{"status":"available","doknr":"OLD396931","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-30","aktenzeichen":"3 U 1427/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nUnzureichende Verbraucherinformationen bei dem Abschluss einer fondsgebundenen \nRentenversicherung 2007 führen zur Anwendung des Policenmodells, weshalb sich die \nBelehrung über die Widerspruchsmöglichkeit trotz angedachten Antragsmodells an § 5a \nVVG a.F. zu messen hat. Dieser Rechtsfolge kann § 242 BGB nicht entgegengehalten \nwerden. \n \n \nOLG Dresden, 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 2024, Az.: 3 U 1427/23 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 U 1427/23 \nLandgericht Dresden, 8 O 489/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB...... R......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... & Collegen, ...... \n \ngegen \n \nP...... L...... AG, ...... \nvertreten durch den CEO H...... B...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n...... Dr. F...... GmbH, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H......, \nRichter am Amtsgericht W...... und \nRichterin am Oberlandesgericht S...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2024 am 26.04.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.07.2023 \nabgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.405,18 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. \n \n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \n\n \n3 \n \n3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. \n \n4. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nProzent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n5. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 33.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine \nfondsgebundene Rentenversicherung. \n \nDie 1960 geborene Klägerin beantragte im Rahmen eines Kundengesprächs am 07.11.2007 \nden Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Beklagten. Ziel war der \nVermögensaufbau. Als Strategie wurde aus den Optionen „Geringes Risiko“, „Mittleres \nRisiko“ und „Erhöhtes Risiko“ die dritte gewählt. Mit Schreiben vom 13.11.2007 übersandte \ndie Beklagte der Klägerin die Versicherungspolice. Vertragsbeginn war der 16.11.2007. Der \nmonatliche Beitrag betrug 200 €. Die Klägerin zahlte diesen bis einschließlich Februar 2022. \nInvestiert wurde in einen Fonds. \n \nAuf dem Antragsformular ist am Ende - unter der Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit \nder eingegebenen Angaben - in Fettdruck und bestätigt mit gesonderter Unterschrift der \nKlägerin folgende Belehrung enthalten: \n \n„Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages \nvom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung \nder Rücktrittserklärung. Ich bestätige, dass ich eine Durchschrift meines Antrages, die \nVersicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen für die Fondsgebundene \nRentenversicherung erhalten habe.“ \n \nAuf der Rückseite des Antrags befinden sich neben zahlreichen anderen, ebenfalls durch \neine fettgedruckte Überschrift bezeichneten Absätzen, Ausführungen unter der Rubrik \n„Rücktrittsrecht“. \n \nDas Policenbegleitschreiben enthält über einem Absatz zur Beratungsbereitschaft des \nVersicherungsvermittlers bei offenen Fragen und der Grußformel – ohne gesonderte \nHervorhebung – folgende Belehrung: \n \n„Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des \nVertrages vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige \nAbsendung der Rücktrittserklärung.“ \n \nDie Wahl der Klägerin fiel zunächst auf eine Investition von 100 % der anzulegenden \n\n \n4 \nBeträge in den „Avantis Global Opportunities“ - Fonds. Später, im Jahre 2011, hatte sie über \nihren Vermittler eine umfassende Fondsänderung veranlasst. \n \nWeil nach Jahren der Laufzeit der Rückkaufswert des Vertrages immer noch erheblich um \nmehrere tausend Euro hinter den Einzahlungen der Klägerin lag, ließ die Klägerin den \nVertrag anwaltlich überprüfen. Mit anwaltlicher E-Mail vom 22.09.2020 wurde dem \nRentenversicherungsvertrag widersprochen und ausgeführt, dass die Frist zum Widerspruch \nnicht zu laufen begonnen habe, da die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerspruchs-\n/Rücktrittsbelehrung erteilt habe. Die eingezahlten Beiträge seien zu erstatten. Einer \nErklärung \nund \nDurchführung \nder \nRückabwicklung \nwerde \nbis \nzum \n06.10.2020 \nentgegengesehen. Mit Schreiben vom 08.10.2020 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung \nab, nachdem die Klägerseite als Anlage zu einem Schreiben vom 06.10.2020 eine \nVollmacht, datiert auf den 26.08.2020, vorgelegt hatten. \n \nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2021 eine \nTeilauszahlung, die bislang aus formalen Gründen nicht abschließend bearbeitet wurde. \n \nDie Klägerin machte in