{"status":"available","doknr":"OLD396938","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-11-17","aktenzeichen":"3 U 983/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Nutzungsentschädigung im Rahmen des Vorteilsausgleichs berechnet sich bei \nWohnmobilen anhand der Nutzungsdauer. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 17. November 2023, Az.: 3 U 983/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 983/23 \nLandgericht Dresden, 5 O 1907/22 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT... S..., ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG... Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nF... Automobiles Italy S.p.A., ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nC... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2023 am 17.11.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.05.2023 \nwird zurückgewiesen. \n \nII. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n\n3 \nIII. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 9.975,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines aus Klägersicht abgasmanipulierten \nWohnmobils. \n \nDie Klägerin erwarb mit Lieferdatum vom 26.09.2019 für 66.500 € ein neues Wohnmobil der \nMarke Sunlight I 68 Active Kult Premium. Basisfahrzeug ist ein Fiat Ducato III, Typ 250. In \ndiesem ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs 150 „Multijet“ mit 2.287 \nccm Hubraum und einer Leistung von 110 kW verbaut, der die Motorkennung F1AGL411C \nträgt, mit einem Motorsteuergerät der Firma Magneti Marelli, Typ 9DF ausgerüstet ist und der \nAbgasnorm Euro 6 zugeordnet ist. \n \nDie \nKlägerin \nmeint, \ndie \nBeklagte \nhabe \nsie \ndurch \nden \nEinbau \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen geschädigt. Sie behauptet, die Abgasrückführung (AGR) und der \nKatalysator (NSK) würden zeitgesteuert deaktiviert. Zu diesem Zweck habe die Beklagte \neinen Timer in die Motorsteuerung implementiert, der ab jedem Motorstart laufe und bei \nErreichen eines kalibrierten Wertes das Emissions-Kontrollsystem beeinflusse. Dies sei von \nArglist \ngeprägt. \nDie \nauf \ndem \nMotorsteuergerät \n- \nunstreitig \n- \nimplementierte \ntemperaturgesteuerte Software (Thermofenster) führe dazu, dass eine vollwirksame AGR \nlediglich im genormten Temperaturbereich des seinerzeit im Typengenehmigungsverfahren \nmaßgeblichen Prüfzyklus NEFZ (20° C bis 30 °C) erfolge. \n \nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die \nAGR in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug werde nicht zeitabhängig moduliert. Die \ntemperaturbezogene Modulation der AGR-Rate in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug \nrichte sich nicht nach der Außen-, sondern nach der Ansauglufttemperatur. Der auf Werte \nder Außen-/Umgebungstemperatur bezogene Vortrag der Klägerin treffe daher nicht zu. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2023, das der Klägerseite am 15.05.2023 \nzugestellt wurde, abgewiesen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten durch Verwendung \nder behaupteten Abschalteinrichtungen in einem Bewusstsein der Unzulässigkeit habe die \nKlägerin nicht darzulegen vermocht. Auch die behauptete zeitliche Deaktivierung geschehe \nauf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise. Ein Testlauf auf dem \nNEFZ-Prüfstand dauere 20 Minuten, mithin 2 Minuten weniger. Damit sei schon in zeitlicher \nHinsicht die volle Funktion der Abgasnachbehandlung nicht auf den Prüfstandsbetrieb \nbeschränkt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 \nVO 715/2007/EG. Zwar habe der EuGH in Bezug auf sog. Thermofenster entschieden, dass \ndie Verordnung neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen \nKäufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützt. Dem Anspruch \nhinsichtlich der Verwendung eines etwaigen unzulässigen Thermofensters stehe nach \nnationalem Recht aber jedenfalls ein unvermeidbarer Verbotsirrtum entgegen. Der BGH \n\n4 \nhabe für den deutschen Rechtskreis bislang den Schutzgesetzcharakter der europäischen \nVorschriften verneint; eine Rechtsauskunft der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs des \nFahrzeugs durch die Klägerin im Jahr 2019 zur Schutzrechtseigenschaft der europäischen \nRegeln \nwäre \nverneinend \nausgefallen. \nDer \nBeklagten \nkönne \ndaher \nauch \nkein \nFahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Im Übrigen habe die Klägerin