{"status":"available","doknr":"OLD396934","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-30","aktenzeichen":"3 U 379/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für aus \neinem Ereignis resultierende, als möglich vorhersehbare Schäden. Der Maßstab für die \nVorhersehbarkeit ist in der Regel aus Sicht eines objektiven Geschädigten zu bestimmen. \nWar der Geschädigte im konkreten Fall zu etwaigen Folgen fachlich beraten, kann es auch \ndie Sicht der Fachkreise ankommen. \n \n2. Das Eingreifen eines unsachgemäßen und ungewöhnlichen Fehlverhaltens Dritter (hier: \nsteuerliche Veranlagung aufgrund falscher Tatsachengrundlage) in den Kausalverlauf kann \ndie Adäquanz der Verursachung und damit die Haftung eines Schädigers entfallen lassen. \n \n3. Führt eine Schädigungshandlung (hier: veruntreuende \"Umleitung\" auf ein Privatkonto des \nSchädigers) dazu, dass eine steuerunschädliche Übertragung von Pensionsgeldern auf eine \nandere Versicherung scheitert, haftet der Schädiger mangels Adäquanz nicht für Schäden \naufgrund einer (irrtümlichen) Versteuerung dieser Pensionsgelder, wenn diese bei dem von \nihm gesetzten Kausalverlauf eigentlich ebenso wenig in Betracht kommt (hier: mangels \nZufluss bzw. Verfügungsgewalt über die Gelder). \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2023, Az.: 3 U 379/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 379/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 2602/21 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... P......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ... \n \ngegen \n \n... Versicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte C...... H...... K...... & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, ... \n \nwegen Feststellung \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 am 30.06.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.01.2023, \nAz. 8 O 2602/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n\n3 \n3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 17.135 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um die Feststellung, dass die Beklagte als Versicherung verpflichtet ist, \ndem Kläger Schäden in Zusammenhang mit einer steuerlichen Veranlagung zu ersetzen. \n \nDer Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten. Im Jahr 2009 vermittelte F...... E......, \nseinerzeit Leiter einer Geschäftsstelle unter anderem der Beklagten in Dresden, dem Kläger \nzur Altersvorsorge eine Rentenversicherung. \n \nDer Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der P... Handelsgesellschaft mbH, einer \nTochtergesellschaft der M... Group (Germany) GmbH, an welcher er eine 33 %-Beteiligung \ninnehatte. Für seine Funktion war mit ihm eine Pensionszusage vereinbart worden. Hierzu \nwaren Gelder bei einer Rückdeckungsversicherung (A...) angelegt. \n \nIm Jahre 2011 entschloss sich der Kläger zum Verkauf seiner 33 %-Beteiligung an die M... \nGroup (Germany) GmbH, was mit Notarvertrag vom 23.09.2011 umgesetzt wurde. \n \nIm Kaufvertrag einigten sich die Vertragsparteien über folgenden Umgang mit der \nPensionszusage: \n \n„Zwecks Auslagerung der zwischen dem Verkäufer und der P... bestehenden Pensions- und/oder \nRentenzahlungsverhältnisse auf eine Pensionsanstalt wird der Verkäufer der P... bis zum 1. \nDezember 2011 („Long Stop Date“) eine Pensionsanstalt benennen, auf die sämtliche Rechte und \nPflichten der P... gegenüber dem Verkäufer aus den Pensions- und/oder Rentenzahlungsverhältnisse \nübergehen sollen. Benennt der Verkäufer der P... bis zum Long-Stop-Date eine Pensionsanstalt, \nwerden die P..., der Verkäufer und die vom Verkäufer benannte Pensionsanstalt vereinbaren, dass die \nP... im Wege einer Vertragsübernahme sämtliche ihrer Rechte und Pflichten aus den von ihr für den \nVerkäufer geschlossenen Pensionssicherungsverträgen entsprechend § 6.3 auf die vom