{"status":"available","doknr":"OLD396937","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-26","aktenzeichen":"3 U 79/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Versicherungsmakler ist ohne besondere Gründe nicht gehalten, seinem Kunden den \nAbschluss einer Risikolebensversicherung anzuraten. Kommt es nicht zum Abschluss und \nwurde das Gespräch entgegen § 61 Abs. 1 VVG nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer \nBeweislastumkehr dergestalt, dass der Versicherungsmakler sämtliche Behauptungen des \npotentiellen Kunden zum Gesprächsinhalt widerlegen müsste. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 26. April 2024, Az.: 3 U 79/23 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 79/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 1530/21 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. M...... H......, ...... \n- Klägerin, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte J...... & R......, ...... \n \ngegen \n \nA...... G......, ...... \n- Beklagter, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht S...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2024 am 23.04.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21.12.2022 \nabgeändert. Die Klage wird abgewiesen. \n \n2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \n\n \n3 \n3. \nDie \nKlägerin \nhat \ndie \nKosten \ndes \nerstinstanzlichen \nVerfahrens \nund \ndes \nBerufungsverfahrens zu tragen. \n \n4. Das Urteil und, soweit es aufrechterhalten bleibt, das landgerichtliche Urteil sind vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nProzent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n5. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer klägerseits als fehlerhaft erachteten \nBeratung über den Abschluss einer Risikolebensversicherung. \n \nIm Jahre 2017 schlossen die Klägerin und ihr später verstorbener Ehegatte zur Regelung \nihrer \ngemeinsamen \nZusammenarbeit \neinen \nschriftlichen \nMaklervertrag \nüber \nVersicherungsleistungen mit dem Beklagten. Der Beklagte vermittelte und verwaltete in der \nFolgezeit mehrere Versicherungsverträge der Eheleute. Im Mai 2020 versandte der Beklagte \neinen als „Jahrescheck 2020“ betitelten Erfassungsbogen an die Eheleute, in welchem diese \nihre etwaigen weiteren Beratungswünsche angeben konnten. Die Eheleute machten hiervon \nGebrauch und gaben dabei an, Beratungsbedarf bestehe in den Bereichen „Planung der \nAltersversorgung“, \n„Steuern \nsparen“, \n„Ausbildungssparen \nfür \nKinder“, \n„Berufsunfähigkeits-Absicherung“; „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“, „Lebens- und \nRentenversicherungen“ und „Unfallversicherung“. \nEs kam sodann am 16.07.2020 zu einem persönlichen Beratungsgespräch in den \nWohnräumen der Eheleute. In diesem Zusammenhang erneuerten die Parteien zunächst \nden bestehenden Maklervertrag. Festgelegt wurde dabei auch, dass sich der Maklervertrag \nu.a. (neben Haftpflicht, Hausrat etc.) auch auf die Sparten „Leben/ Rente/ BU/ Pflege“ \nbeziehe. Der Ehemann der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt seit mehreren Jahren \nHauptverdiener in der Ehe, während sich die Klägerin vorwiegend der Erziehung der beiden \n2017 und 2018 geborenen Kinder widmete. Für seine Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie \nund Intensivmedizin erhielt der Ehemann der Klägerin in den letzten Jahren ein \nJahresbruttogehalt in Höhe von ca. 75.000 €. Außerdem bestand damals noch eine offene \nDarlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. 20.000 € aus dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs. \n \nInhalt des Gesprächs war, neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Klägerin, \nder Abschluss einer Risikolebensversicherung für den Fall des Todes des Hauptverdieners. \nDie Einzelheiten des nicht dokumentierten Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien \nzum Teil streitig. Insoweit wird auf den Inhalt der jeweiligen informatorischen Anhörung vor \ndem Landgericht im Protokoll vom 01.09.2022 verwiesen. \n \nAm 05.12.2020 verstarb der Ehemann der Klägerin im Alter von 39 Jahren unvermittelt an \neinem durch Streptokokken induzierten Toxic-Schock-Syndrom. \n \nDie Klägerin stellte fest, dass die Unfallversicherung keine Todesfallabsicherung beinhaltete \n\n \n4 \nund das bislang angesparte Guthaben der Rentenversicherungen nicht ausreichte, um \nhieraus im Todesfall eine Rente zu bilden. Sie konfrontierte den Beklagten in einem \ngemeinsamen Gespräch am 10.12.2020 mit diesen Umständen. Der Beklagte wies in diesem \nGespräch eine Schadensersatzpflicht von sich. \n \nMit anwaltlichem Schreiben und erfolgloser Fristsetzung zum 10.05.2021 forderte die \nKlägerin den Beklagten auf, 500.000 € Schadensersatz zu leisten; diese Summe hätte sie für \nden Todesfall abgesichert und er wäre von der Lebensversicherung ausgezahlt worden \n(Quasideckung). \n \nDer Beklagte reagierte persönlich mit Schreiben vom 10.05.2021, wies die Forderung zurück \nund führte aus, dass die Eheleute keinen Anlass zum Abschluss der Versicherung gesehen \nhätten, weil kein Eigenheimerwerb anstand bzw. die Klägerin angegeben habe, nötigenfalls \nselbst wieder arbeiten zu können. \n \nMit ihrer Klage machte die Klägerin vor dem Landgericht geltend, dass sich ein Anspruch aus \n§ 63 VVG, hilfsweise aus § 280 BGB ergebe und, soweit sie nicht aus eigenem Recht über \neinen solchen Anspruch verfügen sollte, ihr dieser hilfsweise auch als Alleinerbin ihres \nverstorbenen Ehemanns nach §§ 63 VVG, 1922 BGB zustehe. Als Sachwalter des \nVersicherungsnehmers treffe den Versicherungsmakler eine weitgehende Verpflichtung zur \nPrüfung des zu versichernden Risikos; dabei habe er Risiken zu erfragen und den \nVersicherungsnehmer zu beraten, welche Risiken dieser absichern sollte. Der Beklagte habe \ndas von den Eheleuten geschilderte Todesfallrisiko des Ehemanns und Versorgungsrisiko \nohne den Alleinverdiener nicht hinreichend untersucht und daher falsch eingeschätzt. Selbst \nwenn der Beklagte den Sachvortrag bestreite, obläge ihm und nicht etwa der Klägerin die \nBeweislast, \ndenn \nder \nBeklagte \nhabe \nes \nversäumt, \neine \nhinreichende \nBeratungsdokumentation zu fertigen. Hieraus folge eine Umkehr der Beweislast zugunsten \ndes Versicherungsnehmers. Eine adäquate Absicherung des Todesfallrisikos läge beim 3- \nbis 5-fachen des Jahresbruttoeinkommens, wie sich aus einem Artikel der Stiftung Warentest \n2019 (Anlage KJR 19) ergebe, was 375.000 € entspräche. Außerdem habe der Beklagte \nselbst in seinem Jahrescheck 2020 die Ausbildungskosten je Kind mit durchschnittlich \n55.000 € angegeben und habe es gegolten, den noch offenen Kredit für den Erwerb des \nKraftfahrzeugs in Höhe von ca. 20.000 € abzusichern, weshalb insgesamt 500.000 € \nabgesichert worden wären. \n \nDer Beklagte trat dem entgegen. Er sei seinen Beratungspflichten vollumfänglich \nnachgekommen. Davon abgesehen habe sich ein unterstellter Beratungsfehler auch nicht \nausgewirkt. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass ein grundsätzlich gesunder Akademiker \nim Alter von 39 Jahren plötzlich versterbe und wäre reine „Geschäftemacherei“ gewesen, \nohne weitere Indikation eine Risikolebensversicherung für die nächsten 20 Jahre zu \nvermitteln. Wären die Erwägungen der Klägerin richtig, müssten Versicherungsmakler allen \nEhepaaren mit klassischer Rollenverteilung eine solche Versicherung „aufzwängen“. Es \ntreffe nicht zu, dass als Versicherungssumme regelmäßig das dreifache Jahresbrutto des \nVersicherungsnehmers vereinbart werde. Darlegungs- und beweisbelastet für ihre \nBehauptung, der Beklagte habe vom Abschluss einer Risikolebensversicherung abgeraten, \nsei die Klägerin. Daran ändere das Fehlen einer Beratungsdokumentation nichts, denn dies \nkönne zwar zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen, betreffe aber \nlediglich die Frage, ob eine bestimmte - nicht dokumentierte - Beratung erfolgt sei oder nicht. \nFür die Vermutung, dass der Makler von einem Abschluss abgeraten hätte, sei dagegen kein \nRaum. \n\n \n5 \n \nDas Landgericht hat nach informatorischer Anhörung beider Parteien den Beklagten mit \nUrteil vom 21.12.2022 verurteilt, an die Klägerin 375.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 sowie außergerichtliche \nRechtsanwaltskosten von 7.189,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \nDer Anspruch folge aus § 63 VVG, da der Beklagte bei dem Beratungsgespräch am \n16.07.2020 seine aus § 61 VVG folgende Pflicht als Versicherungsmakler gegenüber der \nKlägerin und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verletzt habe, indem er ohne \nausreichende Analyse nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zugeraten habe. \nEs könne dahingestellt bleiben, ob er sogar abgeraten habe. Zu den Einzelheiten des \nGesprächs stehe Aussage gegen Aussage. Die Angaben der Klägerin unterstellt, habe es \nsich nicht um eine bedarfsgerechte Beratung gehandelt, da unter Berücksichtigung der \ngeschilderten Umstände der Beklagte zum Abschluss einer Risikolebensversicherung in \nangemessener Höhe hätte anraten müssen, zumal der Kapitaleinsatz zum Abschluss einer \nsolchen Versicherung relativ gering sei. Ganz sicherlich stelle es keine bedarfsgerechte \nBeratung dar, wenn er davon noch abgeraten hätte. Nach den Angaben des Beklagten habe \ner zumindest ansatzweise die Klägerin und ihren Ehemann zu dem Abschluss einer \nRisikolebensversicherung angeraten, aber ohne umfassende Analyse und fehlender \nWeiterverfolgung nach Abblocken durch den verstorbenen Ehegatten. Dass er diesen \nHinweis gegeben habe, könne er aber nicht nachweisen. Grundsätzlich habe zwar der \nSchadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass der \nVersicherungsvermittler \nseine \nBeratungspflicht \nverletzt \nhabe. \nHier \nsei \naber \nzu \nberücksichtigen, dass es an einer Dokumentation des Beratungsgespräches vollständig \nfehle. Die Empfehlung zum Abschluss einer Risikolebensversicherung wäre im vorliegenden \nFall bedarfsgerecht gewesen, egal ob die Klägerin wieder hätte arbeiten wollen oder nicht; \nauch im Hinblick auf die beiden noch sehr jungen Kinder und dass der Ehemann der \nHauptverdiener gewesen sei und auf einer ”Covidstation“ als Intensivmediziner gearbeitet \nhabe. Insoweit habe es auch ein erhöhtes erkennbares Risiko gegeben, dass sich der \nEhemann anstecken und versterben könne. Der Vermittler hafte, sofern er sich nicht \nexkulpieren könne. Sofern der Beklagte darauf abstelle, dass der Ehemann bei dem \nGespräch den Abschluss einer Risikolebensversicherung nicht gewollt habe, könne er dies \nnicht nachweisen. Es sei allerdings von einem Schaden nur i.H.v. 375.000 € auszugehen, \n§ 287 ZPO. Eine zusätzliche Erhöhung aufgrund der Ausbildungskosten sei auch unter \nBerücksichtigung der Halbwaisenrenten der Kinder nicht zwingend und auch unter \nBerücksichtigung des Darlehens sei dieser fünffache Wert des Jahreseinkommens als \nausreichend anzusehen. \n \nGegen dieses der Klägerseite am 09.01.2023 und der Beklagtenseite am 11.01.2023 \nzugestellte Urteil richten sich sowohl die am 03.02.2023 eingegangene und am 07.03.2023 \nmit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin als auch die am 13.01.2023 \neingegangene und innerhalb der Fristverlängerung am 11.04.2023 mit einer Begründung \nversehene Berufung des Beklagten. \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Teilabweisung und damit gegen die vom Landgericht \nangenommene Schadenshöhe. Witwen- und Halbwaisenrenten seien zu versteuern und die \nWitwenrente auch sozialversicherungspflichtig. Mit Zinsen aus 375.000 € (4 % = 2.250,67 €) \nund den Netto-Renten werde nicht das ursprünglich vorhandene monatliche Nettogehalt des \nverstorbenen Ehemannes in Höhe von ca. 4.000 € erreicht. Die Eheleute hätten daher eine \nhöhere Versicherungssumme als das 5-fache Jahresbruttogehalt des Ehemannes gewählt. \n\n \n6 \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 8 O 1530/21, teilweise \nabzuändern und \n \n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen sowie \n \n2. \nden \nBeklagten \nzu \nverurteilen, \nan \ndie \nKlägerin \naußergerichtliche \nRechtsanwaltskosten von € 8.446,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \nEr rügt das gesamte Berufungsvorbringen der Klägerseite als verspätet. Ungeachtet dessen \nhabe das Landgericht, ausgehend von einer Haftung dem Grunde nach, schon mehr als das \nMaximum zugesprochen. Eine Risikolebensversicherung für den Hinterbliebenenschutz \ndiene nicht dazu, der versicherten Person für den Eintritt des Versicherungsfalls ein von allen \nfinanziellen Sorgen befreites Leben zu ermöglichen. Ein monatlicher Entnahmeplan oder \neine Berechnung dahingehend, was die Familie im Monat brauche, werde daher in der \nPraxis regelmäßig nicht angestellt. Es gebe keine Gründe, warum hier der Faktor 3 bis 5 des \nBruttojahreseinkommens \ndes \nVerdieners \nausgereizt \nworden \nwäre, \ngerade \nunter \nBerücksichtigung einer nicht unerheblichen Witwenrente und einer außerordentlich guten \nAusbildung der Klägerin. \nMit seiner eigenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung dem Grunde \nnach. Schon im Ansatzpunkt könne dem vom Landgericht aufgestellten Rechtssatz nicht \ngefolgt werden, dass es eine Pflichtverletzung eines Versicherungsmaklers darstelle, einer \njungen \nFamilie \nmit \nklassischer \n„Rollenverteilung“ \nnicht \nzum \nAbschluss \neiner \nRisikolebensversicherung zu raten. Intensivmediziner hätten statistisch gesehen kein \nhöheres Versterbensrisiko als der Schnitt der Gesamtbevölkerung, woran auch „Corona“ \nnichts geändert habe. Es sei „allen“ bewusst gewesen, dass die bisher abgeschlossenen \nRentenversicherungen nicht ausreichten bzw. auch nur geeignet seien, ein potentielles \nbaldiges Ableben des Ehemanns finanziell „abzufedern“. Das Landgericht habe die \nBeweislastverteilung verkannt und daher streitrelevanten Sachvortrag und Beweisangebote \ndes Beklagten übergangen. Nachdem es auf der Hand liege, dass der Beklagte als auf \nProvisionsbasis \ntätiger \nVersicherungsmakler \nvon \nder \nVermittlung \nvon \nVersicherungsprodukten lebe, spreche die allgemeine Lebenserfahrung und damit der \nBeweis des ersten Anscheins nicht nur gegen ein Abraten, sondern auch dafür, dass der \nSachvortrag \ndes \nBeklagten \nrichtig \nsei, \ndass \nder \nEhemann \neben \nkeine \nRisikolebensversicherung habe abschließen wollen. Ein anderer sachlicher Grund für den \nNichtabschluss sei nicht ersichtlich. Verkannt worden sei vom Landgericht, dass die Klägerin \ndarlegungs- und beweisbelastet dafür gewesen wäre, wie und wo konkret sie sich mit \nwelchem \nVersicherungsprodukt \neingedeckt \nhätte. \nDie \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs zur Quasi-Deckung entbinde den Geschädigten nicht von seiner \nDarlegungs- und Beweislast. \n \nDer Beklagte beantragt, \n\n \n7 \n \ndas Endurteil des Landgerichts Dresden vom 21.12.2022, Az. 8 O 1530/21 \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil, was die Haftung dem Grunde nach betrifft. Der \nBeklagte verkenne weiterhin den Absicherungsbedarf einer Familie mit „klassischer \nRollenverteilung“. \nAuch \nohne \nmonatliche \nMehrbelastungen \ndurch \neine \nImmobilienfinanzierung bestehe bei einer Familie, die lediglich zur Miete wohne, ein \nAbsicherungsbedarf. Selbst wenn sich die Corona-Sterblichkeit im Nachhinein nur als \ngeringfügig erhöht herausgestellt habe, so hätte ex ante betrachtet ein Versicherungsmakler \njedenfalls eine weiterführende Absicherung empfehlen müssen. Der Gesetzgeber habe \ndurch die entsprechende Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beratung \neben nicht nur nach dem objektiven Absicherungsbedürfnis, sondern auch nach den \nsubjektiven Absicherungswünschen zu richten habe. Der Beklagte sei seiner Analyse- und \nObjektprüfungspflicht nicht nachgekommen. Er sei verpflichtet gewesen, den Umfang der \nbestehenden Rentenversicherungen zu prüfen und die Eheleute darauf hinzuweisen, dass \ndas angesparte Kapital noch nicht ausreichend sei, um im Todesfall eine Rentenzahlung zu \nbewirken. \nSelbst \nwenn \nder \nverstorbene \nEhemann \nder \nKlägerin \nkeine \nRisikolebensversicherung hätte abschließen wollen, so wäre ein solcher Wunsch irrelevant \ngewesen, da lediglich aufgrund der falschen Risikoanalyse des Beklagten zustande \ngekommen. Der Versicherungsmakler dürfe keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist erfolgreich und führte zur Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils und vollständigen Abweisung der Klage. Die ebenfalls zulässige \nBerufung der Klägerin hat demgegenüber in der Sache keinen Erfolg. \n \n1. Die Klägerin hat weder aus eigenem noch ererbtem (§ 1922 BGB) Recht einen Anspruch \ngegen den Beklagten aus § 63 VVG bzw. §§ 60, 61 VVG i.V.m. § 280 BGB. \n \nGemäß § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der \ndem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht, \nwas nicht gilt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Vorliegend handelte der \nBeklagte zwar als Versicherungsmakler und somit Versicherungsvermittler, § 59 Abs. 1 VVG. \nEine schadensverursachende Pflichtverletzung jedoch ist nicht ersichtlich bzw. nicht \nnachgewiesen. \n \na) Eine Verletzung einer Pflicht aus § 60 VVG (Auswahl der Versicherungsunternehmen) \nkommt nicht in Betracht, weil es zu keinem Abschluss gekommen ist und dies nicht auf einer \nAuswahl beruhte. \n \nb) Eine Verletzung der Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG liegt zwar vor, \n\n \n8 \ndenn der Beklagte hat unstreitig keine Dokumentation der Beratung vorgenommen. Die \nFunktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich \ndarin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen \nInhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die \nLage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum \nmöglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Wird ihm diese \nNachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu \nseinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast. Ist ein erforderlicher \nHinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so \nmuss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt \nworden ist (BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13 –, BGHZ 203, 174-179, Rn. \n18). \n \nDiese Pflichtverletzung kann zwar Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr \nmit sich bringen (BGH, aaO), vermag aber allein für einen wie hier geltend gemachten, aus \neiner Falschberatung resultierenden Schaden nicht kausal zu sein. Eine Verletzung der \nDokumentationspflicht \nführt \nfür \nsich \ngenommen \nnoch \nnicht \nzu \neinem \nSchadenersatzanspruch, da diese Pflicht lediglich dazu dient, das Vermittlergespräch auch \nzu Beweiszwecken festzuhalten und dem Versicherungsnehmer die Gründe der \nEntscheidung für ein bestimmtes Produkt nochmals vor Augen zu führen (OLG Dresden, \nUrteil vom 21. Februar 2017 – 4 U 1512/16 –, Rn. 15, juris). \n \nc) Von einer Verletzung der Beratungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist nicht \nauszugehen. \n \naa) Das fehlende Zuraten zu dem Abschluss einer Risikolebensversicherung stellt in der \nvorliegenden Konstellation keine Pflichtverletzung dar. \n \nUnstreitig hatte der Beklagte nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zugeraten. \nDies wäre schon unnötig, folgte man den Angaben des Beklagten anlässlich seiner \ninformatorischen Anhörung, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin „abgeblockt“ habe. \nHat