{"status":"available","doknr":"OLD396941","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-20","aktenzeichen":"4 U 1004/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den sittenwidrigen Verbau \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung sind erhöht, wenn zu dem streitgegenständlichen \nMotor (hier: EA 288) bereits umfangreiche Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes mit \nnegativem Ergebnis stattgefunden haben. \n \n2. Ein subjektiver Schädigungsvorsatz bezüglich eines sog. Thermofensters lässt sich für \nden Zeitraum bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18) jedenfalls nicht \naus dessen Verbau schließen. \n \n3. Die Art. 5 VG (EG) 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV sind nur insoweit drittschützend, als die \nweitere Nutzung im Straßenverkehr betroffen ist, nicht jedoch im Hinblick auf das \nwirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az.: 4 U 1004/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1004/22 \nLandgericht Dresden, 7 O 2372/21 \n \n \nVerkündet am: 20.12.2022 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... K......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n\n3 \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n25. April 2022 wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n3. Dieses sowie das unter Ziffer 1. des Tenors genannte landgerichtliche Urteil \nsind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren wird auf 27.993,60 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nA \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb \neines Seat Alhambra. \n \nDer Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15. April 2016 von der E...... AG das Fahrzeug zu \neinem Kaufpreis von 33.179,35 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor der \nBaureihe EA 288 (Schadstoffklasse EU 6), ist mit einem SCR-Katalysator ausgestattet und \nhatte bei Übergabe an den Kläger einen Kilometerstand von 15 km, im Zeitpunkt der \nKlageerhebung von 56.995 km, zum 06. April 2022 von 65.264 km und zum 06. Dezember \n2022 von 72.796 km. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. \nDas Fahrzeug ist nicht von einem durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordneten \n(verpflichtenden) Rückruf betroffen. \n \nWegen \nder \nweiteren \nEinzelheiten \ndes \nSachverhaltes \nund \nder \nerstinstanzlichen \nAntragstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2022 verwiesen. \n \nDas Landgericht Dresden hat mit vorgenanntem Urteil die Klage abgewiesen, da dem Kläger \nweder vertragliche bzw. vorvertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. einem Schutzgesetz bzw. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustünden. \nDie Behauptungen des Klägers zu dem Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen \nseien durch die umfangreichen Untersuchungen des KBA widerlegt. Es hätte daher vom \nKläger konkret dargelegt werden müssen, weshalb er trotz jahrelanger umfangreicher und \nseinen Behauptungen entgegenstehender Untersuchungen des KBA insoweit immer noch \nvon unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgehe. Insbesondere sei der Kläger durch die \nInstallation eines „Thermofensters“ nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. \nHinsichtlich der „Fahrkurvenerkennung“ habe das KBA keine Unzulässigkeit bei der \nÜberprüfung der Motorsteuerungs-Software festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten \nder Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nMit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt der Kläger \n\n4 \nsein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er wendet ein, dass entgegen der \nAuffassung des Landgerichts vorliegend „zumindest zwei Abschalteinrichtungen“ vorhanden \nseien. \nDie \nSchlussfolgerungen \ndes \nLandgerichts \nzum \nNichtvorliegen \nillegaler \nAbschalteinrichtungen seien verfahrensfehlerhaft, weil es die sekundäre Darlegungslast der \nBeklagten nicht erkannt, die Hinweispflichten nicht beachtet und das rechtliche Gehör \nverletzt habe, indem es erheblichen Sachvortrag bzw. Beweisantritte seinerseits \nunberücksichtigt gelassen habe. So habe er zum „Thermofenster“ in der Klageschrift unter \nBeweisantritt vorgetragen, dass die Abgasreinigung durch Abgasrückführung lediglich bei \nTemperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius funktioniere und ab einer Außentemperatur \nvon (unter) 17 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius hingegen regelmäßig ganz abschalte. \nDarüber hinaus habe er seinen Vortrag in der Replik dahingehend präzisiert, dass bei dem \nstreitgegenständlichen Fahrzeug im Kernbereich des Thermofensters von 15 Grad Celsius \nbis 33 Grad Celsius noch eine „Abrampung“, also eine Reduzierung der Abgasrückführung \nunter bestimmten Umständen stattfinde und die Abgasrückführung bei Temperaturen unter \n15 Grad Celsius signifikant, nämlich um mindestens 30 %, reduziert sei. Dem sei die \nBeklagte nicht entgegengetreten. Auch bezüglich der von ihm gerügten Manipulation des \nLadeverhaltens der Batterie habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Den