{"status":"available","doknr":"OLD396932","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-03-14","aktenzeichen":"3 U 1798/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nVersicherte haben keinen regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung \nauf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 14. März 2023, Az.: 3 U 1798/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 1798/22 \nLandgericht Leipzig, 03 O 2892/21 \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. G...... D......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, H...... & A...... PartG mbB, ... \n \nwegen Feststellung, Forderung und Auskunft \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht G...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 am 14.03.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts \nLeipzig vom 23.08.2022, soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird, abgeändert: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nII. \nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) zu tragen. \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses um eine \nAuskunft über die Höhe des für mehrere Beitragsanpassungen auslösenden Faktors. \n \nDer Kläger und Berufungsbeklagte ist bei der Beklagten und Berufungsklägerin privat \nkrankenversichert. Im Zeitraum 01.04.2014 bis 01.01.2017 wie auch 2018, 2019, 2020 und \n2021 \nerfolgten \ndiverse \nBeitragsanpassungen, \nüberwiegend \nErhöhungen. \nDie \nInformationsschreiben zu den jeweiligen Beitragsanpassungen enthielten keine Angabe über \ndie konkrete Höhe der die Anpassung auslösenden prozentualen Abweichung (§ 155 Abs. 3 \nVAG). \n \nDer Kläger war der Auffassung, die Anpassungen 2014-2017 seien schon deshalb \nrechtswidrig gewesen, weil ihnen keine ordnungsgemäße Begründung vorausgegangen sei; \ndarauf beruhende Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Seine 2021 rechtshängig \ngewordene Klage vor dem Landgericht, die gerichtet war auf \n \n1) Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen \n2) Rückzahlung von 2.728,56 € \n3) Feststellung zur Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen aus den \nÜberzahlungen \n4) Auskunft über jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die jeweilige Neukalkulation \nder Erhöhungen 2017 – 2021 und \n5) Zahlung vorgerichtlicher Kosten \n \nhat das Landgericht mit Urteil vom 23.08.2022 wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs \nbis auf einen Teil des Antrags zu 4) abgewiesen. Soweit die Klage erfolgreich war, hat das \nLandgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der auslösenden \nFaktoren für die Neukalkulation der Prämien zum Versicherungsvertrag der Parteien mit der \nVersicherungsnummer KV 000.000/0 in den folgenden Tarifen und Zeitpunkten der \nBeitragsanpassungen zu erteilen: \nTarif MA 210 - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und \n01.01.2021; \nTarif MZ - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021; \nTarif MK1 - Beitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021. \n \nDer Anspruch ergebe sich aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB als nebenvertragliches Recht. Dies \ngelte unabhängig davon, ob der jeweilige Versicherungsnehmer die Information ohne \nsachverständige \nUnterstützung \nverwerten \nkann \noder \nnicht. \nAuf \nSeiten \ndes \nVersicherungsnehmers \nbestehe \nim \nVergleich \nzum \nVersicherer \nein \nstrukturelles \nInformationsdefizit, \ndas \ndessen \nRecht \nauf \nselbstbestimmte \nEntscheidungen \nzu \nbeeinträchtigen \nvermag \nund \nunverschuldet \nsei. \nDer \nVersicherungsgeber \nkönne \nInformationen über die Gründe der Anpassung hinsichtlich der Höhe auslösender Faktoren \n\nunschwer \nzur \nVerfügung \nstellen \nund \nes \nbestehe \nkein \nüberwiegendes \nGeheimhaltungsinteresse. In zahlreichen Fällen teile die ganz überwiegende Mehrheit der \nKrankenversicherer die Höhe der auslösenden Faktoren teilweise schon mit der Anpassung \nund jedenfalls im Gerichtsverfahren mit. \n \nGegen diese teilweise Verurteilung mit dem ihr am 02.09.2022 zugestellten Urteil richtet sich \ndie vom Landgericht zugelassene und bei dem Oberlandesgericht am 07.09.2022 \neingegangene und innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 22.11.2022 mit einer \nBegründung versehene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dass der Antrag \nmangels Rechtsschutzbedürfnis schon unzulässig und jedenfalls unbegründet sei. Die Höhe \ndes auslösenden Faktors bewirke lediglich die Einleitung des Beitragsanpassungsverfahrens \n(das „ob“). Ihre Kenntnis reiche selbst mit Hilfe eines Sachverständigen nicht zur \nÜberprüfung der Neukalkulation. Es bestehe kein Auskunftsanspruch, wenn