der Versicherungsnehmer einen klar abgegrenzten Wunsch artikuliert, ist nicht nur die \nBefragungs-, sondern auch die Beratungspflicht auf ein Minimum reduziert (OLG Celle, \nBeschluss vom 16. September 2019 – 11 U 74/19 –, Rn. 50, juris), sofern nicht die \nEntscheidung erkennbar sachwidrig ist oder erkennbar auf falschen Annahmen beruht (vgl. \nOLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2011 – 3 U 192/10 –, Rn. 46, juris), was hier nicht der Fall \nwar. Indes vermag der Beklagte diese streitige Darstellung nicht zu beweisen und macht die \nKlägerin (auch) geltend, sie selbst hätte bei richtiger Ermittlung des Todesfallrisikos eine \nRisikolebensversicherung auf den Tod ihres Ehemanns abgeschlossen. \n \nUnabhängig davon stellt das fehlende Zuraten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - \nvorliegend keinen Beratungsfehler dar. \n \n(1) Die Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft in der Regel keine \nobjektive \nFrage, \nsondern \neine \nsubjektive \nFrage \nder \nVorstellungen \ndes \nVersicherungsnehmers. Ob und inwieweit der Abschluss einer Risikolebensversicherung \nzweckmäßig oder erforderlich ist, hängt normalerweise allein davon ab, welche \nVorstellungen ein Versicherungsnehmer vom Risiko seines Todes hat und inwieweit er \npersönlich Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe Angehörige setzen möchte. Ein \nVersicherungsmakler ist daher im Privatkundengeschäft in der Regel nicht ohne Weiteres \n\n \n9 \nverpflichtet, jedem Kunden - unabhängig von dessen Einstellungen und Vorstellungen - den \nAbschluss einer Risikolebensversicherung vorzuschlagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n15. Februar 2006 – 15 W 59/05 –, Rn. 20, juris). \n \nEine Pflicht zum Zuraten kann sich demgegenüber dann ergeben, wenn sich der \nVersicherungsschutz quasi aufdrängt, zum Beispiel weil er absolut üblich ist oder aus \nobjektiver Sicht eine besondere Gefährdungssituation vorliegt. Sie ist im Einzelfall auch aus \nallein subjektiven Gründen denkbar. \n \n(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war der Beklagte in vorliegender Konstellation \nnicht gehalten, Position zur Frage des „ob“ eines Abschlusses zu beziehen und konnte dies \nder freien Entscheidung seiner Kunden überlassen, weshalb das fehlende Zuraten keinen \nBeratungsfehler darstellt. \n \n(a) Absolut üblich ist das Innehaben einer Risikolebensversicherung nicht. Der Beklagte hat \nplausibel \nangegeben, \ndass \nlediglich \nca. \n20 \n% \nseiner \nMandantschaft \neine \nRisikolebensversicherung haben und selbst bei Haushalten von Paaren mit Kindern verfügt \ndie Mehrheit nicht über eine Risikolebensversicherung. \n \n(b) Vorliegend war auch keine objektive, besondere Gefährdungssituation gegeben. Diese \nkann sich sowohl aus einer besonderen Anfälligkeit für die Stabilität der Lebenssituation der \nBegünstigten ergeben als auch aus einem erhöhten Todesfallrisiko. Ersteres könnte etwa \nangenommen werden, wenn eine Familie in einem weitgehend noch nicht abbezahlten \nEigenheim wohnt und mit dem Versterben des Hauptverdieners mangels weiterer Bedienung \ndes Darlehens der Notverkauf bzw. die Zwangsversteigerung und damit der Verlust der \nWohnstätte droht. Eine solche Situation lag hier nicht vor. Allein das Leben mit jüngeren \nKindern in einem Familienmodell, in welchem ein Ehepartner Alleinverdiener ist, begründet \nohne weitere Anhaltspunkte keine besondere Gefährdungssituation, zumal vorliegend die \nKlägerin als promovierte Akademikerin jedenfalls mittelfristig in der Lage gewesen wäre, \ndurch eigenes Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Dass der \nfinanzielle Lebensstandard mit dem Versterben eines arbeitenden Elternteils sinkt, ist eine \nregelmäßige \nFolge \nund \nbegründet \nfür \nsich \ngenommen \nkeine \nbesondere \nGefährdungssituation. \n \nAber auch ein erhöhtes Todesfallrisiko war hier nicht gegeben, weshalb keine \nPflichtverletzung infolge falscher Ermittlung des Todesfallrisikos vorliegt. Weder waren \nlebensbedrohliche Vorerkrankungen festzustellen noch handelte es sich bei dem seinerzeit \nausgeübten Beruf des verstorbenen Ehegatten als Facharzt einer Klinik um eine erkennbar \ngefahrgeneigte Tätigkeit mit deutlich überdurchschnittlichem Todesfallrisiko, wie es etwa bei \neinem Bombenentschärfer oder Soldaten im Fronteinsatz der Fall sein mag. Hieran ändert \nsich auch nichts dadurch, dass er seinerzeit - inmitten der Corona-Pandemie - auf einer \nCovid-Station tätig war. Dass derart tätiges medizinisches Personal eine signifikant \nüberdurchschnittliche Sterbewahrscheinlichkeit hatte, behauptet auch die Klägerseite nicht. \nSoweit sie richtigerweise ausführt, dass Mitte 2020 insoweit Unsicherheit bestand, führt das \nindes nicht zu einem objektiv erhöhten Risiko. Eine Unsicherheit aufgrund (noch) \nunzureichender Einschätzbarkeit des Risikos ist demgegenüber