{"status":"available","doknr":"OLD396940","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-10-15","aktenzeichen":"4 U 100/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die unzureichende Risikoaufklärung durch einen zum Krankenhaus aufgrund eines \nKooperationsvertrages in die Behandlung einbezogenen Radiologen muss sich der \nKrankenhausträger zurechnen lassen. \n \n2. Beim Verdacht auf eine Lungenembolie stellt eine Lungenperfusionsszintigraphie keine \nBehandlungsalternative zu einem kontrastmittelgestützten CT dar. \n \n3. Das Risiko einer Nierenschädigung durch ein kontrastmittelgestütztes CT ist \naufklärungspflichtig. \n \n4. Auch bei einer unzureichenden Aufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch des \nPatienten aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen \nunwirksamer Aufklärung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2024, Az.: 4 U 100/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 100/24 \nLandgericht Leipzig, 07 O 2467/22 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... W......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Prof. M...... & Kollegen, ...... \n \ngegen \n \nEvangelisches Diakonissenkrankenhaus ...... gGmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nDr. R...... S......, ...... \nals Gesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... & H......, ...... \n \nÜberörtliche Radiologische Gemeinschaftspraxis, ...... \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... & H......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n \n \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024 am 15.10.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 10.01.2024 - \n7 O 2467/22 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der \nStreithelferinnen. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahren wird auf bis zu 240.000 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Kläger macht Ansprüche wegen behaupteter ärztlicher fehlerhafter Behandlung geltend. \n \nDer am 00.00.1978 geborene Kläger leidet an Vorerkrankungen an arterieller Hypertonie, \nchronischen Nikotinabusuis und Adipositas. Am 03.11.2020 wurde auf Veranlassung des \nHausarztes eine Lungenperfusionsszintigraphie durchgeführt und eine Lungenembolie \ngesichert. Am 17.11.2020 wurde ein kontrastmittelgestütztes CT bei der Streithelferin zu 2) \ndurchgeführt. \nEr \nwurde \nmit \ngerinnungshemmenden \nMitteln \nbehandelt. \nBei \nden \nUntersuchungen wurde eine erhöhte Ausscheidung von Eiweiß (Proteinurie) festgestellt. Er \nstellte sich mehrfach in einer Dialysepraxis vor und für den 03.02.2021 war im \nUniversitätsklinikum ...... eine Nierenpunktion geplant. Der Kläger wurde wegen anhaltender \nbronchitischer Symptome von seinem Hausarzt wegen Verdacht auf Lungenembolie am \n27.01.2020 zur stationären Behandlung in die Klinik der Beklagten eingewiesen. Dort wurde \ner in der Notaufnahme untersucht. Die Behandler der Beklagten hielten Rücksprache mit \neinem Nephrologen des Universitätsklinikums ......, der eine Aufnahme des Klägers ablehnte. \nDer Kläger wurde von der Beklagten zur Streithelferin zu 2) zur Durchführung eines \nKontrastmittel-CT überwiesen. Die radiologische Praxis der Streithelferin zu 2) ist \nKooperationspartner der Beklagten und rechnet ihre Leistungen auch ihr gegenüber ab. Ein \nAufklärungsgespräch wurde im Hause der Beklagten nicht durchgeführt. Der Kläger und die \nStreithelferin zu 1) - Ärztin und Gesellschafterin der Streithelferin zu 2) - unterzeichneten \neinen Aufklärungsbogen (Anlage B 3). Die Untersuchung ergab eine rechtsseitige \nLungenarterienembolie. \nDer \nKläger \nerlitt \nim \nAnschluss \nein \nbeidseitiges \nakutes \nNierenversagen und wurde am 31.01.2021 in das Universitätsklinikum ......, Klinik für \n\n \n \nNephrologie, verlegt, wo er bis zum 22.02.2021 stationär behandelt wurde. Bis zum \n29.03.2021 erfolgten dreimal wöchentlich Dialysen. Die im Nachgang durchgeführte \nNierenpunktion bestätigte eine membranöse