Vortrag \nzur „Fahrkurvenerkennung“ habe die Beklagte unstreitig gestellt und lediglich behauptet, \ndass es sich dabei nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Schließlich habe \nsich das Landgericht mit dem Einwand zur „Aufwärmstrategie“ nicht befasst. Hätte das \nLandgericht das beiderseitige Vorbringen ausreichend berücksichtigt, hätte es erkannt, dass \ndie Beklagte den Vortrag zum „Thermofenster“, zur Manipulation des Ladevorgangs der \nBatterie, zur „Fahrkurvenerkennung“ und zur „Aufwärmstrategie“ nicht ausreichend bestritten \nhabe \nmit \nder \nFolge, \ndass \ndas \nLandgericht \nvom \nVorhandensein \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen hätte ausgehen müssen. Darüber hinaus hätte das Landgericht ihn \ndarauf hinweisen müssen, wenn es den Vortrag zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht für \nausreichend erachte. Bei entsprechendem Hinweis er dargetan, dass durch die Ingenieure \nder Beklagten wissentlich gegen Gesetze verstoßen worden und der Einbau unzulässiger \nAbschalteinrichtungen mit Genehmigung oder auf Anordnung der Verantwortlichen der \nBeklagten erfolgt sei, um den Profit zu steigern. \n \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom \n25. April 2022, \n \n1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 26.993,60 € \nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz p.a. seit dem 24.07.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen \nÜbereignung und Herausgabe des PKW Seat Alhambra 2.0 l TDI \n(Fahrzeugidentifikationsnummer: ...), \n \n2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei \nSchadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, \ndass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Seat Alhambra 2.0 l TDI \n(Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass \ndieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen \ngeringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, \n \nhilfsweise: \n \n2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der \n\n5 \nKlagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die \ndaraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA \n288, \ndes \nFahrzeugs \nSeat \nAlhambra \n2.0 \nl \nTDI \n(Fahrzeugidentifikationsnummer: \n...) \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, \nwelche \nbei \nErkennung \nstandardisierter \nPrüfstandsituationen \n(NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige \nStickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte \nreduziert \nwerden, \nund \ndie \nim \nNormalbetrieb \nTeile \nder \nAbgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem \nhöheren NOx-Ausstoß führt, \n \n3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im \nKlageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet, \n \n4. und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 2.296,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem \n24.07.2021 zu zahlen. \n \nsowie hilfsweise, \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2022 aufzuheben und \ndas Verfahren an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass unter \nBerücksichtigung \nder \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung \nweder \ndas \nim \nstreitgegenständlichen \nFahrzeug \napplizierte \n„Thermofenster“ \nnoch \ndie \n„Fahrkurvenerkennung“ eine sittenwidrige Schädigung begründen könne. Insbesondere habe \nsie auch die Behauptungen des Klägers zum angeblichen Vorliegen unzulässiger \nAbschalteinrichtungen \nqualifiziert \nbestritten, \nindem \nsie \netwa \nden \nBericht \nder \nUntersuchungskommission „Volkswagen“ vorgelegt und die umfangreichen Untersuchungen \ndes KBA im Hinblick auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motortyp EA 288 \ndargestellt habe. Vor dem Hintergrund hätte es substantiierten Vortrages des Klägers \nbedurft, \nwarum \ndennoch \nin \ndem \nstreitgegenständlichen \nFahrzeug \nunzulässige \nAbschalteinrichtungen verbaut sein sollten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten \nSchriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. \n \nB \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht Dresden hat die \nKlage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt aufgrund des Fahrzeugerwerbs Schadensersatz von der \nBeklagten verlangen. \n\n6 \n \nI. \n \nVertragliche Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht, da er den Kaufvertrag zum \nErwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht mit der Beklagten geschlossen hat. \nAuch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280, 311 Abs. 2, 241 BGB sind nicht gegeben. \nEs lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die Beklagte in \nbesonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die \nVertragsverhandlungen bzw. den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (§ 311 Abs. 3 \nBGB; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 12. September 2022, Az.: 4 U 386/22 - juris). \n \nII. \n \nAnsprüche des Klägers aus Delikt sind ebenfalls nicht begründet. \n \n1. \nDem Kläger steht kein Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger \nSchädigung zu. \n \na) \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf \nKenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es \nferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII \nZR 295/20 - juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris). \n \nDamit der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen \nsittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der \n(mittlerweile) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitere Umstände \nhinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; \nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 252/20 - juris; BGH, Beschluss vom \n20. April 2022, Az.: VII ZR 720/21 - juris). Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom \n25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 252/19 - juris) dargestellt hat, kann das Verhalten eines \nFahrzeugherstellers insoweit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen, wenn \ndieser \naufgrund \neiner \ngrundlegenden \nstrategischen \nEntscheidung \nbei \nder \nMotorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte \nTäuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht \nhat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die \ngesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem \nPrüfstand eingehalten werden, mithin diese manipulativ ausgestaltet waren. Die Annahme \n\n7 \nvon Sittenwidrigkeit setzt danach jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden \nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu \nverwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es \nhieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris - m.w.N.). Demnach ist zwar \ndas Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur \nunzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer \nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris; BGH, Beschluss vom 04. Mai \n2022, Az.: VII ZR 733/21 - juris - m.w.N.). Jedoch würden sich allein aus einer etwaig \nunterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkweise der unzulässigen Abschalteinrichtung \ngegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Beklagte tätige \nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu \nverwenden. Vielmehr müssten zudem Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass wissentlich \nunterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren auf \nein heimliches und manipulatives Vorgehen bzw. eine Überlistung des KBA und damit einen \nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten. \n \nb) \nDafür, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich \nder Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März \n2022, Az.: VIa ZR 51/21 - juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n \nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachvortrag zur Begründung \neines Klageanspruchs schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht \nals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des \nParteivortrages beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen \ndes geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht \nerforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. \nSind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme \neinzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende \nPartei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die \nbeweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: \nVI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). Unbeachtlich \nist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei allerdings dann, wenn die Partei \nohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \nBehauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von \nWillkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei \nFehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n \nIn den sogenannten „Dieselfällen“ bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise \nbetroffenen Fahrzeuges greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht \ngründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist freilich zu \nbeachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der \nGegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der \nAbgasrückführung \noder \n-verminderung \nregelmäßig \nkeine \nsichere \nKenntnis \nvon \n\n8 \nEinzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage \nder Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare \nGesichtspunkte \nstützen \nkann, \nso \ndass \netwa \n- wie \nbeim \nMotor \nEA189 des \nVolkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, \nder Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle \nÜberprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug \neingebaut worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: VI ZR 493/19 - juris; \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, a.a.O.). \n \nc) \nUmstände, die nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der \nBeklagten als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier jedoch nach dem Vortrag des Klägers \nnicht festzustellen. Greifbare Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen dafür hat der Kläger \nweder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium für Verkehr \nund digitale Infrastruktur (BMVI), nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte \nhinsichtlich des von ihr hergestellten Motors des Typs EA 189 eine unzulässige \nAbschalteinrichtung verwendet hat, entsprechende Untersuchungen in Bezug auf die \nMotoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben und das KBA angewiesen hat, spezifische \nNachprüfungen \ndurch \nunabhängige \nGutachter \nzu \nveranlassen. \nDiese \n„KBA-Felduntersuchungen“ umfassten insgesamt 56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen \nmit dem Ziel, u. a. die Motorvarianten des Typs EA 288 dahingehend zu überprüfen, ob sie \nunzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Prüfstands- oder Zykluserkennungen, \nwie die in den Motoren des Typs EA 189 verbaute „Umschaltlogik“, enthielten (vgl. nur OLG \nDresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 05. \nMärz 2021, Az.: 9a U 410/20 - juris). Bei diesen Untersuchungen sind keine unzulässigen \nVorrichtungen oder Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der \nEmissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, Anlage B1). Darüber hinaus hat \ndie Beklagte im hiesigen Verfahren eine Vielzahl in der Folgezeit erstellter amtlicher \nAuskünfte des KBA (u. a. Anlagen B9 - B11 und Anlagen B27 ff.), zuletzt vom 28. Februar \n2022, vorgelegt, in denen das KBA gegenüber verschiedenen Gerichten erklärt hat, den \nMotor des Typs EA 288 EU 6 überprüft und eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht \nfestgestellt zu haben. \n \nUnter Berücksichtigung dessen hat der Kläger, worauf auch schon das Landgericht in der \nangefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat, im vorliegenden Verfahren keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. für das \nVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (gerade) im Hinblick auf den im \nverfahrensgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor dargelegt (zu den diesbezüglichen \nAnforderungen an den Vortrag vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 2021, \nAz.: 8 U 8/21 - BeckRS 2021, 48386; OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 5 U 254/19 - \njuris). Im Einzelnen: \n \naa) „Thermofenster“ \n \n(1) \nAufgrund des klägerischen Vortrags lässt sich bereits nicht feststellen, dass der \nTemperaturbereich \ndes \n„Thermofensters“ \nexakt \nauf \ndie \nPrüfstandsbedingungen \n\n9 \nzugeschnitten ist und aus diesem Grund von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten \nauszugehen wäre. \n \nVor dem Hintergrund der konkreten Darstellung der Beklagten, wonach bei dem verbauten \nMotor des Typs EA 288 eine vollständige Abgasrückführung im Temperaturbereich zwischen \n- 24 bis + 70 Grad Celsius erfolgt, ist das Vorbringen des Klägers zur temperaturbedingten \nSteuerung der Abgasrückführung, das sich maßgeblich auf Messungen der Deutschen \nUmwelthilfe bezieht, ohne dass die Messbedingungen im Einzelnen mitgeteilt und \nberücksichtigt wurde, dass das gesetzliche Zulassungsverfahren gerade nicht auf den \n„Realbetrieb“ im Straßenverkehr abgestellt hat, bereits nicht als erheblich anzusehen (vgl. \nBGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom \n11. Mai 2022, Az.: 15 U 180/22 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2022, Az.: 28 U \n98/21 - juris). Aber selbst wenn der Senat den - letztlich auch widersprüchlichen - Vortrag \ndes Klägers, die Abgasrückführung werde unterhalb von 17 bzw. 15 Grad Celsius ganz \nabgeschaltet bzw. unter 15 Grad Celsius signifikant, nämlich um 30 % reduziert, (jeweils) als \nrichtig unterstellt, wäre dem kein gezielter Zuschnitt auf den Prüfstand zu entnehmen, zumal \nder Kläger zugleich selbst angibt, der Temperaturbereich des Prüfstandes betrage 20 bis 30 \nGrad Celsius (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG \nKöln, Urteil vom 27. Januar 2022, Az.: 15 U 11/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom \n15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). \n \n(2) \nSelbst wenn man - unabhängig von den Ausführungen unter (1) zur fehlenden Erheblichkeit \nseines Vorbringens - zugunsten des Klägers noch davon ausginge, dass eine derartige - von \nihm behauptete - temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige \nAbschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu \nqualifizieren wäre (vgl. auch EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020, C-693/18 - juris), \nwäre aber der damit - aus heutiger Sicht - gegebenenfalls vorliegende Gesetzesverstoß für \nsich genommen nicht ausreichend, um in dem Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die \nfür die Beklagte tätigen Personen ein schuldhaftes Handeln ihrerseits zu sehen. Denn \nhinsichtlich der von der Außentemperatur abhängigen Steuerung der Abgasrückführung setzt \ndie Annahme objektiver Sittenwidrigkeit voraus, dass die handelnden Personen bei der \nEntwicklung \nund/oder \nVerwendung \nder \ntemperaturabhängigen \nSteuerung \ndes \nEmissionskontrollsystems \nin \ndem \nBewusstsein \nhandelten, \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20 - juris; BGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19; OLG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2022, Az.: 7 U \n180/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). Für ein \nsolches Vorstellungsbild liegen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es fehlt aber \nauch am subjektiven Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte hat die \ntemperaturabhängige Funktionsweise des AGR-Systems damit begründet, dass bei \nniedrigen Temperaturen wegen des Temperaturgefälles die Versottung des AGR-Systems \nund \ndamit \ndie \nBeschädigung \ndes \nMotors \ndrohten. \nDie \nRechtsfrage, \nob \neine \ntemperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die \nVermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, \nwar bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) \numstritten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2022, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Nach \ndem Bericht der vom Bundesverkehrsminister eingesetzten „Untersuchungskommission \nVolkswagen“ vom April 2016 wird das Thermofenster von allen Autoherstellern mit der \nNotwendigkeit des Motorschutzes begründet; insoweit war ein Verstoß gegen die \n\n10 \nAusnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2, Satz 2a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht eindeutig. Eine \nmöglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für eine Haftung \nnicht. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist daher nicht dargetan, dass sich den für die \nBeklagte tätigen Personen insoweit eine Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen \n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 50/21 - juris; OLG Schleswig, \na.a.O.). Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte beim Einbau des \n„Thermofensters“ die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst missachtet hat \n(vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 2022, Az.: 12 U 12/22 - \nBeckRS 2022, 17989; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az.: 27 U 20/21 - \nBeckRS 2022, 28270; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). \n \nbb) „Ladeverhalten der Batterie“ \n \nSoweit der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit dem \n„Ladeverhalten der Batterie“ begründet, die so „gesteuert“ sei, dass sie in den ersten 20 \nMinuten nach dem Start nicht geladen werde, wodurch das Fahrzeug einen reduzierten \nEmissionsausstoß aufweise, geht aus dieser Darstellung, der die Beklagte in erster Instanz \nmit detailliertem Vorbringen entgegen getreten ist, bereits nicht hervor, auf welchen \nkonkreten Erkenntnissen sein Vorbringen beruht, so dass es sich unter Berücksichtigung der \noben unter 1 b) und c) erfolgten Ausführungen um einen Vortrag „ins Blaue hinein“ handelt, \nder unbeachtlich ist (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Juli 2022, Az.: 3 U 64/22 - \njuris). Zudem soll nach dem Vortrag des Klägers „das Ladeverhalten der Batterie“ dazu \nführen, dass auf dem Prüfstand „ca. 15 bis 20 % CO2 und auch Kraftstoff eingespart“ werden \nkönne. Damit folgt aus dem klägerischen Vorbringen - selbst wenn man es als richtig \nunterstellt - jedoch nicht, dass das „Ladeverhalten der Batterie“ überhaupt Einfluss auf die \nEinhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte (NOx-Grenzwert) bezogen auf das \nstreitgegenständliche Fahrzeug hat. Denn für den vom Kläger konkret angeführten \nCO2-Ausstoß sieht die Abgasnorm EU6 keinen gesetzlichen Grenzwert bezogen auf das \neinzelne Fahrzeug vor (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 8 U \n235/21 - BeckRS 2022, 10880). Schließlich hat die Beklagte aber auch darauf hingewiesen, \ndass im Zeitpunkt der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges keine Vorschrift \nzum Ladezustand der Batterie existierte, sondern erst mit der VO (EG) 1153/2017 - Anhang - \ngeregelt wurde, dass die Batterie vor Durchführung des NEFZ zumindest zu 99 % geladen \nsein sollte. \n \ncc) „Fahrkurvenerkennung“ \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene \n„Fahrkurvenerkennung“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 \nSatz 1 VO 715/2007/EG darstellt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des \nKlägers zur „Fahrkurvenerkennung“ kann ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der \nBeklagten insoweit nicht festgestellt werden. \n \n(1) \nEs ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar, dass die für die Beklagte verantwortlich \nhandelnden Personen bei der Entwicklung und/oder der Verwendung der Einrichtung in dem \nBewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin \nliegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. \n \nDenn \nnachdem \nauch \ndas \nKBA \nals \nzuständige \nFachbehörde \nhinsichtlich \nder \n\n11 \n„Fahrkurvenerkennung“ mangels Überschreitung der Grenzwerte das Vorliegen einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung verneint, stellt sich die diesbezügliche Auffassung der \nBeklagten zumindest als vertretbar