{"status":"available","doknr":"OLD396933","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-25","aktenzeichen":"3 U 246/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor \nForderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann \naus ihr vom Versicherer nicht etwas darüber hinaus anhand anderer Berechnungskriterien \n(Restwert; Wiederbeschaffungswert) verlangt werden. \n \n2. Soweit der Leasinggeber sein unter den Schutz der GAP-Versicherung fallende Forderung \nwegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann bzw. bei entsprechender Einrede nicht mehr \ndurchsetzen könnte, wird der Versicherer gegenüber dem Versicherten leistungsfrei. Der \nVersicherte ist regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 25. August 2023, Az.: 3 U 246/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 246/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 2929/19 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nH... S..., ... \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. F... S... & H... S... GbR \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \nL... Versicherungsverein ... a.G., ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nH... H... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2023 am 25.08.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das \nUrteil des Landgerichts Dresden vom 16.12.2022 abgeändert: \n\n \nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zu zahlen. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. \n \nIII. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind ohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 7.447,24 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie \nParteien \nstreiten \num \neine \nVersicherungsleistung \naus \neiner \nErgänzungskasko-Versicherung für Leasingfahrzeuge (sog. GAP-Versicherung). \n \nDer Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin F... S... & H... S... GbR, welche einen \nFuhrpark betrieben hatte (im Folgenden: GbR). Diese schloss, vermittelt durch den Zeugen \nR... C..., mit dem Beklagten einen seit 01.01.2014 geltenden Versicherungsvertrag über eine \nKfz-Haftpflichtversicherung, eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von \n1.000 € sowie eine GAP-Versicherung ab. Letztere hat im Wesentlichen den Inhalt, dass sich \nder Versicherer verpflichtet, im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des \nversicherten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages den Differenzbetrag \nzwischen \ndem \nWiederbeschaffungswert \ndes \nFahrzeugs \nund \ndem \nnoch \noffenen \nLeasingbetrag zu zahlen, d.h. die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten \nLeasingraten, einer eventuellen Restrate, dem abgezinsten Leasingrestwert sowie der noch \nnicht verbrauchten Mietvorauszahlung. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen \nBedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand 01.10.2014 zugrunde. \n \nUnter A. 2.7.1 findet sich darin zur GAP-Versicherung folgende Vereinbarung: \n„Bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden eines geleasten Pkw oder Lieferwagens im Werkverkehr \nersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen dem \nWiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und dem höheren Leasing-Restbetrag, sofern Sie dem \nLeasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind.“ \n \nD.1.1 der AKB lautet: \n„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Die \nBegriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 6.“ \n \nD.4.1. der AKB lautet: \n„Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 bis D.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen \nVersicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung \nin einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, \ndass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“ \n \nVersichert war unter anderem ein LKW Renault Master, welchen die GbR im August 2013 \nvon der Eigentümerin Fa. Renault Leasing geleast hatte. Der LKW wurde im Vertrag als \n\n\"LKW-Werkverkehr\" versichert. \n \nWerkverkehr definiert der Anhang 6 der AKB wie folgt: \n„Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene \nZwecke durch eigenes – im Krankheitsfall bis zu vier Wochen auch durch fremdes – Personal eines \nUnternehmens.