ihrer vor dem Landgericht erhobenen, der Beklagten am 05.10.2022 \nzugestellten Klage geltend, dass unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche \nVersicherungsvertrag im Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) oder Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) \nzustande gekommen sei, keine ausreichende optische Hervorhebung der Rücktritts-\n/Widerspruchsbelehrung durch die Beklagte vorgenommen worden sei. Die Beklagte habe \nnicht alle nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. i.V.m. § 5a VVG a.F. gesetzlich \nvorgeschriebenen Verbraucherinformationen bei Antragsunterzeichnung zur Verfügung \ngestellt, sodass die Verträge im Policenmodell und nicht im Antragsmodell zustande \ngekommen seien; sie listete die fehlenden Informationen im Einzelnen auf, darunter \nAngaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll. \nWeil der Vertrag bis zum 100. Lebensjahr der 1960 geborenen Klägerin, also bis ins Jahr \n2060 laufen solle, sei er sittenwidrig wegen rücksichtsloser Übervorteilung der Klägerin. \nHilfsweise werde der Klageantrag - teilweise - auf Auszahlung in Höhe des möglichen \nAuszahlungsbetrages bei Teilauszahlung gestützt. Die Klägerseite behauptet, dass die \nBeklagte den Widerspruch mit Schreiben vom 23.09.2020 zurückgewiesen habe. \n \nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Alle Ansprüche seien verjährt, jedenfalls verwirkt. \nZum Teil wäre sie zudem entreichert. Werde dem Versicherungsnehmer durch die \nBelehrung, auch wenn diese fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein \nRücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender \nBelehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den \nVerpflichtungen zu lösen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei rechtsmissbräuchlich \nim Sinne von § 242 BGB. Die Klägerin habe das gesamte übergebene Antragsheft - mit \nAusnahme der Antragsoriginale, die an die Beklagte versandt wurden - von Anfang an bei \nsich behalten. Die Beklagte könne denknotwendig nicht vorlegen, was sie aus der Hand \ngegeben habe. Dieses übergebene Antragsheft habe „jeweils aus allen seinerzeit \nerforderlichen \nAntrags-/Vertragsunterlagen, \nVersicherungsbedingungen, \nFondsinformationen, Prämienangaben, Prämienhöhen, Beitragssummen, Garantiewerten, \nsowie Beispielrechnungen, Kosten und Kostenaufschlüsselungen“ bestanden. Alle seinerzeit \nnotwendigen Vertragsunterlagen erfüllten die seinerzeit maßgeblichen Voraussetzungen \ngem. § 10 a VAG i.V.m. der Anlage Teil D Abschnitt I. Etwaige (Nicht-)Angaben stünden der \nAnnahme \ndes \nAntragsmodells \nals \nunbeachtliche \nPetitessen \nnach \nder \nneueren \nRechtsprechung gerade nicht entgegen. Selbst etwaige Antragsbindefrist(nicht)angaben \n\n \n5 \nwären unschädlich und hinderten die Annahme des Antragsmodells nicht. Die Beklagte sei \nmindestens (Abschlusskosten etc) teilweise entreichert, was das Gericht ohnehin in Abzug \nzu bringen hätte. Ohne sich rügelos einzulassen, erkläre man hilfsweise die Aufrechnung \ni.H.v. 4.417,74 €. Die Aufschubfrist bis zu dem 100. Geburtstag sei eine übliche Höchstfrist. \nDenn der Versicherer einer Lebens-/Rentenversicherung sei nicht berechtigt, einen solchen \nVertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne ganz erhebliche Gründe zu kündigen. \nDies könne zur Folge haben, dass ein solcher Vertrag unendlich laufe. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2023, auf dessen Feststellungen Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. Der Widerruf sei verfristet. Die streitgegenständliche \nfondsgebundene Rentenversicherung sei, jedenfalls zunächst und angedacht, im \nAntragsmodell gemäß § 8 VVG a.F. geschlossen worden. Für dieses Modell sei die \nBelehrung ausreichend; sie müsse nicht drucktechnisch hervorgehoben sein. Die \nBehauptung \nder \nKlägerin \nunterstellt, \nsie \nhabe \nbei \nAntragstellung \nnicht \nalle \nVerbraucherinformationen \ngemäß \nAnlage \nD \nerhalten, \nbegründe \ngleichwohl \nkein \nWiderspruchsrecht der Klägerin, denn der Widerruf der Klägerin vom 22.09.2020 sei \ntreuwidrig. Die Ausübung des Widerrufs-/Widerspruchsrechts verstoße gegen Treu und \nGlauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliege, durch den dem \nVersicherungsnehmer \nnicht \ndie \nMöglichkeit \ngenommen \nwerde, \nsein \nWiderrufs-\n/Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender \nBelehrung auszuüben. Vorliegend sei zwar nicht die Belehrung im eigentlichen Sinne gemäß \n§ 8 Abs. 5 VVG a.F. fehlerhaft, sondern es fehlten, nach Behauptung der Klägerin, die die \nKammer als wahr unterstelle, allein einige Verbraucherinformationen der Anlage D. Zur \nÜberzeugung der Kammer müsse insoweit der vorgenannte Grundsatz entsprechend gelten. \nDurch die unterstellt unvollständigen Verbraucherinformationen der Anlage D sei nicht die \nMöglichkeit \ngenommen \nworden, \nihre \nWillenserklärung \nauf \nAbschluss \nder \nstreitgegenständlichen Rentenversicherung zu widerrufen. Denn erfahrungsgemäß lese der \ndurchschnittliche Versicherungsnehmer bereits nicht die Verbraucherinformationen, sondern \nregelmäßig überprüfe er allein die Versicherungspolice mit den Angaben/Wünschen aus \nseinem Antrag. Die fondsgebundene Rentenversicherung sei auch nicht mit der Rechtsfolge \nder Nichtigkeit sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Die Klägerin behaupte die Sittenwidrigkeit des \nVersicherungsvertrages allein wegen der dessen Laufzeit. Deren Unüblichkeit begründe \nnoch keine Sittenwidrigkeit. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Tochter \nder Klägerin als Versicherungsnehmerin im Todesfall eingesetzt sei. Im Übrigen lege die \ninsoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dar, dass sie unter Ausbeutung \neiner Zwangslage, ihrer Unerfahrenheit, ihres Mangels an Urteilsvermögens oder einer \nerheblichen Willensschwäche zum Abschluss der Rentenversicherung gedrängt/veranlasst \nworden sei. Allein ihr Vortrag, sie sei bei Abschluss der streitgegenständlichen \nRentenversicherung nicht anlegergerecht beraten worden, reiche nicht. \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Obwohl das Landgericht von einer nicht \nordnungsgemäßen \nWiderspruchsbelehrung \nund \nunvollständiger \nÜbergabe \nvon \nVerbraucherinformationen ausgehe, halte es diesen Umstand für unbeachtlich und das \nBerufen der Klägerin hierauf für treuwidrig. Zudem verkenne das Landgericht den \nSchadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Beratung und die Unwirksamkeit \ndes Versicherungsvertrages aufgrund der Laufzeit bis zum 100. Lebensjahr. Die \nLaufzeitregelung nutzte auch die Unerfahrenheit der Klägerin aus, die nicht über die \nNachteile aufgeklärt worden sei, die eben durch eine Kündigung, beispielsweise bei \nErreichen ihres eigentlichen Rentenalters, entstehen würden und erforderlich sei, weil der \nVertrag sonst bis zu ihrem 100. Lebensjahr laufe. Das Fehlen der gesetzlich \nvorgeschriebenen Verbraucherinformationen und zudem die falsche Widerspruchsbelehrung \n\n \n6 \n(nach § 8 statt § 5a VVG a.F.) stellten objektiv keine nur geringfügigen Belehrungsfehler dar. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.000,00 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe \nvon 1.626,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das Urteil im Ergebnis und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Die \nKlage wäre auch wegen der verfristeten Vertragslösungserklärung infolge des vollständigen \nErhalts aller seinerzeit notwendigen Unterlagen und Informationen - jedenfalls ihrer \nUnbeachtlichkeit – abzuweisen gewesen (Antragsmodell). Zum - nicht bestehenden - und \nverjährten Schadensersatzanspruch fehle jeglicher berücksichtigungsfähige Vortrag. \n \nWegen der Einzelheiten des tatsächlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen - soweit bis zur mündlichen Verhandlung eingegangen oder \nunstreitig gestellt - sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg, weshalb das Urteil des \nLandgerichts abzuändern war. \n \nI. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf \nZahlung von 32.405,18 €. \n \n1. Die Klägerin hat auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bis zur \nRuhendstellung der Beitragszahlung insgesamt 32.800 € geleistet. Jedenfalls mit Schriftsatz \nvom 20.03.2024 hat die Klägerseite unstreitig gestellt, dass insgesamt von dieser \nEinzahlungssumme - so die Beklagte schon erstinstanzlich sowie im Schriftsatz vom \n13.03.2024 - auszugehen sei. \n \n2. Diese Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund, weil die Klägerin dem als Rechtsgrund in \nBetracht kommenden Versicherungsvertrag am 23.09.2020 bzw. nachfolgend am \n06.10.2020 wirksam widersprochen hatte und der Vertrag damit als nicht abgeschlossen gilt, \n§ 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: VVG a.F.). \n \na) § 5a VVG a.F. ist anwendbar. Die fondsgebundene Rentenversicherung ist eine Variante \nder kapitalbildenden Lebensversicherung, weshalb sowohl § 5a VVG a.F. (Policenmodell mit \nWiderspruchsmöglichkeit) als auch § 8 VVG a.F. (Antragsmodell mit Rücktrittsmöglichkeit) \ngrundsätzlich anwendbar sind. \n \nb) Vorliegend kam der Vertrag indes nicht im sog. Antragsmodell zustande. \n\n \n7 \n \nGemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. kann bei der Lebensversicherung der Versicherungsnehmer \ninnerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten, \nwobei die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über \nsein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift \nbestätigt hat. Einer Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. dürfte das offenkundig auf das \nAntragsmodell ausgerichtete Antragsformular zwar genügen (vgl. auch Schleswig-\nHolsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2021 – 16 U 148/20 –, Rn. 23, \njuris). Die Beklagte war auch nicht gehalten, der Klägerin die Anforderungen an das \nRücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (Brandenburgisches \nOberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 11 U 102/22 –, Rn. 39, juris). Die \nBelehrung auf dem Antragsformular ist sogar fettgedruckt, was nicht zwingend wäre, denn \neine drucktechnische Hervorhebung - wie sie § 5a VVG vorsieht - kann bei § 8 VVG nicht \nverlangt werden. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung für die drucktechnische \nHervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG \na.F. übertragen werden, weil der Wortlaut dieser Vorschrift eine drucktechnische \nHervorhebung schlechthin nicht voraussetzt (OLG Dresden, Hinweisbeschluss v. 19.1.2021 \n– 4 U 1952/20, BeckRS 2021, 3273 Rn. 4-6, beck-online). \n \nJedoch greift vorliegend gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. der Vorrang des § 5a VVG a.F. ein. \n§ 5a VVG a.F. und damit das sog. Policenmodell ist immer dann einschlägig, wenn der \nVersicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen \nnicht \nübergeben \noder \neine \nVerbraucherinformation \nnach \n§ 10a \ndes \nVersicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat; dann gilt der Vertrag (erst) als \nabgeschlossen, \nwenn \nder \nVersicherungsnehmer \nden \nVersicherungsschein, \ndie \nVersicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen \nVerbraucherinformation erhalten hat und nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach \nÜberlassung dieser Unterlagen und schriftlicher, drucktechnisch deutlich geformter \nWiderspruchsbelehrung einschließlich Fristbeginn und Dauer in Textform widerspricht. \n \nVorliegend \nhatte \ndie \nBeklagte \nes \nunterlassen, \nder \nKlägerin \neine \nsolche \nVerbraucherinformation nach 10a VAG zu überlassen. Die Klägerin hat ganz konkret \nbehauptet, welche nötigen Verbraucherinformationen (§ 10a VAG und Anl. D) ihr bei \nAntragstellung nicht vorgelegt worden seien; u. a. hätten Angaben über die Frist, während \nder der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll, gefehlt (Anl. D Nr. 1f). Es sei \nlediglich ein „Werbeblättchen“ übergeben worden. Diese Behauptung ist von der Beklagten \nnicht bestritten worden, welcher es ein Leichtes gewesen wäre, das seinerzeit regelmäßig \nübergebe Heft der Verbraucherinformationen einzureichen, wovon sie Abstand genommen \nhatte. Soweit die Beklagte nur vage und unzureichend ausgeführt hatte, dass alle „seinerzeit \nnotwendigen Vertragsunterlagen [...] bei Antragstellung vollständig übergeben“ worden \nwären und „etwaige (Nicht-)Angaben […] der Annahme des Antragsmodells als \nunbeachtliche Petitessen nach der neueren Rechtsprechung gerade nicht“ entgegenstünden \nund selbst „etwaige Antragsbindefrist(nicht)angaben [...] unschädlich“ wären, stellt dies kein \nzureichendes Bestreiten dar, was auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und \nbereits seitens des Landgerichts so eingeordnet worden war. Im Übrigen träfe die Beklagte \nmindestens \neine \nsekundäre \nDarlegungslast \nden \nvollständigen \nErhalt \nder \nVerbraucherinformationen betreffend (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 9 \nU 81/19 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 14 U 875/14 –, Rn. 28 \n- 31, juris); auch dem wäre sie nicht nachgekommen. \n \n\n \n8 \nEs kommt grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne \nInformationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn \nsonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu \nübergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und \nnach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. September \n2015 – IV ZR 179/14 –, Rn. 11, juris). Soweit der BGH hiervon Ausnahmen macht und das \nAntragsmodell trotz unvollständiger Verbraucherinformationen als einschlägig ansieht, weil \neine vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten \nInformationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient, hat er diese Ausnahme ausdrücklich \nnicht auf fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist bezogen. Wenn bei einem \n(angedachten) Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherer wie hier auch auf die \ngesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen hatte, entspricht dies dem \nberechtigten Interesse des Antragstellers an dieser Information, denn sie verdeutlichte dem \nVersicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines \nAntrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann \nabschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls \nauf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche \nFrist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers \nunter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden (BGH, Urteil vom \n18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, juris). Insbesondere wird die unterbliebene Angabe zu der \nAntragsbindungsfrist nicht ex post unbeachtlich, weil etwa der Versicherungsantrag \njedenfalls vor dem Ablauf einer üblichen Frist von dem Versicherer angenommen worden ist; \ndenn es soll der Versicherungsnehmer durch eine Information über die Antragsbindungsfrist \nschließlich von vornherein und damit ex ante genau darüber unterrichtet werden, wie lange \ner im Hinblick auf eine Reaktion des Versicherers zuzuwarten hat und ab wann er \nanderweitig disponieren kann und muss (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U \n1316/18, juris; OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21 –, Rn. 100 - 102, juris). \n \nSoweit \ndie \nKlägerseite \nauf \neine \nhiervon \nabweichende \nAuffassung \n(Thüringer \nOberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020 – 4 U 1245/19 –, Rn. 37, juris) verweist, ist \ndarauf aufmerksam zu machen, dass der BGH eine vergleichbare Entscheidung in jüngerer \nVergangenheit aufgehoben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2023 – IV ZR 117/22 –\n, Rn. 14, juris). Ob für nach dem 01.01.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anders \ngilt (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 9 U \n92/23 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 2023 – 18 U 33/22 –, juris), weil das \nWiderrufsrecht seitdem schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden konnte, kann hier \ndahinstehen. \n \nc) Ist somit § 5a VVG a.F. anzuwenden und deshalb gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom \nPolicenmodell auszugehen, muss sich konsequenterweise die Belehrung an den \nAnforderungen des § 5a VVG a.F. messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September \n2015 – IV ZR 179/14 –, Rn. 11, 12, juris; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – IV ZR 68/17 –, Rn. \n21, juris). Beiden Rechtsfolgen kann im Hinblick auf den gesetzlich geregelten Vorrang des § \n5a VVG a.F. und die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des Policenmodells ein \nEinwand nach § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. Soweit das Landgericht meint, \ndass § 242 BGB zur Anwendung kommen könne, wenn trotz unvollständiger Unterlagen \nnicht die Möglichkeit genommen wurde, das Widerrufs-/Widerspruchsrecht im Wesentlichen \nunter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung und vollständigen Unterlagen \nauszuüben, vermengt es die höchstrichterliche Rechtsprechung. Zutreffend ist, dass die \nAusübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein \n\n \n9 \ngeringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die \nMöglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben \nBedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 \n– IV ZR 353/21, Rn. 16, juris). Bezugspunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts ist aber \nimmer nur die Belehrung; die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen hat insoweit keinen \nBezug zur Frage des Abhaltens von der Ausübung des Widerspruchsrechts und kann \nlediglich Einfluss darauf haben, welche Belehrung - je nach Modell - erforderlich ist. Das eine \nBerufung (auch) auf die Anwendbarkeit des (strengeren) Policenmodells infolge fehlender \nVerbraucherinformation zur Antragsbindungsfrist nicht als treuwidrig anzusehen ist, ergibt \nsich aus den Entscheidungen des BGH vom 29.11.2023 (Az. IV ZR 117/22) und vom \n18.07.2018 (Az. IV ZR 68/17). Diese wiederum fußen auf dem gesetzlichen Vorrang des \nPolicenmodells, § 8 Abs. 5 VVG a.F.. \n \nd) Die streitgegenständlichen Belehrungen erfüllen schließlich nicht die Voraussetzungen \ndes § 5a Abs. 2 VVG a.F., was nicht verwundert, ging doch die Beklagte vom Antragsmodell \naus. \n \nSchon die äußere Form – nötig ist eine „drucktechnisch deutliche“ Form – ist unzureichend. \nEs handelt sich jeweils um einen Absatz unter vielen, der weder fettgedruckt, unterstrichen, \neingerückt und vergrößert noch sonst optisch hervorgehoben ist. Dies gilt erst Recht für die \nBelehrung auf der Rückseite des Antrags. \n \nAuch inhaltlich entspricht die Belehrung nicht § 5a Abs. 2 VVG. Mag man es genügen \nlassen, wenn statt „Widerspruch“ „Rücktritt“ genannt ist, fehlt jedenfalls der Hinweis auf die \nTextform. Der Fristbeginn „nach Abschluss des Vertrags“ entspricht nicht dem Erfordernis, \nwonach der Fristbeginn an den Erhalt der drei Unterlagen (Versicherungsschein, \nVersicherungsbedingungen, Verbraucherinformation) anknüpft. \n \nDie Widerspruchsfrist begann daher nicht zu laufen, weshalb noch im Jahre 2020 