dar und war das Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung nicht evident (vgl. nur OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Januar 2022, \nAz.: 2 U 86/21 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 2022, a.a.O.). Dass das KBA in \ndiesem Zusammenhang das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint \nhat, hat die Beklagte anhand zahlreicher Auskünfte des KBA dargestellt. So hat das KBA \nu.a. mit den als Anlagen B28 und B31 vorgelegten amtlichen Auskünften vom \n13. November 2020 zu einer Anfrage des OLG Stuttgart bzw. vom 31. August 2021 zu einer \nAnfrage des LG Mannheim in anderen gegen die Beklagte geführten Verfahren zu dem \nMotor EA 288 (EU6) Folgendes ausgeführt: „Die Fahrkurvenerkennung in der \nMotorsteuerung der Aggregate des Entwicklungsauftrages (EA) 288 wird seitens des KBA \nnicht \nals \nunzulässige \nAbschalteinrichtung \nbeurteilt. \nDer \nbloße \nVerbau \neiner \nFahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung \ngemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird. Prüfungen im KBA \nzeigen, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur \nUntersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden, so dass es sich nicht um \neine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.“. \n \nVor dem dargestellten Hintergrund liegen daher keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Beklagte mit dem Verbau der „Fahrkurvenerkennung“ systematisch die Leistung \ndes Systems zur Emissionskontrolle verbessern wollte, um die in der Verordnung \nfestgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten und so die Zulassung des Fahrzeuges zu \nerreichen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18 - juris - Rz. 98 ff.). \nDamit sind aber erst recht keine greifbaren Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung \nder auf Seiten der Beklagten handelnden Personen gegeben und kommt mithin angesichts \nder vorgenannten amtlichen Auskünfte des KBA eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB \nnicht in Betracht (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 09. Mai 2022, Az. VI a ZR 303/21 - \njuris). Zudem fehlt es unter diesem Gesichtspunkt an einem Schädigungsvorsatz der \nBeklagten, da diesbezüglich auch nicht mit einer Betriebsuntersagung zu rechnen war (vgl. \nOLG Dresden, Urteil vom 16. August 2022, Az.: 17 U 574/22 - BeckRS 2022, 21246; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 8 U 235/21, BeckRS 2022, 10880). \n \n(2) \nUnabhängig von dem Vorstehenden fehlt es aber jedenfalls in einer Gesamtschau der \nUmstände an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. \n \nFür die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamtschau \ndessen Gesamtcharakter zu ermitteln und nicht allein auf den Zeitpunkt des \nZulassungsverfahrens für das streitgegenständliche Fahrzeug abzustellen. Vielmehr ist der \nBeurteilung das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim \nkonkreten Geschädigten, d. h. hier mit Abschluss des Kaufvertrages im April 2016, zugrunde \nzu legen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn - wie hier - die erste potentiell \nschadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und \nder Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. \nBGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20 - juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, \nAz.: VII ZR 391/21 - juris; BGH, Urteil vom 05. April 2022, Az.: VI ZR 485/20 - juris). \n \nUnter Berücksichtigung dessen, stellt sich das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang \nmit der Verwendung der „Fahrkurvenerkennung“ zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen \n\n12 \nFahrzeugerwerbs im April 2016 unter Vornahme der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als \nbesonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB dar. Denn wesentliche Umstände, aufgrund \nderer das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwendung der \n„Fahrkurvenerkennung“ gegebenenfalls als besonders verwerflich anzusehen gewesen \nwäre, sind spätestens ab dem 29. Dezember 2015 entfallen. Zu dem Zeitpunkt hat die \nBeklagte die Verwendung der „Fahrkurvenerkennung“ gegenüber dem KBA bekannt \ngegeben und bereits damit begonnen, Maßnahmen zu deren Entfernung zu ergreifen. \nAufgrund dessen ist ab diesem Zeitpunkt von einem Strategiewechsel der Beklagten \nauszugehen, der jedenfalls in der Folge - auch in einer Gesamtschau mit dem unter (1) \ngenannten Umstand - eine unterstellte Sittenwidrigkeit ihres vorherigen Verhaltens entfallen \nlässt (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2022, Az.: 18 U 12/22 - juris; OLG \nDresden, Urteil vom 16. August 2022, Az.: 17 U 574/22 - BeckRS 2022, 21246). \n \ndd) „Aufheizstrategie“ \n \nBei der Behauptung des Klägers, in seinem Fahrzeug sei eine „Aufheizstrategie“ eingebaut, \nwas von der Beklagten sowohl bestritten als auch ausdrücklich als unsubstantiiert gerügt \nworden ist, handelt es sich mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für den Verbau einer \nderartigen Einrichtung um einen Vortrag „ins