{"status":"available","doknr":"OLD396935","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-30","aktenzeichen":"3 U 428/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie \nBenennung \nbeider \nRechnungsgrundlagen \n- \nVersicherungsleistungen \nund \nSterbewahrscheinlichkeiten - als ausschlaggebend für die Einleitung der Prämienanpassung \nkann nur dann für eine rechtmäßige Neufestsetzung von Versicherungsprämien hinreichend \nsein, wenn auch tatsächlich bei beiden Rechtsgrundlagen die Veränderung auslösend war \nfür die Überprüfung der Prämienkalkulation. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2023, Az.: 3 U 428/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 428/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 2285/21 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nU...... M......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \n \nwegen Beitragsanpassung \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2023 am 30.06.2023 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n\nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, \nAz. 8 O 2285/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben \nund unter Berücksichtigung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: \n \n1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der \nKlägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der \nVersicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren: \na) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €, \nb) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 € \nund die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.698,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.12.2021 zu zahlen. \n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen \nverpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 16.12.2021 aus dem Prämienanteil \ngezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen \ntatsächlich gezahlt hat. \n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer \nprivaten Krankenversicherung. \n \nDer Kläger ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich \nan die Beklagte zu zahlende Beitrag wurde in den vergangenen Jahren erhöht, u.a. \n \n- \nim Tarif BSSB zum 01.01.2017 \n- \nim Tarif BSSB zum 01.01.2018 \n \nBei dem Tarif BSSN handelt sich es um einen Krankheitskostentarif mit Leistungen für \nambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen. \n \nDie Beklagte stellt zeitlich befristete Limitierungsgutschriften aus. Der tatsächlich auf Dauer \nzu zahlende Tarifbeitrag entspricht daher nicht notwendig der „an sich“ zu zahlenden Prämie. \nDie ausgestellten Gutschriften werden mehrheitlich für ein Jahr und nur für einen ganz \nbestimmten Tarif gewährt. Die Gutschriften werden in den Versicherungsscheinen der \nBeklagten, gesondert unter den einzeln aufgelisteten Tarifen samt Laufzeit angegeben und \neinem der obenstehenden Tarife konkret zugewiesen. Die im neuen Versicherungsschein \nausgewiesene Erhöhung stellt dabei die für das betroffene Jahr tatsächlich zu zahlende \n\nErhöhung unter Einpreisung der Gutschrift dar. Bei Wegfall der Gutschrift wäre deren Betrag \nebenfalls monatlich zu erbringen. \n \nDie \nAnpassungen \nwurden \nder \nKlägerseite \nunter \nÜbersendung \neines \n(Nachtrags)Versicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zu \nBeitragsanpassungen mitgeteilt. \n \nIn den Anschreiben aus November 2016 zur Anpassung zum 01.01.2017 und aus November \n2017 zur Anpassung zum 01.01.2018 heißt es u.a. jeweils: \n \n„Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die \nBeiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] \nAlle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt \nzusammengestellt.“ \n \nIm jeweils beigefügten, nicht individualisierten Informationsschreiben heißt es u.a.: \n \n„Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, \nmüssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen.