{"status":"available","doknr":"OLD396944","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-12-12","aktenzeichen":"4 U 1049/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1 Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Kündigung eines Vertrages über \ndie Nutzung eines sozialen Netzwerkes vorliegen, trägt der Betreiber. \n \n2. Kündigung und dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos erfordern eine Abwägung der \ngegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der Praktischen Konkordanz; wird \nlediglich pauschal ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen behauptet, ohne dass \ndieser ggf. unter Vorlage eines Screenshots belegt werden könnte, reicht dies für eine \nÜberprüfung durch das Gericht nicht aus. \n \n3. Der bloße Verlust von Daten infolge der Deaktivierung des Nutzerkontos stellt keinen \nimmateriellen Schaden dar. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az.: 4 U 1049/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1049/23 \nLandgericht Dresden, 3 O 463/20 \n \n \nVerkündet am: 12.12.2023 \n \n \nI... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF... B..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K..., ... \n \nProzessbevollmächtigte: \nR... Rechtsanwaltskanzlei, ... \n \ngegen \n \n..., ... \nvertreten durch die Mitglieder ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF... B... D... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht R... und \nRichterin am Oberlandesgericht P... \n \n\n3 \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 am 12.12.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 19.05.2023 - \n3 O 463/20 - im Kostenpunkt aufgehoben und - unter Zurückweisung der weitergehenden \nBerufung - im Übrigen wie folgt abgeändert: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers \nAnmelde-E-Mail f...@web.de auf www.facebook.com vollständig wiederherzustellen \nund insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, \nwie dies zum heutigen Zeitpunkt besteht, wiederherzustellen sowie dem Kläger Zugriff \nauf dieses Konto zu gewähren. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend \nzu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, \nder der Deaktivierung i.S.d. Ziffer 1 des Tenors zugrunde liegt, aus dem Datensatz \ngelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß \nzurückgesetzt wird. \n \n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche \nTätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei R... freizustellen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte \nzu 52 %. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \nI. \n \nDer Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes Facebook in \nAnspruch. \n \nEr war Nutzer des sozialen Netzwerkes der Beklagten. Im April 2018 änderte die Beklagte \nihre Geschäftsbedingungen, die in Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards \nuntergliedert sind. Die weitere Nutzung der Plattform war nur möglich, wenn der Nutzer den \ngeänderten Bedingungen zustimmte. Am 15.12.2019 wurde der Kläger von der Beklagten \ngesperrt und erhielt die Meldung: „Dein Konto wurde gesperrt“. Ob ihm ein Grund für die \n\n4 \nSperrung mitgeteilt wurde ist streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 15.01.2020 wurde die \nBeklagte zur Aufhebung der Nutzungssperre aufgefordert. \n \nDer \nKläger \nhält \ndie \nerzwungene \nÄnderung \nder \nGemeinschaftsstandards \nund \nNutzungsbedingungen im Frühjahr für unwirksam. Ziffer 13. der Nutzungsbedingungen und \nZiffer 3. der Sonderbedingungen benachteiligen den Nutzer unangemessen und seien \nunwirksam. Die erzwungene Zustimmung sei sittenwidrig. Die Beklagte missbrauche ihre \nmarktbeherrschende Stellung. Sie sei zudem verpflichtet, mit der Sperrung des Kontos \nmitzuteilen, welcher Beitrag für anstößig erachtet werde und aus welchem Grund die \nLöschung erfolgt sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf vollständige Wiederherstellung mit \nallen Verknüpfungen seines Nutzerkontos und Zurücksetzung des Zählers, der die Zahl der \nVerstöße erfasse. Er habe nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Sperrung sei \nauch deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem \nbehaupteten Verstoß Stellung zu nehmen. Es bestehe zudem ein Feststellungsinteresse, \ndem Kläger gehe es um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen \nFacebook-Teilnahme. Die Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die Beiträge zu erteilen, \ndie Anlass der Sperre gewesen seien. Es sei zu bestreiten, dass der Beitrag endgültig \ngelöscht worden sei. Er habe darüber hinaus Anspruch auf Auskunft darüber, ob Dritte oder \ndie Bundesregierung an der Sperrung