Verkäufer \nbenannte Pensionsanstalt überträgt. Im Gegenzug erklärt der Verkäufer unwiderruflich sowohl für sich \nals auch seine Rechtsnachfolger und/oder zukünftigen Berechtigten aufschiebend bedingt auf [….], \ndass seine sämtlichen Alters- bzw. Witwen- oder sonstige Pensionsansprüche gegenüber der P... mit \nErbringung der Baren Leistung und der Unbaren Leistung (wie jeweils unter § 6.3 definiert) vollständig \nauf die vom Verkäufer benannte Pensionsanstalt übertragen sind und er sämtliche ihm aus der \nPensionszusage der P... erwachsenden Ansprüche und Rechte nur noch gegen die von ihm benannte \nPensionsanstalt geltend machen wird.“ \n \nIm unmittelbaren Vorfeld, am 13.09.2011, vermittelte F...... E...... dem Kläger einen weiteren \nRentenversicherungsvertrag. Dabei täuschte er den Kläger darüber, dass er Mittel aus den \nPensionsansprüchen des Klägers in andere Rentenversicherungsverträge zu bestimmten \nKonditionen \ntransferieren \nwürde \nund \nüber \ndie \nKontoverbindung, \nauf \ndie \ndie \nstreitgegenständlichen Beitragszahlungen zu leisten waren. Tatsächlich wurden die \nRentenversicherungsverträge nicht abgeschlossen und die Kontoverbindung, die F...... E...... \n\n4 \nfür die Zahlung der Beiträge angab, war seine eigene. \n \nEnde des Jahres 2012 verschwand F...... E...... mit Kundengeldern der Beklagten und war \nunbekannten Aufenthalts. Die Beklagte kündigte ihm außerordentlich im September 2012. \nZwischenzeitlich wurde er verhaftet. \n \nMit rechtskräftigem Urteil vom 17.04.2015 (Az. 8 O 2098/13) verurteilte das Landgericht \nDresden die Beklagte zur Zahlung von 287.078,20 € nebst Zinsen an den Kläger, weil das \nVerhalten des F...... E...... der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei und er das vom \nKläger wie auch von weiteren Versicherungsnehmern der Beklagten entgegengenommene \nGeld veruntreut hatte. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er die Gelder gezahlt hatte. \nWegen Mitverschuldens stehe ihm allerdings nicht der volle geltend gemachte Betrag von \n337.739,06 € zu. \n \nAnlässlich einer Betriebsprüfung bei der M... Group (Germany) GmbH 2019 gelangte das \nFinanzamt (FA) Pirna zu der Annahme, die von der P... GmbH ausgezahlten Beträge (am \n31.10.2011 i. H. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am \n05.12.2011 EUR i.H.v. 105.854,54) seien als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den \nKläger zu beurteilen, was erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der für den Kläger und \ndessen Ehefrau festgesetzten Einkommenssteuer 2011 habe. Der Kläger wurde zum \nSachverhalt angehört. \n \nAm 27.02.2020 erließ das FA Pirna in Änderung des Steuerbescheids aus 2015 für den \nKläger und dessen Ehefrau einen Bescheid über die Einkommenssteuer für 2011 mit einem \nUnterschiedsbetrag zu Ungunsten i.H.v. 44.307 € und Nachzahlungszinsen i.H.v. 20.536,00 \n€. \n \nDer Kläger erhob hiergegen Einspruch u.a. wegen der Annahme einer vGA. Im Einspruch ist \nu.a. ausgeführt: \n \n„Außerdem ist anzumerken, dass Herr P...... zu keiner Zeit über die ausgelagerten Beträge verfügen \nkonnte oder gar verfügt hätte. Ihm ist somit kein Vermögensvorteil zugeflossen/zugewendet worden. \nBei dem gesamten Vorgang handelt es sich um keine Einkommensverwendung im Sinne der vGA, \nsondern um die Änderung des Durchführungsweges der Pensionszusage […] Die P... GmbH zahlte \nbereits am 31.10.2011 einen Betrag von 33.178,70 € direkt an die E.../V... […] Die Einzahlungen aus \nden im Oktober 2011 gekündigten Rückstellungsversicherungen folgten am 01. und 05.12.2011 \n(37.842,22 € bzw. 105.854,54 €). Alle Zahlungen erfolgten direkt auf ein Konto der übernehmenden \nVersicherungsgesellschaft, was die E.../V... mit Schreiben vom 15.12.2011 bestätigt.