin hat diese Behauptung substantiiert \nbestritten, und zwar durch Verweis auf ihren Kaufpreis von seinerzeit 365.000,00 DM, also \nnur rd. 186.622,00 EUR und auf die Verpflichtung zur Erbringung von Sanierungsleistungen \nin noch mehrstelliger Millionenhöhe, zu denen sich die Klägerin beim Kauf verpflichten \nmusste (S. 11 BB). Auch bemängelt die Klägerin zu Recht, dass die Ermittlung dieses \nnunmehr von der Beklagten angesetzten Zeitwertes durch den Sachverständigen B...... \nmangels Offenlegung der Anknüpfungstatsachen nicht nachvollziehbar ist. \n \nBeide Parteien sind in Bezug auf diesen Punkt ihrer Darlegungs- und Beweislast durch \nordnungsgemäßen Vortrag nachgekommen. Zum Zwecke der Ermittlung des tatsächlichen \nZeitwertes und damit der tatsächlichen Versicherungsleistung hätte das Landgericht folglich \nein Sachverständigengutachten einholen müssen. Es hat sich statt dessen allein mit dem nur \nsubsidiär in Betracht zu ziehenden Schadensersatzanspruch befasst, ohne die hierfür \ngebotenen Feststellungen zu seiner Unterversicherung zu treffen. \n \nAuch im Hinblick auf den nachrangig geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe \nder Differenz zwischen ausgekehrter und verlangter Versicherungsleistung aufgrund von \n\nFalschberatung hätte das Landgericht zudem nicht ohne Weiteres auf eine fehlende \nKausalität einer etwaigen Falschberatung für das Zustandekommen einer Unterversicherung \nabstellen dürfen. Denn nicht nur die Frage, ob der unstreitig als Versicherungsvertreter für \ndie Beklagte tätig gewordene S...... A...... bei Vertragsabschluss oder im weiteren Verlauf \nBeratungspflichten verletzt hat, ist zwischen den Parteien streitig, sondern auch und gerade \ndie Frage, ob ein Mitarbeiter oder Bevollmächtigter der Klägerin jemals geäußert hat, er \nwünsche (aus Kostengründen) keine 1 Mio € übersteigende Versicherungssumme. Dies hat \ndie Klägerin bestritten und auch hierfür hat die Beklagtenseite- ordnungsgemäß \nZeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen E...... K...... angeboten. Die Klägerin hat \nbereits vorsorglich, obwohl nicht beweisbelastet, gegenbeweislich den Zeugen L...... G...... \nbenannt. Auch insoweit ist die gebotene Beweisaufnahme unterblieben. \n \nDadurch dass das Landgericht sich mit den Voraussetzungen des klägerseits geltend \ngemachten Hauptanspruches nicht befasst, und infolgedessen hierzu auch keinen Beweis \nerhoben hat und im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches erhebliche \nBeweisangebote sowohl von Kläger- als auch Beklagtenseite übergangen hat, hat es das \nrechtliche Gehör der durch die Entscheidung beschwerten Klägerin verletzt, Art. 103 Abs. 1 \nGG. \n \n2. \nAuf dem verfahrensfehlerhaften Übergehen des Sachvortrages der Klägerin und der \nUnterlassung der Einholung der Sachverständigengutachten beruht das angefochtene Urteil. \nEs kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Durchführung \neiner Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die notwendigerweise \ndurchzuführende \nsachverständige \nBegutachtung \nist \nauch \nals \n„umfangreiche“ \nBeweisaufnahme i.S. von § 538 Abs.2 Nr. 1 ZPO anzusehen. Es ist hier ein Gutachten \neinzuholen und nach den Erfahrungen des Senates ist in der Regel eine Ergänzung der \nBefragung der gerichtlichen Sachverständigen sowie ggf. auch mündliche Erläuterungen der \nGutachten erforderlich. Zusätzlich wird das Landgericht voraussichtlich mehrere Zeugen \nhören müssen. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung hat der Senat zudem \nberücksichtigt, dass ein „Heraufziehen“ des Rechtsstreits für beide Parteien den Verlust einer \nInstanz nach sich zöge. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-06/4-u-1053-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-06/4-u-1053-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396946","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.039798+00:00"}}