“ \n \nDie GbR setzte den LKW nicht in ihrem Werkverkehr ein, sondern vermietete ihn langfristig \nan einen Dritten. Dieser verunfallte am 08.08.2015 mit dem streitgegenständlichen \nFahrzeug. Der Beklagte zahlte hierauf aus der Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe \nvon 22.156,52 € und an die Renault Leasing aus der Vollkaskoversicherung einen Betrag in \nHöhe von 5.403,36 €. Weiterhin zahlte der Beklagte an die GbR 258,76 €. \n \nMit Schreiben vom 02.09.2015 wurde der Leasingvertrag durch die Renault Leasing \ngekündigt. Am 28.10.2015 stellte die Renault Leasing eine endgültige Schlussabrechnung \ngegenüber der GbR zur vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen fristloser Kündigung \naufgrund Totalschadens. Unter Berücksichtigung von Leasingraten für die restliche Laufzeit \ni.H.v. 3.894,96 € und eines hypothetischen Fahrzeugswerts nach restlicher Laufzeit i.H.v. \n11.282,45 € zu Lasten der GbR sowie des erzielten Verkaufserlöses von 5.201,68 €, einer \nVersicherungszahlung von 6.584,36 € und Zinserstattungen (37,62 € + 289,19 €) zugunsten \nder GbR verbleibe noch ein Mindererlös von 3.064,56 €. Im Herbst 2015 wandte sich \ndeswegen die GbR an den Beklagten, um Versicherungsschutz zu erhalten. Hierauf bat der \nBeklagte mit Schreiben vom 03.11.2015 die Renault Leasing um weitere Informationen bzw. \nErläuterungen. Mit Schreiben vom 25.02.2016 lehnte der Beklagte eine Leistung aus der \nGAP-Versicherung ab. \n \nDie GbR zahlte am 21.04.2016 auf die Schlussrechnung der Renault Leasing einen Betrag \nvon 250,00 €. \n \nAm 21.12.2016 erhob der Beklagte Klage gegen die GbR vor dem Landgericht Dresden und \nmachte darin Regressansprüche aus der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wegen \nvorsätzlichen Verstoßes gegen den in den AKB vertraglich geregelten Verwendungszweck \ngeltend (kein Einsatz des LKW im Werkverkehr als vorsätzlicher Obliegenheitsverstoß). Das \nLandgericht wies die Klage ab. Mit Urteil vom 25.09.2018 wies das OLG Dresden (Az. 4 U \n219/18) die Berufung des Beklagten zurück und führte aus, dass die Zahlungen mit \nRechtsgrund erfolgt seien. Die GbR habe zwar eine vertragliche Obliegenheit verletzt, weil \nsie entgegen der Vereinbarung im Versicherungsvertrag das Fahrzeug dauerhaft an eine \ndritte \nPerson \nvermietet \nhatte. \nDies \nlasse \ndie \nLeistungspflicht \nnach \nden \nVersicherungsbedingungen indes unberührt, weil die Obliegenheit im Ergebnis der \nBeweisaufnahme nur leicht fahrlässig verletzt worden sei. Auf der Grundlage der mit dem \nZeugen C... geführten Vermittlungsgespräche habe die GbR ohne grobe Fahrlässigkeit \nannehmen dürfen, ein für die von ihr betriebene Autovermietung versichertes Fahrzeug auch \nan Dritte langzeitvermieten zu dürfen, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden. Dass sie \nsich den dieser Annahme entgegenstehenden Hinweisen in den Versicherungsunterlagen \nverschlossen \nhatte, \nstelle \nangesichts \ndessen \neine \nallenfalls \nleicht \nfahrlässige \nPflichtverletzung dar, die weder zu einem Leistungsausschluss führe noch den Versicherer \nzu einer Leistungskürzung berechtige. \n \nAm 22.11.2018 wurde das Insolvenzverfahren über die GbR eröffnet; der Kläger wurde als \nInsolvenzverwalter bestellt. \n\n \nMit Eingang bei dem Landgericht am 30.12.2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für sein Begehren, von dem Beklagten Deckung bzw. Schadensersatz \nwegen nicht erteilter Deckung aus der GAP-Versicherung zu erhalten. Mit Beschluss vom \n26.06.2020 wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und am 23.07.2020 ging die Klage bei dem \nLandgericht ein, welche dem Beklagten am 26.08.2020 zugestellt wurde. \n \nDer Kläger machte folgende Zusammensetzung seiner Hauptforderung geltend: \nWiederbeschaffungswert: \n10.504,20 € \nAbzgl. Restwert: \n4.100,84 € \n \n6.403,36 € \n \nLeasingraten für restliche Laufzeit: \n3.894,96 € abzgl. Zinserstattung 37,62 € \nHypothetischer Fahrzeugwert: \n11.282,45 € abzgl. Zinserstattung 289,19 € \n \n14.850,60 € \n \nHieraus ergebe sich die Forderung von 7.447,24 € (Leasing-Restbetrag 14.850,60 € abzgl. \n„Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert\" von 6.403,36 € = Versicherungssumme \n8.447,24 € abzüglich 1.000 € Selbstbeteiligung). Der ihm zustehende Betrag sei auch nicht \nauf den von der Renault Leasing zuletzt begehrten