{"status":"available","doknr":"OLD396936","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-10-27","aktenzeichen":"3 U 725/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEine Krankenschwester kann bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung im \nGrundsatz auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden. \nEine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb \nanzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, \nwährend bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der \nberuflichen Tätigkeit vorhanden ist. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 27. Oktober 2023, Az.: 3 U 725/23 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 725/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 2553/21 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... W......, ...... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... & Kollegen, ...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Z......, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 am 27.10.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023 \nnebst Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. \n \nII. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. \n\n \n3 \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 46.515,20 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie \nParteien \nstreiten \num \n(weitere) \nLeistungen \naus \neiner \nprivaten \nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung im Nachprüfungsverfahren. \n \nDie Klägerin unterhält als versicherte Person bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 eine \nfondsgebundene \nRentenversicherung \nmit \neingeschlossener \nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Leistungsdauer endet am 31.07.2032. Im \nVertrag einbezogen sind die Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \n(BBUZ) der Beklagten. § 9 Abs. 1 BBUZ berechtigt die Beklagte, die Leistungen ggf. \neinzustellen: \n \n„Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere \nBerufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis \nauf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung \nwirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Monats.“ \n \n§ 1 Abs. 2 BBUZ lautet \n \n„Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und \nErfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu auf Grund \nihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.“ \n \n§ 4 Abs. 4 BBUZ lautet: \n \n„Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn eine Berufsunfähigkeit gemäß § 1 \nnicht mehr vorliegt, [...]“ \n \n§ 9 Abs. 1 BBUZ lautet: \n \n„Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere \nBerufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis \nauf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung \nwirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats.“ \n \n1995 absolvierte die Klägerin erfolgreich die Abschlussprüfung als Krankenschwester. Als \nsolche erzielte sie bei dem ...... Klinikum ...... bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 \nStunden einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 2.979,17 € im Jahre 2015, \n3.015,75 € im Jahre 2016 und 3.368,39 € im Jahre 2017. \n \n\n \n4 \nMit Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit vom 13.07.2018 machte die Klägerin gegenüber der \nBeklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Sie berief sich auf eine \ngesundheitliche Verschlechterung im Februar 2018 wegen eines atopischen Ekzems im \nBereich der Hände sowie einer Latex-Allergie. Da sie oft Risse und offene Stellen an den \nHänden bekomme, könne sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester im ...... Klinikum nicht \nmehr fortsetzen. Sie arbeite 8 Stunden täglich und insgesamt 32 Stunden pro Woche mit \nSchichtarbeit und Wochenenddienst. Auf die Frage, wie sich ihre Berufstätigkeit \nnormalerweise zusammensetze, machte sie - außer der Organisation ihrer eigenen Tätigkeit \n- lediglich Angaben zur Rubrik „körperliche Arbeiten“, wobei sie auch „Dokumentation bis 0,5 \nh -1 h/d und mehr“ für die Umlagerung querschnittsgelähmter Patienten bei bestehendem \nDekupitus sowie „bis zu 20 Minuten am Tag und mehr“ für hauswirtschaftliche Arbeiten wie \nFlächendesinfektion eintrug. Mit Schreiben vom 27.08.2018 erkannte die Beklagte