vom Bestehen \neines Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dient, von vornherein nicht \nausgegangen werden kann. Auch sei die genaue Höhe der Abweichung irrelevant, wenn es \ndem Versicherten um die Frage geht, ob diese zwischen 5 % und 10 % oder über 10 % liegt. \nEs bestünde ferner ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. \n \nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.08.2022, \nAktenzeichen 03 O 2892/21, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. \n \nDer Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, \n \ndie Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten zurückzuweisen. \n \nDer Kläger verteidigt die erstinstanzliche Verurteilung. Der Auskunftsantrag sei zulässig und \nihm stehe der Auskunftsanspruch zu. Es bestehe ein berechtigtes Interesse zum Zwecke der \nÜberprüfung \nder \nvergangenen, gegenwärtigen \nund \nzukünftigen \nVerpflichtung \nzur \nBeitragszahlung. Die geforderte Auskunft könne die Beklagte unschwer geben, auf \ntechnische Berechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation, die das Geschäfts- und \nBetriebsgeheimnis der Beklagten berühren könnten, sei sie nicht gerichtet. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.02.2023 \nBezug genommen. \n \nII. \n \n1. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vom Landgericht zugelassene, fristgerecht eingelegte \nund fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. \n \n2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die Höhe der \nauslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien die streitgegenständlichen \nBeitragsanpassungen zum 01.01.2018, 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 betreffend. \n \na) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem \nVersicherungsvertrag. \n \n\nEine regelmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden \nFaktoren ergibt sich aus diesen Vorschriften nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022 \n– 4 U 1327/22, juris). \n \nDer Auffassung im Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 06.06.2019 (Az. 7 U 237/18), \nder sich das Landgericht angeschlossen hatte und wonach der Versicherungsnehmer \naufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers stets einen Anspruch auf \nAuskunft darüber hat, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche \nRechnungsgrundlage sich verändert hat, folgt der Senat nicht. Insbesondere vermag das zur \nBegründung aufgeführte berechtigte Interesse daran, die Chancen und das Kostenrisiko \neiner gerichtlichen Überprüfung beurteilen zu können, für sich keinen vertraglichen \nAuskunftsanspruch herzuleiten und würde bei einer Vielzahl von Verträgen zu vom Gesetz \nnicht vorgesehenen Auskunftsansprüchen führen. Die Beschaffung von Informationen für \neine potentielle Rechtsverfolgung ist kein anspruchsauslösendes schutzwürdiges Interesse, \ninsbesondere dann nicht, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den an sich darlegungs- und \nbeweispflichtigen Vertragspartner in die Lage zu versetzen, einen Anspruch gegen den \nInhaber der Information vorzubereiten (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1971 – VIII ZR 198/69 –, \nRn. 11, juris). Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben \nkönnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur \nAuskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete \nAuskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt. \n \nIn Betracht kommt demgegenüber ein Anspruch bei Rechtsverhältnissen, deren Wesen es \nmit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang \nseines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche \nAuskünfte zu erteilen und zugleich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung \nzwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten wie bei Verträgen und gesetzlichen \nSchuldverhältnissen mit gesteigerten Verhaltenspflichten oder besonderen Schutzpflichten \nbesteht (BGH, Urteil vom 18.01.1978 – VIII ZR 262/76 –, Rn. 18, juris). Eine über die jedem \nVertragsverhältnis hinausgehende Pflicht im Sinne einer gesteigerten Verhaltens-, Schutz- \noder Fürsorgepflicht ist dem Versicherungsverhältnis jedoch nicht immanent. \n \nAuch ohne gesteigerte Pflichten kommt zwar ein aus § 242 BGB hergeleiteter \nAuskunftsanspruch in Betracht, wenn die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher \nSchadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dient und der begründete \nVerdacht einer Pflichtverletzung sowie die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden \nSchadens bestehen (BGH, Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 277/06 –, Rn. 7, juris), \nhingegen kann ein Auskunftsbegehren