{"status":"available","doknr":"OLD396945","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-11-04","aktenzeichen":"4 U 1050/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Rücknahme des Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen zu dessen schriftlich \nerstattetem Gutachten verbunden mit dem Antrag, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, \nist beweisrechtlich als Aufgabe des Bestreitens der dem Gutachten zugrunde liegenden \nBehauptungen zu werten. \n \n2. Die Beweiserleichterung wegen eines Dokumentationsmangels führt weder zu einer \nBeweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den \nSchluss auf ein für den Patienten positives Befundergebnis. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 4. November 2025, Az.: 4 U 1050/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1050/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 2572/21 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. Erbengemeinschaft nach L...... P......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F...... und A...... Partnerschaft mbH, ...... \n \nErbin: \nU...... P......, ...... \n \nErbe: \nL...... V......, ...... \n \n2. U...... P......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F...... und A...... Partnerschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \nKlinikum ...... gGmbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin Dr. ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n\n \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 15.09.2025 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 04.11.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n11.07.2024 - 8 O 2572/21 - wird \n \nz u r ü c k g e w i e s e n . \n \nII. \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nIII. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \nkönnen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nleistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 865.206,27 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Kläger sind Erben des am 16.01.2018 geborenen und am 20.02.2025 verstorbenen \nKindes L...... P......; die Klägerin zu 2) ist die Mutter des Kindes. \n \nDie Kläger zu 1) verlangen von der Beklagten Schmerzensgeld sowie Feststellung der \nSchadensersatzpflicht \nfür \nimmaterielle \nund \nmaterielle \nSchäden \naufgrund \nvon \nBehandlungsfehlern in Zusammenhang mit der Geburt und unmittelbaren nachgeburtlichen \nVersorgung von L....... Die Klägerin zu 2) begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und die \nFeststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der \nEntbindung und der Entfernung ihrer Gebärmutter. \n \nWegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufs sowie der Behandlungsfehlervorwürfe \nwird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens \naus \nden \nBereichen \nGeburtshilfe/Pränatalmedizin die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nZur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Berufung rügen die Kläger, das Landgericht \nhabe es pflichtwidrig verabsäumt, ein neonatologisches Sachverständigengutachten \neinzuholen, was angesichts des substantiierten Sachvortrags der Kläger geboten gewesen \nsei. Ferner habe sich das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf unschlüssige \nund widersprüchliche Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. So sei es nicht \nnachvollziehbar, dass der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass einerseits die \n\n \n \nKlägerin Symptome einer schweren Präeklampsie gezeigt habe, er andererseits aber \nSymptome für eine vorzeitige Plazentaablösung verneint habe. Auch wegen mehrerer \nRisikofaktoren hätte die vorzeitige Plazentaablösung früher, spätestens ab 01:55 Uhr, \nerkannt werden können. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Dopplersonographie geboten \ngewesen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund im Sinne einer \nvorzeitigen Plazentalösung ergeben hätte mit der zwingenden Konsequenz einer \nnotfallmäßigen Sectio. Hierdurch hätte die Unterversorgung des Kindes verhindert bzw. \nderen Dauer verkürzt werden können. Zudem sei die wegen des hohen Blutverlustes der \nKlägerin nach der Geburt erfolgte Gabe des Medikaments Cytotec dem Grunde nach und \nwegen der verabreichten Dosis zu beanstanden, was auch durch die eingeholten \nPrivatgutachten bestätigt werde. Danach sei die Entfernung der Gebärmutter vorwerfbar auf \nden Einsatz des Medikaments zurückzuführen. Soweit der Sachverständige das Handeln der \nBeklagten mit dem Hinweis auf eine dadurch erzielte „relative Kreislaufstabilität“ \nunbeanstandet gelassen habe, berücksichtige dies die vorhandene Kreislaufinstabilität des \nKindes nicht. Schließlich seien auch die Ausführungen des Sachverständigen zum Vorliegen \neiner Gerinnungsstörung als Ursache des Blutverlustes anstelle einer Uterusatonie nicht \nüberzeugend. Mit Schriftsatz vom 27.08.25 haben die Kläger ihre Aufklärungsrüge im \nHinblick auf den Off-label-use des Medikaments Cytotec zurückgenommen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) ein in das Ermessen des \nGerichts \ngestelltes angemessenes \nSchmerzensgeld, \nmindestens jedoch \n700.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit 10.06.2021 zu zahlen. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche immateriellen \nund materiellen Schäden zu ersetzen, die den Klägern zu 1.) infolge der \nfehlerhaften Behandlung im Zeitraum 08.01.2018 bis 20.02.2018 durch die \nBeklagte entstanden sind oder entstehen werden, soweit diese nicht auf \nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) ein in das Ermessen des \nGerichts \ngestelltes angemessenes \nSchmerzensgeld, \nmindestens jedoch \n50.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit 10.06.2021 zu zahlen. \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 31.206,27 € nebst Zinsen \ni.H.v. \n5 \nProzentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nseit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \n5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche immateriellen \nund materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2.) infolge der \nfehlerhaften Behandlung im Zeitraum 08.01.2018 bis 24.01.2018 durch die \nBeklagte entstanden sind oder entstehen werden, soweit diese nicht auf \nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. \n \n6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) als \nGesamtgläubiger die vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. \n4.082,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \n\n \n \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger zu 1.) und die \nKlägerin \nzu \n2.) \nals \nGesamtgläubiger \nvon \nweiteren \nvorgerichtlichen \nRechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.536,48 € freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die \nangefochtene Entscheidung. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neonatologischen \nSachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die aus \neigenem und ererbtem Recht geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld, \nSchadensersatz und auf Feststellung der Einstandspflicht für Schäden im Zusammenhang \nmit der Geburt von Leo Plath und der nachgeburtlichen Behandlung im Haus der Beklagten \ngemäß §§ 630 a ff., 823 Abs. 1, 831, 280, 253 BGB nicht zu. \n \n1. \nDas Landgericht ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. \nDr. D...... zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der \nKlägerin \nder \nNachweis \neines \nbehandlungsfehlerhaften \nVorgehens \nbei \nder \nstreitgegenständlichen Behandlung nicht gelungen ist. \n \nAusgehend von der sachverständigen Einschätzung des Behandlungsverlaufs hat das \nLandgericht zu Recht keinen Behandlungsfehler gesehen. An eine solche erstinstanzliche \nBeweiswürdigung ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn \nnicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder \nunrichtig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers \nentgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren \nund gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Urteil vom \n07.11.2023, - 4 U 675/23 -, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 -, Beschluss vom \n07.08.2020 - 4 U 1285/20 -, sämtl. juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, \nbereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung \neines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch \nDritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein \nmedizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). \nAnders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einem Patienten \ngestatten, \nohne \nnähere \nAngaben \nseine \neigene \nMeinung \nzu \nmedizinischen \nKausalzusammenhängen \nderjenigen \neines \ngerichtlichen \nSachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus \n(so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Weil der \nPatient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann \n\n \n \ner konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 \n- 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). \n \n Im vorliegenden Fall haben die Kläger sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer \nerstinstanzlichen medizinischen Behauptungen beschränkt. Ihrem Vortrag lassen sich auch \nkeine \nzureichenden \nAnhaltspunkte \nfür \nWidersprüchlichkeiten \noder \nLücken \ndes \nSachverständigengutachtens entnehmen. \n \na) Der Vorwurf, die Plazentalösung bei der Klägerin zu 2) hätte eher erkannt werden \nmüssen, ist nach den Ausführungen sowohl des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. D...... \nals auch des Privatgutachters A...... nicht begründet, wie bereits das Landgericht zutreffend \nfestgestellt hat. Kriterien für die Diagnose einer vorzeitigen Plazentaablösung sind den \nGutachtern zufolge u.a. plötzlich auftretende starke Unterleibsschmerzen, vaginale \nBlutungen, ein brettharter Uterus und/oder ein pathologisches CTG. Da nach dem \nBlasensprung um 01:55 Uhr das CTG völlig unauffällig gewesen sei, habe es keinen Anlass \ngegeben, eine Sonografie durchzuführen. Erstmals sei um 2:14 Uhr bei der Kopfgeburt eine \nverstärkte Blutung aufgetreten, erst damit sei der unmittelbare Nachweis einer vorzeitigen \nPlazentalösung wahrscheinlich gewesen. Eine möglicherweise zuvor bestehende vaginale \nBlutung müsse nicht in jedem Fall nach außen erkennbar sein (vgl. S. 12/13 des Gutachtens \nvom 01.06.23, hier vergleichbare Situation wie Abb. 2). Auch aus den bei der Klägerin zu 2) \nvorliegenden Risikofaktoren, zu denen auch die dem Sachverständigen zufolge nur \nmäßiggradig ausgeprägte Präeklampsie gehöre, könne nicht zwingend auf das Vorliegen \neiner Plazentalösung geschlossen werden, zumal vor 02:14 Uhr keine Blutung nach außen \nerkennbar gewesen sei, das Kind bereits um 02:15 Uhr geboren wurde und es keine \nMöglichkeit gegeben habe, die Geburt zu beschleunigen. Eine Entbindung mittels Sectio sei \nzu keinem Zeitpunkt medizinisch indiziert gewesen, hätte zum Zeitpunkt des Auftretens von \nBlutungen wegen des Geburtsfortschritts auch nicht notfallmäßig durchgeführt werden und \ndie Geburt zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr beschleunigen können. Die Ausführungen \ndes Sachverständigen stimmen mit denen des Privatgutachters überein und sind weder \nwidersprüchlich noch unverständlich. \n \nb) Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der gutachterlichen \nAussagen des Gerichtssachverständigen das Vorliegen von Behandlungsfehlern im \nZusammenhang mit der nachgeburtlichen Blutung der Klägerin zu 2) verneint. Soweit der \nPrivatgutachter einen Behandlungsfehler in der verspäteten Gabe eines Atonietropfes mit \nOxytocin 30 Minuten nach der Geburt gesehen haben will, steht dem entgegen, dass der \nGerichtssachverständige den Behandlungsunterlagen entnommen hat, dass bereits um \n02:15 Uhr Oxytocin prophylaktisch und erneut um 02.45 Uhr intravenös verabreicht worden \nsei. Der Gerichtssachverständige hat auch den nachfolgenden Einsatz von Cytotec dem \nGrunde und der Dosis nach als standardgerecht bezeichnet; die von ihm verwendete \nBezeichnung als „Mittel der 2. Wahl“ bezieht sich auf die zeitliche Reihenfolge nach der \nOxytocingabe. Auch die der Klägerin zu 2) rektal - nicht oral, wie der Privatgutachter irrig \nangenommen hat - verabreichte Dosis