die \nbedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin an und zahlte rückwirkend ab dem \n01.03.2018 im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 926,90 €. \n \nWährend der Leistungsdauer absolvierte die Klägerin ab dem 29.01.2019 eine 2-jährige \nUmschulung zur Medizinischen Fachangestellten und legte am 21.01.2021 ihre \nAbschlussprüfung \nin \ndem \nstaatlich \nanerkannten \nAusbildungsberuf \n„Kauffrau \nim \nGesundheitswesen“ ab. Mit Wirkung zum 22.01.2021 schloss die Klägerin einen \nÄnderungsvertrag mit dem ...... Klinikum ...... ab. Die im bestehenden Vertrag benannte \nEntgeltgruppe (EG) 7a wurde durch die EG 5 ersetzt. Die Weiterbeschäftigung erfolgte \nnunmehr als Medizinische Fachangestellte und in Teilzeit im Umfang von 35 \nWochenstunden. Nach der Stellenbeschreibung (tarifliche Eingruppierung) gehören zu den \nwesentlichen Hauptaufgaben der Position der Empfang und die Aufnahme von Patienten \n(u.a. Fallanlage, Einschätzung der medizinischen Dringlichkeit und Erkennen von Notfällen; \nErstellen von Rechnungen) zu 60 % und die Organisation (tel. Terminvergabe mit \npatientenorientierter Koordination von Terminen und Abläufen; Postbearbeitung) zu 40 %. \nNach dem Tarifvertrag erfordert die Stelle eine abgeschlossene Ausbildung in einem \nanerkannten \nAusbildungsberuf \nvon \nmindestens \n3 \nJahren, \nvorzugsweise \nArzthelferin/Medizinische Fachangestellte. Das Bruttoeinkommen im Monat Juni 2021 betrug \n2.924,36 €. \n \nMit Änderungsmitteilung vom 29.06.2021, abgesandt am gleichen Tage, verwies die \nBeklagte die Klägerin auf ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit und teilte die Leistungseinstellung \nab dem 01.08.2021 mit. Sie schrieb u.a.: \n \n„Sie sind nicht berufsunfähig, wenn Sie eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben […] Eine zumutbare \nTätigkeit liegt vor, wenn diese […] Ihrer bisherigen Lebensstellung in sozialer und finanzieller Hinsicht \nentspricht.[…] Wir verweisen sie deshalb auf Ihre jetzige Tätigkeit, die mit Ihrem früheren Beruf \nvergleichbar ist.“ \n \nMit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06.08.2021 forderte die Klägerin die \nBeklagte erfolglos zur weiteren Leistung auf. Nach zwischenzeitlichen Änderungen des \nTeilzeit-Umfangs arbeitet die Klägerin seit dem 01.09.2022 wieder 32 Stunden die Woche. \nIm Oktober 2022 verdiente sie 3.293,26 € brutto. \n \nDie Klägerin machte vor dem Landgericht geltend, dass der Vergleichsberuf der \nmedizinischen Fachangestellten sozial nicht so wert geschätzt werde wie derjenige der \nKrankenschwester/Pflegekraft, welche am Patientenbett arbeitet. Es mache im Ansehen der \nPerson einen wesentlichen Unterschied, ob eine Krankenschwester tatsächlich den Arzt \n\n \n5 \nunterstütze und direkt am Menschen helfe oder lediglich im Hintergrund organisatorisch tätig \nwerde. Dass die nunmehr ausgeübte Tätigkeit geringwertiger sei, zeige ferner ihre \nEinordnung in das Vergütungssystem des TVöD. \n \nDie Beklagte trat dem entgegen. Der Verweisungsberuf sei zumutbar, die nötige Qualifikation \nals gleich oder höher einzuschätzen. \n \nDas Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 23.08.2023 wie folgt: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.853,80 \nEUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 26.01.2022 zu zahlen. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2021 bis längstens \n31.07.2032 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsschein Nr.: \n0.0 000 000.10 eine monatliche Rente von 926,90 EUR zu zahlen, zahlbar im Voraus \nzu Beginn eines Monats. \n \n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem \n01.08.2021 \nbis \nlängstens \n31.07.2032 \nvon \nihrer \nBeitragspflicht \nin \nder \nBerufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsschein Nr.: 0.0 000 000.10, zu \nbefreien. \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten \nvon 2.589,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2022 zu zahlen. \n \nEs begründete dies damit, dass der Klägerin für die Monate August und September 2021 ein \nAnspruch auf Zahlung der anerkannten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.853,80 € \nschon deshalb zustehe, weil die Beklagte die Leistungen frühestens zum 01.10.2021 hätte \neinstellen dürfen. Der Versicherer werde frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach \nZugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer leistungsfrei, § 174 Abs. 2 VVG. Selbst \nwenn die Klägerin die Änderungsmitteilung noch im Juni 2021 erhalten hätte und wenn die \nÄnderungsmitteilung den inhaltlichen Anforderungen des § 174 Abs. 1 VVG - wie nicht - \ngenügt hätte, wäre die Beklagte erst mit Ablauf des dritten Monates, mithin zum Oktober \n2021, leistungsfrei geworden. Erst die Klageerwiderungsschrift vom 23.02.2022 genüge \nzudem den inhaltlichen Anforderungen an eine Änderungsmitteilung gemäß § 174 Abs. 1 \nVVG. Die Klägerin habe Anspruch auf die laufenden Leistungen, weil sie sich nicht \nverweisen lassen müsse. Die neue Tätigkeit entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung. \nSie sei zwar hinsichtlich der Qualifikation (dreijährige Ausbildung) und der Vergütung \nvergleichbar, denn die Einkommenseinbuße der Klägerin von 3.368,40 € vor dem \nAnerkenntnis zu 3.293,26 € brutto im Oktober 2022 betrage lediglich rund 2 %. Gegenüber \ndem sozialen Spitzenstatus der Berufsgruppe Kranken-Pflegepersonal, die zumindest seit \nder Corona-Pandemie 2020 – 2022 mit die höchste Wertschätzung aller Berufe überhaupt \ninnehabe, falle die ausgeübte Bürotätigkeit einer Kauffrau (im Gesundheitswesen) deutlich \nab. Dieser ganz erhebliche Prestigeverlust werde auch nicht durch Vergütung oder \nAusbildung aufgefangen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Rechtsfehlerhaft sei zunächst die \nAuffassung des Landgerichts zu der formellen Wirksamkeit des Einstellungsschreibens vom \n\n \n6 \n29.06.2021. Es übersehe dabei die gängige obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine \nBegründung bei einer Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung nicht notwendig sei, \nda die versicherte Person die Ausgestaltung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten kennt. Bei \nder angenommenen Frist von 3 Monaten übersehe es Art. 4 Abs. 3 EGVVG, wonach auf \nAltverträge § 174 VVG nicht anzuwenden sei; der Vertrag aus dem Jahr 2000 sei vor \nNovellierung des VVG 2008 abgeschlossen worden und nach § 9 BBUZ dürfe die Beklagte \ndie Leistungen bereits nach Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung \neinstellen. Bei seiner Argumentation zur materiellen Unwirksamkeit der Leistungseinstellung \nübersehe das Landgericht bereits, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein \nVergleich des Zustands zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses mit dem Zeitpunkt der \nLeistungseinstellung notwendig sei. Nachdem die Beklagte die Leistungen bereits zum \n01.03.2018 und damit vor der Coronapandemie anerkannt habe, komme es auf die \nWertschätzung einer Krankenpflegerin zum Zeitpunkt der Coronapandemie in der \nBevölkerung nicht an. Zudem habe das Landgericht einseitig zugunsten der Klägerin nicht \nberücksichtigt, dass sie als medizinische Fachangestellte in der Klinik, anders als womöglich \nin einer Arztpraxis, nicht nur Patienten empfängt und Termine vergibt, sondern auch die \nDringlichkeit der medizinischen Fälle zu beurteilen hat. Von ihrer Entscheidung sei somit wie \nbei einer Krankenschwester der weitere Gesundheitszustand der Patienten abhängig. Die \nKlägerin müsse sich zusätzlich und anders als eine Krankenschwester im ärztlichen \nAbrechnungssystem auskennen. Empirisch erstellte Listen zum Ansehen von Berufen seien \nferner nicht repräsentativ und nicht alleiniger Maßstab. Würde man sich ausschließlich an \nder Liste orientieren, wäre das Ansehen von ärztlichen Direktoren und Geschäftsführern von \nKrankenhäusern geringer als dasjenige ihres ärztlichen Personals einzuschätzen. Die für das \nAnsehen \nerstellten \nListen \nseien \nauch \nnicht \nvollständig, \nsondern \nberuhten \nauf \nTelefonbefragungen von Bundesbürgern ab 14 Jahren zum Ansehen von 33 ausgewählten, \nallgemein \nbekannten \nBerufsgruppen. \nBerufe \nwie \ndiejenigen \neiner \nmedizinischen \nFachangestellten würden den Befragten überhaupt nicht vorgeschlagen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023 in Verbindung mit dem \nBerichtigungsbeschluss vom 15.05.2023, Az. 8 O 2553/21, aufzuheben und die Klage \nabzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n23.03.2023, Az. 8 O 2553/21 kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Einstellung weiter schon für formell \nunrechtmäßig. Um nachvollziehbar zu sein, brauche eine verweisende Einstellungsmitteilung \nzwar keine näheren Angaben zu einer der Klägerin bekannten Tätigkeit, indes müsse der \nVersicherer darin aber erläutern, weshalb er meint, die Versicherungsnehmerin auf diesen \nanderen Beruf verweisen zu können, wozu eben auch gehöre, dass er die nach seiner \nMeinung vergleichbare Wertschätzung begründet. Dies sei nicht im Ansatz erfolgt. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nII. \n\n \n7 \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. \n \nDie \nKlägerin \nhat \nkeinen \nAnspruch \naus \n§ \n1 \nVVG \ni.V.m. \ndem \nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag gegen die Beklagte wegen des 2018 \nhervorgetretenen Leistungsfalls. \n \nZwar besteht - unstreitig - zwischen den Parteien ein entsprechender Versicherungsvertrag \nund hatte die Beklagte die 2018 eingetretene Berufsunfähigkeit anerkannt. Jedoch ist der \nAnspruch erloschen und die Beklagte leistungsfrei geworden, weil eine Berufsunfähigkeit \nnicht mehr vorliegt, §§ 4, 9 BBUZ. \n \n1. Bereits die Leistungseinstellung zum 01.08.2021 durch Änderungsmitteilung vom \n29.06.2021 ist formell wirksam. \n \na) Gemäß § 173 Abs. 1 VVG hat der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit \nin Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Dieses Anerkenntnis – hier \nvom 27.08.2018 – ist bindend; gleichwohl wird der Versicherer gemäß § 174 Abs. 1 VVG \nleistungsfrei, wenn er (gemeint sein dürfte: in der Sache zutreffend) feststellt, dass die \nVoraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und diese Veränderung in Textform \ndargelegt hat. Er wird dann frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der \nErklärung beim Versicherungsnehmer leistungsfrei, § 174 Abs. 2 VVG. Zutreffend macht die \nBerufung allerdings geltend, dass § 174 VVG auf Altverträge wie hier nicht anzuwenden ist, \nArt. 4 Abs. 4 EGVVG. Hintergrund der Nichtanwendbarkeit des „neuen“ Rechts auf alte \nVerträge ist, dass bis dato keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für \nBerufsunfähigkeitsversicherungen existierten. Vielmehr lagen diesen Verträgen in erster \nLinie lediglich die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu Grunde; daneben wurde auf die \nRegelungen über die Lebensversicherung zurückgegriffen (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. \nAufl. 2017, EGVVG Art. 4 Rn. 7). Es gab im alten Recht kein gesetzliches „Pendant“ zu der \nFrist- und Formregelung in § 174 VVG, weshalb allein § 9 Abs. 1 BBUZ gilt. Da die \nLeistungseinstellung am 29.06.2021 abgesandt wurde - und zuging -, durfte die Leistung in \nzeitlicher Hinsicht bereits zum 01.08.2021 eingestellt werden. \n \nb) Auch die Einstellungsmitteilung selbst genügt den Anforderungen, wobei dahinstehen \nkann, inwieweit § 174 VVG (Veränderung muss “dargelegt“ werden) höhere Anforderungen \nstellt als der hier maßgebliche § 9 BBUZ, der lediglich auf ein Mitteilen der Einstellung \nabstellt. Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung eines in den BB-BUZ vorgesehenen \nNachprüfungsverfahrens ergeben, dass eine solche Mitteilung des Versicherers nur wirksam \nist, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht \nwieder enden soll (BGH, Urteil vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95 –, juris). Maßgeblich ist \nmithin in jedem Falle eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. \n \nZutreffend führte das Landgericht zu § 174 VVG aus, dass die Mitteilung dem \nobliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung \nsachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben soll, die er benötigt, um sein \nProzessrisiko abschätzen und die Entscheidung des Versicherers nachvollziehen zu können. \nDeswegen ist etwa im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der \nversicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden \nmüssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom \n18.12.2019 – IV ZR 65/19 –, Rn. 17, juris). Jedoch darf hieraus nicht abgeleitet werden, dass \nauch bei einer Leistungseinstellung aufgrund Verweisungstätigkeit, nicht also aufgrund \n\n \n8 \ngesundheitlicher Besserung, stets eine Gegenüberstellung der Tätigkeiten hinsichtlich