Blaue hinein“ (vgl. auch oben unter II. 1. b und \nc), der unbeachtlich und daher vom Landgericht zu Recht nicht weiter berücksichtigt worden \nist. \n \n2. \nZu Recht hat das Landgericht ferner einen Anspruch des Klägers nach § 823 BGB i.V.m. \n§ 263 StGB verneint. Denn nach den vorstehenden Ausführungen des Senats lässt sich \nbereits ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten gegen die Anforderungen der Verordnung \n(EG) Nr. 715/2007 nicht feststellen. \n \n3. \nSchließlich kommt aber auch ein Anspruch des Klägers nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \nArt. 5 VO (EG) 715/2007 oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV in Betracht. \n \na) \nEs fehlt bereits am Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen. Die vorgenannten \nNormen bezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere \nnicht des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai \n2020, Az.: VI ZR 252/19 - juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - \njuris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2022, a.a.O.). An der gefestigten Rechtsprechung \ndes BGH ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02. Juni 2022 in der \nbeim EuGH anhängigen Rechtssache C-100/21 nichts. Zwar haben ausweislich der \nStellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019, Rn. 75 ff., in der \naufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gera inzwischen aus dem \nRegister des Europäischen Gerichtshofs gestrichenen Rechtssache C-663/19 die Richtlinie \n2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insofern drittschützende Wirkung \nzugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes \nFahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht \naufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ \ngeltenden Rechtsvorschriften untersagt wird“. Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die \nunmittelbar anwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen \nvom 02. Juni 2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers \n\n13 \neines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu \n(vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 U 3838/21, BeckRs 2022, 16603 Rn. \n17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni 2022 - \nC-100/21, ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41). Selbst wenn man der Auffassung des \nGeneralanwalts folgen sollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie \n2007/46/EG dahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen \nErwerbers eines Kraftfahrzeuges schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu \nerwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) \nNr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni \n2022 - C-100/21, ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie \n2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als \nSchutzgesetz ausscheidet (OLG München, Beschluss vom 14. September 2022 - 27 U \n2945/22 -, juris Rn. 5). \n \nb) \nJedenfalls fehlt es aber an einem erforderlichen Verschulden der Beklagten. \n \nIm Rahmen von § 823 Abs.2 BGB setzt das Verschulden voraus, dass der unerlaubt \nHandelnde bei der Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, wenn er seinen \nIrrtum hierüber nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: \nVI ZR 266/16 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - juris). \nEin unvermeidbarer Verbortsirrtum liegt aber auch dann vor, wenn die Fehlvorstellung des \nTäters durch die Auskunft einer sachkundigen Behörde bestätigt worden wäre, und zwar \nselbst dann, wenn kein Rat eingeholt worden ist. Steht fest, dass eine ausreichende \nErkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen \nAufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach \n§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. dem entsprechenden Schutzgesetz auch in dem Fall aus (vgl. BGH, \nUrteil vom 27. Juni 2017, Az.: VI ZR 424/16 - juris). \n \nGemessen daran befand sich die Beklagte zur Überzeugung des Senates zum Zeitpunkt des \nInverkehrbringens des Fahrzeuges sowie zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den \nKläger bezogen auf das „Thermofenster“ sowie die „Fahrkurvenerkennung“ jeweils \n(jedenfalls) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. \n \naa) \nDie Hersteller durften bezüglich des „Thermofensters“ bis zur Entscheidung des EuGH vom \n17.12.2020 (Az. C-693/18 = Thermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO \n(EG) 715/2007 dar), wie bereits oben unter 1. ausgeführt, noch davon ausgehen, dass eine \nsolche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig war (= \nweite Auslegung von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG). Denn zum einen hatten \nnahezu alle europäischen Hersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem „Thermofenster“ \nausgerüstet und war die Rechtswidrigkeit - trotz umfangreicher Untersuchungen - von den \nzuständigen Überwachungsbehörden auch nicht beanstandet worden. In dem VW-Bericht \nvom April 2016 hat die zuständige Untersuchungskommission die weite Auslegung der VO \n(EG) 715/2007 zugunsten der Hersteller sogar ausdrücklich bestätigt, denn auf Seite 123 \ndes Berichts heißt es: „... Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die \nFahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, \ndass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um \nden sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der \nBestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die \n\n14 \nVerordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung \nkönnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von \nAbschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des \nFahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer \nsolchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Zum anderen \nhatte, wie die von der Beklagten im Verfahren vorgelegten amtlichen Auskünfte des KBA \nbelegen, dieses als zuständige Fachbehörde eine Verwendung des beim Motor EA 288 \neingesetzten „Thermofensters“ in Kenntnis seiner Ausgestaltung bis zur Entscheidung des \nEuGH nicht beanstandet. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) \nwar eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung \ndarstellt, damit keineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: \nVII ZR 179/21 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. Januar 2022, Az.: 2 U 86/21, BeckRS \n2022, 256) und mithin für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines \n„Thermofensters“ möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig \nsein könnte. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 \nkommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der Verordnung um ein \nSchutzgesetz handeln sollte (so ausdrücklich OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2022, \nAz.: 7 U 44/22 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - juris). \n \nbb) \nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Verwendung der „Fahrkurvenerkennung“. Auch insoweit \nbefand sich die Beklagte - bei Unterstellung es handelt sich um eine unzulässige \nAbschalteinrichtung - unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe und der unter II.1. \nc) cc) dargestellten Umstände in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. dazu auch OLG \nFrankfurt, Urteil vom 20. September 2022, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November \n2022, Az.: 16 U 53/21, BeckRS 2022, 32254). Denn auch diesbezüglich hätte eine \nNachfrage der Beklagten beim KBA - wie die zahlreichen, von der Beklagten im Verfahren \nvorgelegten Auskünfte belegen - ergeben, dass mangels Grenzwertkausalität keine \nunzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. \n \nC \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \nDie für die Senatsentscheidung maßgeblichen rechtlichen Fragen der deliktischen Haftung \ndes Motorenherstellers sind durch die Rechtsprechung des BGH sowohl zu § 826 BGB als \nauch zur Haftung nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz geklärt, \nzumal \ndie \nHaftung \nwegen \ndes \nbehaupteten \n„Thermofensters“ \nbzw. \nder \n„Fahrkurvenerkennung“ letztlich jedenfalls wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums der \nBeklagten ausscheidet. Soweit der Senat bezüglich der „Fahrkurvenerkennung“ anders als \ndas OLG Köln mit Urteil vom 10. März 2022 (Az.: 24 U 112/21 - juris) eine Sittenwidrigkeit \nnach § 826 BGB verneint, weicht der Senat nicht von einem abstrakten Rechtssatz ab, \nsondern nimmt lediglich eine abweichende tatrichterliche Würdigung des zugrundeliegenden \nSachverhaltes vor (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022, Az.: 16 U 53/21 - \nBeckRS 2022, 32254), zumal ausweislich der Entscheidung des OLG Köln der Kaufvertrag \ndort bereits im April 2015, d.h. vor dem „Strategiewechsel“ der Beklagten, geschlossen \nworden ist. \n \n\n15 \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei neben dem \nLeistungsbegehren \nder \nFeststellungsantrag \nwegen \nder \nweiteren \nSchäden \nunter \nBerücksichtigung des Klägervortrages (Bl. 117 d.A.) mit 1.000,00 € bemessen wird. \n \nD \n \nAus den unter C - zur Frage der Revisionszulassung - dargestellten Gründen war auch eine \nAussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO, wie vom Kläger beantragt, nicht \nveranlasst. \n \nEbenfalls war die Gewährung eines weiteren Schriftsatzrechtes auf entsprechenden Antrag \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2022 nicht geboten. Der \nSchriftsatz der Beklagtenseite vom 25. November 2022 ist dem Klägervertreter rechtzeitig \nvor dem Termin, nämlich am 28. November 2022, übermittelt worden und enthielt zudem \nkeinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Der Senat hat ferner in der \nmündlichen Verhandlung keine rechtlichen Hinweise erteilt, sondern den Sach- und \nStreitstand lediglich auf Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien erörtert. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-20/4-u-1004-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-20/4-u-1004-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396941","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.277305+00:00"}}