Glomerulonephritis (chronisch entzündliche \nErkrankung der Nierenkörperchen). \n \nDer Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte das CT mit Kontrastmittel ohne jegliches \nAufklärungsgespräch veranlasst habe. Es sei weder auf die Risiken einer Kontrastmittelgabe \nbei \neiner \nNierenerkrankung \nnoch \nüber \nBehandlungsalternativen, \nwie \nz.B. \neine \nLungenperfusionsszintigraphie oder ein MRT mit dem Kontrastmittel Gadolinium aufgeklärt \nworden. Die Applikation des Kontrastmittels bei bekannten Verdacht eines nephrotischen \nSyndromes stelle einen groben Verstoß gegen den Facharztstandard dar. Die Beklagte hätte \ndies nicht veranlassen dürfen. Wegen der Gabe des Kontrastmittels sei es zu einem \nbeidseitigen vermeidbaren Nierenversagen gekommen. Aus diesem Grund wäre der Kläger \nbis Ende März 2021 dialysepflichtig gewesen und hätte eine chronische Niereninsuffizienz \ndavon getragen. Der Kläger könne seine bislang ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit Auf- \nund Abladefunktion nicht mehr ausüben und sei gekündigt worden. Er habe einen \nVerdienstausfall erlitten und könne auch die Haushaltsführung nicht wie bisher für eine \nStunde pro Tag durchführen. Ein Schmerzensgeld von 160.000 EUR sei angemessen. Der \nKläger werde in absehbarer Zeit wieder dialysepflichtig werden und es bestünde die Gefahr, \ndass in späterer Zeit eine Nierentransplantation erfolgen müsse. Er leide an täglichen \nschmerzhaften Krampfanfällen und könne nicht heben und nicht länger stehen und keine \nlängeren Strecken zu Fuß gehen. Es bilde sich immer wieder Wasser in den Beinen, so dass \ner täglich Medikamente einnehmen müsse. \n \nDie Beklagte hat vorgetragen, dass im Vordergrund die Diagnostik eine mögliche \nlebensbedrohliche Lungenembolie gestanden sei. Dies sei auch von den für eine \nNierenerkrankung spezialisierten Ärzten so eingeschätzt worden. Darüber hinaus sei ein \nAufklärungsgespräch von der Streithelferin zu 1) geführt worden, indem über die Risiken \naufgeklärt worden sei. Der Kläger sei bekannt gewesen, weil bereits im November des \nVorjahres eine kontrastmittelgestützte Computertomographie durchgeführt worden sei. Eine \nmögliche Nierenerkrankung sei besprochen und vom Kläger verneint worden. Höchst \nhilfsweise sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Darüber hinaus sei die \nCT-Untersuchung einschließlich Kontrastmittel indiziert gewesen. Eine Kontraindikation habe \nnicht \nbestanden. \nEs \nhabe \nkeine \nBehandlungsalternative \ngegeben. \nWeder \ndie \nMRT-Untersuchung noch eine Lungenszintigraphie hätten die Fragestellungen sicher \nbeantworten \nkönnen. \nDie \nKausalität \nsei \nzu \nbestreiten. \nDas \ngeltend \ngemachte \nSchmerzensgeld sei übersetzt. Die täglichen Schmerzen und Beeinträchtigungen seien \nebenfalls zu bestreiten. \n \nDie Streithelferinnen haben vorgetragen, die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine \nechte Behandlungsalternative habe nicht bestanden. Im Übrigen sei dem Kläger die \nAlternative einer Szintigraphie schon wegen der Vorbehandlung im November 2020 bekannt \ngewesen. Ein erhöhtes Risiko für ein Nierenversagen habe nicht bestanden. Das \nNierenversagen beruhe im Übrigen auf der Grunderkrankung. \n \nDas Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S...... eingeholt und die \nKlage mit Urteil vom 10.01.2024 abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe \nentscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt. Der Kläger sei über das \n\n \n \nunstreitig vorhandene erhöhte Risiko einer Nierenschädigung bei Verabreichung eines \njodhaltigen Kontrastmittels von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Dies verstoße gegen \ndas Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Ein weiterer Aufklärungsfehler liege darin, dass \nnicht über echte Behandlungsalternativen, wie der Durchführung einer Lungenszintigraphie \naufgeklärt worden sei. Die Auffassung des Sachverständigen, dass es sich insoweit nicht um \neine echte Alternative