Mindererlös von 3.064,56 EUR \nbeschränkt, denn die Renault Leasing habe zwei Beträge unrichtig berechnet: Zum einen \nhabe sie eine Gutschrift für eine Versicherungsdeckung (Kasko) von 6.584,36 € \nberücksichtigt, obwohl der Beklagte lediglich 5.403,36 € gezahlt hatte. Zum anderen sei nicht \nder tatsächlich erzielte Verkaufserlös von 5.201,68 €, sondern nur der von der Versicherung \nberücksichtigte Restwert von 4.100,84 € maßgeblich, den der Beklagte vorgegeben hatte, \nauch weil nicht bekannt sei, ob relevante Verbesserungen oder andere Umstände zum \nerhöhten Verkaufserlös geführt haben. Eine Begrenzung finde auch nicht deshalb statt, weil \ndie Leasinggesellschaft mit der Abrechnung schlussendlich nur noch 3.064,56 € begehrt \nhatte. Denn die Abrechnung datiere vom 28.10.2015, Schadenstag sei der 08.08.2015. Die \nKündigung des Leasingvertrages erfolgte am 02.09.2015. Zu letztgenanntem Datum habe \nmateriell-rechtlich \nder \nAnspruch \nbereits \nbestanden. \nDass \ndieser \nspäter \ndurch \nVerkaufsbemühungen und Versicherungsleistungen geschmälert wurde, sei unerheblich, \nschließlich umfasse die Einstandspflicht nach der Klausel die tatsächlich entstandene \nVerpflichtung („sofern Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz \nverpflichtet sind\" statt etwa „sofern Sie dem Leasinggeber gegenüber noch zur Zahlung \ndieser Differenz verpflichtet sind\"). Denn die Abrechnung der Leasing-Gesellschaft soll zwar \ndem Beklagten vorgelegt werden, sei jedoch nicht Berechnungsgrundlage. Hilfsweise würde \nder von der Leasinggesellschaft verlangte Betrag von 3.064,56 € begehrt. \n \nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Die zusätzliche Deckung aus der GAP-Versicherung \ngreife nach der Klausel nur bei Schäden eines PKW oder eines Lieferwagens im \nWerkverkehr. PKW und Lieferwagen würden in den AKB definiert, der Renault Master sei ein \nLieferwagen und somit nur im Falle von Werkverkehr überhaupt GAP-versichert. Das hier zur \nVermietung eines Dritten genutzte Leasing-Fahrzeug erfülle nicht den Begriff des \nWerkverkehrs. Zudem müsse der Versicherte auch gegenüber dem Leasinggeber zur \nZahlung der GAP-Differenz verpflichtet sein. Die Schlussabrechnung der Renault Leasing \ndatiere unter dem 28.10.2015; die Forderung sei mit Ablauf 2018 verjährt. Ohne weiteres sei \nauch abzuverlangen, die Einrede der Verjährung gegenüber der Renault Leasing zu \nerheben. Ferner sei die verlangte Höhe nicht nachvollziehbar. Die Renault Leasing habe \neinen über den beklagtenseits angenommenen Restwert hinausgehenden Zahlbetrag \n\nrealisieren können, der bei der Bemessung der GAP-Lücke zu berücksichtigen sei, da \nandernfalls der Versicherungsnehmer zu Unrecht bereichert wäre. Ferner sei nach A.2.7.1 \nAKB die Leistung für die GAP-Versicherung auf 20 % des unverbindlich vom Hersteller \nempfohlenen Preises am Tag des Schadens für ein neues Fahrzeug in der versicherten \nAusführung begrenzt. Aktuell und 2015 sei der Neupreis mit ca. 24.000 € anzusetzen, netto \nca. 20.000 €, weshalb die Höchstgrenze von 20 % bei 4.000 € liege. Es werde außerdem die \nAktivlegitimation bestritten, weil in den üblichen Leasing-Bedingungen und damit auch hier \netwaige Ansprüche aus einer Kasko-Versicherung zur Absicherung des Leasing-Vertrages \nan den Leasing-Geber abgetreten werden. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung, \nsoweit die Klägerseite (statt auf Versicherungsschutz) auf eine Quasi-Deckung abstelle, \ndenn ein solcher Schadensersatzanspruch sei bislang nicht Gegenstand des Verfahrens \ngewesen. \n \nDer Kläger replizierte u.a. zur Forderungshöhe. Er bestritt den Listenpreis von 24.000,00 € \nund dass Mehrwertsteuer hiervon noch in Abzug zu bringen sei; im Übrigen sei bekannt \ngeworden, dass das Fahrzeug im Jahr 2013 angeschafft wurde und nebst Ausstattung einen \nBruttolistenpreis \nvon \n37.037,56 \n€ \nhatte, \nwas \nunter \nBeweis \neines \nSachverständigengutachtens gestellt werde. \n \nDas Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen R... C... und F... S... ein \nSachverständigengutachten zu dieser Behauptung des Klägers eingeholt. Das Gutachten \nkam zu dem Ergebnis, dass der Bruttolistenpreis (sogar) darüber gelegen habe. \n \nMit Urteil vom 16.12.2022, das der Beklagtenseite am 26.01.2023 zugestellt wurde, \nverurteilte das Landgericht den