“ \n \nDer Kläger entrichtete die Beiträge. \n \nMit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2021 machte die Klägerseite die Unwirksamkeit der \nPrämienanpassung geltend und forderte die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Frist zur \nRückzahlung zu viel gezahlter Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen \nNutzungen auf. Der Kläger machte sodann in seiner der Beklagten am 16.12.2021 \nzugestellten Klage vor dem Landgericht geltend, die Neufestsetzungen seien schon formell \nunwirksam. Mit seinem Antrag zu 4) begehrte er zudem, die Beklagte zu verurteilen, der \nKlägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die \nNeukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des \nVersicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 000/000000002 für die letzten zehn \nJahre zu erteilen. Diesen Antrag erklärte die Klägerseite in der erstinstanzlichen Replik für \nerledigt, weil die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 14.03.2022 nicht nur angegeben \nhatte, \ndass \ndie \nmaßgebliche \nRechnungsgrundlage \nbeider \nAnpassungen \ndie \nVersicherungsleistung war, sondern auch die genaue Höhe der auslösenden Faktoren für die \nAnpassungen 2017 und 2018 mitgeteilt hatte. \n \nDie Beklagte widersprach der Erledigung, hält die Neufestsetzungen für rechtmäßig erfolgt \nund machte geltend, dass die Berechnung der Klägerseite fehlerhaft sei, da sie \nBeitragsanpassungen behaupte, die nicht in der genannten Höhe stattgefunden hätten. Die \nKlägerseite berücksichtige nicht den verjährungsrelevanten Zeitraum. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2023, das der Klägerseite am 14.02.2023 \nzugestellt wurde, abgewiesen. Die Beitragsanpassungen seien formell sowie materiell \nrechtmäßig. Den Anpassungsschreiben nebst Anlagen sei aus Sicht eines durchschnittlichen \nVersicherungsnehmers zu entnehmen, dass die Grundlage der Prämienanpassung jeweils in \nden veränderten Leistungsausgaben, die im Vergleich zu den kalkulierten deutlich \nabgewichen sind, und der gestiegenen Lebenserwartung liege. Der Klageantrag Ziff. 4) auf \nAuskunftserteilung sei unbegründet gewesen. Ein erledigendes Ereignis habe daher nicht \neintreten können. \n \n\nHiergegen richtet sich die bei dem Oberlandesgericht am 06.03.2023 eingegangene und am \n15.05.2023 innerhalb der verlängerten Frist mit einer Begründung versehene Berufung des \nKlägers, mit welcher er Rückzahlungen nur noch ab 2018 begehrt, seine Klage aber um \nRückzahlungen auch aus dem Zeitraum nach Anhängigkeit der Klage (01.06.2021 – \n01.05.2022) um insgesamt 1.400,16 € erweitert. Dabei werde der Zeitraum ab Einreichung \nder Klage bis zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung berücksichtigt, da gemäß § \n203 Abs. 5 VVG eine Beitragsanpassung erst mit Beginn des zweiten Monats nach \nMitteilung der maßgeblichen Gründe wirksam wird. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2023, Az.: 8 O 2285/21, abzuändern \nund die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: \n \n1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen \nder Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der \nVersicherungsnummer 000/000000002 unwirksam waren: \n \na) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 67,68 €, \n \nb) im Tarif BSSB die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 49,00 €, \nund die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet \nwar. \n \n2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.698,64 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe \nvon \nfünf \nProzentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \n3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte \n \na) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem \nPrämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten \nBeitragserhöhungen gezahlt hat, \n \nb) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. \n \n4) Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 4) aus der Klageschrift vom 14.10.2021, \nsoweit er mit Schriftsatz vom 02.06.2022 für erledigt erklärt worden ist, ursprünglich \nzulässig und begründet war. \n \n5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen \nanwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit \nRechtshängigkeit freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\nSie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es bestünden Zweifel an der \nZulässigkeit der Berufung. Der Feststellungsantrag zu 3) sei unzulässig. Anders als \nerstinstanzlich mache der Kläger bezüglich der Nutzungen statt eines auf 322,41 € \nbezifferten Antrags einen Feststellungsantrag geltend, jedoch sei eine Bezifferung ohne \nweiteres möglich und eine Leistungsklage zumutbar. Die Klageforderung sei unschlüssig \nbeziffert. Im Informationsblatt sei wegen der Anpassung auf die Leistungsausgaben \nhingewiesen worden. Soweit darüber hinaus auch auf die demographische Entwicklung \nhingewiesen wurde, sei dies nur nachrangig erfolgt. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.06.2023 \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. \n \nSoweit der Kläger die Klage wegen nach Anhängigkeit getätigter Zahlungen erweitert hat, ist \ndiese erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO \nzulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2022 – 3 U 228/21 –, Rn. 27, juris), sie wäre \nauch sachdienlich. \n \n1. \nDie Feststellungsklage zu Ziffer 1) ist zulässig. \n \nEin Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zwar nicht mehr ersichtlich. Ist \neinem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das \nRechtsschutzziel, fehlt das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren \nRechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung \ndes Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom \n21.02.2017 - XI ZR 467/15 – Rn 14, juris). Zwar kann demgegenüber ein \nFeststellungsinteresse etwa hinsichtlich der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen \nbestehen, wenn allein mit einem erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter \nBeiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass Versicherungsnehmer zukünftig nicht zur \nZahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden \nErhöhungsbetrages verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19, \njuris). Jedoch erfordert dies, dass sich an der Feststellung eines vergangenen \nRechtsverhältnisses noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und/oder Zukunft ergeben \nkönnen. Unstreitig trat spätestens zwei Monate nach Zugang der Klageerwiderung bezüglich \nder vorherigen Beitragsanpassungen eine Heilung mit ex nunc-Wirkung ein, weshalb das \nKlageziel der Herabsetzung der Prämien für die Zukunft nicht mehr vorliegt und \nRückzahlungen \nauch \nnur \nbis \nMai \n2022 \ngefordert \nwerden. \nAuch \nder \naktuelle \nFeststellungsantrag bezieht sich dementsprechend auf die Vergangenheit. Damit ist nicht \nerkennbar, dass sich noch weitere Ansprüche des Klägers aus den streitgegenständlichen \nAnpassungen für die Zukunft ergeben könnten. Allerdings ist anerkannt, dass eine \nursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass, wie hier, \n(erst) im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer \nLeistungsklage eintreten (BGH, NJW 1999, 639, beck-online). Vor der Klageerwiderung war \nnoch mit Rechtsfolgen in der Zukunft zu rechnen. \n \n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Neufestsetzungen \nwaren formell rechtswidrig. \n \nMit den jeweiligen Schreiben über die Neufestsetzung an den Kläger hatte die Beklagte \ndiesem die dafür „maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen. Diese \nMitteilung erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende \nVeränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen \nmuss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage \nverändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe \nbeeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16. \nDezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26). Aus dem Wort \"maßgeblich\" \nfolgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die \nPrämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob \neine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen \noder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz \n(VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte \nüberschreitet oder nicht (BGH, aaO, Rn. 29). Die Pflicht zur Mitteilung der maßgeblichen \nGründe \ndient \nnicht \nder \nMöglichkeit \neiner \nPlausibilitätsprüfung \ndurch \nden \nVersicherungsnehmer, sondern hat den Zweck, ihm zu verdeutlichen, dass weder sein \nindividuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch eine Angabe der \nRechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, aaO, Rn. \n35). \n \nWenngleich sich aus der Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19, Rn. 29, \njuris), wonach entscheidend nur ist, „ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den \nkalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die […] geregelten \nSchwellenwerte überschreitet oder nicht“, nicht eindeutig ergibt, dass gerade auch die \nÜberschreitung \n(irgend)eines \nSchwellenwertes \nmitzuteilen \nist, \nlässt \nsich anderen \nEntscheidungen entnehmen, dass es auch hierzu einer Angabe bedarf (BGH, Urteil vom \n21.07.2021 – IV ZR 191/20 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 –, \nRn. 13, juris; BGH, Urteil vom 15.03.2023 – IV ZR 322/2020 –, Rn. 18, juris). Zumindest \nsinngemäß muss dem Versicherungsnehmer daher erkennbar sein, dass nicht jede \nÄnderung, sondern erst eine Abweichung in einem bestimmten Umfang die Prüfung bzw. \nNeufestsetzung ausgelöst hat (OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2022 – 4 U 1906/21 –, Rn. \n48, juris; OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022 – 4 U 2388/21 –, Rn. 