einen kausalen \nSchaden in begehrter Höhe nicht schlüssig dargelegt. \n \nHiergegen richtet sich die am 05.06.2023 eingegangene und am 11.08.2023 innerhalb der \nverlängerten Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin. In Ansehung des \n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Unionsvorschriften stütze sie ihr Begehren weiterhin sowohl auf die \nzeit- als auch die temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung. Ausweislich der Auskünfte seien \nbei einem identisch motorisierten Fiat Ducato mit der Motorkennung F1AGL411C sowohl \nzeit- als auch temperaturgesteuerte Abschaltstrategien vorgefunden worden. In der \ngewollten, zielgerichteten Divergenz des Reinigungsverhaltens im Prüf- und Realbetrieb \nliege der zentrale Aspekt, der den BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.05.2020 \nbewogen hatte, die Akustikfunktion der VW-AG als sittenwidrigkeitsbegründend zu werten. \nEs sei dagegen unzutreffend, dass der BGH die Sittenwidrigkeit allein an das Vorhandensein \neiner Prüfstandserkennung nebst Umschaltlogik knüpfe, wie es zahlreiche Spruchkörper \nannehmen. Tatsächlich bestehe kein qualitativer Unterschied in den Programmierungen der \nauf die Erkennung der physikalischen Parameter des genormten Prüfstandbetriebs \nausgerichteten \nAkustikfunktion \neinerseits \nund \nder \nauf \ndie \nzeitliche \nDauer \ndes \nPrüfstandbetriebs abstellenden Timerfunktion andererseits. Das Argument des Landgerichts, \nwonach eine Abschaltung spätestens nach Ablauf von 22 Minuten nicht derart eng an den \nNEFZ angelehnt sei, dass dies einer Umschaltlogik gleichstünde, überzeuge nicht. Das \nLandgericht verkenne, dass Dieselfahrzeuge nicht auf Kurzstreckenbetrieb ausgelegt seien. \nEs verneine zu Unrecht, dass Rückrufe betroffener, also mit Timerfunktionen versehener, \nFahrzeuge drohen - und damit im Ergebnis das Vorliegen eines Schadens. Der BGH lasse \nzur Annahme eines Schadens bereits die abstrakte Gefahr einer Betriebsuntersagung \ngenügen. Art. 5 VO 715/2007/EG habe Schutzgesetzcharakter i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein \nVerstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sei ex ante erkennbar gewesen und ein \nunvermeidbarer Rechtsirrtum liege fern. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die \nitalienische Zulassungsbehörde MIT faktisch als verlängerter Arm der Beklagten agiere. \nImmerhin belegten die Wertungen dreier Fachbehörden (deutsches KBA, niederländische \nRDW und französische CNRV), dass die Annahme einer Unzulässigkeit – entgegen der MIT \n– weitaus näher als fernliege. Der Restwert betrage rund 47.000 €, der derzeitige \nlaufleistungsbasierte Gebrauchsvorteil 7.770,97 €, weshalb keine Anrechnung auf den \nDifferenzschaden zu erfolgen habe. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden wie folgt zu erkennen: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.975,00 € nebst Zinsen in \nHöhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem \n21.07.2022 abzüglich eines durch das Gericht nach Maßgabe der Vorschrift \ndes § 287 ZPO zu ermittelnden Gebrauchsvorteils, zu zahlen. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen \nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.212,61 € freizustellen. \n \n\n5 \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weder lägen Sittenwidrigkeit \nnoch Verschulden vor. Die Klägerin habe zu einem sog. Thermofenster nicht schlüssig \nvorgetragen. Ihren pauschalen Vortrag, wonach in dem Fahrzeug angeblich eine \naußenlufttemperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung verbaut sei, sei bestritten \nworden; das System der AGR in dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde nicht abhängig \nvon der Außenlufttemperatur gesteuert. Die temperaturabhängige Modulation richte sich \nnach der Ansaugflufttemperatur und sei zulässig aus Motorschutzgründen. Die AGR werde \nerst moduliert, wenn die Ansauglufttemperatur einen einstelligen Außentemperaturbereich \nerreiche. Mit Blick auf die Außenlufttemperatur bedeute das, dass die Modulierung \ndurchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich beginnt. Jedenfalls \nkönne sich die Beklagte auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Erachten die \nitalienische Behörde und die italienische Regierung in Kenntnis der Vorwürfe die gerügten \nFunktionen als rechtmäßig, sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Nachfrage bei \nder MIT ergeben hätte, dass die zugrunde gelegte Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt \nwird (hypothetische Genehmigung). Der aufgrund eines Mangels an Wohnmobilen \nerhebliche Restwert von mindestens 68.990 € und die zeitbasierte Nutzungsentschädigung \nvon 26.600 € verdeutlichten ferner den fehlenden Schaden. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug \ngenommen. \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt \nzu. \n \n1. Vertragliche Ansprüche kommen mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien von \nvornherein nicht in Betracht. \n \n2. Die Klägerin hat auch keinen deliktischen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des \ngeltend gemachten „kleinen Schadensersatz“ bzw. Differenzschadens, weder aus § 826 \nBGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz. Auf die Frage der Verjährung \nkommt es nicht an. \nVoraussetzung eines deliktischen Anspruchs ist zunächst, dass die Klägerin das \nstreitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben hat. \n \nEine „unzulässige Abschalteinrichtung“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegt vor, wenn \nein Konstruktionsteil vorhanden ist, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die \nMotordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer \noder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des \nEmissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, \nwodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei \nnormalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (Art. 3 Nr. 10 \nVO (EG) Nr. 715/2007) und dies nicht gerechtfertigt ist durch die in Art. 5 Abs. 2 a) bis c) \n\n6 \ngenannten Gründe in Form der Notwendigkeit, den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu \nschützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, in Form des \nAnlassens des Motors oder in Form der Bedingungen, die in den Verfahren zur Prüfung der \nVerdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen \nenthalten sind, d.h. durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen \nvorgegebene Bedingungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. \n15, juris). \n \nDer Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist - dies gilt auch hinsichtlich des \nVorliegens zu solchen Abschalteinrichtungen - schlüssig und erheblich, wenn die Partei \nTatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, \ndas geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen \n(BGH, Urteil vom 11.03.2021 - VII ZR 196/18 -, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher \nerforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die \nLage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts \nvorliegen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 -, juris, Rn. 21). Darüber hinaus \nergibt sich der erforderliche Grad an Substantiierung für die darlegungsbelastete Partei im \nSinne eines Wechselspiels auch anhand eines substantiierte Bestreitens der Gegenseite \n(vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 –, Rn. 20, juris). Hat eine Partei keine \nunmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie \nauch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn \nsie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von \nden Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 -, juris, Rn. 21). \nUnbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn \ndie unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit \nnicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus \nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom \n16.09.2021 – VII ZR 190/20 -, juris, Rn. 23). Gibt es wie vorliegend keinen amtlichen \nRückruf, müssen anderweitig greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung vorgetragen werden, soweit die Beklagtenseite behauptete Tatsachen \nbestreitet. \n \na) Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerseite für ihre \nunter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug \nenthalte die Software eines sog. Timers, der für eine Deaktivierung der AGR nach 22 \nMinuten sorge, hinreichend greifbare Anhaltspunkte vorgetragen hat. Zwar hat die Beklagte \nbestritten, dass die AGR zeitabhängig moduliert werde. Dieses einfache Bestreiten genügt \nallerdings nicht, den klägerischen Vortrag als „ins Blaue“ hinein gestellt zu bewerten, denn \ndie Klägerin hatte bereits erstinstanzlich sowohl Schreiben des KBA vom 