Beklagten unter Abweisung im Übrigen (vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten), an den Kläger 7.447,24 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.08.2020 zu zahlen. \nDer Anspruch ergebe sich aus dem GAP- Versicherungsvertrag. Der Kläger sei \naktivlegitimiert. Gemäß A.2.4 der AKB stehe der Versicherungsschutz auch der Schuldnerin \n(GbR) zu. Aus § 45 VVG ergebe sich deren Prozessführungsbefugnis; somit auch jene des \nKlägers als ihr Insolvenzverwalter. Die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung lägen \nvor und würden auch nicht durch eine Obliegenheitsverletzung der GbR berührt. Zwar sei \ndas Fahrzeug als Lieferwagen einzuordnen und damit nur im Rahmen des Werkverkehrs \nversichert, allerdings führe dies nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten, da die \nObliegenheit \nnur \nleicht \nfahrlässig \nverletzt \nwurde, \nD. 1.1. \nund \nD. \n4.1. \nder \nVersicherungsbedingungen. Der Zeuge C... sei seiner Beratungspflicht bei Vermittlung der \nhier steitgegenständlichen Versicherung nicht ausreichend nachgekommen, wie schon das \nOberlandegericht entschieden habe. Der Beklagte sei auch nicht deshalb von seiner \nLeistungspflicht befreit, weil sich die GbR bzw. der Kläger nicht auf Verjährung gegenüber \nder Renault Leasing berufen hatten. Die Vertragsbedingungen sähen keine solche \nObliegenheit vor und stellten allein auf das Bestehen einer Leistungspflicht ab, worunter ein \ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung, \nunabhängig \nvon \ndem \nBestehen \nrechtshemmender \nEinwendungen, \nverstehe. \nDie \nHauptforderung stehe der Klägerseite in voller Höhe zu, insbesondere werde die 20 % - \nGrenze des Bruttolistenpreises, mithin 37.627,50 € nach dem überzeugenden Gutachten, in \nHöhe von 7.525,50 EUR nicht erreicht. \n \nHiergegen richtet sich die bei dem Oberlandesgericht am 09.02.2023 eingegangene und am \n26.04.2023 mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten. Die landgerichtlichen \nAusführungen zur Aktivlegitimation gingen an dem – unstreitig gebliebenen – Einwand, dass \n\netwaige Ansprüche aus der Vollkasko-Versicherung bei Abschluss des Leasing-Vertrages an \ndie Leasinggeberin abgetreten wurden, vorbei. Mangels Einsatz des Lieferwagens im \nWerkverkehr habe eine GAP-Deckung nicht bestanden. Weitere Voraussetzung der \nGAP-Deckung sei, dass der Versicherungsnehmer dem Leasinggeber gegenüber zur \nZahlung der Differenz verpflichtet ist, was ebenfalls nicht der Fall sei wegen der Einrede der \nVerjährung. Dem Beweisantritt zur Vernehmung über eine seitens der GbR oder des Klägers \nbereits erhobene Verjährungseinrede sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. \nUngeachtet dessen führe das Verständnis des Landgerichts, dass die AKB nur auf das \nBestehen \neiner \nLeistungspflicht \nabstellen \nund \ndarunter \nein \ndurchschnittlicher \nVersicherungsnehmer nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung unabhängig vom \nBestehen \nrechtshemmender \nEinwendungen \nverstehe, \nzu \neiner \nunberechtigten \nVermögensmehrung auf Seiten des Versicherungsnehmers, wenn der klageweise geltend \ngemachte Anspruch zugesprochen wird und sich der Kläger gegenüber dem Leasing-Geber \nerfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Falsch sei die Feststellung des \nLandgerichtes, dass die AKB eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Erhebung \nder Einrede der Verjährung gegenüber der Renault Leasing vorsehen müssten. Der Beklagte \nhabe zum einen auf die Schadensminderungspflicht aus § 82 Abs. 1 VVG und zum anderen \nauf die in E.1.4 AKB vereinbarte Schadensminderungspflicht hingewiesen. Der Beklagte \nhalte \nzudem \nan \nseiner \nEinrede \nder \nVerjährung \nbzgl. \neines \nvermeintlichen \nSchadensersatzanspruchs (Quasi-Deckung) fest. Zu guter Letzt könnten auch die \nAusführungen des Landgerichtes zur Höhe der GAP-Deckung nicht überzeugen; die \nfinanzielle Mehrbelastung des Versicherungsnehmers betrage allerhöchstens 3.567,18 €. \n \nDer Beklagte und Berufungskläger beantragt, \n \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts Dresden abzuändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n \nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n16.12.2022, Az. 8 O 2929/19, kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nEr