{"status":"available","doknr":"OLD396942","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-12-17","aktenzeichen":"4 U 1004/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nDie \nInformationspflicht \nvor \nAbschluss \neiner \nStellvertretervereinbarung \nwegen \nVerhinderung eines Wahlarztes unterliegt nicht den Anforderungen an eine medizinische \nAufklärung. Einer mündlichen Information des Patienten durch einen Arzt über seine \nWahlmöglichkeiten bedarf es daher nicht. \n \n2. Eine Unterrichtung des Patienten über eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes, \ndie am Vortag einer beabsichtigen Behandlung stattfindet, ist regelmäßig nicht treuwidrig \nverspätet. \n \n3. Einer Information des Patienten über Grund und Dauer der Verhinderung des Wahlarztes \nbedarf es nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 17. Dezember 2024, Az.: 4 U 1004/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1004/24 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 358/22 \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nHerzzentrum D...... GmbH, ...... \nvertreten durch d. Geschäftsführer \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nA...... Rechtsanwälte H...... GbR, ...... \n \ngegen \n \nG...... K......, ...... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nH...... H...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen ärztlicher oder zahnärztlicher Leistung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 am 17.12.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Görlitz - \nAußenkammern Bautzen - vom 24.06.2024 - 5 O 358/22 - unter Zurückweisung der \nBerufung im Übrigen wie folgt abgeändert: \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.479,19 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.01.2021 zu \nzahlen. \n\n \n \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 7.479,19 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nVon der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet. \n \nA \n1. \nAuf die Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Klägerin steht \ngegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.479,19 € für ärztliche Wahlleistungen \naus der Rechnung vom 29.12.2020 in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung vom \n31.08.2020 zu, §§ 630a, 611 BGB. \n \nDie Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche gem. § 9 des Dienstvertrages zwischen \nder Klägerin und Prof. Dr. M...... (Anlage K2) aktivlegitimiert. Dies steht im \nBerufungsverfahren nicht mehr im Streit. \n \na) \nDie Parteien haben eine wirksame schriftliche Wahlleistungsvereinbarung am 31.08.2020 \nabgeschlossen (Anlage K 1). Diese entspricht den Anforderungen von § 17 Abs. 2, 3 \nKHEntgG. Die Klauseln halten der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. \n \nBei einer Wahlleistungsvereinbarung muss der Arzt die Leistungen grundsätzlich selbst \nerbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen \nErfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten \nArztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen \nHonorars für die Heilbehandlung sichern will (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07 - \njuris). Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und \neigenhändig erbringen (BGH a.a.O.). Gleichwohl kann der Wahlarzt im Falle seiner \nVerhinderung die Ausführung seiner Kernleistung auf einen Stellvertreter übertragen, sofern \ner mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Er kann sich \naber nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen von der Verpflichtung zur persönlichen \nLeistungserbringung freizeichnen. Eine solche Regelung ist daher nur wirksam, wenn sie auf \ndie Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der \nWahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich \nbenannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt ist (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen \n\n \n \ngenügt der Inhalt der Klauseln der Wahlleistungsvereinbarung. Eine Verpflichtung über die \nWahlleistungsvereinbarung mündlich aufzuklären, besteht nicht. § 17 Abs. 2 KHEntgG sieht \nvielmehr eine schriftliche Unterrichtung vor. \n \nDie Wahlleistungsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihrer \nUnterzeichnung (am 31.08.2020 um 9:25 Uhr) die Verhinderung des Chefarztes Prof. \nDr. M...... bereits feststand. In einem solchen Fall kann der Wahlarzt sich durch eine \nIndividualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung \nbefreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen, ohne dass dies zur \nUnmöglichkeit der Erfüllung der Wahlleistungsvereinbarung oder zur Unwirksamkeit der \neinen oder der anderen Vereinbarung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR \n144/07 - juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023 - 5 U 34/23 - juris). Die \nParteien \nhaben \nhier \neine \nsolche \nwirksame \nschriftliche \nStellvertretervereinbarung \n(Individualvereinbarung) am 31.08.2020 um 12:00 Uhr abgeschlossen. \n \nDiese Vereinbarung unterliegt, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der \nInhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, \nwenn die Vertragsregelungen im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. \nHierfür kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Klauseln \nverhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt \nsein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen \nder Vertragspartner die Wahl hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). \nDies ist vorliegend der Fall. In der Stellvertretervereinbarung vom 31.08.2020 (Anlage K 2) \nkonnte der Beklagte durch Ankreuzen wählen, ob er die Behandlung bis zum Wegfall der \nVerhinderung verschieben will, die Behandlung als allgemeine Krankenhausleistungen in \nAnspruch nehmen oder die Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter \ndurchführen lassen will. Der Beklagte hat Letzteres gewählt. \n \nb) \nDer Geltendmachung des sich hiernach ergebenden - der Höhe nach unstreitigen - \nVergütungsanspruches steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 \nBGB nicht entgegen. \n \naa) \nDa sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine \nGesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen \nAbwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und \nGlauben (§ 242 BGB, siehe ferner § 241 Abs. 2 BGB n.F.) vor Abschluss einer solchen \nVereinbarung besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch \ndes Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht (vgl. BGH, \nUrteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). \n \nDer Patient muss insofern über die alternativen Optionen unterrichtet werden, dass er auf die \nInanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem \njeweils diensthabenden Arzt oder durch einen ständigen Vertreter des Wahlarztes behandeln \nlassen kann oder - falls die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des \nWahlarztes verschiebbar ist - die Behandlung verschieben kann (vgl. BGH a.a.O.). Diesen \nAnforderungen genügt - wie bereits ausgeführt - die Stellvertretervereinbarung. Einer \nmündlichen Aufklärung bedarf es insoweit nicht, weil für Informationspflichten aus einer \nHonorarvereinbarung die §§ 630d, 630e BGB nicht gelten, weil diese Informationspflichten \n\n \n \ndas Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht betreffen. Die erforderlichen Informationen \nergeben sich aus der schriftlichen Stellvertretervereinbarung, die die Möglichkeiten des \nPatienten aufführt, unter denen er wählen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass der \nPatient von dem Wahlarzt aufgeklärt wird; er benötigt nur die „Kenntnis der vorgenannten \nTatsachen“ (vgl. BGH a.a.O.). \n \nbb) \nDer Forderung steht - anders als das Landgericht angenommen hat - der Einwand der \nunzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb entgegen, weil die Aufklärung über die \nVerhinderung des Wahlarztes nicht bereits um 9:25 Uhr - also zweieinhalb Stunden vor der \nUnterzeichnung der Stellvertretervereinbarung - erfolgt ist, obwohl die Verhinderung zu \ndiesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \nist der Patient allerdings so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu \nunterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter \nVertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (vgl. BGH, \nUrteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris). Bestimmte zeitliche Grenzen hat der \nBundesgerichtshof \nallerdings \nnicht \naufgestellt. \nEr \nhat \nangenommen, \ndass \ndie \nVertretervereinbarung \nin \nunmittelbarem \nZusammenhang \nmit \ndem \nAbschluss \ndes \nWahlleistungsvertrages getroffen werden kann und der Patient in diesem Fall auf diese \ngesondert ausdrücklich hinzuweisen ist. \n \nDie Unterrichtung über die vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes, die hier \nzweieinhalb Stunden nach der Unterzeichnung des Wahlleistungsvertrages erfolgt ist, kann \nhiernach nicht als treuwidrig verspätet angesehen werden. Sie erfolgte am Vortag der \nOperation und bot dem Beklagten ausreichend Gelegenheit, sich über die ihm angebotenen \nOptionen Gedanken zu machen. Maßgeblich ist insofern, dass dem Patienten ausreichend \nZeit vor dem Eingriff bleibt, um die Alternativen abzuwägen und eine Entscheidung zu \ntreffen. Demgegenüber würde eine Anknüpfung an den in objektiver Sicht frühestmöglichen \nZeitpunkt nicht nur zu Beweisschwierigkeiten führen, sondern wäre für den Klinikträger auch \nmit erheblichen Risiken behaftet, weil jede Kommunikationsschwierigkeit beispielsweise \nzwischen Aufnahme und Sekretariat des Wahlarztes automatisch die Unwirksamkeit der \nStellvertretervereinbarung und damit den Wegfall eines nicht unerheblichen Vergütungsteils \nnach sich zöge, auch wenn - wie hier - die Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht \nbeeinträchtigt ist. Für die entgegenstehende Auffassung kann sich der Beklagte auch nicht \nauf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.2022 - \n17 U 51/21, Anlage B4) stützen, In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main \nentschiedenen Fall lagen zwischen der Wahlleistungsvereinbarung und der Information über \ndie Verhinderung des Wahlarztes nicht nur wenige Stunden, sondern ein ganzer Tag, in \ndessen Verlauf der Patient sich diversen Voruntersuchungen unterzog. Damit ist die \nvorliegende Situation, in der zwischen Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertreterregelung \nnur wenige Stunden lagen und in denen keine ärztlichen Maßnahmen stattfanden, mit