31, juris; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 06.10.2022 – 12 U 257/21 –, Rn. 86, juris). \n \nGemessen an diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten verwendeten \nFormulierungen nicht. Den Anschreiben lassen sich keinerlei Information und den \nbeigefügten abstrakten Informationsschreiben keine hinreichenden Informationen über die \nausschlaggebende Rechnungsgrundlage entnehmen. \n \nDabei kann offenbleiben, ob die Formulierung „deutlich abweichen“ noch zur Information \ngenügt, dass (irgend)ein Schwellenwert überschritten werden musste, weil vorliegend bereits \ndie Rechnungsgrundlage nicht angegeben wurde. \n \nEbenso kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, den Anpassungsschreiben nebst \nAnlagen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu entnehmen sei, dass \n\ndie Grundlage der Prämienanpassungen jeweils in den veränderten Leistungsausgaben und \nder gestiegenen Lebenserwartung liege, beide Rechnungsgrundlagen mithin parallel \nauslösend für die Überprüfung waren, wenngleich vorliegend lediglich abstrakt beide \npotentiellen auslösenden Faktoren - ohne Rangverhältnis - benannt wurden. Jedenfalls \nergibt sich weder aus den Anschreiben noch aus den standardisierten Informationsblättern, \ndass es im Falle der konkreten Neufestsetzung, wie ausweislich der Klageerwiderung (S. 9) \nunstreitig tatsächlich, allein die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen (statt der \nSterbewahrscheinlichkeiten oder statt beider Faktoren) war, bei der ein überschrittener \nSchwellenwert \ndie \nPrüfung \nausgelöst \nhatte. \nDie \nBezugnahme \nauf \nbeide \nRechnungsgrundlagen \nzugleich \n- \nvorliegend \nwegen \nder \nBezugnahme \nauf \ndie \nLebenserwartung auch auf jene der Sterbewahrscheinlichkeiten (vgl. OLG Köln, Urteil vom \n29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, Rn. 86, juris) - kann zwar eine potentiell zulässige Formulierung \ndarstellen, allerdings darf die Berechtigung der Anpassung nicht losgelöst von dem \ntatsächlich auslösenden Faktor betrachtet werden, denn es wäre eine unzulässige \nUmgehung des § 203 Abs. 5 VVG, wenn der Versicherer eine lediglich potentiell zulässige \nFormulierung \nwählt, \netwa \nimmer \nausschließlich \neine \nÄnderung \nder \nSterbewahrscheinlichkeiten als auslösend angibt oder immer eine Änderung beider \nRechnungsgrundlagen, ohne dass dies im konkreten Fall zutraf. Die Angabe der \nauslösenden Rechnungsgrundlage(n) muss daher korrekt sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 31.01.2023 - I-13 U 135/21; Hanseatisches OLG, Urteil vom 01.07.2022 - 9 U 141/21; \nOLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 28.03.2023 - 12 U 85/22). \n \n2. \nDie Leistungsklage zu Ziffer 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen \ndie Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.698,64 € aus § 812 Abs. 1 BGB. \n \nDer Kläger macht in der Berufung Zahlungen aus dem - verjährten - Zeitraum vor 2018 nicht \n(mehr) geltend. \n \nDer Kläger hat in dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Schriftsatz vom \n06.06.2023 schlüssig erläutert, wie sich die genannten Summen unter Berücksichtigung der \nbeklagtenseits erteilten Gutschriften zusammensetzen und zum Beitrag nebst Gutschrift \n2016 sowie zu den Gutschriften nach 2018 vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht \nentgegengetreten. \n \nZu Recht macht der Kläger geltend, dass die in den Anpassungsschreiben aufgeführten \nErhöhungsbeträge nicht die tatsächliche Erhöhung wiedergeben. Der „eigentlich“ monatlich \nzu zahlende Betrag ergibt sich aus dem für den Tarif neu ausgewiesenen Betrag (2016: \n313,22 €; 2017: 341,40 €; 2018: 372,12 €) zuzüglich der monatlich gewährten Gutschrift \n(2016: 73,53 €; 2017: 113,03 €; 2018: 131,31 €), da auf die Gutschrift kein über das Jahr \nhinausgehender Anspruch besteht und bei ihrem Wegfall der Monatsbetrag von 386,75 € \n(2016), 454,43 € (2017) bzw. 503,43 € (2018) zu zahlen wäre. Die Differenzen dieses \nBetrags von 2016 zu 2017 bzw. 2017 zu 2018 ergeben die tatsächliche Erhöhung von 67,68 \n€ bzw. 49 €. Richtigerweise hat der Kläger die erteilten Gutschriften daher (erst) auf Ebene \ndes insgesamt zurückgeforderten Betrags berücksichtigt, da die Beklagte wegen der \nGutschriften (2019: mtl. 97,82 €; 2020: mtl. 61,32 €) in den Jahren 2018 bis einschließlich \n2020 nicht den „eigentlich“ monatlich zu zahlenden Betrag erlangt hatte. \n \nDie Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 ZPO. \n \n\n3. \nDer Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig und teilweise begründet. \n \nSoweit die Beklagte