mitgewirkt hätten. Er habe ein berechtigtes Interesse \nan der Erlangung entsprechender Informationen, da er deliktische Ansprüche gegen Dritte \ngeltend machen könne. Des Weiteren habe er aus dem Nutzungsvertrag einen Anspruch \ndarauf, dass es die Beklagte unterlasse, sein Konto zu sperren oder zu deaktivieren ohne ihn \nvorab über die beabsichtigte Kontodeaktivierung oder Sperrung zu informieren und die \nMöglichkeit zur Gegenäußerung, um Neubescheidung einzuräumen. Die Sperrung des \nNutzerkontos stelle eine Vertragsverletzung der Beklagten dar und verletze sein \nPersönlichkeitsrecht. Da die Beklagte sein Profil kommerziell nutze, sei der Schadensersatz \nals fiktive Lizenzgebühr zu zahlen. Darüber hinaus bestehe auch ein datenschutzrechtlicher \nAnspruch. Mit der Sperrung seien dem Kläger ein materieller sowie immaterieller Schaden \nentstanden. Er sei gehindert gewesen, seine Meinung weiter zu verbreiten und habe die \nKontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Deaktivierung des Kontos sei erfolgt, weil ein Beitrag des \nKlägers gegen das Verbot der Veröffentlichung von Nacktdarstellungen und sexueller \nAusbeutung von Minderjährigen verstoßen habe. Nach den Gemeinschaftsstandards sei ein \nsolcher Beitrag unzulässig. Dies sei ihm mitgeteilt worden und dieser Beitrag sei vom \nNutzerkonto entfernt und unwiderruflich gelöscht worden. Es sei nicht möglich, weitere \nInformationen zu dem spezifischen Beitrag darzulegen, da dieser dauerhaft gelöscht sei. Die \nGemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen seien wirksam und auch wirksam \neinbezogen worden. Aufgrund der dauerhaften Löschung sei es technisch nicht möglich, das \nNutzerkonto, insbesondere mit den früheren Verknüpfungen, wieder herzustellen. Der Antrag \nsei unzulässig und die Erfüllung sei unmöglich. Im Übrigen sei der Beitrag auf Grundlage von \nZiffer 4.2 der Nutzungsbedingungen zu Recht gelöscht worden. Bei dem schwerwiegenden \nVerstoß stehe der Beklagten das Recht zur Deaktivierung auch nach den gesetzlichen \nRegelungen gemäß §§ 314, 626 BGB zu. Schließlich müsse der Kläger darlegen, dass er \nnicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Der Feststellungsantrag sei \nunzulässig, da das Feststellungsinteresse fehle. Ein Anspruch auf Auskunft über den \nBeitrag, der Anlass für die Sperre gewesen sei, bestehe zudem nicht. Dem Kläger müsse \nbekannt sein, welcher seiner Beiträge als Nacktdarstellung bzw. als sexuelle Ausbeutung \nvon Minderjährigen interpretiert werden könne. Auskunftsansprüche hinsichtlich Dritter oder \nder Bundesregierung, die an der Kontosperrung beteiligt sein könnten, seien ebenso wenig \n\n5 \ngegeben wie ein Datenberichtigungsanspruch. Soweit er einen Schadensersatzanspruch \ngeltend \nmacht, \nstütze \nder \nKläger \nseinen \nAnspruch \nauf \ndrei \ngleichrangig \nnebeneinanderstehende unterschiedlich Anspruchsgrundlagen (Verletzung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts, Verstoß gegen die DSGVO und fiktive Lizenzgebühr). Dies sei eine \nunzulässige Klagehäufung, denn es sei nicht klar, welcher Lebenssachverhalt Grundlage des \nAnspruches sein solle. Ein Vermögensschaden sei nicht ersichtlich und ebenso wenig eine \nVerletzung des Persönlichkeitsrechtes. \n \nDas Landgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2023 abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe \nrechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte trotz der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes zur vollständigen und dauerhaften Kontodeaktivierung berechtigt \ngewesen sei. Es sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass der Kläger die \nDarlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ein ihm nicht bekannter und von der Beklagten \ntrotz Aufforderung nie mitgeteilter Beitrag nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoße. \nAusgehend von diesem Fehler habe das Landgericht die Voraussetzungen der geltend \ngemachten Ansprüche nicht mehr bzw. rechtsfehlerhaft geprüft. Die Darlegungs- und \nBeweislast für die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme trage die Beklagte. Es habe kein \naußerordentliches Kündigungsrecht bestanden und es sei nicht zulässig gewesen, ohne \nvorherige Anhörung des Nutzers das Konto zu deaktivieren. Ein Auskunftsanspruch \nhinsichtlich dritter Datenempfänger ergebe sich aus Art. 15 DSGVO und aus § 242 BGB. Bei \nder Kontosperrung handele es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das \nPersönlichkeitsrecht. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers \n(AnmeldeEmail: \nf...