{"status":"available","doknr":"OLD396928","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-05-30","aktenzeichen":"23 UF 246/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \n \nAktenzeichen: 23 UF 246/23 \nAmtsgericht Döbeln, 3 F 580/22 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nA., … \n- Antragstellerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwaltskanzlei … \n \ngegen \n \nB., … \n- Antragsgegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwaltskanzlei … \nWeitere Beteiligte: \n1) xxx Rentenversicherung xxx, … \nVersicherungsnummer: X. \n- Versorgungsträgerin zu Antragstellerin - \n \n2) xxx Rentenversicherung xxx, … \nVersicherungsnummer: Y. \n- Versorgungsträger zu Antragsgegner und Beschwerdeführerin - \nwegen Versorgungsausgleich \n \nhat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n \n \nSeite \n2 \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., \nRichter am Amtsgericht K. und \nRichter am Oberlandesgericht K. \n \nohne mündliche Verhandlung am 30.05.2023 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Döbeln vom 14.03.2023, Az.: 3 F 580/22 im Tenor zu 2. der 3. Absatz wie \nfolgt abgeändert: \n \nHinsichtlich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) \n(Grundrentenzuschlag) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. \n \n2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht \nerstattet. \n \n3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt. \n \n \n4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n \n \nGründe \nI. \nMit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die … geschlossene Ehe der \nHauptbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. \nIn der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat es vom Konto der Antragstellerin bei der \nweiteren Beteiligten zu 1) 0,0005 Entgeltpunkte, 11,5956 Entgeltpunkte (Ost) und 0,3398 Ent- \ngeltpunkte Ost (Grundrentenzuschlag) auf das Konto des Antragsgegners bei der weiteren \nBeteiligten zu 2) und im Gegenzug vom Konto des Antragsgegners 18,4172 Entgeltpunkte (Ost) \nauf das Konto der Antragstellerin übertragen. \n \nGegen die Übertragung des Anrechts der Antragstellerin aus dem sog. Grundrentenzuschlag \nrichtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2). \n\n \n \nSeite \n3 \nDas Familiengericht habe die nach § 18 VersAusglG vorzunehmende Ermessensprüfung nicht \ndurchgeführt. Nach § 97a SGB VI entstehe bei der Teilung dieser Grundrentenzuschläge beim \nRentenversicherungsträger trotz des maschinellen Verfahrens ein besonderer Arbeits- \naufwand aufgrund der jährlichen Einkommensüberprüfung. Dem stehe ein allenfalls geringfü- \ngig höherer Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegenüber. \n \nDie Hauptbeteiligten haben hierzu Stellung genommen und auf die kontroverse Rechtspre- \nchung anderer Oberlandesgerichte Bezug genommen. \n \n \n \nII. \n \n \nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. \n \n \nDer Senat hat über die Beschwerde aufgrund eigener Ermessensausübung zu entscheiden \n(BGH FamRZ 2017, 97). \n \na) Beim Grundrentenzuschlag handelt es sich um ein gemäß § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG aus- \nzugleichendes Anrecht (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 76g SGB VI BR-Drs. \n85/20 S. 36). Auch der Wortlaut des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI geht davon aus, dass der Zu- \nschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Versorgungsausgleich einzube- \nziehen ist. \n \nZwar ist der Grundrentenzuschlag steuerfinanziert, hängt aber untrennbar mit der Erfüllung von \nmindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten zusammen. Dabei werden Erwerbstätigkeiten in der \nRegel die größte Rolle spielen (so auch ausdrücklich BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII \nZB 360/22 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss v. 04.08.2022, Az. 11 UF 76/22; a.A. OLG \nFrankfurt, Beschluss v. 21.07.2022, Az. 6 UF 108/22 und vom 02.02.2023, Az. 1 UF 78/22). Ein \nAusgleich der Anrechte setzt nach § 2 VersAusglG kein beitragsfinanziertes Ver- \nsorgungssystem, sondern lediglich einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwi- \nschen Arbeitsleistung