{"status":"available","doknr":"OLD396930","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-04-02","aktenzeichen":"23 W 207/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite\n1\n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 23 W 207/25 \nAmtsgericht Leipzig, 530 III 7/25 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \n \n \n1. Stadt A., Rechtsamt/Standesamtsaufsicht, … \n- Aufsichtsbehörde und sonstiger Beteiligter - \n \n2. Stadt A., Standesamt, … \n- Standesamt und Beschwerdeführer - \n \n3. B., … \n- sonstiger Beteiligter und Beschwerdeführer - \n \n \nwegen Beschwerde in Personenstandssachen \n \n \n \nhat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. und \nRichter am Oberlandesgericht K. \n \nohne mündliche Verhandlung am 02.04.2025 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des B. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 28.02.2025 (Az. \n530 III 7/25) aufgehoben und die Beurkundung des Kindes im Geburtenregister mit den in § 21 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 PStG vorgesehenen Angaben angeordnet. \n\n \nSeite\n2\nG r ü n d e : \n \n \nI. \n \n \nDas Standesamt A. hat dem Amtsgericht Leipzig mit Schreiben vom 20.02.2025 einen \nZweifelsfall vorgelegt, der ein am ...2025 dem Bauch seiner toten Mutter entnommenes totes \nKind betraf. Ob eine Beurkundung als Totgeburt zu erfolgen habe, sei fraglich, weil die \nTrennung vom Mutterleib bei einer Obduktion der Mutter stattgefunden habe. \n \nBereits am 21.11.2024 hat Herr B. (im Folgenden: Vater) mit Zustimmung der Mutter die \nVaterschaft für das erwartete Kind anerkannt. Ebenfalls vor dem Tod des Kindes haben die \nEltern bestimmt, dass das Kind den Namen C. D. B. tragen soll. \n \nDie Standesamtsaufsicht ist der Sache beigetreten und hat Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob \nbei der Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache der Mutter und der damit ver- \nbundenen Entnahme der toten Leibesfrucht von einer Totgeburt zu sprechen sei. \n \nDas Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 28.02.2025 festgestellt, dass die Beurkun- \ndung einer Totgeburt der dem Leichnam entnommenen Leibesfrucht nicht zu erfolgen habe. Es \nhandele sich nicht um eine menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes. Maßgeblich sei \n§ 9 SächsBestG. Soweit die Trennung der Leibesfrucht im Rahmen der Obduktion erfolgt sei, \ngenüge das nicht für die Anwendung von § 31 PStV, Nr. 18.2.1 PStG VwV. Die vorgeburtliche \nVaterschaftsanerkennung des Herrn B. entfalte bei einer Totgeburt keine Wirksamkeit. \n \nGegen den Beschluss hat der Vater mit Schreiben vom 17.03.2025 Beschwerde eingelegt. Er \nverweist insbesondere darauf, dass das Kind bei seiner Trennung vom Mutterleib 4.484 g \nschwer und 57 cm groß gewesen sei. Das Familiengericht hat am 20.03.2025 beschlossen, \nseiner Beschwerde nicht abzuhelfen. \n \nZudem hat das Standesamt der Stadt A. mit Schreiben vom 21.03.2025 Beschwerde ein- gelegt. \nDie vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung entfalte bei Totgeburten Wirksamkeit, wenn für \ndie Beurkundung einer Totgeburt die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister für Zwecke \ndes § 21 Abs. 2 PStG (Namensgebung) erfolgen solle. \n \nDie Standesamtsaufsicht hat auf ihre erstinstanzliche Stellungnahme sowie auf die Beschlüs- \nse des Amtsgerichts Bezug genommen. \n\n \nSeite\n3\nZum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n \n \nII. \n \n \nDie zulässigen Beschwerden sind begründet. \n \n \nFür die vom Standesamt mit seiner Zweifelsvorlage aufgeworfene Frage, ob hier eine Totge- \nburt im Geburtenregister zu beurkunden ist, sind nicht die vom Amtsgericht herangezogenen \nRegelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes maßgebend, sondern § 21 Abs. 2 PStG. \nNach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei einem totgeborenen Kind die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 \nPStG vorgeschriebenen Angaben (Ort und Zeitpunkt der Geburt, Geschlecht des Kindes, Na- \nmen, Familiennamen und Geschlecht der Eltern) mit dem Zusatz aufzunehmen, dass das Kind \ntot geboren worden ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die \nPersonensorge zugestanden hätte, sind auch die Angaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG (Vor- \nname und Geburtsname des Kindes) einzutragen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 PStG). \n \n1. \nEine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStG liegt nach § 31 Abs. 2 PStV vor, \nwenn die Leibesfrucht keines der in § 31 Abs. 1 PStV genannten Merkmale des Lebens (Herz- \nschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsatz der natürlichen Lungenatmung) gezeigt hat und \ndas Gewicht des Kindes mindestens 500 g beträgt oder das Gewicht weniger als 500 g be- \nträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht ist. Zeigt das Kind eines der genannten \nLebensmerkmale, handelt es sich um eine Lebendgeburt (§ 31 Abs. 1 PStV). Ist das Kind mit \nweniger als 500 g geboren und hat es auch nicht die 24. Schwangerschaftswoche erreicht, liegt \neine Fehlgeburt vor, die nicht zu beurkunden ist (§ 31 Abs. 2 PStV). \n \nNach diesen Abgrenzungskriterien liegt hier eine Totgeburt im Sinne des § 21 Abs. 2 PStV vor, \nweil das Kind bei seiner Trennung von der Mutter deutlich mehr als 500 g schwer war. Anders \nals vom Amtsgericht angenommen, kommt es nicht darauf an, wie die Geburt erfolgt ist. „Ge- \nburt“ ist das vollständige Ausscheiden des Kindes aus dem Mutterleib (Lammers in \nGaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 18 Rn. 8). Dieses vollständige Ausscheiden des \nKindes aus dem Mutterleib ist hier unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Obduktion erfolgt. \n \n2. \nDamit sind zunächst die Angaben des § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PStG einzutragen. Bei \nder Eintragung des Vaters ist seine Vaterschaftserklärung zu berücksichtigen; soweit § 21 Abs \n2 PStG für den Fall der Totgeburt eine Geburtenregistereintragung vorsieht, ist eine präna- \n\ntale Vaterschaftsanerkennung für Zwecke des § 21 Abs 2 PStG zuzulassen (vgl. Rauscher in \nStaudinger, BGB, 2011, § 1594 Rn. 24, m.w.N.). \n \n3. \nAuch Name und Geburtsname des Kindes sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG auf \nWunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hät- \nte, einzutragen. Ein solcher zu beachtender Wunsch liegt hier für beide Eltern vor: \n \nDer Vater hat diesen Wunsch im Verfahren geäußert. Zwar hätte ihm auch bei einer Lebend- \ngeburt des Kindes die Personensorge nicht (sofort) zugestanden, weil es an einer gemeinsa- \nmen Sorgeerklärung fehlt, die Eltern nicht miteinander verheiratet waren und ihnen das Famili- \nengericht die elterliche Sorge nicht gemeinsam übertragen hat (§ 1626a Abs. 1 BGB). Aller- \ndings wäre ihm gemäß § 1680 Abs. 2 BGB nach dem Tod der Mutter die Alleinsorge zu über- \ntragen gewesen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprochen hätte. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Sorge des Vaters nicht kindeswohldienlich gewesen wäre, fehlen. Unter diesen Um- \nständen ist die teleologische Erweiterung des Wunschrechts auf eine Person wie den Vater, \ndem die Sorge im Fall der Lebendgeburt zu übertragen gewesen wäre, sachgerecht. \n \nFür die Mutter, die im Fall einer Lebendgeburt des Kindes zunächst allein sorgeberechtigt ge- \nwesen wäre (§ 1626a Abs. 3 BGB), ist der Wunsch der von ihr unterzeichneten Namenserklä- \nrung zu entnehmen. Dass sie dem Kind nur im Fall seiner Lebendgeburt einen Namen geben \nwollte, ist nicht erkennbar. \n \nDer Wunsch der Eltern stimmt überein, so dass der Wunschname einzutragen ist. \n \n \nIII. \n \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die erfolgreiche Beschwerde löst keine Gerichts- \ngebühren aus (§§ 22, 25 GNotGKG). Anlass für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten be- \nsteht nicht. \n \n \n \n \nvon B.\nDr. N.\nK.\n \n \n \n \n \n \n \n \nSeite\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-02/23-w-207-25","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"PStV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"PStV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-02/23-w-207-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396930","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.790228+00:00"}}