@web.de) \nauf \nwww.facebook.com \nvollständig \nwiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den \nProfilen \nanderer \nNutzer, \nwie \ndies \nzum \nLöschungszeitpunkt \nbestand, \nwiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. \n \nHilfsweise: \nDie Beklagte wird verurteilt, das am 15.12.2019 gelöschte Profil des Klägers \nAnmelde-E-Mail \nf...@web.de \nauf \nwww.facebook.com \nvollständig \nwiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den \nProfilen \nanderer \nNutzer, \nwie \ndies \nzum \nheutigen \nZeitpunkt \nbesteht, \nwiederherzustellen sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. \n \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers \ndahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die \nNutzungsbedingungen, der der Deaktivierung i.S.d. Ziff. 1 zugrunde liegt, aus \ndem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um \neinen Verstoß zurückgesetzt wird. \n \n3. \nEs wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, \nohne die Angabe von Gründen, am 15.12.2019 eine Sperre in Form einer \nEinschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. \n \n\n6 \n5. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \nes \nzu \nunterlassen, \nden \nKläger \nauf \nwww.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen \nvon www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder \nBeiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder sein Konto \nzu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung \nzu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender \nNeubescheidung einzuräumen. \n \nHilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für zu \nweitgehend erachten sollte: \n \nDie Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu \nsperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com \nwie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des \nNachrichtensystems vorzuenthalten) oder etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihm \nzugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, \nweshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen. Für den Fall der \nZuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise \nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den \nVorständen. \n \n6. \nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. \nZiff. 2 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch \nwelches. \n \n7. \nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete \noder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche \nVorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen \nhinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern \nerhalten hat, und ggf. welche. \n \n8. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von \n1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 15.12.2019 zu zahlen. \n \n9. \nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die \naußergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei \nR... freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie meint, die Berufung sei unzulässig, weil sich die Begründung nicht mit dem \nlandgerichtlichen Urteil auseinandersetze, sondern aus Textbausteinen bestehe. Der \nWiederherstellungsanspruch scheitere schon daran, dass unklar sei, in welcher Gestalt das \nProfil des Klägers zum Löschungszeitpunkt bestanden habe und welche Inhalte die Beklagte \ngelöscht haben soll. Das Nutzerkonto könne nicht mit allen Verknüpfungen des Profils \nwiederhergestellt werden. Im Übrigen habe der Kläger mittlerweile ein weiteres Nutzerkonto \nauf Facebook eröffnet. Nach den Nutzungsbedingungen könne eine Person aber nur ein \neinziges \nKonto \nerstellen \nund \nfür \npersönliche \nZwecke \nverwenden. \nDem \nWiederherstellungsverlangen des Klägers stehe daher das Verbot der unzulässigen \n\n7 \nRechtsausübung entgegen. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beiträge, die Anlass der \nSperre gewesen seien, verfolge keinen eigenständigen Leistungszweck und sei daher für \nsich genommen nicht justiziabel. Ein pauschaler Unterlassungsantrag sei unzulässig, denn \neine Sperrung ohne vorherige Anhörung sei nicht in jedem Fall eine unzulässige \nVerletzungshandlung. Ein Auskunftsanspruch bestehe auch nicht nach Art. 15 DSGVO. Im \nÜbrigen sei er erfüllt, da die Beklagte dem Kläger im Laufe des Verfahrens mitgeteilt habe, \ndass an der streitgegenständlichen Sanktionierungsmaßnahme keine Dienstanbieter beteiligt \ngewesen seien. Soweit Daten an externe Forscher weitergegeben würden, seien sie \naufgrund der datenschutzrechtlichen Anonymisierung nicht mehr auf eine natürliche Person \nzurückzuführen und stellten daraufhin keine personenbezogenen Daten mehr dar. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. \n \nA \n \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 17 Abs.1, 2 i.V.m. Art. 18 \nAbs.1 der VO (EU) Nr. 1215/2012. \n \nB \n \nAufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt \nder zwischen den Parteien abgeschlossenem Nutzungsvertrag deutschem Recht, Art. 3 \nAbs.1, Art. 6 VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I). \n \n1. \nDem Kläger steht ein Anspruch gemäß dem unter Ziffer 1 hilfsweise gestellten Antrag auf \nWiederherstellung seines Nutzerkontos wie es zum heutigen Zeitpunkt besteht zu, §§ 280, \n249 BGB. \n \n1.1. \nDer Klageantrag Ziffer 1 ist jedenfalls im Hilfsanspruch ausreichend bestimmt gemäß § 253 \nAbs.2 Nr.2 ZPO. \n \nEin Klageantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den \nerhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen \nEntscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der \nbegehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines unverdienten, nicht durch \nvermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus \ndem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits in Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. \nBGH, Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, Rdnr. 15 - juris). Die Beklagte hat das \nNutzerkonto nur dauerhaft deaktiviert, aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht gelöscht. Das \nProfil des Klägers ist noch vorhanden und kann nach ihrem klarstellenden Vortrag in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - mit Ausnahme des streitigen dauerhaft gelöschten \nBeitrages - wieder hergestellt werden. Die Aktivierung des Kontos ist möglich und der Inhalt \nder Verpflichtung ist damit ausreichend klar umschrieben. \n \n1.2. \nDer zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist nicht durch die Deaktivierung \n\n8 \ndes Nutzerkontos am 15.12.2019 durch die Beklagte wirksam konkludent fristlos gekündigt \nworden. Die Beklagte ist zur Wiederherstellung des Nutzerkontos wie es zum heutigen \nZeitpunkt besteht gemäß §§ 280, 249 BGB verpflichtet. Die Nutzungsbedingungen wurden \nzwar wirksam einbezogen (a), jedoch hat die Beklagte die Voraussetzungen für eine \nwirksame fristlose Kündigung weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (b). \n \na) \nDie Parteien haben vor dem Jahr 2019 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, in dessen \nRahmen sich die Beklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger \nverpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die \nMöglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen \nauszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 28 - juris). \n \nEs ist anerkannt, dass Anbieter eines sozialen Netzwerkes grundsätzlich berechtigt sind, den \nNutzern ihres Netzwerkes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, \nüberprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben \nhinaus gehen. Er darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die \nKommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge \nund die Sperrung des Netzwerkszugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III \nZR 179/20 - juris). Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss \nein sachlicher Grund bestehen (BGH, a.a.O., Rdnr. 81 - juris). \n \nDie aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandard der Beklagte in der \nFassung von April 2018 sind in das Vertragsverhältnis der Parteien wirksam einbezogen \nworden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 31 - juris; vgl. Senat, Urteil \nvom 20.08.2020 - 4 U 784/20, Rdnr. 20 - juris). Bei den Nutzungsbedingungen und \nGemeinschaftsstandards \nder \nBeklagten \nhandelt \nes \nsich \num \nvorformulierte \nVertragsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Für die wirksame Einbeziehung einer \nÄnderung bedarf es eines Änderungsvertrages gemäß § 305 Abs. 2 BGB. Dieser ist auch \nhier zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines pop-up-Fensters zugegangene \nMitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der \nAufforderung, die mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den \neinzelnen \nNutzer \ngerichtetes \nAngebot \nder \nBeklagten \nauf \nAbschluss \neines \nÄnderungsvertrages (so BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 33 - juris). Der \nKläger erteilte seine Zustimmung am 24.04.2018. Dies stellt er auch nicht in Abrede, denn \nanderenfalls wäre eine Nutzung der Dienste der Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht \nmöglich gewesen. \n \nDie Einverständniserklärung des Klägers ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil \ndie Beklagte den weiteren Zugang zur ihrem Netzwerk von der Zustimmung zu den \ngeänderten Geschäftsbedingungen abhängig gemacht hat. Insoweit wird auf die \nAusführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.07.2021 (III ZR \n179/20, Rdnrn. 