und Rentenanspruch voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 19.09.2012, Az. XII \nZB 649/11). Ob die Renten- oder Pensionsleistungen vollständig über Beiträge der Versicher- \nten finanziert oder durch Steuern bzw. Arbeitgeberbeiträge sichergestellt werden, ist deshalb \nkein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Die vollständige \nSteuerfinanzierung des Zuschlags für langjährig Versicherte nach § 76g SGB VI ist daher nicht \ngeeignet, den Zurechnungszusammenhang zur Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 \n\n \n \nSeite \n4 \nVersAusglG zu durchbrechen (OLG Bamberg, aaO.). \n \n \nb) Die Entgeltpunkte aus dem sog. Grundrentenzuschlag sind auch ausgleichsreif (BGH, Be- \nschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22 –, juris). Eine Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 \nNr. 3 VersAusglG kann nicht angenommen werden. Insbesondere steht nicht fest, dass der \nAntragsgegner aufgrund eigener Einkünfte keine Versorgung aus der Übertragung von Grund- \nrentenentgeltpunkten erzielen könnte, § 97a SGB VI. Der berechtigte Antragsgegner erzielte \nbei Einreichung des Scheidungsantrags eine Altersrente von 1.209,00 EUR netto. \n \nc) Vorliegend ist jedoch von dem Ausgleich des „Grundrentenzuschlags“ nach § 18 Abs. 2 \nVersAusglG abzusehen. \n \nDer Antragsgegner verfügt über keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versiche- \nrung, sodass die Prüfung der Geringwertigkeit des Grundrentenzuschlags der Antragstellerin \nnach § 18 Abs. 2 VersAusglG erfolgt. Vorliegend ist das Anrecht aus dem Zuschlag für lang- \njährig Versicherte geringwertig i.S.v § 18 Abs. 3 VersAusglG, da der korrespondierende Kapi- \ntalwert für den Ausgleichswert von 0,3398 Entgeltpunkten (Ost) lediglich 2.359,55 € beträgt und \ndamit unter der Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt, die im Jahr des \nEhezeitendes 2022 3.780,00 € betragen hat. \n \nEin in der Rechtsprechung anerkannter Grund für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit des \nAnrechts besteht insbesondere dann, wenn der Ausgleich nur einen geringen Verwaltungsauf- \nwand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vorneh- \nmen muss, so dass eine Einschränkung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt ist \n(vgl. BGH, Beschluss v. 30.11.2011, Az. XII ZB 344/10). \n \nSo verhält es sich hier jedoch nicht, obwohl die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der \nallgemeinen Rentenversicherung nach der erstinstanzlichen Entscheidung ohnehin ausgegli- \nchen werden und auch Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in Umsetzung der Versor- \ngungsausgleichsentscheidung nur kontenmäßig umgebucht werden. Denn nach § 97a Abs. 1 \nSGB VI ist auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versiche- \nrung Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten anzurechnen. Die Anrechenbarkeit \nvon Einkommen ist dabei jährlich zu prüfen. Was als Einkommen gilt, wie dieses zu ermitteln \nund in welcher Höhe es anzurechnen ist, regeln die Absätze 2 bis 6 der vorgenannten Vor- \nschrift. \n\n \n \nSeite \n5 \nNach Auffassung des Senats führt diese jährliche Überprüfung zu einem erheblichen zusätzli- \nchen Verwaltungsaufwand. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diese Frage \nderzeit kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht ausdrücklich \ngeäußert; er hat jedoch in der Entscheidung vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22 die Anwendung \ndes § 18 VersAusglG lediglich wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsschwelle abgelehnt. \n \nAusschlaggebend ist letztlich die Bewertung des Verfahrens nach § 97a SGB VI, wonach die \nerforderliche Einkommensanrechnung, die vornehmlich auf der Grundlage der zu versteuern- \nden Einkünfte durchgeführt wird, deren Daten zwar von der Finanzverwaltung automatisiert \nabgerufen werden können (§ 97a Abs. 6 Satz 1 SGB VI), es hierfür jedoch des jährlichen Ab- \nrufs gem. § 97a Abs. 6 SGB VI und sodann der Berechnung, ob sowie ggf. in welcher Höhe es \nzu einer Anrechnung im Sinne des § 97a Abs. 2 SGB VI kommt, bedarf. Zu beachten ist auch, \ndass die jährliche Überprüfung ggf. in mehreren