07.04.2022 und \n20.12.2022 vorgelegt, wonach sich in einem Wohnmobil auf Basis des Fiat Ducato mit \nselbem Hubraum (2,3 l), selber Leistung (110 kW) und gleicher Emissionsklasse (EU 6) \naufgrund der emissionsbezogenen Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf das \nVorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen ergeben habe, weil die AGR-Rate \nnach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert werde, und weiter ein Schreiben des \nKBA vom 13.06.2022 eingereicht, wonach das untersuchte Fahrzeug Fiat Ducato 2.3 l, 110 \nkW, Diesel EU6 LNT die Baumusterbezeichnung F1AGL411C ausgewiesen habe, wie es \nauch im streitgegenständlichen Fahrzeug der Fall ist. Es hätte der Beklagten oblegen, \nsubstantiiert vorzutragen, weshalb die Untersuchungsergebnisse des KBA auf hiesiges \n\n7 \nFahrzeug nicht zuträfen. Die Beklagte ist indes hierauf nicht eingegangen. \n \nIm Ergebnis allerdings kann vorliegend jedenfalls unterstellt werden, dass sich ein \nentsprechender Timer im streitgegenständlichen Fahrzeug befindet. Ausgehend hiervon \nhandelt es sich auch um eine Abschalteinrichtung, für die Zulässigkeitsgründe nicht \nvorgetragen bzw. sonst ersichtlich sind. Ein pauschaler Verweis auf einen Motorschutz ist \nnicht nachvollziehbar. \n \nb) Auch das unstreitig verbaute Thermofenster ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. \n \nIn Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-134/20 –, \njuris) geht der Senat davon aus, dass ein Thermofenster dann eine Abschalteinrichtung im \nSinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt, wenn es - wie im dort zugrunde \ngelegten Ausgangsverfahren - \ndie Einhaltung der \nEmissionsgrenzwerte nur bei \nAußentemperaturen \nzwischen \n15° \nC \nund \n33° \nC \ngewährleistet, \nschon \nweil \nUmgebungstemperaturen von weniger als 15° C im Unionsgebiet üblich sind. Ab welchen \nTemperaturen die Üblichkeit entfällt, war zwar nicht Gegenstand dieser Entscheidung, jedoch \ndarf allgemein davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem sehr weit bedateten \nThermofenster, bei dem die AGR nur bei Extremtemperaturen oder zumindest nur bei \njahreszeitlich oder regional sehr außergewöhnlichen Temperaturen zurückgefahren oder \ndeaktiviert wird, schon tatbestandlich nicht um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 \nVO 715/2007/EG handelt, weil Fahrten in solchen Temperaturbereichen nicht mehr einem \nnormalen Fahrbetrieb unterfallen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.03.2021 – 9a U 410/20 –, \nRn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2022 – 16 U 53/21 –, Rn. 70, juris). Bei einer \nengen Bedatung hingegen, bei der die AGR bereits in Temperaturbereichen verringert oder \ndeaktiviert wird, welche schon im mitteleuropäischen Raum üblicherweise und auch über \nlängere Zeiträume auftreten, stellt das Thermofenster eine Abschalteinrichtung dar, weil es \nsich \num \nnormale \nBetriebsbedingungen \nhandelt \n(vgl. \nSchleswig-Holsteinisches \nVerwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2023 – 3 A 113/18 –, juris). Diese wäre nach der \nRechtsprechung des EuGH, selbst wenn sie notwendig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 a) VO (EG) \nNr. 715/2007 ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den \nsicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, unzulässig, wenn sie so bedatet ist, dass \nsie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren \nmüsste. \n \nMaßgeblich ist damit die konkrete Bedatung des Thermofensters. Diese ist zwischen den \nParteien streitig. \n \nDie Klägerseite hat zur Untermauerung ihrer behaupteten Bedatung (20 ° C – 30 ° C) auf \nden VW-Untersuchungsbericht verwiesen, wo es im Zusammenhang mit einem Fiat Ducato, \nausgerüstet mit dem Aggregat 180 MultiJet 3,0 D und der Motorkennung F1CE3481E, heißt: \n„Dies wird durch die Stellungnahme des Herstellers FCA belegt, nach der die AGR-Rate bei \nTemperaturen unter 20 °C bis hin zu 5 °C reduziert werde, um […]“. Soweit die Beklagte sich \nerstinstanzlich lediglich darauf zurückgezogen hatte, dass sich das vorliegende \nThermofenster nach der Ansaugtemperatur richte und nicht nach der Außentemperatur, ist \ndies nicht geeignet, die klägerseitige Behauptung als unsubstantiiert zu bewerten. Will ein \nFahrzeughersteller bzw. Motorhersteller eine behauptete Bedatung substantiiert bestreiten, \nobliegt es ihm, näher zum konkreten