nicht auf § 242 BGB gestützt werden, das allenfalls \nauf bloße Mutmaßungen des Anspruchstellers \"ins Blaue hinein\" gestützt wird und auf eine \nunzulässige Ausforschung hinausläuft (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 – III ZR 65/17 –, Rn. \n25, juris). Der Versicherer muss daher keine Auskunft über die Höhe des jeweils eine \nBeitragsanpassung auslösenden Faktors geben, wenn der Versicherte grundsätzlich nur die \nformelle \nRechtmäßigkeit \nder \nBeitragsanpassungen \nangreift, \nweil \nes \nan \neinem \nschützenswerten Auskunftsinteresse fehlt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2023 – \n1 U 157/22). Nichts Anderes dürfte für einen Auskunftsanspruch gelten bei einer Behauptung \n„ins Blaue hinein“, die Anpassung sei materiell unrechtmäßig erfolgt. Ab welchem \nSubstantiierungsgrad des Vortrags des Versicherten in einem Rechtsstreit um die Frage der \nmateriellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen der Versicherer prozessrechtlich \ngehalten ist (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20), Angaben u.a. über den \nauslösenden Faktor zu machen, ist eine hiervon zu unterscheidende und hier nicht \n\nstreitentscheidende Frage. \n \nFür ein anspruchsauslösendes schützenswertes Interesse begründende Anhaltspunkte einer \nPflichtverletzung sind hier nicht vorgetragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Beklagte \nhabe möglicherweise abstellend auf § 8 Abs. 1 MB/KK einen Schwellenwert von 5 % statt \n10 % (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG) herangezogen, was – vor dem Hintergrund einer \nUnwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK – nicht rechtmäßig sei, ist bereits höchstrichterlich \ngeklärt, dass die Unwirksamkeit des (einstigen) § 8b Abs. 2 MB/KK die Wirksamkeit von § 8b \nAbs. 1 MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen \nmit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % eine \nPrämienanpassung ermöglicht, unberührt lässt (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 \n–, juris; einen Auskunftsanspruch daher verneinend OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 – 8 U \n165/22 –, Rn. 143, juris). \n \nSoweit aus sonstigen berechtigten Interessen im Einzelfall ein Anspruch auf Auskunft aus \n§ 242 BGB hergeleitet werden kann, ist hierfür vorliegend nichts ersichtlich. Auch die \nklägerseits herangezogene Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom \n28.01.2020 – I-9 U 138/19; Urteil vom 29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, Rn. 65, juris) hat im \nÜbrigen als Begründungselement einen Auskunftsanspruch des Versicherers nicht stets, \nsondern bei einem Interesse im Einzelfall angenommen. Anzumerken ist, dass die \nEntscheidung vom 29.10.2019 vorinstanzlich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nvom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19; bestätigt mit Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20) \ngetroffen wurde, mit welcher der Bundesgerichtshof die vom Versicherer jedenfalls \nmitzuteilenden „maßgeblichen Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG in Einklang mit der \nVorinstanz auf die bereits angeführten knappen Angaben beschränkte, ohne sich indes das \nArgument, der Versicherte könne quasi im Gegenzug weitere Informationen aktiv einfordern, \nzu eigen gemacht hat. \n \nb) Ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 1 DSGVO kommt ungeachtet der Streitfragen zur \nReichweite des „Rechts auf Auskunft über [...] personenbezogene Daten“ hier nicht in \nBetracht, weil der auslösende Faktor offenkundig keinen persönlichen Datenwert i. d. S. \nbesitzt. \n \n3. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen ergibt sich aus § 91 ZPO. \n \n4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \n5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht \ngegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die \nFortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBundesgerichtshofs. \n \n6. Den Wert des Auskunftsanspruchs bemisst der Senat für das Berufungsverfahren gemäß \n§§ 47 GKG, 3 ZPO anhand des Interesses der rechtsmittelführenden Beklagten und damit \nanhand eines potentiellen Aufwands zur Erteilung der Auskunft; er schätzt diesen auf 200 € \n(vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 –, Rn. 17, juris; OLG Dresden, Beschluss \nvom 01.08.2022 – 4 U 319/22 –, Rn. 18, juris). \n \n \nH...... \nW...... \nG......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-03-14/3-u-1798-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-03-14/3-u-1798-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396932","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.848629+00:00"}}