weist darauf hin, dass der Beklagte auf die Verjährungseinrede bis Ende 2019 verzichtet \nhabe. Der Kläger sei aktivlegitimiert; es fehle an einer wirksamen Abtretung, auch weil keine \nnotwendige Beschränkung auf sog. fahrzeugspezifischen Ansprüche erfolgte. Es müsse der \nals unsubstantiiert ins Blaue erfolgten Behauptung beklagtenseits, es gäbe nicht nur \nüblicherweise, sondern auch vorliegend eine Abtretung, entgegengetreten werden. Zum \nstreitgegenständlichen Leasing-Vertrag lägen keine Unterlagen vor und aus den in der \nBerufung \neingereichten \nvergleichbaren \nLeasing-Bedingungen \nergebe \nsich \neine \nBeschränkung auf sog. fahrzeugspezifischen Ansprüche. Jedenfalls seien weder Ansprüche \naus der GAP-Deckung (Ergänzungs-Kasko) noch Ansprüche aus der Quasideckung \nabgetreten; selbst der Beklagte behaupte nur die Abtretung von Ansprüchen aus einer \nVollkaskoversicherung. Einem etwaigen Verjährungseinwand könne die Renault Leasing \nTreuwidrigkeit entgegenhalten, da ja Ansprüche streitgegenständlich sind. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nII. \n\n \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. \n \n1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 1 VVG i.V.m. dem \nVersicherungsvertrag. \n \na) Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. \n \nZu Recht allerdings macht die Berufung geltend, dass die landgerichtlichen Ausführungen \nzur Aktivlegitimation an dem – erstinstanzlich unstreitig gebliebenen – Einwand, dass \netwaige Ansprüche bei Abschluss des Leasing-Vertrages an die Leasinggeberin abgetreten \nwurden, vorbeigingen. Dies gilt auch, weil § 45 VVG Fremdversicherungen betrifft und die \nGAP, anders als die Kaskoversicherung, keine solche darstellt (BGH, Urteil vom 08.10.2014 \n– IV ZR 16/13 –, Rn. 22, juris). Mit der Frage einer Abtretung hat sich das Landgericht nicht \nbefasst. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite auf diesen Einwand erstinstanzlich gar \nnicht (mehr) reagiert hat, handelte es sich auch um ein hinreichendes Bestreiten der \nAktivlegitimation, das nicht „ins Blaue hinein“ erfolgte, denn eine gewisse Voraus-Abtretung \nergab sich aus dem auszugsweise vorgelegten Leasingvertrag („Die Leasingnehmer treten \nIhre Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß Wf. XV und ihre evtl. Schadensersatz- \n/Versicherungsansprüche gemäß Ziff. VIII der Leasing-Bedingungen an Renault Leasing \nab.“). \n \nIndes hat der Kläger in der Berufung auf den Hinweis des Senats erklärt, dass ihm die \nvollständigen Leasing-Bedingungen nicht vorliegen, aber, wie sich aus den vergleichbaren \nLeasing-Bedingungen in Ziffer VIII ergibt, nur die fahrzeugbezogenen Rechte im Voraus \nabgetreten wurden. Rechte aus der GAP bzw. Schadensersatzansprüche wegen falscher \nVersicherungsberatung wären damit nicht erfasst. Nachdem der Kläger so seine \nAktivlegitimation substantiiert dargelegt hatte, wäre es an dem Beklagten gewesen, auf eine \nAbtretung - im Sinne eines Verlustes unstreitig zunächst, sofern entstanden, zustehender \nVersichertenrechte - auch nicht fahrzeugbezogener Rechte näher einzugehen bzw. eine \nsolche nachzuweisen, was nicht geschehen ist. \n \nDas Vorbringen des Klägers war auch nicht als präkludiert zurückzuweisen, denn es wäre \nbereits erstinstanzlich - wäre die Abtretung thematisiert und die Aktivlegitimation zunächst \nverneint worden - die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises geboten gewesen, § 531 Abs. \n2 Nr. 1 ZPO. \nb) Der Anspruch besteht jedoch schon mangels Versicherungsfall nicht. \n \nUnter A. 2.7.1 der AKB wird der Versicherungsschutz der GAP für einen Lieferwagen, um \nden es sich hier handelt, explizit auf den Einsatz im Werkverkehr beschränkt. Damit sind die \nVoraussetzungen für ein Eingreifen der GAP-Versicherung nicht erfüllt, denn unstreitig wurde \ndas streitgegenständliche Fahrzeug vermietet und gerade nicht im Werkverkehr eingesetzt. \n \nSoweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass sich keine Leistungsfreiheit des \nBeklagten aus den Punkten D. 1.1. und D. 4.1. der Versicherungsbedingungen ergibt, weil \ndie Obliegenheitsverletzung der GbR in Form der Fremdvermietung - statt Einsatz im \nWerkverkehr - nur leicht fahrlässig erfolgte, trifft dies zwar zu. Denn es hätte, wie auch \nbereits das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 