Thermofenster vorzutragen, hier mithin Ansaug- und \nAußentemperatur ins Verhältnis zu setzen. \n \n\n8 \nIn der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Vortrag für den unteren Temperaturbereich \ndahingehend präzisiert, dass die AGR erst moduliert werde, wenn die Ansauglufttemperatur \neinen einstelligen Temperaturbereich erreicht, was mit Blick auf die Außenlufttemperatur \nbedeute, dass die Modulierung durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen \nTemperaturbereich beginnt. Unstreitig wird die AGR mithin ab ca. 5 ° C reduziert. Bereits \nhieraus ergibt sich eine Abschalteinrichtung, ohne dass es noch auf die Reaktion im oberen \nTemperaturbereich \nankommt, \ndenn \nauch Temperaturen \nim \nniedrigen \neinstelligen \nTemperaturbereich sind noch normale Fahrbedingungen. Wenngleich in der Rechtsprechung \nnoch nicht abschließend entschieden ist, ab welchen konkreten Temperaturbereichen ein \nnormaler Fahrzeugbetrieb nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls auf dieser Ebene entgegen der \nAuffassung der Beklagten nicht auf Durchschnittstemperaturen abzustellen, denn es kommt \nfür den „normalen Fahrzeugbetrieb“ auf den gewöhnlichen, tatsächlichen Fahrzeugbetrieb zu \nbestimmten \nTemperaturen \nan \nund \nnicht \nauf \nfiktive \nFahrten \nzu \nEU-Durchschnittstemperaturen. \n \nDie Abschalteinrichtung in Gestalt des vorliegenden Thermofensters ist auch unzulässig. Die \nBeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 5 Abs. 2 a) VO 715/2007/EG geregelte \nAusnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen berufen. Da \nsie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die \nWirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen \n(EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – C-134/20 –, Rn. 63, juris). Gründe in Form der \nNotwendigkeit, den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und - kumulativ - um \nden sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, liegen nicht vor. Der EuGH hatte \nhierzu klargestellt, dass für die Ausnahme nur unmittelbare Beschädigungsrisiken in Betracht \nkommen, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen (EuGH, \nUrteil \nvom \n14.07.2022 – \nC-134/20 –, \nRn. \n65ff, \njuris). \nDer \nSchutz \ndes \nAbgasrückführungssystems selbst vor Belagbildung (Verlackung und Versottung) und einer \nmöglichen Fehlfunktion fällt nicht hierunter (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, \nUrteil vom 20.02.2023 – 3 A 113/18 –, juris), denn eine solche Einrichtung ist nicht \nnotwendig, um den Motor vor unmittelbaren Risiken in Form von Beschädigung oder Unfall \nzu schützen, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen. In \nAnsehung der den Herstellern von Dieselfahrzeugen zur Verfügung stehenden technischen \nMöglichkeiten \nist \ndavon \nauszugehen, \ndass \nauch \nbereits \nim \nZeitpunkt \ndes \nTypengenehmigungsverfahrens das hiesige Thermofenster nicht notwendig war, um den \nsicheren Betrieb eines Fahrzeuges zu gewährleisten. \n \nc) Im Hinblick auf § 826 BGB kann dahinstehen, ob der klägerseits behauptete Timer und/ \noder das Thermofenster mit der klägerseits behaupteten Bedatung von 20° C bis 30° C \ngeeignet sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu indizieren. Dies scheidet zwar \nnicht schon deshalb aus, weil die Funktionen im Prüfstand und im Realbetrieb \ngleichermaßen funktionieren, eine Umschaltlogik mithin nicht vorhanden ist. Es ist bereits \nhöchstrichterlich entschieden, dass das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich \ngeeignet ist, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren \nImplementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, \nzu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 23.02.2022 – VII ZR 602/21 –, Rn. 15, juris). Damit \nist indes nicht gemeint, dass ausschließlich eine Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik \nunter die Prüfstandsbezogenheit fällt (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2022 – 16 U \n131/22 –, Rn. 50, juris). Dass eine exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand \nzugeschnittene Abschalteinrichtung u. U. ebenfalls ein Indiz für die arglistige Applikation \neiner entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, \n\n9 \ndas Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerseite als objektiv sittenwidrig zu \nqualifizieren, hat der BGH zunächst ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom \n16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 20, juris) und später bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom \n20.04.2022 – VII ZR 720/21 –, Rn. 25, juris). \n \nAllerdings ist jedenfalls ein Schaden der Klägerin nicht vorhanden, weil er vollständig \naufgezehrt ist (vgl. dazu unter e). Die Möglichkeit eines solchen vollständigen Aufzehrens \ndes Schadens in Form des sog. kleinen Schadensersatzes und Differenzschadens hat der \nBGH auch für den Fall einer deliktischen Haftung aus § 826 BGB ausdrücklich vorgesehen \n(BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, Rn. 24; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2023 \n– 14 U 1964/22, BeckRS 2023, 29423 Rn. 13, beck-online). \n \nd) Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, schon weil der \nTatbestand des insoweit als Schutzgesetz fungierenden § 263 Abs.1 StGB deshalb nicht \nerfüllt ist, da es an der sog. Stoffgleichheit fehlt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, \njuris Rn. 19). \n \ne) Es besteht schließlich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 823 \nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. \n \nGemäß § 823 Abs. 2 BGB trifft eine Verpflichtung zum Schadensersatz denjenigen, welcher \ngegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. \n \nEin Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie \n2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 in Verbindung mit \nArt. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach der Rechtsprechung des EuGH \ndahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des \nindividuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn \ndieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 \ndieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. \n62021CJ0100), liegt bei Einbau einer solchen vor. Das unionsrechtlich geschützte Interesse, \ndurch den Abschluss eines Fahrzeug-Kaufvertrags im Vertrauen auf die Übereinstimmung \ndes Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten nicht wegen eines Verstoßes des \nFahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne \nder Differenzhypothese zu erleiden, ist von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 \nEG-FVG nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt und kann einen \nDifferenzschaden rechtfertigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21). \n \nDieser ist jedoch vorliegend vollständig aufgezehrt. Bei der Bemessung des kleinen \nSchadensersatzes oder Differenzschadens sind die vom Geschädigten gezogenen \nNutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, allerdings erst \ndann und nur insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des \nKaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21 –, juris). \n \nEntgegen der klägerischen Auffassung bemisst sich der Nutzungsersatz bei Wohnmobilen \nnach überwiegender und vom Senat bereits in der Vergangenheit geteilter Auffassung \nregelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer) und nicht nach \nder Laufleistung, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur \ndas Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern. Deshalb wäre ein \nNutzungsersatz allein auf km-Basis - voraussichtliche Gesamtfahrleistung - nicht \n\n10 \nsachgerecht (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 – 7 U 346/22 –, juris; OLG Stuttgart \nUrteil vom 12.05.2016 - 1 U 133/13, BeckRS 2016, 16420; OLG München, Urteil vom \n24.10.2012 - 3 U 297/11, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1994 - 22 U 48/94, \njuris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 - I-1 U 273/07, juris; LG Stuttgart, Urteil vom \n11.08.2022 - 30 O 18/22; LG Lübeck, Urteil vom 08.07.2022 - 9 O 105/21, LG Karlsruhe, \nUrteil vom 26. Oktober 2023 – 22 O 5/21 –, juris; a.A.: Berechnung unter Zugrundelegung \nder Gesamtlaufleistung: u.a. OLG Naumburg Urteil vom 26.9.2023 – 8 U 37/23, BeckRS \n2023, 27640 Rn. 24, beck-online; LG München II, Urteil vom 15.12.2022 - 13 O 3213/21). \n \nDie Klägerseite wendet zwar richtigerweise ein, dass die Intensität der Nutzung eines \nWohnmobils \nsich \nnicht, \nvergleichbar \nverallgemeinerungsfähig, \nwie \nes \nbei \ndem \nlaufleistungsbasierten Gebrauchsvorteil bei einem PKW der Fall ist, exakt anhand des \nbloßen Zeitablaufs bestimmen lässt, weil sie individuellen Gegebenheiten unterliegt und \neinige