44 ff. - juris) Bezug genommen (vgl. so bereits Senat, Urteil vom 20.08.2020 - \n4 U 784/20, Rdnr. 21 - juris). \n \nb) \nDie einer fristlosen Kündigung gleichstehende „Deaktivierung“ des Nutzerkontos durch die \nBeklagte am 15.12.2019 ist unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem \nNutzungsvertrag \nerfolgt. \nDie \nBeklagte \nkann \nsich \ninsoweit \nweder \nauf \nihre \nNutzungsbedingungen unter Ziffer 4.2 noch auf entsprechende gesetzliche Regelungen §§ \n\n9 \n314, 626 BGB stützen. An der Wirksamkeit von Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage \nK 40) bestehen keine Bedenken, denn sie entsprechen nahezu wörtlich der gesetzlichen \nRegelung in § 314 BGB. \n \nDie vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) Deaktivierung und die \ndauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in Ziff. 4.2 erfordern in gleicher Weise \neine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen \nKonkordanz, was nach der Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung \nverfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet (vgl. auch Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U \n1050/22, Rn 22 - juris). Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die \nihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt \nnicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung \neines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße \nbeeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den \"read-only\"-Modus (vgl. Senat, Urteil \nvom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Der Netzwerkbetreiber muss sich in seinen \nGeschäftsbedingungen dazu verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines \nBeitrages und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, \nihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, \nan \ndie \nsich \neine \nNeubescheidung \nanschließt, \nmit \nder \ndie \nMöglichkeit \nder \nWiederzugänglichmachung des entfernten Beitrages einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom \n27.02.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 4 zu Ziffer 3.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten). \nEs ist allerdings nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme \ndurchzuführen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die \nLöschung eines Beitrages in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf \nunverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit \nanschließender \nNeubescheidung \neinräumt \n(BGH, \na.a.O.). \nEine \nsolche \nSachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen Kündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB \nals auch in Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung \nsichergestellt (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Von dem \nErfordernis der Abmahnung oder der Einräumung einer Abhilfefrist kann nur in bestimmten, \neng begrenzten Ausfällen abgewichen werden, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer \nPflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände eine sofortige \nKündigung rechtfertigen. \n \nDie Beklagte hat diese von ihr selbst aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose \nKündigung hier allerdings nicht eingehalten. Sie hat dem Kläger unstreitig weder eine \nAbhilfefrist eingeräumt noch ihn abgemahnt, bevor sie das Konto dauerhaft deaktivierte. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich ernsthaft geweigert hätte, sich an die \nGemeinschaftsstandards zu halten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht \nvorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Abwägung der Interessen beider \nParteien wegen der besonderen Umstände eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige \nAbmahnung oder einer zu gewährenden Abhilfefrist zulässig gewesen sein soll. Vortrag \nhierzu ist nicht vorhanden. \n \nDarüber hinaus hat die Beklagte zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht schlüssig \nvorgetragen. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines Verstoßes des Klägers gegen ihre \nGemeinschaftsstandards darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Verbot von \nNacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern zu behaupten. Dies reicht nicht aus. \nEs besteht weder ein Screenshot des vom Kläger veröffentlichten Beitrages noch hat die \nBeklagte den Inhalt des Beitrages konkret dargestellt. \n\n10 \n \nEs obliegt nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der Beklagten, die sich \nauf einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards durch den Kläger beruft, vorzutragen \nund zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des \nNutzerkontos vorgelegen hat. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den \nHinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.08.2019 (18 U 1319/19, Anlage \nB35) stützen. Der maßgebliche Abschnitt verhält sich nicht zur dauerhaften Deaktivierung, \nsondern betrifft die Darlegungs- und Beweislast des Gesamtkontextes als Voraussetzung der \nkorrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung. Unabhängig davon ist nach \nallgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf bestimmte Tatsachen stützt \n(Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards, Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen \nfristlosen \nKündigung) \ndarlegungs- \nund \nbeweisbelastet. \nDie \nBeweislast \nfür \nden \nKündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom \n22.09.2020 - 21 U 92/19 - juris). Unabhängig hiervon wäre es dem Kläger angesichts der \nPauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe der Beklagten zu widerlegen \nund die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu \nbeweisen. \n \nSoweit die Beklagte behauptet, ihr sei kein weiterer Vortrag möglich, weil der Beitrag \nunwiederbringlich und vollständig gelöscht worden sei, hat sie den Umstand, dass ihr weder \nein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist, selbst herbeigeführt. \n \n1.3. \nDem Kläger steht jedoch der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf die \nWiederherstellung des Nutzerkontos mit allen Verknüpfungen seines Profils, wie es zum \nLöschungszeitpunkt bestand, nicht zu. Denn insoweit ist die Wiederherstellung nahezu vier \nJahre nach der Deaktivierung nicht ohne weiteres möglich. Zum einen - und dies stellt der \nKläger auch nicht in Abrede - ist offen, ob andere Nutzer, mit denen der Kläger zum \nZeitpunkt der Deaktivierung seines Nutzerkontos noch verknüpft war, noch auf der sozialen \nPlattform aktiv sind. Zum anderen hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sie den in Rede \nstehenden Beitrag, der Auslöser für die Deaktivierung des Kontos war, endgültig und \ndauerhaft gelöscht habe. Auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Eine Herstellung ist insoweit unmöglich gemäß \n§ 275 Abs. 1 BGB und kann von der Beklagten nicht verlangt werden. \n \n1.4. \nDer mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch ist nicht gemäß § 242 BGB i.V.m. Ziffer 3.1. der \nNutzungsbedingungen \nwegen \nFehlens \neines \nschutzwürdigen \nEigeninteresses \nausgeschlossen, weil der Kläger ein anderes Nutzerkonto auf der sozialen Plattform bei der \nBeklagten errichtet hat. Nach Ziffer 3.1. kann jeder Nutzer nur ein einziges Konto für \npersönliche Zwecke nutzen. Gleichwohl kann die von der Beklagten vertragswidrige \nDeaktivierung des Nutzerkontos nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger \nverfüge über ein anderes Konto, zumal das deaktivierte Konto über Beiträge und \nVerknüpfungen verfügte, die das neue Konto allein schon wegen der Dauer seines \nBestehens nicht aufweisen kann. Es ist nach Wiederherstellung des früheren Nutzerkontos \nSache der Parteien, wie die in Ziffer 3.1. der Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung \numgesetzt wird. Dies kann auch durch eine Löschung eines der Nutzerkonten durch den \nKläger geschehen. \n \n2. \n\n11 \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung der Daten dahingehend, dass das Vorliegen \neines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, der der Deaktivierung zugrunde lag, aus \ndem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß \nzurückgesetzt wird, §§ 280, 241, 249 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Nutzungsvertrag, \nden die Beklagte durch die rechtswidrige Deaktivierung verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom \n08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 26 - juris). \n \n3. \nDie negative Feststellungsklage, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger \nohne Angaben von Gründen am 15.12.2019 eine Sperre zu verhängen, bleibt ohne Erfolg. \n \nDer Antrag ist bereits unzulässig, denn es fehlt am Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Urteil \nvom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 - juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - \n10 U 24/22, Rdnr. 216 - juris). Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer \nFeststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \ngegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (vgl. Senat, a.a.O.). Dagegen ist eine Klage auf \nFeststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses, wie hier der Rechtswidrigkeit \neines bestimmten in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. \nSenat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 27 m.w.N.