widerrufen \nwerden konnte. Das Widerspruchsrecht erlosch auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG \na.F. \nein \nJahr \nnach \nZahlung \nder \nersten \nPrämie, \nweil \ndiese \nRegelung \nbei \neuroparechtskonformer Auslegung keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – \nIV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 18ff). \n \ne) Der Ausübung des Widerspruchsrechts kann hier nicht § 242 entgegengehalten werden. \nDie Belehrungsfehler sind vorliegend nicht derart geringfügig, dass durch sie dem \nVersicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im \nWesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. \nBGH, Urteil vom 15.02.2023, aaO). \n \nDabei kann hier dahinstehen, ob das parallele Vorliegen inhaltlicher Mängel in Form des \nfehlenden Hinweises, dass die Klägerin in Textform widersprechen könne und in Form des \nfehlenden Hinweises, dass der Lauf der Frist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer \nneben \ndem \nVersicherungsschein \nauch \ndie \nVersicherungsbedingungen \nund \ndie \nVerbraucherinformation überlassen wurden, entsprechend geringfügig ist (so OLG Dresden, \nUrteil vom 22.11.2022 – 4 U 740/22 –, Rn. 20, 22, juris). Jedenfalls fehlt es vorliegend an \neiner drucktechnischen Hervorhebung. Das potentielle Übersehen der Belehrung kann den \nVersicherungsnehmer regelmäßig davon abhalten, vom Widerspruch Gebrauch zu machen, \nindem er nämlich von seinem Recht praktisch keine Kenntnis erlangt. Insofern kann die \nRechtsprechung zu inhaltlichen Mängeln nicht auf Defizite bei der drucktechnischen \n\n \n10 \nHervorhebung übertragen werden (OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 623/21 –, Rn. \n22 - 23, juris). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte von ihrem seinerzeitigen \nStandpunkt aus - dem Zustandekommen des Vertrags im Antragsmodell - folgerichtig keine \nauf § 5a VVG a.F. ausgerichtete Formulierungen gewählt hatte. Denn eine drucktechnische \nHervorhebung wäre ihr - wenngleich an den Voraussetzungen des § 8 VVG a.F. gemessen \nüberschießend - ohne weiteres vorsorglich möglich gewesen. \n \nf) Der Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch keine Verwirkung i.S.d. § 242 BGB \nentgegengehalten werden. Zwar mag das hierzu nötige Zeitmoment gegeben sein. Es fehlt \njedoch das zugleich erforderliche Umstandsmoment. Ein Widerspruchsrecht trotz \nunrechtmäßiger Belehrung kann nur durch gravierende Umstände, welche die Annahme \neiner Treuwidrigkeit rechtfertigen, verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – IV \nZR 297/22 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 217/15 –, Rn. 14, juris; OLG \nDresden, Urteil vom 07.05.2019 – 4 U 1316/18 –, Rn. 23, juris). Derartige gravierende \nUmstände liegen hier nicht vor. Wesentlicher Anknüpfungspunkt kann lediglich die Änderung \ndes Fonds im Jahre 2011 sein. Selbst wiederholte Vertragsänderungen oder eine \nÜbertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler reichen indes nicht. Soweit die \nKlägerin mit Schreiben vom 02.04.2021 die Beklagte aufforderte, alle Anteile zu verkaufen, \nwobei „Weiterhin [...] der Vertrag aber erhalten bleiben“ solle, erfolgte dies ohnehin nach \nAusübung des Widerspruchsrechts und Zurückweisung der Beklagten und ist schon vor dem \nHintergrund so zu verstehen, dass dieser Weg lediglich hilfsweise beschritten wurde. \n \n3. Der Anspruch der Klägerin ist durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt. \n \nSoweit sich die Beklagte auf Verjährung beruft, weil das „vermeintliche ewige Widerrufs-\n/Widerspruchs-/Rücktrittsrecht“ \nim \nJahre \n2015 \n„erfunden“ \nworden \nund \ndurch \nMedienverbreitung seitdem Allgemeinwissen sei, ist auszuführen, dass der Verjährung \ngemäß § 194 BGB Ansprüche unterliegen, nicht aber Gestaltungsrechte. Der Anspruch aus \n§ 812 BGB ist indes erst mit Ausübung des Widerspruchs im Jahre 2020 entstanden und war \ndamit bei verjährungshemmender Klageerhebung 2022 nicht verjährt. \n \n4. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in \nHöhe von 32.405,18 €. \n \na) Die - einzig durchgreifende und auch im Mittelpunkt der klägerseitigen Argumentation \nstehende - Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 BGB ist allein auf Rückzahlung der \nrechtsgrundlos geleisteten Beiträge und etwaige Nutzungen gerichtet. Da zu Nutzungen \nklägerseits kein Vortrag erfolgte, kann der Anspruch maximal in Höhe der eingezahlten \nBeiträge, mithin nicht über 32.800 € hinaus, bestehen. \n \nb) Mit Erfolg hat sich die Beklagte auf Entreicherung i.H.v. 394,82 € aufgrund von \nFondsverlusten berufen, § 818 Abs. 3 BGB. \n \nDie Fondsverluste sind insoweit adäquat kausal durch die Prämienzahlungen der Klägerin \nentstanden, als die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden \nsind. Hier ist das