25.09.2018 über einen Regress \nbezüglich des Haftpflicht- und Kaskoschadens festgestellt hatte, der Zeuge C... aufgrund der \nUmstände ausdrücklich äußern müssen, dass das Fahrzeug im Werkverkehr, nicht aber zur \n\nVermietung benutzt werden darf, weshalb der GbR allenfalls ein geringer Schuldvorwurf zu \nmachen ist. Rechtsfolge ist, dass gemäß D.4.1. (Umkehrschluss) bei einem lediglich leicht \nfahrlässigen Verstoß der GbR gegen die Pflicht aus D.1.1. kein Versicherungsschutz entfällt. \nDies alles betrifft aber lediglich die Frage des durch eine Pflichtverletzung verursachten \nEntfallens von an sich gegebenem Versicherungsschutz. \n \nBei der GAP-Versicherung war jedoch aufgrund des Punktes A. 2.7.1 der AKB schon von \nvornherein, quasi tatbestandlich, kein Versicherungsschutz gegeben. Anders als für die \nHaftpflicht- und Kaskoversicherung spielt die Frage des Entfallens oder Nichtentfallens keine \nRolle. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der GAP ist es auch irrelevant, aus welchem \nsubjektiven Grund diese nicht eingehalten wurden und inwieweit dies verschuldet war oder \nauf ein Verschulden Dritter zurückzuführen ist. \n \n2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 250 € aus § 6 Abs. \n5 VVG, 278 BGB einschließlich Rechtshängigkeitszinsen. Ein weitergehender Anspruch \nsteht ihm indes nicht zu. \n \nVerletzt hiernach der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4 des § 6 VVG, ist \ner dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. \nDer entstandene Schaden kann darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar einen \nVertrag beim Versicherer abschließt, dieser aber unerkannte Deckungslücken aufweist, die \nseinen Bedürfnissen zuwiderlaufen, weshalb er in einem solchen Fall im Wege des \nSchadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines \nVersicherungsvertrages mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde. Der Versicherer \nschuldet dann im Wege des Schadensersatzes das, was der Versicherungsnehmer bei \nrichtiger Beratung als Versicherungsschutz erhalten hätte, sogenannte „Quasideckung“ (vgl. \netwa BGH, WM 2018, 1512, 1514 m.w.N.). \n \nGemäß § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu \nbefragen und zu beraten. Das Handeln von Versicherungsvermittlern ist dem Versicherer \ndabei gemäß § 278 BGB zuzurechnen. \n \na) \nDer \nZeuge \nC... \nhandelte \n- \nwie \nder \nKläger \nim \nRahmen \ndes \ngewährten \nSchriftsatznachlasses nach Hinweis des Senats hinreichend vorgetragen hat - als \nVersicherungsvermittler, nicht als Versicherungsmakler, und damit als Erfüllungsgehilfe des \nBeklagten. Bereits dem Urteil des Landgerichts vom 16.01.2018 als Vorinstanz der \nEntscheidung des Oberlandesgerichts vom 25.09.2018 lässt sich entnehmen, dass er als \nVertreter handelte („Die Beklagte trägt vor, der Kläger hätte bereits bei Vertragsschluss von \nder Vermietung des Lkw gewusst. Herr C..., der Versicherungsvertreter der Klägerin, habe \n[…]). \n \nEr verletzte fahrlässig die Pflicht aus § 6 Abs. 1 VVG. Bereits in der Entscheidung des \nOberlandesgerichts vom 25.09.2018 (Az. 4 U 219/18) wurde im Ergebnis der Vernehmung \ndes Zeugen C... das Folgende festgestellt: \n \n„Entgegen seiner ihn aus § 61 WG treffenden Beratungspflicht hat der Zeuge nämlich, wie er \nim Senatstermin vom 28.8.2018 auch unumwunden geschildert hat, keinerlei Fragen an die \nGesellschafter der Beklagten zum Umfang des Versicherungsschutzes gerichtet. Weil bei \ndem Kläger eine gewerbliche Langzeitvermietung ohnehin nicht versicherbar gewesen wäre, \nhat er vielmehr ohne Ermittlung des beabsichtigten Nutzungszwecks und ohne die \n\nGesellschafter der Beklagten auf die sich hieraus ergebenden Beschränkungen hinzuweisen, \nmit diesen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, dessen Nutzlosigkeit für eine \ngewerbliche Autovermietung auf der Hand liegt. Weshalb er angenommen haben will, das \nFahrzeug solle nicht für die Autovermietung, sondern für einen vom Gesellschafter Seltmann \nbetriebenen Spielzeughandel genutzt werden, konnte er vor dem Senat nicht plausibel \nerklären. Die ihm vorgelegte Zulassungsbescheinigung, aus der eine gewerbliche \nVermietung nicht hervorging, rechtfertigte eine solche Annahme schon deshalb nicht, weil \nder Zeuge diese Bescheinigung erst nach Antragstellung