Besitzer öfter bzw. länger Urlaub mit ihrem Wohnmobil machen als andere. Dies \nrechtfertigt es aber nicht, trotz des offenkundigen Nutzungsunterschieds - die reine \nFortbewegung bei einem PKW einerseits und die mit Wohnen kombinierte Fortbewegung bei \neinem Wohnmobil andererseits - auch bei Wohnmobilen auf die Laufleistung abzustellen. \nEntgegen der Auffassung der Klägerseite liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor und \nhält es der Senat auch weder für möglich noch geboten, die Gesamtnutzungszeit mit einer \nkonkreten Nutzung bzw. Nutzungszeit ins Verhältnis zu setzen. Gewisse Pauschalisierungen \nsind im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO häufig unumgänglich. Nach § 287 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller \nUmstände nach freier Überzeugung zu schätzen, wobei das Gesetz durch Einräumung der \nBefugnis der Schadensschätzung in Kauf nimmt, dass das Ergebnis der Schätzung die \nWirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt \n(BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 72, juris). \n \nAuch wenn man entgegen der Auffassung der Beklagten die voraussichtliche Lebensdauer \nbzw. erwartete Gesamtnutzungszeit eines Wohnmobils zugunsten der Klägerin, wie es der \nSenat regelmäßig handhabt, mit 15 Jahren statt mit 10 Jahren ansetzt, ergibt sich kein \nSchaden. Die Nutzungsentschädigung beträgt, ausgehend von einer klägerseitigen Nutzung \nvon 49 Monaten und einer Gesamtnutzungszeit von 180 Monaten, 18.103 € (66.500 € x 49 \nMonate / 180 Monate). \n \nAb einem Restwert i.H.v. 48.397 € wäre damit ein Schaden vollständig aufgezehrt, weil \ngemeinsam mit der Nutzungsentschädigung der Kaufpreis erreicht würde. Der Restwert des \nFahrzeugs bestimmt sich allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zufolge nach dem \nPreis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Fahrzeugs bei einem angesehenen \nGebrauchtwagenhändler erzielen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 – 3 U \n20/22 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Den vorliegenden Restwert schätzt der Senat zum Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung auf jedenfalls über 49.000 €. \n \nDie Höhe des Restwerts ist zwischen den Parteien streitig. Der Betrag von mindestens \n49.000 € ist nicht weit entfernt von dem klägerseits - nicht unterlegt - behaupteten Restwert \nvon 47.000 € und berücksichtigt das beklagtenseits dargelegte Verkaufsangebot eines \nvergleichbaren Fahrzeugs auf der Online-Verkaufsplattform mobile.de (Fahrzeug Sunlight I \n68; 110 kW; 2,3 l; EU 6; Erstzulassung: 04/2019; Km-Stand: 51.150 km; Kaufpreis: 68.990 \n€). Für die Bestimmung des Fahrzeugrestwerts zur Bemessung des Differenzschadens kann \ngemäß § 287 ZPO auf Verkaufsportale wie mobile.de oder autoscout.24 zurückgegriffen \nwerden (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 – 7 U 346/22 –, juris). Das hiesige Modell \n\n11 \nhat mit der klägerseits angegebenen Laufleistung von 39.264 km zum 03.11.2023 eine etwas \ngeringere Laufleistung und ist erst nach dem Vergleichsfahrzeug erstmals zugelassen \nworden. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb sein Wert massiv hinter dem Verkaufsangebot \nauf mobile.de zurückstehen sollte. Dieses Verkaufsangebot ist plausibel, denn es ist \ngerichtsbekannt, dass wegen Lieferengpässen bei zahlreichen Wohnmobil-Herstellern die \nPreise für Gebrauchtfahrzeuge hoch sind. Selbst bei Berücksichtigung eines sehr \nerheblichen Abschlags von 29 % im Hinblick darauf, dass weitere Vergleichsangebote nicht \nvorliegen und eine verhandlungsbedingte Reduzierung des geforderten Kaufpreises möglich \nerscheint, \nläge \nder \nRestwert \nnoch \nso \nhoch, \ndass \ner \ngemeinsam \nmit \nder \nNutzungsentschädigung den seinerzeitigen Kaufpreis übersteigt. \n \n3. Mangels Hauptanspruch kommt ein Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher \nRechtsverfolgungskosten nicht in Betracht. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \nDie \nEntscheidung \nberuht \nauf \nder \nAnwendung \nder \nzitierten \nhöchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. \n \n \n \n \n \nH... \nW... \nG...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-17/3-u-983-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-11-17/3-u-983-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396938","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.041200+00:00"}}