geltend macht, die dem Antrag zugrunde liegende Feststellungsklage \nsei wegen der Zumutbarkeit der Bezifferung und Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, \nteilt der Senat dies nicht und ist anzumerken, dass die Beklagte selbst erstinstanzlich gerügt \nhatte, dass der Kläger die dort noch bezifferten Nutzungen falsch bemessen habe. Zu Recht \nhatte die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt, dass die Prämie für eine Krankenversicherung \nnicht vollständig angelegt wird und für den Risikoanteil, den Verwaltungskostenanteil sowie \nden Sparanteil verwendet wird, wobei letzterer in Form von Alterungsrückstellungen sowie \nRückstellungen \nfür \nBeitragsrückerstattungen \nim \nWesentlichen \nwieder \nden \nVersicherungsnehmern zugute kommt. Aus diesem Grunde aber vermag der Kläger gerade \nnicht eine Bezifferung ohne unzumutbaren Aufwand vorzunehmen. Die Beklagte führte auch \nnicht aus, wie dem Kläger dies ohne weiteres gelingen könne. \n \nDer Kläger hat gemäß § 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auch auf Herausgabe der - \nallerdings nur bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht der Hauptforderung (BGH, Urteil vom \n16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 58, juris) - gezogenen Nutzungen aus den ohne \nRechtsgrund erlangten Zahlungen dem Grunde nach, der noch nicht bezifferbar war. Dies \ngilt hingegen nicht für im verjährten Zeitraum vor 2018 gezogene Nutzungen, denn auch \ndiese sind verjährt, § 217 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 56, \njuris; OLG Dresden, Urteil vom 14.12.2021 – 4 U 1693/21 –, Rn. 42, juris). Maßgeblich sind \ndie tatsächlichen Zahlungen des Klägers unter Berücksichtigung gewährter Gutschriften. \n \nEine Verzinsung der Nutzungen war nicht festzustellen. Mangels rechtshängiger Geldschuld \nergibt sich kein Zinsanspruch aus § 291 BGB. Der Anspruch kann hier auch nicht auf Verzug \ngestützt werden, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 \n–, Rn. 38, juris). Ein Verzug trat nicht mit Übersendung des - klägerseits lediglich erwähnten - \nanwaltlichen Schreibens vom 20.05.2021 ein, denn von der erforderlichen (vgl. BGH, Urteil \nvom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, Rn. 41, juris) Bezifferung der Nutzungen für die Mahnung \nist nicht auszugehen. \n \n4. \nOhne Erfolg bleibt die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 4). Nach einseitiger \nErledigterklärung hat der Antrag, die Erledigung festzustellen, nur dann Erfolg, wenn ein \nursprünglicher Klageantrag zulässig und begründet war und sich tatsächlich erledigt hatte. \nDabei kann dahinstehen, ob tatsächlich vollständige Erledigung eingetreten ist, obwohl sich \ndie Auskunft der Beklagten lediglich auf die Höhe des auslösenden Faktors für die \nAnpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 bezieht, ohne dass klar ist, dass es sich um \ndie einzigen Anpassungen aus den - wie beantragt - „letzten zehn Jahren“ handelte. Zu \nRecht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über die \nHöhe der jeweils auslösenden Faktoren zustand. Versicherte haben weder aus §§ 242, 241 \nBGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag noch - jedenfalls mangels personenbezogener \nDatenangabe - aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO regelmäßigen Anspruch gegen ihre private \nKrankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor \n(Senat, Urteil vom 14.03.2023 – 3 U 1798/22 –, juris). \n \n5. \nDer Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu, weshalb der \nAntrag zu 5) unbegründet ist. \n\n \nEin Verzugsschaden für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB kommt nicht \nin Betracht, da sich die Beklagte bei Erstellung der anwaltlichen Aufforderung nicht in Verzug \nbefunden hatte. Die Rechtsverfolgungskosten vermögen vorliegend auch nicht einen Teil \neines \nSchadens \ndarzustellen. \nDer \nKläger \nmacht \nin \nder \nHauptsache \neinen \nKondiktionsanspruch, keinen Schadensersatzanspruch geltend. \n \nSoweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch Angabe nur unzureichender Gründe in den \nAnpassungsmitteilungen eine Nebenpflicht verletzt, ergibt sich hieraus jedenfalls vorliegend \nkein eigenständiger Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung der \nvorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Abgesehen von der Frage der Kausalität (vgl. \nBGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20 –, Rn. 33, juris; demgegenüber BGH, Urteil vom \n09.02.2022 – IV ZR 259/20 –, Rn. 18ff, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20 –, \nRn. 