Schritten zu erfolgen hat. Denn nach § 97 a \nAbs. 6 SGB VI ist die jährliche Einkommensanrechnung zunächst nur unter Berücksichtigung \nvon Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen (also ohne Einkünfte \naus Kapitalvermögen). Ist nach diesem ersten Berechnungsschritt ein Rentenanteil aus dem \nZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und \nsein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten \nnach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunk- \nten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn sol- \nches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wur- \nde und dessen Höhe nachzuweisen. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen \nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein \nveränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, \nist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebe- \nnen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung \nvon Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. \nDies zeigt, dass es mit dem automatisierten Abruf der Daten von der Finanzverwaltung und \neiner kurzen Berechnung nicht getan ist. Vielmehr ist ein erheblicher Aufwand im Einzelfall zu- \nmindest nicht auszuschließen. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG re- \ngelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (so auch OLG \nOldenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 11 UF 204/22 –, juris m. w. N., a.A. OLG Bamberg, \nBeschluss vom 10.08.2022 - 2 UF 88/22 - und vom 02.11.2022 - 2 UF 136/22. \n \nAuch bei Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls ergeben sich keine abweichenden Billig- \nkeitsgründe: \n\n \nDer Antragsgegner erhält ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs keinen Grundren- \ntenzuschlag. Das Verfahren nach § 97a SGB VI muss also hinsichtlich des Antragsgegners nur \nim Falle des Ausgleichs des Grundrentenzuschlags der Antragstellerin durchgeführt wer- den. \nDie Hauptbeteiligten sind zwar bereits beide Altersrentner, so dass eine wesentliche Änderung \nder Berechnungsgrundlage der Grundrentenpunkte aufgrund veränderter Einkünfte in den \nnächsten Jahren eher nicht zu erwarten ist. Eine jährliche Überprüfung nach § 97 a SGB VI hat \ngleichwohl stattzufinden. \n \nEs kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Teilung des Grundrentenzu- \nschlags beim Antragsgegner zu einer nur verhältnismäßig geringen Erhöhung seiner Rente \nführen würde. Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin wäh- \nrend der knapp über 40-jährigen Ehe 36,8344 Entgeltpunkte (Ost) erwirtschaftet, was einer \nmonatlichen Rente von knapp über 1.300 EUR entspricht. Bei der Antragstellerin sind es nur \n23,1911 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von ca. 820 EUR entspricht. Nach Durch- \nführung des nicht angegriffenen Ausgleichs dieser Anrechte verbleiben beiden Hauptbeteiligten \ndamit nur reichlich 1.000 EUR monatlicher Rente (zuzüglich etwaiger vorehelich erworbener \nAnrechte). \n \nDer Ausgleichsbetrag der Grundrente, der einer Monatsrente von ca. 12 EUR entspricht, kann \ntrotz der eher niedrigen Rente der Hauptbeteiligten noch als geringfügig angesehen werden. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG in Verbindung mit § 20 FamGKG. \n \n \nDie Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die vorlie- \ngende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob durch die Teilung eines \nGrundrentenzuschlags ein solcher Verwaltungsaufwand entsteht, der geeignet ist, die in § 18 \nVersAusglG vorgesehene Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes auszulösen, betrifft \neine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. \n \n \n \nvon B. \n K. \n K. \nSeite \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-05-30/23-uf-246-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":10},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76g","ref_norm":"76g","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 120f","ref_norm":"120f","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-05-30/23-uf-246-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396928","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.744138+00:00"}}