Inhalt, \nEinkommen und Ausbildung abzubilden ist, wie es hier erst in der Klageerwiderung erfolgte. \nDenn wenn Versicherte wie hier die Klägerin die Verweisungstätigkeit bereits tatsächlich \nausüben, sind sie schon anhand eigener Kenntnisse zu der Beurteilung in der Lage, ob die \nandere Tätigkeit mit ihrer zuletzt ausgeübten insoweit vergleichbar ist (BGH, Urteil vom \n03.11.1999 – IV ZR 155/98 –, Rn. 33, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022 – 4 U \n2062/21 –, Rn. 20, juris). Dem Versicherer auch in solchen Fällen aufzuerlegen, im Rahmen \nder Einstellungsmitteilung genauere Ausführungen zu machen, überspannt unnötig die \nAnforderungen an eine Nachvollziehbarkeit. \n \nSoweit die Klägerin in der Berufung unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG \nSaarbrücken geltend macht, die Beklagte habe jedenfalls erläutern müssen, weshalb die \nnach ihrer Meinung vergleichbare Wertschätzung vorliege, was nicht im Ansatz erfolgt sei, \ngeht dies fehl. Überzeugend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zur \nNachvollziehbarkeit der Versicherer erläutern müsse, weshalb er meint, den Versicherten auf \nden anderen Beruf verweisen zu können, wozu auch gehöre, dass der Versicherer die nach \nseiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet, denn \ninsoweit vermögen Versicherungsnehmer eine eigene Kenntnis nicht allein daraus zu \nerlangen, dass sie die neue Tätigkeit bereits ausüben (Saarländisches Oberlandesgericht \nSaarbrücken, Urteil vom 05.04.2023 – 5 U 43/22 –, Rn. 26, juris). Dieser Entscheidung lag \nein Streit der dortigen Parteien primär um die medizinischen Aspekte der Berufsunfähigkeit \nzugrunde, wobei der Versicherer einzig in der Klageerwiderung ausgeführt hatte, er erkläre \n„hilfsweise die Leistungseinstellung unter Bezugnahme auf die Aufnahme einer konkreten \nVerweisungstätigkeit“. \nMithin \nwaren \nnicht \neinmal \nabstrakt \ndie \nGrundlagen \nder \nVergleichbarkeit \nmitgeteilt \nworden. \nVorliegend \ngibt \nes \nallerdings \nein \nauf \nden \nVerweisungsberuf abstellendes Mitteilungsschreiben, in welchem die Beklagte ausdrücklich \nangegeben hatte, dass der Verweisungsberuf aus ihrer Sicht von der bisherigen \nLebensstellung in sozialer und finanzieller Hinsicht dem früheren Beruf entspreche. Damit ist \njedenfalls im Ansatz ersichtlich, dass die Beklagte beide Berufe auch von der sozialen \nLebensstellung her als vergleichbar betrachtet. Nähere Ausführungen zur Wertschätzung - \netwa in Form der Angabe von Umfragen zum Vertrauen in bestimmte Berufsgruppen - \nwerden von den einschlägigen Regelungen nicht verlangt, dürften auch häufig diffus sein \nund würden das Nachvollziehbarkeitserfordernis bürokratisch überspannen. \n \n2. Die Leistungseinstellung ist auch materiell wirksam. \n \nDie Verweisungstätigkeit muss nach § 1 Abs. 2 BBUZ der Ausbildung, Erfahrung und \nbisherigen Lebensstellung entsprechen, Ähnliches regelt § 172 Abs. 3 VVG. Dies ist der Fall. \n \nNach ständiger Rechtsprechung ist eine Vergleichstätigkeit dann gefunden, wenn die neue \nErwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer \nVergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang \nausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 15, juris \nm.w.N.). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen \nTätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden (OLG \nKarlsruhe, NJOZ 2007, 2818, beck-online). Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, \nob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert dabei in \nzeitlicher Hinsicht einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde \nliegt (hier: Mitte 2018), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt; dies gilt auch für den \nVergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, \n\n \n9 \nnach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll \n(BGH, aaO; BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08, Rn. 11, juris). \n \na) Eine vergleichbare Ausbildung - jeweils 3 Jahre - und Erfahrung sind vorliegend gegeben. \nDass die Klägerin nur 2 Jahre für die Umschulung benötigte, lag lediglich an ihrer Vorbildung \nund ist unerheblich. \n \nb) Die berufliche Lebensstellung ergibt sich aus der Vergütung und sozialen Wertschätzung \ndes ausgeübten Berufes. \n \nZwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die \nVoraussetzungen \nseiner \nLeistungspflicht \nnicht \nmehr \nerfüllt \nsind; \nwill \naber \nder \nVersicherungsnehmer wie hier geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit \nentspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten \nUmstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (BGH, aaO \n–, Rn. 13, juris). Dies ist der Klägerin nicht gelungen. \n \n(1) Die Vergütung ist jedenfalls nicht spürbar unter das Niveau einer Krankenschwester \ngesunken. \n \nDabei ist zunächst anzumerken, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei \nHeranziehen einer konkret ausgeübten Verweisungstätigkeit nicht auf die erzielbaren, \nsondern allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte selbst dann ankommt, wenn die \nEinkommensminderung ausschließlich auf einer Minderung der Stundenzahl beruht (BGH, \nUrteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 21, juris). Dies ist dem Verweis auf eine \ntatsächliche Tätigkeit geschuldet und gilt auch umgekehrt, wenn also Versicherungsnehmer \nallein infolge einer höheren Stundenzahl vergleichbar hohe Einkünfte wie zuvor erzielen. Zur \nVermeidung von unbilligen Ergebnissen bleibt es dem Versicherer unbenommen, auf eine \nabstrakte (in dem Fall: eine höhere Wochenstundenanzahl erfordernde) Tätigkeit zu \nverweisen und kann der Versicherte die Stundenanzahl derjenigen aus seiner früheren \nTätigkeit faktisch angleichen, jedenfalls bei Aufnahme der Tätigkeit. Es spielt vorliegend \nmithin keine Rolle, dass die Klägerin im Vergleichsmonat Juni 2021 35h/Woche arbeitete \nstatt wie zuletzt 2018 32h/Woche. \n \nDie Klägerin erzielte 2017 - und wohl auch 2018 - ein Arbeitseinkommen von monatlich \n3.368,39 € und im Juni 2021 mit der neuen Tätigkeit zunächst monatlich 2.924,36 €, mithin \nca. 13 % weniger. Ein Vergleich der Bruttolöhne ist zulässig (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – \nIV ZR 434/15) und bedarf – hier indes nicht – u.U. der Ergänzung (zB saisonal bedingtes \nALG I, vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10 –, Rn. 13, juris). Soweit das \nLandgericht ohne Begründung auf den Monat Oktober 2022 abgestellt hat, in welchem die \nKlägerin nur noch ca. 2 % weniger als 2018 monatlich verdiente, korrespondiert dieser \nZeitraum - mag im Einzelfall auch das starre Abstellen auf lediglich den letzten vollen \nArbeitsmonat der aufgegebenen Tätigkeit mit dem ersten vollen Arbeitsmonat der \nVerweisungstätigkeit untunlich sein - nicht mit der hier maßgeblichen Leistungseinstellung \naus Mitte 2021. Bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung müssen sämtliche \nVoraussetzungen der Verweisung auf eine andere Tätigkeit gegeben sein (Neuhaus, \nBerufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 14. Nachprüfungsverfahren Rn. 58, beck-online). \nIndes stellt eine - hier ersichtlich nicht einmal dauerhafte - Reduzierung des \nArbeitseinkommens um ca. 13 % vorliegend ebenfalls noch kein spürbares Absinken unter \ndas vorhergehende Niveau dar. Eine generelle Quote der noch hinzunehmenden \n\n \n10 \nEinkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen zwar \nnicht festlegen (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 22, juris), auch weil die \n„Spürbarkeit“ zunimmt, wenn es sich um einen Vergleich eher gering bezahlter Berufe \nhandelt. \n \nIndes wird bei einer Absenkung des Lohnniveaus um bis zu 10 % eine Gleichwertigkeit der \nLebensstellung in der Regel immer zu bejahen sein, ist bei einer Absenkung von bis zu 20 % \ndie Gleichwertigkeit der Lebensstellung fraglich mit einer allerdings deutlichen Tendenz zur \nGleichwertigkeit und besteht erst bei einer Absenkung um bis zu 30 % eine deutliche \nTendenz zur Ungleichwertigkeit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2017 – 8 U 59/17 –, \nRn. 32, juris). Eine in Versicherungsbedingungen geregelte Grenze von einer Einbuße unter \n20 % hatte der BGH als zulässige Regelung erachtet (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR \n287/10 –, Rn. 17, juris). \n \nDie Handhabung des Vergleichs ist innerhalb der Rechtsprechung nicht immer einheitlich. \nJedenfalls bei längeren Zeiträumen zwischen Aufgabe der früheren und Aufnahme der \nneuen Tätigkeit stellt sich auch die Frage, ob u.a. die Inflation und andere Entwicklungen zu \nberücksichtigen sind (vgl. Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 85a). Der \nBGH hatte dies zunächst ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR \n434/15 –, Rn. 23, juris) und später entschieden, dass im Grundsatz allein das vor \nGeltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen, ohne also eine \nFortschreibung, zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 26.06.2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 27, \njuris), weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die künftige Verbesserung der \nLebensumstände absichert (ebda, Rn. 29, juris). Dies trifft bei der branchenspezifischen \nGehaltsentwicklung zu, versagt aber u.U. bei Inflation. Der vorgenannte Grundsatz kann \ndaher eine Ausnahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums \nzwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive \nVergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr \ngewährleistet wäre (BGH, ebda –, Rn. 31, juris). Dies ist hier zwischen 2018 und 2021 – 3 \nJahre mit vergleichsweise geringer Inflation - jedenfalls nicht der Fall. \n \nDie Differenz von ca. 13 % ist bei einem mittleren Einkommen wie vorliegend somit noch \nzumutbar und stellt kein spürbares Absinken dar. Eine für sich allein nicht ausschlaggebende \nSenkung kann allerdings im Rahmen der nötigen Gesamtbetrachtung einbezogen werden. \n \n(2) Auch die soziale Wertschätzung ist jedenfalls nicht spürbar unter das Niveau der einst \nausgeübten Berufstätigkeit als Krankenschwester abgesunken. \n \nDie soziale Stellung des Versicherten, das Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit \nsein Beruf vermittelt, hängt nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, und bei der \nVerweisung soll ein „sozialer Abstieg“ des Versicherten verhindert werden. Dabei ist \ngrundsätzlich nicht auf das Maß an persönlichem Ansehen abzustellen, das sich der \nVersicherte innerhalb oder außerhalb seines Berufs in seinem Lebenskreis erworben hat, \nsondern darauf, welches Ansehen sein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt \n(Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 172 Rn. 98, 99). Ein gesteigertes Ansehen ist \nregelmäßig mit Berufen verbunden, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzen, \nwie sie beispielsweise in einer gesteigerten Schweigepflicht zum Ausdruck kommen kann, \naber auch in Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion. Zum öffentlichen Ansehen verhilft \ngewöhnlich auch die Befugnis zu Entscheidungen über Personen, Geld oder Sachwerte, \nu. U. auch ein mit der Berufsausübung verbundener hoher persönlicher Einsatz, \n\n \n11 \nvorausgesetzt, dass dieser Einsatz einem als wichtig anerkannten Ziel dient (ebda, Rn. 100). \nBei Berufen, die weniger an Qualifikation erfordern und nicht so stark typisiert sind, und bei \nsolchen, von denen in der Allgemeinheit keine oder nur verschwommene Vorstellungen \nbestehen, lässt sich eine allgemeine Wertschätzung im diesem Sinne nicht feststellen (ebda, \nRn. 101). \n \nInsofern geht das Landgericht richtigerweise davon aus, dass der Beruf einer \nKrankenschwester in der Öffentlichkeit ein vergleichsweise hohes Ansehen genießt. Zwar ist \nder Einwand der Beklagten zutreffend, dass es in zeitlicher Hinsicht allein auf die \nWertschätzung zum Leistungsfall (hier Mitte 2018) ankommt und damit eine durch die \nCorona-Pandemie begründete oder gesteigerte Wertschätzung hier unerheblich ist. Aber \nauch 2018 war der Beruf bereits typisiert und wurde mit einer soliden, wichtigen, \nqualifizierten Aufgabe „am Menschen“ und mit einem hohen persönlichen Einsatz (Fleiß, \nSchichtarbeit etc.) verbunden. Schon 2018 (vgl. etwa Artikel in der „Wirtschaftswoche“ vom \n21.03.2028 unter Bezugnahme auf eine Umfrage der GfK) rangierten Krankenschwestern \nauf Platz 2 hinter Feuerwehrleuten und Sanitätern, was das Vertrauen in die Berufsgruppe \nbetrifft. Wenngleich „Vertrauen“ nur eine Komponente der Wertschätzung insgesamt ist, lässt \nsich schon hieraus ein allgemein gesteigertes Ansehen ableiten. \n \nFür den Beruf einer Kauffrau im Gesundheitswesen ist ein solch gesteigertes Vertrauen der \nöffentlichen Meinung nicht belegbar. Dies beruht indes zuvorderst darauf, dass es sich nicht \num einen typisierten Beruf handelt, dieser Beruf