mit 800 ɥg sei leitliniengerecht gewesen. Die \nVerwendung von Carbetocin anstelle von Cytotec sei zum damaligen Zeitpunkt nicht üblich \n\n \n \nund laut Leitlinie auch nicht gängig gewesen. Auch das weitere Behandlungsmanagement \nwird vom Gerichtssachverständigen nicht beanstandet. Zwar sei zutreffend, dass die \nWirkung von Cytotec verzögert eintrete. Mit dem Einsatz des Medikaments habe jedoch \nzumindest zeitweise eine Kreislaufstabilität erreicht werden können, was in den \nBehandlungsunterlagen dokumentiert sei und zudem dadurch belegt werde, dass die \nKlägerin zu 2) zusammen mit einer Anästhesistin auf die Neonatologie gehen konnte. Dem \nVorwurf der Klägerin, die Entfernung der Gebärmutter sei vorwerfbar auf den Einsatz des \nMedikaments zurückzuführen, stehen die überzeugend begründeten Ausführungen des \nSachverständigen entgegen. Die Klägerin ist zudem unter steter Labor- und klinischer \nBlutungskontrolle fortlaufend intensiv medizinisch überwacht worden. Typische Folge einer \nvorzeitigen Plazentalösung ist dem Sachverständigen zufolge eine atonische Blutung \naufgrund einer ausgeprägten disseminierten intravaskulären Gerinnungsstörung (DIC), deren \nHauptmechanismus eine Aktivierung der intravaskulären Gerinnung sei, die zum Verbrauch \nvon Gerinnungsfaktoren beitrage. Die vorzeitige Plazentalösung sei der häufigste Grund \neiner solchen klinisch zu verzeichnenden Koagulopathie, die hier nicht mehr habe gestoppt \nwerden können trotz zweimaliger instrumenteller Nachtastung, Gabe von Plasma, \nErythrozytenkonzentraten, Thrombozytenkonzentrat, Substitution von Gerinnungsfaktoren \neinschließlich der Gabe von Novoseven sowie Tranexamsäure. Mit dem Hinweis auf das \nVorliegen einer durch die Plazentalösung hervorgerufenen DIC als Ursache der atonischen \nBlutung aus der Cervix als wahrscheinlicher Blutungsquelle hat der Sachverständige \nnachvollziehbar eine Uterustamponade, das Legen von Kompressionsnähten oder die \nDurchführung einer supracervikalen Hysterektomie als untauglich angesehen, um die DIC \nzum Stillstand zu bringen. Er hat vielmehr bekräftigt, dass man im Laufe des Tages alles \nversucht habe, bevor man als ultima ratio die Gebärmutter entfernt habe. Angesichts der \nGefahr, dass die Klägerin an einem Blutungsschock hätte versterben können, hätte man \ndamit aber auch nicht länger zuwarten dürfen. Ein Verstoß gegen den fachärztlichen \ngynäkologischen Standard sei nicht festzustellen. \n \nc) Widersprüche in den sachverständigen Ausführungen bestehen auch nicht mit Blick auf \ndie Codierungsschlüssel für die Abrechnung der Behandlungsmaßnahmen, die sich hier \nsowohl auf eine Atonie als auch auf die vorzeitige Plazentalösung beziehen, wie der \nSachverständige ausgeführt hat. Unabhängig davon werden aber der Behandlungsverlauf \nund die standardgemäß zu treffenden -maßnahmen durch die für die Abrechnung \nverwendeten Codierungsschlüssel ohnehin nicht ausreichend belegt. Den überzeugenden \nAusführungen des Gerichtssachverständigen stellt die Klägerin hier letztlich nur ihre eigene \nMeinung entgegen, ohne diese durch ein Privatgutachten oder durch Literaturstellen in dem \nfür eine ergänzende Beweisaufnahme im Berufungsverfahren erforderlichen Ausmaß zu \nuntersetzen. \n \n2. \nDie Kläger konnten im Ergebnis der zweitinstanzlichen Begutachtung durch den \nneonatologischen Sachverständigen Prof. Dr. H...... ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen \nbeim kinderärztlichen Management ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zu seiner \nstationären Entlassung nicht beweisen. \n \na) Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass die bei Leo aufgetretenen \nkörperlichen Schäden bereits durch den schweren Sauerstoffmangel (Asphyxie) unter der \nGeburt infolge einer vorzeitigen vollständigen Ablösung der Plazenta mit nachfolgendem \ngravierendem Blutverlust auch des Kindes mit hämorrhagischen Schock, der Entwicklung \neiner Postasphyxiesequenz und einer hypoxisch ischämischen Encephalopathie eingetreten \n\n \n \nsind. Die durchgeführten Maßnahmen kurz nach der Geburt und auf der Intensivstation \nhaben dem