gehandelt habe, sei unzutreffend. Der Sachverständige habe die \nmaßgeblichen Leitlinien nicht berücksichtigt. Danach sei dies die Methode der Wahl. Der \nSachverständige habe sich nicht mit dem MDK-Gutachten auseinandergesetzt, das einen \nBehandlungsfehler und einen kausalen Schaden bejaht habe. Bereits der Hausarzt hatte im \nNovember 2020 den Kläger zur Lungenperfusionsszintigraphie überwiesen. In der \nAufklärungsdokumentation sei dies ebenfalls als echte Alternative ausgewiesen. Wäre der \nKläger auf das Risiko hingewiesen worden, hätte er sich für die Alternative entschieden. Die \nBeklagte habe den Kläger initial zur Durchführung des CT mit Kontrastmitteln überwiesen, \ndaher sei die Beklagte für die Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich und nicht die \nStreithelfer. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte an die Streithelferin zu 2) eine \ndementsprechende Überweisung ausgestellt habe. Bei einer Auftragsleistung sei der \nhinzugezogene Arzt an den Überweisungsauftrag gebunden. Es sei ein Obergutachten \neinzuholen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nUnter \nAbänderung \ndes \nUrteils \ndes \nLandgerichts \nLeipzig \nvom \n10.01.2024, \nAktenzeichen: 07 O 2467/22, zugestellt am 12.01.2024: \n \n1 \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu \nzahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in \nHöhe von 160.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 22.02.2022 und an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten \n4.469,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit. \n \n2 \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche \nentstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu \nersetzen, welche diesem aus den fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung in der \nKlinik der Beklagten in der Zeit vom 27.01.2021 bis 31.01.2021 entstanden sind oder \nnoch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger \noder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. \n \nDie Beklagte und die Streithelfer beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte und die Streithelferinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, die Gutachten des \nSachverständigen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. \n \nII. \n \n\n \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. \n \nA \n \nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und \nSchmerzensgeld zu, §§ 630 a ff., 823, 253 BGB. \n \nDie Beklagte war nicht verpflichtet den Kläger über die kontrastmittelgestützte CT \nUntersuchung aufzuklären (1). Sie muss sich allerdings das Verhalten der Streithelfer gemäß \n§ 278 BGB zurechnen lassen (2). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen war nicht \ngeboten (3). Die Risikoaufklärung der Streithelfer war nicht ausreichend. Gleichwohl besteht \nkeine Haftung, denn die Beklagte kann sich mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung \ndes Klägers berufen (4). Des Weiteren ist dem Kläger der Beweis dafür, dass die \nkontrastmittelgestützte CT Untersuchung kausal für das Nierenversagen geworden ist, nicht \ngelungen (5). \n \n1. \nDie Beklagte war nicht zur Aufklärung verpflichtet, vielmehr traf diese Pflicht die Streithelfer. \nDie Untersuchung fiel in ihr Fachgebiet, weshalb es auch ihrem Verantwortungsbereich \noblag, den Patienten aufzuklären. \n \nJeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm \nübernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2006, VI ZR \n206/05 - juris; Martis/Winkhart in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. A 1750). Sind mehrere Ärzte \nan der Behandlung eines Patienten beteiligt, so ist grundsätzlich zunächst jeder für \ndiejenigen Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen aufklärungspflichtig, die er selbst \ndurchführt (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O.) und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. \nGeiß/Greiner in Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rn. C 106). Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich \njeder Arzt für diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen, die er selbst durchführt, \nund nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 \n- juris). \n \n2. \nDie Beklagte muss sich jedoch im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Aufklärung zurechnen \nlassen, denn die Streithelfer sind Erfüllungsgehilfen der Beklagten, § 278 BGB. \n \nIn der Regel wird der hinzugezogene Arzt zwar weder als Verrichtungsgehilfe noch als \nErfüllungsgehilfe des überweisenden Arztes tätig, schon weil ihm in der Regel dessen \nGebietszulassung fehlen und er häufig entweder über den zuziehenden Arzt als \nbevollmächtigter Vertreter des Patienten oder selbst einen Vertrag mit dem Patienten \nabschließen wird (vgl. Geiß/Greiner in Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B122; vgl. BGH, Urteil \nvom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - juris). Jedoch haftet ein Krankenhausträger einem Patienten \nfür Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), \nwenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem \nfachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des \nKonsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten erfüllt und die \nHonorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom \n21.01.2014 - VI ZR 78/13 - juris). Der Behandlungsvertrag des Patienten mit dem \nKrankenhaus umfasst grundsätzlich alle notwendigen Behandlungsleistungen einschließlich \nder Leistungen, die ein Krankenhaus von einem Dritten bezieht (vgl. Senat, Urteil vom \n\n \n \n15.12.2020 - 4 U 524/19 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die radiologische \nPraxis der Streithelfer ist Kooperationspartner der Beklagten und rechnet auch ihr gegenüber \nab. \n \n3. \nUnabhängig \nvon \nder \nFrage, \nob \ndie \nStreithelfer \nangesichts \ndes \nkonkreten \nÜberweisungsauftrages „CT Thorax“ und „Frage nach LAE“ überhaupt verpflichtet gewesen \nwären über eine Lungenperfusionsszintigraphie (die in ihrem Hause mangels Ausstattung \nund fehlender Fachärzte für Nuklearmedizin nicht hätte durchgeführt werden können) \naufzuklären, bestand eine Aufklärungspflicht schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine \nechte \nBehandlungsalternative \ngehandelt \nhat. \nDer \nSachverständige \nhat \ndas \nkontrastmittelgestützte CT für den Kläger in der konkreten Notfallsituation für indiziert \ngehalten und als Methode der Wahl und Goldstandard bezeichnet. \n \nDie Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert die Unterrichtung über \nAlternativen, \nwenn \nmehrere \nmedizinisch \ngleichermaßen \nindizierte \nund \nübliche \nBehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die wesentlich unterschiedliche Risiken \nund Erfolgschancen aufweisen. Besteht danach eine echte Wahlmöglichkeit für den \nPatienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die \nEntscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf \nwelches Risiko er sich einlassen will (vgl. Senat Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 2225/22 - juris; \nBGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - juris). Maßgeblich für das Vorhandensein \naufklärungspflichtiger Behandlungsalternativen ist insoweit vielmehr - wie es auch in § 630 e \nAbs. 1 BGB formuliert ist - das Bestehen „wesentlicher“ Unterschiede (vgl. OLG Hamm, \nUrteil vom 04. 