zwar in die Analyse \neinzubeziehen, \nführt \naber \nnoch \nnicht \nzu \neiner \nPflicht, \nden \nAbschluss \neiner \nRisikolebensversicherung anzuraten, denn es ist eine allein persönliche Entscheidung, ob \nman vorsorglich aufgrund unsicherer Tatsachenlage eine Versicherung abschließt, die sich - \nbezogen auf den Gesichtspunkt erhöhter Sterbewahrscheinlichkeit als ausschlaggebendes \n\n \n10 \nMotiv - im Nachhinein als überflüssig erweisen könnte. \n \n(c) Schließlich ist auch nicht von einer Pflichtverletzung vor dem Hintergrund der subjektiven \nWünsche und Vorstellungen der Klägerin oder ihres Ehemanns auszugehen. So kann den \nberatenden Versicherungsmakler im Einzelfall auch dann eine Pflicht zum Zuraten treffen, \nwenn objektive Gründe weder für noch gegen den Abschluss einer Risikolebensversicherung \nsprechen, die zu beratende Person aber im Gespräch erkennbar hohen Wert auf die \nAbsicherung legt, weil sie sich oder ihrem Partner etwa einem erhöhten Todesrisiko \nausgesetzt wähnt oder weil sie generell kein Risiko eingehen möchte und die \nHinterbliebenen im Todesfall vollständig abgesichert wissen will. Eine Zuratenspflicht \naufgrund „subjektiver Einstellungen und Vorstellungen“ setzt indes voraus, dass diese im \nBeratungsgespräch dezidiert geäußert werden bzw. deutlich wird, dass die Absicherung sehr \ngewünscht \nist. \nDie \npersönlichen \noder \nsituationsgebundenen \nUmstände \ndes \nVersicherungsnehmers \nmüssen \nfür \nden \nVermittler \noffenbar \ngeworden \nsein \n(Langheid/Wandt/Reiff, 3. Aufl. 2022, VVG § 61 Rn. 9). Die Klägerin ist darlegungs- und \nbeweisbelastet für einen derartigen Gesprächsinhalt, denn grundsätzlich hat der den \nSchadensersatz begehrende Kunde bzw. Versicherungsnehmer darzulegen und zu \nbeweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den \nVersicherungsvermittler allerdings eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25. \nSeptember 2014 – III ZR 440/13 –, Rn. 34, juris). \n \nZutreffend führt die Klägerseite zwar aus, dass es für die Beurteilung der Beratungsleistung \ndes Beklagten nicht nur auf die Absicherungswünsche des verstorbenen Ehemannes der \nKlägerin ankam, sondern auch auf ihre eigenen. Allerdings darf insoweit nicht verkannt \nwerden, dass eine behauptete Pflichtverletzung darin bestanden haben soll, dem Ehemann \nnicht zum Abschluss einer Risikolebensversichung mit der Klägerin als Bezugsberechtigte \nzugeraten zu haben. Vertragspartner dieser Versicherung und - in förmlicher Hinsicht - \nEntscheider über den Abschluss wäre allein der verstorbene Ehemann gewesen. Der im \nBeratungsgespräch anwesenden Klägerin hätte es freigestanden, auf diesen einzuwirken \nund ihre Absicherungsinteressen nachdrücklich einzubringen. Erst Recht hätte es ihr \nfreigestanden, selbst eine Risikolebensversicherung auf den Tod ihres Ehemanns \nabzuschließen und „lediglich“ dessen Zustimmung gemäß § 150 Abs. 2 VVG zu erbitten, was \nnicht erfolgt war. \n \nDabei ist schon fraglich, ob allein ausgehend von den Aussagen der Klägerin im Rahmen \nihrer informatorischen Anhörung angenommen werden kann, dass die Eheleute in \nZusammenhang mit der Risikolebensversicherung eine erhebliche Angst schilderten, der \nEhemann könne sich arbeitsbedingt mit Covid-19 infizieren und daran versterben. Aus den \nAngaben, dass sie und ihr Mann Angst gehabt hätten, dass er sich infizieren könnte, ergibt \nsich nicht ohne weiteres, dass diese Angst auch konkret im Zusammenhang mit einer \nRisikolebensversicherung artikuliert worden war. Unabhängig davon aber hat die \nBeklagtenseite bestritten, dass die Klägerin oder ihr Ehemann die ernsthafte Sorge geäußert \nhätten, der Ehemann könnte aufgrund seiner Tätigkeit als Mediziner an Covid-19 sterben; \nhiervon sei in den Gesprächen mit dem Beklagten überhaupt keine Rede gewesen. Dies hat \nder Beklagte in seiner informatorischen Anhörung bestätigt, indem er aussagte, dass Covid, \nwie damals üblich, ein allgemeines Thema gewesen sei und es der Ehemann auch nicht so \ndargestellt habe, dass er Angst vor Covid und in der Folge daran zu sterben gehabt habe. \n \n(3) Es ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis als Folge einer Beweislastumkehr. Zwar \nist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 \n\n \n11 \nVVG \nverletzt \nhatte \nund \nsich \nhieraus \nBeweiserleichterungen \nzugunsten \ndes \nVersicherungsnehmers bzw. Beratungskunden bis hin zu einer Beweislastumkehr ergeben \nkönnen (BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 440/13 –, Rn. 34, juris). Dies hat aber \nnicht zur Folge, dass der (potentielle) Versicherungsnehmer praktisch jedweden Inhalt des \nGesprächs behaupten könnte und es sodann an dem Versicherungsmakler wäre, einen \nwiderlegenden Inhalt - meist chancenlos - zu beweisen. \n \nSo kann die Rechtsfolge von vornherein nur einen streitigen Inhalt betreffen, der als solcher \nauch