“ \n \nDer Kläger hat zunächst die Steuerschuld in Höhe von 46.743,89 € bezahlt; offen blieben die \nNachzahlungszinsen. \n \nMit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine \nVerjährungsverzichtserklärung hinsichtlich Ersatzansprüche bzgl. sämtlicher Steuerschäden, \ndie auf das Verhalten des ehemaligen Geschäftsstellenleiters Herrn F...... E...... \nzurückzuführen sind, abzugeben, weil wegen der „Höchst-Verjährungsfrist“ von 10 Jahren \neine Verjährung im Dezember 2021 eintreten könnte. Die Beklagte erklärte mit Schreiben \nvom 01.02.2021 einen Verjährungsverzicht lediglich hinsichtlich „möglicher Ansprüche auf \nErsatz \nsteuerlicher \nMehrbelastungen \ninfolge \nder \nVereinnahmung \nder \nAltersvorsorgezahlungen und der Pflichtverletzung des ehemaligen Vertriebspartners der E... \n\n5 \n(Herr F...... E......)“. \n \nDer Kläger monierte erfolglos, dass der Verjährungsverzicht sich nicht in gleichem Umfang \nauf Nebenforderungen zu den in der Verzichtserklärung bezeichneten Forderungen, \ninsbesondere Säumniszuschläge und Zinsen, bezieht. Dies sei bedeutsam, da sich das \nEinspruchsverfahren und ggf. ein finanzgerichtliches Verfahren gegen die betroffenen \nBescheide noch erheblich hinziehen kann. \n \nHiernach erhob er 2021 eine Feststellungsklage vor dem Landgericht. \n \nDie Beklagte trat dem entgegen. Sie erhob die Einrede der Verjährung, denn der Kläger \nhätte schon 2013 seiner Leistungsklage eine Feststellungsklage hinzufügen können, und \nmachte ferner geltend, dass die reklamierte Steuerlast auf ein eigenes Verhalten des Klägers \nzurückzuführen sei. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.01.2023, das der Klägerseite am 27.01.2023 \nzugestellt wurde, abgewiesen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wegen \nsteuerlicher Mehrbelastungen durch die Auszahlungen der P... Handelsgesellschaft mbH an \nden ehemaligen Geschäftsstellenleiter der Beklagten, F...... E......, mit der Folge des § 214 \nAbs. 1 BGB verjährt sei. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch \ndie Rechtsverfolgung des Klägers im Verfahren des Landgerichtes Dresden mit dem Az. 8 O \n2098/13 (Vorprozess) gehemmt, denn der Kläger habe dort allein beantragt, die Beklagte zu \nverurteilen, an ihn 337.739,06 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Leistungsantrag des Klägers \nhabe als Schadensposition nicht eine (etwaige) steuerliche Mehrbelastung des Klägers \nwegen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 enthalten. Die regelmäßige \nVerjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, denn der Kläger habe im \nVorprozess am 14.08.2013 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 337.739,06 € \nerhoben. Dieser Klage habe zugrunde gelegen, dass F...... E...... für die vom Kläger \nerbrachten Zahlungen/Beiträge für einzelne Rentenversicherungen sein eigenes Konto und \nnicht das der Beklagten angegeben hatte. Auch der vorliegend vom Kläger behauptete \nSchaden einer steuerlichen Mehrbelastung für das Jahr 2011 beruhe auf dieser \nVeruntreuung von Geldern durch F...... E......, denn dieser habe die Auszahlungen der P... \nHandelsgesellschaft mbH in Höhe von gesamt 176.875,45 € an sich selbst veranlasst und \ndamit (auch) diesen Betrag veruntreut. Damit gelte nach dem Grundsatz der \nSchadenseinheit auch dieser Schaden (steuerliche Mehrbelastung), der hier auf \nVeruntreuung des ehemaligen Leiters der Geschäftsstelle der Beklagten beruhe, bereits mit \nder ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Die Verjährung erfasse auch solche \nnachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs \nals möglich voraussehbar waren. Es sei voraussehbar gewesen, dass diese Transaktionen \nals verdeckte Gewinnausschüttung zulasten des Klägers zu bewerten sein könnte. \n \nDurch Einspruchsentscheidung vom 11.05.2023 hatte der Einspruch des Klägers insoweit \nErfolg, als dass das Finanzamt nicht mehr von einer vGA (176.875 €) ausging und dem \nEinspruchsbegehren in diesem Punkt folgte. \n \nGegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die am 27.02.2023 bei dem Oberlandesgericht \neingegangene und am 27.03.2023 mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers. \nVor erstinstanzlicher Klageerhebung habe die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Teils der \nSchadensersatzansprüche des Klägers einen Verjährungsverzicht erklärt; er begehre \nweiterhin \ndie \nverjährungshemmende \nFeststellung \nseiner \nweiterreichenden \n\n6 \nSchadensersatzansprüche. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er nicht im Jahr \n2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe \nFahrlässigkeit erlangen müssen. Eine Einschränkung erfahre der Grundsatz der \nSchadenseinheit dadurch, dass er sich nur auf vorhersehbare Schäden bezieht; für nicht \nvorhersehbare Schäden beginne eine neue Verjährungsfrist mit dem Eintritt des (weiteren) \nSchadens zu laufen. Sowohl der Zeitabstand zwischen der Kenntniserlangung des Klägers \nvon der Veruntreuung seiner Gelder und der Betriebsprüfung im Jahr 2019, als auch, dass \nzahlreiche weitere Umstände hinzutreten mussten (Anordnung und Durchführung der \nBetriebsprüfung, Annahme einer vGA, Bescheiderlass etc.), bis es zu seiner weiteren \nSchädigung kam, legten nahe, dass der Eintritt der streitgegenständlichen Schäden nicht \nvorhersehbar war. Ein verständiger durchschnittlicher Betrachter in der Situation des Klägers \nkenne nicht einmal die Voraussetzungen einer vGA. Die Auffassung des FA Pirna sei \nfernliegend, weshalb der Kläger auch zuvor von seinen Steuerberatern nicht über mögliche \nsteuerliche Belastungen aufgrund der Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge \nhingewiesen wurde. Eine steuerunschädliche Anlage sei unterblieben, weil der ehemalige \nFilialleiter der Beklagten den Kläger darüber täuschte, die Gelder steuerunschädlich zu \ninvestieren, dies jedoch tatsächlich nicht tat. \n \nDer Kläger beantragte zunächst, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden \nvom 06.01.2023 – Az. 8 O 2602/21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem \nKläger den Schaden zu ersetzen, der ihm in Form von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, \nGerichts-, sonstigen Verfahrenskosten, Steuer- und Nebenforderungen, insbesondere \nZinsen aufgrund steuerlicher Mehrbelastungen durch die Auszahlungen der P... GmbH am \n31.10.2011 i. H. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am \n05.12.2011 EUR 105.854,54 an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter Herrn F...... E...... \nentstand und weiter entsteht. Hiernach hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt \nerklärt, als beantragt worden war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger \nden Schaden zu ersetzen, der ihm in Form von Steuer- und Nebenforderungen, \ninsbesondere Zinsen aufgrund steuerlicher Mehrbelastung durch die im Einzelnen näher \nbezeichneten Auszahlungen an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter, Herrn F...... E......, \nentstanden sind und weiter entsteht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung unter \nVerwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 06.01.2023 – Az. 8 O \n2602/21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu \nersetzen, der ihm in Form von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, und \nsonstigen Verfahrenskosten durch die Auszahlungen der P... GmbH am 31.10.2011 i. \nH. v. EUR 33.178,70, am 01.12.2011 i. H. v. EUR 37.842,22 und am 05.12.2011 EUR \n105.854,54 an ihren ehemaligen Geschäftsstellenleiter Herrn F...... E...... entstand und \nweiter entsteht. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Zurückweisung der Berufung. \n \nSie meint, der Kläger habe nicht in der nötigen Weise dargetan, aufgrund welcher - der \nBeklagten zurechenbarer - Pflichtverletzung es kausal zu der Versteuerung als vGA \ngekommen sein soll. Auch sei der Antrag des Klägers zu weit gefasst, weil, wie sich aus dem \n\n7 \nEinspruch und dessen Teilerfolg ergebe, nur ein Teil der Nachforderung auf der Annahme \neiner vGA beruhe und damit auch nur ein Teil der Beratungskosten hierauf beruhe könne. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.06.2023 \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde \nnach für die potentiellen Forderungen verneint und damit die - zulässige - Feststellungsklage \nals unbegründet erachtet. \n \nDer Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. \n1, 278 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag bzw. aus §§ 60, 63, 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 \nBGB auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. \n \n1. Zu Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass einem (unterstellten) Anspruch nicht \ndie Einrede der Verjährung entgegensteht. Der (etwaige) Schaden wäre nicht vor 2019 \nentstanden. Der Grundsatz der Schadenseinheit greift vorliegend nicht ein. \n \nDer Grundsatz der Schadenseinheit besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem \nbestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur \neinen einheitlichen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist \n(BGH, Urteil vom 02.02.2017 – IX ZR 91/15 m.w.N.). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt \ndieser Grundsatz z.B. für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler \nerwachsen, \nim \nBereich \nder \nArzthaftung \nfür \nsämtliche \nFolgeschäden \neines \nBehandlungsfehlers. Bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die \nVerjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände \nals bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich \nvoraussehbar waren (BGH, Urteil vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99 –, Rn. 8, juris). Wird etwa \neine Sache entzogen und später beschädigt oder vernichtet, beginnt deshalb die Verjährung \nauch hinsichtlich des Folgeschadens der Beschädigung oder Vernichtung bereits mit der \nKenntnis von dem Entzug, weil dieser - für den Verletzten erkennbar - das Beschädigungs- \nund Verletzungsrisiko erhöht (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.09.2007 – 5 W \n24/07 –, Rn. 6, juris). \n \nAußerhalb der Schadenseinheit - mit der Folge eigener Verjährungsfristen für den Anspruch - \nliegen allerdings solche Schäden aus dem Ereignis, die nicht als möglich vorhersehbar \nwaren. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Voraussicht oder das Vorstellungsvermögen \ndes konkret Geschädigten an, vielmehr ist der Maßstab ein objektiver. Auf welchen \nBetrachter dabei abzustellen ist, ist allerdings streitig (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB \n§ 199, Rn. 45). Nach dem BGH soll es „für die Beantwortung der Frage nach der möglichen \nVoraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten“ ankommen, sondern „für \nKörperschäden, wie sie hier in Rede stehen“ auf „die Sicht der medizinischen Fachkreise“ \n(BGH, Urteil vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99 –, Rn. 8, juris). Dies hatte den Hintergrund, dass \nder Geschädigte zum Schaden unmittelbar von Fachkreisen - den behandelnden Ärzten - \nberaten war. Im Grundsatz ist allerdings weder auf die subjektive Sicht des Geschädigten \n\n8 \nnoch auf Fachkreise abzustellen, sondern auf den Horizont eines verständigen Betrachters \nin der Position des Geschädigten (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 01.02.2023, BGB § 199 Rn. \n66.2), der möglicherweise - hier steuerrechtlich - beraten war (vgl. BGH, Urteil vom \n23.04.2015 – IX ZR 176/12 –, Rn. 21, juris). \n \nAus dieser Position heraus - aus Sicht steuerberatender Kreise dürfte nichts anderes gelten - \nerachtet es der Senat nicht als möglich