- juris). Im Übrigen wird auf die \nAusführungen im Urteil des Senates vom 08.03.2022 (4 U 1050/21, Rn 27 - juris) Bezug \ngenommen. \n \n4. \nDen Auskunftsanspruch Ziffer 4 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat übereinstimmend für erledigt erklärt. \n \n5. \nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass es diese unterlässt, sein Konto zu \ndeaktivieren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperre zu informieren und ihm die \nMöglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Ebenso \nwenig hat er Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, etwaige Beiträge zu löschen, \nohne ihn zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Löschung oder Sperrung \nmitzuteilen. \n \nUnabhängig davon, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor einer fristlosen Kündigung und \ndamit verbundener Kontosperrung dem Kläger eine Abhilfemöglichkeit einzuräumen oder ihn \nabzumahnen, ist es nicht stets unwirksam, ein Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung zu \ndeaktivieren. Dies kann z. B. bei besonders schweren Verstößen gegen die \nGemeinschaftsstandards und/oder bei strafbaren Handlungen der Fall sein. Nimmt ein \nNutzer z. B. kinderpornographische Bilder oder andere strafbare Handlungen in seine \ntimeline auf, so ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung seines Nutzerkontos ohne \nAnhörung möglich(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 5). Um eine \nstrafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme \nnach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) auszuschließen, muss die Beklagte \nunverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die \nsie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von \nTatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge \noffensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 77 - juris). Aus \ndiesem Grund kann eine sofortige Sperrung oder Löschung eines Beitrags erforderlich und \nauch wirksam sein. \n\n12 \n \nEbenso kann aus vorgenannten Gründen eine Sperrung oder eine Löschung eines Beitrages \nauch dann wirksam sein, wenn dem Nutzer nicht zugleich der Anlass der Sperrung mitgeteilt \nwird. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine abstrakte Verbotsregelung \nkann nicht ausgesprochen werden. \n \nFür die zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung der Nutzungsfunktion und Kündigung \ngerichtete Klage besteht ein solches pauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, \nvielmehr knüpfen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen an den Ablauf einer „gewährten \nAbhilfefrist“ oder einer erfolglosen Abmahnung an (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U \n1050/21, Rdnr. 28 - juris). \n \n6. \nDer Senat hat bereits entschieden, dass der Kläger auch unabhängig von der rechtswidrigen \nDeaktivierung seines Kontos weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die \nmögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, noch bezüglich möglicher \nWeisungen von Seiten der Bundesregierung hat (Ziffern 6. und 7. der Anträge) (vgl. Senat, \nUrteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 29 - juris). Die Geltendmachung des \nAuskunftsanspruches ist rechtsmissbräuchlich, weil die Auskunft zu den in Frage stehenden \nAnspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder der Gläubiger sie zu „sachwidrigen Zwecken \nbegehrt“ (vgl. Senat, a.a.O.). Auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom \n08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 29, - juris) wird in vollem Umfang Bezug genommen. \n \nDer Kläger kann den Anspruch auch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen. Denn er begehrt nicht \nAuskunft \nauf \n„Bestätigung \ndarüber, \nob \nsie \n[= \ndie \nBeklagte] \nihn \nbetreffende \npersonenbezogene \nDaten \nverarbeitet \nhat“. \nEr \nmöchte \nvielmehr \nwissen, \nob \nim \nEntscheidungsprozess über die Datenverarbeitung Dritte oder die Bundesregierung beteiligt \nwaren. Dies ist nicht Gegenstand der Verpflichtung aus Art. 15 DSGVO. \n \nSoweit Daten zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden, hat die Beklagte \nmitgeteilt, dass eine Anonymisierung erfolgt und es sich daher nicht mehr um \npersonenbezogene Daten handelt, weil sie nicht mehr auf eine identifizierbare Person \nzurückgehen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. \n \n7. \nEin Schadensersatzanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. \n \n7.1. \nDer Antrag ist zwar zulässig, denn es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. \nDer Kläger stützt seinen Antrag auf die rechtswidrige