Entreicherungsrisiko nach dem Willen der Vertragsschließenden dem \nVersicherungsnehmer und damit der Klägerin zugewiesen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV \nZR 513/14 –, Rn. 36ff, juris). Damit ist dem Versicherungsnehmer auch eine risikofreie \nSpekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinnchance nutzt und Fondsverluste im \nNachhinein \ndurch \nAusübung \neines \nWiderspruchsrechts \nzu \nLasten \nder \n\n \n11 \nVersichertengemeinschaft beseitigt (BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22 –, Rn. 17, \njuris m.w.N.). \n \nDie Fondserträge und Verluste im Zeitraum 2007 bis 2020 - dem Jahr der Ausübung des \nWiderspruchsrechts - hat die Beklagte erstinstanzlich für jedes Jahr aufgeführt und hieraus \nden insgesamt negativen Saldo von 394,82 € errechnet. Dies ist unstreitig geblieben. Soweit \ndie Klägerseite meint, dass die Beklagte schlichtweg den Fondswert der eingezahlten \nBeiträge auszuzahlen habe, entweder mit Verlust oder mit Gewinn, und streitgegenständlich \nnur eingezahlte Beträge seien, die nicht zum Fondskauf verwandt wurden, ist dies weder \nnachvollziehbar noch träfe es für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB rechtlich zu. Ebenso \nwenig trifft die im Schriftsatz vom 23.04.2023 geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten zu, \ndass die „Rückabwicklung infolge Rücktritts/Widerrufs lediglich den Versicherungsvertrag hat \numfassen können, der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit lediglich den geringen \nRückkaufswert zzgl. Abschluss- und Einrichtungskosten, abzgl. Risikoprämienanteilen \nbetroffen hatte“, weil „rechtsdogmatisch [...] mit Ausführung des Teilauszahlungsauftrages \nder Klägerin“ ein bestimmter Umfang „auftragsgemäß aus dem streitgegenständlichen \nVersicherungsvertrag herausgetrennt worden und betreffend dieses Betrages zugleich ein \neigenständiger Anspruch der Klägerin entstanden“ sei, der von der Beklagten bislang nur \ndeshalb nicht habe erfüllt werden können, weil die Klägerin ihrer gesetzlichen \nMitwirkungspflicht an der Auszahlung nicht entsprochen habe. Der Versicherungsnehmer \nkann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter \nBereicherung zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat (OLG Köln, Urteil \nvom 28. April 2023 – I-20 U 261/21 –, Rn. 24, juris), weshalb der Anspruch schlechthin auf \ndie Rückzahlung der geleisteten Beiträge gerichtet ist und gerade nicht auf irgendwelche \nFondserträge. Der Anspruch bleibt deshalb von einer später erklärten Kündigung unberührt \nund ist lediglich um den Betrag, der nach einer Vertragskündigung oder einem \nTeilauszahlungsantrag bereits an den Kläger tatsächlich gezahlt wurde, zu kürzen (vgl. OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2015 – I-4 U 46/13 –, Rn. 20 - 21, juris; vgl. für eine frühere \nKündigung und § 8 VVG BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14 –, BGHZ 216, \n1-9, Rn. 12; für eine Kündigung vor Rücktritt BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR \n260/11 –, Rn. 28, juris). Vorliegend erfolgte unstreitig noch keine Teilauszahlung. \n \nc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber auf eine weitergehende \nEntreicherung. Es sind auch keine sonstigen Vorteile ersichtlich, welche sich die Klägerin \nabziehen lassen müsste. \n \nGrundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer auf die zurückerlangten Beiträge Vorteile \nanrechnen lassen, sofern und soweit er solche durch den widerrufenen Vertrag erhalten \nhatte. So sind auf den Prämienerstattungsanspruch tatsächlich kalkulierte Risikokosten \nanzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15; OLG Köln, Urteil vom 7. \nDezember 2018 – I-20 U 76/18 –, Rn. 27, juris). Solche sind hier beklagtenseits weder \nkonkret vorgetragen worden noch sonst erkennbar. \n \nEntgegen \nder \nAuffassung \nder \nBeklagten \nsind \ndemgegenüber \nAbschlusskosten, \nPolicengebühren und Verwaltungskosten nicht als Vorteile abzuziehen. \n \nEs handelt sich regelmäßig nicht um Vorteile, die den Wert eines Vermögensvorteils zum \nAusdruck brächten, welchen die Klägerin hier von der Beklagten empfangen hätte (vgl. BGH, \nUrteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14 –, Rn. 37, juris). Gegenteiliges ist hier nicht erkennbar, \ninsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass ein konkreter Anteil dieser Kosten auf einen \n\n \n12 \nerhaltenen Risikoschutz entfallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, \nRn. 39, juris). \n \nEine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kommt für diese Positionen ebenfalls nicht in \nBetracht. \nVermögensnachteile \ndes \nBereicherungsschuldners \nsind \nnur \nberücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf \nder Bereicherung beruhen. Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits \ndeshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal \ndurch die Prämienzahlungen der Klägerin entstanden, sondern unabhängig von den \nstreitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch \ndie Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung \nvon Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da \ndie Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil \nvom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 42, juris m.w.N.). Nichts anders gilt im Ergebnis für \nAbschlusskosten. \nSolche \nAufwendungen, \ndie \ndem \nBereicherungsschuldner \nim \nZusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind \nnicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich \ndavon \nab, \nwelcher \nder \nParteien \ndes \nBereicherungsverhältnisses \ndas \njeweilige \nEntreicherungsrisiko \nzugewiesen \nist. \nHinsichtlich \nder \nAbschlusskosten \nist \ndas \nEntreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten \nzugewiesen, weil dies der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des \nVersicherungsnehmers gebietet, denn dem hier zu beachtenden europarechtlichen \nEffektivitätsgebot widerspräche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf \nder Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Vertrages \nwidersprechen könnte, aber die Abschlusskosten tragen müsste. Insbesondere im Falle des \nWiderspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer würde das Widerspruchsrecht sonst \nweitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die \nAbschlusskosten aufgezehrt würden (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 43, \njuris m.w.N.). \n \nInfolge der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs und somit des Nichtbestehens des Vertrags \nvermag die Beklagte auch keine Forderung aus dem Vertrag abzuleiten, mit welcher sie eine \nTeilaufrechnung vornehmen könnte. Ihre entsprechende Erklärung ging ins Leere. \n \n5. Die Klägerin hat keinen höher als 32.405,18 € gelegenen Hauptanspruch gegen die \nBeklagte wegen der geltend gemachten Sittenwidrigkeit des Vertrags i.S.d. § 138 BGB vor \ndem Hintergrund der langen Laufzeit. Dies gilt abgesehen von den fraglichen \nVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit (vgl. auch LG Bremen, VersR 2013, 1387, 1389) \njedenfalls deshalb, weil Rechtsfolge des § 138 BGB die Nichtigkeit des Vertrags und damit \nebenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre. \n \n6. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der zugesprochenen Hauptforderung aus \n§§ 286, 288 Abs. 1 BGB, jedoch erst ab dem 08.10.2020. \n \nSoweit die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite behauptet, die Beklagte habe mit \nSchreiben vom 23.09.2020 den Widerspruch zurückgewiesen, hat die Beklagte dies mit \nihrem Vortrag, den Widerspruch wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zunächst nicht \nweiterbearbeitet zu haben und (erst) mit Schreiben vom 08.10.2020 die Rückabwicklung \nabgewiesen zu haben, bestritten. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.10.2020. Tatsächlich \n\n \n13 \nenthält die von der Klägerseite als Beweis angebotene Anlage K4 lediglich eine E-Mail, mit \nwelcher die Beklagte antwortete, allgemein wegen des Geschäftsgeheimnisses nur nach \nVorlaqe einer schriftlichen Vollmacht die Anfrage zu bearbeiten und um ebendiese \nschriftlichen Vollmacht bat. Dies erfolgte klägerseits mit Schreiben vom 06.10.2020. Die \nVoraussetzungen eines Verzugs bereits zum 23.09.2020 ergeben sich hieraus nicht. \n \nErst mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Schreiben \nvom 08.10.2020 trat Verzug ein, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. \n \n7. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. \nWeil vorliegend kein Hauptanspruch auf Schadensersatz gegeben ist, kommt für diese \nNebenforderung lediglich ein Verzugsschaden in Betracht, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. \nWie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführte, hatte sie sich bei \nBeauftragung des Klägervertreters (Vollmacht vom 26.08.2020) nicht in Verzug befunden. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. \nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder \ndie \nSicherung \neiner \neinheitlichen \nRechtsprechung \neine \nEntscheidung \ndes \nBundesgerichtshofs. \nDie \nEntscheidung \nberuht \nauf \nder \nAnwendung \nder \nzitierten \nhöchstrichterlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt. \n \n \n \n \n \nH...... \nW...... \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-30/3-u-1427-23","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-30/3-u-1427-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396931","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.814645+00:00"}}