erhielt. Der Versicherungsantrag \nwies hingegen nicht den Spielzeughandel, sondern die Beklagte als Versicherungsnehmerin \naus. Für den Zeugen hätte die Nutzung des Fahrzeugs für die Autovermietung, die einer \nVersicherung im Werkverkehr entgegenstand, auch deswegen nahegelegen, weil er selbst \nden Kontakt zu den Gesellschaftern der Beklagten über eine eigene Fahrzeuganmietung \ngefunden hatte, der Gesellschaftszweck der Beklagten ihm folglich gut bekannt war. Der \nZeuge musste daher auch einräumen, mit den Gesellschaftern Seltmann die Frage, wozu \neigentlich das Fahrzeug genutzt werden sollte, überhaupt nicht erörtert und sie auch nicht \nauf die Beschränkung auf den Werkverkehr hingewiesen zu haben. Dass die Gesellschafter \ninfolge dessen von einem weitergehenden Versicherungsschutz ausgegangen sind, wollte er \nausdrücklich nicht ausschließen.“ \n \nDieser Sachverhalt wurde im Rahmen der landgerichtlichen Vernehmung des Zeugen am \n28.01.2022 im Wesentlichen bestätigt. \n \nDamit ist die Klägerseite im Wege der Quasi-Deckung dem Grunde nach so zu stellen, als \nhätte trotz des Nichteinsatzes im Werkverkehr Deckungsschutz aus der GAP-Versicherung \nbestanden. \n \nb) Gleichwohl hat die Berufung des Beklagten im Umfang von 4.382,68 € schon deshalb \nErfolg, weil das Landgericht unzutreffend von Entstehen einer Forderung aus der \nGAP-Versicherung i.H.v. 7.447,24 - statt 3.064,56 € - ausgegangen ist. \n \nDas Landgericht ging, ohne nähere eigene Begründung, mit der Klägerseite davon aus, dass \nder Anspruch i.H.v. 7.447,24 € besteht, obwohl die Renault Leasing nur 3.064,56 € gefordert \nhatte. Die Berechnungen des Klägers beruhen auf der Annahme, dass der Anspruch aus der \nGAP spätestens mit Kündigung des Leasingvertrages entsteht und sich die Höhe nach \n„objektiven“ Kriterien in diesem Zeitpunkt richtet, während es keine Rolle spiele, wie hoch der \nLeasinggeber \nspäter \ntatsächlich \nabrechnet. \nZwar \ntrifft \nzu, \ndass \nje \nnach \nVersicherungsbedingungen die Berechnungsgrößen (Restwert, Wiederbeschaffungswert \nu.ä.) für die Versicherungsleistung nicht notwendig den Beträgen entsprechen müssen, die \nder Leasinggeber seiner Abrechnung zugrunde legt, denn die Beteiligten bestimmen z.B. \nden Restwert des beschädigten Fahrzeugs nach jeweils eigenen Kriterien. Die Klausel unter \nPunkt A. 2.7.1 der AKB \n \n„[…] ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen \ndem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und dem höheren Leasing-Restbetrag, \nsofern Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind.“ \n \nist aber gerade auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers \nals eine Art „Kappungsgrenze“ nach oben zu verstehen in dem Sinne, dass der \nVersicherungsnehmer mehr, als er dem Leasinggeber anhand dessen Abrechnung zahlen \nmuss, \nauch \nnicht \nvon \nder \nVersicherung \nerhalten \nkann. \nDie \nAllgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom \nBedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der \nSinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den \nVersicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.10.2014 – IV ZR 16/13 –, Rn. 22, \njuris). Sinn und Zweck der GAP-Versicherung ist regelmäßig die Freistellung von \nRisiken/Verpflichtungen, nicht aber an einem Versicherungsfall zu verdienen und mehr zu \nerhalten, als man selbst zu tragen hat. Dass die Abrechnung der Leasing-Gesellschaft nach \nden AKB des Beklagten nur vorgelegt werden „soll“ und nicht Berechnungsgrundlage ist, \nsteht der Auslegung als „Kappungsgrenze“ nicht entgegen. \n \nEntstanden ist daher ein Schadensersatzanspruch von 3.064,56 €. Mag die Renault Leasing \nihrer Schlussrechnung auch über Jahre keinen Nachdruck verliehen haben, handelt es sich \nnicht um eine Konstellation, in welcher der Leasinggeber von vornherein bei Eintritt \nbestimmter Bedingungen auf weitere Leasingraten verzichtet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n08. 10.2014 – IV ZR 16/13 –, juris). \n \nb) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine Verjährung ihm gegenüber, denn er hatte \nmit Schreiben vom 28.12.2018 gegenüber der Klägerseite „wegen möglicher Forderungen / \nAnsprüchen (GAP-Deckung) [...] bis zum 31.12.2019 auf die Einrede der Verjährung“ \nverzichtet. Dies erfasst nach dem objektiven Empfängerhorizont auch Ersatzansprüche im \nSinne der Quasi-Deckung. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB wurde die Verjährung mit \nEingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 30.12.2019 gehemmt. Der Einwand des \nBeklagten, der Kläger habe erst während des Verfahrens den klageweise geltend gemachten \nBetrag auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung und damit auf \n„Quasi-Deckung“ \ngestützt, \nweshalb \ndieser \nSchadensersatzanspruch \nan \nder \nHemmungswirkung nicht teilgenommen habe, geht schon deshalb fehl, weil sich der Antrag \nbereits 2019 auch auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bezogen hatte. \n \nc) Mit Ausnahme eines Anspruchsteils von 250 € ist der Beklagte jedoch leistungsfrei \ngeworden, § 82 Abs. 3 Satz 1 VVG bzw. Punkt E. 1.4. AKB. \n \nDer Versicherungsnehmer hat gemäß § 82 Abs. 1 VVG bei Eintritt des Versicherungsfalles \nnach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und gemäß \n§ 82 Abs. 2 VVG zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen, und es ist der \nVersicherer gemäß § 82 Abs. 3 VVG bei einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit \nnicht zur Leistung verpflichtet. \n \nDie Obliegenheit des Versicherten umfasst - bereits aus § 82 Abs. 1 VVG folgend - die \nzumutbare Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber seinem Gläubiger, wobei ihm, \nvon Ausnahmen besonderer privater Bindungen zu diesem möglicherweise abgesehen, \nhierdurch regelmäßig nichts Unbilliges zugemutet wird (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. \nAuflage, Ziff. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, Rn. 86; Waldkirch in: \nBruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 9 MB/KK 2009 Obliegenheiten). Zwar ist der \nVersicherungsnehmer wegen § 82 VVG nicht gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht \ndie \nBeeinträchtigung \nder \nversicherten \nSachen, \nsondern \nallein \ndie \nHöhe \nder \nEntschädigungsleistung betreffen (Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 82 Rn. 11), \nindes kann unter diesem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, dass die Berufung auf \ndie Einrede der Verjährung die Kosten nicht mehr (tatsächlich) beim Versicherungsnehmer \nanfallen lässt und mithin der Schaden selbst gemindert wird und nicht nur der Betrag der \nEntschädigungsleistung (LG Tübingen, Urteil vom 05.08.2016 – 4 S 3/16 –, juris). Selbst \n\nwenn aber unter diesem Gesichtspunkt § 82 Abs. 3 VVG nicht als einschlägig erachtet \nwürde, können im Einzelfall Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dem Versicherten wegen \nder allgemeinen Rücksichtnahmepflicht unter Vertragspartnern gebieten, zumutbare \nMöglichkeiten zur Verringerung der Entschädigung zu nutzen (vgl. Prölss/Martin/Voit, 31. \nAufl. 2021, VVG § 82 Rn. 11; BeckOK VVG/Car, 19. Ed. 1.5.2023, VVG § 82 Rn. 3) und \nwäre dies hier mit dem Ergebnis einer Einrede aus § 242 BGB der Fall. \n \nSoweit die Forderung der Renault Leasing aus der Schlussrechnung noch nicht beglichen \nwar, ist sie verjährt, § 214 BGB. Wenn der Kläger diese Einrede noch nicht erhoben hat bzw. \nnicht vorhat, sie zu erheben, sollte die Gläubigerin auf ihn zukommen, verletzt er damit \nwissentlich und also vorsätzlich seine Obliegenheit aus § 82 VVG. Dass die Renault Leasing \neinem Verjährungseinwand mit Erfolg Treuwidrigkeit entgegenhalten könne, wie der Kläger \nmeint, ist nicht nachvollziehbar. \n \nSoweit das Landgericht der Auffassung ist, die Klägerseite habe sich nicht auf Verjährung \nberufen müssen und müsse dies auch weiterhin nicht, weil die Vertragsbedingungen keine \nsolche Obliegenheit der Schuldnerin vorsähen, ist dies mit Blick auf Punkt E.1.4 AKB \nunzutreffend und wäre mit Blick auf § 82 VVG bzw. 242 BGB auch unerheblich. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das weitergehende \nBegehren des Beklagten war mit einem Anteil von ca. 3 % des Streitwerts geringfügig. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nG......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-25/3-u-246-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":10},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-25/3-u-246-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396933","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.874696+00:00"}}