vorhersehbar, mit einer Versteuerung von Geldern \nkonfrontiert zu werden, die veruntreut wurden und über die man zu keinem Zeitpunkt \nVerfügungsgewalt hatte. Zwar wurden die Gelder aufgrund des Notarvertrages vom \n23.09.2011 \nder \nP... \nHandelsgesellschaft \nmbH \nVermögen \nentzogen, \nmit \neiner \neinkommenssteuerlichen Veranlagung des Klägers ist allerdings auch im Ansatz nicht zu \nrechnen gewesen, wenn die Gelder lediglich geplant zu seinem Vorteil verwendet werden \nsollten, er aber tatsächlich aus den Transaktionen keinerlei Vorteil erlangt hatte, auch nicht \nfür eine „juristische Sekunde“, und es schlechthin keine Vermögensübertragung auf den \nKläger als Anteilseigner gegeben hatte. \n \n2. Jedoch haftet die Beklagte schon dem Grunde nach nicht, weil ihr der geltend gemachte \nSchaden nicht adäquat kausal zurechenbar ist. \n \nNach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen \nSinne durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente \nKausalität). Seine Verantwortlichkeit ist vielmehr, um eine unerträgliche Ausweitung der \nSchadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken. \nAls solche sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des \nKausalverlaufs sowie der Schutzzweck der Norm anerkannt. Auch ein in den Kausalverlauf \neingreifendes Fehlverhalten Dritter kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen und \ndamit die Kausalität mangels Adäquanz entfallen lassen, wenngleich sich der Schädiger \nhäufig auch Fehlverhalten Dritter, insbesondere bei der Schadensbeseitigung, zurechnen \nlassen muss. So umfasst die Einstandspflicht eines Arztes für einen Behandlungsfehler \nregelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass durch seine Behandlung \ndie Zuziehung eines anderen Arztes veranlasst wird und dieser sich bei der Nachbehandlung \ndes Patienten seinerseits fehlerhaft verhält, sofern der nachbehandelnde Arzt nicht in \naußergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden \nAnforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und \nErfahrungen \nverstoßen \nhat, \ndass \nder \neingetretene \nSchaden \nseinem \nHandeln \nhaftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (BGH, Urteil vom 20.09.1988 – VI \nZR 37/88 –, Rn. 18, juris). Maßgeblich kommt es für eine adäquat-kausale Verursachung \ndabei darauf an, ob der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und \nunsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen \nVoraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur \nein äußerlicher, gleichsam „zufälliger\" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein \nEinstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden \nkann. Dieser Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein und für das \ngesamte Schadensrecht (BGH, Urteil vom 11.11.1999 – III ZR 98/99 –, Rn. 12 - 13, juris \nm.w.N.). So sind dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen in der Regel nicht auch die \nSchäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, dass sie, um die \nUnfallstelle umgehen zu können, über den Radweg und Fußweg der unfallbedingt \ngesperrten Straße fahren (BGH, Urteil vom 16.02.1972 – VI ZR 128/70 –, BGHZ 58, \n162-170). Eine Begebenheit ist (nur) dann adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die \nobjektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht \n\n9 \nunerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu \nberücksichtigen alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter \nerkennbaren Umstände sowie die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus \nbekannten Umstände (BGH, Urteil vom 23.10.1951 – I ZR 31/51 –, BGHZ 3, 261-270). \n \nDer Kläger hat zwar schlüssig dargelegt, dass ohne das Fehlverhalten des F...... E...... in \nForm der Angabe seiner eigenen Konten das schadensstiftende Einschreiten des FA