06.2014 - 3 O 63/13 - juris). Es muss sich mithin um einen Unterschied von \nGewicht handeln und nicht nur um eine geringfügig niedrigere Komplikationsrate (vgl. BGH, \nUrteil vom 15.03.2005 - VI ZR 313/03 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 2225/22 \n- juris). \n \nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S...... handelt es \nsich \nbei \nder \nLungenperfusionsszinitigraphie \nnicht \num \neine \nsolche \nechte \nBehandlungsalternative. Er erklärte, dass sich der Kläger mit Atemnot und damit in einer \nakuten Notsituation vorgestellt habe, weshalb eine Szintigraphie nicht veranlasst gewesen \nsei. Die Szintigraphie erfordere ein völlig anderes Vorgehen als eine CT-Untersuchung und \nsei in einer Notsituation für den Patienten völlig inadäquat. Die Szintigraphie sei in der Lage \ngut darzustellen, wenn es Fehlfunktionen in Bezug auf Perfusion und Beatmung gäbe. Mit ihr \nwerde die Belüftung der Lunge dargestellt. Bei einer Lungenembolie liege ein völlig anderes \nBild vor. Da gehe es darum, dass im CT Gefäße dargestellt werden und bei der \nLungenembolie ein Gefäßabbruch beobachtet werden könne. Ein solcher Gefäßabbruch \nmag bei kleinen oder Kleinstgefäßen nicht so problematisch sein. Sei aber ein großes Gefäß \nbetroffen, so könne es sehr schnell zu sehr großen Komplikationen kommen. Aus diesem \nGrunde sei das CT das Mittel der Wahl, mit dem man solche Gefäßabbrüche sehr schnell \nund sehr zuverlässig feststellen könne. Die Szintigraphie werde eher nicht im stationären \nKrankenhausbereich angewandt, sondern im ambulanten Bereich. So sei es auch im \nNovember 2020 gewesen, als der Hausarzt den Kläger zur Lungenperfusionsszintigraphie \nüberwiesen habe. Es sei ein komplementäres diagnostisches Verfahren, das andere \nFragestellungen beinhaltet. Die Szintigraphie sei nicht für den Bereich der Notfallmedizin \ngeeignet. Bei der Verdachtsdiagnose Lungenembolie sei ein sofortiges, unverzügliches \nHandeln \ngeboten \ngewesen. \nIn \nder \nvorliegenden \nSituation \nwäre \nauch \nein \nkontrastmittelgestütztes MRT nicht sinnvoll gewesen. \n\n \n \n \nDer Sachverständige hat nachvollziehbar und mit plausibler Begründung dargelegt, weshalb \ner der Auffassung des MDK Gutachters Dr. S......, der die Szintigraphie für eine echte \nAlternative gehalten hat, nicht zustimmen kann. Denn mit dem kontrastmittelgestützten CT \nkönne die Gefäßsituation gut und schnell dargestellt werden, während mit der \nLungeperfusionssszintigraphie die Belüftung der Lunge dargestellt werde. Des Weiteren hat \ner klar dargestellt, dass der Kläger sich mit dem Verdacht einer Lungenembolie in einer \nlebensbedrohlichen Lage befunden habe, die unverzüglich habe abgeklärt werden müssen. \n \nEr hielt auch nach Vorhalt von Leitlinien, die die Lungenperfusionsszintigraphie als \nAlternative ansehen, an seiner Auffassung fest und verwies insoweit auf eine in seinem \nGutachten zitierte Leitlinie, die diese Untersuchungsmethode nicht als Alternative bezeichne. \nLetztendlich ist entscheidend, was in der konkreten Situation des Klägers geboten war. \n \nDer Sachverständige verfügt auch über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung \ndieser Frage. Er erklärte, dass dies Teil der Ausbildung sei und er obendrein solche \nPatienten auch täglich sehen und täglich CTs durchführen würde, die er dann beurteile. \n \n4. \nDie Streithelfer haben den Kläger vor der Untersuchung am 27.01.2021 nicht über das Risiko \neiner Nierenschädigung bei einem kontrastmittelgestütztem CT hingewiesen. Die Zeugin Dr. \nSteinecke hat bei ihrer Einvernahme eingeräumt, den Kläger über dieses Risiko nicht \naufgeklärt zu haben. Der Sachverständige hat eine solche Aufklärung auch unter \nBerücksichtigung der Notfallsituation für geboten gehalten. Er erklärte, dass auf das \npotentielle Risiko einer unter Umständen auch schweren Nierenschädigung, unabhängig von \nder Frage, ob die Niere tatsächlich vorgeschädigt gewesen sei oder der GFR-Wert im \nNormbereich gelegen habe, solle hingewiesen werden. \n \nGleichwohl haftet die Beklagte dafür nicht, denn sie kann sich mit Erfolg auf eine \nhypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Beruft sich der Arzt - wie hier - auf die \nhypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch \nentkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer \nAufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden (vgl. Senat, Beschluss vom \n27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn 42 - juris). Der Senat vermag dem Kläger nicht zu glauben, \ndass er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt \nbefunden hätte. Der Kläger hat bei der Frage des Senates, was er getan hätte, angegeben, \ndass er dies wirklich nicht beantworten könne. Angesichts des Umstandes, dass die \nLungenembolie lebensbedrohlich und ein dringend abklärungsbedürftiger Notfall war und im \nFalle der Kontrastmittelgabe das Risiko einer Nierenfunktionsstörung bis hin zu einem \ndialysepflichtigem Nierenversagen bestand, vermag der Senat nicht zu glauben, dass der \nKläger seine Zustimmung verweigert hätte, um sich Bedenkzeit zu verschaffen oder eine \nZweitmeinung einzuholen. Dies hat er letztendlich auch nicht behauptet. Dem Kläger fiel es \nnach dem Eindruck des Senates schwer, den tatsächlichen eingetreten schweren Verlauf, \nder für ihn sehr belastend gewesen ist, bei dieser Frage auszublenden. Dafür dass er sich für \ndie Untersuchung entschieden, spricht auch der Umstand, dass er sich bereits am \n17.11.2020 im Hause der Streithelferin einer kontrastmittelgestützten Untersuchung des \nThorax und des Abdomens unterzogen hat. \n \n5. \nAuch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, ist dem Kläger der Beweis dafür, dass \n\n \n \ndas Nierenversagen auf die Kontrastmittelgabe zurückzuführen ist, nicht gelungen. Die \nKausalität lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit nach § 286 ZPO feststellen. \n \nEine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten - die eine \nausreichende Aufklärung voraussetzt - führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie \neinen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008 – \nVI ZR 69/07 – juris). Auch bei einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung scheidet \nein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden \ndurch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist \n(vgl. Senat, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 U 1376/23 - juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom \n27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn 42 - juris). \n \nDer Sachverständige konnte die Kausalität und auch nur eine Mitursächlichkeit der \nKontrastmittelgabe für den eingetretenen Schaden nicht feststellen. Es sei zwar richtig, dass \ndie Kontrastmittelgabe zu Veränderungen an den Tubuli führen könne, während die hier \nvorliegende Grunderkrankung der Glomerulonephritis sich unmittelbar jedenfalls nicht auf die \nTubuli auswirke. Hier könne es aber auch so gewesen sein, dass die Grunderkrankung oder \ndie Lungenembolie zu hämodynamischen Störungen geführt haben, die ihrerseits aber \nwieder auf die Tubuli einwirken könnten. Deshalb hat der Sachverständige die \nSchlussfolgerung des MDK-Gutachters für vereinfachend, für nicht vollständig und deshalb in \nder Form nicht für zulässig gehalten. Die Tatsache, dass sich unstreitig im Nachgang die \nNierenschädigung nach der Kontrastmittelgabe zumindest teilweise zurückgebildet habe, \nspreche ebenfalls nicht für eine Verursachung durch das Kontrastmittel selbst, denn auch die \nLungenembolie als solche sei behandelt worden, habe sich zurückgebildet und damit auch \ndie damit unter Umständen verbundenen hämodynamischen Störungen. Es sei einfach so, \ndass im Nachgang nicht mehr gesagt werden könne, mit welchem Anteil und inwieweit die \naufgezählten Risikofaktoren zu der Schädigung geführt hätten. Es handele sich hier um \neinen schicksalhaften Verlauf. \n \nDer Einholung eines nephrologischen Gutachtens zur Kausalität bedarf es nicht, denn \nletztendlich ist die Frage der Kausalität nicht entscheidungserheblich. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, den die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen \nnicht vor. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. \n \n \n \n \nP...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-10-15/4-u-100-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-10-15/4-u-100-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396940","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.246850+00:00"}}