an entsprechenden Umfragen gar nicht \nteilnimmt und bei einem Großteil der Bevölkerung kein Vorstellungsbild davon herrscht, was \nentsprechende Beschäftigte im Arbeitsalltag bewerkstelligen. Negativ in derartigen Umfragen \ntaucht dieser Beruf - anders als manch andere, mit denen man typischerweise eine größere \nEigennützigkeit als Fremdnützigkeit verbindet - daher ebenso wenig auf. Die konkrete \nVerweisungstätigkeit hat jedenfalls kein geringeres Ansehen als der Durchschnitt. \n \nAllein \ndas \nHerausfallen \naus \nentsprechenden, \nauf \ntypische \nBerufe \nbeschränkte \n„Umfrage-Ranglisten“ kann eine spürbare Absenkung der sozialen Wertschätzung oder gar \neinen „sozialen Abstieg“ nicht begründen. \n \nEin Wechsel in den „Innendienst“ bzw. auf rein organisatorische Tätigkeiten kann abhängig \nvom jeweiligen Einzelfall als Indiz für ein Absinken der sozialen Wertschätzung \nherangezogen werden, insbesondere wenn damit eine nur noch geringere Verantwortung \nwahrgenommen wird, so etwa bei einem Hauptbrandmeister und Staffelführervertreter der \nFeuerwehr im aktiven Dienst mit nachgehender Tätigkeit in einem Feuerwehrmuseum (LG \nBerlin, Urteil vom 03.08.2016 – 23 O 249/15 –, Rn. 39, juris), bei einem Rettungsassistenten, \nder an Einsätzen im Notarztwagen teilgenommen hat und nachgehend als Sachbearbeiter im \nRettungswesen mit der Abrechnung von Notfalleinsätzen betraut wird (KG Berlin, Beschluss \nvom 17.07.2009 – 6 U 237/08 –, Rn. 4, juris) oder bei einem Gerichtsvollzieher, der \nnachgehend Justizsekretär wird (OLG München, Urteil vom 23. 05.2000 – 25 U 1566/00 –, \njuris). Umgekehrt geht ein Wechsel in den rein organisatorischen Bereich zuweilen mit \nhöherwertigen Aufgaben (Personalverantwortung o.ä.) einher oder kann nach wie vor mit \neiner gleichsam verantwortungsvollen Tätigkeit verbunden sein (so bei Wechsel eines \nFeuerwehrmanns in die Notrufleitstelle: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 8. \nRn. 125, beck-online). Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs \nWien vom 17.09.1991 (10 Ob S 252/91 –, juris) Bezug nimmt, wonach ein \nDiplomkrankenpfleger \nauf \nTätigkeiten \nin \nder \nKrankenhausverwaltung \n(Eintragung \nverschlüsselter Daten auf Diagnosezetteln) und in Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, \n\n \n12 \ninsbesondere \nals \nWerkpfleger, \nin \nAmbulatorien \noder \nmedizinisch-diagnostischen \nLaboratorien und Diät- und Kurheimen verwiesen werden darf, macht die Klägerseite \nallerdings zu Recht geltend, dass die gesetzlichen Grundlagen in Österreich nicht identisch \nsind. \n \nDer BGH (Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 25, juris) hatte in einer hier \nvergleichbare Konstellation die von der Vorinstanz angenommene Vergleichbarkeit der \nsozialen Wertschätzung offengelassen. Im Ergebnis ist aber auch vorliegend nicht von einem \nindividuellen und sozialen Abstieg der Klägerin im Berufsleben und in der Gesellschaft \nauszugehen, nur weil sie nicht mehr „am Krankenbett“ arbeitet. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass die Klägerin nach wie vor unmittelbaren Kontakt zu den Patienten hat - häufig sogar als \nerste Ansprechpartnerin - und weiterhin eine verantwortungsvolle Aufgabe gerade auch im \nmedizinischen Bereich ausfüllt, indem sie Dringlichkeitsentscheidungen selbständig trifft. \nGegenteilige konkrete Tatsachen, anlässlich derer die Klägerin eine geringere soziale \nWertschätzung spürt, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n \nAuch unter Berücksichtigung des (anfänglich) etwas niedrigeren Einkommens ist mithin von \neiner noch entsprechenden Lebensstellung auszugehen. \n \n3. Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher \nRechtsverfolgungskosten zu. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \nDie \nEntscheidung \nberuht \nauf \nder \nAnwendung \nder \nzitierten \nhöchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. \n \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nG......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-27/3-u-725-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":10},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-27/3-u-725-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396936","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.976352+00:00"}}