dokumentationspflichtig gewesen wäre. Schon aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 VVG \nergibt sich, dass der Umfang der Beratung und Dokumentation (“dies“) abhängt von der \nSchwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, und von dem Anlass \n(Lebensumstände des Kunden). Der Umfang der Fragepflicht ist anlass- und damit \neinzelfallabhängig (Langheid/Wandt/Reiff, 3. Aufl. 2022, VVG § 61 Rn. 6). Die \nDokumentation muss umso ausführlicher ausfallen, je komplizierter und wirtschaftlich \nbedeutender die Versicherung ist (Langheid/Wandt/Reiff, 3. Aufl. 2022, VVG § 61 Rn. 26). \nWeil \nder \nSchwerpunkt \nder \nMaklerberatung \nauf \neinem \nProduktvergleich \nliegt \n(Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, VVG § 61 Rn. 23), das Gesetz Beratungs- und \nDokumentationspflicht, wie an § 62 VVG erkennbar, auf den Abschluss eines Vertrages \nausgerichtet hat und es sich bei einer Risikolebensversicherung um ein vergleichsweise \neinfaches Versicherungsprodukt handelt, ist bereits fraglich, ob sich, wird wie hier trotz \nVerständlichkeit des Versicherungsproduktes gar kein Produkt ausgewählt bzw. empfohlen, \ndie Dokumentation darauf beschränken darf, dass über den etwaigen Abschluss einer \nentsprechenden Versicherung gesprochen wurde. Dies aber ist unstreitig. \n \nAber auch wenn der Beklagte gehalten gewesen wäre, trotz Nichtabschlusses das Motiv \nseiner \nKunden \nfür \nden \netwaigen \nAbschluss \neiner \nRisikolebensversicherung \nzu \ndokumentieren, hält der Senat in vorliegender Konstellation allenfalls Beweiserleichterungen, \nnicht aber eine Umkehr der Beweislast für geboten. Die mögliche Beweiserleichterung betrifft \nlediglich die Frage, ob eine bestimmte - nicht dokumentierte - Beratung erfolgt ist oder nicht. \nErgibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation \noder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in \nbestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2019 \n– I-20 U 70/19 –, Rn. 42, juris). Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist damit zuvorderst \ndann geboten, wenn es der Vermittler selbst ist, der sich auf einen bestimmten, ihm \ngünstigen Beratungsaspekt beruft, dessen Dokumentation er trotz wesentlicher Bedeutung \naber unterlassen hatte. Dies sind zuvorderst Konstellationen, in denen sich ein gewähltes \nProdukt oder ein Produktwechsel später als nachteilig herausstellt und sich der Makler \ndarauf beruft, hierüber bzw. über das Risiko aufgeklärt zu haben. Vorliegend jedoch ist es \nnicht der Beklagte, welcher behauptet, in bestimmter (ihn entlastender) Weise beraten zu \nhaben. Er bestreitet vielmehr ihn belastende Behauptungen der Klägerin. Käme es hier \nregelmäßig zu einer Beweislastumkehr, könnten einem Makler, der keine Dokumentation \nvorgenommen hatte, theoretisch jedweder Beratungsinhalt „untergeschoben“ werden, was \nzu einer faktisch uferlosen Haftung führen würde. Es ist vorliegend außerdem nicht \nlebensnah, dass die Eheleute, als im Rahmen des Beratungsgesprächs nach der \nBerufsunfähigkeitsversicherung eine Risikolebensversicherung angesprochen wurde, ihre \nAngst vor einem pandemiebedingten Ableben des Ehemanns und damit den Wunsch einer \nVersicherung auf dessen Todesfall zum Ausdruck gebracht hätten und es dennoch - obwohl \ndie monatlichen Prämien für eine derartige Versicherung überschaubar sind und zudem der \nBeklagte eine Provision für den Abschluss erhalten hätte - nicht zum Abschluss einer \nRisikolebensversicherung kam, weder durch den Ehemann noch durch die Klägerin selbst. \n\n \n12 \nEinen triftigen Grund dafür konnte auch die Klägerin nicht angeben, mit Ausnahme eines \nVerweises auf abgeschlossene private Rentenversicherungen und der bestehenden \nUnfallversicherung des Ehemanns seitens des Beklagten (hierzu nachfolgend). \n \nbb) Auch von einer Pflichtverletzung wegen Verweises auf ausreichenden anderen Schutz ist \nvorliegend nicht auszugehen. \n \nSoweit die Klägerseite eine Pflichtverletzung auf Grundlage ihres Vortrags sieht, dass sich \ndie Eheleute eines erhöhten Risikos, selbst an Covid-19 zu erkranken, ausgesetzt sahen und \ndie eigene Absicherung klären wollten, woraufhin der Beklagte auf eine damals bestehende \nUnfallversicherung und den Todesfallschutz zweier damals ebenfalls bestehender \nRentenversicherungen verwiesen habe und, konkret auf die Sinnhaftigkeit des Abschlusses \neiner weiterführenden Risikolebensversicherung angesprochen, erklärt habe, dies sei erst \nsinnvoll, sobald die Eheleute eine Immobilie erworben hätten, ist unstreitig, dass die \nRentenversicherungen \nals \nAbsicherung \nerörtert \nworden \nwaren, \nals \nes \num \ndie \nRisikolebensversicherung ging. Dass man bei der Beratung über den Abschluss einer \nRisikolebensversicherung prüft, welche andere finanziellen Ressourcen im Todesfall zur \nVerfügung stünden, ist auch sachgerecht. Der Verweis