denen \nin tatsächlicher Sicht Druck auf den Beklagten ausgeübt worden wäre, sich für eine \nFortsetzung der Behandlung mit dem Stellvertreter zu entscheiden, nicht vergleichbar. \nEntscheidend bleibt, dass ihm zwischen der Unterrichtung übe die Verhinderung des \nWahlarztes und dem Eingriff hinreichend Bedenkzeit blieb; auf eine Beeinträchtigung seiner \nEntscheidungsfreiheit beruft sich der Beklagte im Übrigen auch nicht. \n \ncc) \nDer Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie dem Beklagten den Abschluss einer \nStellvertretervereinbarung angeboten hätte, wenn von vornherein beabsichtigt gewesen \n\n \n \nwäre, die Operation durch Prof. Dr. K...... durchführen zu lassen und damit die Pflicht zur \npersönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt Prof. M...... zu umgehen. Eine \ndementsprechende Abrede kann nicht festgestellt werden. Die Anhörung der Prof. K...... und \nM...... vor dem Landgericht hat hierzu nichts ergeben. Auch den Angaben des Beklagten \nkann nicht entnommen werden, dass er ausdrücklich den Wunsch geäußert hätte, von Prof. \nDr. K...... operiert zu werden. Er hat lediglich angegeben, dass er bei Prof. K...... schon über \nJahre in Behandlung gewesen sei, ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und er daher \ndavon ausgegangen sei, dass dieser ihn operieren werde. Eine ausdrückliche Absprache \noder einen schriftlichen Vertrag habe es aber nicht gegeben. Ob eine solche Abrede zur \nUnwirksamkeit einer Stellvertretervereinbarung führen würde, braucht daher nicht \nentschieden zu werden. \n \ndd) \nEntgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, den \nBeklagten über den Grund oder die Dauer der Verhinderung des Wahlarztes aufzuklären \n(vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2023 - 5 U 34/23 - juris). Der Entscheidung \ndes Bundesgerichtshofes (vgl. BGH vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - juris) ist eine \ndementsprechende Verpflichtung nicht zu entnehmen. Der Patient hat auch aus Gründen \ndes Datenschutzes keinen Anspruch darauf zu erfahren, ob der Wahlarzt im Urlaub oder \nerkrankt ist oder durch andere berufliche Verpflichtungen gebunden ist. Ebenso wenig muss \ner auf die Dauer der Verhinderung hingewiesen werden, denn auch bei einer Verschiebung \nder Operation auf einen späteren Zeitpunkt kann nicht sicher gesagt werden, ob nicht eine \nerneute Verhinderung eintritt. Daher ist dies für die Entscheidungsfindung des Patienten \nnicht erheblich. \n \nSoweit in der Literatur (vgl. Clausen in jurisPR-Medizin 7/2023) unter Bezugnahme auf die \nBeschlüsse des OLG Hamburg vom 15.01.2018 und 27.08.2018 (3 U 220/16 - juris) darüber \ndiskutiert wird, ob die Vereinbarung im Falle der vorhersehbaren Verhinderung nur dann \nwirksam ist, wenn der Verhinderungsgrund und die Dauer angegeben werden, verfängt dies \nnicht. Denn der Entscheidung des OLG Hamburg (15.01.2018 - 3 U 220/16) kann nicht \nentnommen werden, dass stets eine Aufklärung darüber erforderlich ist, warum und wie \nlange der Wahlarzt verhindert ist. In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall war in dem \nvom Wahlarzt verwendeten Formular vorgesehen, dass der Zeitraum und der Grund der \nVerhinderung angegeben wird. Im Übrigen handelte es sich um eine Sonderkonstellation, bei \nder die Patientin 23 Stellvertretervereinbarungen abgeschlossen und der Wahlarzt nur drei \nvon 26 Operationen durchgeführt hatte. Bei dieser Sachlage hat das OLG Hamburg \nangenommen, bereits bei Abschluss der Vereinbarungen sei absehbar gewesen, dass der \nWahlarzt die Behandlung nicht selbst erbringen, sondern den Kern seiner Leistungspflicht \nauf eine Vielzahl von Ärzten, die als seine Stellvertreter vorgesehen worden seien, habe \nübertragen wollen. Ob in einer solche extremen Ausnahmesituation von dem Arzt verlangt \nwerden kann, die Gründe für seine Abwesenheit zu benennen, kann dahinstehen; eine \nVergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der es um eine einzelne \nOperation und eine vom Landgericht als bewiesen angesehene tatsächliche Verhinderung \nvon Prof. M...... ging, besteht nicht. \n \nee) \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stellvertretervereinbarung in missbräuchlicher Weise \nabgeschlossen wurde, z. B. weil eine Verhinderung des Wahlarztes gar nicht gegeben war, \nsind schließlich nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. \n \n\n \n \n2. \nZinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB seit 29.01.2021 zu. \n \n3. \nMahnkosten in Höhe von 15,00 € stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat zur Entstehung der \nMahnkosten nichts vorgetragen. Eine Mahnung ist auch nicht ersichtlich. \n \n4. \nDas Anerkenntnis des Beklagten vom 12.12.2024 ging nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung bei Gericht ein. Es bestand keine Veranlassung die mündliche Verhandlung \nwieder zu eröffnen, §§ 296a, 156 ZPO. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nDr. L......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-17/4-u-1004-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630d","ref_norm":"630d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-17/4-u-1004-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396942","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.312286+00:00"}}