Deaktivierung seines Kontos und damit \neinen \nbestimmten \nLebenssachverhalt. \nEr \nstützt \nseinen \nAnspruch \nlediglich \nauf \nunterschiedliche Anspruchsgrundlagen. \n \n7.2. \nEr hat aber schon einen bei ihm entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend \ndargelegt, sondern lediglich ausgeführt, dass ihm die Nutzung unmöglich geworden sei und \ner dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Dies genügt nicht. Im Übrigen wird auf \ndie Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 31 - \njuris) in vollem Umfang Bezug genommen. \n \n\n13 \nEbenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines \nPersönlichkeitsrechtes in Form eines Schmerzensgeldes im Sinne von § 253 BGB zu. Ein \nsolcher Anspruch wird regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender \nEingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der \nStörung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können. Dafür ist hier \nnichts ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil \nvom 08.03.2022 (- 4 U 1050/21 unter Rdnr. 32 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen. \n \nEin Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven \nLizenzgebühr begründet. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass vorliegend der \nNutzungsmöglichkeit des Accounts ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, ist eine \nBemessung von Leistung und Gegenleistung angesichts der Natur des für den Kläger \nunentgeltlichen Nutzungsvertrages und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall für die \nBeklagte nutzbaren Daten des Klägers nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U \n1050/21, Rdnr. 33 - juris). \n \nEinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 82 DSGVO \nstützen. Dieser hängt von einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß \ngegen \ndie \nBestimmungen \nder \nDSGVO \nab. \nErforderlich \nist \ndaneben \nein \nKausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten \nSchaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris). Für einen \nimmateriellen Schaden besteht ein Nachweiserfordernis durch die betroffene Person (vgl. \nEuGH, a.a.O., Rdnrn. 49, 50 - juris). Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden \nsein (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15, Rdnr. 91 - juris). Dazu ist - wie bereits \nausgeführt - nichts vorgetragen worden. Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar \n(vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U \n709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen \nimmateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom \n15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen). \n \n8. \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls \nin Höhe von 691,33 €. Die Beklagte hat sein Konto dauerhaft gesperrt, dies stellt eine \nernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, die den Kläger wegen der \nrechtswidrigen Kündigung zur Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem \nStreitwert von jedenfalls 17.500,00 € berechtigt. \n \n9. \nDie Schriftsätze des Klägers vom 27.11.2023 und der Beklagten vom 24.11.2023 und \n30.11.2023 gingen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein. Neues tatsächliches \nVorbringen bleibt unberücksichtigt, § 296a ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen \nVerhandlung ist nicht veranlasst, § 156 ZPO. \n \nC \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 97 ZPO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nDer Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 48, 45 GKG wie folgt bemessen: \n\n14 \nAntrag Ziffer 1 auf Wiederherstellung: 5.000,00 €, Hilfsantrag: 4.000,00 €, \nAntrag Ziffer 2 auf Rücksetzung Zähler: 2.500,00 €, \nAntrag Ziffer 3 auf Feststellung: 500,00 €, \nAnträge Ziffer 4, 6, 7 auf Auskunft: jeweils 500,00 €, \nAntrag Ziffer 5 auf Unterlassung Haupt- und Hilfsantrag: 1.500,00 € \nAntrag Ziffer 8 auf Schadensersatz: 1.500,00 €. \n \nDa die Hilfsanträge in Ziffer 1 und Ziffer 5 denselben Gegenstand haben, wird gemäß § 45 \nAbs. 1 GKG nur der höhere Wert angesetzt. Der Antrag zu Ziffer 1 war mit dem \nAusgangsstreitwert zu bemessen, nach der der Kläger in der Anhörung vor dem Senat \nbekräftigt hat, den streitgegenständlichen Account ausschließlich privat und ohne \nwirtschaftliche Interessen betrieben zu haben. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n \nS... \nR... \nP...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-12/4-u-1049-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-12/4-u-1049-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396944","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.975358+00:00"}}