auf die Rentenversicherungen könnte \nnur dann eine Pflichtverletzung darstellen, wenn der Beklagte damit fälschlich erklärt oder \nsuggeriert hätte, dass der Lebensstandard im Todesfall damit bereits weitgehend \nabgesichert sei. Dies ist so konkret jedoch selbst nach den eigenen Angaben der Klägerin \nnicht der Fall gewesen und wäre auch völlig lebensfremd. Über die konkrete Höhe einer \npotentiellen \nRisikolebensversicherung \nund \nden \nseinerzeitigen \nWert \nder \nRentenversicherungen \nwurde \nunstreitig \nnicht \neinmal \ngesprochen. \nDass \neine \nRisikolebensversicherung erst „sinnvoll“ sei, wenn die Eheleute eine Immobilie erwerben \nwürden, durfte nicht so verstanden werden, dass im Übrigen für den Todesfall bereits der \nLebensstandard abgesichert sei, sondern so, dass dann im Todesfall das Darlehen nicht \nmehr bedient werden kann und der möglicherweise verlustreiche Auszug aus der Wohnstätte \ndroht. Es musste den Eheleuten – zumal beide Akademiker – auch ohne finanzielles \nGrundwissen aufgrund ihrer Kenntnis der bisherigen Größenordnung der Einzahlungen in die \nprivaten Rentenversicherungen vollkommen klar gewesen sein, dass diese Versicherungen \nnicht ansatzweise ausreichen würden, ein potentiell wegfallendes Einkommen des \nEhemanns von 4.000 € netto/Monat dauerhaft zu kompensieren. Selbst wenn die Klägerin, \nauf welche die Rentenversicherungen nicht liefen, seinerzeit nicht einmal ansatzweise eine \nVorstellung von der Größenordnung des damit bereits angesparten Vermögens gehabt hätte, \nwäre dieser Schluss bestenfalls eine krasse Fehlvorstellung, die aber der Beklagte nicht \nhervorgerufen hätte und zu deren Richtigstellung er mangels Kenntnis einer solchen \nFehlvorstellung auch keinen Anlass gehabt hätte. \n \nEin Hinweis, dass man ohne Risikolebensversicherung im Todesfall des Ehegatten nicht \nausreichend abgesichert wäre, wäre ferner kein Hinweis von „wesentlicher Bedeutung“, \nsondern eine Banalität, weshalb er auch nicht zu dokumentieren gewesen wäre. \n \nIn der Gesamtschau verfügte der Beklagte weder über einen Wissensvorsprung noch über \nInformationen, die erkennen ließen, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehegatte falsche \nVorstellungen über den Umfang ihres Versicherungsschutzes hatten. \n \ncc) Schließlich ist von einer Pflichtverletzung wegen Abratens bezüglich des Abschlusses \neiner Risikolebensversicherung ebenfalls nicht auszugehen. \n \n\n \n13 \nEs ist bereits unklar, ob bzw. ab welcher Deutlichkeit im konkreten Fall von einem Abraten \nausgegangen werden könnte. Entsprechende Beratungsgespräche verlaufen, zumal der \nBeklagte den verstorbenen Ehemann seit Studienzeiten kannte, nicht selten in lockerer \nAtmosphäre, und ob etwa ein „Wichtig wird es erst, wenn ihr ein Haus kauft“ o.ä. bereits ein \nAbraten darstellt, wenn sich die Kundschaft mit dieser Auskunft begnügt, ist fraglich. Es \nhandelt sich hier, anders als bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung (vgl. BGH, Urteil \nvom 13. November 2014 – III ZR 544/13 –, Rn. 12, juris), um ein leicht verständliches \nVersicherungsprodukt und die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wären ohne weiteres \nund insbesondere ohne größere Erläuterungen von Details in der Lage gewesen, auch eine \nEntscheidung für einen Abschluss zu fällen - die anhand der persönlichen Einschätzungen \nvon Risiko und Absicherungswunsch zu treffen war. Schon vor diesem Hintergrund hätte ein \nAbraten hier nur dann das „Gewicht“ eines Beratungsfehlers, wenn es nachdrücklich erfolgt \nwäre, der Kunde also geradezu erst überzeugt worden wäre, von dem geplanten Abschluss \neiner Risikolebensversicherung abzulassen. Solch ein „deutliches Abraten“ liegt aber \nunstreitig nicht vor. \n \nIm Übrigen wäre aus den bereits genannten Gründen auch zur Frage des Abratens, selbst \nwenn dies hier der Dokumentationspflicht unterliegen würde, eine Beweislastumkehr nicht \ngeboten, weil es sich nicht um einen den Beklagten entlastenden Gesichtspunkt handelt und \ndie Behauptung der Klägerseite nicht lebensnah ist. Die Klägerin hat keinerlei \nüberzeugenden Grund angegeben, der ein Abraten nahelegen würde. \n \n2. Mangels Anspruchs dem Grunde nach schuldet der Beklagte keine außergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten und ist die auf eine höhere Summe Schadensersatz in der Hauptsache \ngerichtete Berufung der Klägerin unbegründet. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 91 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \nDie \nEntscheidung \nberuht \nauf \nder \nAnwendung \nder \nzitierten \nhöchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. \n \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-26/3-u-79-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-26/3-u-79-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396937","retrieved":"2026-07-09 05:48:53.008017+00:00"}}