Sachverständigen zufolge dem wissenschaftlichen medizinischen Standard und \nder klinischen Praxis entsprochen und seien nicht zu beanstanden. Das Kind sei ohne \nLebenszeichen geboren worden, was sich auch in den dokumentierten Apgar-Score-Werten \nabbilde. Die Einleitung der Reanimationsmaßnahmen unmittelbar nach der Geburt mittels \npharyngealer Beatmung, sowie die weiteren Maßnahmen (nachfolgend Herzdruckmassage, \nAdrenalingabe, Sauerstoffzufuhr, Anlage eines Nabelvenenkatheters) seien entsprechend \nder zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Leitlinie 2015 zur Neugeborenenreanimation sowohl \nzeit-, als auch fachgerecht erfolgt. Nachdem die Reanimation bis zur 20. postnatalen Minute \nfortgeführt worden sei, sei diese aus der insoweit maßgeblichen ex ante Sicht letztlich der \nLeitlinie entsprechend beendet worden. Zwar könne die Pause bis zu der dann überraschend \neingetretenen Spontanatmung den bis dahin eingetretenen gesundheitlichen Schaden \nverstärkt haben. Dagegen spreche aber, dass es anschließend zu einer spontanen \nVerbesserung \nder \nSituation \ndes \nKindes \ngekommen \nsei. \nDie \nBeendigung \nder \nWiederbelebungsversuche werden vom Sachverständigen daher in der ex ante Betrachtung \nals nachvollziehbar und nicht zu beanstanden gewürdigt, wie auch die Entscheidung, die \nReanimation wieder aufzunehmen, nachdem das Kind deutliche Lebenszeichen gezeigt \nhabe. \n \nOhne Erfolg rügen die Kläger eine zu frühe Beendigung der Reanimation mit dem Hinweis \ndarauf, dass nach den Leitlinien die Fortführung der Maßnahmen jedenfalls nicht kategorisch \nausgeschlossen werde, selbst wenn das Kind nach 20 Minuten keine Herzfrequenz zeige. \nDer Sachverständige hat hierzu jedoch ausgeführt, dass die Beendigung der bis zu diesem \nZeitpunkt vergeblichen Reanimationsmaßnahmen eine Einzelfallentscheidung sei, die sich \nlediglich in der ex post Betrachtung angesichts der eine Minute später einsetzenden \nSpontanatmung \nals \nfalsch \ndarstelle, \nin \nder \nex \nante \nSicht \njedoch \neinen \nBehandlungsfehlervorwurf nicht begründen könne. \n \nb) Das Kind ist dem Sachverständigen zufolge auch im empfohlenen Zeitfenster (bis \n6 Stunden nach Geburt) einer therapeutischen Hypothermie zugeführt worden. Zwar werde \nim Allgemeinen eine Hypothermiedauer von 72 Stunden empfohlen, so dass die hier am \n18.01. um 17 Uhr begonnene Wiedererwärmung zu früh erfolgt sei. Aus Sicht des \nSachverständigen sei dies jedoch nachvollziehbar mit der schwierigen Kreislauf- und \nBeatmungssituation sowie dem Auftreten von Lungenblutungen begründet worden. Das \nVorgehen der Beklagten könne daher nicht beanstandet werden. Ursache der \nLungenblutungen des Kindes sei in erster Linie die stattgehabte schwere Asphyxie und nicht \ntherapeutisches Versagen gewesen. Auf die Blutungen sei lege artis reagiert worden, da die \ndurchgeführten Maßnahmen den üblichen Therapieprinzipien entsprochen hätten und \ngeeignet gewesen seien, die Blutung zu stoppen und deren Folgen zu minimieren. \nVersäumnisse, die mit der bereits zuvor determinierten Hirnschädigung des Kindes \nzusammenhängen könnten, sieht der Gutachter daher nicht. Der Sachverständige hat die \nVerkürzung der Dauer der Hypothermiebehandlung angesichts der Klinik als nachvollziehbar \nbezeichnet und ausdrücklich unbeanstandet gelassen. Ohnehin seien die Möglichkeiten der \ntherapeutischen Hypothermie angesichts der beim Kind vorliegenden schweren Asphyxie in \nder Regel begrenzt und könne nur ein sehr kleiner Anteil von Neugeborenen hiervon \nprofitieren. \n \nc) Behandlungsfehler werden vom Sachverständigen auch im Zusammenhang mit der am \n16.01.2018 um 03:17 Uhr während der Beatmung bestehenden passageren Phase einer \nHypokapnie nicht gesehen, da hierauf durch das medizinische Personal der Beklagten durch \n\n \n \nReduktion der Beatmung und Sedierung adäquat reagiert worden sei. Darüber hinaus sei \nausweislich des Ultraschallbefundes, der Anamnese und der Klinik zu bezweifeln, dass das \nbereits geschädigte Gehirn auf diesen negativen Stimulus reagiert habe und dieser \ntatsächlich in nennenswerter Weise zu dem negativen