Pirna \nnicht erfolgt wäre und die Pensionsansprüche - sei es auf die Beklagte oder eine andere \nVersicherung - so wie angedacht steuerunschädlich transferiert worden wären (vgl. FG \nHessen v. 21.08.2019 – 4 K 320/17). Insofern stellt das der Beklagten gemäß § 278 BGB \nzuzurechnende Verhalten des F...... E...... in Form der Umleitung der Gelder zweifellos eine \nfür die Kausalität erforderliche notwendige Bedingung (conditio sine qua non) dar. \n \nDer Kläger hat es jedoch nicht vermocht, eine Adäquanz des Kausalverlaufs schlüssig \ndarzulegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der von F...... E...... verursachte andere \ntatsächliche Ablauf - die Auszahlung der Gelder auf sein Privatkonto - ebenso \nsteuerunschädlich für den Kläger hinsichtlich der 2011 erfolgten Zahlungen war, wie es der \nplanmäßige Transfer gewesen wäre. \n \nUnzutreffend ist zunächst, wenn die Klägerseite ausführt, dass es steuerlich entscheidend \ndarauf angekommen sein soll, dass F...... E...... den Kläger über die Verwendung, mithin die \nAuslagerung \nder \nPensions-/Rentenzahlungsverhältnisse \nauf \ndie \nBeklagte \nals \nPensionsanstalt täuschte. Steuerlich entscheidend kann allenfalls die Verlagerung der \nGelder selbst sein. Soweit die Klägerseite ferner im Schriftsatz vom 24.05.2023 ausführt, das \nFinanzamt habe bei der Annahme einer vGA „auf die Zahlung auf ein Konto der Beklagten \nabgestellt, da es aufgrund vermeintlich mangelnder Auslagerungsvoraussetzungen davon \nausging, der Kläger habe frei über den Betrag in Höhe von EUR 176.875,46 verfügen \nkönnen“, ergibt sich dies so nicht aus dem Anhörungsschreiben des FA Pirna vom \n28.11.2019. Außerdem ist anzumerken, dass die Klägerseite nicht einerseits geltend machen \nkann, bei planmäßigem Verlauf wäre das Finanzamt anders als bei einem solchen Ablauf \nnicht eingeschritten, denn der planmäßige Verlauf sah gerade die Zahlung auf ein Konto der \naufnehmenden \nVersicherung \nvor. \nWelche \nvermeintlich \n„mangelnden \nAuslagerungsvoraussetzungen“ nicht vorgelegen haben sollten und wie diese auf die \nBeklagte zurückzuführen sind, ist nicht dargelegt. \n \nVor dem Hintergrund des Schreibens des FA Pirna vom 28.11.2019 (Anl. K3) geht der Senat \ndemgegenüber davon aus, dass das FA Pirna jedenfalls zunächst und möglicherweise \naufgrund einer Fehlinformation seitens der P... Handels GmbH annahm, dass der Kläger die \nGelder (zunächst) auf sein eigenes Konto ausgezahlt erhielt und damit Zugriff darauf hatte, \nwenn es dort heißt (Unterstreichung durch den Senat): \n \n„Die A...-Versicherung unterrichtete die P... Handels GmbH am 29.11.11 über die Auszahlung der \nGuthaben auf ein angegebenes Konto. Lt. Ausführungen der P... Handels GmbH handelte es sich \ndabei um eine Bankverbindung des Herrn P....... Die Gutschrift ist auf ein Konto der E... Versicherung \nerfolgt. Betroffen waren die Rückdeckungsversicherungen für Pensionsansprüche des Herrn P......, da \nursprünglich eine Überführung der Ansprüche von der A... auf die E... nach Maßgabe des § 4e EStG \nbeabsichtigt war. […] In Summe verfügte Herr P...... über einen Betrag von 176.875,46 EUR aus dem \nvorgenannten Sachverhalt, der nach Aktenlage nicht der Lohnsteuer oder einem sonstigen \nSteuerabzug unterworfen wurde.“ \n \n\n10 \nBei einem derartigen Sachverhalt liegt eine steuerliche Veranlagung auch nahe. \n \nOffenbar war dem FA Pirna zu diesem Zeitpunkt unbekannt, dass die Gelder veruntreut \nworden waren und der Kläger nie Verfügungsgewalt über sie hatte, und offenbar wurde \ndieser Sachverhalt auch nicht im Rahmen der Anhörung des Klägers aufgeklärt - die Anlage \nBK4 betrifft ein Antwortschreiben der K...... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an das FA \nHalle (Saale) vom 04.07.2019 und augenscheinlich ein Antwortschreiben lediglich der P... \nHandelsgesellschaft mbH an ein Finanzamt eines anderen Bundeslandes. Im Schriftsatz \nvom 24.05.2023 führt die Klägerseite selbst (auch) aus, dass die Annahme einer verdeckten \nGewinnausschüttung \ndarauf \nberuhte, \ndass \nman \nfälschlicherweise \nannahm, \ndie \nAuszahlungen vom 31.10.2011 in Höhe von 33.178,70 €, vom 01.12.2011 in Höhe von \n37.842,22 € sowie am 05.12.2011 in Höhe von 105.854,54 € seien dem Kläger selbst \ngewährt worden. \n \nErst in dem Einspruchsschreiben der Steuerberater des Klägers vom 26.03.2020 wurde \nangegeben, dass eine Bankverbindung des Klägers selbst nicht angegeben oder gar \nverwendet worden ist, wenngleich auch im Einspruchsschreiben nicht dargelegt wurde, dass \nGelder tatsächlich auf ein Privatkonto des F...... E...... ausgezahlt wurden („Alle Zahlungen \nerfolgten direkt auf ein Konto der übernehmenden Versicherungsgesellschaft […]“), was das \nFA Pirna zur Nachfrage durch Schreiben vom 25.02.2022 (Anl. BK 5) veranlasste. Offenbar \nwar auch bis hierhin - sei es mangels ausreichender Stellungnahme im Rahmen der \nAnhörung oder mangels hinreichender Amtsermittlung - dem FA Pirna der vollständige \nSachverhalt zum „Schicksal“ der Zahlungen nicht bekannt. \n \nDie Argumentation des Klägers ist widersprüchlich. Einerseits macht er - mit Erfolg - geltend, \nder Grundsatz der Schadenseinheit und damit die Verjährung griffen vorliegend nicht, weil es \nihm im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom Erstschaden (hier: spätestens 2015) nicht \nals möglich voraussehbar war, dass das Finanzamt wegen der „gescheiterten“ Verlagerung \nseiner Pensionsansprüche (zumindest zunächst) eine steuerliche Veranlagung annehmen \nwürde, andererseits soll es zwar falsch, aber doch nicht ungewöhnlich sein, wie das FA Pirna \n(zunächst) vorgegangen war. Wenngleich die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit im \nRahmen des Grundsatzes der Schadenseinheit nicht die unmittelbare, quasi spiegelbildliche \nKehrseite der Zurechnung eines Fehlverhaltens Dritter im Rahmen der Adäquanz ist, so \nwerden im Regelfall doch beide Kriterien gemeinsam zu bejahen oder zu verneinen sein und \nnicht auseinanderfallen. \n \nDer Irrtum des FA Pirna - fälschliche Annahme, die drei Auszahlungen seien dem Kläger \nselbst gewährt worden - einschließlich seiner Nichtaufklärung im Rahmen der Anhörung ist \nungewöhnlich, unsachgemäß, unvorhersehbar und der Beklagten letztlich nicht mehr \nzuzurechnen. \n \nSoweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung demgegenüber behauptet hatte, dem \nFA Pirna sei der Sachverhalt praktisch von Anfang an vollständig bekannt gewesen und es \nhabe trotzdem den Einkommenssteuerbescheid entsprechend geändert - wogegen die \nAnlagen K3 und BK5 sprechen - ergäbe sich hieraus kein anderes Ergebnis, denn dass ein \nFinanzamt auf Grundlage des hier tatsächlichen Sachverhalts, mithin bei weder direkt noch \nmittelbar zugeflossenen Vermögensvorteilen, eine steuerliche Veranlagung vornimmt, wäre \nebenso ungewöhnlich, unsachgemäß, unvorhersehbar und der Beklagten letztlich ebenfalls \nnicht mehr zuzurechnen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wäre dann - \nwie die Klägerseite selbst ausführt - fernliegend. \n\n11 \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und, den übereinstimmend für erledigt erklärten \nTeil betreffend, aus § 91a ZPO, wobei auch insoweit mangels Anspruch dem Grunde nach \nund wegen voraussichtlichen Unterliegens des Klägers diesem die Kosten aufzuerlegen \nwaren. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nG......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-30/3-u-379-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4e","ref_norm":"4e","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-30/3-u-379-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396934","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.909682+00:00"}}