52, juris; BGH, Urteil vom 21.09.2022 – IV ZR 2/21 –, Rn. 35, juris) ist Voraussetzung für \nden Erstattungsanspruch grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur \nZahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche \nTätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht \nauf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig \nwar (so BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 - juris). Ob eine vorprozessuale \nanwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst \noder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum \nRechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten \nist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall \nerteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren \ntätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche \nVerfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig \nwird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV ist dann kein Raum \nmehr (BGH, a.a.O.; Urteil vom 23.06.2022 - VII ZR 394/21, Rn 19ff, juris). Anders liegt es, \nwenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes beschränkt oder \nder Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass \nzunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Der Kläger \nhat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten \nzunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur \nbedingten Prozessauftrag erteilt hat (BGH, aaO). Dazu liegt hier, obwohl von der Beklagten \ndie Gebühr bestritten wurde, keinerlei Vortrag vor. \n \nIII. \n \nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die \nklägerseitige Zuvielforderung, welche erstinstanzlich begehrte Zahlungen aus 2017 (ca. 3 \nProzent \ndes \ndortigen \nGebührenstreitwerts) \nsowie \nNebenforderungen \nbetrifft, \nist \nverhältnismäßig geringfügig und für die Kostenentscheidung damit ohne Belang. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \nDie \nEntscheidung \nberuht \nauf \nder \nAnwendung \nder \nzitierten \nhöchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in \n\nVerbindung mit §§ 3, 9 ZPO. \n \nFür den Feststellungsantrag zu 1) ist dem Grunde nach das 3,5-fache einer \njahresbezogenen künftigen Nichtleistungspflicht (3,5 x 12 x [67,68 € + 49 €]) anzusetzen, \nwobei es für den Streitwert nicht darauf ankommt, dass erstinstanzlich durch eine \nKlageerwiderung unstreitig Heilung eintrat und praktisch die Feststellung für eine künftige \nNichtleistungspflicht keine Bedeutung mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR \n353/19 –, Rn. 37, 25, juris). Soweit sich aber der ab Anhängigkeit - hier ab 02.10.2021 - zu \nberechnende Zeitraum von 3,5 Jahren mit dem Zeitraum, aus dem mit der Leistungsklage \nRückzahlung begehrt wird, deckt, liegt wirtschaftliche Identität und damit kein eigener Wert \ndes Feststellungsantrags vor (BGH, aaO, Rz 37). Dies betrifft hier den Zeitraum Oktober \n2021 bis einschließlich Mai 2022, weshalb lediglich 34 Monate und damit 3.967,12 € auf den \nFeststellungsantrag entfallen. \n \nNeben dem Leistungsantrag zu 2) i.H.v. 2.698,64 € bezog sich die Feststellung unter Ziffer 3. \nlediglich auf eine Nebenforderung und war nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG (vgl. \nOLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021 – 6 U 751/21 –, Rn. 98, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom \n18.11.2021 – 7 U 244/21 –, Rn. 101, juris); Gleiches gilt für den Antrag zu 5). \n \nHinsichtlich der beantragten Feststellung zu Ziffer 4) gilt, dass nach einseitiger \nErledigungserklärung und (hier: abgewiesener) begehrter Feststellung der Erledigung sich \nder Berufungsstreitwert grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung \nentstandenen Kosten bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – IV ZR 256/14 –, Rn. \n2, juris), denen ihrerseits, soweit möglich, die für das Kosteninteresse des Klägers allein \nmaßgebliche Streitwertbemessung und Kostenquote des Landgerichts zugrunde zu legen ist. \nDas Landgericht hatte den Auskunftsantrag mit einem Auffangstreitwert von 5.000 € in \nAnalogie zu § 52 Abs. 2 GKG bemessen, was ca. 38 Prozent des vom Landgericht \nbeschlossenen Gesamtstreitwerts entspricht. Im Hinblick auf die voraussichtlichen \nGesamtkosten entfallen hierauf ca. 2.000 €. \n \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nG......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-30/3-u-428-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-30/3-u-428-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396935","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.946442+00:00"}}