Outcome des Kindes beigetragen \nhabe. \n \ne) Die zu Beginn der Reanimationsmaßnahmen erfolgte endotracheale Gabe von Adrenalin \nwurde dem Sachverständigen zufolge durch die damals geltende Leitlinie zwar nicht \nempfohlen, aber auch nicht ausgeschlossen. Angesichts der absoluten Notsituation im \nvorliegenden Fall sei das Vorgehen auch mit der Gabe einer leitliniengerechten Dosis daher \nnicht zu beanstanden. Die von der Berufung in diesem Zusammenhang gerügte misslungene \nAnlage eines venösen Zugangs, um die Adrenalingabe hierüber zu ermöglichen, kann nach \nden \nAusführungen \ndes \nSachverständigen \nauch \nkeinen \nBehandlungsfehlervorwurf \nbegründen. Denn der Gutachter hat weiterhin ausgeführt, es sei nicht ungewöhnlich, dass \ndie Anlage von peripheren Venenkathetern nicht gelinge, was auf die schlechte \nKreislaufsituation des Kindes hindeute, nicht aber Behandlungsfehler der Erstversorgenden \nindiziere. \nAuch \nsei \ndie \nAnlage \ndes \nNabelvenenkatheters \nals \nNotfallmaßnahme \nleitliniengerecht erfolgt. Die unmittelbare Umsetzung der Reanimation hat der Gutachter in \nder Gesamtwürdigung dieser Umstände als zeit- und fachgerecht bezeichnet. Durch die \nausdrückliche Rücknahme ihres zunächst gestellten Antrags auf Anhörung des \nSachverständigen mit Schriftsatz vom 27.8.2025 haben die Kläger zu erkennen gegeben, \ndass sie diesen Ausführungen nicht (mehr) entgegentreten. Durch ihren Antrag, stattdessen \nim schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den bereits anberaumten Anhörungstermin \naufzuheben, haben sie vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere \nAufklärung ihrerseits nicht gewünscht ist und die bisherigen Feststellungen akzeptiert werden \n(zur Würdigung eines solchen Prozessverhaltens, vgl. LG Paderborn, Urteil vom \n13. Dezember 2024 – 2 O 388/23 –, Rn. 44, juris). \n \nd) \nSchließlich \nist \nauch \nder \nVorhalt \nder \nBerufung, \ndie \nDokumentation \nder \nReanimationsmaßnahmen sei unvollständig, nicht geeignet, ein behandlungsfehlerhaftes \nVorgehen der Beklagten zu indizieren. Der Sachverständige bewertet die Dokumentation der \nReanimationsmaßnahmen einschließlich der Assessmentdokumentation zwar als sehr \n„schmal“, insgesamt aber noch ausreichend. Ohnehin kann das Vorliegen einer in Teilen \nunvollständigen Dokumentation für sich genommen noch keinen Behandlungsfehlervorwurf \nbegründen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil \nvom 22.10.2019 - VI ZR 71/17 - juris) begründet das Fehlen der Dokumentation einer \naufzeichnungspflichtigen Maßnahme vielmehr allein die Vermutung, dass die Maßnahme \nunterblieben ist. Der Behandlungsseite obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. \nBGH a.a.O.). Weiter reicht die Beweiserleichterung in der Regel aber nicht. Sie führt \ngrundsätzlich \nweder \nunmittelbar \nzu \neiner \nBeweislastumkehr \nhinsichtlich \ndes \nUrsachenzusammenhangs noch rechtfertigt sie den Schluss auf ein für den Patienten \npositives Befundergebnis im behaupteten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2019 - VI ZR \n71/17 - juris; Senat, Urteil vom 4. Februar 2025 – 4 U 301/24 –, Rn. 29, juris) \n \n3. \nIn der Gesamtschau kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen \nschweren \nSchäden \ndes \nKindes \nschicksalhaft \nseien \nund \ndas \nVorliegen \nvon \nBehandlungsfehlern zu verneinen sei. Insgesamt lasse sich aus den kleineren \nAbweichungen im Verlauf der postnatalen Behandlung des Kindes ein negativer Einfluss auf \ndas Outcome des Kindes nicht ableiten. Danach haben die Kläger auch den ihnen \n\n \n \nobliegenden Beweis nicht führen können, dass die Hirnschädigung ihres Kindes mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der \nBeklagten zurückzuführen ist. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da \ndie Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 3 ZPO. \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-04/4-u-1050-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-04/4-u-1050-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396945","retrieved":"2026-07-09 05:48:54.013239+00:00"}}